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Überblick über IFRS 7
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Erweitert die bereits vorhandenen
Angabepflichten zu Finanzinstrumenten gemäß IAS 32; |
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ersetzt geltende Angabepflichten gemäß IAS 30; und |
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fasst sämtliche Angabepflichten
für Finanzinstrumente in einen neuen Standard Finanzinstrumente: Angaben zusammen. Durch IFRS 7 nicht
übernommene Teile von IAS 32 beschäftigen sich lediglich noch
mit Aspekten der Darstellung von Finanzinstrumenten. |
Angabepflichten gemäß IFRS 7:
Eine Gesellschaft muss ihre Finanzinstrumente in Klassen ähnlicher Instrumente einteilen und dort, wo Angaben gefordert werden,
diesen Angabepflichten auf Ebene der Einzelklassen nachkommen (IFRS 7.6).
Die beiden gemäß IFRS 7 geforderten Hauptangabekategorien sind:
- Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente
- Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken
Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente
Bilanz
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Angaben bezüglich des Stellenwertes von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Erfolg des Unternehmens
(IFRS 7.7). Dies beinhaltet Angaben zu jeder der folgenden Kategorien (IFRS 7.8):
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Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt
nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind. |
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Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen. |
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Kredite und Forderungen. |
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Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. |
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Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt
nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind. |
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Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
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Sonstige bilanzbezogene Angaben:
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Spezielle Angaben für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, einschließlich Angaben bezüglich Kreditrisiken, Marktrisiken und Änderungen
der beizulegenden Zeitwerte (IFRS 7.9-10). |
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Umgliederungen von Finanzinstrumenten vom beizulegenden Zeitwert zu fortgeführten Anschaffungskosten oder umgekehrt
(IFRS 7.12-12A). |
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Informationen über finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten verpfändet wurden, und über finanzielle und
nicht finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten gehalten werden (IFRS 7.14-15). |
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Überleitung des Wertberichtigungskontos für Forderungsverluste („zweifelhafte Forderungen“) (IFRS 7.16). |
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Informationen über strukturierte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten (IFRS 7.17). |
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Verletzung der Bestimmungen von Kreditverträgen (IFRS 7.18-19). |
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Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital
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Ertrags- und Aufwandsposten sowie Bewertungserfolge, mit separater Angabe von Gewinnen und Verlusten aus (IFRS 7.20(a)):
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finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach
solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als zum beizulegenden Zeitwert
zu bilanzieren designiert worden sind. |
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bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen. |
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Krediten und Forderungen. |
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zur Veräußerung verfügbaren finanzielle Vermögenswerten. |
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finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach
solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind. |
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finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
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Sonstige GuV-bezogene Angaben:
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Zinsertrag und Zinsaufwand für die Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden (IFRS 7.20(b)). |
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Gebührenerträge und -aufwand (IFRS 7.20(c)). |
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Betrag der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(d)). |
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Zinsertrag wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(e)).
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Sonstige Angaben
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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente (IFRS 7.21). |
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Informationen über Sicherungsbeziehungen, einschließlich (IFRS 7.22):
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einer Beschreibung jeder Sicherungsbeziehung, jedes Sicherungsinstrumentes, der beizulegenden Zeitwerte
dieser Instrumente und der Art der abgesicherten Risiken. |
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im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen („Cash Flow Hedge“) Angaben zu den Perioden, in denen die
Zahlungsströme erwartungsgemäß anfallen werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des
Periodenergebnisses berücksichtigt werden sowie einer Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für die
vormals Hedge Accounting durchgeführt wurde, mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird. |
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Wurde ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Finanzinstrument
über die Aufstellung der Veränderungen des igenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben
erforderlich (IFRS 7.23):
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der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst wurde. |
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der Betrag, der aus dem Eigenkapital entnommen und in das Periodenergebnis einbezogen wurde. |
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Der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten
Transaktion während der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital entnommen und in die erstmalige Bewertung
der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer
nicht finanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde.
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Im Falle der Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts ("Fair Value Hedge") Angaben über die
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstrumentes und der abgesicherten Position (IFRS 7.24(a)). |
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Der erfolgswirksam erfassten Ineffektivität der Sicherungsbeziehung (aufgeteilt nach der Absicherung von
Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) (IFRS 7.24(b)-(c)).
