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Zielsetzung
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards legt fest, wie Unternehmen bei
der erstmaligen Anwendung der IFRS als Grundlage für die Aufstellung ihrer Abschlüsse vorzugehen haben.
Definition „Erstmalige Anwendung“
Ein Erstanwender ist ein Unternehmen, das zum ersten Mal eine ausdrückliche und uneingeschränkte Aussage darüber trifft,
dass sein Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt wurde (IFRS 1.3).
Ein Unternehmen kann ein Erstanwender sein, wenn es im vorherigen Jahr seinen IFRS-Abschluss für Managementzwecke
aufgestellt hat, sofern diese IFRS-konformen Abschlüsse nicht an die Eigentümer oder externe Gruppen wie Anleger oder
Gläubiger herausgegeben wurden. Wenn ein IFRS-konformer Abschluss, aus welchem Grund auch immer, im Vorjahr an einen externen
Adressaten gegeben wurde, so wird angenommen, dass das Unternehmen bereits nach IFRS bilanziert. Dann ist IFRS 1 nicht
anzuwenden (IFRS 1.3).
Ein Unternehmen kann auch ein Erstanwender sein, wenn es im Vorjahr in seinem veröffentlichten Abschluss Folgendes erklärte
(IFRS 1.3):
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Übereinstimmung mit einigen, aber nicht allen IFRS; |
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dass man lediglich eine Überleitungsrechnung für ausgewählte Positionen von den bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen auf die IFRS abgebe (bisherige Rechnungslegungsgrundsätze sind die Grundsätze, die das
Unternehmen unmittelbar vor Übernahme der IFRS angewendet hat). |
Demgegenüber ist ein Unternehmen nicht als Erstanwender einzustufen, wenn es im Vorjahr im veröffentlichten Abschluss
Folgendes erklärte:
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Übereinstimmung mit den IFRS, selbst wenn die Abschlussprüfer für diese Abschlüsse einen eingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt haben; |
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Übereinstimmung sowohl mit den bisherigen Rechungslegungsvorschriften als auch mit den IFRS. |
Überblick für ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2009
endet, in seinem Abschluss anwendet
Erforderliche Anpassungen zur Überleitung von den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung
Ausbuchung einiger alter Vermögenswerte und Schulden.
Ein Unternehmen muss Vermögenswerte und Schulden, die unter den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen anzusetzen waren,
aus der Eröffnungsbilanz ausbuchen, wenn sie nicht die Ansatzvorschriften nach IFRS erfüllen (IFRS 1.10(b)). Beispiele:
Ansatz einiger neuer Vermögenswerte und Schulden.
Andererseits muss ein Unternehmen alle Vermögenswerte und Schulden erfassen, für die nach IFRS eine Ansatzpflicht besteht,
auch wenn sie nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht anzusetzen waren (IFRS 1.10(a)). Beispiele:
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IAS 39 erfordert den Ansatz aller derivativen finanziellen Vermögenswerte und Schulden einschließlich
eingebetteter Derivate. Diese wurden nach vielen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzt. |
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IAS 19 verlangt vom Arbeitgeber alle Schulden aus leistungsorientierten Plänen anzusetzen. Dies sind nicht
nur Pensionsrückstellungen, sondern auch Verpflichtungen aus Kranken- und Lebensversicherungen, Urlaubsansprüche,
Abfindungen und aufgeschobene Gehaltszahlungen. Im Falle eines überdotierten Plans wäre dies ein Vermögenswert. |
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IAS 37 erfordert den Ansatz von Rückstellungen als Schulden. Beispiele sind die Verpflichtungen eines
Unternehmens aus Umstrukturierungsmaßnahmen, belastenden Verträgen, Entsorgungsmaßnahmen, Sanierung, Rekultivierung,
Gewährleistungsansprüchen, Garantien und Gerichtsverfahren. |
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Latente Steueransprüche und -schulden würden in Übereinstimmung mit IAS 12 erfasst. |
Umgliederungen.
