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Hintergrund
IFRS 4 ist
ein erster Schritt des IASB zur Bilanzierung von
Versicherungsverträgen – aber nicht der letzte. Eine
zweite Phase des IASB-Versicherungsprojekts ist
bereits angelaufen. Der Board hat IFRS 4 veröffentlicht, weil er
neben begrenzten Verbesserungsmöglichkeiten bei Ansatz- und
Bewertungsmethoden vor allem dringenden Bedarf für verbesserte
Angabepflichten bei Versicherungsverträgen rechtzeitig zur
erstmaligen Anwendung von IFRS durch börsennotierte Unternehmen
in Europa und anderswo ab 2005 gesehen hat. Die Verbesserungen
hinsichtlich Ansatz und Bewertung sind der Art, dass es
unwahrscheinlich ist, dass sie zurückgenommen werden müssen,
wenn der IASB die zweite Phase des Projekts abschließt.
Zusammenfassung von IFRS 4
Anwendungsbereich. IFRS 4 gilt
im Prinzip für alle Versicherungsverträge (einschließlich
Rückversicherungsverträge), die ein Unternehmen schreibt, und
für Rückversicherungsverträge, die es nimmt. Der Standard gilt nicht für
andere Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Versicherers
wie beispielsweise finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung. Des Weiteren behandelt er nicht die
Rechnungslegung auf Seiten des Versicherungsnehmers.
Definition eines Versicherungsvertrags.
Ein Versicherungsvertrag ist ein „Vertrag, nach dem eine Partei
(der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von
einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem
sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu
leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis
(das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig
betrifft.“
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
In IFRS 4 nimmt der IASB einen Versicherer vorübergehend (d.h. bis zum
Abschluss der Phase II des Versicherungsprojekts) von einigen
Anforderungen anderer IFRS aus, einschließlich der Anforderung,
das Rahmenkonzept bei der Auswahl von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge zu beachten. Hingegen
gilt durch den Standard:
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Rückstellungen für mögliche Schäden aufgrund von Verträgen,
die am Berichtsstichtag noch nicht bestehen (wie Großrisiken
oder Schwankungsrückstellungen) sind verboten. |
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Ein Angemessenheitstest für die angesetzten
Versicherungsverbindlichkeiten und einen Test auf
Wertminderung für Rückversicherungsvermögenswerte werden
verlangt. |
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Ein Versicherer hat Versicherungsverbindlichkeiten in
seiner Bilanz zu behalten, bis sie erfüllt oder gekündigt bzw.
erloschen sind, und die Saldierung von
Versicherungsverbindlichkeiten mit zugehörigen
Rückversicherungsvermögenswerten ist verboten. |
Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Nach IFRS 4 ist es einem Versicherer
nur dann erlaubt, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge zu ändern, wenn als Ergebnis die
Informationen in seinem Abschluss relevanter und nicht weniger
verlässlich, bzw. verlässlicher und nicht weniger relevant sind.
Insbesondere kann ein Versicherer keine der folgenden
Vorgehensweisen einführen, obwohl er verwendete Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, die solche vorsehen, fortführen darf:
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Die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten auf
einer nicht abgezinsten Basis. |
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Die Bewertung der vertraglichen Rechte auf künftige
Kapitalanlagegebühren mit einem Betrag, der deren
beizulegenden Zeitwert übersteigt, der durch einen Vergleich
mit aktuellen auf dem Markt basierenden Gebühren für
ähnliche Dienstleistungen angenähert werden kann. |
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Den
Gebrauch uneinheitlicher Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für die Versicherungsverbindlichkeiten
von Tochterunternehmen. |
Neubewertung von
Versicherungsverbindlichkeiten. Nach IFRS 4 ist es erlaubt, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
einzuführen, die
vorsehen, dass in jeder Periode eine Neubewertung bestimmter
Versicherungsverbindlichkeiten vorgenommen wird, um die
aktuellen Marktzinssätze widerzuspiegeln (und wenn der
Versicherer sein Wahlrecht derartig ausübt, mit anderen
aktuellen Schätzungen und Annahmen). Ohne diese Erlaubnis wäre
der Versicherer verpflichtet gewesen, die Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden konsequent auf alle
ähnlichen Verbindlichkeiten anzuwenden.
Vorsicht. Ein Versicherer
braucht seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge nicht zu ändern, um übermäßige Vorsicht zu
beseitigen. Bewertet ein Versicherer indes seine
Versicherungsverträge bereits mit ausreichender Vorsicht, so hat
er keine zusätzliche Vorsicht mehr einzuführen.
Zukünftige Kapitalanlagemargen.
Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Abschluss eines
Versicherers weniger relevant und verlässlich wird, wenn in ihn eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode eingeführt wird, die zukünftige
Kapitalanlagemargen bei der Bewertung von Versicherungsverträgen
berücksichtigt.
Einstufung von Vermögenswerten.
