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Das
IFRS Global Office von Deloitte hat im Juni 2007 einen aktualisierten, 128-seitigen
Leitfaden mit dem Titel
IAS Plus Guide to IFRS 2 Share-based Payment 2007 (in englischer
Sprache, 748 KB) veröffentlicht. Der Leitfaden erklärt nicht nur
im Detail die Vorschriften aus IFRS 2, er widmet sich auch der
Frage, wie diese in vielen Praxissituationen anzuwenden sind.
Aufgrund der Komplexität und der Vielfältigkeit von
anteilsbasierten Vergütungen in der Praxis, ist es nicht immer
leicht, zu entscheiden, was die „richtige“ Antwort ist. Dieser
Leitfaden jedoch zeigt Ihnen unseren Ansatz, wie Lösungen zu
finden sind, von denen wir überzeugt sind, dass sie in
Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Standards stehen.
Sonderausgabe
unseres IAS Plus Newsletters
Sie finden
eine vierseitige Zusammenfassung von IFRS 2 in einer
Sonderausgabe unseres
IAS
Plus Newsletters (in englischer Sprache, 49 KB).
Definition von anteilsbasierter Vergütung
Eine
anteilsbasierte Vergütung ist eine Transaktion, in der ein
Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt,
entweder als Gegenleistung für seine Eigenkapitalinstrumente
oder durch Aufnahme von Schulden für Beträge, die auf dem Kurs
von Aktien oder anderen Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens basieren. Die bilanzielle Behandlung von
anteilsbasierten Vergütungen hängt davon ab, wie die Transaktion
erfüllt wird, nämlich ob in (a) Eigenkapital, (b) Barmitteln
oder (c) Eigenkapital oder Barmitteln.
Anwendungsbereich
Das
Konzept von anteilsbasierten Vergütungen ist weiter gefasst als
das von Aktienoptionen für Mitarbeiter. IFRS 2 umfasst die
Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten als Gegenleistung für
Güter oder Dienstleistungen. Beispiele für Sachverhalte, die in
den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, sind virtuelle
Optionen, Aktienkaufprogramme für Mitarbeiter, Aktiensparpläne
für Mitarbeiter, Aktienoptionsprogramme und Programme, in denen
die Ausgabe von Aktien (oder Aktienrechte) von marktbezogenen
oder nichtmarktbezogenen Bedingungen abhängt.
IFRS 2 ist
von allen Unternehmen anzuwenden. Es gibt keine Ausnahmen für
Privatunternehmen oder kleinere Unternehmen. Des Weiteren fallen
Tochterunternehmen, die das Eigenkapital der Mutter oder von
Schwesterunternehmen als Gegenleistung für Güter und
Dienstleistungen nutzen, ebenfalls in den Anwendungsbereich des
Standards.
Es
existieren zwei Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz:
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Erstens ist die Ausgabe von Aktien bei einem
Unternehmenszusammenschluss nach dem entsprechenden Standard
zu bilanzieren (IFRS 3). Jedoch ist genau
zwischen anteilsbasierten Vergütungen im Zusammenhang mit
dem Unternehmenszusammenschluss und solchen, die im
Zusammenhang mit Dienstleistungen durch Arbeitnehmer stehen,
zu unterscheiden. |
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Zweitens bezieht sich IFRS 2 nicht auf
anteilsbasierte Vergütungen, die in den Anwendungsbereich
der Tz. 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung bzw. der Tz. 5-7 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen. Daher sind
derivative Warentermingeschäfte, die in Aktien oder
Aktienrechten beglichen werden können, nach IAS 32
und 39 zu bilanzieren. |
IFRS 2 ist nur auf Transaktionen
anteilsbasierter Vergütungen anwendbar, die in Zusammenhang mit
der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von
Dienstleistungen stehen. Dividenden in Form von Gratisaktien,
der Erwerb eigener Anteile und die Ausgabe zusätzlicher Anteile
fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2.
Ansatz und Bewertung
Die
Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten erfordert eine Erhöhung
einer Eigenkapitalposition. IFRS 2 verlangt, dass die dazu gehörige
Sollbuchung erfolgswirksam erfasst wird, wenn die Vergütung für
Güter oder Dienstleistungen keinen Vermögenswert darstellt. Der
Aufwand muss dann erfasst werden, wenn die Güter oder
Dienstleistungen verbraucht werden. Beispielsweise würde die
Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten zum Kauf von Vorräten als
eine Erhöhung dieser Vorräte ausgewiesen und erst dann
aufwandswirksam, wenn die Vorräte verkauft werden oder
wertgemindert sind.
Bei der
Ausgabe von unverfallbaren Aktien oder Aktienrechten gilt die
Annahme, dass diese sich auf erbrachte Dienstleistungen bezieht,
somit ist der volle Betrag des beizulegenden Zeitwertes am
Ausgabetag sofort als Aufwand zu erfassen. Es wird angenommen,
dass sich die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, die
beispielsweise einen Zeitraum von drei Jahren bis zur
Unverfallbarkeit aufweisen, auf Dienstleistungen bezieht, die
über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit erbracht werden.
