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IAS 39 FINANZINSTRUMENTE: ANSATZ UND BEWERTUNG
Entstehungsgeschichte von IAS 39
Oktober 1984Standardentwurf E26 Bilanzierung von Finanzinvestitionen
März 1986IAS 25 Bilanzierung von Finanzinvestitionen
1. Januar 1987Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 25
September 1991Standardentwurf E40 Finanzinstrumente
Januar 1994E40 wurde modifiziert und als Standardentwurf E48 Finanzinstrumente erneut zur Diskussion gestellt
Juni1995Der Abschnitt zu Ausweis und Angaben von E48 wird als IAS 32 übernommen. Fortsetzung der Arbeiten hinsichtlich Ansatz und Bewertung.
März1997Diskussionspapier Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
Juni 1998Standardentwurf E62 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Dezember 1998Standardentwurf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
April 2000Aufhebung von IAS 25 nach der Verabschiedung von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Oktober 2000Begrenzte Überarbeitung von IAS 39 mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2001
1. Januar 2001Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 39 (1998)
21. August 2003Standardentwurf Fair Value Hedge Accounting bei Portfolio Hedging von Zinsrisiken (Macro Hedging) zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht
17. Dezember 2003Überarbeitete Fassung von IAS 39 durch den IASB veröffentlicht
31. März 2004Überarbeitung von IAS 39 zur Berücksichtigung von Macro Hedging
17. Dezember 2004Änderungen an IAS 39 bezüglich des Übergangs und der Erstanwendung herausgegeben
1. Januar 2005Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 39 (überarbeitet 2004)
14. April 2005Änderungen an IAS 39 hinsichtlich der Absicherung von Zahlungsströmen erwarteter konzerninterner Transaktionen herausgegeben
15. Juni 2005Änderungen an IAS 39 bezüglich der Fair Value Option
18. August 2005Änderungen an IAS 39 bezüglich Finanzgarantien
6.September 2007Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 zu Risiken, die für Hedge Accounting qualifizieren
22. Mai 2008IAS 39 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2006-2007 geändert
1. Januar 2009Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2008
30. Juli 2008Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren vom IASB herausgegeben
13. Oktober 2008Änderung von IAS 39 hinsichtlich der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte
1. Juli 2008Datum des Inkrafttretens der Umklassifizierungsänderungen vom Oktober 2008
22. Dezember 2008Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 hinsichtlich der Beurteilung eingebetteter Derivate
12. März 2009IAS 39 geändert hinsichtlich der Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte
16. April 2009IAS 39 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008-2009 geändert
1. Juli 2009Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Juli 2008 und vom März 2009
1. Januar 2010Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom April 2009
5. November 2009Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 in Bezug auf Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
12. November 2009Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte in IAS 39 durch IFRS 9 Finanzinstrumente mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ersetzt, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist
28. Oktober 2010 Vorschriften für die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten in IFRS 9 Finanzinstrumente aufgenommen und die Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus IAS 39 übernommen; Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2013, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist
Relevante Interpretationen
bullet IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
bullet IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
bullet IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate
bullet IAS 39 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-33 Vollkonsolidierung und Equity-Methode – Potenzielle Stimmrechte und Ermittlung von Beteiligungsquoten
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
bullet Ausbuchung
bullet Kreditrisiko bei der Bemessung von Schulden
bullet Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt; das Projekt zielt auf die Ablösung von IAS 39 durch einen neuen Standard IFRS 9 Finanzinstrumente ab; es wurde in drei Phasen unterteilt:
bullet Klassifizierung und Bewertung
bullet Endgültiger IFRS am 12. November 2009 herausgegeben und am 28. Oktober 2010 ergänzt
bullet Wertminderungen und Risikovorsorge
bullet Standardentwurf am 5. November 2009 veröffentlicht
bullet Ende der Kommentierungsfrist am 30. Juni 2010
bullet Endgültiger IFRS für das vierte Quartal 2010 geplant
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet Standardentwurf für das erste Quartal 2010 erwartet
bullet Endgültiger IFRS für die zweite Jahreshälfte 2010 geplant

 

Zusammenfassung von IAS 39

 

Deloitte-Ratgeber: IFRS für Finanzinstrumente

 

Unsere britischen Kollegen haben das englischsprachige Werk iGAAP 2010 Finanzinstrumente: IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9 erläutert (sechste Auflage) ausgearbeitet, das bei LexisNexis verlegt wurde. Die Veröffentlichung ist der maßgebliche Leitfaden für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS. Die Ausgabe 2010 enthält weiterhin viele praktische Beispiele, Vergleiche mit US-GAAP, eine Angabencheckliste für IFRS 7 und Musterangaben. Die neue Ausgabe beinhaltet außerdem Auslegungen zum neuen Standard des IASB zu Finanzinstrumenten, IFRS 9 Finanzinstrumente, sowie Interpretationen und relevante Aktivitäten beim IASB bis einschließlich 31. März 2010. iGAAP 2010 Finanzinstrumente: IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9 erläutert (sechste Auflage) (Juni 2010) kann online über www.lexisnexis.co.uk/deloitte käuflich erworben werden.

