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Deloitte-Ratgeber: IFRS für Finanzinstrumente
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Unsere britischen Kollegen haben das englischsprachige Werk iGAAP 2010 Finanzinstrumente: IAS 32, IAS 39,
IFRS 7 und IFRS 9 erläutert (sechste Auflage) ausgearbeitet, das bei LexisNexis verlegt wurde. Die Veröffentlichung ist der maßgebliche Leitfaden für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS. Die Ausgabe 2010
enthält weiterhin viele praktische Beispiele, Vergleiche mit US-GAAP,
eine Angabencheckliste für IFRS 7 und Musterangaben. Die neue
Ausgabe beinhaltet außerdem Auslegungen zum neuen Standard des IASB
zu Finanzinstrumenten, IFRS 9 Finanzinstrumente, sowie
Interpretationen und relevante Aktivitäten beim IASB bis
einschließlich 31. März 2010. iGAAP 2010 Finanzinstrumente: IAS 32, IAS 39,
IFRS 7 und IFRS 9 erläutert (sechste Auflage) (Juni 2010) kann online über
www.lexisnexis.co.uk/deloitte käuflich erworben werden. |
Anwendungsbereich
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
IAS 39 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden mit Ausnahme der nachfolgenden, die aus dem
Anwendungsbereich ausgeklammert wurden (IAS 39.2):
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Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27, 28 oder 31 bilanziert
werden; IAS 32 und IAS 39 sind gleichwohl in den Fällen einschlägig, in denen IAS 27, 28 oder 31 verlangen, dass
solche Anteile nach IAS 39 zu bilanzieren sind zum Beispiel Derivate auf Beteiligungen an einem verbundenen,
assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen; |
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Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19
anzuwenden ist; |
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Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen; gleichwohl ist IAS 39 auf Finanzinstrumente anzuwenden, die die
Form eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrages haben, jedoch eigentlich die Übertragung von finanziellen Risiken
beinhalten; daneben werden auch in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate nach IAS 39 bilanziert; |
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Finanzinstrumente, die die Definition eines eigenen Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32
erfüllen. |
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Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die
IFRS 2 anzuwenden ist |
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Rechte auf Erstattungszahlungen, auf die IAS 37 anzuwenden ist |
Leasingverhältnisse
IAS 39 ist auf Leasingforderungen und -verbindlichkeiten nur beschränkt anzuwenden (IAS 39.2(b)). Der Standard ist
einschlägig für:
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Leasingforderungen im Hinblick auf die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften; |
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Leasingverbindlichkeiten im Hinblick auf die Ausbuchungsvorschriften; sowie |
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in Leasingverträge eingebettete Derivate. |
Finanzgarantien
IAS 39 ist auf geschriebene Finanzgarantieverträge anzuwenden. Falls der Schreiber einer Finanzgarantie früher ausdrücklich erklärt
hat, diese Verträge wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert habt,
besitzt er ein Wahlrecht, diese Verträge entweder gemäß IAS 39 oder gemäß IFRS 4 Versicherungsverträge zu bilanzieren. Der
Garantiegeber kann dies für jeden Vertrag einzeln festlegen, allerdings ist die Festlegung unwiderruflich.
Die Bilanzierung durch den Inhaber ist aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 und IFRS 4 ausgenommen (es sei denn, es handelt
sich um einen Rückversicherungsvertrag). Folglich sind die Paragraphen 10-12 aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Änderungen in den Schätzungen und Fehler anzuwenden. Diese Paragraphen legen die Kriterien zur Entwicklung einer bilanziellen
Behandlungsweise fest, wenn kein anderer IFRS einschlägig ist.
Kreditzusagen
Kreditzusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen
Finanzinstrumenten erfüllt werden können, nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten
eingestuft wurden und das Unternehmen die Kredite aus seinen Zusagen in der Vergangenheit nicht für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung
verkauft hat. Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringeren als dem Marktzins zur Verfügung zu stellen, ist
diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus dem (a) gemäß
IAS 37 erfassten Betrag und (b) ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß
IAS 18 erfassten kumulierten Auflösungen zu bewerten. Der Emittent einer Kreditzusage muss IAS 37 auf
andere Kreditzusagen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen (das sind diejenigen, die zum Marktzins oder
darüber liegend abgegeben werden). Kreditzusagen unterliegen den Vorschriften zur Ausbuchung von IAS 39 (IAS 39.4).
Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten
Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten liegen immer im Anwendungsbereich von IAS 39.
Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten.
