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Zielsetzung von IAS 33
Das Ziel von IAS 33 besteht in der Vorgabe von Grundsätzen für die Ermittlung
und Darstellung des Ergebnisses je Aktie (earnings per share, EPS), um
Leistungsvergleiche zwischen verschiedenen Unternehmen in der gleichen Periode
und dem gleichen Unternehmen für verschiedene Perioden zu verbessern.
Anwendungsbereich
IAS 33 ist für Unternehmen anzuwenden, deren Stammaktien öffentlich gehandelt
werden oder die die Ausgabe von Stammaktien an einer Wertpapierbörse in die Wege
geleitet haben (IAS 33.2). Andere Unternehmen, die sich für die Darstellung von
Informationen über das Ergebnis je Aktie entschieden haben, müssen die
Anforderungen von IAS 33 ebenfalls erfüllen (IAS 33.3).
Wenn die Unternehmen sowohl einen Einzel- als auch einen
Konzernabschluss aufstellen, braucht die für diesen Standard relevante
Information ausschließlich auf Basis der konsolidierten Daten angegeben
zu werden (IAS 33.4).
Wichtige Definitionen (IAS 33.5)
Stammaktie: Eigenkapitalinstrument, welches allen anderen
Formen von Finanzierungsinstrumenten nachgeordnet ist.
Potenzielle Stammaktie: Finanzinstrument oder sonstiger
Vertrag, das bzw. der dem Inhaber ein Anrecht auf Stammaktien verbriefen
kann.
| Typische Beispiele potenzieller Stammaktien |
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Wandelanleihen; |
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Vorzugsaktien mit Wandlungsrecht; |
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Aktienoptionsscheine; |
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Aktienoptionen; |
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Akienbezugsrechte; |
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Mitarbeiteraktienerwerbspläne; |
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Vertragliche Rechte auf den Erwerb von Aktien; und |
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Aktien, welche bei Erfüllung gewisser vertraglicher Bedingungen
ausgegeben werden (wie sie z.B. bei Unternehmenszusammenschlüssen auftreten). |
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Verwässerung: Ein Anstieg/eine Verminderung des Ergebnis je
Aktie, die sich aus der Annahme ergibt, dass wandelbare Instrumente auch
umgewandelt werden, dass Optionen oder Optionsscheine ausgeübt werden
oder dass Stammaktien bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen
ausgegeben werden.
Verwässerungsschutz: Eine Erhöhung des Ergebnisses je Aktie
bzw. eine Reduzierung des Verlustes je Aktie aufgrund der Annahme, das
wandelbare Instrumente umgewandelt oder Stammaktien unter bestimmten
Voraussetzungen ausgegeben werden.
Pflicht zur Angabe des Ergebnis je Aktie
Ein Unternehmen, dessen Stammaktien öffentlich gehandelt werden (oder
das die Ausgabe von Stammaktien an einer Wertpapierbörse in die Wege
geleitet hat) muss in der Gewinn- und Verlustrechnung das unverwässerte
und verwässerte Ergebnis je Aktie angeben für:
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den Gewinn oder Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen, die
den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnen sind und |
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den Gewinn oder Verlust, der den Stammaktionären des
Mutterunternehmens für das Geschäftsjahr zuzurechnen ist, für jede
Klasse von Stammaktien, die ein unterschiedliches Recht auf den Anteil
am Jahresergebnis hat. |
Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie sind an gleicher
Stelle für alle dargestellten Perioden anzugeben (IAS 33.66).
Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie müssen selbst bei
negativen Beträgen angegeben werden (d.h. bei einem Verlust je Aktie)
(IAS 33.69).
Ein Unternehmen, dass die Aufgabe eines Geschäftsbereiches meldet,
hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie für den
aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder im Anhang angegeben werden (IAS 33.68).
Unverwässertes Ergebnis je Aktie
Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ist mittels Division des den
Stammaktionären zustehenden Periodenergebnisses (Zähler) durch die
durchschnittlich gewichtete Anzahl der während der Periode im Umlauf
befindlichen Stammaktien (Nenner) zu ermitteln (IAS 33.10).
Das für die Berechnung im Zähler verwendete Ergebnis (Gewinn oder
Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen sowie das Jahresergebnis)
muss ein Ergebnis nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich Steuern,
Minderheitsanteile und Vorzugsdividenden sein (IAS 33.11).
Der Nenner wird durch die die Anpassung der ausgegebenen Aktien zu
Beginn der Periode um die Anzahl der zurückgekauften Aktien,
multipliziert mit einem Faktor zur Berücksichtigung der Zeit, ermittelt.
IAS 33 hält Anwendungshinweise für die richtigen Erfassungszeitpunkte
der ausgegebenen Aktien in verschiedenen Situationen vor (IAS 33.20-21).
Bedingt emissionsfähige Aktien werden in den Nenner des
unverwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen, wenn die Bedingung erfüllt
ist (IAS 33.52).
Verwässertes Ergebnis je Aktie
Das verwässerte Ergebnis je Aktie wird durch Anpassung des
Jahresergebnisses und durch Anpassung der Anzahl der Aktien aus
verwässernden Optionen und anderen verwässernden potenziellen
Stammaktien ermittelt (IAS 33.31). Die Effekte aus den der Verwässerung
entgegenwirkenden potenziellen Stammaktien wird nicht in die Berechnung
des verwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen (IAS 33.41).
| Leitlinien zur Berechnung der Verwässerung |
| Wandelbare Wertpapiere. Der Zähler muss um die
Nachsteuereffekte der Dividenden und gezahlten Zinsen im Verhältnis
der verwässernden potenziellen Stammaktien und um alle anderen
Veränderungen des Ergebnisses, die sich aus der Umwandlung von
potenziellen Stammaktien ergeben, bereinigt werden (IAS 33.33).
