| Zielsetzung von IAS 36
Ziel von IAS 36 ist es, sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht
höher als mit ihrem erzielbaren Betrag in der Bilanz angesetzt werden
sowie vorzuschreiben wie dieser erzielbare Betrag zu ermitteln ist.
Anwendungsbereich
IAS 36 ist auf alle Vermögenswerte mit folgenden Ausnahmen
anzuwenden: [IAS 36.2]
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Vorräte (siehe
IAS 2)
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Vermögenswerte aus der langfristigen Auftragsfertigung (siehe
IAS 11) |
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Latente Steueransprüche (siehe IAS 12)
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Vermögenswert aus Leistungen an Arbeitnehmer (siehe
IAS 19) |
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Finanzielle Vermögenswerte (siehe IAS 39)
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Zum beizulegenden Zeitwert bewertete als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien (siehe IAS 40)
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Bestimmte zum beizulegenden Zeitwert bewertete landwirtschaftliche
Vermögenswerte (siehe IAS 41)
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Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen (siehe
IFRS 4) |
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Zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte (siehe
IFRS 5) |
Also ist IAS 36 unter anderem auf folgende Vermögenswerte anzuwenden:
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Grundstücke |
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Gebäude |
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Maschinen und maschinelle Anlagen
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Als Finanzinvestition gehaltene und zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertete Vermögenswerte |
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Immaterielle Vermögenswerte
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Geschäfts- oder Firmenwert
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Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures |
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Zu Neubewertungsbeträgen bewertete Vermögenswerte gemäß IAS 16 und
IAS 38 |
Wichtige Definitionen [IAS 36.6]
Wertminderung: Ein Vermögenswert ist wertgemindert, wenn der
Buchwert des Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Buchwert: Der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der Bilanz
nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen (Amortisationen) und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird.
Erzielbarer Betrag: Der erzielbare Betrag ist der höhere der
beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und dem Nutzungswert eines Vermögenswertes.
Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten: Der
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und
voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht
werden kann. Davon sind Veräußerungskosten abzuziehen.
Nutzungswert: Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die
erwartet werden aus:
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der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes; und
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seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer.
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Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten
Vermögenswertes
Zu jedem Bilanzstichtag sind alle Vermögenswerte auf Hinweise zu
prüfen, ob der Vermögenswert im Wert gemindert sein könnte (also dass
sein Buchwert den höheren Betrag von beizulegendem Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und seinem Nutzungswert übersteigen könnte). IAS 36
beinhaltet eine Auflistung von externen und internen Indikatoren einer
Wertminderung. Wenn es einen Hinweis auf die Wertminderung eines
Vermögenswertes gibt, dann muss der erzielbare Betrag des
Vermögenswertes berechnet werden. [IAS 36.9]
Die erzielbaren Beträge der folgenden Arten von immateriellen
Vermögenswerten sind jährlich zu ermitteln, unabhängig davon ob
irgendwelche Hinweise vorliegen, dass der Vermögenswert wertgemindert
sein könnte. In einigen Fällen kann die aktuellste detaillierte
Berechnung für den erzielbaren Betrag einer früheren Periode für die
Wertminderungsprüfung eines Vermögenswerts in der laufenden Periode
verwendet werden:
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Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter voraussichtlicher
Nutzungsdauer. |
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Noch nicht zum Gebrauch verfügbare immaterielle Vermögenswerte. |
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Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener
Geschäfts- oder Firmenwert. |
Hinweise auf eine Wertminderung [IAS 36.12]
Externe Informationsquellen:
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Absinken des Marktwertes |
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Nachteilige Entwicklungen im technischen, marktbezogenen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld |
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Anstieg der Marktzinsen |
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Der Börsenkurs des Unternehmens liegt unter dem Buchwert
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Interne Informationsquellen:
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Überalterung oder physischer Schaden |
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Nachteilige Entwicklungen in Umfang oder Weise der Nutzung eines
Vermögenswerts, etwa aufgrund Stilllegung oder Planungen zur
Einstellung oder Restrukturierung des zugehörigen Geschäftsbereichs
(siehe dazu auch IFRS 5),
sowie andere Indikatoren, die zur Neueinschätzung der
Nutzungsdauer führen dies umfasst auch die Änderung der
Erwartung von einer unbestimmbaren hin zu einer bestimmbaren
Nutzungsdauer). |
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Die wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes ist
schlechter als erwartet. |
Die Auflistung ist nicht abschließend. Es ist auch das Kriterium der
Wesentlichkeit zu beachten. [IAS 36.13] Daneben kann ein Hinweis auf
eine Wertminderung des Vermögenswertes auch ein Anzeichen dafür sein,
dass die voraussichtliche Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode oder der
Restwert überprüft und angepasst werden müssten. [IAS 36.17]
Ermittlung des erzielbaren Betrags
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Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten höher
ist als der Buchwert, ist es nicht notwendig, den anderen Wert zu
berechnen. Der Vermögenswert ist dann nicht wertgemindert. [IAS 36.19] |
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Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht
ermittelt werden kann, dann ist der erzielbare Betrag der
Nutzungswert. [IAS 36.20] |
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Für Vermögenswerte, die zur Veräußerung stehen, ist der erzielbare
Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. [IAS 36.21]
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Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
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Falls es einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf gibt, ist
der Preis in dieser Vereinbarung abzüglich Veräußerungskosten zu
verwenden. [IAS 36.25] |
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Wenn für diese Art von Vermögenswert ein aktiver Markt existiert,
ist der Marktpreis abzüglich Veräußerungskosten zu verwenden.
