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IAS 41 LANDWIRTSCHAFT
Entstehungsgeschichte von IAS 41
Juli 1999Entwurf E65 Landwirtschaft
Dezember 2000IAS 41 Landwirtschaft
1. Januar 2003Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 41 (2000). Eine frühere Anwendung wird empfohlen
22. Mai 2008IAS 41 durch Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006/7 geändert
1. Januar 2009Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 41 vom Mai 2008
Relevante Interpretationen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Zusammenfassung von IAS 41

Zielsetzung von IAS 41

 

Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung für landwirtschaftliche Tätigkeit – das Management der absatzbestimmten biologischen Transformation biologischer Vermögenswerte (lebende Tiere und Pflanzen) in landwirtschaftliche Erzeugnisse (die Frucht der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens).

 

Wichtige Definitionen

 

Biologische Vermögenswerte: lebende Tiere und Pflanzen [IAS 41.5]

 

Landwirtschaftliche Erzeugnisse: die Frucht der biologische Vermögenswerte des Unternehmens [IAS 41.5]

 

Verkaufskosten: Provisionen an Makler und Händler, Abgaben an Aufsichtsbehörden und Warenterminbörsen sowie Verkehrsteuern und Zölle. Nicht zu den Verkaufskosten gehören Transport- und andere notwendige Kosten, um Vermögenswerte einem Markt zuzuführen [IAS 41.14]

 

Erstmaliger Ansatz

 

Ein Unternehmen hat biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse nur dann anzusetzen, wenn das Unternehmen den Vermögenswert auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit kontrolliert, es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich bewertet werden können [IAS 41.10].

 

Bewertung

 

Biologische Vermögenswerte sind bei dem erstmaligen Ansatz und an jedem folgenden Bilanzstichtag zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten, es sei denn der beizulegende Zeitwert kann nicht verlässlich bewertet werden [IAS 41.12].

 

Landwirtschaftliche Produkte sind im Zeitpunkt der Ernte mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten zu bewerten. Weil Ernteerzeugnisse marktfähige Erzeugnisse sind, gibt es keine Ausnahmen bei solchen Produkten aufgrund von "Bewertungs-Verlässlichkeiten" [IAS 41.13].

 

Ein Gewinn, der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert und durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes von biologischen Vermögenswerten entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.26].

 

Ein Bewertungserfolg, der beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist [IAS 41.28].

 

Alle Kosten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind ergebniswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie auftreten, mit der Ausnahme von Kosten, um einen biologischen Vermögenswert zu erwerben.

 

IAS 41 geht von der Annahme aus, dass der beizulegende Zeitwert der meisten biologischen Vermögenswerte verlässlich bestimmt werden kann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes widerlegt werden, für den marktbestimmte Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes als eindeutig nicht verlässlich gelten. In solch einem Fall ist dieser biologische Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Wenn sich die Umstände ändern und der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wird, muss zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bilanziert werden [IAS 41.30].

 

Folgende Leitlinien sollten bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertes beachtet werden:

 

bullet ein notierter Preis auf einem aktiven Markt für biologische Vermögenswerte oder landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die angemessene Grundlage für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes dieser Vermögenswerte. Wenn ein aktiver Markt nicht existiert, bietet IAS 41 Leitlinien für die Wahl anderer Bewertungsmethoden. Die erste Wahl sind Preise, die durch Märkte bestimmt werden, wie etwa der jüngste Marktpreis für dieselbe Art von Vermögenswerten oder Marktpreise für ähnliche oder gleichartige Vermögenswerte [IAS 41.17-19];
bullet wenn verlässliche Marktpreise nicht verfügbar sind, ist der Barwert der erwarteten Netto-Cashflows eines Vermögenswertes, abgezinst mit einem aktuellen marktbestimmten Vorsteuerzinssatz heranzuziehen [IAS 41.20];
bullet in seltenen Situationen können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Indikator für den beizulegenden Zeitwert sein, wenn geringe biologische Transformationen stattgefunden haben oder der Einfluss der biologischen Transformationen auf den Preis voraussichtlich nicht wesentlich ist [IAS 41.24]; und
bullet der beizulegende Zeitwert eines biologischen Vermögenswertes basiert auf gegenwärtig notierten Marktpreisen und wird nicht um den tatsächlichen Preis eines verbindlichen Kaufvertrages angepasst, der eine Lieferung in der Zukunft gewährleistet [IAS 41.16].

