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Zielsetzung von IAS 32
Die in IAS 32 dargelegte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verständnisses der Abschlussadressaten für den Einfluss von
Finanzinstrumenten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.
IAS 32 verfolgt diese Zielsetzung in mehrfacher Hinsicht:
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Klarstellung der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital, die von einem Unternehmen ausgegeben worden sind. |
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Regelung der Bilanzierung von eigenen Anteilen (die vom Unternehmen zurückgekauften Aktien). |
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Aufstellung strenger Bedingungen, unter denen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz saldiert werden dürfen. |
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Erfordernis einer Vielzahl von Angaben über Finanzinstrumente einschließlich Informationen über deren beizulegende Zeitwerte. |
IAS 32 ist immer zusammen mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu betrachten. IAS 39
behandelt unter anderem die Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, sowie ihre Folgebewertung,
Wertminderung, Ausbuchung und die Abbildung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“).
Anwendungsbereich
IAS 32 regelt die Darstellung und offen zulegende Informationen über alle Arten von Finanzinstrumenten, mit folgenden Ausnahmen: [IAS 32.4]
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Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse
nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31
Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Jedoch ist IAS 32 für alle Derivate auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten
Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden. |
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Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers aus leistungsorientierten Arbeitnehmerplänen [siehe IAS 19] |
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Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (diese werden nach IFRS 4 bilanziert). Jedoch ist IAS 32
anzuwenden auf Finanzinstrumente, die die Form von (Rück-)Versicherungsvertrags annehmen, aber grundsätzlich die Übertragung von finanziellen Risiken
beinhalten. IAS 32 ist auch anzuwenden auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind. |
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Verträge über künftige Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss [siehe IFRS 3]. |
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Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen (diese werden nach IFRS 2 bilanziert). Handelt es sich
jedoch um Transaktionen, die über eine nichtfinanzielle Position abgeschlossen wurden, aber in bar, mittels eines anderen
Finanzinstruments oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten beglichen werden können, so sind diese nach IAS 32 zu bilanzieren. Auch
eigene Anteile für solche Vergütungen sind nach IAS 32 darzustellen. |
IAS 32 ist auf solche Verträge über Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Positionen anzuwenden, wenn diese in bar, durch ein
anderes Finanzinstrument oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann, mit Ausnahme von Verträgen, die zum Zwecke des
Erhalts oder der Lieferung einer nichtfinanziellen Position für die erwarteten Beschaffungs-, Verkaufs-, oder Verbrauchserfordernisse des
Unternehmens eingegangen wurden und weiterhin gehalten werden. [IAS 32.8]
Wichtige Definitionen [IAS 32.11]
Finanzinstrument: Ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen
Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Finanzieller Vermögenswert: Jeder Vermögenswert der folgendes darstellt:
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Flüssige Mittel; |
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Ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens; |
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Ein vertragliches Recht:
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flüssige oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder |
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finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen für
das Unternehmen auszutauschen; oder |
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ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird und: ein Kassainstrument ist, welches
das Unternehmen verpflichtet bzw. verpflichten kann, eine variable Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente zu erhalten; oder |
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ein Derivat ist, das nicht durch den Austausch eines festen Betrags in Flüssigen Mitteln oder anderen Finanzinstrumenten für eine feste Anzahl
an eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden kann oder wird. Eigenkapitalinstrumente im Sinne dieser Definition enthalten keine
solchen Verträge, die ihrerseits Verträge über den zukünftigen Empfang oder die zukünftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens darstellen. |
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Finanzielle Verbindlichkeit: Eine finanzielle Verbindlichkeit ist jede Verbindlichkeit, die einen vertragliche Verpflichtung darstellt:
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flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
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Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu Bedingungen zu tauschen, die potenziell
ungünstig sind; oder |
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Ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird. |
Eigenkapitalinstrument: Ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden
begründet.
Beizulegender Zeitwert: Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein
Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.
Die Definition eines Finanzinstruments, die in IAS 32 verwendet wird, ist die gleiche wie in IAS 39.
Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital
Dem Grundsatz von IAS 32 nach sind Finanzinstrumente entweder als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu
klassifizieren. Entscheidend ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages, nicht seine rechtliche Ausgestaltung („substance over form“).
Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eine Klassifizierung vornehmen. Die Zuordnung darf später nicht aufgrund
geänderter Bedingungen abgeändert werden [IAS 32.15].
Ein Finanzinstrument ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument, wenn (a) das Instrument keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von
flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an ein anderes Unternehmen beinhaltet und (b) wenn das Instrument in eigenen
Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten beglichen werden kann oder wird, es entweder:
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ein Kassainstrument ist, welches keine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl seiner eigenen
Eigenkapitalinstrumente zu liefern; oder
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ein Derivat, welches durch den Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder eines anderen finanziellen
Vermögenswerts für eine feste Anzahl an seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen wird. [IAS 32.16] |
Beispiel Vorzugsaktien
Wenn ein Unternehmen Vorzugsaktien emittiert, die eine feste Dividende vorsehen und die eine Rückkaufsverpflichtung zu einem späteren
Zeitpunkt beinhalten, dann ist der wirtschaftliche Gehalt die vertragliche Verpflichtung, zu liefern und sollte daher als
Verbindlichkeit erfasst werden. Im Gegensatz dazu haben normale Vorzugsaktien keine fixe Fälligkeit und der Emittent hat keine
vertragliche Verpflichtung zu irgendwelchen Zahlungen. Daher stellen diese Eigenkapital dar. [IAS 32.18]
Beispiel Instrumente mit Verkaufsoption
Ein Finanzinstrument räumt dem Halter ein Recht zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen
Vermögenswert ein (ein „puttable instrument“). Es handelt sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, auch wenn die Höhe der zu übertragenden
Zahlungsmitteln oder der anderen finanziellen Vermögenswerte auf Basis eines Index oder einer anderen Variable ermittelt wird, die Schwankungen
unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob die rechtliche Gestaltung des Instrument mit Inhaberkündigungsrechten dem Inhaber einen
Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten einräumt.
Beispiel Ausgabe eines festen Geldbetrags in Form von Eigenkapitalinstrumenten
Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung eine Anzahl an seinen eigenen Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten
zu erhalten oder zu liefern, die so in ihrer Anzahl variieren, dass der beizulegende Zeitwert der eigenen Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens, die es erhält oder die es liefert, dem festen Geldbetrag des vertraglichen Rechts oder der vertraglichen Verpflichtung
entsprechen, ist eine finanzielle Verbindlichkeit [IAS 32.20].
Beispiel Eine Vertragspartei hat ein Wahlrecht zur Art der Begleichung des Instruments
Wenn ein derivatives Finanzinstrument einer Vertragspartei ein Wahlrecht zur Art der Erfüllung einräumt (zum Beispiel, wenn der
Emittent oder Halter zwischen einer Nettobegleichung in flüssigen Mitteln oder durch Tausch von Aktien in flüssige Mittel wählen kann),
ist es ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, außer alle Begleichungsalternativen würden auf ein
Eigenkapitalinstrument hinauslaufen. [IAS 32.26]
Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
Am 14. Februar 2008 hat der International Accounting Standards Board IAS 32 und IAS 1
Darstellung des Abschlusses im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich
im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer
finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch auf das Nettovermögen des
Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:
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Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem proportionalen Anteil am
Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das
Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt
eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des Halters des Instruments zurück. |
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Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen nur im
Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens
abzugeben. |
Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die Änderungen treten für
Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung statthaft ist. Europäische
IFRS-Anwender haben zuvor die Übernahme der Neufassung in europäisches Recht abzuwarten. Die Presseerklärung des IASB können Sie
hier einsehen (in englischer
Sprache, 51 KB).
Sie können hier
eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen
an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehender Verpflichtungen herunterladen (in englischer Sprache, 101 KB).
