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Bei IFRS 9 handelt es sich um einen Standard, der 'in Arbeit' ist und schlussendlich IAS 39 zur Gänze ersetzen wird.
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am
12. November 2009 einen neuen International Financial Reporting
Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von
Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellt
den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar. Mit
IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und
Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die
Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden;
eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die
Abschlüsse 2009. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB
finden Sie
hier (101 KB).
Am 28. Oktober 2010 hat der IASB
IFRS 9 Finanzinstrumente erneut herausgegeben, in
den neue Vorschriften für die Bilanzierung von
finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen und die Vorschriften
für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten aus IAS 39 übernommen wurden. Gleichzeitig
wurde die Grundlage für Schlussfolgerungen neu strukturiert, und
IFRS 9 (2009) wurden zurückgezogen. IFRIC 9 wird durch IFRS 9
(2010) ersetzt. Die
englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (33 KB).
Am 16. Dezember 2011 hat der IASB die Änderung Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung und Angaben zum Übergang (Änderungen an IFRS 9
und IFRS 7 herausgegeben, mit denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 auf Geschäftsjahre geändert wird, die am oder nach dem
1. Januar 2005 beginnen. Ferner wurden die Erleichterungsvorschriften hinsichtlich Vergleichszahlen und damit zusammenhängende Angaben in IFRS 7
geändert.
Der IASB beabsichtigt, IFRS 9 auszuweiten,
um neue Vorschriften für die
Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und die Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende
Juni 2011 soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39
zu Verfügung stehen.
Andere Unterprojekte des umfassenden Projekts des IASB zur
Ersetzung von IAS 39:
Überblick über IFRS 9
Erstmalige Bewertung von Finanzinstrumenten
Alle Finanzinstrumente werden anfangs zum
beizulegenden Zeitwert zuzüglich oder abzüglich Transaktionskosten, wenn der finanzielle
Vermögenswert/ die finanzielle Verbindlichkeit nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird – bewertet.
Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten
Nach IFRS 9 werden alle finanziellen Vermögenswerte, die derzeit in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, in zwei
Klassifizierungskategorien aufgeteilt – diejenigen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden. Die Klassifizierung wird festgelegt, wenn der
finanzielle Vermögenswert erstmalig angesetzt wird, wenn also
das Unternehmen Gegenpartei der vertraglichen Vereinbarungen des
Instruments wird.
Schuldinstrumente
Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt,
kann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (nach Abzug
von Wertminderungen):
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Geschäftsmodellprüfung. Die Zielsetzung des
Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen
Vermögenswerte zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme zu
erzielen (und nicht das Instrument vor seiner vertraglichen
Endfälligkeit zu veräußern, um Änderungen im beizulegenden Zeitwert
zu realisieren).
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Prüfung der Art der Zahlungsströme. Die vertraglichen
Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu
Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominalwerts
und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominalwerts sind. |
Alle anderen Schuldinstrumente müssen erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss,
FVTPL).
Fair-Value-Option
Selbst wenn ein Instrument die beiden Prüfungen für die
fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine
Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden können, wenn dies eine Bewertungs- oder
Ansatzinkonsistenz (manchmal "Bilanzierungsanomalie"
genannt) verhindert oder deutlich verringert, die ansonsten
daraus entstehen würde, dass man Vermögenswerte oder Schulden
oder daraus entstehende Bewertungsergebnisse auf
unterschiedlicher Bewertungsgrundlage bewertet.
Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur Endfälligkeit gehalten' aus IAS 39
Die Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur
Endfälligkeit gehalten', die derzeit in IAS 39 vorgesehen
sind, bestehen in IFRS 9 nicht mehr.
Eigenkapitalinstrumente Alle Anlagen in
Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9
fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen;
Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst.
Ausnahme sind die Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, bei
denen das Unternehmen entschieden hat, diese zum beizulegenden
Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen
Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income,
FVTOCI) anzusetzen. Es gibt keine 'Anschaffungskostenausnahme' für Anteile
an nicht börsennotierten Unternehmen mehr.
Wahlmöglichkeit "sonstiges Gesamtergebnis"
Wenn die Anlage in Eigenkapitalinstrumente nicht zu
Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen
Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, diese zum
beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen
Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income,
FVTOCI) zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden
erfolgswirksam erfasst werden.
Bewertungsleitlinien
Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9
Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des
beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie eventuell nicht
der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.
Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten
Mit IFRS 9 wird das grundlegende Bilanzierungsmodell für
finanzielle Verbindlichkeiten aus IAS 39 nicht geändert. Nach
wie vor gibt es zwei Bewertungskategorien: erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und fortgeführte
Anschaffungskosten. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle
Verbindlichkeiten werden erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, und alle anderen finanziellen
Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet, es sei denn, das Unternehmen designiert sie freiwillig bei
erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten" (sog. Fair-Value-Option).