Deshalb wird der beizulegende Zeitwert, der am Tag der Gewährung
ermittelt wird, über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit
verteilt.
Grundsätzlich ergibt sich der Aufwand aus in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllten anteilsbasierten Vergütungen
als Produkt der Summe der Instrumente, die unverfallbar werden,
und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung
dieser Instrumente. Kurz gesagt erfolgt eine Anpassung für
Entwicklungen während des Zeitraums bis zur Unverfallbarkeit.
Falls jedoch die in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende
anteilsbasierte Vergütung von Markt-Performance-Kriterien
abhängt, würde der Aufwand auch erfasst, wenn alle anderen
Unverfallbarkeitskriterien erfüllt sind. Das folgende Beispiel
zeigt die Darstellung einer typischen, in
Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllenden, anteilsbasierten
Vergütung.
Veranschaulichung
– Erfassung der Gewährung von Mitarbeiteraktienoptionen
Ein
Unternehmen gewährt insgesamt 100 Aktienoptionen an zehn
Mitglieder seines Vorstands am 1. Januar 20X5 (je zehn Optionen
pro Vorstandsmitglied). Diese Optionen werden nach drei Jahren
unverfallbar. Das Unternehmen hat für eine Option einen
beizulegenden Zeitwert im Ausgabezeitpunkt von 15 ermittelt. Das
Unternehmen erwartet, dass alle Optionen unverfallbar werden und
nimmt daher zum Zwischenabschluss am 30. Juni 20X5 folgende
Buchungen vor.
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Per
Aufwendungen für Aktienoptionen
an
Eigenkapital
250
[(100 x 15)*1/6 des Zeitraums bis zur
Unverfallbarkeit)] |
Wenn alle
100 Aktien unverfallbar werden, würde diese Buchung zu jedem (Zwischen-)Abschluss
vorgenommen. Falls jedoch ein Mitglied des Vorstandes während
der zweiten Hälfte 20X6 das Unternehmen verlässt und damit den
Anspruch auf die zehn Optionen verliert, würde die folgende
Buchung am 31. Dezember 20X6 wie folgt aussehen:
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Per
Aufwendungen für Aktienoptionen
an
Eigenkapital
150
[(90 x 15)*4/6 des Zeitraums bis zur
Unverfallbarkeit)]-[250+250+250] |
Hinweise zur Bewertung
Je nach
der Art der anteilsbasierten Vergütung wird der beizulegende
Zeitwert durch den Wert der Aktien oder der abgegebenen
Aktienrechte oder durch den Wert erhaltenen Güter und
Dienstleistungen bestimmt.
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Allgemeiner Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert.
Grundsätzlich sind Transaktionen, bei denen als
Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, zum
beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder erbrachten
Dienstleistungen zu bewerten. Nur wenn der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Güter oder erbrachten
Dienstleistungen nicht zuverlässig ermittelt werden kann,
würde der beizulegende Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente zur Anwendung kommen. |
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Bewertung von Mitarbeiteraktienoptionen.
Für Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die
vergleichbare Dienstleistungen erbringen, ist das
Unternehmen verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der
ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu verwenden, da es im
Regelfall nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert für
von den Mitarbeitern geleistete Arbeit zuverlässig zu
ermitteln. |
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Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts – Optionen.
Für Transaktionen, die zum beizulegenden Zeitwert der
ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bewertet werden, ist
der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Ausgabe zu
ermitteln. |
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Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts – Güter und
Dienstleistungen.
Für Transaktionen, die zum beizulegenden Zeitwert der
erhaltenen Güter oder der erbrachten Leistungen bewertet
werden, muss der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des
Erhalts dieser Güter oder Dienstleistungen ermittelt werden. |
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Bewertungshinweise.
Für Güter und Dienstleistungen, die anhand der beizulegenden
Zeitwerte der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bewertet
werden, legt IFRS 2 fest, das im Allgemeinen die Bedingungen
für die Unverfallbarkeit bei der Ermittlung des
beizulegenden Zeitwertes der Aktien oder Optionen keine
Beachtung finden. Stattdessen sind die Bedingungen der
Unverfallbarkeit durch eine Anpassung der Anzahl der in die
Bewertung des Transaktionsbetrags einfließenden
Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen. Damit basiert
letztlich der als Gegenleistung für die erhaltenen Güter
oder Dienstleistungen erfasste Betrag auf der Anzahl der
tatsächlich fällig werdenden Eigenkapitalinstrumente. |
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Weitere Bewertungshinweise.
