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IFRS 9 Finanzinstrumente
Entstehungsgeschichte von IFRS 9
14. Juli 2009IASB veröffentlicht Entwurf Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
12. November 2009IASB veröffentlicht IFRS 9 Finanzinstrumente, mit dem die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten abgedeckt wird; dies stellt die erste Phase des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 dar
Presseerklärung des IASB (101 KB)
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung von IFRS 9 hat der IASB eine Projektzusammenfassung nebst Verlautbarung zu den Stellungnahmen herausgegeben (in englischer Sprache, 134 KB). Der IASB hat außerdem eine separate Zusammenfassung der Reaktionen auf europäische Bedenken veröffentlicht (in englischer Sprache, 25 KB).
1. Januar 2013Datum des Inkrafttretens von IFRS 9; vorzeitige Anwendung ab 2009 gestattet. Eine Anwendung durch Unternehmen in Europa kann erst nach Übernahme für die Anwendung in Europa erfolgen. Diese steht derzeit noch aus.
Relevante Interpretationen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
bullet Die Veröffentlichung von IFRS 9 am 12. November 2009 stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar – IFRS 9 Finanzinstrumente. Vorschläge zur Wertminderungsmethodologie für Finanzinstrumente waren im Rahmen der zweiten Phase des Projekts Anfang November veröffentlicht worden. Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, der dritten Phase, werden noch entwickelt.

 

Zusammenfassung von IFRS 9

 

Bei IFRS 9 handelt es sich um einen Standard, der 'in Arbeit' ist und schlussendlich IAS 39 zur Gänze ersetzen wird.

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. November 2009 einen neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die Abschlüsse 2009. Der IASB beabsichtigt, IFRS 9 2010 auszuweiten, um neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Schulden, die Ausbuchung von Finanzinstrumenten, Wertminderung und Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende 2010 soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39 zu Verfügung stehen. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (101 KB).

 

Andere Unterprojekte des umfassenden Projekts des IASB zur Ersetzung von IAS 39:

 

bullet Kreditrisiko bei der Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
bullet Ausbuchung
bullet Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bewertet werden
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Überblick über IFRS 9

 

Erstmalige Bewertung von finanziellen Vermögenswerten

 

Alle finanziellen Vermögenswerte werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert – zuzüglich Transaktionskosten, wenn der der finanzielle Vermögenswert nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird – bewertet.

 

Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten

 

Nach IFRS 9 werden alle finanziellen Vermögenswerte, die derzeit in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, in zwei Klassifizierungskategorien aufgeteilt – diejenigen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Klassifizierung wird festgelegt, wenn der finanzielle Vermögenswert erstmalig angesetzt wird, wenn also das Unternehmen Gegenpartei der vertraglichen Vereinbarungen des Instruments wird.

 

Schuldinstrumente

 

Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, kann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (nach Abzug von Wertminderungen):

 

bullet Geschäftsmodellprüfung. Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme zu erzielen (und nicht das Instrument vor seiner vertraglichen Endfälligkeit zu veräußern, um Änderungen im beizulegenden Zeitwert zu realisieren).
bullet Prüfung der Art der Zahlungsströme. Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominalwerts und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominalwerts sind.

 

Alle anderen Schuldinstrumente müssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss, FVTPL).

 

Fair-Value-Option

 

Selbst wenn ein Instrument die beiden Prüfungen für die fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können, wenn dies eine Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz (manchmal "Bilanzierungsanomalie" genannt) verhindert oder deutlich verringert, die ansonsten daraus entstehen würde, dass man Vermögenswerte oder Schulden oder daraus entstehende Bewertungsergebnisse auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage bewertet.

 

Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur Endfälligkeit gehalten' aus IAS 39

 

Die Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur Endfälligkeit gehalten', die derzeit in IAS 39 vorgesehen sind, bestehen in IFRS 9 nicht mehr.

 

Eigenkapitalinstrumente

 

Alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst. Ausnahme sind die Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen entschieden hat, diese zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) anzusetzen. Es gibt keine 'Anschaffungskostenausnahme' für Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen mehr.

 

Wahlmöglichkeit "sonstiges Gesamtergebnis"

 

Wenn die Anlage in Eigenkapitalinstrumente nicht zu Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, diese zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden erfolgswirksam erfasst werden.

 

Bewertungsleitlinien

 

Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9 Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie eventuell nicht der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.

 

Derivate

 

Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst, es sei denn, das Unternehmen hat sich entschieden, das Derivat als Sicherungsinstrument nach IAS 39 zu behandeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften aus IAS 39.

 

Eingebettete Derivate

 

Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil eines strukturierten Produkts, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, dessen Zahlungsströme sich zum Teil ähnlich verhalten wie die eines freistehenden Derivats. Ein Derivat, das mit einen finanziellen Instrumente verbunden ist aber vertraglich unabhängig von diesem übertragen werden kann oder eine andere Gegenpartei aufweist, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein separates Finanzinstrument.

 

Das Konzept der eingebetteten Derivate aus IAS 39 ist nicht Bestandteil von IFRS 9. Daher werden eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt.

 

Umklassifizierung

 

Eine Umklassifizierung von 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger gelten.

 

Wenn eine Umklassifizierung sachgerecht ist, hat sie prospektiv ab dem Beginn der Periode zu erfolgen, die auf den Zeitpunkt der Umklassifizierung folgt. Das Unternehmen passt vormals erfasst Bewertungsergebnisse oder Zinsen nicht nachträglich an.

 

Angaben

 

Mit IFRS 9 werden einige der Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert. Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, die als 'im sonstigen Gesamtergebnis zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' designiert wurden.

 

Finanzielle Vebrindlichkeiten

 

Mit IFRS 9 (2009) werden finanziellen Verbindlichkeiten noch nicht adressiert. Der IASB hat damit begonnen, die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen seines Projekts zum Kreditrisiko weiter zu erwägen. Er erwartet, endgültige Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten 2010 herausgeben zu können.

 

 

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