Verträge über den Kauf oder Verkauf von nicht finanziellen Posten liegen im Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie durch
einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können und nicht zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung
von nichtfinanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden
und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten fallen in den
Anwendungsbereich, wenn die Erfüllung auf Nettobasis erfolgt. Die folgenden Sachverhalte stellen eine Erfüllung auf Nettobasis dar
(IAS 39.5-6):
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die Vertragsbedingungen gestatten jedem Kontrahenten, den Vertrag durch einen Nettoausgleich abzuwickeln; |
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ähnliche Verträge wurden in der Vergangenheit für gewöhnlich auf Nettobasis erfüllt; |
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das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der
Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen; |
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der nichtfinanzielle Posten kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden. |
Wetterderivate
Obwohl Verträge, die Zahlungen aufgrund von klimatischen, geologischen oder anderen physischen Variablen vorsehen, von der
ursprünglichen Version von IAS 39 allgemein ausgeschlossen waren, wurden sie in den Anwendungsbereich des im Dezember 2003
überarbeiteten IAS 39 aufgenommen, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen (IAS 39.AG1).
Definitionen
Finanzinstrument: ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei
einem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Finanzieller Vermögenswert: Finanzielle Vermögenswerte umfassen
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flüssige Mittel; |
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als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens; |
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ein vertragliches Recht,
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flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder |
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finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell
vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder |
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einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es
sich um Folgendes handelt:
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ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder
beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten; |
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ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen
Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen. |
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Finanzielle Verbindlichkeiten: Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:
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vertragliche Verpflichtungen,
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flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder |
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finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell
nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder |
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einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. |
Die gleichen Definitionen finden sich in IAS 32 wieder.
Ein Derivat ist ein Finanzinstrument (IAS 39.9):
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dessen Wert sich infolge einer Änderung einer Referenzvariable wie eines Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises,
Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen verändert; |
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das keine oder eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf
Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringere Anschaffungskostenauszahlung erfordert; |
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und das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. |
| Beispiele für Derivate |
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Forwards: Verträge über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge eines Finanzinstruments, einer Ware oder
einer Fremdwährung zu einem im Vorwege festgelegten Preis, wobei die Lieferung oder Erfüllung zu einem festgelegten
Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt. Die Erfüllung bei Fälligkeit kann durch tatsächliche Lieferung der im Vertrag festgelegten
Posten oder durch Nettobarausgleich erfolgen.
Zinsswaps und Forward Rate Agreements: Verträge über den Austausch von Zahlungsströmen zu einem festgelegten
Zeitpunkt oder einer Reihe von festgelegten Zeitpunkten auf Grundlage eines Nennbetrags sowie festen und variablen Zinsen.
Futures: Verträge, die mit Forwards vergleichbar sind, jedoch folgende Unterschiede aufweisen: Futures sind
standardisiert und werden über die Börse gehandelt, während Forwards individuell angepasst werden. Futures werden im Allgemeinen
durch ein glattstellendes (gegenläufiges) Geschäft erfüllt, während Forwards gewöhnlich durch Lieferung der Basis oder durch
Zahlung erfüllt werden.
Optionen: Verträge, die dem Käufer das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf (Kaufoption) oder Verkauf
(Verkaufsoption) einer festgelegten Menge eines bestimmten Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem
festgelegten Preis (strike price) während eines festgelegten Zeitraums oder zu einem festgelegten Zeitpunkt geben. Diese können
individuell geschrieben werden oder börsengehandelt sein. Der Käufer der Option zahlt dem Verkäufer der Option (dem Stillhalter)
eine Prämie (Optionsprämie), um ihm einen Ausgleich für sein Zahlungsrisiko aus der Option zu geben.
Caps und Floors: Hier handelt es sich Verträge, die manchmal auch Zinsoptionen genannt werden. Bei einem Zinscap
erhält der Käufer des Caps einen Ausgleich, falls die Zinsen über einen festgelegten Satz steigen (strike rate), während bei
einem Zinsfloor der Käufer einen Ausgleich erhält, wenn die Zinsen unter einen festgelegten Satz fallen.
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Eingebettete Derivate
Einige Verträge, die selbst keine Finanzinstrumente darstellen, können trotzdem eingebettete Finanzinstrumente beinhalten. So
enthält z.B. ein Vertrag zum Kauf einer Ware, der eine Lieferung einer Ware in der Zukunft zu einem festen Preis vorsieht, ein
eingebettetes Derivat, welches vom Preis der Ware abhängt.
Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil, dessen Zahlungsströme sich ähnlich verhalten wie die eines freistehenden
Derivats. In gleicher Weise wie Derivate zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung der Wertänderungen bilanziert
werden müssen, gilt dies auch bei einigen eingebetteten Derivaten. IAS 39 schreibt vor, dass ein eingebettetes Derivat dann
vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn (IAS 39.11):
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die wirtschaftlichen Risiken und Merkmale des eingebetteten Derivats nicht eng mit denen des Basisvertrages verbunden
sind; |
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ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Vertragsbedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde; und |
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das gesamte Finanzinstrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird und die Wertänderungen nicht erfolgswirksam
erfasst werden. |
Wird ein eingebettetes Derivat abgespalten, wird der Basisvertrag nach dem jeweils gültigen Standard bilanziert (zum Beispiel gemäß
IAS 39, wenn der Basisvertrag ein Finanzinstrument ist). Anhang A von IAS 39 enthält Beispiele für eingebettete Derivate,
die eng mit den Basisverträgen verbunden sind, und Beispiele solcher, bei denen das nicht der Fall ist.
Beispiele für eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Trägervertrag verbunden sind (und daher getrennt bilanziert werden müssen),
beinhalten:
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eine Wandeloption in einer Schuldverschreibung, diese in Stammaktien umwandeln zu können (nur aus der Sicht des Inhabers)
(IAS 39.AG30(f)); |
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Zins- oder Tilgungszahlungen von schuldrechtlichen Verträgen, die an Warenpreisindizes gekoppelt sind (IAS 39.AG30(e)); |
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Caps und Floors in schuldrechtlichen Verträgen, die bei Ausgabe im Geld waren (IAS 39.AG33(b)); |
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Inflationsanpassungen mit Hebelwirkung bei Leasingzahlungen (IAS 39.AG33(f)); |
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Fremdwährungsderivate bei Kauf oder Verkaufsverträgen für nichtfinanzielle Posten, bei denen die Fremdwährung nicht die
einer der Vertragsparteien ist, nicht die übliche Abrechnungswährung für die betreffende Ware oder Dienstleistung weltweit
ist und nicht die übliche Abrechnungswährung des Wirtschaftsraums ist, in dem die Transaktion stattfindet (IAS 39.AG33(d)). |
Wenn ein Unternehmen gemäß IAS 39 verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen,
aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist,
dann ist das strukturierte Produkt wie ein zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle
Verbindlichkeit zu behandeln (und daher zu jedem Berichtszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung der
Wertänderungen neu zu bewerten) (IAS 39.12).
Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital
Da IAS 39 die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, die vom Bericht erstattenden Unternehmen emittiert wurden, ausklammert,
jedoch die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten regelt, ist die Klassifizierung eines Instrument als Verbindlichkeit oder
Eigenkapital von großer Bedeutung. IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis behandelt die Frage der
Klassifizierung.
Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte
IAS 39 schreibt eine Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten in eine der nachfolgenden Kategorien vor (IAS 39.45):
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finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (financial assets at fair value
through profit or loss); |
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zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale financial assets); |
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Kredite und Forderungen (loans and receivables); |
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bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (held to maturity investments). |
Diese Kategorien werden dazu benutzt, den Ansatz und die Bewertung eines einzelnen finanziellen Vermögenswertes im Abschluss
festzulegen.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese Kategorie hat zwei
Unterkategorien:
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freiwillig designiert. Die erste Unterkategorie beinhaltet alle finanziellen Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt
des erstmaligen Ansatzes als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" bestimmt wurden. |
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zu Handelszwecken gehalten. Die zweite Unterkategorie beinhaltet finanzielle Vermögenswerte, die zu Handelszwecken
gehalten werden. Alle Derivate (mit Ausnahme der als Sicherungsinstrument designierten) und finanzielle Vermögenswerte, die
mit der Absicht erworben wurden oder gehalten werden, sie innerhalb eines kurzen Zeitraums zu verkaufen, oder bei denen
Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahme bestehen, werden als zu Handelszwecken gehalten eingestuft (IAS 39.9). |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (AFS) sind alle nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerte, die
beim erstmaligen Ansatz als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte werden
in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert werden über die
Eigenkapitalveränderungsrechnung direkt im Eigenkapital ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare
Vermögenswerte (die erfolgswirksam nach der Effektivzinsmethode erfasst werden), Wertminderungsaufwendungen und (bei zur Veräußerung
verfügbaren, zinstragenden Schuldtiteln) Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung. Der im Eigenkapital erfasste kumulierte
Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- oder Verlustrechnung erfasst, wenn der zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswert
ausgebucht wird (IAS 39.55(b)).
