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IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte

 

Entstehungsgeschichte von IAS 38

Februar 1977 Entwurf E9, Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
Juli 1978 IAS 9 (1978), Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
1. Januar 1980 Inkrafttreten von  IAS 9 (1978)
August 1991 Entwurf  E37, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
Dezember 1993 IAS 9 (1993), Forschungs- und Entwicklungskosten
1. Januar 1995 Inkrafttreten von IAS 9 (1993)
Juni 1995 Entwurf E50, Immaterielle Vermögenswerte
August 1997 E50 wurde geändert und erneut herausgegeben als Entwurf E59, Immaterielle Vermögenswerte
September 1998 IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte
1. Juli 1999 Inkrafttreten von IAS 38 (1998)
31 März 2004 IAS 38 überarbeitet
Die folgende Zusammenfassung reflektiert die Änderungen vom März 2004.
1 April 2004 (oder Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 3 auf im Rahmen eines Unternehmens-zusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte) Inkrafttreten der Überarbeitungen von IAS 38 vom März 2004.
22. Mai 2008 IAS 38 im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2007 in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen und in Bezug auf leistungsabhängige Abschreibungen geändert
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2008
16. April 2009 IAS 38 im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2008 in Bezug auf zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3 und in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, geändert
1. Juli 2009 Datum des Inkrafttretens der Änderungen vom April 2009

Relevante Interpretationen

bullet IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
bullet IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine
bullet SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte - Websitekosten
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

bullet Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Zusammenfassung von IAS 38

Zielsetzung

 

Die Zielsetzung des IAS 38 ist die Regelung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die nicht in anderen IAS konkret behandelt werden. Dieser Standard verlangt von einem Unternehmen den Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts dann und nur dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.  Ebenso legt der Standard Regeln zur Ermittlung der Buchwerte immaterieller Vermögenswerte und fordert bestimmte Angaben in Bezug auf immaterielle Vermögenswerte.

 

Anwendungsbereich

 

IAS 38 ist auf alle immateriellen Vermögenswerte anzuwenden, mit Ausnahme von: [IAS 38.2-3]

 

bullet

finanziellen Vermögenswerten

bullet

Abbau- und Schürfrechten und Ausgaben für die Erschließung oder die Förderung und den Abbau von Mineralien, Öl und Erdgas (IFRS 6)

bullet

immateriellen Vermögenswerten, die bei Versicherungsunternehmen aus Verträgen mit Policeinhabern entstehen (IFRS 4)

bullet

immateriellen Vermögenswerten, die durch einen anderen IAS abgedeckt werden, wie zur Veräußerung gehaltene immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche, geleaste Vermögenswerte, Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren, sowie Geschäfts- oder Firmenwert. Die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist in IFRS 3 geregelt.

 

Wichtige Definitionen

 

Immaterieller Vermögenswert:  Ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit (bspw. Erwerb oder Selbsterstellung) in der Verfügungsmacht des Unternehmen steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen (Zufluss von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten) zufließt.  Demnach sind die drei entscheidenden Eigenschaften immaterieller Vermögenswerte: [IAS 38.8]

 

bullet

Identifizierbarkeit  

bullet

Verfügungsmacht (Macht sich den Nutzen aus dem Vermögenswert zu verschaffen)

bullet

Künftiger Wirtschaftlicher Nutzen (wie Erträge oder künftige Kosteneinsparungen)

 

Identifizierbarkeit: Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er: [IAS 38.12]

 

bullet

separierbar ist (fähig getrennt zu werden und einzeln oder als Teil einer Gruppe verkauft, übertragen, vermietet oder getauscht zu werden) oder

bullet

auf einer vertraglichen oder rechtlichen Grundlage beruht, unabhängig davon, ob das Recht übertragbar oder von dem Unternehmen oder seinen sonstigen Rechten und Pflichten separierbar ist.