 

Anwendungsbereich

 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

IAS 39 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden – mit Ausnahme der nachfolgenden, die aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert wurden (IAS 39.2):

bullet Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27, 28 oder 31 bilanziert werden; IAS 32 und IAS 39 sind gleichwohl in den Fällen einschlägig, in denen IAS 27, 28 oder 31 verlangen, dass solche Anteile nach IAS 39 zu bilanzieren sind – zum Beispiel Derivate auf Beteiligungen an einem verbundenen, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen;
bullet Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 anzuwenden ist;
bullet Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen; gleichwohl ist IAS 39 auf Finanzinstrumente anzuwenden, die die Form eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrages haben, jedoch eigentlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten; daneben werden auch in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate nach IAS 39 bilanziert;
bullet Finanzinstrumente, die die Definition eines eigenen Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 erfüllen.
bullet Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 anzuwenden ist
bullet Rechte auf Erstattungszahlungen, auf die IAS 37 anzuwenden ist

 

Leasingverhältnisse

 

IAS 39 ist auf Leasingforderungen und -verbindlichkeiten nur beschränkt anzuwenden (IAS 39.2(b)). Der Standard ist einschlägig für:

bullet Leasingforderungen im Hinblick auf die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften;
bullet Leasingverbindlichkeiten im Hinblick auf die Ausbuchungsvorschriften; sowie
bullet in Leasingverträge eingebettete Derivate.

 

Finanzgarantien

 

IAS 39 ist auf geschriebene Finanzgarantieverträge anzuwenden. Falls der Schreiber einer Finanzgarantie früher ausdrücklich erklärt hat, diese Verträge wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert habt, besitzt er ein Wahlrecht, diese Verträge entweder gemäß IAS 39 oder gemäß IFRS 4 Versicherungsverträge zu bilanzieren. Der Garantiegeber kann dies für jeden Vertrag einzeln festlegen, allerdings ist die Festlegung unwiderruflich.

 

Die Bilanzierung durch den Inhaber ist aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 und IFRS 4 ausgenommen (es sei denn, es handelt sich um einen Rückversicherungsvertrag). Folglich sind die Paragraphen 10-12 aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen in den Schätzungen und Fehler anzuwenden. Diese Paragraphen legen die Kriterien zur Entwicklung einer bilanziellen Behandlungsweise fest, wenn kein anderer IFRS einschlägig ist.

 

Kreditzusagen

 

Kreditzusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden und das Unternehmen die Kredite aus seinen Zusagen in der Vergangenheit nicht für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat. Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringeren als dem Marktzins zur Verfügung zu stellen, ist diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus dem (a) gemäß IAS 37 erfassten Betrag und (b) ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Auflösungen zu bewerten. Der Emittent einer Kreditzusage muss IAS 37 auf andere Kreditzusagen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen (das sind diejenigen, die zum Marktzins oder darüber liegend abgegeben werden). Kreditzusagen unterliegen den Vorschriften zur Ausbuchung von IAS 39 (IAS 39.4).

 

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten

 

Verträge über den Kauf oder Verkauf von finanziellen Posten liegen immer im Anwendungsbereich von IAS 39.

 

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten.

 

Verträge über den Kauf oder Verkauf von nicht finanziellen Posten liegen im Anwendungsbereich von IAS 39, wenn sie durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können und nicht zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nichtfinanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Verträge über den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten fallen in den Anwendungsbereich, wenn die Erfüllung auf Nettobasis erfolgt. Die folgenden Sachverhalte stellen eine Erfüllung auf Nettobasis dar (IAS 39.5-6):

bullet die Vertragsbedingungen gestatten jedem Kontrahenten, den Vertrag durch einen Nettoausgleich abzuwickeln;
bullet ähnliche Verträge wurden in der Vergangenheit für gewöhnlich auf Nettobasis erfüllt;
bullet das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;
bullet der nichtfinanzielle Posten kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.

 

Wetterderivate

 

Obwohl Verträge, die Zahlungen aufgrund von klimatischen, geologischen oder anderen physischen Variablen vorsehen, von der ursprünglichen Version von IAS 39 allgemein ausgeschlossen waren, wurden sie in den Anwendungsbereich des im Dezember 2003 überarbeiteten IAS 39 aufgenommen, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen (IAS 39.AG1).

 

Definitionen

 

Finanzinstrument: ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

 

Finanzieller Vermögenswert: Finanzielle Vermögenswerte umfassen

 

bullet flüssige Mittel;
bullet als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens;
bullet ein vertragliches Recht,
bullet flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
bullet finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder
bullet einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
bullet ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten;
bullet ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

 

Finanzielle Verbindlichkeiten: Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

 

bullet vertragliche Verpflichtungen,
bullet flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
bullet finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder
bullet einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann.

 

Die gleichen Definitionen finden sich in IAS 32 wieder.

