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IAS 36
Wertminderung von Vermögenswerten

 

Entstehungsgeschichte von IAS 36

Mai 1997

Standardentwurf E55, Wertminderung von Vermögenswerten

Juni 1998

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

1. Juli 1999

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 36 (1998)

31. März 2004

überarbeitete Fassung von IAS 36

Die unten stehende Zusammenfassung berücksichtigt bereits die Änderungen vom März 2004.

1. April 2004

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des IAS 36 vom März 2004

Relevante Interpretationen

bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

bullet Konvergenz zu den US GAAP

Zusammenfassung von IAS 36

Zielsetzung von IAS 36

 

Ziel von IAS 36 ist es, sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag in der Bilanz angesetzt werden sowie vorzuschreiben wie dieser erzielbare Betrag zu ermitteln ist.

 

Anwendungsbereich

 

IAS 36 ist auf alle Vermögenswerte mit folgenden Ausnahmen anzuwenden: [IAS 36.2]

 

bullet Vorräte (siehe IAS 2)
bullet Vermögenswerte aus der langfristigen Auftragsfertigung (siehe IAS 11)
bullet Latente Steueransprüche (siehe IAS 12)
bullet Vermögenswert aus Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19)
bullet Finanzielle Vermögenswerte (siehe IAS 39)
bullet Zum beizulegenden Zeitwert bewertete als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (siehe IAS 40)
bullet Bestimmte zum beizulegenden Zeitwert bewertete landwirtschaftliche Vermögenswerte (siehe IAS 41)
bullet Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen (siehe IFRS 4)
bullet Zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte (siehe IFRS 5)

 

Also ist IAS 36 unter anderem auf folgende Vermögenswerte anzuwenden:

 

bullet Grundstücke
bullet Gebäude
bullet Maschinen und maschinelle Anlagen
bullet Als Finanzinvestition gehaltene und zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete Vermögenswerte
bullet Immaterielle Vermögenswerte
bullet Geschäfts- oder Firmenwert
bullet Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
bullet Zu Neubewertungsbeträgen bewertete Vermögenswerte gemäß IAS 16 und IAS 38

 

Wichtige Definitionen [IAS 36.6]

 

Wertminderung: Ein Vermögenswert ist wertgemindert, wenn der Buchwert des Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt.

 

Buchwert: Der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der Bilanz nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen (Amortisationen) und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird.

 

Erzielbarer Betrag: Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert eines Vermögenswertes.

 

Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten: Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht werden kann. Davon sind Veräußerungskosten abzuziehen.

 

Nutzungswert: Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die erwartet werden aus:

 

bullet der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes; und
bullet seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer.

 

Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten Vermögenswertes

 

Zu jedem Bilanzstichtag sind alle Vermögenswerte auf Hinweise zu prüfen, ob der Vermögenswert im Wert gemindert sein könnte (also dass sein Buchwert den höheren Betrag von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und seinem Nutzungswert übersteigen könnte). IAS 36 beinhaltet eine Auflistung von externen und internen Indikatoren einer Wertminderung. Wenn es einen Hinweis auf die Wertminderung eines Vermögenswertes gibt, dann muss der erzielbare Betrag des Vermögenswertes berechnet werden. [IAS 36.9]

 

Die erzielbaren Beträge der folgenden Arten von immateriellen Vermögenswerten sind jährlich zu ermitteln, unabhängig davon ob irgendwelche Hinweise vorliegen, dass der Vermögenswert wertgemindert sein könnte. In einigen Fällen kann die aktuellste detaillierte Berechnung für den erzielbaren Betrag einer früheren Periode für die Wertminderungsprüfung eines Vermögenswerts in der laufenden Periode verwendet werden:

 

bullet Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter voraussichtlicher Nutzungsdauer.
bullet Noch nicht zum Gebrauch verfügbare immaterielle Vermögenswerte.
bullet Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.