IFRS 2 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert der
ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente auf Marktpreisen, falls
verfügbar, basieren sollte und dass die Bedingungen, unter
denen die Eigenkapitalinstrumente ausgegeben wurden,
berücksichtigt werden. Ist ein Marktpreis nicht verfügbar,
ist der beizulegende Zeitwert mittels Bewertungstechniken zu
schätzen, um zu ermitteln, wie der Preis für diese
Eigenkapitalinstrumente in einer Transaktion unter
sachverständigen und vertragswilligen, voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern gewesen wäre. Der Standard
legt nicht fest, welche Modelle konkret zum Einsatz kommen
sollen. |
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Wenn der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig
ermittelbar ist.
IFRS 2 schreibt für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor, sowohl für
börsennotierte als auch für nicht börsennotierte
Unternehmen. IFRS 2 erlaubt die Verwendung des inneren
Wertes (das ist der beizulegende Zeitwert der Aktien
abzüglich dem Ausübungspreis) in den „seltenen Fällen“, in
denen der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente
nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Der innere Wert ist
jedoch nicht nur einmalig zum Ausgabezeitpunkt, sondern neu
an jedem Stichtag bis zur Erfüllung zu berechnen.
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Performanceabhängige Bedingungen.
IFRS 2 unterscheidet zwischen der Behandlung von
marktentwicklungsabhängigen und nicht
marktentwicklungsabhängigen Merkmalen. Solche von der
Entwicklung des Marktes abhängigen Bedingungen sind an den
Marktpreis des Eigenkapitals des Unternehmens gekoppelt, zum
Beispiel das Erreichen eines Kursziels oder eines speziellen
Ziels auf Basis eines Vergleichs zwischen dem Aktienkurs des
Unternehmens und einem Index von Aktienkursen anderer
Unternehmen. Solche von der Marktentwicklung abhängigen
Merkmale sind in den beizulegenden Zeitwert am Ausgabetag
mit einzubeziehen. Jedoch ist der beizulegende Zeitwert von
Eigenkapitalinstrumenten nicht zu vermindern, um von der
Entwicklung des Marktes unabhängige Bedingungen oder andere
Unverfallbarkeitsbedingungen zu berücksichtigen. |
Abänderungen, Annullierungen und Erfüllung
Die
Feststellung, ob eine Veränderung der Vertragsbedingungen
Auswirkungen auf den erfassten Betrag hat, hängt davon ab, ob
der beizulegende Zeitwert neuer Instrumente größer ist als der
beizulegende Zeitwert der ursprünglichen Instrumente (beide
Werte werden im Zeitpunkt der Änderung ermittelt).
Die
Änderung der Bedingungen, unter denen die
Eigenkapitalinstrumente ausgegeben werden, kann einen Effekt auf
den zu erfassenden Aufwand haben. IFRS 2 stellt klar, dass die
Vorschriften bezüglich Veränderungen auch für Instrumente
anzuwenden sind, die nach ihrem Unverfallbarkeitszeitpunkt
abgeändert werden. Liegt der beizulegende Zeitwert neuer
Instrumente über dem beizulegenden Zeitwert der alten
Instrumente (z.B. durch Verringerung des Ausübungspreises oder
Ausgabe von zusätzlichen Instrumenten), so ist der
Differenzbetrag über den verbleibenden Zeitraum bis zur
Unverfallbarkeit in ähnlicher Weise wie der ursprüngliche Betrag
zu erfassen. Erfolgen die Änderungen nach dem Eintritt der
Unverfallbarkeit, ist der Differenzbetrag sofort zu erfassen.
Wenn der beizulegende Zeitwert von neuen Instrumenten geringer
ist als der beizulegende Zeitwert der alten Instrumente, so ist
der ursprüngliche beizulegende Zeitwert der
Eigenkapitalinstrumente aufwandswirksam zu erfassen, so als
hätte die Änderung nie stattgefunden.
Die
Annullierung oder Erfüllung von Eigenkapitalinstrumenten wird
als Verkürzung des Unverfallbarkeitszeitraumes behandelt und
damit jeder noch nicht erfasste Betrag, der ansonsten abgegrenzt
worden wäre, sofort erfolgswirksam erfasst. Jede Zahlung im
Zusammenhang mit der Annullierung oder Erfüllung (bis zum
beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente) ist
bilanziell als Rückkauf von Eigenkapitalanteilen zu behandeln.
Jede über den beizulegenden Zeitwert der ausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente hinausgehende Zahlung ist als Aufwand zu
behandeln.
Neu
ausgegebene Eigenkapitalinstrumente können als Ersatz für die
annullierten Eigenkapitalinstrumente angesehen werden. In diesen
Fällen müssen diese Ersatz-Eigenkapitalinstrumente als Änderung
behandelt werden. Der beizulegende Zeitwert der
Ersatz-Eigenkapitalinstrumente wird am Ausgabetag ermittelt,
während der beizulegende Zeitwert der gekündigten Instrumente am
Tag der Annullierung ermittelt wird, abzüglich aller
Barzahlungen, welche als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren
sind.
