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Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters
Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters
veröffentlicht (in englischer Sprache, 113 KB), in welchem die Vorschriften von IFRS 8 und das, was sich gegenüber IAS 14
geändert hat, erläutert werden.
Überblick über IFRS 8
Anwendungsbereich
IFRS 8 ist anzuwenden auf separate oder individuelle Einzelabschlüsse eines Unternehmens (und den Konzernabschluss einer
Gruppe unter Einschluss des Mutterunternehmens),
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dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden; oder |
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das seine (Konzern-)Abschlüsse bei einer Aufsichtsbehörde oder anderen aufsichtsbehördlichen Organisationen einreicht
(oder im Prozess des Einreichens ist), um jegliche Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren (IFRS 8.2). |
Wenn allerdings sowohl separate und Konzernabschlüsse für das Mutterunternehmen in einem einzigen Bericht vorgelegt werden, müssen
Segmentinformationen nur auf Grundlage des Konzernabschlusses dargestellt werden (IFRS 8.4)
Geschäftssegmente
In IFRS 8 wird ein Geschäftssegment als Unternehmensbestandteil definiert (IFRS 8.5),
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der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen
können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen
desselben Unternehmens), |
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dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über
die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und |
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für den separate Finanzinformationen vorliegen. |
Berichtssegmente
IFRS 8 erfordert von einem Unternehmen, finanzielle und beschreibende Informationen über seine Berichtssegmente darzustellen.
Berichtssegmente sind Geschäftssegmente und Zusammenfassungen von Geschäftssegmenten, die bestimmte Kriterien erfüllen (IFRS 8.13):
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Sein ausgewiesener Umsatzerlös, einschließlich der Verkäufe an externe Kunden und Verkäufe oder Transfers zwischen den
Segmenten, beträgt mindestens 10% der zusammengefassten internen und externen Umsatzerlösen aller Geschäftssegmente; oder |
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Der absolute Betrag seines ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts entspricht mindestens 10% des höheren der beiden nachfolgend
genannten absoluten Werte: (i) des zusammengefassten ausgewiesenen Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet
haben; (ii) des zusammengefassten ausgewiesenen Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben; oder |
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Seine Vermögenswerte haben einen Anteil von mindestens 10% an den kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente. |
Machen die gesamten externen Umsatzerlöse, die von den Geschäftssegmenten ausgewiesen werden, weniger als 75% der Umsatzerlöse des
Unternehmens aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden (auch wenn sie die o.g. Kriterien
nicht erfüllen), bis mindestens 75% der Umsatzerlöse des Unternehmens auf berichtspflichtige Segmente entfällt (IFRS 8.15).
Angabevorschriften
Zu den Angabevorschriften gehören:
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allgemeine Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Geschäftssegmente und die Arten an Produkten und
Dienstleistungen bestimmt hat, von denen jedes Geschäftssegment seine Erlöse bezieht (IFRS 8.22) |
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Informationen über das berichtete Segmentergebnis, einschließlich einiger bestimmter im Segmentergebnis erfasster
Aufwendungen und Erträge, Segmentvermögen und Segmentschulden sowie der Bewertungsmaßstab (IFRS 8.21(a) und .27) |
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Überleitungen der Gesamtsummen der Segmenterträge, des berichteten Segmentergebnisses, des Segmentvermögens, der
Segmentschulden und sonstiger wesentlicher Posten auf die entsprechenden Posten im Abschluss des Unternehmens (IFRS 8.21(b)
und .28) |
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einige unternehmensweite
Angaben, die auch dann gefordert werden, wenn ein Unternehmen nur ein Berichtssegment hat,
einschließlich Informationen über jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. Gruppen derselben (IFRS 8.32) |
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Aufgliederungen der Erlöse und bestimmter langfristiger Vermögenswerte nach geografischem Gebiet mit einer
erweiterten Vorschrift, Erlöse/Vermögenswerte nach einzelnen Ländern anzugeben (sofern wesentlich), ungeachtet der Benennung
der Geschäftssegmente (IFRS 8.33) |
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Informationen über Geschäftsvorfälle mit wichtigen Kunden (IFRS 8.34) |
Es werden erhebliche Segmentinformationen auch zum Zwischenberichtszeitpunkt nach IAS 34 verlangt.
Verbleibende Unterschiede zu US-GAAP
Die verbleibenden Unternehmen zu US-GAAP (SFAS 131) sind in IFRS 8.BC60 aufgeführt.
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