| Definition des Begriffs "als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien"
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sind Immobilien
(Grundstücke oder Gebäude – oder Teile von Gebäuden – oder beides), die
(vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses) zur Erzielung von Mieteinnahmen
und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden. [IAS 40.5]
Beispiele für als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien: [IAS 40.8]
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Grundstücke, die langfristig zum
Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden; |
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Grundstücke, die für eine unbestimmte
künftige Nutzung gehalten werden; |
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ein Gebäude, das im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses vermietet wird; |
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ein leer stehendes Gebäude, das im
Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses gehalten wird.
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Die folgenden Beispiele sind keine als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien, daher sind diese vom Anwendungsbereich von IAS 40
ausgenommen: [IAS 40.5 und IAS 40.9]
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Immobilien, die zur Herstellung oder
Lieferung von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen oder
für Verwaltungszwecke gehalten werden; |
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Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder für den
Prozess der Herstellung oder Entwicklung solcher Verkäufe gehalten
werden [IAS 2 Vorräte]; |
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für Dritte erstellte oder entwickelte
Immobilien [IAS 11 Fertigungsaufträge];
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vom Eigentümer selbst genutzte
Immobilien [IAS 16 Sachanlagen], einschließlich der
Immobilien, die künftig vom Eigentümer selbst genutzt werden sollen,
Immobilien, die für die zukünftige Entwicklung und anschließende
Selbstnutzung gehalten werden, von Arbeitnehmern genutzte Immobilien
und vom Eigentümer selbst genutzte Immobilien, die zur
Weiterveräußerung bestimmt sind; |
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Immobilien, die für die zukünftige
Nutzung als Finanzinvestitionen erstellt oder entwickelt werden (Für
derartige Immobilien ist IAS 16 einschlägig, bis zum Abschluss der
Herstellung oder Entwicklung). IAS 40 ist jedoch für bestehende als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien heranzuziehen, die für die
weitere Nutzung saniert werden; |
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und Immobilien, die im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses an ein anderes Unternehmen
vermietet wurden. |
Weitere Klassifizierungsfragen
Eine im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses geleaste
Immobilie. Eine von einem Leasingnehmer im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses geleaste Immobilie ist als eine als
Finanzinvestition gehaltene Immobilie zu klassifizieren und bilanzieren,
wenn: [IAS 40.6]
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der Rest der Definition von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien erfüllt ist;
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wenn das Operating-Leasingverhältnis
so bilanziert ist, als läge ein Finanzierungsleasingverhältnis im
Sinne des IAS 17 Leasingverhältnisse vor; und
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der Leasingnehmer das in diesem
Standard beschriebene Modell des beizulegenden Zeitwerts für den
Ansatz des Vermögenswertes anwendet. |
Ein Unternehmen kann die vorangehende Klassifikation für jede
einzelne Immobilie durchführen.
Anteilige Selbstnutzung. Wenn der Eigentümer einen Teil der
Immobilie selbst nutzt und einen Teil zum Zwecke der Erzielung von
Mieteinnahmen oder zur Wertsteigerung hält, und die Teile selbständig
verkauft oder vermietet werden können, sind sie getrennt zu bilanzieren.