Ein Unternehmen muss die nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Bilanzpositionen in die richtigen
IFRS-Positionen umgliedern (IFRS 1.10(c)). Beispiele:
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IAS 10 gestattet nicht, dass nach dem Stichtag vorgeschlagene oder beschlossene Dividenden als
Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag erfasst werden. In der IFRS-Eröffnungsbilanz würde diese Position in die
Gewinnrücklagen umgegliedert. |
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Wenn die bisherigen Rechnungslegungsgrundsätze des Unternehmens den Ansatz von eigenen Anteilen als Vermögenswert
erlaubten, müssen diese nach IFRS in das Eigenkapital umgegliedert werden. |
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Sachverhalte, die nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als identifizierbare immaterielle Vermögenswerte
bei einem Unternehmenszusammenschluss erfasst wurden, könnten nach IFRS 3 als Bestandteil des Geschäfts- oder
Firmenwert gelten, da sie die Ansatzkriterien für einen immateriellen Vermögenswert nach IAS 38 nicht erfüllen.
In manchen Fällen ist auch der umgekehrte Fall möglich. Diese Positionen müssen umgegliedert werden. |
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IAS 32 enthält Vorgaben für die Einordnung von Positionen als Eigen- oder Fremdkapital. Danach sind
Vorzugsaktien mit Rückkaufverpflichtung und Anteile mit Inhaberkündigungsrecht, die nach bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen unter Umständen als Eigenkapital ausgewiesen werden konnten, in der Eröffnungsbilanz nach
IFRS als Schulden zu zeigen.
Es ist zu beachten, dass IFRS 1 eine Ausnahme von der in IAS 32 geforderten getrennten Bilanzierung von
Hybridkapital vorsieht. Wenn die Verbindlichkeitskomponente eines hybriden Finanzinstruments zum Stichtag der
IFRS-Eröffnungsbilanz nicht mehr aussteht, dann muss das Unternehmen die Eigenkapitalkomponente des Hybrids nicht aus
den Gewinnrücklagen in das sonstige Eigenkapital umgliedern.
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Die Umgliederungsgrundsätze sind auch für Zwecke der Definition von Berichtssegmenten nach IFRS 8 maßgeblich. |
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Der Konsolidierungskreis könnte sich je nach dem Grad der Übereinstimmung der bisherigen Rechnungslegungsgrundsätze
mit IAS 27 ändern. In einigen Fällen erfordert IFRS konsolidierte Abschlüsse, wo zuvor keine erforderlich waren. |
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Eine Saldierung (Verrechnung) von Vermögenswerten und Schulden oder von Aufwendungen und Erträgen, die unter den
früheren Rechnungslegungsgrundsätzen erlaubt war, ist unter Umständen nach IFRS nicht mehr erlaubt. |
Bewertung.
Der allgemeine Bewertungsgrundsatz lautet, dass auf alle angesetzten Vermögenswerte und Schulden die Bewertungsregeln der
IFRS anzuwenden sind (einige wesentliche Ausnahmen werden im Folgenden dargestellt).
Erfassung der erforderlichen Anpassungen beim Übergang von den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS
Die erforderlichen Anpassungen beim Übergang von den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS sind zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung direkt in den Gewinnrücklagen oder, falls dies sinnvoller ist, zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS in
einer anderen Eigenkapitalkomponente zu erfassen (IFRS 1.11).
Schätzungen
Bei der rückwirkenden Aufbereitung von IFRS-Schätzungen muss ein Unternehmen die Inputgrößen und Annahmen verwenden, die
es vor dem Übergang auf IFRS auch nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen verwendet hat (nach Anpassungen infolge von
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). Das Unternehmen darf keine Informationen verwenden, die erst nach
der Schätzung unter den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen verfügbar wurden. Die Korrektur von Fehlern stellt hierbei
eine Ausnahme dar (IFRS 1.14).
Änderungen bei den Angaben
Für viele Unternehmen werden neue Gebiete im Anhang hinzukommen, die nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht
verpflichtend waren (z.B. Segmentinformationen, Ergebnis je Aktie, eingestellte Geschäftsbereiche, Eventualschulden und
beizulegende Zeitwerte für alle Finanzinstrumente). Daneben werden nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bereits
bestehende Angabepflichten ausgeweitet (etwa Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen).
