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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Entstehungsgeschichte von IFRS 7
Übernahme des Projektes zu Angabepflichten für Banken vom IASC
22. Juli 2004Entwurf ED 7 Finanzinstrumente: Angaben
zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 31 KB)
18. August 2005IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verabschiedet, der den Angabeteil von IAS 32 ersetzt
zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)
1. Januar 2007IFRS 7 tritt in Kraft
10. Januar 2008IFRS 3 (2008) wird herausgegeben. Als Folgeänderung wird Paragraf 3(c) gestrichen – die Ausnahme vom Anwendungsbereich für den Erwerber bezüglich Verträge mit bedingter Gegenleistung
14. Februar 2008IAS 32 wird im Hinblick auf kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen geändert; dadurch wird IFRS in Paragraf 3(f) eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für solche Instrumente hinzugefügt, die als Eigenkapital klassifiziert werden
22. Mai 2008Folgeänderungen an IFRS 7.3(a) aus den Änderungen im Zuge der Jährlichen Verbesserungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31. Die Vorschrift, zusätzliche Angaben nach IAS 27, IAS 28 und IAS 31 im Einzelabschluss für die Bilanzierung von Anteilen an Tochter-, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß IAS 39 darzustellen, ist gestrichen worden.
13. Oktober 2008Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich Angaben in Bezug auf Umklassifizierungen von Finanzinstrumenten
Weitere Informationen zu diesen Änderungen
1. Juli 2008Datum des Inkrafttretens der Umklassifizierungsänderungen vom Oktober 2008
23. Dezember 2008Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7 veröffentlicht
5. März 2009IASB erweitert die Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7
1. Januar 2009Datum des Inkrafttretens
bullet der Änderungen vom März 2009
bullet der Ausnahme vom Anwendungsbereich für kündbare Instrumente, die als Eigenkapital klassifiziert sind
bullet Änderung bezüglich der Ausnahme von der Darstellung zusätzlicher Angaben nach IAS 27, IAS 28 und IAS 31
1. Juli 2009Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen aus der Änderung von IFRS 3 vom Januar 2008
6. Mai 2010IFRS 7 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010
7. Oktober 2010 Änderung an IFRS 7 zur Verbesserung der Angaben bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten
zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 36 KB)
1. Januar 2011 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
1. Juli 2011Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Oktober 2010 in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte
16. Dezember 2011Änderung an IFRS 7 im Hinblick auf die Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
IFRS fokussiert-Newsletter Änderungen an den Saldierungsvorschriften bei Finanzinstrumenten (205 KB)
16. Dezember 2011Änderung an IFRS 7 im Hinblick auf Angaben zum Übergang auf IFRS 9
1. Januar 2013Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 7 vom Dezember 2011 hinsichtlich der Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
1. Januar 2015Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 7 vom Dezember 2011 hinsichtlich des Übergangs auf IFRS 9 (oder ansonsten, wenn IFRS 9 erstmalig angewendet wird)
Relevante Interpretationen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
bullet keine

 

Zusammenfassung von IFRS 7

Überblick über IFRS 7

 

bullet Erweitert die bereits vorhandenen Angabepflichten zu Finanzinstrumenten gemäß IAS 32;
bullet ersetzt geltende Angabepflichten gemäß IAS 30; und
bullet fasst sämtliche Angabepflichten für Finanzinstrumente in einen neuen Standard Finanzinstrumente: Angaben zusammen. Durch IFRS 7 nicht übernommene Teile von IAS 32 beschäftigen sich lediglich noch mit Aspekten der Darstellung von Finanzinstrumenten.

 

Angabepflichten gemäß IFRS 7:

 

Eine Gesellschaft muss ihre Finanzinstrumente in Klassen ähnlicher Instrumente einteilen und dort, wo Angaben gefordert werden, diesen Angabepflichten auf Ebene der Einzelklassen nachkommen (IFRS 7.6).