Angaben
Die
erforderlichen Angaben beinhalten:
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Art
und Umfang von Vereinbarungen über anteilsbasierte
Vergütungen, die im Geschäftsjahr bestanden; |
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wie
der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder
erbrachten Dienstleistungen bzw. der beizulegende Zeitwert
der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente im Geschäftsjahr
ermittelt wurde; und |
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die
Auswirkung von anteilsbasierten Vergütungen auf den Gewinn
oder Verlust des Unternehmens und seine Finanzlage. |
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRS 2 ist
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Übergangsregelungen
Sämtliche
in Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, die
nach dem 7. November 2002 gewährt wurden und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 2
noch nicht unverfallbar geworden sind, sind nach den Vorgaben
von IFRS 2 zu bilanzieren. Es wird Unternehmen allerdings gestattet und
empfohlen, den Standard auch auf andere Gewährungen von
Eigenkapitalinstrumenten anzuwenden, für den Fall, dass die nach
Maßgabe des IFRS 2 ermittelten beizulegenden Zeitwerte dieser Eigenkapitalinstrumente bereits zuvor
veröffentlicht wurden.
Die in
Übereinstimmung mit IAS 1 anzugebenden Vergleichsinformationen sind
für sämtliche Gewährungen von Eigenkapitalinstrumenten, die nach
IFRS 2 bilanziert werden, anzupassen. Die Änderung ist im
Eröffnungswert der Gewinnrücklagen der frühesten dargestellten
Vergleichsperiode darzustellen.
IFRS 2 ändert Tz. 13 von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards dahin gehend ab,
dass eine Ausnahme für anteilsbasierte Vergütungen eingeführt
wurde. Vergleichbar den bereits nach IFRS bilanzierenden
Unternehmen haben Erstanwender für anteilsbasierte Vergütungen
am oder nach dem 7. November 2002 IFRS 2 anzuwenden. Daneben sind Erstanwender nicht verpflichtet, IFRS 2
auf anteilsbasierte Vergütungen, die vor dem späteren Zeitpunkt
aus (a) dem Zeitpunkt des Übergangs oder (b) dem 1. Januar 2005
unverfallbar geworden sind, anzuwenden. Erstanwender haben ein
Wahlrecht zur früheren Anwendung von IFRS 2, allerdings nur, wenn sie den
gemäß IFRS 2 ermittelten beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten
Vergütungen veröffentlicht haben.
Unterschiede zu FASB Standard 123 (geändert 2004)
Im
Dezember 2004 veröffentlichte der US Financial Accounting
Standards Board (FASB) SFAS 123 (revised 2004)
Anteilsbasierte Vergütung („SFAS 123(R)“). SFAS 123(R)
schreibt vor, das im Zusammenhang mit anteilsbasierten
Vergütungen stehende Ausgleichszahlungen im Jahresabschluss
anzusetzen sind. Zum Download der
Presseerklärung des FASB
klicken Sie bitte
hier
(in englischer Sprache, 17 KB). Unsere amerikanischen Kollegen
haben diesbezüglich eine Sonderausgabe ihres Heads Up
Newsletters herausgegeben, in dem die wichtigsten
Konzepte von SFAS 123(R) zusammengefasst werden. Den Newsletter
können Sie
hier herunterladen (in englischer Sprache, 292 KB). Auch
wenn SFAS 123(R) großenteils mit IFRS 2 in Einklang steht,
verbleiben doch einige Unterschiede. Diese werden u.a. in einem
vom FASB zusammen mit dem neuen Standard herausgegebenen
Frage-und-Antwort-Dokument beschrieben.
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Frage
22: Ist der Standard den International Financial
Reporting Standards angenähert?