Angabe ausgewählter Finanzinformationen für Zeiträume vor der ersten IFRS-Bilanz
IAS 1 verlangt die Darstellung lediglich eines vollständigen Vergleichszeitraumes. Wenn ein Erstanwender für
frühere Zeiträume Angaben zu ausgewählten Finanzinformationen machen möchte, ist es nicht nötig, diese Zahlen an IFRS
anzupassen. Die Anpassung dieser früheren ausgewählten Finanzinformationen an die IFRS ist freiwillig (IFRS 1.22).
Wenn sich ein Unternehmen für eine Darstellung früherer ausgewählter Finanzinformationen entscheidet, die auf den
bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen und nicht auf IFRS beruhen, muss es diese Informationen klar als nicht IFRS-konform
kennzeichnen und zusätzlich Angaben darüber machen, welche wesentlichen Anpassungen vorgenommen werden müssten, um eine
Übereinstimmung mit den IFRS herzustellen. Letzteres kann beschreibend erfolgen, eine Quantifizierung ist nicht verpflichtend
(IFRS 1.22).
Angaben im Abschluss des Erstanwenders
IFRS 1 fordert Angaben darüber, wie sich der Übergang von den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS auf die
dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ausgewirkt hat (IFRS 1.23). Dies umfasst:
- Überleitungsrechnungen des ausgewiesenen Eigenkapitals nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS
sowohl (a) zum Zeitpunkt der IFRS-Eröffnungsbilanz als auch (b) der letzten Berichtsperiode nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS 1.24(a)) (Für ein Unternehmen, welches die IFRS zum ersten Mal zum
31. Dezember 2009 in seinem Abschluss anwendet, müssten für den 1. Januar 2008 und
31. Dezember 2008 Überleitungsrechnungen erstellt werden).
- Überleitungsrechnungen für die Gewinn- und Verlustrechnung für die letzte Periode, die nach den bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurde, auf die Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS für die gleiche Periode
(IFRS 1.24(b)).
- Erläuterungen der wesentlichen Anpassungen im Zuge der Umstellung auf IFRS, die in der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung vorgenommen wurden (IFRS 1.25).
- Falls im Abschluss nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen während der Umstellung auf IFRS Fehler
entdeckt werden, müssen diese gesondert angegeben werden (IFRS 1.26).
- Wenn das Unternehmen beim Aufstellen der IFRS-Eröffnungsbilanz Wertminderungen umkehrt oder erfasst, muss dies
getrennt angegeben werden (IFRS 1.24(c)).
- Wenn ein Unternehmen von einer der spezifischen Ansatz- und Bewertungsausnahmen Gebrauch macht, die nach
IFRS 1 erlaubt sind, muss es geeignete Angaben machen z.B., wenn es beizulegende Zeitwerte als Ersatz
für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet hat.
Angaben in Zwischenabschlüssen
Wenn ein Unternehmen die IFRS erstmalig in seinem Abschluss zum 31. Dezember 2009 anwendet, muss es
IFRS 1 in seinen Zwischenabschlüssen im Geschäftsjahr vor dem 31. Dezember 2009 anwenden, allerdings nur dann,
wenn die Zwischenabschlüsse als in Übereinstimmung mit IAS 34 Zwischenberichterstattung
übereinstimmend deklariert werden. Erläuternde Informationen sowie eine Überleitung sind in dem Zwischenbericht erforderlich,
der dem ersten IFRS-Jahresabschluss unmittelbar vorausgeht. Die Information beinhaltet Überleitungen zwischen den IFRS und
den zuvor angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS 1.32).
Ausnahmen von der rückwirkenden Anwendung anderer IFRS
Vor dem 1. Januar 2010 gab es drei Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip der rückwirkenden Anwendung. Am 23. Juli 2009 wurde
IFRS 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert und zwei weitere Ausnahmen hinzugefügt mit dem Ziel, den Übergang auf
die IFRS für erstmalige Anwendung weiter zu vereinfachen. Bei den fünf Ausnahmen handelt es sich um folgende (IFRS 1.Anhang B):
IAS 39 Ausbuchung von Finanzinstrumenten
Einem Erstanwender ist nicht erlaubt, finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Schulden anzusetzen, die nach bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen in einem vor dem 1.1.2004 endenden Geschäftsjahr ausgebucht wurden. Gleichwohl darf ein Unternehmen
die Ausbuchungsvorschriften rückwirkend unter der Voraussetzung anwenden, dass die erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt
der ursprünglichen Bilanzierung dieser Geschäftsvorfälle vorlagen (IFRS 1.B2-3).
