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Hintergrund
IFRS 5 ersetzt IAS 35 Aufgabe von
Geschäftsbereichen. Die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs
stimmt größtenteils mit der in IAS 35 überein. Jedoch hängt der
Zeitpunkt der Klassifizierung jetzt davon ab, wann der aufgegebene
Geschäftsbereich den Kriterien für eine Einstufung „als zu
Veräußerungszwecken gehalten“ genügt. Die gleiche Anforderung ist für
langfristige Vermögenswerte anzuwenden, die zu Veräußerungszwecken
gehalten werden. Des Weiteren erfordert IFRS 5, dass die Ergebnisse von
aufgegebenen Geschäftsbereichen als einzelner Betrag in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen sind. Die unten stehende
Tabelle stellt IFRS 5 IAS 35 gegenüber.
IFRS 5 hat die grundsätzliche Übereinstimmung mit den
Anforderungen des US-amerikanischen Standards
SFAS 144 Accounting for the Impairment or Disposal
of Long-Lived Assets im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt
der Klassifizierung des Geschäftsbereichs als „aufgegeben“ und der
Darstellung solcher Geschäftsbereiche hergestellt. Hinsichtlich
langlebiger Vermögenswerte, die nicht zur Veräußerung stehen, zeigen die
Regelungen zur Erfassung und Bewertung von Wertminderungen in SFAS 144
wesentliche Unterschiede im Vergleich zu IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten auf. Trotzdem sind diese Unterschiede nicht im
kurzfristigen Konvergenzprogramm adressiert worden.
Kernregelungen
von IFRS
5 in Bezug auf zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerte
Einordnung als zu Veräußerungszwecken gehalten.
Die Einordnung von langfristigen Vermögenswerten „als zu
Veräußerungszwecken gehalten“ gemäß IFRS 5 baut auf den gleichen
Kriterien auf, die auch in SFAS 144 Accounting for the Impairment or
Disposal of Long-Lived Assets zur Anwendung kommen. Im Allgemeinen
müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, um einen Vermögenswert in
die Kategorie „zu Veräußerungszwecken gehalten“ einzustufen [IFRS 5.6-8]:
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Die Geschäftsleitung ist an einen Veräußerungsplan
gebunden; |
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der Vermögenswert ist zur sofortigen Veräußerung
verfügbar; |
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es wurde eine aktive Suche nach einem Käufer
eingeleitet; |
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ein Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach der
Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ ist sehr
wahrscheinlich (mit bestimmten Ausnahmen); |
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der Vermögenswert wird aktiv zum Kauf angeboten zu
einem Preis, der in einer begründbaren Beziehung zu seinem
beizulegenden Zeitwert steht; |
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die erforderlichen Maßnahmen zur Vollendung des Plans
deuten darauf hin, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Plan
wesentlich geändert oder zurückgezogen wird. |
Die Vermögenswerte müssen durch
einen Verkauf veräußert werden. Deshalb würden Geschäftsbereiche, die
zurückgefahren oder aufgegeben werden, die Definition nicht erfüllen
(sie könnten jedoch als aufgegeben eingestuft werden, sobald sie aufgegeben
worden sind) [IFRS 5.13].
Gruppe von zu
Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerten („Disposal Group“).
Eine Gruppe von Vermögenswerten, die zu Veräußerungszwecken gehalten
wird (eine sogenannte „Disposal Group“), ist eine Ansammlung von
Vermögenswerten, möglicherweise zusammen mit dazu gehörigen Schulden,
welche das Unternehmen in einer einzigen Transaktion zu veräußern
beabsichtigt. Der Bewertungsmaßstab, der für „als zu
Veräußerungszwecken gehalten“ eingestufte langfristige Vermögenswerte
anzuwenden ist, findet Anwendung auf die gesamte Gruppe, und jeder daraus
resultierende Wertminderungsaufwand verringert den Buchwert der
langfristigen Vermögenswerte in der zu Veräußerungszwecken gehaltenen
Gruppe von Vermögenswerten in der von IAS 36 vorgegebenen Reihenfolge
der Zurechnung [IFRS 5.4].
Bewertung.
Die folgenden Grundsätze sind anzuwenden:
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Zum Zeitpunkt der Einstufung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“.
Sofort nach der der erstmaligen Einstufung des Vermögenswertes als
„zur
Veräußerung gehalten“ wird der Buchwert des Vermögenswertes in
Übereinstimmung mit den entsprechenden IFRS ermittelt. Resultierende
Änderungen werden ebenfalls in Übereinstimmung mit den
entsprechenden IFRS erfasst [IFRS 5.18]. |
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Nach der Einstufung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“.
