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Standards: IFRS 5

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 5

September 2002 Projekt wird dem Arbeitsplan des IASB hinzugefügt
24. Juli 2003 Standardentwurf ED 4 Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten und Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen
31. März 2004 IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
1. Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 5

Relevante Interpretationen

bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Zusammenfassung von IFRS 5

 

 

 

Hintergrund

 

IFRS 5 ersetzt IAS 35  Aufgabe von Geschäftsbereichen. Die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs stimmt größtenteils mit der in IAS 35 überein. Jedoch hängt der Zeitpunkt der Klassifizierung jetzt davon ab, wann der aufgegebene Geschäftsbereich den Kriterien für eine Einstufung „als zu Veräußerungszwecken gehalten“ genügt. Die gleiche Anforderung ist für langfristige Vermögenswerte anzuwenden, die zu Veräußerungszwecken gehalten werden. Des Weiteren erfordert IFRS 5, dass die Ergebnisse von aufgegebenen Geschäftsbereichen als einzelner Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind. Die unten stehende Tabelle stellt IFRS 5 IAS 35 gegenüber.

 

IFRS 5 hat die grundsätzliche Übereinstimmung mit den Anforderungen des US-amerikanischen Standards SFAS 144  Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Klassifizierung des Geschäftsbereichs als „aufgegeben“ und der Darstellung solcher Geschäftsbereiche hergestellt. Hinsichtlich langlebiger Vermögenswerte, die nicht zur Veräußerung stehen, zeigen die Regelungen zur Erfassung und Bewertung von Wertminderungen in SFAS 144 wesentliche Unterschiede im Vergleich zu IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten auf. Trotzdem sind diese Unterschiede nicht im kurzfristigen Konvergenzprogramm adressiert worden.

 

Kernregelungen von IFRS 5 in Bezug auf zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerte

 

Einordnung als zu Veräußerungszwecken gehalten. Die Einordnung von langfristigen Vermögenswerten „als zu Veräußerungszwecken gehalten“ gemäß IFRS 5 baut auf den gleichen Kriterien auf, die auch in SFAS 144 Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets zur Anwendung kommen. Im Allgemeinen müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, um einen Vermögenswert in die Kategorie „zu Veräußerungszwecken gehalten“ einzustufen [IFRS 5.6-8]:

 

bullet Die Geschäftsleitung ist an einen Veräußerungsplan gebunden;
bullet der Vermögenswert ist zur sofortigen Veräußerung verfügbar;
bullet es wurde eine aktive Suche nach einem Käufer eingeleitet;
bullet ein Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach der Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ ist sehr wahrscheinlich (mit bestimmten Ausnahmen);
bullet der Vermögenswert wird aktiv zum Kauf angeboten zu einem Preis, der in einer begründbaren Beziehung zu seinem beizulegenden Zeitwert steht;
bullet die erforderlichen Maßnahmen zur Vollendung des Plans deuten darauf hin, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Plan wesentlich geändert oder zurückgezogen wird.

 

Die Vermögenswerte müssen durch einen Verkauf veräußert werden. Deshalb würden Geschäftsbereiche, die zurückgefahren oder aufgegeben werden, die Definition nicht erfüllen (sie könnten jedoch als aufgegeben eingestuft werden, sobald sie aufgegeben worden sind) [IFRS 5.13].

 

Gruppe von zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerten („Disposal Group“). Eine Gruppe von Vermögenswerten, die zu Veräußerungszwecken gehalten wird (eine sogenannte „Disposal Group“), ist eine Ansammlung von Vermögenswerten, möglicherweise zusammen mit dazu gehörigen Schulden, welche das Unternehmen in einer einzigen Transaktion zu veräußern beabsichtigt. Der Bewertungsmaßstab, der für „als zu Veräußerungszwecken gehalten“ eingestufte langfristige Vermögenswerte anzuwenden ist, findet Anwendung auf die gesamte Gruppe, und jeder daraus resultierende Wertminderungsaufwand verringert den Buchwert der langfristigen Vermögenswerte in der zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten in der von IAS 36 vorgegebenen Reihenfolge der Zurechnung [IFRS 5.4].