IAS 39 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die allgemeine Regelung sieht so aus, dass ein Unternehmen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz (Darstellung der Vermögenslage)
eine Sicherungsbeziehung, die nicht für eine Bilanzierung von Sicherungszwecken gemäß IAS 39 qualifiziert, nicht widerspiegeln
darf. Wenn ein Unternehmen allerdings eine Nettoposition als Grundgeschäft in Übereinstimmung mit den zuvor angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen designiert hat, kann es einen einzelnen Posten in dieser Nettoposition als Grundgeschäft in
Übereinstimmung mit den IFRS bestimmen, vorausgesetzt, es nimmt diese Designation spätestens am Tag des Übergangs auf die
IFRS vor (IFRS 1.B5).
IAS 27 Nicht beherrschende Anteile
In IFRS 1.B7 werden bestimmte Vorschriften von IAS 27(2008) aufgelistet, die prospektiv anzuwenden sind.
Vollkosten für Vermögenswerte der Öl- und Gasbranche.
Unternehmen, die die Vollkostenmethode verwenden, können sich für eine Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung der IFRS
für Vermögenswerte der Öl- und Gasbranche entscheiden. Unternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, werden den
Buchwert nach alten Rechnungslegungsprinzipien als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten ihrer Vermögenswerte der
Öl- und Gasbranche zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der IFRS verwenden.
Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Wenn ein erstmaliger Anwender mit einem Leasingvertrag in Übereinstimmung mit den vorangehenden Rechnungslegungsgrundsätzen
dieselbe Feststellung wie nach IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält trifft, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, jedoch zu einem andern Zeitpunkt als dem, der nach IFRIC 4 gefordert ist, bieten
die Änderungen Unternehmen eine Ausnahme von der Anwendung von IFRIC 4, wenn es die IFRS erstmalig anwendet.
Optionale Ausnahmen vom grundlegenden Bewertungsprinzip in IFRS 1
Es gibt einige weitere Ausnahmen von den oben dargestellten allgemeinen Anpassungs- und Bewertungsprinzipien. Die
folgenden Ausnahmen sind freiwillig und nicht verpflichtend anwendbar und können unabhängig voneinander gewählt werden:
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Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 1.Anhang C) sowie |
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14 weitere Ausnahmen (IFRS 1.Anhang D)
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anteilsbasierte Vergütungstransaktionen |
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Versicherungsverträge |
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beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
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Leasingverhältnisse |
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Leistungen an Arbeitnehmer |
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Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen |
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Anteile an Tochter-, gemeinsam beherrschten, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen |
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Vermögenswerte und Schulden von Tochter-, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen |
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hybride Finanzinstrumente |
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Designation zuvor angesetzter Finanzinstrumente |
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Bewertung finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beim Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert |
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Schulden für die Entsorgung, die Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen sind |
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Bilanzierung finanzieller oder immaterieller Vermögenswerte gemäß IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
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Fremdkapitalkosten |
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Einige, nicht jedoch alle werden nachfolgend beschrieben
Unternehmenszusammenschlüsse vor dem Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz
IFRS 1 enthält in Anhang C Erläuterungen, wie ein erstmaliger Anwender Unternehmenszuammenschlüsse zu bilanzieren hat, die
vom dem Übergang auf die IFRS erfolgten.
Ein Unternehmen kann seinen ursprünglichen Bilanzansatz nach nationalem Recht beibehalten, muss also keine Anpassung
vornehmen bei:
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früheren Zusammenschlüssen oder mit den Rücklagen verrechneten Geschäfts- oder Firmenwerten; |
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zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Zusammenschlusses angesetzten Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden; |
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der ursprünglichen Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes (keine Anpassung der Kaufpreisverteilung bei Erwerb) |
Ein Unternehmen kann jedoch alle Unternehmenszusammenschlüsse ab einem selbst gewählten Zeitpunkt vor dem Stichtag
der IFRS-Eröffnungsbilanz angepasst darstellen, wenn es dies wünscht.