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Informationen über die beizulegenden Zeitwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten, zusammen mit (IFRS 7.25-30):
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vergleichbaren Buchwerten. |
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einer Beschreibung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde. |
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dem Niveau der bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren |
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Überleitungen der Bewegungen zwischen den Ebene der Fair-Value-Bewertungshierarchie |
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zusätzlichen Angaben für Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert unter Verwendung von Inputfaktoren der
Stufe 3 ermittelt wurde, einschließlich der Auswirkungen auf das Periodenergebnis, das sonstige Gesamtergebnis
sowie die Sensitivitätsanalyse |
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detaillierten Informationen, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist. |
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Mit der Fair-Value-Hierarchie werden drei Stufen an Inputfaktoren eingeführt; maßgeblich ist das niedrigste Niveaus eines
Inputfaktors, der für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts insgesamt bedeutend ist (IFRS 7.27A-27B):
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Stufe 1 - Preisquotierungen für ähnliche Instrumente |
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Stufe 2 - unmittelbar beobachtbare Marktinputfaktoren, soweit nicht Inputfaktoren der Stufe 1 |
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Stufe 3 - Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren |
Es ist zu beachten, dass Angaben zum beizulegenden Zeitwert nicht verpflichtend sind, wenn der Buchwert einen angemessenen
Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt, wie bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen oder bei Instrumenten, bei denen eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist
(IFRS 7.29(a)).
Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken
Qualitative Angaben (IFRS 7.33)
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Die qualitativen Angaben beschreiben:
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Risiken für jede Art von Finanzinstrumenten. |
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Ziele, Methoden und Verfahrensweisen des Managements zum Umgang mit solchen Risiken. |
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Änderungen gegenüber der vorherigen Berichtsperiode. |
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Quantitative Angaben
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Die quantitativen Angaben liefern Informationen über das Ausmaß, in dem das Unternehmen Risiken ausgesetzt ist,
basierend auf Informationen die intern den obersten Leitungsebenen zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben
beinhalten (IFRS 7.34):
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Zusammenfassende quantitative Daten über das Ausmaß jedes Risikos am Abschlussstichtag. |
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Angaben über Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und das Marktrisiko wie weiter unten beschrieben. |
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Klumpenrisiken. |
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Kreditrisiken
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Kreditrisiko ist die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen
Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (IFRS 7.Anhang A). |
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Angaben über Kreditrisiken beinhalten (IFRS 7.36-38):
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Den maximalen Verlustbetrag (vor Abzug von Sicherheiten), eine Beschreibung der Sicherheiten, Informationen
über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die nicht überfällig oder wertgemindert sind, und
Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen neu verhandelt
wurden (IFRS 7.36). |
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Im Fall von finanziellen Vermögenswerten, die überfällig oder wertgemindert sind, sind analytische Angaben
verpflichtend (IFRS 7.37). |
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Informationen über erhaltene oder abgerufene Sicherheiten oder andere Bonitätsverbesserungsinstrumente (IFRS 7.38). |
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Liquiditätsrisiken
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Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die in Zusammenhang
mit den finanziellen Verbindlichkeiten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen (IFRS 7.Anhang A). |
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Angaben über Liquiditätsrisiken beinhalten (IFRS 7.39):
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eine Fristigkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten. |
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eine Beschreibung des Risikomanagementansatzes. |
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Marktrisiken (IFRS 7.40-42)
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Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme eines Finanzinstruments aufgrund
von Schwankungen der Marktpreise verändern. Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken: Währungsrisiko,
Zinsänderungsrisiko und sonstige Preisrisiken (IFRS 7.Anhang A). |
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Angaben über Marktrisiken beinhalten:
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eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist. |
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IFRS 7 sieht vor, dass, wenn das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse für das Management aufbereitet und
diese Interdependenzen von mehr als einer Marktrisikokomponente berücksichtigt (beispielsweise Zinsrisiko und
Währungsrisiko zusammen), die Angabe dieser Analyse an Stelle separater Sensitivitätsanalysen für jede Kategorie
von Marktrisiken ausreichend ist. |
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Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.42A-H)
Ein Unternehmen hat Informationen zur Verfügung zu stellen,
die dem Nutzer seiner Abschlüsse Folgendes ermöglicht:
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(a) die Beziehung zwischen finanziellen
Vermögenswerten, die nicht vollständig
ausgebucht werden, und den zugehörigen
Schulden zu verstehen und |
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(b) die Art des fortdauernden
Engangements des Unternehmens bei
ausgebuchten Vermögenswerten zu verstehen
und die damit verbundenen Risiken
einzuschätzen (IFRS 7.42B). |
Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die nicht
vollständig ausgebucht werden
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Die vorgeschriebenen Angaben beinhalten
eine Beschreibung der Art der übertragenen
Vermögenswerte und der Art der Chancen und
Risiken sowie eine Beschreibung der Art der
Beziehung zwischen dem ausgebuchten
Vermögenswert und der zugehörigen Schulden
sowie quantitative Angaben dazu (IFRS 7.42D).