Optionen und Optionsscheine. Bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnis je Aktie ist von der Ausübung der im Umlauf
befindlichen verwässernden Optionen und Optionsscheine auszugehen.
Die angenommenen Erlöse aus der Ausübung müssen als Rückkauf von
Stammaktien zum durchschnittlichen Marktpreis der Periode bewertet
werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anzahl der
Stammaktien, von denen angenommen wird, dass sie bei Ausübung
ausgegeben werden, und der Anzahl an Stammaktien, von denen
angenommen wird, dass sie zurückgekauft werden, muss wie eine
Ausgabe von Stammaktien ohne Gegenleistung behandelt werden
(IAS 33.45).
Bedingt emissionsfähige Aktien. Bedingt emissionsfähige
Aktien werden im Falle der Erfüllung der Bedingungen als im Umlauf
befindlich behandelt und in die Berechnung sowohl des unverwässerten
als auch des verwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen. Falls die
Bedingungen nicht erfüllt wurden, basiert die Anzahl der bedingten
emissionsfähigen Aktien, welche in die Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie einzubeziehen ist, auf der Anzahl der Aktien,
die auszugeben wären, falls das Ende der Periode mit dem Ende der
Periode, in der dieser Eventualfall berücksichtigt wurde,
zusammenfällt. Für den Fall, dass die Bedingungen bei Ablauf
dieser Periode für den Eventualfall nicht erfüllt wurden, sind
rückwirkende Anpassungen nicht erlaubt (IAS 33.52).
Verträge, die in Stammaktien oder Barmitteln erfüllt werden können.
Es gilt die Annahme, dass der Vertrag in Stammaktien erfüllt wird. Damit
sind die daraus resultierenden potenziellen Stammaktien in das
verwässerte Ergebnis je Aktie einzubeziehen, wenn der Effekt
verwässernd wirkt (IAS 33.58). |
Rückwirkende Anpassungen
Die Berechnung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnis je
Aktie ist für alle dargestellten Perioden nachträglich anzupassen, wenn
die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien oder der im Umlauf
befindlichen potenziellen Stammaktien aufgrund einer Kapitalerhöhung
oder Ausgabe von Gratisaktien oder einer Neustückelung von Aktien, oder
bei Abnahme als Ergebnis einer Zusammenlegung des Aktienkapitals steigt.
Falls diese Änderungen nach dem Bilanzstichtag, aber vor der
Veröffentlichung des Abschlusses eintreten, sind die
Je-Aktie-Berechnungen für den Abschluss, der für diese Periode vorgelegt
wird, sowie für die Abschlüsse aller früheren Perioden auf der Grundlage
der neuen Anzahl der Aktien vorzunehmen. Es sind dazu Angaben zu machen
(IAS 33.64).
Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie werden auch um die
Auswirkungen der Berichtigung grundlegender Fehler und Anpassungen auf
Grund von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
korrigiert (IAS 33.64).
Ein Unternehmen darf verwässerte Ergebnisse je Aktie, die in früheren
Perioden ausgewiesen wurden, aufgrund von Änderungen der
Berechnungsannahmen zur Ergebnisermittlung je Aktie oder zwecks
Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien nicht rückwirkend
anpassen (IAS 33.65).
Angaben
Wenn ein Ergebnis je Aktie dargestellt wird, sind die folgenden
Angaben erforderlich: (IAS 33.70):
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Die als Zähler verwendeten Beträge bei der Berechnung von
unverwässertem und verwässertem Ergebnis je Aktie sowie eine
Überleitungsrechnung dieser Beträge auf das dem Mutterunternehmen
zurechenbare Periodenergebnis. |
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Die gewichtete durchschnittliche Anzahl von Stammaktien, die im
Nenner bei der Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnis
je Aktie angewendet wurden sowie eine Überleitungsrechnung dieser
Nenner zueinander. |
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Instrumente (einschließlich bedingt emissionsfähiger Aktien) die
das Ergebnis je Aktie in der Zukunft potenziell verwässern könnten,
aber nicht bei der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie
einbezogen wurden, da sie in den dargestellten Perioden der
Verwässerung entgegenwirken. |
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Eine Beschreibung von Transaktionen mit Stammaktien oder
potenziellen Stammaktien, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind
und die die Anzahl der zum Ende der Periode in Umlauf befindlichen
Stammaktien oder potenziellen Stammaktien wesentlich geändert hätten,
wenn diese Transaktionen vor dem Ende des Berichtszeitraums
eingetreten wären. Beispiele sind Ausgabe und Rückkäufe von
Stammaktien, Optionsrechten und Optionen sowie Umwandlungen und
Ausübungen. |
Es steht einem Unternehmen frei, Beträge je Aktie anzugeben, die
nicht dem Gewinn oder Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen,
eingestellten Geschäftsbereichen und dem Jahresergebnis je Aktie
entsprechen. Anwendungshinweise für die Berechnung und Darstellung
solcher Beträge findet sich in IAS 33.73.
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