Unabhängig davon muss das Unternehmen im Rahmen der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz eine Wertminderungsprüfung
nach IAS 36 für den verbliebenen Geschäfts- oder Firmenwert durchführen, nachdem sofern erforderlich
nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen erfasste immaterielle Vermögenswerte dem Geschäfts- oder Firmenwert zugeschlagen
wurden.
Die Ausnahme für Unternehmenszusammenschlüsse gilt in gleicher Weise für den Erwerb von Anteilen an assoziierten und
Gemeinschaftsunternehmen.
Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vermögenswerte, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (z.B. Sachanlagen) können am Stichtag
der IFRS-Eröffnungsbilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Der beizulegende Zeitwert wird damit zum
"angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" ("deemed cost"), die nach dem
Anschaffungskostenmodell der IFRS fortgeschrieben werden. Die "angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten"
sind ein Wert, der als Substitut für die Anschaffungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten zu einem bestimmten Zeitpunkt
verwendet wird (IFRS1.D6).
Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt der ersten IFRS-Bilanz irgendwelche dieser Vermögenswerte nach bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem beizulegenden Zeitwert oder einem an das Preisniveau angepassten Wert neubewertet hat, so
kann dieser nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Wert als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Vermögenswertes nach IFRS verwendet werden (IFRS 1.D6).
Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt der ersten IFRS-Bilanz eine einmalige Neubewertung von Vermögenswerten oder Schulden
zum beizulegenden Zeitwert im Zuge einer Privatisierung oder eines Börsenganges vorgenommen hat und der neubewertete Betrag als
Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen verwendet wurde, würde dieser
Betrag (nach Anpassung um vorzunehmende Abschreibungen, Amortisationen und Wertminderungen) weiterhin als angenommene
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der erstmaligen Übernahme der IFRS Anwendung finden (IFRS 1.D8).
Dieses Wahlrecht ist auf immaterielle Vermögenswerte nur anwendbar, wenn ein aktiver Markt besteht (IFRS 1.D7).
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
Ein Unternehmen kann sich dafür entscheiden, alle kumulierten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für alle
leistungsorientierten Pläne zum Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz zu erfassen (also einen etwaigen Korridor, der nach
bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst wurde, auf Null zu setzen), auch wenn das Unternehmen sich dafür entscheidet, den
Korridoransatz in IAS 19 für jene versicherungsmathematische Gewinne und Verluste zu verwenden, die nach der erstmaligen
Anwendung der IFRS entstehen. Wenn ein Unternehmen von dieser Ausnahme keinen Gebrauch macht, muss es alle leistungsorientierten
Pläne nach IAS 19 auf den Beginn dieser Pläne rückwirkend anpassen (IFRS 1.D10).
IAS 21 Ausgleichsposten aus der Währungsumrechnung
Ein Unternehmen kann sich dafür entscheiden, sämtliche
Beträge aus der Umrechnung der Abschlüsse wirtschaftlich
selbständiger ausländischer Teileinheiten am Stichtag der
IFRS-Eröffnungsbilanz in den Gewinnrücklagen zu erfassen (also
die Umrechnungsrücklage im Eigenkapital nach bisherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen auf Null zu setzen). Wenn ein
Unternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, werden die
Gewinne oder Verluste aus der späteren Veräußerung der
wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit nur um
diejenigen Umrechnungsanpassungen korrigiert, die nach dem
Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz angefallen sind (IFRS 1.D13).