 

Bewertung. Die folgenden Grundsätze sind anzuwenden:

 

bullet Zum Zeitpunkt der Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“. Sofort nach der der erstmaligen Einstufung des Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten wird der Buchwert des Vermögenswertes in Übereinstimmung mit den entsprechenden IFRS ermittelt. Resultierende Änderungen werden ebenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden IFRS erfasst [IFRS 5.18].
bullet Nach der Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“. Langfristige Vermögenswerte und zu Veräußerungszwecken gehaltene Gruppen von Vermögenswerte werden zum niedrigeren Wert aus Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet [IFRS 5.15].
bullet Wertminderung. Wertminderungsprüfungen sind sowohl zum Zeitpunkt der Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ als auch nachfolgend durchzuführen:
bullet zum Zeitpunkt der Klassifizierung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“. Unmittelbar vor der Einstufung eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ sind Wertminderungen in Übereinstimmung mit den anwendbaren IFRS zu ermitteln und zu erfassen (üblicherweise IAS 16, IAS 36, IAS 38 und IAS 39). Jedwede Wertminderung ist erfolgswirksam zu erfassen, es sei denn, der vermögenswert ist nach IAS 16 oder IAS 38 neubewertet worden; dann würde die Wertminderung als Minderung der Neubewertungsrücklage erfasst.
bullet nach der Klassifizierung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“. Wertminderungen sind auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem angepassten Buchwert des vermögenswert bzw. der Gruppe von Vermögenswerten und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu ermitteln. Jedwede Wertminderung, die sich aus der Anwendung der Bewertungsvorschriften von IFRS 5 ergibt, ist erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 5.20), selbst für Vermögenswerte, die neubewertet wurden. Dieses wird durch IFRS 5 BC.47 und 48 bestätigt, was die Unvereinbarkeit mit IAS 36 zum Ausdruck bringt.
bullet Bereits vor der erstmaligen Einordnung zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Vermögenswerte. Für solche Vermögenswerte führt die Regelung des Abzugs der Veräußerungskosten vom beizulegenden Zeitwert zu sofortigem Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.
bullet Spätere Erhöhungen des beizulegenden Zeitwertes. Ein Ertrag für jeden nachfolgenden Anstieg im beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten kann erfasst werden, solange er nicht einen kumulativen Wertminderungsaufwand übersteigt, der in Übereinstimmung mit IFRS 5 oder zuvor gemäß IAS 36 erfasst wurde [IFRS 5.21-22].

 

Keine Abschreibung. Langfristige und zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten dürfen nicht abgeschrieben werden [IFRS 5.25].

 

Bilanzausweis. Vermögenswerte, die als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft werden, und die Vermögenswerte und Schulden, die als eine als zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten eingestuft werden, müssen als eigener Posten in der Bilanz ausgewiesen werden [IFRS 5.38].

 

Angaben [IFRS 5.41].

 

bullet Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und die Vermögenswerte einer zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten müssen getrennt von anderen Vermögenswerten in der Bilanz offen gelegt werden.
bullet Die Verbindlichkeiten einer zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten müssen ebenso von anderen Schulden getrennt in der Bilanz ausgewiesen werden.
bullet Es existieren des Weiteren einige weitere zusätzliche Angabepflichten, wie zu Beispiel die Beschreibung der Art der gehaltenen Vermögenswerte und die Tatsachen und Umstände des Verkaufs.

 

Konsolidierung aller Tochterunternehmen

IFRS 5 hat IAS 27 dahin gehend geändert, dass der  Konzernabschluss alle in- und ausländischen Tochterunternehmen beinhalten muss. Es gibt für Tochterunternehmen, die zum Zweck der Weiterveräußerung innerhalb von 12 Monaten erworben wurden, keine Ausnahme mehr von der Pflicht zur Konsolidierung.

 

Kernregelungen von IFRS 5 in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Einstufung als aufgegeben. Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Bestandteil eines Unternehmens, der entweder veräußert oder als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft wurde, und [IFRS 5.32]:

 

bullet einen wesentlichen Geschäftsbereich oder ein geographisches Gebiet der betrieblichen Tätigkeit darstellt;
bullet Teil eines einzigen abgestimmten Planes ist, einen getrennten wesentlichen Geschäftsbereich oder Tätigkeiten in einem geographischen Gebiet zu veräußern; oder
bullet ein Tochterunternehmen ist, das ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde.