Die beiden gemäß IFRS 7 geforderten Hauptangabekategorien sind:

  1. Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente
  2. Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken

 

Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente

 

Bilanz

 

bullet Angaben bezüglich des Stellenwertes von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Erfolg des Unternehmens (IFRS 7.7). Dies beinhaltet Angaben zu jeder der folgenden Kategorien (IFRS 7.8):
bullet Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
bullet Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen.
bullet Kredite und Forderungen.
bullet Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.
bullet Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
bullet Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

bullet Sonstige bilanzbezogene Angaben:
bullet Spezielle Angaben für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, einschließlich Angaben bezüglich Kreditrisiken, Marktrisiken und Änderungen der beizulegenden Zeitwerte (IFRS 7.9-10).
bullet Umgliederungen von Finanzinstrumenten vom beizulegenden Zeitwert zu fortgeführten Anschaffungskosten oder umgekehrt (IFRS 7.12-12A).
bullet Informationen über finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten verpfändet wurden, und über finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte, die als Sicherheiten gehalten werden (IFRS 7.14-15).
bullet Überleitung des Wertberichtigungskontos für Forderungsverluste („zweifelhafte Forderungen“) (IFRS 7.16).
bullet Informationen über strukturierte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten (IFRS 7.17).
bullet Verletzung der Bestimmungen von Kreditverträgen (IFRS 7.18-19).

 

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

 

bullet Ertrags- und Aufwandsposten sowie Bewertungserfolge, mit separater Angabe von Gewinnen und Verlusten aus (IFRS 7.20(a)):
bullet finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
bullet bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen.
bullet Krediten und Forderungen.
bullet zur Veräußerung verfügbaren finanzielle Vermögenswerten.
bullet finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind, untergeteilt nach solchen, die zu Handelszwecken gehalten sind und solchen, die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren designiert worden sind.
bullet finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

bullet Sonstige GuV-bezogene Angaben:
bullet Zinsertrag und Zinsaufwand für die Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 7.20(b)).
bullet Gebührenerträge und -aufwand (IFRS 7.20(c)).
bullet Betrag der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(d)).
bullet Zinsertrag wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7.20(e)).

 

Sonstige Angaben

 

bullet Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente (IFRS 7.21).
bullet Informationen über Sicherungsbeziehungen, einschließlich (IFRS 7.22):
bullet einer Beschreibung jeder Sicherungsbeziehung, jedes Sicherungsinstrumentes, der beizulegenden Zeitwerte dieser Instrumente und der Art der abgesicherten Risiken.
bullet im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen („Cash Flow Hedge“) Angaben zu den Perioden, in denen die Zahlungsströme erwartungsgemäß anfallen werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des Periodenergebnisses berücksichtigt werden sowie einer Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für die vormals Hedge Accounting durchgeführt wurde, mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird.
bullet Wurde ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Finanzinstrument über die Aufstellung der Veränderungen des igenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben erforderlich (IFRS 7.23):
bullet der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst wurde.
bullet der Betrag, der aus dem Eigenkapital entnommen und in das Periodenergebnis einbezogen wurde.
bullet Der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion während der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital entnommen und in die erstmalige Bewertung der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde.

bullet Im Falle der Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts ("Fair Value Hedge") Angaben über die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstrumentes und der abgesicherten Position (IFRS 7.24(a)).
bullet Der erfolgswirksam erfassten Ineffektivität der Sicherungsbeziehung (aufgeteilt nach der Absicherung von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) (IFRS 7.24(b)-(c)).

bullet Informationen über die beizulegenden Zeitwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, zusammen mit (IFRS 7.25-30):
bullet vergleichbaren Buchwerten.
bullet einer Beschreibung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde.
bullet dem Niveau der bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren
bullet Überleitungen der Bewegungen zwischen den Ebene der Fair-Value-Bewertungshierarchie
bullet zusätzlichen Angaben für Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert unter Verwendung von Inputfaktoren der Stufe 3 ermittelt wurde, einschließlich der Auswirkungen auf das Periodenergebnis, das sonstige Gesamtergebnis sowie die Sensitivitätsanalyse
bullet detaillierten Informationen, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist.