Der Standard ist IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung weitgehend
angenähert. Es besteht die Möglichkeit vereinzelter,
begrenzter Unterschiede zu IFRS 2. Die wichtigsten
Unterschiede werden im Folgenden kurz beschrieben:
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IFRS 2 schreibt die Verwendung der Methode des
modifizierten Gewährungszeitpunkts („modified grant
date method“) für anteilsbasierte Vergütungen mit
Personen/Unternehmen vor, die nicht Mitarbeiter des
berichtenden Unternehmens sind. Im Gegensatz dazu
sieht EITF 96-16 vor, dass Gewährungen von
Aktienoptionen und sonstigen
Eigenkapitalinstrumenten zum früheren der folgenden
Zeitpunkte zu bewerten sind: (1) dem Datum, an dem
eine Leistungsverpflichtung der Gegenseite zur
Erdienung der Eigenkapitalinstrumente abgegeben
wurde, und (2) dem Zeitpunkt, an dem die Leistung
der Gegenseite abgeschlossen ist. |
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IFRS 2 enthält schärfere Kriterien zur Bestimmung,
ob ein Aktienerwerbsplan für Mitarbeiter als Entgelt
für erbrachte Leistungen zu klassifizieren ist oder
nicht. Infolgedessen werden die Bestimmungen dieses
Standards für einige Aktienerwerbspläne, für die
nach IFRS 2 die Erfassung von Personalaufwand
vorgeschrieben ist, nicht zur Erfassung von
Personalaufwand führen. |
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IFRS schreibt sowohl für börsennotierte als auch
nicht börsennotierte Unternehmen dieselben
Bewertungskriterien vor. Der Standard schreibt vor,
dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre
Aktienoptionen und ähnliche Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren, es sei denn,
die Schätzung der erwarteten Volatilität des
Aktienkurses des Unternehmens ist praktisch nicht
durchführbar. In diesem Fall hat das Unternehmen
seine Aktienoptionen und ähnlichen
Eigenkapitalinstrumente auf der Basis der
historischen Volatilität eines angemessenen
Branchenindex („Industry Sector Index“) zu bewerten.
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In Steuerrechtskreisen wie denen der USA, in denen
der Zeitwert von Aktienoptionen grundsätzlich nicht
steuerlich abzugsfähig ist, ist gemäß IFRS 2 kein
Vermögenswert aus latenten Steuern bezüglich der
Zeitwertkomponente des Personalaufwands aus
Aktienoptionsplänen anzusetzen. Aktive latente
Steuern sind nur dann anzusetzen, wenn die
Aktienoptionen über einen inneren Wert verfügen,
welcher steuerlich abzugsfähig ist. Aus diesem
Grunde können Unternehmen, die Aktienoptionen „at the money“ an Mitarbeiter als Gegenleistung für
Leistungen ausgeben, Steuereffekte hieraus erst dann
ansetzen, wenn die gewährten Optionen „in the money“
sind. Im Gegensatz hierzu schreibt der Standard vor,
dass aktive latente Steuern auf der Basis des
beizulegenden Zeitwertes zum Gewährungszeitpunkt
anzusetzen sind. Die Auswirkungen von in der Folge
auftretenden Rückgängen des Aktienkurses (oder das
Ausbleiben von Kursanstiegen) spiegeln sich nicht im
steuerlichen Aktivum wieder, bis die entsprechenden
Aufwendungen für Zwecke der Ermittlung des
steuerlichen Einkommens angesetzt werden. Die
Auswirkungen von in der Folge eintretenden
Kurssteigerungen, die zu steuerlichen Vorteilen
führen, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
sich auf laufende Steuern beziehen.
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Der Standard sieht einen Portfolioansatz bei der
Bestimmung von überschüssigen Steuervorteilen aus
gewährten anteilsbasierten Vergütungen in den
Kapitalrücklagen zum Ausgleich für
Wertberichtigungen der aktiven latenten Steuern vor,
während IFRS 2 einen Individualansatz vorschreibt.
Aus diesem Grunde werden bestimmte
Wertberichtigungen von aktiven latenten Steuern, die
nach den Bestimmungen dieses Standards gegen die
Kapitalrücklagen zu erfassen wären, unter IFRS 2 in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
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Unterschiede zwischen diesem Standard und IFRS 2 werden
sich in der Zukunft voraussichtlich weiter verringern,
wenn der IASB und der FASB weitere Arbeiten zur
Herstellung größerer Konvergenz ihrer
Rechnungslegungsstandards unternehmen. |
März 2005: SEC Staff Accounting Bulletin zu Aktienoptionen
Am 29. März 2005 hat der
Stab der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities and
Exchange Commission, SEC) das Staff Accounting Bulletin (SAB) 107
herausgegeben, das sich mit der Bewertung und anderen Bilanzierungsfragen im
Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen börsennotierter
Unternehmen nach FASB Standard 123(R) Aktienbasierte Vergütungen
befasst. Für börsennotierte Unternehmen sind die Bewertungen nach Standard 123(R) ähnlich denen nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen. SAB 107
gibt Hinweise in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen an nicht vom
Unternehmen Beschäftigte, den Übergang im Unternehmensstatus von Privat- zu
öffentlichem Unternehmen, Bewertungsmethoden (einschließlich Annahmen wie
der erwarteten Volatilität und der erwarteten Laufzeit), die Bilanzierung
für bestimmte rückzahlbare Finanzinstrumente, die unter aktienbasierten
Vergütungsvereinbarungen emittiert wurden, die Einstufung des
Personalaufwands, nicht nach GAAP ermittelte Finanzkennzahlen, die
erstmalige unterjährige Anwendung von Standard 123(R), die Aktivierung von
im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen stehenden
Personalkosten, die Bilanzierung von Einkommensteuereffekten aktienbasierter
Vergütungsvereinbarungen aus der Anwendung von Standard 123(R), die Änderung
von Mitarbeiteraktienplänen vor der Anwendung von Standard 123(R) sowie
Angaben im Lagebericht (Management Discussion & Analysis, MD&A) in der Folge
einer Anwendung von Standard 123(R). Eine der Interpretationen in SAB 107
geht der Frage nach, ob Unterschiede zwischen Standard 123(R) und IFRS 2
bestehen, die in einem Überleitungsposten münden würden:
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Frage: Ist der Stab der Ansicht, dass es
Unterschiede in die Bewertungsvorschriften für aktienbasierte
Vergütungsvereinbarungen mit Beschäftigten nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen des IASB ("IFRS 2") und
Standard 123(R) gibt, die zu einem Überleitungsposten nach Posten 17 oder 18
in Form 20-F führen würden?