Marktpreis bedeutet aktueller Angebotspreis, falls verfügbar,
ansonsten ist dies der Preis der jüngsten Transaktion. [IAS 36.26]
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Wenn kein aktiver Markt existiert, ist die bestmögliche Schätzung
des Veräußerungspreises abzüglich Veräußerungskosten zu verwenden.
[IAS 36.27] |
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Veräußerungskosten sind nur die zusätzlichen direkten Kosten
(keine bereits angefallenen Kosten oder Gemeinkosten). [IAS 36.28]
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Nutzungswert
Die Berechnung des Nutzungswerts muss die folgenden Elemente
beinhalten: [IAS 36.30]
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Eine Schätzung der zukünftigen Cash Flows, von denen das
Unternehmen erwartet, dass es sie aus dem Vermögenswert in
Transaktionen mit fremden Dritten erlangen kann; |
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Erwartungen über Veränderungen im Betrag oder der zeitlichen
Verteilung von diesen zukünftigen Cash Flows; |
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Den Zeitwert des Geldes, erfasst über den momentanen risikofreien
Zinssatz; |
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Den Preis für das Übernehmen der Unsicherheit, die im
Vermögenswert liegt; |
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andere Faktoren, wie zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit, welche die
Marktteilnehmer in die Preisbestimmung der zukünftigen Cash Flows, von
denen das Unternehmen erwartet, dass es sie aus dem Vermögenswert
erlangen kann, einbeziehen würden.
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Die Planungen der Cash Flows müssen auf vernünftigen und vertretbaren
Annahmen, auf jüngsten Finanzplänen/Vorhersagen und einer Extrapolation
für Perioden, die den Finanzplänen/Vorhersagen folgen, beruhen. [IAS 36.33] IAS 36 geht davon aus, das Finanzpläne und Vorhersagen einen
Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten sollte; für Perioden nach
diesem 5-Jahres-Zeitraum, ist aus früheren Finanzplänen zu
extrapolieren. [IAS 36.35] Die Geschäftsleitung muss die Plausibilität
ihrer Annahmen durch Untersuchung der Gründe für Abweichungen zwischen
vergangenen Finanzplänen und tatsächlichen Cash Flows bewerten. [IAS 36.34]
Die Finanzpläne müssen sich auf den Vermögenswert in seinem jetzigen
Zustand beziehen – zukünftige Restrukturierungen, zu denen das
Unternehmen nicht verpflichtet ist und Aufwendungen für eine
Verbesserung oder Ausweitung der Leistung des Vermögenswerts dürfen
nicht antizipiert werden. [IAS 36.44]
In den Schätzungen der Zahlungsströme dürfen keine Zahlungsmittelzu-
oder –abflüsse aus der Finanzierungstätigkeit oder aus
Steuer(rück-)zahlungen enthalten sein. [IAS 36.50]
Abzinsungssatz
Bei der Ermittlung des Nutzungswertes muss der angewendete
Abzinsungssatz ein Vorsteuerzinssatz sein, der die Einschätzungen des
Markts in Bezug auf den Zeitwerts des Geldes und das spezifische Risiko
des Vermögenswertes widerspiegelt. [IAS 36.55]
Der Abzinsungssatz darf keine Risiken widerspiegeln, für die die
zukünftigen Zahlungsströme angepasst wurden und sollte der von
Investoren erwarteten Rendite entsprechen, wenn sie sich für eine
Investition entscheiden könnten, welche die gleichen Cash Flows erzeugt
wie die vom Vermögenswert erwarteten. [IAS 36.56]
Für eine Wertminderung eines einzelnen Vermögenswertes oder einen
Bestand von Vermögenswerten stellt der Abzinsungssatz den Zinssatz dar,
den das Unternehmen zahlen müsste, um in einer Markttransaktion zum
jetzigen Zeitpunkt Geld für den Kauf dieses speziellen Vermögenswertes
oder den Bestand von Vermögenswerten aufzunehmen.