 

Gängige Beispiele für Finanzinstrumente im Anwendungsbereich von IAS 39

 

bullet Flüssige Mittel;
bullet Sichteinlagen und Festgelder;
bullet Geldmarktpapiere;
bullet Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Anleihen und Darlehen;
bullet Schuld- und Eigenkapitaltitel. Diese stellen sowohl aus Emittenten- als auch aus Inhabersicht Finanzinstrumente dar. Diese Kategorie beinhaltet Beteiligungen an verbundenen, assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen;
bullet Asset Backed Securities wie zum Beispiel besicherte Hypothekenverpflichtungen, Rückkaufvereinbarungen und besicherte Forderungspools;
bullet Derivate wie zum Beispiel Optionen, Rechte, Optionsscheine, Futures, Forwards und Swaps.

 

 

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument (IAS 39.9):

 

bullet dessen Wert sich infolge einer Änderung einer Referenzvariable wie eines Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen verändert;
bullet das keine oder eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringere Anschaffungskostenauszahlung erfordert;
bullet und das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.

 

Beispiele für Derivate

 

Forwards: Verträge über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge eines Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem im Vorwege festgelegten Preis, wobei die Lieferung oder Erfüllung zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt. Die Erfüllung bei Fälligkeit kann durch tatsächliche Lieferung der im Vertrag festgelegten Posten oder durch Nettobarausgleich erfolgen.

 

Zinsswaps und Forward Rate Agreements: Verträge über den Austausch von Zahlungsströmen zu einem festgelegten Zeitpunkt oder einer Reihe von festgelegten Zeitpunkten auf Grundlage eines Nennbetrags sowie festen und variablen Zinsen.

 

Futures: Verträge, die mit Forwards vergleichbar sind, jedoch folgende Unterschiede aufweisen: Futures sind standardisiert und werden über die Börse gehandelt, während Forwards individuell angepasst werden. Futures werden im Allgemeinen durch ein glattstellendes (gegenläufiges) Geschäft erfüllt, während Forwards gewöhnlich durch Lieferung der Basis oder durch Zahlung erfüllt werden.

 

Optionen: Verträge, die dem Käufer das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf (Kaufoption) oder Verkauf (Verkaufsoption) einer festgelegten Menge eines bestimmten Finanzinstruments, einer Ware oder einer Fremdwährung zu einem festgelegten Preis (strike price) während eines festgelegten Zeitraums oder zu einem festgelegten Zeitpunkt geben. Diese können individuell geschrieben werden oder börsengehandelt sein. Der Käufer der Option zahlt dem Verkäufer der Option (dem Stillhalter) eine Prämie (Optionsprämie), um ihm einen Ausgleich für sein Zahlungsrisiko aus der Option zu geben.

 

Caps und Floors: Hier handelt es sich Verträge, die manchmal auch Zinsoptionen genannt werden. Bei einem Zinscap erhält der Käufer des Caps einen Ausgleich, falls die Zinsen über einen festgelegten Satz steigen (strike rate), während bei einem Zinsfloor der Käufer einen Ausgleich erhält, wenn die Zinsen unter einen festgelegten Satz fallen.

 

 

Eingebettete Derivate

 

Einige Verträge, die selbst keine Finanzinstrumente darstellen, können trotzdem eingebettete Finanzinstrumente beinhalten. So enthält z.B. ein Vertrag zum Kauf einer Ware, der eine Lieferung einer Ware in der Zukunft zu einem festen Preis vorsieht, ein eingebettetes Derivat, welches vom Preis der Ware abhängt.

 

Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil, dessen Zahlungsströme sich ähnlich verhalten wie die eines freistehenden Derivats. In gleicher Weise wie Derivate zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung der Wertänderungen bilanziert werden müssen, gilt dies auch bei einigen eingebetteten Derivaten. IAS 39 schreibt vor, dass ein eingebettetes Derivat dann vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn (IAS 39.11):

 

bullet die wirtschaftlichen Risiken und Merkmale des eingebetteten Derivats nicht eng mit denen des Basisvertrages verbunden sind;
bullet ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Vertragsbedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde; und
bullet das gesamte Finanzinstrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird und die Wertänderungen nicht erfolgswirksam erfasst werden.

 

Wird ein eingebettetes Derivat abgespalten, wird der Basisvertrag nach dem jeweils gültigen Standard bilanziert (zum Beispiel gemäß IAS 39, wenn der Basisvertrag ein Finanzinstrument ist). Anhang A von IAS 39 enthält Beispiele für eingebettete Derivate, die eng mit den Basisverträgen verbunden sind, und Beispiele solcher, bei denen das nicht der Fall ist.