Freiwillige Designierung als "erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten" (Fair-Value-Option)
IFRS 9 enthält die Wahlmöglichkeit, eine finanzielle
Verbindlichkeit freiwillig als "erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten" zu designieren, wenn Folgendes gilt:
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Diese Designierung beseitig eine
Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz
(manchmal "Rechnungslegungsanomalie
genannt), die sonst daraus entstehen
würde, Vermögenswerte und Schulden auf
unterschiedlicher Grundlage zu bewerten
oder Gewinne und Verluste aus ihnen auf
unterschiedlicher Grundlage zu erfassen,
oder diese Rechnungslegungsanomalie wird
zumindest deutlich reduziert. Oder: |
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Die Verbindlichkeit ist Teil einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten,
die auf Fair-Value-Basis gesteuert und deren Erfolgsentwicklung jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie entsprechend bewertet
wird, und Informationen über diese
Gruppe werden der verantwortlichen
Unternehmensführung auf dieser Grundlage
zur Verfügung gestellt. |
Eine finanzielle Verbindlichkeit, die diese Kriterien nicht
erfüllt, kann trotzdem als "erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten" designiert werden, wenn sie ein oder
mehrere Derivate enthält, die abgetrennt werden müssten.
In IFRS 9 ist vorgeschrieben, dass Gewinne und Verluste aus
finanziellen Verbindlichkeiten, die als "erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designiert wurden, in den
Betrag der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert aufgespalten
werden, der auf Veränderungen im Kreditrisiko der
Verbindlichkeit zurückzuführen ist und der im sonstigen
Gesamtergebnis zu erfassen ist, und den verbleibenden Betrag der
Veränderungen im beizulegenden Zeitwert, der in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst wird. Nach den neuen Leitlinien ist die
Erfassung des vollen Betrages der Veränderungen im beizulegenden
Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung nur dann gestattet,
wenn die Erfassung von Änderungen im Kreditrisiko der
Verbindlichkeit im sonstigen Gesamtergebnis eine
Rechnungslegungsanomalie in der Gewinn- und Verlustrechnung
entstehen lassen oder vergrößern würde. Diese Einschätzung wird
bei erstmaligem Ansatz vorgenommen und nicht neu beurteilt.
Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden,
dürfen nicht später in das Periodenergebnis umgebucht werden. Das Unternehmen darf die kumulierten
Bewertungsergebnisse nur innerhalb des Eigenkapitals umgliedern.
Derivate
Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in
nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wertveränderungen werden
erfolgswirksam erfasst, es sei denn, das Unternehmen hat sich
entschieden, das Derivat als Sicherungsinstrument nach IAS 39 zu
behandeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften aus IAS 39.
Eingebettete Derivate
Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil eines
strukturierten Produkts, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag
enthält, dessen Zahlungsströme sich zum Teil ähnlich verhalten
wie die eines freistehenden Derivats. Ein Derivat, das mit einen
finanziellen Instrumente verbunden ist aber vertraglich
unabhängig von diesem übertragen werden kann oder eine andere
Gegenpartei aufweist, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein
separates Finanzinstrument.
Das Konzept der eingebetteten
Derivate aus IAS 39 ist in IFRS 9 nur für solche
Basisverträge übernommen worden, die nicht Vermögenswerte im
Sinne dieses Standards sind. Daher werden
eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen
Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger
abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des
finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und
der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht
eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt. Das Konzept der
eingebetteten Derivate aus IAS 39 ist nun Bestandteil von IFRS 9
und gilt weiterhin für finanzielle Verbindlichkeiten und
Basisverträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieses
Standards fallen (bspw. Leasingverträge, Versicherungsverträge,
Verträge über die Veräußerung oder den Erwerb von nicht
finanziellen Posten).
Umklassifizierung
Eine Umklassifizierung von
'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' zu fortgeführten
Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für finanzielle
Vermögenswerte
gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des
Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte
ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger
gelten.
Wenn eine Umklassifizierung sachgerecht ist, hat sie
prospektiv ab dem Beginn der Periode zu erfolgen, die auf den Zeitpunkt der Umklassifizierung folgt. Das
Unternehmen passt vormals erfasst Bewertungsergebnisse
oder Zinsen nicht nachträglich an.
In folgende Fällen ist nach IFRS 9 die Umklassifizierung
nicht gestattet:
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Die Wahlmöglichkeit "sonstiges Gesamtergebnis" wurde für einen finanziellen Vermögenswert
ausgeübt, oder |
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die Fair-Value-Option wurde für
eine finanziellen vermögenswert
oder eine finanzielle
Verbindlichkeit ausgeübt. |
Angaben
Mit
IFRS 9 werden einige der Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert.
Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumente,
die als 'im sonstigen Gesamtergebnis zum
beizulegenden Zeitwert zu
bewerten' designiert wurden.
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