Kredite und Forderungen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die selbst
ausgereicht oder erworben wurden, nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, nicht zu Handelszwecken gehalten werden, nicht bei
Zugang als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" und nicht als "zur Veräußerung verfügbar"
designiert wurden. Kredite und Forderungen, bei denen der Inhaber seine ursprüngliche Investition infolge anderer Gründe als einer
Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig wiedererlangen kann, müssen als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden.
Kredite und Forderungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (IAS 39.46(a)).
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder
bestimmbaren Zahlungen, bei denen das Unternehmen beabsichtigt und die Fähigkeit hat, sie bis zur Endfälligkeit zu halten, und die
nicht die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen sowie nicht bei erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten" oder als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Bis zur Endfälligkeit zu
haltende Finanzinvestitionen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Falls ein Unternehmen bis zur Endfälligkeit zu
haltende Finanzinvestitionen veräußert und die Veräußerung weder insignifikant noch einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen ist,
der sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte,
müssen alle anderen bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen für das laufende sowie die darauf folgenden zwei
Geschäftsjahre in die Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert werden (IAS 39.46(b)).
Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten
IAS 39 kennt zwei Klassen von finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.47):
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finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; |
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sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, die mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden. |
Die Kategorie "Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden" hat zwei
Unterkategorien:
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freiwillig designiert. Eine finanzielle Verbindlichkeit, die vom Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als
"erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designiert wurde; |
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zu Handelszwecken gehalten. Eine finanzielle Verbindlichkeit, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurde,
wie zum Beispiel eine Verpflichtung aus geliehenen Wertpapieren, die im Rahmen eines Leerverkaufs in der Zukunft zurückgegeben
werden müssen. |
Erstmaliger Ansatz
IAS 39 verlangt den Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit dann und nur dann, wenn
das Unternehmen Partei der vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments unter Beachtung der folgenden Regelungen hinsichtlich
marktüblicher Erwerbe wird (IAS 39.14).
Marktübliche Käufe oder Verkäufe eines finanziellen Vermögenswertes. Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen
Vermögenswerten kann nach der Methode der Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag angesetzt oder ausgebucht werden. Die
verwendete Methode ist für alle Käufe oder Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten, die der gleichen Kategorie von finanziellen
Vermögenswerten nach der Definition in IAS 39 angehören, stetig anzuwenden (zu diesem Zweck bilden die "zu Handelszwecken
gehaltenen Vermögenswerte" eine von den freiwillig "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden
Vermögenswerten" zu unterscheidende Kategorie). Die Entscheidung für eine Methode stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
dar (IAS 39.38).
IAS 39 verlangt den Ansatz aller finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz. Dies schließt
auch Derivate ein. In der Vergangenheit wurden in vielen Teilen der Welt Derivate in den Bilanzen der Unternehmen nicht angesetzt. Als
Begründung wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das Derivat keine Zahlungsmittel gezahlt oder andere
Vermögenswerte übertragen wurden. Anschaffungskosten von Null rechtfertigten einen Nichtansatz, obwohl aufgrund des Zeitablaufs und der
Wertänderungen der zugrunde liegenden Variablen (Zinssatz, Preis oder Index) das Derivat einen positiven (Vermögenswert) oder negativen
(Verbindlichkeit) Wert hat.
Zugangsbewertung
Bei Zugang müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (einschließlich
Transaktionskosten bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden).
Folgebewertung
Im Rahmen der Folgebewertung müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Derivate) zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden. Davon gibt es folgende Ausnahmen (IAS 39.46-47):
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Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen und nicht-derivative finanzielle
Verbindlichkeiten müssen zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden. |
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Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (und Derivate, deren Wert an solche Eigenkapitalinstrumente gekoppelt ist)
ohne verlässliche Ermittlungsmöglichkeit des beizulegenden Zeitwerts sollen zu Anschaffungskosten bewertet werden. |
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Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument designiert werden,
unterliegen den Bewertungsregeln zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen von IAS 39. |
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Finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer
Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden, unterliegen gesonderten
Bewertungsregelungen. |
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte (IAS 39.9). IAS 39 gibt eine
Hierarchie vor, die bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines Finanzinstruments angewendet werden soll (IAS 39.AG69-82):
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börsennotierte Marktpreise in einem aktiven Markt sind der beste Hinweis für den beizulegenden Zeitwert und sind, sofern
es sie gibt, zu verwenden, um das Finanzinstrument zu bewerten; |
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wenn kein aktiver Markt für ein Finanzinstrument besteht, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe
einer Bewertungsmethode, die im größtmöglichen Umfang Daten aus dem Markt verwendet und die jüngsten Geschäftsvorfälle
zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern, den Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden
Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments sowie die Analyse von diskontierten Zahlungsströmen
sowie Optionspreismodelle einschließt. Eine geeignete Bewertungsmethode berücksichtigt alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei
einer Preisermittlung beachten würden und ist mit den anerkannten wirtschaftlichen Methoden für die Preisermittlung von
Finanzinstrumenten konsistent; |
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falls für ein Eigenkapitalinstrument kein aktiver Markt existiert, die Bandbreite der zu berücksichtigenden beizulegenden
Zeitwerte erheblich ist und zugehörige Schätzungen nicht zuverlässig vorgenommen werden können, hat ein Unternehmen dieses
Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewerten. |
Die fortgeführten Anschaffungskosten werden mittels der Effektivzinsmethode berechnet. Der Effektivzins ist der Zinssatz, der die
erwarteten zukünftigen Zahlungsströme über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen
Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit abzinst. Finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, sind einer Wertminderungsprüfung zu unterziehen. Wenn die erwartete Laufzeit nicht zuverlässig ermittelt werden kann,
findet die vertragliche Laufzeit Anwendung.