 

Hinweise auf eine Wertminderung [IAS 36.12]

 

Externe Informationsquellen:

 

bullet Absinken des Marktwertes
bullet Nachteilige Entwicklungen im technischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld
bullet Anstieg der Marktzinsen
bullet Der Börsenkurs des Unternehmens liegt unter dem Buchwert

 

Interne Informationsquellen:

 

bullet Überalterung oder physischer Schaden
bullet Nachteilige Entwicklungen in Umfang oder Weise der Nutzung eines Vermögenswerts, etwa aufgrund Stilllegung oder Planungen zur Einstellung oder Restrukturierung des zugehörigen Geschäftsbereichs (siehe dazu auch IFRS 5), sowie andere Indikatoren, die zur Neueinschätzung der Nutzungsdauer führen dies umfasst auch die Änderung der Erwartung von einer unbestimmbaren hin zu einer bestimmbaren Nutzungsdauer).
bullet Die wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes ist schlechter als erwartet.

 

Die Auflistung ist nicht abschließend. Es ist auch das Kriterium der Wesentlichkeit zu beachten. [IAS 36.13] Daneben kann ein Hinweis auf eine Wertminderung des Vermögenswertes auch ein Anzeichen dafür sein, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode oder der Restwert überprüft und angepasst werden müssten. [IAS 36.17]

 

Ermittlung des erzielbaren Betrags

 

bullet Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten höher ist als der Buchwert, ist es nicht notwendig, den anderen Wert zu berechnen. Der Vermögenswert ist dann nicht wertgemindert. [IAS 36.19]
bullet Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht ermittelt werden kann, dann ist der erzielbare Betrag der Nutzungswert. [IAS 36.20]
bullet Für Vermögenswerte, die zur Veräußerung stehen, ist der erzielbare Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. [IAS 36.21]

 

Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

 

bullet Falls es einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf gibt, ist der Preis in dieser Vereinbarung abzüglich Veräußerungskosten zu verwenden. [IAS 36.25]
bullet Wenn für diese Art von Vermögenswert ein aktiver Markt existiert, ist der Marktpreis abzüglich Veräußerungskosten zu verwenden. Marktpreis bedeutet aktueller Angebotspreis, falls verfügbar, ansonsten ist dies der Preis der jüngsten Transaktion. [IAS 36.26]
bullet Wenn kein aktiver Markt existiert, ist die bestmögliche Schätzung des Veräußerungspreises abzüglich Veräußerungskosten zu verwenden. [IAS 36.27]
bullet Veräußerungskosten sind nur die zusätzlichen direkten Kosten (keine bereits angefallenen Kosten oder Gemeinkosten). [IAS 36.28]

 

Nutzungswert

 

Die Berechnung des Nutzungswerts muss die folgenden Elemente beinhalten: [IAS 36.30]

 

bullet Eine Schätzung der zukünftigen Cash Flows, von denen das Unternehmen erwartet, dass es sie aus dem Vermögenswert in Transaktionen mit fremden Dritten erlangen kann;
bullet Erwartungen über Veränderungen im Betrag oder der zeitlichen Verteilung von diesen zukünftigen Cash Flows;
bullet Den Zeitwert des Geldes, erfasst über den momentanen risikofreien Zinssatz;
bullet Den Preis für das Übernehmen der Unsicherheit, die im Vermögenswert liegt;
bullet andere Faktoren, wie zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit, welche die Marktteilnehmer in die Preisbestimmung der zukünftigen Cash Flows, von denen das Unternehmen erwartet, dass es sie aus dem Vermögenswert erlangen kann, einbeziehen würden.
 

 

Die Planungen der Cash Flows müssen auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen, auf jüngsten Finanzplänen/Vorhersagen und einer Extrapolation für Perioden, die den Finanzplänen/Vorhersagen folgen, beruhen. [IAS 36.33] IAS 36 geht davon aus, das Finanzpläne und Vorhersagen einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten sollte; für Perioden nach diesem 5-Jahres-Zeitraum, ist aus früheren Finanzplänen zu extrapolieren. [IAS 36.35] Die Geschäftsleitung muss die Plausibilität ihrer Annahmen durch Untersuchung der Gründe für Abweichungen zwischen vergangenen Finanzplänen und tatsächlichen Cash Flows bewerten. [IAS 36.34]

 

Die Finanzpläne müssen sich auf den Vermögenswert in seinem jetzigen Zustand beziehen – zukünftige Restrukturierungen, zu denen das Unternehmen nicht verpflichtet ist und Aufwendungen für eine Verbesserung oder Ausweitung der Leistung des Vermögenswerts dürfen nicht antizipiert werden. [IAS 36.44]

 

