Zielsetzung von IAS 41
Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung
für landwirtschaftliche Tätigkeit – das Management der absatzbestimmten
biologischen Transformation biologischer Vermögenswerte (lebende Tiere
und Pflanzen) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die Frucht der
biologischen Vermögenswerte des Unternehmens).
Wichtige Definitionen
Biologische Vermögenswerte: lebende Tiere und Pflanzen. [IAS 41.5]
Landwirtschaftliche Erzeugnisse: die Frucht der biologische
Vermögenswerte des Unternehmens. [IAS 41.5]
Verkaufskosten: Provisionen an Makler und Händler, Abgaben an
Aufsichtsbehörden und Warenterminbörsen sowie Verkehrsteuern und Zölle.
Nicht zu den Verkaufskosten gehören Transport- und andere notwendige
Kosten, um Vermögenswerte einem Markt zuzuführen. [IAS 41.14]
Erstmaliger Ansatz
Ein Unternehmen hat biologische Vermögenswerte und
landwirtschaftliche Erzeugnisse nur dann anzusetzen, wenn das
Unternehmen den Vermögenswert auf Grund von Ereignissen der
Vergangenheit kontrolliert, es wahrscheinlich ist, dass künftiger
wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt und der beizulegende
Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich
bewertet werden können. [IAS 41.10]
Bewertung
Biologische Vermögenswerte sind bei dem erstmaligen Ansatz und an
jedem folgenden Bilanzstichtag zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich
der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten, es sei denn der beizulegende
Zeitwert kann nicht verlässlich bewertet werden. [IAS 41.12]
Landwirtschaftliche Produkte sind im Zeitpunkt der Ernte mit dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu
bewerten. Weil Ernteerzeugnisse marktfähige Erzeugnisse sind, gibt es
keine Ausnahmen bei solchen Produkten aufgrund von
„Bewertungs-Verlässlichkeiten“. [IAS 41.13]
Ein Gewinn, der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen
Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert und durch eine Änderung des
beizulegenden Zeitwertes von biologischen Vermögenswerten entsteht, ist
in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist. [IAS 41.26]
Ein Gewinn, der beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist in das Ergebnis
der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist. [IAS 41.28]
Alle Kosten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind ergebniswirksam in
der Periode zu erfassen, in der sie auftreten, mit der Ausnahme von
Kosten, um einen biologischen Vermögenswert zu erwerben.
IAS 41 geht von der Annahme aus, dass der beizulegende Zeitwert der
meisten biologischen Vermögenswerte verlässlich bestimmt werden kann.
Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines
biologischen Vermögenswertes widerlegt werden, für den marktbestimmte
Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative
Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes als eindeutig nicht verlässlich
gelten. In solch einem Fall ist dieser biologische Vermögenswert mit
seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten
Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu
bewerten. Wenn sich die Umstände ändern und der beizulegende Zeitwert
verlässlich ermittelbar wird, muss zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
der Verkaufskosten bilanziert werden. [IAS 41.30]
Folgende Leitlinien sollten bei der Bewertung des beizulegenden
Zeitwertes beachtet werden:
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ein notierter Preis auf einem aktiven
Markt für biologische Vermögenswerte oder landwirtschaftliche
Erzeugnisse ist die angemessene Grundlage für die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes dieser Vermögenswerte. Wenn ein aktiver
Markt nicht existiert, bietet IAS 41 Leitlinien für die Wahl anderer
Bewertungsmethoden. Die erste Wahl sind Preise, die durch Märkte
bestimmt werden, wie etwa der jüngste Marktpreis für dieselbe Art
von Vermögenswerten oder Marktpreise für ähnliche oder gleichartige
Vermögenswerte; [IAS 41.17-19] |
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wenn verlässliche Marktpreise nicht
verfügbar sind, ist der Barwert der erwarteten Netto-Cashflows eines
Vermögenswertes, abgezinst mit einem aktuellen marktbestimmten
Vorsteuerzinssatz heranzuziehen; [IAS 41.20]
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in wenigen Situationen können die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Indikator für den
beizulegenden Zeitwert sein, wenn geringe biologische
Transformationen stattgefunden haben oder der Einfluss der
biologischen Transformationen auf den Preis voraussichtlicht nicht
wesentlich ist; [IAS 41.24]; und |
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der beizulegende Zeitwert eines
biologischen Vermögenswertes basiert auf gegenwärtig notierten
Marktpreisen und wird nicht um den tatsächlichen Preis eines
verbindlichen Kaufvertrages angepasst, der eine Lieferung in der
Zukunft gewährleistet. [IAS 41.16] |
Weitere Problembereiche
Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes spiegeln zum Teil
körperliche Änderungen (Wachstum etc.) und zum Teil Stückpreisänderungen
wieder. Separate Angaben zu den beiden Komponenten sind nicht
erforderlich, werden aber empfohlen. [IAS 41.51]
Die Bewertung des beizulegenden Zeitwertes endet zum Zeitpunkt der
Ernte. IAS 2 Vorräte
ist nach der Ernte anzuwenden. [IAS 41.13]
Landwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß
IAS 16 Sachanlagen,
zu bilanzieren. Jedoch sind biologische Vermögenswerte, die körperlich
mit dem Grundstück verbunden sind, getrennt von dem Grundstück als
biologische Vermögenswerte zu bewerten. [IAS 41.25]
Immaterielle Vermögenswerte, die in Zusammenhang mit
landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen, (zum Beispiel
Milchquoten) sind gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, zu bilanzieren.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Eine unbedingte Zuwendung der öffentlichen Hand, die in Zusammenhang
mit einem biologischen Vermögenswert steht, der zum beizulegenden
Zeitwert bewertet wird, ist nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die
Zuwendung einforderbar wird. [IAS 41.34]
Wenn eine Zuwendung der öffentlichen Hand (einschließlich einer
Zuwendung der öffentlichen Hand für die Nichtausübung einer bestimmten
landwirtschaftlichen Tätigkeit) bedingt ist, hat ein Unternehmen sie nur
dann als Ertrag zu erfassen, wenn die mit ihr verbundenen Bedingungen
eingetreten sind.