Fair Value Option
IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden finanziellen Vermögenswert oder jede finanzielle Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs
oder der Emission als "zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu designieren und Wertänderungen daraus resultierend
erfolgswirksam zu erfassen. Diese Option gilt sogar für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die
normalerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wären vorausgesetzt, ihr beizulegender Zeitwert ist zuverlässig
ermittelbar.
Im Juni 2005 hat der IASB IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert und die Nutzung des Wahlrechts,
jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten" zu klassifizieren (die so genannte 'Fair Value Option') eingeschränkt. Die erneute Überarbeitung begrenzt die Nutzung
des Wahlrechts auf solche Finanzinstrumente, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen sehen wie folgt aus:
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(a) die Nutzung der Fair Value Option beseitigt eine Rechnungslegungsanomalie oder verringert diese deutlich oder |
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(b) eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten wird auf Fair-Value-Basis gesteuert
und deren Erfolgsentwicklung jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie
entsprechend bewertet |
Die Änderung der Fair Value Option sieht darüber hinaus vor, dass ein Unternehmen einen Vertrag, falls dieser ein eingebettetes
Derivat enthält, die Fair Value Option grundsätzlich auf das gesamte strukturierte Produkt anwenden und damit die Pflicht zur
Abtrennung des eingebetteten Derivats umgehen kann. Die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) sind in diesem Fall irrelevant
(IAS 39.11A).
Sobald ein Instrument der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente zugeordnet wurde,
ist eine spätere Umgliederung mit wenigen Ausnahmen nicht mehr möglich (IAS 39.50). Im Oktober 2008 gab der IASB Änderungen an
IAS 39 heraus. Die Änderungen lassen die Umklassifizierung einiger finanzieller Vermögenswerte aus den Kategorien "erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" und "zur Veräußerung verfügbar" zu für weitere Einzelheiten siehe
IAS 39.50(c). Im Falle einer Umklassifizierung sind zusätzliche Angaben nach IFRS 7 geboten. Im März 2009 stellte der IASB klar,
dass bei Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen vom Oktober 2008 aus der Kategorie "erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" alle eingebetteten Derivate neu beurteilt und, falls erforderlich, getrennt im Abschluss
zu bilanzieren sind.
Available-for-Sale-Option für Kredite und Forderungen
IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden Kredit und jede Forderung zum Zeitpunkt des Erwerbs als "zur Veräußerung verfügbar"
zu designieren und die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.
Wertminderung
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und ein Wertminderungsaufwand
angefallen, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eintraten, ein objektiver
Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise darauf
schließen lassen, dass eine Wertminderung vorliegt. Bestehen derartige Hinweise, muss das Unternehmen eine detaillierte Berechnung der
Wertminderung vornehmen, um festzustellen, ob ein Wertminderungsaufwand erfasst werden muss (IAS 39.58). Die Höhe des Verlustes
ergibt sich als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten, künftigen Zahlungsströme,
abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzins des finanziellen Vermögenswertes (IAS 39.63).
Vermögenswerte, die einzeln bewertet wurden und für die keine Wertminderung vorliegt, werden zu Gruppen von finanziellen
Vermögenswerten mit ähnlichen Ausfallrisiken zusammengefasst und auf eine Wertminderung hin überprüft (IAS 39.64).
Wenn der Betrag des Wertminderungsaufwands in einer späteren Periode in Bezug auf einen zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanzierten finanziellen Vermögenswertes oder eines als zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitels aufgrund eines Ereignisses, das
nach der ursprünglichen Erfassung der Wertminderung aufgetreten ist, sinkt, ist die früher erfasste Wertberichtigung erfolgswirksam
rückgängig zu machen. Wertminderungen im Zusammenhang mit zu Anschaffungskosten bilanzierten Eigenkapitalinstrumenten werden nicht
umgekehrt (IAS 39.66).