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Ang |
Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die vollständig ausgebucht werden
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Die vorgeschriebene Angaben beinhalten
den Buchwert der angesetzten Vermögenswerte
und Schulden, den beizulegenden Zeitwert der
Vermögenswerte und Schulden, die das
fortgesetzte Engagement widerspiegeln, die
maximale Risikoaussetzung in Bezug auf
Verluste aus dem fortgesetzten Engagement
sowie eine Laufzeitanalyse der nicht
abgezinsten Kapitalflüsse für den Rückkauf
der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte
(IFRS 7.42E). |
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Zusätzliche Angaben sind vorgeschrieben für jegliche
Gewinne und Verluste, die am
Tag der Übertragung der Vermögenswerte
angesetzt werden, für Erträge und Aufwendungen,
die aus dem fortgesetzten
Engagement des Unternehmens in
Bezug auf die ausgebuchten
Vermögenswerte angesetzt werden
sowie für Details in Bezug auf
ungleiche Verteilungen der
Einkünfte aus der Übertragung
über die Berichtsperiode
(IFRS 7.42.G). |
Anwendungsleitlinien
Ein Anhang verpflichtend anzuwendender Anwendungsleitlinien (Anhang B) ist Bestandteil des Standards.
Zusätzlich gibt es im Anhang nicht verpflichtend anzuwendende Umsetzungsleitlinien (Anhang C), in denen beschreiben wird, wie
ein Unternehmen die Angabevorschriften gemäß IFRS 7 erfüllen kann.
Oktober 2008: IASB verabschiedet
Änderung von IAS 39 hinsichtlich Umklassifizierung von
Finanzinstrumenten
Der International Accounting Standards Board hat am 13.Oktober 2008 Änderungen an IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben herausgegeben, die die Umklassifizierung einiger Finanzinstrumente
zulassen. Die Änderungen an IAS 39 führen für Unternehmen, die die
International Financial Reporting Standards anwenden, die Möglichkeit von
Umklassifizierungen ein, welche nach US-GAAP in seltenen Umständen bereits
erlaubt waren. Der nachfolgende Text ist eine inoffizielle Übersetzung der
Presseerklärung des IASB, die Sie
hier einsehen können.
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Der Verfall der Weltfinanzmärkte, der im dritten Quartal dieses Jahres
eintrat, ist ein mögliches Beispiel für einen seltenen Umstand, der in den
vorstehenden IFRS-Änderungen genannt wird und rechtfertigt daher eine
umgehende Veröffentlichung. Die heute ergriffenen Maßnahmen ermöglichen
Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, die Änderungen hinsichtlich der
Umklassifizierung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 zu nutzen, so sie dieses
wünschen.
Diese Änderungen sind die letzten in einer Reihe von Schritten, die
der IASB unternommen hat, um der Finanzmarktkrise zu begegnen. Der IASB
hat mit einer Reihe von anderen regionalen und internationalen Gremien
einschließlich des Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum,
FSF) daran gearbeitet, Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit der
Finanzmarktkrise zu adressieren. In Reaktion auf die Finanzmarktkrise
nimmt der IASB die Bedenken wahr, die von den führenden Politikern in der
EU und Finanzministern durch den ECOFIN-Rat zum Ausdruck gebracht wurden,
nämlich 'sicherzustellen, dass europäische Finanzinstitutionen gegenüber
ihren internationalen Wettbewerbern in Bezug auf die Bilanzierungsregeln
und deren Auslegung nicht benachteiligt werden.’