IAS 27 Beteiligungen im separaten Abschluss
Der IASB hat den Standard im Mai 2008 geändert, um die Art und Weise zu ändern, nach der die Anschaffungskosten einer
Beteiligung bei erstmaliger Anwendung der IFRS bewertet werden. Die Änderungen an IFRS 1:
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ermöglichen einem erstmaligen Anwender der IFRS die Verwendung angenommener Anschaffungskosten entweder des
beizulegenden Zeitwerts oder des Buchwerts nach vorherigen Rechnungslegungsstandards für die Bewertung der ursprünglichen
Anschaffungskosten einer Beteiligung an Tochterunternehmen, Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle und assoziierten
Unternehmen; |
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beseitigen die Definition der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27 und ersetzung durch die Anforderung,
Dividenden als Erträge im separaten Abschluss des Investors darzustellen |
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erfordern, dass wenn im Rahmen einer Neustrukturierung ein neues Mutterunternehmen gebildet wird, das neue
Mutterunternehmen die Anschaffungskosten der Beteiligung an seinem früheren Mutterunternehmen und den Buchwert
seines Anteils an dessen Eigenkapital zum Zeitpunkt der Neustrukturierung bewerten muss. |
Vermögenswerte und Schulden von Tochter-, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen: Unterschiedliche
IFRS-Anwendungszeitpunkte von Investor und Beteiligungsunternehmen
Ein Mutterunternehmen oder ein Investor kann unter Umständen früher oder später als seine Tochtergesellschaft(en),
sein(e) assoziiertes(n) Unternehmen oder ein von ihm mitbetriebenes Joint Venture zum Erstanwender werden. In diesen
Fällen hat ein Tochterunternehmen seine Vermögenswerte und Schulden wie folgt zu bemessen (IFRS 1.D16):
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den Buchwert, der im Konzernabschluss des Mutterunternehmens enthalten ist, auf Grundlage des Übergangs auf
die IFRS durch das Mutterunternehmen, falls keine Anpassungen für Konsolidierungsmaßnahmen oder Effekte des
Unternhemenszusammenschlusses erfolgten, in welchem das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen erwarb; oder |
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die nach IFRS 1 geforderten Buchwerte auf Grundlage des Übergangs auf die IFRS durch das Tochterunternehmen. |
Ein ähnliches Wahlrecht steht einem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen zur Verfügung, das die IFRS zu einem späteren
Zeitpunkt erstmalig anwendet als ein Unternehmen, das bedeutenden Einfluss oder gemeinsame Kontrolle über dieses ausübt (IFRS 1.D16).
Falls ein Mutterunternehmen die IFRS erst nach seinem Tochterunternehmen erstmalig anwendet, hat das Mutterunternehmen in
seinem Konzernabschluss die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens mit demselben Buchwert wie im Einzelabschluss
des Tochterunternehmens zu bemessen, nach Anpassung um Konsolidierungsmaßnahmen und Effekte aus dem Unternehmenszusammenschluss,
in welchem das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen erwarb. Dasselbe Vorgehen gelangt bei assoziierten oder
Gemeinschaftsunternehmen zur Anwendung (IFRS 1.D17).
November 2009: IASB schlägt Angabeerleichterungen in Bezug auf eine begrenzte Ausnahme von
den Angabevorschriften nach IFRS 7 vor
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 26. November 2009 einen Entwurf herausgegeben, mit dem
vorgeschlagen wird, IFRS 1 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen die Vergleichszahlen für Vorperioden, die mit der
Änderung vom März 2009 an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gefordert worden waren,
als erstmaliger Anwender vor dem 1. Januar 2010 nicht zu leisten hat. Daher soll IFRS 1.Anhang E, Paragraf E1 wie
folgt geändert werden:
E1. Ein erstmaliger Anwender darf die Übergangsvorschriften in IFRS 7.44G dann anwenden, wenn die erste
IFRS-Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2010 beginnt.
Die vorgeschlagene begrenzte Ausnahme von den Vergleichsangaben nach IFRS 7 steht im Einklang mit mit der Ausnahme
für vorzeitige Anwender von der Änderung von IFRS 7 vom März 2009. Die Kommentierungsfrist endet am 29. Dezember 2009.
Januar 2010: IASB ändert IFRS 1
zur Aufnahme einer Ausnahme von Angaben nach IFRS 7
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 28.
Januar 2010 IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
geändert, um Erstanwender von der Leistung zusätzlicher Angaben
auszunehmen, die im März 2009 durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) eingeführt
worden waren. Mit der Änderung werden Erstanwendern die gleichen
Übergangsvorschriften gewährt, die mit den Änderungen von IFRS 7
Erstellern gewährt wurden, die bereits die IFRS anwenden. Die
Änderung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft; eine vorzeitige
Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung
des IASB finden Sie
hier (98 KB). |