Finanzgarantien
Ein Finanzgarantievertrag ist ein Vertrag, der den Schreiber verpflichtet, fest gelegte Zahlungen zu leisten, um den Halter für
einen Verlust zu entschädigen, den dieser erlitten hat, weil ein bestimmter Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit
nicht nachgekommen ist (IAS 39.9).
Gemäß der geänderten Fassung von IAS 39 werden Finanzgarantieverträge wie folgt erfasst:
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Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert. Falls der Finanzgarantievertrag freistehend unter marktüblichen Bedingungen mit
einer nicht nahestehenden Partei eingegangen wurde, wird dessen beizulegender Zeitwert wahrscheinlich der erhaltenen
Gegenleistung entsprechen, es sei denn, es gibt Hinweise, dass dem nicht so ist. |
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Folgebewertung zum höheren aus (i) dem Betrag, der in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen bestimmt wurde, und (ii) dem Betrag, der ursprünglich angesetzt wurde abzüglich der kumulierten
Auflösung, die in Übereinstimmung mit IAS 18 Erlöse erfasst wurde, sofern sachgerecht (Sofern bestimmte Kriterien
erfüllt sind, kann der Schreiber die Fair Value Option in IAS 39 ausüben. Daneben bestehen weiterhin unterschiedliche
Vorschriften im speziellen Zusammenhang einer 'nicht geglückten' Ausbuchungstransaktion). |
Einige kreditbezogene Garantien sehen als Vorbedingung für eine Zahlung nicht vor, dass der Inhaber einem Verlust aus einer
Nichtleistung eines Schuldners bei Fälligkeit ausgesetzt ist. Ein Beispiel für eine derartige Garantie ist ein Kreditderivat, das
Zahlungen in Abhängigkeit von Veränderungen eines bestimmten Bonitätsratings oder eines Bonitätsindexes vorsieht. Dies sind Derivate,
die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes
Die Grundvoraussetzung des Ausbuchungsmodell in IAS 39 ist die Ermittlung, ob es sich bei dem zur Ausbuchung vorgesehenen
Vermögenswert um
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einen vollständiger Vermögenswert; oder |
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speziell abgegrenzte Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder |
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einen exakt proportionaler Teil der Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder |
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einen exakt proportionaler Teil speziell abgegrenzter Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswertes |
handelt (IAS 39.16).
Sobald der zur Ausbuchung vorgesehene Vermögenswert festgelegt wurde, wird eine Einschätzung vorgenommen, ob der Vermögenswert
übertragen wurde, und wenn dem so ist, ob die Übertragung des Vermögenswertes zur Ausbuchung berechtigt.
Ein Vermögenswert wird übertragen, wenn das Unternehmen entweder die vertraglichen Rechte am Erhalt der Zahlungsströme übertragen
oder es die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Zahlungsströme aus dem Vermögenswert zwar zurückbehalten hat, aber eine vertragliche
Verpflichtung in einer Vereinbarung eingegangen ist, diese Zahlungsströme weiterzuleiten, die die folgenden drei Bedingungen erfüllt
(IAS 39.17-19):
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das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende
Beträge aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt; |
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dem Unternehmen ist es untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden (außer als Sicherheit
für den eventuellen Empfänger); und |
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das Unternehmen hat eine Verpflichtung, diese Zahlungsströme ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. |
Sobald das Unternehmen festgestellt hat, dass der Vermögenswert übertragen wurde, muss es beurteilen, ob es im Wesentlichen alle
Chancen und Risiken aus dem Eigentum des Vermögenswertes übertragen hat oder nicht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken
übertragen wurden, wird der Vermögenswert ausgebucht. Wenn nicht im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen wurden, schließt
das die Ausbuchung des Vermögenswertes aus (IAS 39.20).
Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Chancen und Risiken am Eigentum eines übertragenden Vermögenswertes weder übertragen noch
behalten hat, muss es feststellen, ob es die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aufgegeben hat oder nicht. Wenn das Unternehmen
über den Vermögenswert nicht mehr verfügt, ist eine Ausbuchung vorzunehmen; falls das Unternehmen jedoch die Verfügungsmacht über den
Vermögenswert zurückbehalten hat, muss es den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang seines anhaltenden Engagements am Vermögenswert
ansetzen (IAS 39.30).
Die einzelnen Schritte der Ausbuchung sind in einem Entscheidungsbaum in IAS 39.AG36 zusammengefasst.
Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit
Eine finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann aus der Bilanz entfernt werden, wenn diese getilgt wurde, d.h. wenn die im Vertrag
festgelegte Verpflichtung entweder beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist (IAS 39.39). Für den Fall eines Austausches von
Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber
oder dem Fall substanzieller Änderungen in den Vertragsbedingungen einer existierenden Verbindlichkeit ist die Transaktion wie eine
Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Ein
Gewinn oder Verlust aus der Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksam zu erfassen
(IAS 39.40-41).
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
IAS 39 erlaubt unter bestimmten Umständen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, falls die Sicherungsbeziehung folgende
Merkmale aufweist (IAS 39.88):
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die Beziehung ist formal designiert und dokumentiert, einschließlich der Risikomanagementzielsetzungen und -strategien
des Unternehmens bei Absicherungen, der Festlegung des Sicherungsinstruments, des Grundgeschäfts, der Art des abgesicherten
Risikos und wie das Unternehmen die Effektivität des Sicherungsinstruments zu ermitteln beabsichtigt; und |
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die Absicherung wird als in hohem Maße effektiv hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen
des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme in Bezug auf das abgesicherte, designierte und dokumentierte Risiko
bezeichnet, und |
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die Effektivität lässt sich zuverlässig ermitteln. |
Sicherungsinstrumente
Ein Sicherungsinstrument ist ein Instrument, dessen beizulegender Zeitwert oder Zahlungsströme Änderungen im beizulegenden
Zeitwert oder den Zahlungsströmen eines designierten Grundgeschäfts erwartungsgemäß ausgleichen (IAS 39.9).
Alle mit externen Vertragsparteien abgeschlossenen Derivate, mit Ausnahme einiger geschriebener Optionen, können als
Sicherungsinstrumente designiert werden. Ein externer nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle
Verbindlichkeit darf mit Ausnahme der Absicherung eines Fremdwährungsrisikos nicht als Sicherungsinstrument designiert werden
(IAS 39.72).
Für Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Instrumente unter Einschluss einer externen Vertragspartei als
Sicherungsinstrument bestimmt werden. Dies gilt gleichermaßen für konzerninterne Geschäfte (mit Ausnahme bestimmter Absicherungen
gegen Fremdwährungsrisiken erwarteter konzerninterner Geschäfte siehe unten). Sie können allerdings für eine Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen im Einzelabschluss in Frage kommen (IAS 39.73).
Grundgeschäfte
Als Grundgeschäft designiert werden darf (IAS 39.78):
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ein einzelner bilanzierter Vermögenswert bzw. eine einzelne bilanzierte Verbindlichkeit, ein schwebendes Geschäft, eine
erwartete und sehr wahrscheinliche Transaktion oder eine Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische
Teileinheit; |
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eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, schwebenden Geschäften, erwarteten und sehr wahrscheinlichen
Transaktionen oder Nettoinvestitionen in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit mit vergleichbarem
Risikoprofil; |
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eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition hinsichtlich des Fremdwährungs- und Ausfallrisikos (aber nicht
gegen Zinsänderungsrisiken oder das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung); |
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ein Teil der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen
Verbindlichkeit; oder |
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ein nicht-finanzieller Posten hinsichtlich des Fremdwährungsrisikos oder hinsichtlich der Änderungen des beizulegenden
Zeitwertes des gesamten Postens; |
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bei der Absicherung eines Portfolios nur gegen Zinsänderungsrisiken (Macro Hedge): ein Teil eines Portfolios an
finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko unterliegen. |
Im April 2005 hat der IASB IAS 39 geändert, um das Fremdwährungsrisiko aus eines hochwahrscheinlichen erwarteten konzerninternen
Geschäfts als Grundgeschäft im Rahmen eines Cash Flow Hedges im Konzernabschluss zuzulassen unter der Voraussetzung, dass der
Geschäftsvorfall in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens denominiert ist, das die Transaktion eingeht, und
dass das Fremdwährungsrisiko den Konzernabschluss beeinflussen wird (IAS 39.80).
Im Juli 2008 hat der IASB IAS 39 geändert, um zwei Sachverhalte bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen klarzustellen:
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Inflation eines finanziellen Grundgeschäfts und |
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einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts |
Effektivität
IAS 39 verlangt eine retrospektive und prospektive Feststellung der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Um für die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Abschluss der Sicherungsbeziehung sowie zumindest zu jedem Berichtstichtag zu
qualifizieren, muss von den Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts
erwartet werden, dass diese die Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des Sicherungsinstrument auf
prospektiver und retrospektiver Basis in hohem Maße ausgleicht, wobei die tatsächlichen Ergebnisse in einer Bandbreite
zwischen 80 und 125% liegen müssen.