Daher ist der Teil, der vermietet wird, eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie. Können die Teile nicht gesondert verkauft oder
vermietet werden, ist die Immobilie nur dann eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie, wenn der selbst genutzte Teil unwesentlich ist. [IAS 40.10]
Nebenleistungen. Wenn ein Unternehmen den Mietern von ihm
gehaltener Immobilien Nebenleistungen anbietet, ist für die Einstufung
als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie die Bedeutung der
geleisteten Dienste entscheidend. Wenn solche Dienste eine relativ
unbedeutende Komponente im Verhältnis zur gesamten Vereinbarung
darstellen (zum Beispiel bietet der Eigentümer eines Gebäudes
Sicherheits- und Instandhaltungsleistungen für den Leasingnehmer an),
behandelt das Unternehmen die Immobilie als eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie. Wenn die Dienste bedeutender sind (im Falle eines
vom Eigentümer selbst geführten Hotels), ist die Immobilie als vom
Eigentümer selbst genutzt zu klassifizieren. [IAS 40.11]
Konzerninterne Vermietungen. Immobilien, die an ein
Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder ein verwandtes
Unternehmen vermietet werden, sind in einem sowohl den Leasinggeber als
auch den Leasingnehmer einbeziehenden Konzernabschluss keine als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, da die Immobilien aus
Perspektive des Konzerns als selbst genutzt anzusehen sind. Allerdings
können sich solche Immobilien im separaten Abschluss des Leasinggebers
als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien qualifizieren, wenn die
Definition von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien erfüllt
ist. [IAS 40.15]
Ansatz
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sind dann als
Vermögenswert anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem
Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen, der mit den als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien verbunden ist, zufließt und
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilien verlässlich
geschätzt werden können. [IAS 40.16]
Erstmalige Bewertung
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sind bei Zugang mit
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich
Transaktionskosten zu bewerten. Diese Kosten dürfen keine Gründungs-
und/oder Anlaufkosten, ungewöhnlich hohe Materialabfälle oder
anfängliche Betriebsverluste, die anfallen, bevor die als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien die geplante Belegungsquote
erreichen, enthalten. [IAS 40.20 und 40.23]
Folgebewertung
IAS 40 räumt Unternehmen ein Bewertungswahlrecht ein: [IAS 40.30]
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Modell des beizulegenden Zeitwertes ("Fair-Value-Model");
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Anschaffungskostenmodell ("Cost-Model").
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Eine Methode muss für alle vom Unternehmen als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien angewendet werden. Ein Wechsel zwischen den beiden
Modellen ist nur dann vorzunehmen, wenn dies eine sachgerechtere
Darstellung ermöglicht. Dies ist laut IAS 40 bei einem Wechsel vom
Modell des beizulegenden Zeitwertes zum Anschaffungskostenmodell höchst
unwahrscheinlich.
Modell des beizulegenden Zeitwertes
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sind zum beizulegenden
Zeitwert ("Fair Value") neu zu bewerten. Unter dem "Fair Value" wird der
Betrag verstanden, zu dem die Immobilie zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden
könnte. Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
auftreten, müssen in der Periode, in der sie entstehen, erfolgswirksam
erfasst werden. [IAS 40.35]
Der beizulegende Zeitwert hat die aktuelle Marktlage und die Umstände
zum Bilanzstichtag widerzuspiegeln. [IAS 40.38] Den bestmöglichen
substanziellen Hinweis für den beizulegenden Zeitwert erhält man
normalerweise durch auf einem aktiven Markt notierte aktuelle Preise
ähnlicher Immobilien, die sich am gleichen Ort und im gleichen Zustand
befinden und Gegenstand vergleichbarer Mietverhältnisse und anderer mit
den Immobilien zusammenhängender Verträge sind. [IAS 40.45] Liegen
solche Informationen nicht vor, berücksichtigt das Unternehmen aktuelle
Preise von Immobilien, die abweichender Art sind oder die anderweitigen
Verträgen unterliegen, vor kurzem auf einem weniger aktiven Markt
erzielte Preise, die angepasst wurden, um die Änderungen der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen widerzuspiegeln und diskontierte
Cashflow-Prognosen, die auf einer verlässlichen Schätzung von
zukünftigen Cashflows beruhen. [IAS 40.46]
Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Unternehmen in der
Lage sein wird, den beizulegenden Zeitwert einer als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie fortwährend verlässlich zu bestimmen. Kommt
allerdings ein Unternehmen, das dem Modell des beizulegenden Zeitwerts
folgt, in Ausnahmefällen zu dem Schluss, nicht in der Lage zu sein, den
beizulegenden Zeitwert fortwährend verlässlich bestimmen zu können, dann
ist die Immobilie in Übereinstimmung mit dem Anschaffungskostenmodell
