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Bei IFRS 9 handelt es sich um einen Standard, der 'in Arbeit' ist und schlussendlich IAS 39 zur Gänze ersetzen wird.
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am
12. November 2009 einen neuen International Financial Reporting
Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von
Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellt
den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar. Mit
IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und
Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die
Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden;
eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die
Abschlüsse 2009. Der IASB beabsichtigt, IFRS 9 2010 auszuweiten,
um neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von
finanziellen Schulden, die Ausbuchung von Finanzinstrumenten,
Wertminderung und Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende
2010 soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39 zu
Verfügung stehen. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB
finden Sie
hier (101 KB).
Andere Unterprojekte des umfassenden Projekts des IASB zur
Ersetzung von IAS 39:
Überblick über IFRS 9
Erstmalige Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
Alle finanziellen Vermögenswerte werden anfangs zum
beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten, wenn der der finanzielle
Vermögenswert nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird – bewertet.
Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten
Nach IFRS 9 werden alle finanziellen Vermögenswerte, die derzeit in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, in zwei
Klassifizierungskategorien aufgeteilt – diejenigen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden. Die Klassifizierung wird festgelegt, wenn der
finanzielle Vermögenswert erstmalig angesetzt wird, wenn also
das Unternehmen Gegenpartei der vertraglichen Vereinbarungen des
Instruments wird.
Schuldinstrumente
Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt,
kann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (nach Abzug
von Wertminderungen):
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Geschäftsmodellprüfung. Die Zielsetzung des
Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen
Vermögenswerte zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme zu
erzielen (und nicht das Instrument vor seiner vertraglichen
Endfälligkeit zu veräußern, um Änderungen im beizulegenden Zeitwert
zu realisieren).
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Prüfung der Art der Zahlungsströme. Die vertraglichen
Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu
Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominalwerts
und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominalwerts sind. |
Alle anderen Schuldinstrumente müssen erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss,
FVTPL).
Fair-Value-Option
Selbst wenn ein Instrument die beiden Prüfungen für die
fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine
Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden können, wenn dies eine Bewertungs- oder
Ansatzinkonsistenz (manchmal "Bilanzierungsanomalie"
genannt) verhindert oder deutlich verringert, die ansonsten
daraus entstehen würde, dass man Vermögenswerte oder Schulden
oder daraus entstehende Bewertungsergebnisse auf
unterschiedlicher Bewertungsgrundlage bewertet.
Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur Endfälligkeit gehalten' aus IAS 39
Die Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur
Endfälligkeit gehalten', die derzeit in IAS 39 vorgesehen
sind, bestehen in IFRS 9 nicht mehr.
Eigenkapitalinstrumente Alle Anlagen in
Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9
fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen;
Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst.
Ausnahme sind die Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, bei
denen das Unternehmen entschieden hat, diese zum beizulegenden
Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen
Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income,
FVTOCI) anzusetzen. Es gibt keine 'Anschaffungskostenausnahme' für Anteile
an nicht börsennotierten Unternehmen mehr.
Wahlmöglichkeit "sonstiges Gesamtergebnis"
Wenn die Anlage in Eigenkapitalinstrumente nicht zu
Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen
Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, diese zum
beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen
Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income,
FVTOCI) zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden
erfolgswirksam erfasst werden.
Bewertungsleitlinien
Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9
Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des
beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie eventuell nicht
der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.
Derivate
Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in
nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wertveränderungen werden
erfolgswirksam erfasst, es sei denn, das Unternehmen hat sich
entschieden, das Derivat als Sicherungsinstrument nach IAS 39 zu
behandeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften aus IAS 39.
Eingebettete Derivate
Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil eines
strukturierten Produkts, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag
enthält, dessen Zahlungsströme sich zum Teil ähnlich verhalten
wie die eines freistehenden Derivats. Ein Derivat, das mit einen
finanziellen Instrumente verbunden ist aber vertraglich
unabhängig von diesem übertragen werden kann oder eine andere
Gegenpartei aufweist, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein
separates Finanzinstrument.
Das Konzept der eingebetteten
Derivate aus IAS 39 ist nicht Bestandteil von IFRS 9. Daher werden
eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen
Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger
abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des
finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und
der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht
eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt.
Umklassifizierung
Eine Umklassifizierung von
'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' zu fortgeführten
Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente
gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des
Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte
ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger
gelten.
Wenn eine Umklassifizierung sachgerecht ist, hat sie
prospektiv ab dem Beginn der Periode zu erfolgen, die auf den Zeitpunkt der Umklassifizierung folgt. Das
Unternehmen passt vormals erfasst Bewertungsergebnisse
oder Zinsen nicht nachträglich an.
Angaben
Mit
IFRS 9 werden einige der Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert.
Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumente,
die als 'im sonstigen Gesamtergebnis zum
beizulegenden Zeitwert zu
bewerten' designiert wurden.
Finanzielle Vebrindlichkeiten
Mit IFRS 9 (2009) werden finanziellen Verbindlichkeiten noch nicht
adressiert. Der IASB hat damit begonnen, die Klassifizierung und
Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen seines Projekts
zum Kreditrisiko weiter
zu erwägen. Er erwartet, endgültige Vorschriften für finanzielle
Verbindlichkeiten 2010 herausgeben zu können.
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