Wenn ein Versicherer seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, darf er einige oder
alle seiner finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet“ einstufen.
Andere Fragestellungen. Mit
IFRS 4 erreicht der IASB Folgendes:
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Er stellt klar, dass ein Versicherer ein eingebettetes
Derivat nicht getrennt zum beizulegenden Zeitwert bewerten
muss, wenn das eingebettete Derivat die Definition eines
Versicherungsvertrags erfüllt. |
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Er verlangt, dass ein Versicherer Einlagenkomponenten
einiger Versicherungsverträge entflechtet (sie also getrennt
bilanziert), um zu vermeiden, dass Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. |
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Er klärt den Gültigkeitsbereich der zuweilen als
„Schattenbilanzierung“ bezeichneten Vorgehensweise. |
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Er erlaubt eine ausgeweitete Darstellung für
Versicherungsverträge, die durch einen
Unternehmenszusammenschluss oder eine Bestandsübertragung
erworben wurden. |
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Er behandelt
in begrenztem Umfang Fragen zu ermessensabhängigen
Überschussbeteiligungen, die in Versicherungsverträgen oder
Finanzinstrumenten enthalten sind. |
Angaben. In IFRS 4 werden folgende Angaben verlangt:
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Informationen, die den Adressaten helfen, die Beträge aus
dem Abschluss des Versicherers zu verstehen, die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben:
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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen. |
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Die
angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge,
Aufwendungen und Cashflows, die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben. |
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Bestimmte weitere Angaben, wenn der Versicherer ein Zedent
ist. |
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Informationen über die Annahmen, die die größte Auswirkung
auf die Bewertung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten,
Erträgen und Aufwendungen haben, einschließlich
zahlenmäßiger Angaben dieser Annahmen, sofern dies
durchführbar ist. |
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Die Auswirkungen von Änderungen der Annahmen. |
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Überleitungsrechnungen der Änderungen der
Versicherungsverbindlichkeiten, Rückversicherungsvermögenswerten
und, soweit vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlussposten. |
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Informationen, die dem Adressaten helfen, den Betrag, den
Zeitpunkt und die Ungewissheit künftiger Cashflows aufgrund
von Versicherungsverträgen zu verstehen:
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Ziele
und Methoden der Risikosteuerung. |
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Die Bedingungen von Versicherungsverträgen, die
wesentliche Auswirkungen auf den Betrag, den Zeitpunkt und
die Ungewissheit künftiger Cashflows des Versicherers haben. |
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Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch
nach dem Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung),
einschließlich Informationen über:
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Die Sensitivität von Gewinn
oder Verlust und Eigenkapital bezüglich Änderungen der
Variablen, die einen wesentlichen Einfluss auf diese haben. |
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Konzentrationen von
Versicherungsrisiken. |
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Tatsächliche
Schäden verglichen mit früheren Schätzungen.
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Informationen über Liquiditäts-, Markt- und Ausfallrisiken,
die in IFRS 7 gefordert wären, wenn die
Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7
fielen. |
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Informationen über die Zinsänderungs- oder Marktrisiken aus
eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag
enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate
nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch
nicht tut. |
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Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Unternehmen müssen diesen IFRS erstmalig für Geschäftsjahre
anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, jedoch
wird frühere Anwendung empfohlen. Ein Versicherer braucht die
Angabepflichten in diesem IFRS nicht auf Vergleichsinformationen
anzuwenden, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende
Geschäftsjahre beziehen.
Ergänzungen vom August 2005 zu IAS 39 und IFRS 4 -
Finanzgarantieverträge
Am 18. August 2005 hat der IASB den Anwendungsbereich von IAS 39 um
emittierte Finanzgarantieverträge erweitert. Es besteht allerdings ein
Wahlrecht zur Bilanzierung derartiger Verträge entweder nach
IAS 39 oder IFRS 4, wenn Unternehmen, die Finanzgarantien
gegeben haben, bereits früher ausdrücklich erklärt haben, diese
wie Versicherungsverträge zu behandeln und sie diese auch nach
den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert haben.
Ein
Finanzgarantievertrag ist ein Vertrag, der den Garantiegeber zur
Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber für
einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter
Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht
nachkommt.
Gemäß
geändertem IAS 39 sind Finanzgarantieverträge zunächst mit ihrem
beizulegenden Zeitwert und in der Folge zum höheren der
folgenden Beträge anzusetzen: (a) dem gemäß IAS 37 ermittelten
Betrag und (b) dem zunächst angesetzten Betrag, gegebenenfalls
abzüglich gemäß IAS 18 ermittelter kumulierter Auflösungen.Der
Garantiegeber kann das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS 39
oder IFRS 4 für jeden Vertrag einzeln ausüben. Die einmal für
einen Vertrag getroffene Entscheidung ist jedoch unumkehrbar.
Die
Änderungen von IAS 39 und IFRS 4 sind erstmalig für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen,
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
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