nach IAS 16
Sachanlagen zu bilanzieren (Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich kumulierter Abschreibungen abzüglich kumulierter
außerplanmäßiger Abschreibungen). [IAS 40.53]
Wenn eine Immobilie zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurde, ist
sie bis zu ihrem Abgang weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten, auch wenn vergleichbare Markttransaktionen seltener auftreten
oder Marktpreise seltener verfügbar sind. [IAS 40.55]
Anschaffungskostenmodell
Nach dem erstmaligen Ansatz sind als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodel des
IAS 16
Sachanlagen zu bilanzieren – Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich kumulierter Abschreibungen abzüglich kumulierter
außerplanmäßiger Abschreibungen. [IAS 40.56]
Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien
Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestitionen
gehaltenen Immobilien sind nur dann vorzunehmen, wenn eine
Nutzungsänderung vorliegt, die sich wie folgt belegen lässt: [IAS 40.57]
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Beginn der Selbstnutzung vom
Eigentümer (Übertragung von den als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien zu den selbst genutzten Immobilien); |
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Beginn der Entwicklung mit der Absicht
des Verkaufs (Übertragung von den als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien zu den Vorräten); |
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Ende der Selbstnutzung des Eigentümers
(Übertragung der vom Eigentümer selbst genutzten in den Bestand der
als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien); |
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Beginn eines
Operating-Leasingverhältnisses mit einer anderen Partei (Übertragung
aus dem Vorratsvermögen in als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien); |
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Ende der Erstellung oder Entwicklung
(Übertragung von Immobilien, die sich in der Erstellung oder
Entwicklung befinden in die als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien). |
Wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet, eine als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilie ohne Entwicklung zu veräußern,
behandelt das Unternehmen die Immobilie solange als Finanzinvestition,
bis sie veräußert wird.
Die folgenden Regeln sind für die Bilanzierung von Übertragungen
zwischen den Kategorien anzuwenden:
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Bei einer Übertragung von als
Finanzinvestitionen gehaltenen und zum beizulegenden Zeitwert
bewerteten Immobilien in den Bestand der vom Eigentümer selbst
genutzten Immobilien oder Vorräte entspricht der beizulegende
Zeitwert bei Nutzungsänderung den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Immobilie gemäß der neuen Klassifizierung; [IAS 40.60]
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Wird eine vom Eigentümer
selbst genutzte zu einer als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilie, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist IAS 16
bis zu dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung anzuwenden. Alle
Unterschiedsbeträge zwischen dem nach IAS 16 ermittelten Buchwert
und dem beizulegenden Zeitwert zu diesem Zeitpunkt sind in der
selben Weise zu behandeln wie eine Neubewertung gemäß IAS 16; [IAS 40.61]
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Bei einer Übertragung von den Vorräten
in die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien, die dann zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist ein zu diesem Zeitpunkt
bestehender Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert
der Immobilie und dem vorherigen Buchwert ergebniswirksam zu
erfassen; [IAS 40.63] |
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Wenn ein Unternehmen die Erstellung
oder Entwicklung einer selbst hergestellten und als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie abschließt, die dann zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist ein zu diesem Zeitpunkt
bestehender Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert
der Immobilie und dem vorherigen Buchwert in der Periode im Ergebnis
zu erfassen. [IAS 40.65] |
Wenn ein Unternehmen das Anschaffungskostenmodell für als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien anwendet, führen Übertragungen
zwischen Kategorien für Bewertungs- und Angabezwecke weder zu einer
Buchwertänderung der übertragenen Immobilien noch zu einer Veränderung
ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Abgänge
Eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie ist bei ihrem Abgang
oder dann, wenn sie dauerhaft nicht mehr genutzt werden soll und ein
zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen aus ihrem Abgang nicht mehr erwartet
wird, auszubuchen. Gewinne oder Verluste, die bei Stilllegung oder
Abgang von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien entstehen, sind
als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem
Buchwert des Vermögenswertes zu bestimmen und in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Ertrag bzw. Aufwand zu erfassen. [IAS 40.66 und IAS 40.69] Ausgleichszahlungen von Dritten sind bei Erhalt im Ergebnis zu
