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IFRS 8 Geschäftssegmente
Entstehungsgeschichte von IFRS 8
19. Januar 2006Entwurf ED 8 Geschäftssegmente durch den IASB veröffentlicht
Die Presseerklärung des IASB können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 70 KB)
30. November 2006IFRS 8 Geschäftssegmente verabschiedet
1. Januar 2009IFRS 8 tritt in Kraft. Er ersetzt IAS 14.
16 April 2009IFRS 8 im Wege der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2009 hinsichtlich Angaben zum Segmentvermögen geändert
1. Januar 2010Datum des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 8 vom April 2009
Relevante Interpretationen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
bullet Überprüfung des Standards nach seiner Einführung soll Ende 2011 angestoßen und 2012 abgeschlossen werden

 

Zusammenfassung von IFRS 8

 

Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters

 

Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters veröffentlicht (in englischer Sprache, 113 KB), in welchem die Vorschriften von IFRS 8 und das, was sich gegenüber IAS 14 geändert hat, erläutert werden.

 

Überblick über IFRS 8

 

Anwendungsbereich

 

IFRS 8 ist anzuwenden auf separate oder individuelle Einzelabschlüsse eines Unternehmens (und den Konzernabschluss einer Gruppe unter Einschluss des Mutterunternehmens),

bullet dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden; oder
bullet das seine (Konzern-)Abschlüsse bei einer Aufsichtsbehörde oder anderen aufsichtsbehördlichen Organisationen einreicht (oder im Prozess des Einreichens ist), um jegliche Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren (IFRS 8.2).

 

Wenn allerdings sowohl separate und Konzernabschlüsse für das Mutterunternehmen in einem einzigen Bericht vorgelegt werden, müssen Segmentinformationen nur auf Grundlage des Konzernabschlusses dargestellt werden (IFRS 8.4)

 

Geschäftssegmente

 

In IFRS 8 wird ein Geschäftssegment als Unternehmensbestandteil definiert (IFRS 8.5),

 

bullet der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens),
bullet dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und
bullet für den separate Finanzinformationen vorliegen.

 

Berichtssegmente

 

IFRS 8 erfordert von einem Unternehmen, finanzielle und beschreibende Informationen über seine Berichtssegmente darzustellen. Berichtssegmente sind Geschäftssegmente und Zusammenfassungen von Geschäftssegmenten, die bestimmte Kriterien erfüllen (IFRS 8.13):

 

bullet Sein ausgewiesener Umsatzerlös, einschließlich der Verkäufe an externe Kunden und Verkäufe oder Transfers zwischen den Segmenten, beträgt mindestens 10% der zusammengefassten internen und externen Umsatzerlösen aller Geschäftssegmente; oder
bullet Der absolute Betrag seines ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts entspricht mindestens 10% des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte: (i) des zusammengefassten ausgewiesenen Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben; (ii) des zusammengefassten ausgewiesenen Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben; oder
bullet Seine Vermögenswerte haben einen Anteil von mindestens 10% an den kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente.

 

Machen die gesamten externen Umsatzerlöse, die von den Geschäftssegmenten ausgewiesen werden, weniger als 75% der Umsatzerlöse des Unternehmens aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden (auch wenn sie die o.g. Kriterien nicht erfüllen), bis mindestens 75% der Umsatzerlöse des Unternehmens auf berichtspflichtige Segmente entfällt (IFRS 8.15).

 

Angabevorschriften

 

Zu den Angabevorschriften gehören:

 

bullet allgemeine Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Geschäftssegmente und die Arten an Produkten und Dienstleistungen bestimmt hat, von denen jedes Geschäftssegment seine Erlöse bezieht (IFRS 8.22)
bullet Informationen über das berichtete Segmentergebnis, einschließlich einiger bestimmter im Segmentergebnis erfasster Aufwendungen und Erträge, Segmentvermögen und Segmentschulden sowie der Bewertungsmaßstab (IFRS 8.21(a) und .27)
bullet Überleitungen der Gesamtsummen der Segmenterträge, des berichteten Segmentergebnisses, des Segmentvermögens, der Segmentschulden und sonstiger wesentlicher Posten auf die entsprechenden Posten im Abschluss des Unternehmens (IFRS 8.21(b) und .28)
bullet einige unternehmensweite Angaben, die auch dann gefordert werden, wenn ein Unternehmen nur ein Berichtssegment hat, einschließlich Informationen über jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. Gruppen derselben (IFRS 8.32)
bullet Aufgliederungen der Erlöse und bestimmter langfristiger Vermögenswerte nach geografischem Gebiet – mit einer erweiterten Vorschrift, Erlöse/Vermögenswerte nach einzelnen Ländern anzugeben (sofern wesentlich), ungeachtet der Benennung der Geschäftssegmente (IFRS 8.33)
bullet Informationen über Geschäftsvorfälle mit wichtigen Kunden (IFRS 8.34)

 

Es werden erhebliche Segmentinformationen auch zum Zwischenberichtszeitpunkt nach IAS 34 verlangt.

 

Verbleibende Unterschiede zu US-GAAP

 

Die verbleibenden Unternehmen zu US-GAAP (SFAS 131) sind in IFRS 8.BC60 aufgeführt.

 

 

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