Dieser Newsletter enthält die folgenden Beispiele, anhand derer die Arten von
Instrumenten erläutert werden, die von den neuen Vorschriften berührt werden:
| Emittiertes Finanzinstrument |
Klassifizierung nach der derzeitigen Fassung von IAS 32 |
Klassifizierung nach der geänderten Fassung von IAS 32 |
| Jederzeit während der Laufzeit zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende
Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung
enthält |
Fremdkapital |
Eigenkapital |
| Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die nicht
das nachrangigste Instrument ist |
Fremdkapital |
Fremdkapital |
| Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, unbedingte Dividendenzahlung vorsieht |
Fremdkapital |
Hybridkapital (teilweise Eigen-, teilweise Fremdkapital) |
| Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende
Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung
enthält |
Fremdkapital |
Eigenkapital |
| Jedes der vorstehend beschriebenen Instrumente, das von einem
Tochterunternehmen emittiert wurde und von einer nicht beherrschenden
Partei gehalten wird, im Konzernabschluss |
Fremdkapital |
Fremdkapital |
Hybride Finanzinstrumente
Einige Finanzinstrumente manchmal hybride Instrumente genannt besitzen aus Sicht des Emittenten sowohl eine Fremd- als auch eine
Eigenkapitalkomponente. In diesem Fall erfordert IAS 32, dass die Bestandteile je nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf Basis der
Definition von Fremd- und Eigenkapital getrennt bilanziert und dargestellt werden. Die Aufteilung ist bei Ausgabe vorzunehmen und nicht
aufgrund späterer Veränderungen von Marktzinsen, Aktienkursen oder anderen Ereignissen zu ändern, das die Wahrscheinlichkeit der Ausübung
der Wandeloption ändert. [IAS 32.28]
Zur Veranschaulichung: eine Wandelanleihe enthält zwei Komponenten. Eine ist eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die vertragliche
Verpflichtung des Emittenten, Geld zu zahlen und die andere ist eine Eigenkapitalinstrument, nämlich die Option des Halters in Stammaktien
umzuwandeln. Ein anderes Beispiel ist ein Schuldinstrument mit trennbarem Optionsschein.
Wenn der anfängliche Buchwert eines hybriden Finanzinstruments auf seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufgeteilt werden muss, ist der
Eigenkapitalkomponente der Restwert zuzuweisen, der sich nach Abzug des getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerts der Schuldkomponente vom
beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt. [IAS 32.31]
Zinsen, Dividenden, Gewinn und Verluste im Zusammenhang mit einem Instrument, das als Verbindlichkeit klassifiziert wurde, sind
erfolgswirksam zu erfassen. Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen bei Vorzugaktien, die als Verbindlichkeit klassifiziert wurden, als Aufwand
zu behandeln sind. Auf der anderen Seite sind Ausschüttungen (z.B. Dividenden) an die Halter eines finanziellen Instruments, dass als
Eigenkapital eingeordnet wird, direkt im Eigenkapital zu erfassen, nicht erfolgswirksam. [IAS 32.35]
Eigene Anteile
Die Kosten für den Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten (Eigene Anteile) werden vom Eigenkapital abgezogen. Ein Gewinn oder
Verlust bei Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug von eigenen Aktien wird nicht erfasst. Eigene Anteile können vom Unternehmen oder anderen
Konzernmitgliedern gekauft und gehalten werden. Die gezahlte oder erhaltene Gegenleistung wird direkt mit dem Eigenkapital verrechnet.
[IAS 32.33]
Verrechnung
IAS 32 enthält auch Regeln für die Verrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten vor. Er legt fest,
dass ein finanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Verbindlichkeit miteinander verrechnet und als Nettobetrag dargestellt werden müssen,
falls und nur falls ein Unternehmen: [IAS 32.42]
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einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur Verrechnung dieser Beträge hat; und |
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es beabsichtigt, auf Nettobasis zu begleichen oder den Vermögenswert zu realisieren und die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen. |
Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten
Die Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten (außer bei Unternehmenszusammenschlüssen) werden als Abzug vom
Eigenkapital behandelt, abzüglich etwaiger damit zusammenhängender Ertragsteuervorteile.
Angaben
Angaben zu Finanzinstrumenten sind nicht länger in IAS 32, sondern in Finanzinstrumente: Angaben
geregelt.