Wenn ein marktbestimmter vermögenswertspezifischer Zinssatz nicht
verfügbar ist, muss ein Ersatzwert zur Anwendung kommen, der sowohl den
Zeitwert des Geldes über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes als auch
das Länderrisiko, das Währungsrisiko, das Preisrisiko und das Cash
Flow-Risiko berücksichtigt. Die folgenden Faktoren würden dabei
berücksichtigt:
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Die eigenen gewichteten Kapitalkosten des Unternehmens; |
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Der Grenzfremdkapitalsatz des Unternehmens; und |
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Sonstige marktbezogene Fremdkapitalzinsen.
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Erfassung eines Wertminderungsaufwands
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Ein Wertminderungsaufwand ist immer dann zu erfassen, wenn der
erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt. [IAS 36.59] |
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Der Wertminderungsaufwand ist als Aufwand in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen (außer er bezieht sich auf einen
neubewerteten Vermögenswert, bei dem die Wertänderungen direkt im
Eigenkapital erfasst werden). [IAS 36.60] |
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Die Abschreibung ist für zukünftige Perioden anzupassen. [IAS 36.63]
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Zahlungsmittelgenerierende Einheiten
Der erzielbare Betrag muss für den einzelnen Vermögenswert ermittelt
werden, wenn dies möglich ist. [IAS 36.66]
Wenn es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag für den einzelnen
Vermögenswert zu ermitteln (beizulegender Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und Nutzungswert), dann ist der erzielbare Betrag für
die zahlungsmittelgenerierende Einheit (cash generating unit, CGU)
des Vermögenswertes zu ermitteln. [IAS 36.66] Eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit ist die kleinste identifizierbare
Gruppe von Vermögenswerten: [IAS 36.6]
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Die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugt, und |
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Weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer
Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten ist.
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Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist jährlich auf Wertminderung zu
überprüfen. [IAS 36.96]
Um den Geschäfts- oder Firmenwert auf Wertminderung zu überprüfen,
muss er auf alle zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Erwerbers
verteilt werden, oder aber auf Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten, von denen erwartet wird, dass sie Nutzen aus den Synergien
des Zusammenschlusses ziehen, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte
oder Schulden des erworbenen Unternehmens zu diesen Einheiten oder
Gruppen von Einheiten zugeordnet wurden. Jede Einheit oder Gruppe von
Einheiten, denen der so zugerechnete Geschäfts- oder Firmenwert muss:
[IAS 36.80]
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Die niedrigste Stufe innerhalb des Unternehmens darstellen, für
die der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke
überwacht wird; und |
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Darf nicht größer sein als ein Segment auf Basis des primären und
sekundären Berichtsformats des Unternehmens, welches gemäß IAS 14
Segmentberichterstattung ermittelt wurde. |
Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, welcher der Geschäfts- oder
Firmenwert zugeordnet wurde, muss mindestens jährlich auf Wertminderung
durch Vergleich des Buchwerts der Einheit, einschließlich des Geschäfts-
oder Firmenwerts, mit dem erzielbaren Betrag der Einheit geprüft werden:
[IAS 36.90]
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Wenn der erzielbare Betrag der Einheit den Buchwert der Einheit
übersteigt, dann ist die Einheit und der zugeordnete Geschäfts- oder
Firmenwert nicht wertgemindert. |
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Wenn der Buchwert der Einheit den erzielbaren Betrag der Einheit
übersteigt, dann muss das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand
erfassen. |
Der Wertminderungsaufwand wird auf die Buchwerte der Vermögenswerte
der Einheit (Gruppe von Einheiten) in folgender Reihenfolge verteilt:
[IAS 36.104]
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Zuerst ist der Buchwert aller der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordneten Geschäfts- oder
Firmenwerte zu vermindern; und |
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dann ist der Buchwert der anderen Vermögenswerte der Einheit
(Gruppe von Einheiten) im deren Verhältnis zum Gesamtbuchwert zu
vermindern. |
Der Buchwert eines Vermögenswerts darf nicht unter den höheren der
drei folgenden Werte vermindert werden: [IAS 36.105]
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Seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (falls
ermittelbar); |
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Seinem Nutzungswert (falls ermittelbar); und |
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Null. |
Wenn die vorstehende Regelung angewendet wird, erfolgt die weitere
Verteilung des Wertminderungsaufwands proportional auf die anderen
Vermögenswerte der Einheit (Gruppe von Einheiten).