 

Beispiele für eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Trägervertrag verbunden sind (und daher getrennt bilanziert werden müssen), beinhalten:

 

bullet eine Wandeloption in einer Schuldverschreibung, diese in Stammaktien umwandeln zu können (nur aus der Sicht des Inhabers) (IAS 39.AG30(f));
bullet Zins- oder Tilgungszahlungen von schuldrechtlichen Verträgen, die an Warenpreisindizes gekoppelt sind (IAS 39.AG30(e));
bullet Caps und Floors in schuldrechtlichen Verträgen, die bei Ausgabe im Geld waren (IAS 39.AG33(b));
bullet Inflationsanpassungen mit Hebelwirkung bei Leasingzahlungen (IAS 39.AG33(f));
bullet Fremdwährungsderivate bei Kauf oder Verkaufsverträgen für nichtfinanzielle Posten, bei denen die Fremdwährung nicht die einer der Vertragsparteien ist, nicht die übliche Abrechnungswährung für die betreffende Ware oder Dienstleistung weltweit ist und nicht die übliche Abrechnungswährung des Wirtschaftsraums ist, in dem die Transaktion stattfindet (IAS 39.AG33(d)).

 

Wenn ein Unternehmen gemäß IAS 39 verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann ist das strukturierte Produkt wie ein zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit zu behandeln (und daher zu jedem Berichtszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung der Wertänderungen neu zu bewerten) (IAS 39.12).

 

Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital

 

Da IAS 39 die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, die vom Bericht erstattenden Unternehmen emittiert wurden, ausklammert, jedoch die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten regelt, ist die Klassifizierung eines Instrument als Verbindlichkeit oder Eigenkapital von großer Bedeutung. IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis behandelt die Frage der Klassifizierung.

 

Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

 

IAS 39 schreibt eine Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten in eine der nachfolgenden Kategorien vor (IAS 39.45):

 

bullet finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (financial assets at fair value through profit or loss);
bullet zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale financial assets);
bullet Kredite und Forderungen (loans and receivables);
bullet bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (held to maturity investments).

 

Diese Kategorien werden dazu benutzt, den Ansatz und die Bewertung eines einzelnen finanziellen Vermögenswertes im Abschluss festzulegen.

 

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese Kategorie hat zwei Unterkategorien:

 

bullet freiwillig designiert. Die erste Unterkategorie beinhaltet alle finanziellen Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" bestimmt wurden.
bullet zu Handelszwecken gehalten. Die zweite Unterkategorie beinhaltet finanzielle Vermögenswerte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Alle Derivate (mit Ausnahme der als Sicherungsinstrument designierten) und finanzielle Vermögenswerte, die mit der Absicht erworben wurden oder gehalten werden, sie innerhalb eines kurzen Zeitraums zu verkaufen, oder bei denen Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahme bestehen, werden als zu Handelszwecken gehalten eingestuft (IAS 39.9).

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (AFS) sind alle nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerte, die beim erstmaligen Ansatz als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte werden in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert werden über die Eigenkapitalveränderungsrechnung direkt im Eigenkapital ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte (die erfolgswirksam nach der Effektivzinsmethode erfasst werden), Wertminderungsaufwendungen und (bei zur Veräußerung verfügbaren, zinstragenden Schuldtiteln) Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung. Der im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- oder Verlustrechnung erfasst, wenn der zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird (IAS 39.55(b)).

 

Kredite und Forderungen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die selbst ausgereicht oder erworben wurden, nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, nicht zu Handelszwecken gehalten werden, nicht bei Zugang als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" und nicht als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Kredite und Forderungen, bei denen der Inhaber seine ursprüngliche Investition infolge anderer Gründe als einer Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig wiedererlangen kann, müssen als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden. Kredite und Forderungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (IAS 39.46(a)).

 

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, bei denen das Unternehmen beabsichtigt und die Fähigkeit hat, sie bis zur Endfälligkeit zu halten, und die nicht die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen sowie nicht bei erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" oder als "zur Veräußerung verfügbar" designiert wurden. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Falls ein Unternehmen bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen veräußert und die Veräußerung weder insignifikant noch einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen ist, der sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte, müssen alle anderen bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen für das laufende sowie die darauf folgenden zwei Geschäftsjahre in die Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert werden (IAS 39.46(b)).

 

Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

 

IAS 39 kennt zwei Klassen von finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.47):

 

bullet finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
bullet sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, die mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

 

Die Kategorie "Finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden" hat zwei Unterkategorien:

 

bullet freiwillig designiert. Eine finanzielle Verbindlichkeit, die vom Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designiert wurde;
bullet zu Handelszwecken gehalten. Eine finanzielle Verbindlichkeit, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurde, wie zum Beispiel eine Verpflichtung aus geliehenen Wertpapieren, die im Rahmen eines Leerverkaufs in der Zukunft zurückgegeben werden müssen.

 

Erstmaliger Ansatz

 

IAS 39 verlangt den Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit dann und nur dann, wenn das Unternehmen Partei der vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments unter Beachtung der folgenden Regelungen hinsichtlich marktüblicher Erwerbe wird (IAS 39.14).

 

Marktübliche Käufe oder Verkäufe eines finanziellen Vermögenswertes. Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten kann nach der Methode der Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag angesetzt oder ausgebucht werden. Die verwendete Methode ist für alle Käufe oder Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten, die der gleichen Kategorie von finanziellen Vermögenswerten nach der Definition in IAS 39 angehören, stetig anzuwenden (zu diesem Zweck bilden die "zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte" eine von den freiwillig "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Vermögenswerten" zu unterscheidende Kategorie). Die Entscheidung für eine Methode stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dar (IAS 39.38).