Angaben
Geforderte Angaben in IAS 41 schließen ein:
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Den Gesamtbetrag des Gewinnes oder Verlustes, der während der
laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz und durch die Änderung
des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätzten
Verkaufskosten der biologischen Vermögenswerte entsteht [IAS 41.40]; |
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eine Beschreibung für jede Gruppe von
biologischen Vermögenswerten des Unternehmens [IAS 41.41]; |
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den beizulegenden Zeitwert der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die während der Periode geerntet
wurden [IAS 41.48]; |
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Eine Beschreibung der Tätigkeit des
Unternehmens, die mit jeder Gruppe der biologischen Vermögenswerte
verbunden sind und nicht finanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für
die körperlichen Mengen des Outputs der Periode und der vorrätigen
Vermögenswerte zum Ende der Periode [IAS 41.46]; |
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Informationen über biologische
Vermögenswerte, mit denen ein eingeschränktes Eigentumsrecht
verbunden ist, oder die als Sicherheit begeben sind [IAS 41.49]; |
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Verpflichtungen für die Entwicklung
oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten [IAS 41.49];
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Finanzrisikomanagementstrategien [IAS 41.49];
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Methoden und Annahmen für die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes [IAS 41.47];
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Eine Überleitungsrechnung der
Änderungen des Buchwertes der biologischen Vermögenswerte, die
getrennt Änderungen des Wertes, Kaufes, Verkaufes, Ernte,
Unternehmenszusammenschlüsse und Netto-Umrechnungsdifferenzen zeigt.
[IAS 41.50]. |
Angaben zu quantitativen Beschreibungen für jede Gruppe von
biologischen Vermögenswerten, differenziert nach verbrauchbaren und
produzierten Vermögenswerten oder nach reifen und unreifen
Vermögenswerten, sind nicht zwingend gefordert, werden aber empfohlen. [IAS 41.43]
Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden
kann, werden zusätzliche Angaben gefordert, einschließlich: [IAS 41.54-55]
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einer Beschreibung der Vermögenswerte;
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einer Erklärung der Umstände;
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wenn möglich, eine Bandbreite
innerhalb der beizulegende Zeitwert sehr wahrscheinlich liegt;
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Gewinne und Verluste, die bei Abgang
erfasst werden; |
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Abschreibungsmethoden;
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Nutzungsdauern oder
Abschreibungssätzen; |
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Netto-Buchwert und die kumulierten
Abschreibungen zu Beginn und zum Ende der Periode.
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Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte
während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, sind
zusätzliche Angaben erforderlich [IAS 41.56]
Angaben in Zusammenhang mit Zuwendungen der öffentlichen Hand,
einschließlich der Art und dem Ausmaß der Zuwendungen, unerfüllter
Bedingungen und wesentlichen Verringerungen des erwarteten Umfangs der
Zuwendungen. [IAS 41.58]
Übergangsvorschriften
Eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch die
erstmalige Anwendung von IAS 41 kann mit beiden bilanziellen
Behandlungsoptionen für Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gemäß IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Änderungen von Schätzungen und Fehler behandelt werden. [IAS 41.58]
Hierbei besteht ein Wahlrecht zwischen zwei Methoden:
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Benchmarkmethode: Anpassung; oder
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alternativ zulässige
Bilanzierungsmethode: Kumulierte Auswirkungen sind in der Periode
der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Zusätzlich sind Angaben zu machen, als ob angepasst worden wäre.
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