| Zielsetzung
Die
Zielsetzung des IAS 38 ist die Regelung der Bilanzierung immaterieller
Vermögenswerte, die nicht in anderen IAS konkret behandelt werden.
Dieser Standard verlangt von einem Unternehmen den Ansatz eines
immateriellen Vermögenswerts dann und nur dann, wenn bestimmte Kriterien
erfüllt sind. Ebenso legt der Standard Regeln zur Ermittlung der
Buchwerte immaterieller Vermögenswerte und fordert bestimmte Angaben in
Bezug auf immaterielle Vermögenswerte.
Anwendungsbereich
IAS 38 ist auf alle immateriellen Vermögenswerte anzuwenden, mit Ausnahme
von: [IAS 38.2-3]
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finanziellen Vermögenswerten |
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Abbau- und Schürfrechten und Ausgaben für die Erschließung oder die
Förderung und den Abbau von Mineralien, Öl und Erdgas (IFRS 6) |
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immateriellen Vermögenswerten, die bei Versicherungsunternehmen aus
Verträgen mit Policeinhabern entstehen (IFRS 4) |
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immateriellen Vermögenswerten, die durch einen anderen IAS abgedeckt
werden, wie zur Veräußerung gehaltene immaterielle Vermögenswerte,
latente Steueransprüche, geleaste Vermögenswerte, Vermögenswerte, die
aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren, sowie Geschäfts- oder
Firmenwert. Die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist in
IFRS 3 geregelt. |
Wichtige Definitionen
Immaterieller Vermögenswert: Ein
identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische
Substanz. Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die aufgrund von
Ereignissen der Vergangenheit (bspw. Erwerb oder Selbsterstellung) in
der Verfügungsmacht des Unternehmen steht, und von der erwartet wird,
dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen (Zufluss
von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten) zufließt. Demnach
sind die drei entscheidenden Eigenschaften immaterieller Vermögenswerte:
[IAS 38.8]
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Identifizierbarkeit |
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Verfügungsmacht (Macht sich den Nutzen aus dem Vermögenswert zu
verschaffen) |
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Künftiger Wirtschaftlicher Nutzen (wie Erträge oder künftige
Kosteneinsparungen) |
Identifizierbarkeit: Ein immaterieller
Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er: [IAS 38.12]
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separierbar ist (fähig getrennt zu werden und einzeln oder als Teil
einer Gruppe verkauft, übertragen, vermietet oder getauscht zu werden)
oder |
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auf
einer vertraglichen oder rechtlichen Grundlage beruht, unabhängig
davon, ob das Recht übertragbar oder von dem Unternehmen oder seinen
sonstigen Rechten und Pflichten separierbar ist. |
Beispiele möglicher immaterieller Vermögenswerte umfassen:
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Computersoftware |
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Patente |
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Urheberrechte |
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Filme
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Kundenlisten |
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Hypothekenabwicklungsrechte |
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Lizenzen |
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Importquoten |
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Franchisevereinbarungen |
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Kunden- und Lieferantenbeziehungen |
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Vermarktungsrechte |
Immaterielle Vermögenswerte können erlangt werden:
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durch
gesonderte Anschaffung |
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im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses |
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durch
eine Zuwendung der öffentlichen Hand |
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durch
Tausch von Vermögenswerten |
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durch
Selbsterstellung (interne Erzeugung) |
Ansatz
Ansatzkriterien. IAS 38 fordert von einem
Unternehmen den Ansatz eines erworbenen oder selbst geschaffenen (zu
Herstellungskosten) Vermögenswerts, dann, und nur dann, wenn: [IAS 38.21]
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es
wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche
Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird; und
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die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich
bewertet werden können. |
Diese Bedingungen gelten sowohl für extern erworbene, als auch selbst
erstellte immaterielle Vermögenswerte. IAS 38 enthält weitere
Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte (siehe
unten).
Die
Wahrscheinlichkeit künftigen wirtschaftlichen Nutzens hat sich auf
vernünftige und begründete Annahmen zu Rahmenbedingungen, die über die
Nutzungsdauer des Vermögenswertes bestehen werden, zu beziehen. [IAS 38.22] Bei immateriellen Vermögenswerten, welche
separat oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben
wurden, gilt das Wahrscheinlichkeitskriterium immer als erfüllt. [IAS 38.33]
Nichterfüllung der Ansatzkriterien. Erfüllt
ein immaterieller Gegenstand weder die Definition noch die
Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswerts, sind nach IAS 38 die
Ausgaben für diesen Gegenstand zum Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand
zu erfassen. [IAS 38.68]
Unternehmenszusammenschlüsse. Es gilt die
widerlegbare Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert (und damit die
Anschaffungskosten) eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworbenen immateriellen Vermögenswerts verlässlich bewertet werden
können. [IAS 38.35] Die (in die Anschaffungskosten
einbezogene) Ausgaben für einen immateriellen Vermögenswert, welche die
Definition und die Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswerts
nicht erfüllt, stellt Teil des dem Firmen- oder Geschäftswert
zugeordneten Betrages dar, welcher zum Erwerbszeitpunkt angesetzt wird.