August 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zur Klassifizierung
von Bezugsrechten
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 6. August 2009
einen Entwurf zur Klassifizierung von Bezugsrechten veröffentlicht.
Mit den Vorschlägen soll die Bilanzierung von Bezugsrechten
klargestellt werden, wenn diese in einer anderen als der
funktionalen Währung des Unternehmens denominiert sind. Nach
derzeitiger Praxis scheint vorgeschrieben zu sein, dass solche
Rechte als derivative Finanzverbindlichkeiten eingestuft werden. Im Entwurf wird
ausgesagt, dass solche Bezugsrechte, wenn sie anteilsgemäß an die
gegenwärtigen Anteilseigner des Unternehmens zu einem festen Betrag
ausgegeben werden, als Eigenkapital zu klassifizieren sind,
unabhängig davon, in welcher Währung der Ausübungspreis festgelegt
ist. In der Presseerklärung heißt es:
| Viele Bezugsrechte sind in einer anderen als
der funktionalen Währung des Emittenten denominiert, und die
globale Finanzmarktkrise hat zu einer Erhöhung der Anzahl
solcher Emissionen geführt, da Unternehmen versuchen,
zusätzliches Kapital aufzubringen. Der IASB hat deshalb
seine Arbeit im Hinblick auf diesen Aspekt seiner
umfassenden Reaktion auf die Krise beschleunigt. |
Die Vorschläge sind in Form einer Änderung an
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung abgefasst und
mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen versehen (Ende der
Kommentierungsfrist: 7. September 2009). Sie wären bei einer
Übernahme rückwirkend anzuwenden. Der IASB plant, nach
Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen die endgültigen
Änderungen noch vor Ende 2009 zu veröffentlichen, wobei eine
vorzeitige Anwendung gestattet sein soll. Der Entwurf steht
Ihnen in der Rubrik
Open to Comment der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die englischsprachige
Presseerklärung finden Sie
hier (100 KB).
September 2009: Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Stab stellte eine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf Klassifizierung von Bezugsrechten: vorgeschlagene
Änderung an IAS 32 vor, der im August 2009 herausgegeben worden war. Der Board erörterte die Stellungnahmen, traf bestimmte
Entscheidungen und wies den Stab an, mit der Erstellung eines Abstimmentwurfs endgültiger Änderungen an
IAS 32 fortzufahren.
Anwendungsbereich
Der Board erwog den Vorschlag, der von mehreren, die Stellung bezogen hatten, unterbreitet worden war, den Anwendungsbereich des
Standards auszudehnen und in fremder Währung emittierte Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen.
Der Board beschloss, den Anwendungsbereich der Änderungen nicht auszudehnen und auf fremde Währung lautende, emittierte
Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen. Bei diesem Vorgehen stellte der Board zudem klar, dass das zugrundeliegende Instrument
(das Instrument, auf dessen Bezug die Rechte angeboten werden) um in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu kommen
zur Gänze ein Eigenkapitalinstrument sein muss und dass Wandlungseigenschaften in finanziellen Verbindlichkeiten keine
'Eigenkapitalinstrumente' darstellten. Optionsscheine auf das eigene Eigenkapital eines Unternehmen wären demgegenüber im
Anwendungsbereich.
Klarstellung des Begriffs 'Bezugsrecht'
Der Board verständigte sich darauf, den Terminus 'Bezugsrecht' im Zusammenhang mit den Änderungen dergestalt klarzustellen, dass
'Rechte, Optionsscheine, Optionen oder ähnliche Instrumente, die Eigentümern auf einer proportionalen Grundlage gewährt werden'
einbezogen werden.
Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass die Änderung nicht auf einer konzeptionellen Grundlage erfolge und bezweifelten, dass
die 'Proportionalitäts'-Komponente des Bezugsrechts kritisch sei. Für einige war die Frage, ob ein Recht auf proportionaler Grundlage
gewährt werde, für die Einstufung eines Instruments als Fremdkapital irrelevant; andere waren besorgt, dass ohne dieses Kriterium das
'fest gegen fest'-Kriterium in IAS 32.11 größeren Belastungen ausgesetzt werde. Der Vorsitzende der Sitzung stellte mit Nachdruck fest,
dass die Erwägung von 'fest gegen fest' in das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital gehöre.