 

Weitere Themenbereiche

 

Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes spiegeln zum Teil körperliche Änderungen (Wachstum etc.) und zum Teil Stückpreisänderungen wider. Separate Angaben zu den beiden Komponenten sind nicht erforderlich, werden aber empfohlen [IAS 41.51].

 

Die Bewertung des beizulegenden Zeitwertes endet zum Zeitpunkt der Ernte. IAS 2 Vorräte ist nach der Ernte anzuwenden [IAS 41.13].

 

Landwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren. Jedoch sind biologische Vermögenswerte, die körperlich mit dem Grundstück verbunden sind, getrennt von dem Grundstück als biologische Vermögenswerte zu bewerten [IAS 41.25].

 

Immaterielle Vermögenswerte, die in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Milchquoten), sind gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu bilanzieren.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand

 

Eine unbedingte Zuwendung der öffentlichen Hand, die in Zusammenhang mit einem biologischen Vermögenswert steht, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die Zuwendung einforderbar wird [IAS 41.34].

 

Wenn eine Zuwendung der öffentlichen Hand (einschließlich einer Zuwendung der öffentlichen Hand für die Nichtausübung einer bestimmten landwirtschaftlichen Tätigkeit) bedingt ist, hat ein Unternehmen sie nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die mit ihr verbundenen Bedingungen eingetreten sind.

 

Angaben

 

Geforderte Angaben in IAS 41 schließen ein:

 

bullet den Gesamtbetrag des Gewinnes oder Verlustes, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz und durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätzten Verkaufskosten der biologischen Vermögenswerte entsteht [IAS 41.40];
bullet eine Beschreibung für jede Gruppe von biologischen Vermögenswerten des Unternehmens [IAS 41.41];
bullet den beizulegenden Zeitwert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die während der Periode geerntet wurden [IAS 41.48];
bullet eine Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens, die mit jeder Gruppe der biologischen Vermögenswerte verbunden sind und nicht finanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für die körperlichen Mengen des Outputs der Periode und der vorrätigen Vermögenswerte zum Ende der Periode [IAS 41.46];
bullet Informationen über biologische Vermögenswerte, mit denen ein eingeschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, oder die als Sicherheit begeben sind [IAS 41.49];
bullet Verpflichtungen für die Entwicklung oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten [IAS 41.49];
bullet Finanzrisikomanagementstrategien [IAS 41.49];
bullet Methoden und Annahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes [IAS 41.47];
bullet eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwertes der biologischen Vermögenswerte, die getrennt Änderungen des Wertes, Kaufes, Verkaufes, Ernte, Unternehmenszusammenschlüsse und Netto- Umrechnungsdifferenzen zeigt [IAS 41.50].

 

Angaben zu quantitativen Beschreibungen für jede Gruppe von biologischen Vermögenswerten, differenziert nach verbrauchbaren und produzierenden Vermögenswerten oder nach reifen und unreifen Vermögenswerten, sind nicht zwingend gefordert, werden aber empfohlen [IAS 41.43].

 

Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann, werden zusätzliche Angaben gefordert, einschließlich [IAS 41.54-55]:

 

bullet einer Beschreibung der Vermögenswerte;
bullet einer Erklärung der Umstände;
bullet wenn möglich, einer Bandbreite, innerhalb der der beizulegende Zeitwert sehr wahrscheinlich liegt;
bullet Gewinnen und Verlusten, die bei Abgang erfasst werden;
bullet Abschreibungsmethoden;
bullet Nutzungsdauern oder Abschreibungssätzen;
bullet des Nettobuchwerts und der kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende der Periode.

 

Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, sind zusätzliche Angaben erforderlich [IAS 41.56].

 

Angaben in Zusammenhang mit Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich der Art und dem Ausmaß der Zuwendungen, unerfüllter Bedingungen und wesentlichen Verringerungen des erwarteten Umfangs der Zuwendungen [IAS 41.58].

 

 

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