 

Mit der Fair-Value-Hierarchie werden drei Stufen an Inputfaktoren eingeführt; maßgeblich ist das niedrigste Niveaus eines Inputfaktors, der für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts insgesamt bedeutend ist (IFRS 7.27A-27B):

bullet Stufe 1 - Preisquotierungen für ähnliche Instrumente
bullet Stufe 2 - unmittelbar beobachtbare Marktinputfaktoren, soweit nicht Inputfaktoren der Stufe 1
bullet Stufe 3 - Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

 

Es ist zu beachten, dass Angaben zum beizulegenden Zeitwert nicht verpflichtend sind, wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt, wie bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder bei Instrumenten, bei denen eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist (IFRS 7.29(a)).

 

Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken

 

Qualitative Angaben (IFRS 7.33)

 

bullet Die qualitativen Angaben beschreiben:
bullet Risiken für jede Art von Finanzinstrumenten.
bullet Ziele, Methoden und Verfahrensweisen des Managements zum Umgang mit solchen Risiken.
bullet Änderungen gegenüber der vorherigen Berichtsperiode.

 

Quantitative Angaben

 

bullet Die quantitativen Angaben liefern Informationen über das Ausmaß, in dem das Unternehmen Risiken ausgesetzt ist, basierend auf Informationen die intern den obersten Leitungsebenen zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben beinhalten (IFRS 7.34):
bullet Zusammenfassende quantitative Daten über das Ausmaß jedes Risikos am Abschlussstichtag.
bullet Angaben über Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und das Marktrisiko wie weiter unten beschrieben.
bullet Klumpenrisiken.

 

Kreditrisiken

 

bullet Kreditrisiko ist die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (IFRS 7.Anhang A).
bullet Angaben über Kreditrisiken beinhalten (IFRS 7.36-38):
bullet Den maximalen Verlustbetrag (vor Abzug von Sicherheiten), eine Beschreibung der Sicherheiten, Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die nicht überfällig oder wertgemindert sind, und Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36).
bullet Im Fall von finanziellen Vermögenswerten, die überfällig oder wertgemindert sind, sind analytische Angaben verpflichtend (IFRS 7.37).
bullet Informationen über erhaltene oder abgerufene Sicherheiten oder andere Bonitätsverbesserungsinstrumente (IFRS 7.38).

 

Liquiditätsrisiken

 

bullet Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die in Zusammenhang mit den finanziellen Verbindlichkeiten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen (IFRS 7.Anhang A).
bullet Angaben über Liquiditätsrisiken beinhalten (IFRS 7.39):
bullet eine Fristigkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten.
bullet eine Beschreibung des Risikomanagementansatzes.

 

Marktrisiken (IFRS 7.40-42)

 

bullet Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme eines Finanzinstruments aufgrund von Schwankungen der Marktpreise verändern. Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken: Währungsrisiko, Zinsänderungsrisiko und sonstige Preisrisiken (IFRS 7.Anhang A).
bullet Angaben über Marktrisiken beinhalten:
bullet eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist.
bullet IFRS 7 sieht vor, dass, wenn das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse für das Management aufbereitet und diese Interdependenzen von mehr als einer Marktrisikokomponente berücksichtigt (beispielsweise Zinsrisiko und Währungsrisiko zusammen), die Angabe dieser Analyse an Stelle separater Sensitivitätsanalysen für jede Kategorie von Marktrisiken ausreichend ist.