Antwort: Der Stab ist der
Ansicht, dass die Anwendung der Hinweise in IFRS 2 im
Hinblick auf die Bewertung von Mitarbeitaktienoptionen grundsätzlich zu
einer Fair-Value-Bewertung führt, die mit der in Standard 123(R) genannten Fair-Value-Zielsetzung in Einklang steht. Dementsprechend glaubt der Stab,
dass die Anwendung der Bewertungshinweise in Standard 123(R) generell nicht
zu einem Überleitungsposten führt, der von ausländischen
privatwirtschaftlichen Emittenten nach Posten 17 oder 18 in Form 20-F
berichtet werden muss, wenn diese die Vorschriften in IFRS 2 hinsichtlich
aktienbasierter Vergütungstransaktionen mit Mitarbeitern beachtet haben.
Gleichwohl erinnert der Stab ausländische privatwirtschaftliche Emittenten
daran, dass es bestimmte Unterschiede zwischen den Hinweisen in IFRS 2 und
Standard 123(R) gibt, die zu Überleitungsposten führen können [unter
Auslassung von Fußnoten]. |
Klicken Sie die nachfolgenden Links an (alle Dokumente in englischer
Sprache):
April 2005: Studie von Bear Stearns zur Auswirkung der
Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen
Hätten Aktienoptionen an Arbeitnehmer 2004 aufwandswirksam in der GuV
börsennotierter US-Unternehmen erfasst werden müssen, so wie dies nach FASB
Statement 123(R) Aktienbasierte Vergütung ab dem dritten Quartal 2005
gefordert wird,
 |
wären
die bilanzierten Nachsteuerergebnisse aus fortzuführender Tätigkeit
der "S&P 500"-Unternehmen um 5% und |
 |
die
Nachsteuerergebnisse aus fortzuführender Tätigkeit der "NASDAQ
100"-Unternehmen um 22% |
niedriger gewesen.
Das sind die Kernergebnisse einer Studie, die von der Forschungsgruppe
Aktien bei Bear, Stearns & Co. Inc. durchgeführt wurde. Der Zweck der Studie
besteht darin, Investoren dabei zu helfen, die Auswirkungen aus der
Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer in den Ergebnissen
börsennotierter US-Unternehmen für das Jahr 2005 abzuschätzen. Die Studie
von Bear Stearns basierte auf den Angaben zu Aktienoptionen in den jüngst
eingereichten 10K-Berichten von Unternehmen, die dem S&P 500 bzw. den NASDAQ
100 zum 31. Dezember 2004 angehörten. Die die Studie begleitenden
Schaubilder stellen die Ergebnisse je Unternehmen, Sektor und Branche dar.
Besucher von IAS Plus werden die Studie wahrscheinlich interessant finden,
weil die Anforderungen von FAS 123(R) für börsennotierte Unternehmen deren
von IFRS 2 sehr ähnlich sind. Bear, Stearns & Co. Inc. halten weiterhin alle
Copyrights und Rechte an dem Bericht. Sie können die englischsprachigen
Bericht 2004 Earnings Impact of Stock Options on the S&P 500 & NASDAQ 100
Earnings
hier herunterladen (486 KB).
November 2005: Standard & Poor’s Studie zur Auswirkung der
Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen
Im November 2005 veröffentlichte Standard & Poor’s eine Studie
zur Auswirkung der Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen bei den
S&P 500-Unternehmen. FAS 123R erfordert die Aufwandsverbuchung
von Aktienoptionen (verpflichtend für die meisten bei der
US-Wertpapieraufsicht SEC registrierten Unternehmen ab dem Jahr 2006). IFRS 2 ist so gut wie identisch mit FAS 123R. S&P
ermittelte, dass:
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Die Aufwandsverbuchung führt zur Verringerung der
Jahresergebnisse der S&P 500-Unternehmen um 4,2%.
Die IT-Branche ist davon am stärksten betroffen, da
dort die Verringerung der Ergebnisse 18% beträgt.