Proportionalität als Kernkonzept
Der Board verständigte sich darauf, dass die Proportionalität betont werden sollte. In der Grundlage für Schlussfolgerungen würde
klargestellt, dass die Änderung infolge der eingebetteten Fremdwährungsmerkmale eine Ausnahme von der 'fest gegen fest'-Ausnahme sei.
Ferner würde in der Grundlage für Schlussfolgerungen herausgestellt, dass der primäre Fokus der Änderungen in Geschäftsvorfällen mit
den bestehenden Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümern bestünde.
In Fortsetzung der vorausgegangenen Diskussion hinterfragte der Board die vorgeschlagenen Änderungen, v.a. im Zusammenhang von
Anteilseigner in Rechtskreisen, in denen Halter von Eigenkapitalinstrumenten die Rechte nicht annehmen könnten. Die fragten, ob dieses
die Bedeutung von Proportionalität gegenüber allen Anteilseignern verletzen oder sogar in Frage stellen würde.
In Beantwortung der Fragen von Boardmitgliedern bestätigte der Stab, dass die Bezugsrechte für den Fall, dass eine Klasse
Eigenkapitalinstrumente in mehr als nur einer Währung denominiert sei (z.B. Euro und US-Dollar) und die Rechte proportional nur
Anteilseignern, die die auf Dollar lautenden Aktien hielten, angeboten würden, außerhalb der vorgeschlagenen Änderungen lägen.
Bestehende Eigentümer derselben Eigenkapitalklasse
Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung weiterhin vorsehen solle, dass die Bezugsrechte allen bestehenden
Eigentümern einer Klasse nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente und nicht sämtlichen bestehenden Eigentümern nicht-derivativer
Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gewährt werden sollten.
Ein Boardmitglieder wollte, dass die Änderung dergestalt eingegrenzt würde, dass die Rechte nur allen Anteilseignern der
letztrangigen Eigenkapitalklasse angeboten werden müssten. Andere meinten, dass es in vielen multinationalen Unternehmen oftmals
mehr als nur eine Klasse an Stammaktien gebe und dass eine solche Beschränkung zu einer 'leeren Menge' führen könne. Allerdings
konzedierte der Stab, dass es infolge der Möglichkeit, dass Rechte 'nach Klasse' angeboten werden dürften, zu einer Verwässerung
anderer Eigenkapitalklassen kommen könne.
Zeitplan
Der Board verständigte sich darauf, dass diese Änderung herausgebracht werden sollte, obwohl der Board damit verbundene
Sachverhalte in dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital diskutiere.
Erneute Veröffentlichung
Der Board kam überein, dass die Bedingungen für eine erneute Veröffentlichung nicht erfüllt seien.
Datum des Inkrafttretens
Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten solle, die am oder nach dem
1. Februar 2010 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Board erwog, ob er nicht eine Anwendung ab dem
1. Januar 2010 vorschreiben solle, stellte aber fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Änderung rechtzeitig
herausgegeben werden können, um eine mindestens 90-tägige Vorlaufzeit zu gewähren, die für eine Übernahme oder Umsetzung in den
Rechtsrahmen, die in verschiedenen Rechtskreisen, in denen die IFRS Anwendung finden, nötig seien.
Absicht einer Ablehnung
Ein Boardmitglied deutete an, dass er die Änderungen auf der Grundlage ablehne, dass er den Anwendungsbereich für zu weit hält
(er würde die Änderungen auf Bezugsrechte beschränken, die der nachrangigsten Eigenkapitalklasse angeboten würden).
Nächste Schritte
Der Board verständigte sich darauf, dass der Stab mit der Vorbereitung eines Abstimmentwurfs zu Änderungen an IAS 32 auf
Grundlage der Entscheidungen des Boards fortfahren solle.
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