 

Beispiele möglicher immaterieller Vermögenswerte umfassen:

 

bullet

Computersoftware

bullet

Patente

bullet

Urheberrechte

bullet

Filme

bullet

Kundenlisten

bullet

Hypothekenabwicklungsrechte 

bullet

Lizenzen  

bullet

Importquoten

bullet

Franchisevereinbarungen

bullet

Kunden- und Lieferantenbeziehungen

bullet

Vermarktungsrechte

 

Immaterielle Vermögenswerte können erlangt werden:

 

bullet

durch gesonderte Anschaffung

bullet

im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

bullet

durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand

bullet

durch Tausch von Vermögenswerten

bullet

durch Selbsterstellung (interne Erzeugung)

 

Ansatz  

 

Ansatzkriterien. IAS 38 fordert von einem Unternehmen den Ansatz eines erworbenen oder selbst geschaffenen (zu Herstellungskosten) Vermögenswerts, dann, und nur dann, wenn:  [IAS 38.21]

 

bullet

es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird; und

bullet

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können.

 

Diese Bedingungen gelten sowohl für extern erworbene, als auch selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte. IAS 38 enthält weitere Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte (siehe unten).

 

Die Wahrscheinlichkeit künftigen wirtschaftlichen Nutzens hat sich auf vernünftige und begründete Annahmen zu Rahmenbedingungen, die über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes bestehen werden, zu beziehen. [IAS 38.22] Bei immateriellen Vermögenswerten, welche separat oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, gilt das Wahrscheinlichkeitskriterium immer als erfüllt. [IAS 38.33]

 

Nichterfüllung der Ansatzkriterien. Erfüllt ein immaterieller Gegenstand weder die Definition noch die Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswerts, sind nach IAS 38 die Ausgaben für diesen Gegenstand zum Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand zu erfassen.  [IAS 38.68]

 

Unternehmenszusammenschlüsse. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert (und damit die Anschaffungskosten) eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. [IAS 38.35] Die (in die Anschaffungskosten einbezogene) Ausgaben für einen immateriellen Vermögenswert, welche die Definition und die Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswerts nicht erfüllt, stellt Teil des dem Firmen- oder Geschäftswert zugeordneten Betrages dar, welcher zum Erwerbszeitpunkt angesetzt wird. Der IAS 38 weist jedoch darauf hin, dass die Nichtansatzfähigkeit aufgrund fehlender verlässlicher Bewertbarkeit nur selten vorkommen dürfte. [IAS 38.38]

Die einzigen Umstände unter denen eine Unmöglichkeit der verlässlichen Bewertung des beizulegenden Zeitwertes eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswertes vorliegen könnte, bestehen wenn der immaterielle Vermögenswert auf vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen beruht und entweder:

 

bullet

nicht separierbar ist; oder

bullet

separierbar ist, jedoch keine Erfahrungswerte oder Nachweise für Tauschgeschäfte gleicher oder ähnlicher Vermögenswerte vorliegen, oder eine sonstige Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von nicht bestimmbaren Variablen abhängig wäre.

 

Nachträgliche Aktivierung früherer Aufwendungen: Der Standard untersagt die nachträgliche Aktivierung früherer Aufwendungen als Vermögenswert. [IAS 38.71]

 

Erstansatz: Forschungs- und Entwicklungskosten

 

bullet

Alle Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen. [IAS 38.54]

bullet

Entwicklungskosten sind nur dann zu aktivieren, wenn die technische und kommerzielle Nutzbarkeit des Vermögenswertes zum Verkauf oder Eigennutzung nachgewiesen ist. D.h. das Unternehmen muss beabsichtigen und fähig sein, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen und ihn entweder zu nutzen oder zu verkaufen, sowie den Nachweis darüber erbringen können, wie der Vermögenswert künftig einen wirtschaftlichen Nutzenzufluss generieren wird. [IAS 38.57]

 

Kann ein Unternehmen die Forschungsphase eines internen Projekts zur Herstellung eines immateriellen Vermögenswertes nicht von der Entwicklungsphase abgrenzen, so sind sämtliche Ausgaben für dieses Projekt als Forschungsausgaben zu behandeln.