Das Kurs-Gewinn-Verhältnis aller Branchen wird sich
zwar erhöhen, bleibt jedoch unter den historischen
Durchschnittswerten. |
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Die Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen bei
den S&P 500-Unternehmen wird sich zwar bemerkbar
machen. Jedoch sorgt ein Umfeld von
Rekordgewinnen, hohen Margen und historisch
niedrigen operativen Kurs-Gewinn-Verhältnissen
dafür, dass der Index auf seinem höchsten Stand
seit Jahrzehnten diese zusätzlichen Aufwendungen
verkraften wird. |
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S&P stimmt zum einen solchen Unternehmen nicht zu, die
versuchen, ihren Gewinn vor Abzug des Aufwands für Optionen
herauszustellen, und zum anderen nicht solchen Analysten, die
die Aufwandsverbuchung unbeachtet lassen. Die Studie betont,
dass:
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Standard & Poor’s wird die Aufwandsverbuchung von
Optionen in allen Ertragswerten berücksichtigen und
darüber berichten, dies über alle Geschäftsbereiche.
Dies beinhaltet „Operating“, „As Reported“ und „Core“,
und findet Anwendung auf die analytischen
Tätigkeiten im Rahmen des S&P Domestic Index,
Aktienberichten, sowie in Schätzungen künftiger
Entwicklung. Dies betrifft auch alle elektronisch
verfügbaren Produkten. Die Investorengemeinde
würdigt es, eindeutige und einheitliche
Informationen und Analysen zu erhalten. Eine
einheitliche Ertragswertmethode, die auf anerkannten
Rechnungslegungsstandards und Vorgängen beruht, ist
die notwendige Voraussetzung für Investitionen.
Durch die Verinnerlichung dieser Definition trägt
Standard & Poor’s zu einem verlässlicheren
Investitionsumfeld bei. |
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Die laufende Diskussion zur Darstellung von
Unternehmensgewinnen, die Aufwendungen aus
Optionen unberücksichtigt lässt und die weithin
als nicht-rechnungslegungsbasierte Gewinne
bezeichnet werden, betrifft Kernbestandteile der
Grundsätze der Unternehmensführung. Darüber
hinaus werden viele Eigenkapitalanalysten
ermuntert, ihre Schätzungen auf Grundlagen
nicht-rechnungslegungsbasierter Gewinne
durchzuführen.
Während wir keine Wiederholung der EBBS (Earnings
before bad stuff) pro-forma Gewinne des Jahres
2001 erwarten, so hängt doch die Möglichkeit,
Sachverhalte und Branchen zu vergleichen, von
einem allgemein anerkannten Satz an
Rechnungslegungsvorschriften ab, der von allen
Seiten beachtet wird. Um sachkundige
Investitionsentscheidungen treffen zu können,
benötigt die Investorengemeinde Daten, die in
Einklang mit allgemein anerkannten
Rechnungslegungsvorgängen stehen. Wesentlich
entscheidender ist der Einfluss, den solche
alternativen Darstellungen und Berechnungen
aufgrund eines geringeren Vertrauens von
Investoren in die Berichterstattung von
Unternehmen haben. Die Ereignisse zu Grundsätzen
der Unternehmensführung der vergangenen zwei
Jahre haben das Vertrauen vieler Investoren
ausgehöhlt; Vertrauen, das erst über Jahre
wiederaufgebaut werden kann. In einer Zeit von
permanentem Zugang zu sorgfältig erstellten
Veröffentlichungen an Investoren ist Vertrauen
eine wichtige Größe. |
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Klicken Sie
hier, um die Studie „The Impact of Option Expensing on S&P
500 Earnings“ (391 KB) herunterzuladen. Bitte beachten Sie, dass
sämtliche mit der Studie verbundenen Rechte bei Standard &
Poor’s verbleiben, und die Studie an dieser Stelle mit
freundlicher Genehmigung von S&P eingestellt wurde.