Der IAS 38 weist jedoch darauf hin, dass die Nichtansatzfähigkeit
aufgrund fehlender verlässlicher Bewertbarkeit nur selten vorkommen
dürfte. [IAS 38.38]
Die
einzigen Umstände unter denen eine Unmöglichkeit der verlässlichen
Bewertung des beizulegenden Zeitwertes eines im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswertes
vorliegen könnte, bestehen wenn der immaterielle Vermögenswert auf
vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen beruht und
entweder:
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nicht
separierbar ist; oder |
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separierbar ist, jedoch keine Erfahrungswerte oder Nachweise für
Tauschgeschäfte gleicher oder ähnlicher Vermögenswerte vorliegen, oder
eine sonstige Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von nicht
bestimmbaren Variablen abhängig wäre. |
Nachträgliche Aktivierung früherer Aufwendungen:
Der Standard untersagt die nachträgliche Aktivierung früherer
Aufwendungen als Vermögenswert. [IAS 38.71]
Erstansatz: Forschungs- und Entwicklungskosten
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Alle Forschungskosten
sind als Aufwand zu erfassen. [IAS 38.54] |
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Entwicklungskosten
sind nur dann zu aktivieren, wenn die technische und kommerzielle
Nutzbarkeit des Vermögenswertes zum Verkauf oder Eigennutzung
nachgewiesen ist. D.h. das Unternehmen muss beabsichtigen und fähig
sein, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen und ihn
entweder zu nutzen oder zu verkaufen, sowie den Nachweis darüber
erbringen können, wie der Vermögenswert künftig einen wirtschaftlichen
Nutzenzufluss generieren wird. [IAS 38.57] |
Kann
ein Unternehmen die Forschungsphase eines internen Projekts zur
Herstellung eines immateriellen Vermögenswertes nicht von der
Entwicklungsphase abgrenzen, so sind sämtliche Ausgaben für dieses
Projekt als Forschungsausgaben zu behandeln.
Erstansatz: Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene
laufende Forschung und Entwicklung
Ein
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenes Forschungs- und
Entwicklungsprojekt ist mit seinen Herstellungskosten als Vermögenswert
anzusetzen, auch dann wenn ein Teil auf die Forschung entfällt. Spätere
mit dem Projekt verbundene Ausgaben sind wie alle sonstigen Forschungs-
und Entwicklungskosten zu behandeln (Aufwand, soweit die Ausgaben die
Ansatzkriterien des IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte nicht
erfüllt). [IAS 38.34]
Erstansatz: Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte,
Kundenlisten
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten
sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte dürfen nicht als
immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. [IAS 38.63]
Erstansatz: Computersoftware
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Erworben: zu aktivieren |
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Betriebssystem der Hardware: in die Hardwarekosten einzuschließen
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Selbst erstellt (ob zur Eigennutzung oder Veräußerung):
Aufwandserfassung solange keine technologische Realisierbarkeit,
Wahrscheinlichkeit künftigen Nutzenzuflusses, Absicht und Fähigkeit
zur Nutzung oder Veräußerung der Software, Ressourcen zur
Fertigstellung und Fähigkeit der Kostenbestimmung.
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Abschreibung: über die Nutzungsdauer, auf der Grundlage des
Nutzenverlaufs (im Regelfall linear). |
Erstansatz: Bestimmte andere Kostenarten
Folgende Sachverhalte sind bei Anfall als Aufwand zu erfassen:
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Selbst erstellter Geschäfts- oder Firmenwert [IAS 38.48]
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Gründungs- und Anlaufkosten [IAS 38.69] |
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Aus-
und Weiterbildungskosten [IAS 38.69]
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Werbekosten [IAS 38.69] |
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Verlegungskosten [IAS 38.69] |
Erstbewertung
Immaterielle Vermögenswerte sind erstmalig mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten. [IAS 38.24]
Folgebewertung: Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode zulässig
Für
jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte hat das Unternehmen zwischen
der Anschaffungskostenmethode und der Neubewertungsmethode zu wählen.