Jedwede Ineffektivität wird sofort erfolgswirksam erfasst (einschließlich des nicht effektiven Teils innerhalb des 80-125%-Bandes).
Arten von Sicherungsbeziehungen
Ein Fair Value Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines bilanzierten
Vermögenswertes bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit oder eines noch bilanzunwirksamen schwebenden Geschäfts oder eines genau
bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder eines schwebenden Geschäfts über den Kauf oder
Verkauf eines Vermögenswertes zu einem festen Preis, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das
Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(a)). Der Gewinn oder Verlust aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des
Sicherungsinstruments wird sofort erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts um die
entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko angepasst, die auch erfolgswirksam zu erfassen sind (IAS 39.89).
Ein Cash Flow Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i) ein bestimmtes mit einem
bilanzierten Vermögenswert bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein Teil oder alle künftigen Zinszahlungen
einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit) oder dem mit einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen
Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(b)). Der
Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird, ist direkt im Eigenkapital
zu erfassen und in die Gewinn- und Verlustrechnung umzubuchen, wenn das Grundgeschäft erfolgswirksam wird (IAS 39.95).
Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw.
einer finanziellen Verbindlichkeit führt, ist jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im
Eigenkapital erfasst wurde, in die Gewinn- und Verlustrechnung in der/n Periode/n zu "recyceln", in welcher der finanzielle
Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert (IAS 39.97).
Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw.
einer finanziellen Verbindlichkeit führt, ist, besitzt das Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht, das auf alle Absicherungen
gleichen Typs angewendet werden muss (IAS 39.98):
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gleiche Vorgehensweise wie beim Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit
jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, ist in der/n
Periode/n in die Gewinn- und Verlustrechnung zu "recyceln", in welcher der finanzielle Vermögenswert bzw. die
finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert. |
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Anpassung des Anschaffungswertes des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit
(Basis adjustment) der Erfolg aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde,
wird Teil der Zugangsbewertung des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit. |
Die Absicherung einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit nach IAS 21 ist
ähnlich der Absicherung von Zahlungsströmen zu bilanzieren (IAS 39.102).
Die Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer festen Verpflichtung kann sowohl als Absicherung des beizulegenden
Zeitwertes als auch als Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen muss prospektiv eingestellt werden, wenn (IAS 39.91 und 39.101):
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das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird; |
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die Sicherungsbeziehung nicht länger die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt
zum Beispiel, wenn sie nicht länger effektiv ist; |
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bei Absicherungen von Zahlungsströmen, wenn mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion nicht mehr länger gerechnet
wird; oder |
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das Unternehmen die Designation als Sicherungsbeziehung aufhebt. |
Für Zwecke der Bemessung des Buchwerts des Grundgeschäfts bei Abbruch des Fair Value Hedge Accountings wird ein neuer
Effektivzinssatz berechnet (IAS 39.BC35A).
Wenn die Bilanzierung zur Absicherung von Zahlungsströmen beendet wird, weil von der erwarteten Transaktion nicht länger
erwartet wird, dass sie eintritt, werden die im Eigenkapital abgegrenzten Gewinne und Verluste sofort in die Gewinn- und
Verlustrechnung umgebucht. Wenn von der Transaktion weiterhin angenommen wird, dass sie eintritt und die Sicherungsbeziehung
beendet wird, wird der kumulierte Betrag im Eigenkapital solange ausgewiesen, bis das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam
wird (IAS 39.101(c)).
Wenn ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes gesichertes Finanzinstrument um zurechenbaren Gewinne und Verluste
aus dem abgesicherten Risiko angepasst wurde, wird die Anpassung erfolgswirksam aufgelöst. Dies geschieht auf Basis einer neu
berechneten Effektivverzinsung zu diesem Zeitpunkt, so dass die Anpassung vollständig bis zur Endfälligkeit des Instruments
aufgelöst ist. Sobald es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf aber nicht später als zu dem Zeitpunkt
beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das abzusichernde Risiko
zurückzuführen sind, angepasst wird.
Angaben
Bei der Überarbeitung von IAS 32 und IAS 39 im Jahr 2003 sind alle Angabepflichten
über Finanzinstrumente, die im alten IAS 39 enthalten waren, in IAS 32 umgegliedert worden. Mit der Verabschiedung von
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben im August 2005 wurden diese mit Gültigkeit ab dem
1. Januar 2007 aus IAS 32 in den neuen Standard umgegliedert. Zum selben Zeitpunkt werden die Regelungen in
IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen durch IFRS 7
ersetzt.
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