Februar 2006: Vorgeschlagene Änderungen zu Ausübungsbedingungen
und Annullierungen
Am 2. Februar 2006 hat der IASB einen Standardentwurf
veröffentlicht, der Änderungen in zweierlei Hinsichten an IFRS 2
Antragsbasierte Vergütung vorschlägt – was sind
„Ausübungsbedingungen“ und was sind „Annullierungen“:
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Ausübungsbedingungen sind Bedingungen, die ein
Individuum oder eine Organisation erfüllen muss,
um Anteile eines Unternehmens im Rahmen einer
Vereinbarung über anteilsbasierte Vergütung zu
erhalten. IFRS 2 bestimmt derzeit, dass
Ausübungsbedingungen auch Dienstbedingungen und
Leistungsbedingungen beinhalten. Der Text
schweigt darüber, ob weitere Eigenschaften der
anteilsbasierten Vergütung ebenfalls
Ausübungsbedingungen sind. Der Standardentwurf
schlägt vor, dass Ausübungsbedingungen auf
Dienstbedingungen und Leistungsbedingungen
beschränkt sein sollten. Nach IFRS 2 sind die
Eigenschaften von anteilsbasierter Vergütung,
die nicht Ausübungsbedingungen darstellen, im
beizulegenden Zeitwert zum Bewilligungszeitpunkt
zu berücksichtigen (der beizulegende Zeitwert
beinhaltet auch marktbezogene
Ausübungsbedingungen). |
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Nach
IFRS 2 liegt eine Annullierung vor, wenn es an
der Fähigkeit mangelt, eine Bedingung zu
erfüllen, die keine Ausübungsbedingung ist. IFRS 2
regelt die bilanzielle Behandlung von
Annullierungen durch das Unternehmen, enthält
jedoch keine Leitlinien zur Behandlung von
Annullierungen durch andere Parteien als das
Unternehmen. Die Änderungen schlagen vor, dass
Annullierungen durch andere Parteien als das
Unternehmen in derselben Weise wie
Annullierungen durch das Unternehmen bilanziell
abzubilden sind. |
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Die vorgeschlagenen Änderungen wären für jährliche
Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2007
beginnen, wobei vorherige Anwendung empfohlen wird. Klicken Sie
hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des
IASB (51 KB).
Die Kommentierungsfrist läuft am 2. Juni 2006 ab.
Januar
2008: IASB ändert IFRS 2 hinsichtlich Ausübungsbedingungen und
Annullierungen
Der IASB hat IFRS 2 Anteilbasierte Vergütung
geändert, um die Ausdrücke 'Ausübungsbedingungen' und
'Annullierungen' wie folgt klarzustellen:
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Ausübungsbedingungen umfassen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen.
Andere Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung stellen
keine Ausübungsbedingung dar. Nach IFRS 2 sind Aspekte
einer anteilsbasierten Vergütung, die keine
Ausübungsbedingung darstellen, in den beizulegenden
Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zum
Bewilligungszeitpunkt einzubeziehen. |
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Alle Annullierungen, gleich ob sie durch das
Unternehmen oder andere Parteien erfolgen, sollten die
gleiche Bilanzierungsweise erfahren. Nach IFRS 2 wird
eine Annullierung von Eigenkapitalinstrumenten als
beschleunigte Ausübung bilanziert. Folglich sind nicht
erfasste Beträge, die ansonsten als Aufwand erfasst
worden wären, sofort zu erfassen. Jedwede Zahlung im
Zusammenhang mit der Annullierung ist (bis in Höhe des
beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) als
Rückkauf eigener Anteile zu bilanzieren. Jedwede Zahlung
über den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente hinaus ist als Aufwand zu
erfassen. |
Der Board hatte die Änderungen in einem Entwurf am 2. Februar
2006 vorgeschlagen. Die Änderung tritt für Geschäftsjahre in Kraft,
die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige
Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung können
Sie
hier einsehen (47 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des
IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 2 hinsichtlich
Ausübungsbedingungen und Annullierungen veröffentlicht
(in englischer Sprache, 126 KB).
Juni 2009: IASB stellt die Bilanzierung anteilsbasierter
Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden, klar
Der IASB hat am 18. Juni 2009 Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen herausgegeben,
mit denen die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten
Vergütungen im Konzern klargestellt wird.
Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bitten an den IASB dar,
klarzustellen, wie eine einzelne Tochtergesellschaft in einem
Konzern bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in ihrem
eigenen Abschluss bilanzieren soll. Im Rahmen dieser Vereinbarungen
erhält das Tochterunternehmen Güter oder Dienstleistungen von
Arbeitnehmern oder Lieferanten, aber das Mutterunternehmen oder ein
anderes konzernunternehmen hat diese Arbeitnehmer oder Lieferanten zu bezahlen. Der IASB
hat seine ursprünglichen Vorschläge vor dem Hintergrund der
eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Die heute
veröffentlichten Änderungen stellen Folgendes klar:
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Den Anwendungsbereich von IFRS 2. Ein
Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen
einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss
diese Güter oder Dienstleistungen bilanzieren, unabhängig
davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige
Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die
Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird. |
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Das Zusammenwirken von IFRS 2 und anderen Standards. Der Board
hat klargestellt, dass in IFRS 2 ein "Konzern" die gleiche
Bedeutung hat wie in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, das heißt,
er beinhaltet nur ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen. |
Mit den Änderungen von IFRS 2 werden auch Leitlinien in
den Standard aufgenommen, die vormals in IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 und
IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 enthalten
waren. Daher hat der IASB IFRIC 8 und IFRIC 11 zurückgezogen.
Datum des Inkrafttretens für die Änderungen sind Berichtsperioden,
die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie sind rückwirkend
anzuwenden. Ein frühere Anwendung ist zulässig. Weitere Informationen finden Sie in der
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 101 KB).
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