In den Schätzungen der Zahlungsströme dürfen keine Zahlungsmittelzu- oder –abflüsse aus der Finanzierungstätigkeit oder aus Steuer(rück-)zahlungen enthalten sein. [IAS 36.50]

 

Abzinsungssatz

 

Bei der Ermittlung des Nutzungswertes muss der angewendete Abzinsungssatz ein Vorsteuerzinssatz sein, der die Einschätzungen des Markts in Bezug auf den Zeitwerts des Geldes und das spezifische Risiko des Vermögenswertes widerspiegelt. [IAS 36.55]

 

Der Abzinsungssatz darf keine Risiken widerspiegeln, für die die zukünftigen Zahlungsströme angepasst wurden und sollte der von Investoren erwarteten Rendite entsprechen, wenn sie sich für eine Investition entscheiden könnten, welche die gleichen Cash Flows erzeugt wie die vom Vermögenswert erwarteten. [IAS 36.56]

 

Für eine Wertminderung eines einzelnen Vermögenswertes oder einen Bestand von Vermögenswerten stellt der Abzinsungssatz den Zinssatz dar, den das Unternehmen zahlen müsste, um in einer Markttransaktion zum jetzigen Zeitpunkt Geld für den Kauf dieses speziellen Vermögenswertes oder den Bestand von Vermögenswerten aufzunehmen.

 

Wenn ein marktbestimmter vermögenswertspezifischer Zinssatz nicht verfügbar ist, muss ein Ersatzwert zur Anwendung kommen, der sowohl den Zeitwert des Geldes über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes als auch das Länderrisiko, das Währungsrisiko, das Preisrisiko und das Cash Flow-Risiko berücksichtigt. Die folgenden Faktoren würden dabei berücksichtigt:

 

bullet Die eigenen gewichteten Kapitalkosten des Unternehmens;
bullet Der Grenzfremdkapitalsatz des Unternehmens; und
bullet Sonstige marktbezogene Fremdkapitalzinsen.

 

Erfassung eines Wertminderungsaufwands

 

bullet Ein Wertminderungsaufwand ist immer dann zu erfassen, wenn der erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt. [IAS 36.59]
bullet Der Wertminderungsaufwand ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (außer er bezieht sich auf einen neubewerteten Vermögenswert, bei dem die Wertänderungen direkt im Eigenkapital erfasst werden). [IAS 36.60]
bullet Die Abschreibung ist für zukünftige Perioden anzupassen. [IAS 36.63]

 

Zahlungsmittelgenerierende Einheiten

 

Der erzielbare Betrag muss für den einzelnen Vermögenswert ermittelt werden, wenn dies möglich ist. [IAS 36.66]

 

Wenn es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag für den einzelnen Vermögenswert zu ermitteln (beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert), dann ist der erzielbare Betrag für die zahlungsmittelgenerierende Einheit (cash generating unit, CGU) des Vermögenswertes zu ermitteln. [IAS 36.66] Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten: [IAS 36.6]

 

bullet Die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugt, und
bullet Weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten ist.

 

Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist jährlich auf Wertminderung zu überprüfen. [IAS 36.96]

 

Um den Geschäfts- oder Firmenwert auf Wertminderung zu überprüfen, muss er auf alle zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Erwerbers verteilt werden, oder aber auf Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, von denen erwartet wird, dass sie Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erworbenen Unternehmens zu diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten zugeordnet wurden. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, denen der so zugerechnete Geschäfts- oder Firmenwert muss: [IAS 36.80]

 

bullet Die niedrigste Stufe innerhalb des Unternehmens darstellen, für die der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; und
bullet Darf nicht größer sein als ein Segment auf Basis des primären und sekundären Berichtsformats des Unternehmens, welches gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung ermittelt wurde.

 

Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, welcher der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wurde, muss mindestens jährlich auf Wertminderung durch Vergleich des Buchwerts der Einheit, einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts, mit dem erzielbaren Betrag der Einheit geprüft werden: [IAS 36.90]

 

bullet Wenn der erzielbare Betrag der Einheit den Buchwert der Einheit übersteigt, dann ist die Einheit und der zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert nicht wertgemindert.
bullet Wenn der Buchwert der Einheit den erzielbaren Betrag der Einheit übersteigt, dann muss das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfassen.