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.42A-H)

 

Ein Unternehmen hat Informationen zur Verfügung zu stellen, die dem Nutzer seiner Abschlüsse Folgendes ermöglicht:

 

bullet (a) die Beziehung zwischen finanziellen Vermögenswerten, die nicht vollständig ausgebucht werden, und den zugehörigen Schulden zu verstehen und
bullet (b) die Art des fortdauernden Engangements des Unternehmens bei ausgebuchten Vermögenswerten zu verstehen und die damit verbundenen Risiken einzuschätzen (IFRS 7.42B).

 

Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die nicht vollständig ausgebucht werden

 

bullet Die vorgeschriebenen Angaben beinhalten eine Beschreibung der Art der übertragenen Vermögenswerte und der Art der Chancen und Risiken sowie eine Beschreibung der Art der Beziehung zwischen dem ausgebuchten Vermögenswert und der zugehörigen Schulden sowie quantitative Angaben dazu (IFRS 7.42D).
bullet Ang

 

Übertragene Finanzielle Vermögenswerte, die vollständig ausgebucht werden

 

bullet Die vorgeschriebene Angaben beinhalten den Buchwert der angesetzten Vermögenswerte und Schulden, den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden, die das fortgesetzte Engagement widerspiegeln, die maximale Risikoaussetzung in Bezug auf Verluste aus dem fortgesetzten Engagement sowie eine Laufzeitanalyse der nicht abgezinsten Kapitalflüsse für den Rückkauf der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 7.42E).
bullet Zusätzliche Angaben sind vorgeschrieben für jegliche Gewinne und Verluste, die am Tag der Übertragung der Vermögenswerte angesetzt werden, für Erträge und Aufwendungen, die aus dem fortgesetzten Engagement des Unternehmens in Bezug auf die ausgebuchten Vermögenswerte angesetzt werden sowie für Details in Bezug auf ungleiche Verteilungen der Einkünfte aus der Übertragung über die Berichtsperiode (IFRS 7.42.G).

 

Anwendungsleitlinien

 

Ein Anhang verpflichtend anzuwendender Anwendungsleitlinien (Anhang B) ist Bestandteil des Standards.

 

Zusätzlich gibt es im Anhang nicht verpflichtend anzuwendende Umsetzungsleitlinien (Anhang C), in denen beschreiben wird, wie ein Unternehmen die Angabevorschriften gemäß IFRS 7 erfüllen kann.

 

 

Oktober 2008: IASB verabschiedet Änderung von IAS 39 hinsichtlich Umklassifizierung von Finanzinstrumenten

Der International Accounting Standards Board hat am 13.Oktober 2008 Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben herausgegeben, die die Umklassifizierung einiger Finanzinstrumente zulassen. Die Änderungen an IAS 39 führen für Unternehmen, die die International Financial Reporting Standards anwenden, die Möglichkeit von Umklassifizierungen ein, welche nach US-GAAP in seltenen Umständen bereits erlaubt waren. Der nachfolgende Text ist eine inoffizielle Übersetzung der Presseerklärung des IASB, die Sie hier einsehen können.

 

Der Verfall der Weltfinanzmärkte, der im dritten Quartal dieses Jahres eintrat, ist ein mögliches Beispiel für einen seltenen Umstand, der in den vorstehenden IFRS-Änderungen genannt wird und rechtfertigt daher eine umgehende Veröffentlichung. Die heute ergriffenen Maßnahmen ermöglichen Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, die Änderungen hinsichtlich der Umklassifizierung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 zu nutzen, so sie dieses wünschen.

Diese Änderungen sind die letzten in einer Reihe von Schritten, die der IASB unternommen hat, um der Finanzmarktkrise zu begegnen. Der IASB hat mit einer Reihe von anderen regionalen und internationalen Gremien einschließlich des Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) daran gearbeitet, Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise zu adressieren. In Reaktion auf die Finanzmarktkrise nimmt der IASB die Bedenken wahr, die von den führenden Politikern in der EU und Finanzministern durch den ECOFIN-Rat zum Ausdruck gebracht wurden, nämlich 'sicherzustellen, dass europäische Finanzinstitutionen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern in Bezug auf die Bilanzierungsregeln und deren Auslegung nicht benachteiligt werden.’