 

IAS 39 verlangt den Ansatz aller finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz. Dies schließt auch Derivate ein. In der Vergangenheit wurden in vielen Teilen der Welt Derivate in den Bilanzen der Unternehmen nicht angesetzt. Als Begründung wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das Derivat keine Zahlungsmittel gezahlt oder andere Vermögenswerte übertragen wurden. Anschaffungskosten von Null rechtfertigten einen Nichtansatz, obwohl aufgrund des Zeitablaufs und der Wertänderungen der zugrunde liegenden Variablen (Zinssatz, Preis oder Index) das Derivat einen positiven (Vermögenswert) oder negativen (Verbindlichkeit) Wert hat.

 

Zugangsbewertung

Bei Zugang müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (einschließlich Transaktionskosten bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden).

 

Folgebewertung

 

Im Rahmen der Folgebewertung müssen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Derivate) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Davon gibt es folgende Ausnahmen (IAS 39.46-47):

 

bullet Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen und nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten müssen zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden.
bullet Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (und Derivate, deren Wert an solche Eigenkapitalinstrumente gekoppelt ist) ohne verlässliche Ermittlungsmöglichkeit des beizulegenden Zeitwerts sollen zu Anschaffungskosten bewertet werden.
bullet Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument designiert werden, unterliegen den Bewertungsregeln zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen von IAS 39.
bullet Finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden, unterliegen gesonderten Bewertungsregelungen.

 

Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte (IAS 39.9). IAS 39 gibt eine Hierarchie vor, die bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines Finanzinstruments angewendet werden soll (IAS 39.AG69-82):

 

bullet börsennotierte Marktpreise in einem aktiven Markt sind der beste Hinweis für den beizulegenden Zeitwert und sind, sofern es sie gibt, zu verwenden, um das Finanzinstrument zu bewerten;
bullet wenn kein aktiver Markt für ein Finanzinstrument besteht, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer Bewertungsmethode, die im größtmöglichen Umfang Daten aus dem Markt verwendet und die jüngsten Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern, den Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments sowie die Analyse von diskontierten Zahlungsströmen sowie Optionspreismodelle einschließt. Eine geeignete Bewertungsmethode berücksichtigt alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisermittlung beachten würden und ist mit den anerkannten wirtschaftlichen Methoden für die Preisermittlung von Finanzinstrumenten konsistent;
bullet falls für ein Eigenkapitalinstrument kein aktiver Markt existiert, die Bandbreite der zu berücksichtigenden beizulegenden Zeitwerte erheblich ist und zugehörige Schätzungen nicht zuverlässig vorgenommen werden können, hat ein Unternehmen dieses Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewerten.

 

Die fortgeführten Anschaffungskosten werden mittels der Effektivzinsmethode berechnet. Der Effektivzins ist der Zinssatz, der die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit abzinst. Finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind einer Wertminderungsprüfung zu unterziehen. Wenn die erwartete Laufzeit nicht zuverlässig ermittelt werden kann, findet die vertragliche Laufzeit Anwendung.

 

Fair Value Option

 

IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden finanziellen Vermögenswert oder jede finanzielle Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Emission als "zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu designieren und Wertänderungen daraus resultierend erfolgswirksam zu erfassen. Diese Option gilt sogar für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die normalerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wären – vorausgesetzt, ihr beizulegender Zeitwert ist zuverlässig ermittelbar.

 

Im Juni 2005 hat der IASB IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert und die Nutzung des Wahlrechts, jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu klassifizieren (die so genannte 'Fair Value Option') eingeschränkt. Die erneute Überarbeitung begrenzt die Nutzung des Wahlrechts auf solche Finanzinstrumente, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen sehen wie folgt aus:

 

bullet (a) die Nutzung der Fair Value Option beseitigt eine Rechnungslegungsanomalie oder verringert diese deutlich oder
bullet (b) eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten wird auf Fair-Value-Basis gesteuert und deren Erfolgsentwicklung jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie entsprechend bewertet

 

Die Änderung der Fair Value Option sieht darüber hinaus vor, dass ein Unternehmen einen Vertrag, falls dieser ein eingebettetes Derivat enthält, die Fair Value Option grundsätzlich auf das gesamte strukturierte Produkt anwenden und damit die Pflicht zur Abtrennung des eingebetteten Derivats umgehen kann. Die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) sind in diesem Fall irrelevant (IAS 39.11A).

 

Sobald ein Instrument der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente zugeordnet wurde, ist eine spätere Umgliederung mit wenigen Ausnahmen nicht mehr möglich (IAS 39.50). Im Oktober 2008 gab der IASB Änderungen an IAS 39 heraus. Die Änderungen lassen die Umklassifizierung einiger finanzieller Vermögenswerte aus den Kategorien "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" und "zur Veräußerung verfügbar" zu – für weitere Einzelheiten siehe IAS 39.50(c). Im Falle einer Umklassifizierung sind zusätzliche Angaben nach IFRS 7 geboten. Im März 2009 stellte der IASB klar, dass bei Umklassifizierungen finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen vom Oktober 2008 aus der Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" alle eingebetteten Derivate neu beurteilt und, falls erforderlich, getrennt im Abschluss zu bilanzieren sind.