Langfristige Vermögenswerte und zu Veräußerungszwecken gehaltene
Gruppen von Vermögenswerte werden zum niedrigeren Wert aus Buchwert
und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet
[IFRS 5.15]. |
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Wertminderung.
Wertminderungsprüfungen sind sowohl zum Zeitpunkt der Einstufung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“ als auch nachfolgend
durchzuführen:
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zum Zeitpunkt der Klassifizierung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“.
Unmittelbar
vor der Einstufung eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von
Vermögenswerten als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“ sind Wertminderungen in
Übereinstimmung mit den anwendbaren IFRS zu ermitteln und zu
erfassen (üblicherweise IAS 16, IAS 36, IAS 38 und IAS 39).
Jedwede Wertminderung ist erfolgswirksam zu erfassen, es sei denn,
der vermögenswert ist nach IAS 16 oder IAS 38 neubewertet worden;
dann würde die Wertminderung als Minderung der Neubewertungsrücklage
erfasst. |
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nach
der Klassifizierung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“.
Wertminderungen
sind auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem angepassten
Buchwert des vermögenswert bzw. der Gruppe von Vermögenswerten und
dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu
ermitteln. Jedwede Wertminderung, die sich aus der Anwendung der
Bewertungsvorschriften von IFRS 5 ergibt, ist erfolgswirksam zu
erfassen (IFRS 5.20), selbst für Vermögenswerte, die neubewertet
wurden. Dieses wird durch IFRS 5 BC.47 und 48 bestätigt, was die
Unvereinbarkeit mit IAS 36 zum Ausdruck bringt. |
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Bereits vor der erstmaligen Einordnung zum beizulegenden
Zeitwert angesetzte Vermögenswerte. Für
solche Vermögenswerte führt die Regelung des Abzugs der
Veräußerungskosten vom beizulegenden Zeitwert zu sofortigem Aufwand in
der Gewinn- und Verlustrechnung. |
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Spätere Erhöhungen des beizulegenden Zeitwertes.
Ein Ertrag für jeden nachfolgenden Anstieg im beizulegenden Zeitwert
abzüglich der Veräußerungskosten kann erfasst werden, solange er nicht
einen kumulativen Wertminderungsaufwand übersteigt, der in
Übereinstimmung mit IFRS 5 oder zuvor gemäß IAS 36 erfasst wurde
[IFRS 5.21-22]. |
Keine Abschreibung.
Langfristige und zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte oder Gruppen
von Vermögenswerten dürfen nicht abgeschrieben werden [IFRS 5.25].
Bilanzausweis.
Vermögenswerte, die als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft
werden, und die Vermögenswerte und Schulden, die als eine als zu
Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten eingestuft
werden, müssen als eigener Posten in der Bilanz ausgewiesen werden
[IFRS 5.38].
Angaben
[IFRS 5.41].
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Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige
Vermögenswerte und die Vermögenswerte einer zu Veräußerungszwecken
gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten müssen getrennt von anderen
Vermögenswerten in der Bilanz offen gelegt werden. |
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Die Verbindlichkeiten einer zu Veräußerungszwecken
gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten müssen ebenso von anderen
Schulden getrennt in der Bilanz ausgewiesen werden. |
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Es existieren des Weiteren einige weitere zusätzliche
Angabepflichten, wie zu Beispiel die Beschreibung der Art der
gehaltenen Vermögenswerte und die Tatsachen und Umstände des Verkaufs. |
Konsolidierung aller
Tochterunternehmen
IFRS 5 hat IAS 27 dahin gehend
geändert, dass der Konzernabschluss alle in- und ausländischen
Tochterunternehmen beinhalten muss. Es gibt für Tochterunternehmen, die
zum Zweck der Weiterveräußerung innerhalb von 12 Monaten erworben
wurden, keine Ausnahme mehr von der Pflicht zur Konsolidierung.
Kernregelungen
von IFRS 5 in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche
Einstufung als
aufgegeben.
Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Bestandteil eines
Unternehmens, der entweder veräußert oder als zu Veräußerungszwecken
gehalten eingestuft wurde, und [IFRS 5.32]:
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einen wesentlichen Geschäftsbereich oder
ein geographisches Gebiet der betrieblichen Tätigkeit darstellt; |
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Teil eines einzigen abgestimmten Planes ist, einen
getrennten wesentlichen Geschäftsbereich oder Tätigkeiten in einem
geographischen Gebiet zu veräußern; oder |
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ein Tochterunternehmen ist, das ausschließlich zum
Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde. |
Darstellung in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Die Summe des Gewinns oder
Verlusts nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und der aus
der Neubewertung vom beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
oder aus Anpassungen des Zeitwerts bei Veräußerung der Vermögenswerte
(oder der zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten)
erfasste Gewinn oder Verlust nach Steuern müssen als einzelner Betrag in
der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Detaillierte Angaben
zu Erträgen, Aufwendungen, Gewinn oder Verlust vor Steuern und den
zugehörigen Ertragsteuern sind entweder im Anhang oder in der Gewinn-
und Verlustrechnung in einem von den fortgeführten Geschäftsbereichen
getrennten Abschnitt zu machen. Solche detaillierten Angaben müssen
sowohl für das aktuelle wie auch alle früheren im Abschluss
dargestellten Geschäftsjahre dargestellt werden [IFRS 5.33].