Die heute erfolgten Änderungen greifen das Bedürfnis auf, Unterschiede
zwischen IFRS und US-GAAP in einer Weise zu verringern, die zu qualitativ
hochwertigen Finanzinvestoren für Anleger überall auf den Kapitalmärkten
der Welt führt. Der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, sagte dazu:
| In Beantwortung der seltenen Umstände der gegenwärtigen
Finanzmarktkrise fühlt sich der IASB verpflichtet, umgehend Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Transparenz und das Vertrauen an den
Finanzmärkten wieder hergestellt wird. Der IASB hat zügig gehandelt, um die
Bedenken, die von den Staatschefs der EU und Anderen hinsichtlich der
Umklassifizierung geäußert wurden, zu adressieren. Unsere Antwort steht in
Einklang mit der jüngsten Bitte, die von den europäischen Staatschefs und
Finanzministern vorgetragen wurde; es ist wichtig, dass diese Änderungen
zügig und ohne Veränderung angewendet werden dürfen. |
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Im Fall einer Umklassifizierung sind nun zusätzliche Angaben
nach IFRS / erforderlich, unter anderem:
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der umgegliederten Betrag für jede Kategorie; |
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für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und die beizulegenden Zeitwerte aller
finanziellen Vermögenswerte, die in der aktuellen und in früheren Perioden umgegliedert wurden; |
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für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" umgegliedert wird,
die außergewöhnliche Situation sowie die Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Situation außergewöhnlich war;
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für die Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, den durch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen
Gesamtergebnis in dieser und in der vorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist; |
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für jede Berichtsperiode nach der Umgliederung (einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts den durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen worden wäre, wäre der finanzielle Vermögenswert nicht umgegliedert worden,
sowie der Gewinn, Verlust, Ertrag und Aufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde; sowie |
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den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge der Cashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen hofft. |
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2008 in Kraft.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe
des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel
Änderungen an IAS 39 & IFRS 7
Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte
herausgegeben (in englischer Sprache, 97 KB), in der die
Änderungen erläutert werden.
März 2009: IASB erweitert die Angaben zu Finanzinstrumenten
nach IFRS 7
Der IASB hat Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) herausgebracht. Die Änderungen sehen erweiterte Angaben über
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko vor. U.a. wird durch die neuen Angaben Folgendes geändert:
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eine Klarstellung, dass die bestehenden Angaben nach IFRS 7 zum beizulegenden Zeitwert getrennt für jede Klasse an Finanzinstrumenten vorgenommen
werden muss |
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eine zusätzliche Angabe jedweder Methodenänderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und der Gründe für die Änderung |
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eine Einführung einer dreistufigen Hierarchie für die Durchführung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert:
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1. quotierte Preise (unverändert) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Stufe 1); |
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2. Inputfaktoren mit Ausnahme quotierter Preise, die auf Stufe 1 enthalten sind, die für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit beobachtbar
sind entweder unmittelbar (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. abgeleitet aus Preisen) (Stufe 2); und |
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3. Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten fußen (nicht beobachtbare Inputfaktoren)
(Stufe 3). |
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eine zusätzlich Angabe für jede Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Vermögensaufstellung, welche Hierarchiestufe verwendet wurde und welche
Umgliederungen zwischen den Stufen vorgenommen wurden; dabei sind weitere Angaben erforderlich, wann immer Stufe 3 Verwendung findet, einschließlich
eines Sensitivitätsmaßes zum Wechsel der Inputdaten |
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eine Klarstellung, dass die gegenwärtige Fälligkeitsaufstellung für nicht-derivative Finanzinstrumente abgegebene Finanzgarantieverträge beinhalten
soll |
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eine weitere Angabe zu einer Fälligkeitsaufstellung für derivative Finanzverbindlichkeiten |
Unternehmen müssen die Änderungen für jährliche Perioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig
ist. Ein Unternehmen muss im ersten Jahr der Anwendung allerdings keine Vergleichsangaben liefern.
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