 

Available-for-Sale-Option für Kredite und Forderungen

 

IAS 39 erlaubt Unternehmen, jeden Kredit und jede Forderung zum Zeitpunkt des Erwerbs als "zur Veräußerung verfügbar" zu designieren und die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.

 

Wertminderung

 

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und ein Wertminderungsaufwand angefallen, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eintraten, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung vorliegt. Bestehen derartige Hinweise, muss das Unternehmen eine detaillierte Berechnung der Wertminderung vornehmen, um festzustellen, ob ein Wertminderungsaufwand erfasst werden muss (IAS 39.58). Die Höhe des Verlustes ergibt sich als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten, künftigen Zahlungsströme, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzins des finanziellen Vermögenswertes (IAS 39.63).

 

Vermögenswerte, die einzeln bewertet wurden und für die keine Wertminderung vorliegt, werden zu Gruppen von finanziellen Vermögenswerten mit ähnlichen Ausfallrisiken zusammengefasst und auf eine Wertminderung hin überprüft (IAS 39.64).

 

Wenn der Betrag des Wertminderungsaufwands in einer späteren Periode in Bezug auf einen zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswertes oder eines als zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitels aufgrund eines Ereignisses, das nach der ursprünglichen Erfassung der Wertminderung aufgetreten ist, sinkt, ist die früher erfasste Wertberichtigung erfolgswirksam rückgängig zu machen. Wertminderungen im Zusammenhang mit zu Anschaffungskosten bilanzierten Eigenkapitalinstrumenten werden nicht umgekehrt (IAS 39.66).

 

Finanzgarantien

 

Ein Finanzgarantievertrag ist ein Vertrag, der den Schreiber verpflichtet, fest gelegte Zahlungen zu leisten, um den Halter für einen Verlust zu entschädigen, den dieser erlitten hat, weil ein bestimmter Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit nicht nachgekommen ist (IAS 39.9).

 

Gemäß der geänderten Fassung von IAS 39 werden Finanzgarantieverträge wie folgt erfasst:

 

bullet Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert. Falls der Finanzgarantievertrag freistehend unter marktüblichen Bedingungen mit einer nicht nahestehenden Partei eingegangen wurde, wird dessen beizulegender Zeitwert wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung entsprechen, es sei denn, es gibt Hinweise, dass dem nicht so ist.
bullet Folgebewertung zum höheren aus (i) dem Betrag, der in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt wurde, und (ii) dem Betrag, der ursprünglich angesetzt wurde abzüglich der kumulierten Auflösung, die in Übereinstimmung mit IAS 18 Erlöse erfasst wurde, sofern sachgerecht (Sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann der Schreiber die Fair Value Option in IAS 39 ausüben. Daneben bestehen weiterhin unterschiedliche Vorschriften im speziellen Zusammenhang einer 'nicht geglückten' Ausbuchungstransaktion).

 

Einige kreditbezogene Garantien sehen als Vorbedingung für eine Zahlung nicht vor, dass der Inhaber einem Verlust aus einer Nichtleistung eines Schuldners bei Fälligkeit ausgesetzt ist. Ein Beispiel für eine derartige Garantie ist ein Kreditderivat, das Zahlungen in Abhängigkeit von Veränderungen eines bestimmten Bonitätsratings oder eines Bonitätsindexes vorsieht. Dies sind Derivate, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

 

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

 

Die Grundvoraussetzung des Ausbuchungsmodell in IAS 39 ist die Ermittlung, ob es sich bei dem zur Ausbuchung vorgesehenen Vermögenswert um

 

bullet einen vollständiger Vermögenswert; oder
bullet speziell abgegrenzte Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
bullet einen exakt proportionaler Teil der Zahlungsströme eines Vermögenswertes; oder
bullet einen exakt proportionaler Teil speziell abgegrenzter Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswertes

 

handelt (IAS 39.16).

 

Sobald der zur Ausbuchung vorgesehene Vermögenswert festgelegt wurde, wird eine Einschätzung vorgenommen, ob der Vermögenswert übertragen wurde, und wenn dem so ist, ob die Übertragung des Vermögenswertes zur Ausbuchung berechtigt.

 

Ein Vermögenswert wird übertragen, wenn das Unternehmen entweder die vertraglichen Rechte am Erhalt der Zahlungsströme übertragen oder es die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Zahlungsströme aus dem Vermögenswert zwar zurückbehalten hat, aber eine vertragliche Verpflichtung in einer Vereinbarung eingegangen ist, diese Zahlungsströme weiterzuleiten, die die folgenden drei Bedingungen erfüllt (IAS 39.17-19):

 

bullet das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt;
bullet dem Unternehmen ist es untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden (außer als Sicherheit für den eventuellen Empfänger); und
bullet das Unternehmen hat eine Verpflichtung, diese Zahlungsströme ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten.