 

Der Wertminderungsaufwand wird auf die Buchwerte der Vermögenswerte der Einheit (Gruppe von Einheiten) in folgender Reihenfolge verteilt: [IAS 36.104]

 

bullet Zuerst ist der Buchwert aller der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerte zu vermindern; und
bullet dann ist der Buchwert der anderen Vermögenswerte der Einheit (Gruppe von Einheiten) im deren Verhältnis zum Gesamtbuchwert zu vermindern.

 

Der Buchwert eines Vermögenswerts darf nicht unter den höheren der drei folgenden Werte vermindert werden: [IAS 36.105]

 

bullet Seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (falls ermittelbar);
bullet Seinem Nutzungswert (falls ermittelbar); und
bullet Null.

 

Wenn die vorstehende Regelung angewendet wird, erfolgt die weitere Verteilung des Wertminderungsaufwands proportional auf die anderen Vermögenswerte der Einheit (Gruppe von Einheiten).

 

Wertaufholung

 

Es ist die gleiche Methode wie für das Feststellen von Wertminderungen anzuwenden:

Überprüfung zu jedem Berichtsstichtag, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass eine Wertaufholung stattgefunden hat. Falls ja, ist der Betrag der Wertaufholung zu bestimmen. [IAS 36.110]

 

Eine Wertaufholung darf nicht erfasst werden, wenn diese allein aus dem Zinseffekt resultiert. [IAS 36.116]

 

Der Buchwert nach Wertaufholung darf den Buchwert nicht übersteigen, der sich (unter Berücksichtigung von Amortisationen oder Abschreibungen) ohne vorherige Wertminderung ergeben hätte. [IAS 36.117]

 

Die Wertaufholung ist erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, der Vermögenswert wird mit dem Neubewertungsbetrag gemäß eines anderen Standards angesetzt. Hier sind die Regelungen des jeweiligen Standards zur Erfassung von Änderungen im Neubewertungsbetrag einschlägig [IAS 36.119]

 

Nach einer Wertaufholung ist der Abschreibungs- bzw. Amortisationsaufwand entsprechend anzupassen. [IAS 36.121]

 

Die Wertaufholung für Geschäfts- oder Firmenwerte ist nicht gestattet. [IAS 36.124]

 

Angaben

 

Anhangangaben je Gruppe von Vermögenswerten: [IAS 36.126]

 

bullet Wertminderungsaufwendungen, getrennt nach solchen, die erfolgswirksam und solchen, die erfolgsneutral erfasst wurden;
bullet Wertaufholungen, getrennt nach solchen, die erfolgswirksam und solchen, die erfolgsneutral erfasst wurden;
bullet In welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung die erfolgswirksamen Änderungen erfasst wurden.

 

Anhangangaben je Segment: [IAS 36.129]

 

bullet Nur primäre Segmente (im Regelfall Produktlinie oder Branche)
bullet Erfasste Wertminderungen
bullet Erfasste Wertaufholungen

 

Sonstige Anhangangaben:

Wenn ein einzelner Wertminderungsaufwand (Wertaufholung) wesentlich ist, sind folgende Angaben zu machen: [IAS 36.130]

 

bullet Die Ereignisse und Umstände, die zum Wertminderungsaufwand führten.
bullet Der Höhe des Aufwands.
bullet Art und Segment, zu dem der wertgeminderte Vermögenswert gehört.
bullet Für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit: Beschreibung, Höhe des Wertminderungsaufwands (Wertaufholung) und Änderungen in der Zusammensetzung je Gruppe von Vermögenswerten und Segment.
bullet Falls der erzielbare Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten ist, ist diese Tatsache sowie die Grundlage der Ermittlung des beizulegenden Zeitwert anzugeben.
bullet Falls der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, ist diese Tatsache sowie der Abzinsungssatz anzugeben.

 

Wenn die erfassten Wertminderungsaufwendungen (Wertaufholungen) insgesamt für den Abschluss wesentlich sind, sind anzugeben: [IAS 36.131]

 

bullet Die wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die betroffen sind
bullet Die wichtigsten Ereignisse und Umstände

 

Es sind detaillierte Informationen über die Schätzungen anzugeben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert oder immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter voraussichtlicher Nutzungsdauer verwendet wurden. [IAS 36.134-35]

 

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