Wertaufholung
Es ist die gleiche Methode wie für das Feststellen von
Wertminderungen anzuwenden:
Überprüfung zu
jedem Berichtsstichtag, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass eine
Wertaufholung stattgefunden hat. Falls ja, ist der Betrag der
Wertaufholung zu bestimmen. [IAS 36.110]
Eine Wertaufholung darf nicht erfasst werden, wenn diese allein aus dem
Zinseffekt resultiert. [IAS 36.116]
Der Buchwert nach
Wertaufholung darf den Buchwert nicht übersteigen, der sich (unter
Berücksichtigung von Amortisationen oder Abschreibungen) ohne vorherige Wertminderung
ergeben hätte. [IAS 36.117]
Die Wertaufholung ist
erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei
denn, der Vermögenswert wird mit dem Neubewertungsbetrag gemäß eines anderen Standards
angesetzt. Hier sind die Regelungen des jeweiligen Standards zur
Erfassung von Änderungen im Neubewertungsbetrag einschlägig [IAS 36.119]
Nach einer Wertaufholung ist der Abschreibungs- bzw. Amortisationsaufwand
entsprechend anzupassen.
[IAS 36.121]
Die Wertaufholung für
Geschäfts- oder Firmenwerte ist nicht gestattet. [IAS 36.124]
Angaben
Anhangangaben je Gruppe von Vermögenswerten: [IAS 36.126]
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Wertminderungsaufwendungen, getrennt nach solchen, die
erfolgswirksam und solchen, die erfolgsneutral erfasst wurden; |
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Wertaufholungen, getrennt nach solchen, die erfolgswirksam und
solchen, die erfolgsneutral erfasst wurden; |
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In welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung
die
erfolgswirksamen Änderungen
erfasst wurden. |
Anhangangaben je Segment: [IAS 36.129]
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Nur primäre Segmente (im Regelfall Produktlinie oder Branche) |
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Erfasste Wertminderungen |
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Erfasste Wertaufholungen
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Sonstige Anhangangaben:
Wenn ein einzelner Wertminderungsaufwand (Wertaufholung) wesentlich
ist, sind folgende Angaben zu machen: [IAS 36.130]
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Die Ereignisse und Umstände, die zum Wertminderungsaufwand
führten. |
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Der Höhe des Aufwands. |
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Art und Segment, zu dem der wertgeminderte Vermögenswert gehört. |
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Für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit: Beschreibung, Höhe
des Wertminderungsaufwands (Wertaufholung)
und Änderungen in der
Zusammensetzung je Gruppe von
Vermögenswerten und Segment. |
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Falls der erzielbare Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten ist, ist
diese Tatsache sowie die Grundlage der Ermittlung des
beizulegenden Zeitwert anzugeben. |
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Falls der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, ist
diese Tatsache sowie der
Abzinsungssatz anzugeben. |
Wenn die erfassten Wertminderungsaufwendungen (Wertaufholungen)
insgesamt für den Abschluss wesentlich sind, sind anzugeben: [IAS 36.131]
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Die wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die betroffen sind |
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Die wichtigsten Ereignisse und Umstände
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Es sind detaillierte Informationen über die Schätzungen anzugeben,
die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert
oder immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter voraussichtlicher
Nutzungsdauer verwendet wurden. [IAS 36.134-35] |