 

Sobald das Unternehmen festgestellt hat, dass der Vermögenswert übertragen wurde, muss es beurteilen, ob es im Wesentlichen alle Chancen und Risiken aus dem Eigentum des Vermögenswertes übertragen hat oder nicht. Wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen wurden, wird der Vermögenswert ausgebucht. Wenn nicht im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen wurden, schließt das die Ausbuchung des Vermögenswertes aus (IAS 39.20).

 

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Chancen und Risiken am Eigentum eines übertragenden Vermögenswertes weder übertragen noch behalten hat, muss es feststellen, ob es die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aufgegeben hat oder nicht. Wenn das Unternehmen über den Vermögenswert nicht mehr verfügt, ist eine Ausbuchung vorzunehmen; falls das Unternehmen jedoch die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zurückbehalten hat, muss es den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang seines anhaltenden Engagements am Vermögenswert ansetzen (IAS 39.30).

 

Die einzelnen Schritte der Ausbuchung sind in einem Entscheidungsbaum in IAS 39.AG36 zusammengefasst.

 

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

 

Eine finanzielle Verbindlichkeit darf nur dann aus der Bilanz entfernt werden, wenn diese getilgt wurde, d.h. wenn die im Vertrag festgelegte Verpflichtung entweder beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen ist (IAS 39.39). Für den Fall eines Austausches von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber oder dem Fall substanzieller Änderungen in den Vertragsbedingungen einer existierenden Verbindlichkeit ist die Transaktion wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Ein Gewinn oder Verlust aus der Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksam zu erfassen (IAS 39.40-41).

 

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

IAS 39 erlaubt unter bestimmten Umständen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, falls die Sicherungsbeziehung folgende Merkmale aufweist (IAS 39.88):

 

bullet die Beziehung ist formal designiert und dokumentiert, einschließlich der Risikomanagementzielsetzungen und -strategien des Unternehmens bei Absicherungen, der Festlegung des Sicherungsinstruments, des Grundgeschäfts, der Art des abgesicherten Risikos und wie das Unternehmen die Effektivität des Sicherungsinstruments zu ermitteln beabsichtigt; und
bullet die Absicherung wird als in hohem Maße effektiv hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme in Bezug auf das abgesicherte, designierte und dokumentierte Risiko bezeichnet, und
bullet die Effektivität lässt sich zuverlässig ermitteln.

 

Sicherungsinstrumente

 

Ein Sicherungsinstrument ist ein Instrument, dessen beizulegender Zeitwert oder Zahlungsströme Änderungen im beizulegenden Zeitwert oder den Zahlungsströmen eines designierten Grundgeschäfts erwartungsgemäß ausgleichen (IAS 39.9).

 

Alle mit externen Vertragsparteien abgeschlossenen Derivate, mit Ausnahme einiger geschriebener Optionen, können als Sicherungsinstrumente designiert werden. Ein externer nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit darf mit Ausnahme der Absicherung eines Fremdwährungsrisikos nicht als Sicherungsinstrument designiert werden (IAS 39.72).

 

Für Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Instrumente unter Einschluss einer externen Vertragspartei als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Dies gilt gleichermaßen für konzerninterne Geschäfte (mit Ausnahme bestimmter Absicherungen gegen Fremdwährungsrisiken erwarteter konzerninterner Geschäfte – siehe unten). Sie können allerdings für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einzelabschluss in Frage kommen (IAS 39.73).

 

Grundgeschäfte

 

Als Grundgeschäft designiert werden darf (IAS 39.78):

 

bullet ein einzelner bilanzierter Vermögenswert bzw. eine einzelne bilanzierte Verbindlichkeit, ein schwebendes Geschäft, eine erwartete und sehr wahrscheinliche Transaktion oder eine Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit;
bullet eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, schwebenden Geschäften, erwarteten und sehr wahrscheinlichen Transaktionen oder Nettoinvestitionen in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit mit vergleichbarem Risikoprofil;
bullet eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition hinsichtlich des Fremdwährungs- und Ausfallrisikos (aber nicht gegen Zinsänderungsrisiken oder das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung);
bullet ein Teil der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit; oder
bullet ein nicht-finanzieller Posten hinsichtlich des Fremdwährungsrisikos oder hinsichtlich der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des gesamten Postens;
bullet bei der Absicherung eines Portfolios nur gegen Zinsänderungsrisiken (Macro Hedge): ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko unterliegen.

 

Im April 2005 hat der IASB IAS 39 geändert, um das Fremdwährungsrisiko aus eines hochwahrscheinlichen erwarteten konzerninternen Geschäfts als Grundgeschäft im Rahmen eines Cash Flow Hedges im Konzernabschluss zuzulassen – unter der Voraussetzung, dass der Geschäftsvorfall in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens denominiert ist, das die Transaktion eingeht, und dass das Fremdwährungsrisiko den Konzernabschluss beeinflussen wird (IAS 39.80).