erfassen. [IAS 40.72]
Angaben
Verpflichtend für sowohl das Modell des beizulegenden Zeitwertes
als auch das Anschaffungskostenmodell [IAS 40.75]
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Ob das Modell des beizulegenden
Zeitwertes oder das Anschaffungskostenmodell gewählt wird;
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bei Anwendung des Modells des
beizulegenden Zeitwerts, ob die im Rahmen von
Operating-Leasingverhältnissen gehaltenen Immobilien als
Finanzinvestitionen klassifiziert und bilanziert werden;
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sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten
bereitet, die vom Unternehmen entwickelten Kriterien nach denen
zwischen als Finanzinvestitionen gehaltenen, vom Eigentümer selbst
genutzten und Immobilien, die zum Verkauf gehalten werden,
unterschieden wird. |
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Die Methoden und wesentlichen
Annahmen, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes der
als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien angewendet wurden;
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Das Ausmaß, in dem der beizulegende
Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auf der
Grundlage einer Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter
basiert; hat eine solche Bewertung nicht stattgefunden, ist diese
Tatsache anzugeben. |
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die im Ergebnis erfassten Beträge für:
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Mieteinnahmen aus als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien; |
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betriebliche Aufwendungen
(einschließlich Reparaturen und Instandhaltungen), die
denjenigen als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien direkt
zurechenbar sind, mit denen während der Berichtsperiode
Mieteinnahmen erzielt wurden; und |
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betriebliche Aufwendungen
(einschließlich Reparaturen und Instandhaltungen), die
denjenigen als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien direkt
zurechenbar sind, mit denen während der Berichtsperiode keine
Mieteinnahmen erzielt wurden; |
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Beschränkungen hinsichtlich der
Veräußerbarkeit von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien
oder der Überweisung von Erträgen und Veräußerungserlösen;
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vertragliche Verpflichtungen, als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zu kaufen, zu erstellen
oder zu entwickeln oder solche für Reparaturen , Instandhaltung oder
Verbesserungen. |
Zusätzliche Angaben für das Modell des beizulegenden Zeitwertes
[IAS 40.76]
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Eine Überleitungsrechnung, die die
Entwicklung des Buchwertes der als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien zu Beginn und zum Ende der Periode, die Zugänge, Abgänge,
Änderung des beizulegenden Zeitwertes, Nettoumrechnungsdifferenzen,
Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand der Vorräte und der vom
Eigentümer selbst genutzten Immobilien und andere Änderungen zeigt. |
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Wesentliche Anpassungen von
Gutachterbewertungen (wenn geschehen). |
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Wenn ein Unternehmen, welches
eigentlich das Modell des beizulegenden Zeitwertes anwendet, für die
Bewertung einer als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien-Position das Anschaffungskostenmodell verwendet, sind
weitere zusätzliche Angaben erforderlich. |
Zusätzliche Angaben für das Anschaffungskostenmodell (IAS 40.79]
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die verwendeten Abschreibungsmethoden;
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die zugrunde gelegten Nutzungsdauern
oder Abschreibungssätze; |
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den Bruttobuchwert und die kumulierten
Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten
Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode;
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eine Überleitungsrechnung, welche die
Entwicklung des Buchwertes der als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode zeigt und
Zugänge, Abgänge, Abschreibungen, den Betrag der Wertminderungen und
aufgehobenen Wertminderungen, Nettoumrechnungsdifferenzen,
Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand der Vorräte und der vom
Eigentümer selbst genutzten Immobilien und andere Änderungen zeigt;
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den beizulegenden Zeitwert der als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien. Wenn der beizulegende
Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nicht
verlässlich bestimmt werden kann, sind zusätzliche Angaben
erforderlich, einschließlich (wenn möglich) der
Schätzungsbandbreite, innerhalb derer der beizulegende Zeitwert
höchstwahrscheinlich liegt. |
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