 

Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Summe des Gewinns oder Verlusts nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und der aus der Neubewertung vom beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder aus Anpassungen des Zeitwerts bei Veräußerung der Vermögenswerte (oder der zu Veräußerungszwecken gehaltenen Gruppe von Vermögenswerten) erfasste Gewinn oder Verlust nach Steuern müssen als einzelner Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Detaillierte Angaben zu Erträgen, Aufwendungen, Gewinn oder Verlust vor Steuern und den zugehörigen Ertragsteuern sind entweder im Anhang oder in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem von den fortgeführten Geschäftsbereichen getrennten Abschnitt zu machen. Solche detaillierten Angaben müssen sowohl für das aktuelle wie auch alle früheren im Abschluss dargestellten Geschäftsjahre dargestellt werden [IFRS 5.33].

 

Darstellung in der Kapitalflussrechnung. Die Nettozahlungsmittelzu-/-abflüsse, die der betrieblichen, der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzuordnen sind, müssen in der Kapitalflussrechnung getrennt oder im Anhang ausgewiesen werden [IFRS 5.33].

 

Keine retrospektive Klassifizierung. IFRS 5 verbietet die rückwirkende Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich, falls die Kriterien für die Einstufung nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden [IFRS 5.12].

 

Anhang.

Zusätzlich zu den Darstellungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung wie oben dargestellt sind die folgenden Angaben verpflichtend:

bullet Im laufenden Geschäftsjahr getätigte Anpassungen an den in früheren Geschäftsjahren als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellten Beträgen müssen gesondert angegeben werden [IFRS 5.35].
bullet Wenn ein Unternehmen die Einstufung einer Position als zu Veräußerungszwecken gehalten aufgegeben hat, müssen die Ergebnisse dieser davor innerhalb der aufgegebenen Geschäftsbereiche dargestellten Position umgegliedert werden und in das Ergebnis aus laufender Geschäftstätigkeit für alle dargestellten Geschäftsjahre einfließen [IFRS 5.36].

 

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Der Standard ist prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt, wenn ausreichende Informationen verfügbar sind. Gemäß IFRS 1 muss ein Erstanwender IFRS 5 rückwirkend anwenden, es sei denn, der Zeitpunkt des Übergangs liegt vor dem 1. Januar 2005. In diesem Fall kommen die Übergangsregelungen zur Anwendung [IFRS 5.43-44].

 

 

Die wesentlichen Änderungen zu IAS 35

 

Standard IAS 35 IFRS 5
Wie ist ein aufgegebener Geschäftsbereich definiert? Ein aufzugebender Geschäftsbereich ist definiert als ein Teil eines Unternehmens, dass gemäß eines Plans in seiner Gesamtheit oder stückweise veräußert wird. Ein aufzugebender Geschäftsbereich muss ein Hauptgeschäftsbereich bzw. ein Schwerpunkt geographischer Tätigkeit sein, der sowohl in betrieblicher Hinsicht als auch für Zwecke der Berichterstattung unterschieden werden kann.

Die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs ist größtenteils die gleiche wie in IAS 35. IFRS definiert einen aufgegebenen Geschäftsbereich als Teil eines Unternehmens, der entweder schon veräußert wurde oder als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ eingestuft wurde und

bullet

einen Hauptgeschäftsbereich oder einen Schwerpunkt der geographischen Tätigkeit darstellt;

bullet

Teil eines einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines getrennten Hauptgeschäftsbereichs oder eines Schwerpunktes geographischer Tätigkeit ist; oder

bullet

ein Tochterunternehmen, das ausschließlich für Zwecke der Weiterveräußerung gehalten wird.

Zeitpunkt der Berichterstattung: Wann ist ein aufgegebener Geschäftsbereich als solcher einzustufen? Angaben sind zu tätigen, wenn das Unternehmen einen bindenden Verkaufsvertrag für praktisch alle dem aufzugebenden Geschäftsbereich zurechenbaren Vermögenswerte eingegangen ist oder der Vorstand einen detaillierten, formalen Plan für die Aufgabe verabschiedet und angekündigt hat, falls dies früher erfolgt ist. Ein Geschäftsbereich ist in dem Zeitpunkt als aufgegeben einzustufen, wenn das Unternehmen den Geschäftsbereich tatsächlich veräußert hat oder wenn der Geschäftsbereich die Kriterien für eine Einstufung als „zu Veräußerungszwecken gehalten“ erfüllt.

 

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