 

Erstansatz: Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene laufende Forschung und Entwicklung

 

Ein im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenes Forschungs- und Entwicklungsprojekt ist mit seinen Herstellungskosten als Vermögenswert anzusetzen, auch dann wenn ein Teil auf die Forschung entfällt. Spätere mit dem Projekt verbundene Ausgaben sind wie alle sonstigen Forschungs- und Entwicklungskosten zu behandeln (Aufwand, soweit die Ausgaben die Ansatzkriterien des IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte nicht erfüllt). [IAS 38.34]

 

Erstansatz: Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten

 

Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte dürfen nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. [IAS 38.63]

 

Erstansatz: Computersoftware

 

bullet

Erworben: zu aktivieren

bullet

Betriebssystem der Hardware: in die Hardwarekosten einzuschließen

bullet

Selbst erstellt (ob zur Eigennutzung oder Veräußerung): Aufwandserfassung solange keine technologische Realisierbarkeit, Wahrscheinlichkeit künftigen Nutzenzuflusses, Absicht und Fähigkeit zur Nutzung oder Veräußerung der Software, Ressourcen zur Fertigstellung und Fähigkeit der Kostenbestimmung. 

bullet

Abschreibung: über die Nutzungsdauer, auf der Grundlage des Nutzenverlaufs (im Regelfall linear).

 

Erstansatz: Bestimmte andere Kostenarten

 

Folgende Sachverhalte sind bei Anfall als Aufwand zu erfassen:

 

bullet

Selbst erstellter Geschäfts- oder Firmenwert  [IAS 38.48]

bullet

Gründungs- und Anlaufkosten [IAS 38.69]

bullet

Aus- und Weiterbildungskosten  [IAS 38.69]

bullet

Werbekosten [IAS 38.69]

bullet

Verlegungskosten [IAS 38.69]

 

Erstbewertung

 

Immaterielle Vermögenswerte sind erstmalig mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. [IAS 38.24]

 

Folgebewertung: Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode zulässig

 

Für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte hat das Unternehmen zwischen der Anschaffungskostenmethode und der Neubewertungsmethode zu wählen. [IAS 38.72]

 

Anschaffungskostenmethode: Nach erstmaligem Ansatz ist ein immaterieller Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, abzüglich jeder Abschreibung und aller Wertminderungsaufwendungen. [IAS 38.74]

 

Neubewertungsmethode: Immaterielle Vermögenswerte können nur dann mit einem Neubewertungsbetrag (auf der Basis des beizulegenden Zeitwertes) fortgeführt werden, abzüglich späterer Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen, wenn der beizulegende Zeitwert sich aus einem aktiven Markt ableiten lässt. [IAS 38.75] Solche aktive Märkte für immaterielle Vermögenswerte gelten als selten. [IAS 38.78] Beispiele für das mögliche Vorliegen aktiver Märkte sind:

 

bullet

Milchquoten

bullet

Händler-Börsenzulassungen

bullet

frei übertragbare Taxi-Lizenzen

bullet

Emissionsrechte

 

Nach der Neubewertungsmethode sind Wertsteigerungen direkt im Eigenkapital unter die Position Neubewertungsrücklage zu erfassen, außer in dem Umfang in dem sie einen erfolgswirksam vereinnahmten Neubewertungsverlust rückgängig machen. Hat ein neubewerteter immaterieller Vermögenswert eine bestimmbare Nutzungsdauer und wird dementsprechend abgeschrieben (siehe unten), ist der neubewertete Betrag abzuschreiben. [IAS 38.85]

 

Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte auf der Grundlage ihrer Nutzungsdauer

 

Immaterielle Vermögenswerte werden klassifiziert nach: [IAS 38.88]

 

bullet

Unbestimmte Nutzungsdauer: Keine absehbare Begrenzung der Zeit, über die der Vermögenswert erwartungsgemäß einen Nutzenzufluss an das Unternehmen generieren wird.

bullet

Bestimmbare Nutzungsdauer: Eine begrenzte Zeit des Nutzenzuflusses an das Unternehmen.