[IAS 38.72]
Anschaffungskostenmethode: Nach erstmaligem
Ansatz ist ein immaterieller Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, abzüglich jeder Abschreibung und aller
Wertminderungsaufwendungen. [IAS 38.74]
Neubewertungsmethode: Immaterielle
Vermögenswerte können nur dann mit einem Neubewertungsbetrag (auf der
Basis des beizulegenden Zeitwertes) fortgeführt werden, abzüglich
späterer Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen, wenn der
beizulegende Zeitwert sich aus einem aktiven Markt ableiten lässt. [IAS 38.75] Solche aktive Märkte für immaterielle
Vermögenswerte gelten als selten. [IAS 38.78]
Beispiele für das mögliche Vorliegen aktiver Märkte sind:
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Milchquoten |
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Händler-Börsenzulassungen |
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frei
übertragbare Taxi-Lizenzen |
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Emissionsrechte |
Nach
der Neubewertungsmethode sind Wertsteigerungen direkt im Eigenkapital
unter die Position Neubewertungsrücklage zu erfassen, außer in dem
Umfang in dem sie einen erfolgswirksam vereinnahmten
Neubewertungsverlust rückgängig machen. Hat ein neubewerteter
immaterieller Vermögenswert eine bestimmbare Nutzungsdauer und wird
dementsprechend abgeschrieben (siehe unten), ist der neubewertete Betrag
abzuschreiben. [IAS 38.85]
Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte auf der Grundlage ihrer
Nutzungsdauer
Immaterielle Vermögenswerte werden klassifiziert nach: [IAS 38.88]
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Unbestimmte Nutzungsdauer: Keine absehbare
Begrenzung der Zeit, über die der Vermögenswert erwartungsgemäß einen
Nutzenzufluss an das Unternehmen generieren wird.
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Bestimmbare Nutzungsdauer: Eine begrenzte
Zeit des Nutzenzuflusses an das Unternehmen. |
Folgebewertung: Immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer
Nutzungsdauer
Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswerts
mit bestimmbarer Nutzungsdauer abzüglich des Restwerts sind über seine
Nutzungsdauer abzuschreiben: [IAS 38.97]
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Die
Abschreibung hat den Nutzenverlauf wiederzugeben.
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Kann
der Nutzenverlauf nicht verlässlich bestimmt werden, ist linear
abzuschreiben. |
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Der
Abschreibungsbetrag ist in der Gewinn- und Verlustrechung zu erfassen,
es sei denn ein anderer IFRS fordert die Erfassung im Buchwert eines
anderen Vermögenswerts. |
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Der
Abschreibungszeitraum ist mindestens jährlich zu überprüfen. [IAS 38.104]
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Der
Vermögenswert ist darüber hinaus auf Wertminderungen in Übereinstimmung
mit IAS 36 zu überprüfen. [IAS 38.111]
Folgebewertung: Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter
Nutzungsdauer
Ein
immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer ist nicht
planmäßig abzuschreiben. [IAS 38.107]
Seine Nutzungsdauer ist in jeder Berichtsperiode erneut zu ermitteln, um
zu prüfen ob die Ereignisse und Gegebenheiten weiterhin die Einschätzung
einer unbestimmten Nutzungsdauer stützen. Ist dies nicht der Fall, ist
die Änderung der Nutzungsdauer aus einer unbestimmten auf eine
bestimmbare als Schätzungsänderung zu behandeln. [IAS 38.109]
Der
Vermögenswert ist darüber hinaus auf Wertminderung in Übereinstimmung
mit IAS 36 zu prüfen. [IAS 38.111]
Nachträgliche Ausgaben
Nachträgliche Ausgaben für einen immateriellen Vermögenswert nach dessen
Erwerb oder Fertigstellung sind in der Periode als Aufwand zu erfassen,
in der sie anfallen, es sei denn dass es wahrscheinlich ist, dass der
Vermögenswert mithilfe dieser Ausgaben einen künftigen wirtschaftlichen
Nutzen erzeugen wird, der über seine ursprünglich geschätzte
Ertragskraft hinausgeht, und diese Ausgaben zuverlässig bemessen und
genau diesem Vermögenswert zugeordnet werden können. [IAS 38.60]
Angaben
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Für
jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte sind anzugeben: [IAS 38.118
and 38.122] |
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Nutzungsdauer oder Abschreibungssatz |
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Abschreibungsmethode |
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Bruttobuchwert |
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Kumulierte Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen |
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Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in dem/denen die Abschreibung
enthalten ist |
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Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der Periode unter
gesonderter Angabe von:
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Zugängen (separat für Zugänge aus Unternehmenszusammenschlüssen)
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zu
Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten |
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Stilllegungen und Abgängen |
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Neubewertungen |
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Wertminderungsaufwendungen |
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Wertaufholungen |
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Planmäßige Abschreibungen |
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Nettowährungsdifferenzen |
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Grundlage für die Feststellung, dass ein immaterieller Vermögenswert
eine unbestimmte Nutzungsdauer hat |
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Beschreibung und Buchwerte einzeln wesentlicher immaterieller
Vermögenswerte |
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bestimmte Angaben zu immateriellen Vermögenswerten, welche mittels
Zuwendungen der öffentlichen Hand erworben worden sind
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Informationen über immaterielle Vermögenswerte, die
Eigentumsbeschränkungen unterliegen. |
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Verpflichtungen für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte
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Zusätzliche Angaben sind gefordert zu:
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Immateriellen Vermögenswerten, welche mit Neubewertungsbeträgen
angesetzt sind [IAS 38.124] |
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dem Betrag
der in der laufenden Periode als Aufwand erfassten Forschungs- und
Entwicklungsausgaben [IAS 38.126]
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