Die heute erfolgten Änderungen greifen das Bedürfnis auf, Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP in einer Weise zu verringern, die zu qualitativ hochwertigen Finanzinvestoren für Anleger überall auf den Kapitalmärkten der Welt führt. Der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, sagte dazu:

In Beantwortung der seltenen Umstände der gegenwärtigen Finanzmarktkrise fühlt sich der IASB verpflichtet, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Transparenz und das Vertrauen an den Finanzmärkten wieder hergestellt wird. Der IASB hat zügig gehandelt, um die Bedenken, die von den Staatschefs der EU und Anderen hinsichtlich der Umklassifizierung geäußert wurden, zu adressieren. Unsere Antwort steht in Einklang mit der jüngsten Bitte, die von den europäischen Staatschefs und Finanzministern vorgetragen wurde; es ist wichtig, dass diese Änderungen zügig und ohne Veränderung angewendet werden dürfen.

 

Im Fall einer Umklassifizierung sind nun zusätzliche Angaben nach IFRS / erforderlich, unter anderem:

 

bullet der umgegliederten Betrag für jede Kategorie;
bullet für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und die beizulegenden Zeitwerte aller finanziellen Vermögenswerte, die in der aktuellen und in früheren Perioden umgegliedert wurden;
bullet für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" umgegliedert wird, die außergewöhnliche Situation sowie die Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Situation außergewöhnlich war;
bullet für die Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, den durch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis in dieser und in der vorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist;
bullet für jede Berichtsperiode nach der Umgliederung (einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts den durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen worden wäre, wäre der finanzielle Vermögenswert nicht umgegliedert worden, sowie der Gewinn, Verlust, Ertrag und Aufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde; sowie
bullet den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge der Cashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen hofft.

 

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel Änderungen an IAS 39 & IFRS 7 – Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte herausgegeben (in englischer Sprache, 97 KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

 

März 2009: IASB erweitert die Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7

Der IASB hat Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) herausgebracht. Die Änderungen sehen erweiterte Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko vor. U.a. wird durch die neuen Angaben Folgendes geändert:

 

bullet eine Klarstellung, dass die bestehenden Angaben nach IFRS 7 zum beizulegenden Zeitwert getrennt für jede Klasse an Finanzinstrumenten vorgenommen werden muss
bullet eine zusätzliche Angabe jedweder Methodenänderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und der Gründe für die Änderung
bullet eine Einführung einer dreistufigen Hierarchie für die Durchführung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert:
bullet 1. quotierte Preise (unverändert) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Stufe 1);
bullet 2. Inputfaktoren mit Ausnahme quotierter Preise, die auf Stufe 1 enthalten sind, die für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit beobachtbar sind – entweder unmittelbar (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. abgeleitet aus Preisen) (Stufe 2); und
bullet 3. Inputfaktoren für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten fußen (nicht beobachtbare Inputfaktoren) (Stufe 3).
bullet eine zusätzlich Angabe für jede Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Vermögensaufstellung, welche Hierarchiestufe verwendet wurde und welche Umgliederungen zwischen den Stufen vorgenommen wurden; dabei sind weitere Angaben erforderlich, wann immer Stufe 3 Verwendung findet, einschließlich eines Sensitivitätsmaßes zum Wechsel der Inputdaten
bullet eine Klarstellung, dass die gegenwärtige Fälligkeitsaufstellung für nicht-derivative Finanzinstrumente abgegebene Finanzgarantieverträge beinhalten soll
bullet eine weitere Angabe zu einer Fälligkeitsaufstellung für derivative Finanzverbindlichkeiten

 

Unternehmen müssen die Änderungen für jährliche Perioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Ein Unternehmen muss im ersten Jahr der Anwendung allerdings keine Vergleichsangaben liefern.

 

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