 

Im Juli 2008 hat der IASB IAS 39 geändert, um zwei Sachverhalte bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen klarzustellen:

 

bullet Inflation eines finanziellen Grundgeschäfts und
bullet einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts

 

Effektivität

 

IAS 39 verlangt eine retrospektive und prospektive Feststellung der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Um für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Abschluss der Sicherungsbeziehung sowie zumindest zu jedem Berichtstichtag zu qualifizieren, muss von den Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts erwartet werden, dass diese die Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder der Zahlungsströme des Sicherungsinstrument auf prospektiver und retrospektiver Basis in hohem Maße ausgleicht, wobei die tatsächlichen Ergebnisse in einer Bandbreite zwischen 80 und 125% liegen müssen.

 

Jedwede Ineffektivität wird sofort erfolgswirksam erfasst (einschließlich des nicht effektiven Teils innerhalb des 80-125%-Bandes).

 

Arten von Sicherungsbeziehungen

 

Ein Fair Value Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines bilanzierten Vermögenswertes bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit oder eines noch bilanzunwirksamen schwebenden Geschäfts oder eines genau bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder eines schwebenden Geschäfts über den Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes zu einem festen Preis, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(a)). Der Gewinn oder Verlust aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments wird sofort erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts um die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko angepasst, die auch erfolgswirksam zu erfassen sind (IAS 39.89).

 

Ein Cash Flow Hedge ist die Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i) ein bestimmtes mit einem bilanzierten Vermögenswert bzw. einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein Teil oder alle künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit) oder dem mit einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte (IAS 39.86(b)). Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird, ist direkt im Eigenkapital zu erfassen und in die Gewinn- und Verlustrechnung umzubuchen, wenn das Grundgeschäft erfolgswirksam wird (IAS 39.95).

 

Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, ist jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, in die Gewinn- und Verlustrechnung in der/n Periode/n zu "recyceln", in welcher der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert (IAS 39.97).

 

Falls die Absicherung einer erwarteten Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt zum Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, ist, besitzt das Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht, das auf alle Absicherungen gleichen Typs angewendet werden muss (IAS 39.98):

 

bullet gleiche Vorgehensweise wie beim Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit – jedweder Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, ist in der/n Periode/n in die Gewinn- und Verlustrechnung zu "recyceln", in welcher der finanzielle Vermögenswert bzw. die finanzielle Verbindlichkeit die GuV tangiert.
bullet Anpassung des Anschaffungswertes des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit (Basis adjustment) – der Erfolg aus dem Sicherungsinstrument, der zuvor unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, wird Teil der Zugangsbewertung des nicht-finanziellen Vermögenswertes bzw. der nicht-finanziellen Verbindlichkeit.

 

Die Absicherung einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit nach IAS 21 ist ähnlich der Absicherung von Zahlungsströmen zu bilanzieren (IAS 39.102).

 

Die Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer festen Verpflichtung kann sowohl als Absicherung des beizulegenden Zeitwertes als auch als Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

 

Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen muss prospektiv eingestellt werden, wenn (IAS 39.91 und 39.101):

 

bullet das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird;
bullet die Sicherungsbeziehung nicht länger die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt – zum Beispiel, wenn sie nicht länger effektiv ist;
bullet bei Absicherungen von Zahlungsströmen, wenn mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion nicht mehr länger gerechnet wird; oder
bullet das Unternehmen die Designation als Sicherungsbeziehung aufhebt.

 

Für Zwecke der Bemessung des Buchwerts des Grundgeschäfts bei Abbruch des Fair Value Hedge Accountings wird ein neuer Effektivzinssatz berechnet (IAS 39.BC35A).

 

Wenn die Bilanzierung zur Absicherung von Zahlungsströmen beendet wird, weil von der erwarteten Transaktion nicht länger erwartet wird, dass sie eintritt, werden die im Eigenkapital abgegrenzten Gewinne und Verluste sofort in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht. Wenn von der Transaktion weiterhin angenommen wird, dass sie eintritt und die Sicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Betrag im Eigenkapital solange ausgewiesen, bis das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird (IAS 39.101(c)).

 

Wenn ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes gesichertes Finanzinstrument um zurechenbaren Gewinne und Verluste aus dem abgesicherten Risiko angepasst wurde, wird die Anpassung erfolgswirksam aufgelöst. Dies geschieht auf Basis einer neu berechneten Effektivverzinsung zu diesem Zeitpunkt, so dass die Anpassung vollständig bis zur Endfälligkeit des Instruments aufgelöst ist. Sobald es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf aber nicht später als zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das abzusichernde Risiko zurückzuführen sind, angepasst wird.

 

Angaben

 

Bei der Überarbeitung von IAS 32 und IAS 39 im Jahr 2003 sind alle Angabepflichten über Finanzinstrumente, die im alten IAS 39 enthalten waren, in IAS 32 umgegliedert worden. Mit der Verabschiedung von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben im August 2005 wurden diese mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2007 aus IAS 32 in den neuen Standard umgegliedert. Zum selben Zeitpunkt werden die Regelungen in IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen durch IFRS 7 ersetzt.

 

 

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