 

Folgebewertung: Immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer

 

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswerts mit bestimmbarer Nutzungsdauer abzüglich des Restwerts sind über seine Nutzungsdauer abzuschreiben: [IAS 38.97]

 

bullet

Die Abschreibung hat den Nutzenverlauf wiederzugeben.

bullet

Kann der Nutzenverlauf nicht verlässlich bestimmt werden, ist linear abzuschreiben.

bullet

Der Abschreibungsbetrag ist in der Gewinn- und Verlustrechung zu erfassen, es sei denn ein anderer IFRS fordert die Erfassung im Buchwert eines anderen Vermögenswerts.

bullet

Der Abschreibungszeitraum ist mindestens jährlich zu überprüfen. [IAS 38.104]

 

Der Vermögenswert ist darüber hinaus auf Wertminderungen in Übereinstimmung mit IAS 36 zu überprüfen. [IAS 38.111]

 

Folgebewertung: Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer

 

Ein immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer ist nicht planmäßig abzuschreiben. [IAS 38.107]

Seine Nutzungsdauer ist in jeder Berichtsperiode erneut zu ermitteln, um zu prüfen ob die Ereignisse und Gegebenheiten weiterhin die Einschätzung einer unbestimmten Nutzungsdauer stützen. Ist dies nicht der Fall, ist die Änderung der Nutzungsdauer aus einer unbestimmten auf eine bestimmbare als Schätzungsänderung zu behandeln. [IAS 38.109]

Der Vermögenswert ist darüber hinaus auf Wertminderung in Übereinstimmung mit IAS 36 zu prüfen. [IAS 38.111]

 

Nachträgliche Ausgaben

 

Nachträgliche Ausgaben für einen immateriellen Vermögenswert nach dessen Erwerb oder Fertigstellung sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen, es sei denn dass es wahrscheinlich ist, dass der Vermögenswert mithilfe dieser Ausgaben einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird, der über seine ursprünglich geschätzte Ertragskraft hinausgeht, und diese Ausgaben zuverlässig bemessen und genau diesem Vermögenswert zugeordnet werden können. [IAS 38.60]

 

Angaben

 

bullet

Für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte sind anzugeben: [IAS 38.118 and 38.122]

bullet

Nutzungsdauer oder Abschreibungssatz

bullet

Abschreibungsmethode

bullet

Bruttobuchwert

bullet

Kumulierte Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen

bullet

Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in dem/denen die Abschreibung enthalten ist

bullet

Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der Periode unter gesonderter Angabe von:

 
bullet

Zugängen (separat für Zugänge aus Unternehmenszusammenschlüssen)

bullet

zu Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten

bullet

Stilllegungen und Abgängen

bullet

Neubewertungen

bullet

Wertminderungsaufwendungen  

bullet

Wertaufholungen

bullet

Planmäßige Abschreibungen

bullet

Nettowährungsdifferenzen

 

bullet

Grundlage für die Feststellung, dass ein immaterieller Vermögenswert eine unbestimmte Nutzungsdauer hat

bullet

Beschreibung und Buchwerte einzeln wesentlicher immaterieller Vermögenswerte

bullet

bestimmte Angaben zu immateriellen Vermögenswerten, welche mittels Zuwendungen der öffentlichen Hand erworben worden sind

bullet

Informationen über immaterielle Vermögenswerte, die Eigentumsbeschränkungen unterliegen.

bullet

Verpflichtungen für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte

 

Zusätzliche Angaben sind gefordert zu:

 

bullet

Immateriellen Vermögenswerten, welche mit Neubewertungsbeträgen angesetzt sind [IAS 38.124]

bullet dem Betrag der in der laufenden Periode als Aufwand erfassten Forschungs- und Entwicklungsausgaben [IAS 38.126]

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