Darstellung in der
Kapitalflussrechnung. Die
Nettozahlungsmittelzu-/-abflüsse, die der betrieblichen, der
Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit des aufgegebenen
Geschäftsbereichs zuzuordnen sind, müssen in der Kapitalflussrechnung
getrennt oder im Anhang ausgewiesen werden [IFRS 5.33].
Keine retrospektive
Klassifizierung. IFRS 5 verbietet die
rückwirkende Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich, falls die
Kriterien für die Einstufung nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden
[IFRS 5.12].
Anhang.
Zusätzlich zu den Darstellungen in
der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung wie oben dargestellt sind die folgenden Angaben verpflichtend:
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Im
laufenden Geschäftsjahr getätigte Anpassungen an den in
früheren Geschäftsjahren als aufgegebene Geschäftsbereiche
dargestellten Beträgen müssen gesondert angegeben werden [IFRS 5.35]. |
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Wenn ein Unternehmen die Einstufung einer Position als
zu Veräußerungszwecken gehalten aufgegeben hat, müssen die Ergebnisse
dieser
davor innerhalb der aufgegebenen Geschäftsbereiche dargestellten
Position umgegliedert werden und in das Ergebnis aus laufender
Geschäftstätigkeit für alle dargestellten Geschäftsjahre einfließen
[IFRS 5.36]. |
Zeitpunkt des
Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Der Standard ist prospektiv für
Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.
Eine frühere Anwendung ist erlaubt, wenn ausreichende Informationen
verfügbar sind. Gemäß IFRS 1 muss ein Erstanwender IFRS 5 rückwirkend
anwenden, es sei denn, der Zeitpunkt des Übergangs liegt vor dem 1. Januar 2005.
In diesem Fall kommen die Übergangsregelungen zur Anwendung [IFRS
5.43-44].
Die wesentlichen Änderungen zu IAS
35
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Standard |
IAS 35 |
IFRS 5 |
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Wie ist
ein aufgegebener Geschäftsbereich definiert? |
Ein
aufzugebender Geschäftsbereich ist definiert als ein Teil eines
Unternehmens, dass gemäß eines Plans in seiner Gesamtheit oder
stückweise veräußert wird. Ein aufzugebender Geschäftsbereich muss
ein Hauptgeschäftsbereich bzw. ein Schwerpunkt geographischer
Tätigkeit sein, der sowohl in betrieblicher Hinsicht als auch für
Zwecke der Berichterstattung unterschieden werden kann. |
Die Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs ist größtenteils die gleiche wie in IAS 35. IFRS definiert einen
aufgegebenen Geschäftsbereich als Teil
eines Unternehmens, der entweder schon veräußert wurde oder als „zu
Veräußerungszwecken gehalten“ eingestuft wurde und
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einen
Hauptgeschäftsbereich oder einen Schwerpunkt der geographischen
Tätigkeit darstellt; |
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Teil
eines einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines
getrennten Hauptgeschäftsbereichs oder eines Schwerpunktes
geographischer Tätigkeit ist; oder |
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ein
Tochterunternehmen, das ausschließlich für Zwecke der
Weiterveräußerung gehalten wird. |
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Zeitpunkt
der Berichterstattung: Wann ist ein aufgegebener Geschäftsbereich
als solcher einzustufen? |
Angaben
sind zu tätigen, wenn das Unternehmen einen bindenden
Verkaufsvertrag für praktisch alle dem aufzugebenden
Geschäftsbereich zurechenbaren Vermögenswerte eingegangen ist
oder der Vorstand einen detaillierten, formalen Plan für die
Aufgabe verabschiedet und angekündigt hat, falls dies früher
erfolgt ist. |
Ein
Geschäftsbereich ist in dem Zeitpunkt als aufgegeben einzustufen,
wenn das Unternehmen den Geschäftsbereich tatsächlich veräußert hat
oder wenn der Geschäftsbereich die Kriterien für eine Einstufung als
„zu Veräußerungszwecken gehalten“
erfüllt. |
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