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Zielsetzung von IAS 32
Die in IAS 32 dargelegte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verständnisses der Abschlussadressaten für den Einfluss von
Finanzinstrumenten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.
Der IASB verfolgt diese Zielsetzung in IAS 32 in mehrfacher Hinsicht:
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Klarstellung der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital, die von einem Unternehmen
ausgegeben worden sind; |
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Regelung der Bilanzierung von eigenen Anteilen (die vom Unternehmen zurückgekauften Aktien); |
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Aufstellung strenger Bedingungen, unter denen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz saldiert werden
dürfen; |
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Erfordernis einer Vielzahl von Angaben über Finanzinstrumente einschließlich Informationen über deren beizulegende
Zeitwerte; |
IAS 32 ist immer zusammen mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu betrachten.
IAS 39 behandelt unter anderem die Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, sowie ihre
Folgebewertung, Wertminderung, Ausbuchung und die Abbildung von Sicherungsbeziehungen ("Hedge Accounting").
Anwendungsbereich
IAS 32 regelt die Darstellung und offen zulegende Informationen über alle Arten von Finanzinstrumenten, mit folgenden
Ausnahmen [IAS 32.4]:
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Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach
IAS 27 Konzernabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures oder IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen bilanziert werden. Jedoch ist
IAS 32 auf alle Derivate auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden. |
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Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers aus leistungsorientierten Arbeitnehmerplänen [siehe
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer] |
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Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (diese werden nach IFRS 4
Versicherungsverträge bilanziert). Jedoch ist IAS 32 anzuwenden auf Finanzinstrumente, die die Form von
(Rück-)Versicherungsvertrags annehmen, aber grundsätzlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten. IAS 32
ist auch anzuwenden auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind. |
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Verträge über künftige Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss [siehe IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse]. |
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Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen (diese werden nach
IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen bilanziert). Handelt es sich jedoch um Transaktionen,
die über eine nichtfinanzielle Position abgeschlossen wurden, aber in bar, mittels eines anderen Finanzinstruments oder
durch den Austausch von Finanzinstrumenten beglichen werden können, so sind diese nach IAS 32 zu bilanzieren. Auch eigene
Anteile für solche Vergütungen sind nach IAS 32 darzustellen. |
IAS 32 ist auf solche Verträge über Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Positionen anzuwenden, wenn diese in bar, durch ein
anderes Finanzinstrument oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann, mit Ausnahme von Verträgen, die zum
Zwecke des Erhalts oder der Lieferung einer nichtfinanziellen Position für die erwarteten Beschaffungs-, Verkaufs-, oder
Verbrauchserfordernisse des Unternehmens eingegangen wurden und weiterhin gehalten werden [IAS 32.8].
Wichtige Definitionen
[IAS 32.11]
Finanzinstrument: ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem
anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Finanzieller Vermögenswert: Jeder Vermögenswert, der folgendes darstellt:
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Flüssige Mittel; |
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ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens; |
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ein vertragliches Recht:
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flüssige oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder |
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finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell
vorteilhaften Bedingungen für das Unternehmen auszutauschen; oder |
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ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird und: ein
Kassainstrument ist, welches das Unternehmen verpflichtet bzw. verpflichten kann, eine variable Anzahl seiner
eigenen Eigenkapitalinstrumente zu erhalten; oder |
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ein Derivat ist, das nicht durch den Austausch eines festen Betrags in Flüssigen Mitteln oder anderen
Finanzinstrumenten für eine feste Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden kann oder wird.
Eigenkapitalinstrumente im Sinne dieser Definition enthalten keine solchen Verträge, die ihrerseits Verträge über
den zukünftigen Empfang oder die zukünftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen. |
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Finanzielle Verbindlichkeit: eine finanzielle Verbindlichkeit ist jede Verbindlichkeit, die einen vertragliche
Verpflichtung darstellt:
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flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder |
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Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu Bedingungen zu tauschen,
die potenziell ungünstig sind; oder |
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ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird (im obigen Sinne). |
Eigenkapitalinstrument: ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug
aller Schulden begründet.
Beizulegender Zeitwert: Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.
Die Definition eines Finanzinstruments, die in IAS 32 verwendet wird, ist die gleiche wie in IAS 39.
Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital
Dem Grundsatz von IAS 32 nach sind Finanzinstrumente entweder als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu
klassifizieren. Entscheidend ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages, nicht seine rechtliche Ausgestaltung
("substance over form"). Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eine Klassifizierung vornehmen. Die
Zuordnung darf später nicht aufgrund geänderter Bedingungen abgeändert werden [IAS 32.15].
Ein Finanzinstrument ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument, wenn (a) das Instrument keine vertragliche Verpflichtung zur
Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an ein anderes Unternehmen beinhaltet und (b) wenn das
Instrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten beglichen werden kann oder wird, es entweder:
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ein Kassainstrument ist, welches keine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl
seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente zu liefern; oder |
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ein Derivat, welches durch den Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder eines
anderen finanziellen Vermögenswerts für eine feste Anzahl an seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen wird [IAS 32.16]. |
Veranschaulichung Vorzugsaktien
Wenn ein Unternehmen Vorzugsaktien emittiert, die eine feste Dividende vorsehen und die eine Rückkaufsverpflichtung zu einem
späteren Zeitpunkt beinhalten, dann ist der wirtschaftliche Gehalt die vertragliche Verpflichtung, zu liefern und sollte daher als
Verbindlichkeit erfasst werden. Im Gegensatz dazu haben normale Vorzugsaktien keine fixe Fälligkeit und der Emittent hat keine
vertragliche Verpflichtung zu irgendwelchen Zahlungen. Daher stellen diese Eigenkapital dar [IAS 32.18].
Veranschaulichung Instrumente mit Verkaufsoption
Ein Finanzinstrument räumt dem Halter ein Recht zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen
Vermögenswert ein (ein „puttable instrument“). Es handelt sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, auch wenn die Höhe
der zu übertragenden Zahlungsmitteln oder der anderen finanziellen Vermögenswerte auf Basis eines Index oder einer anderen Variable
ermittelt wird, die Schwankungen unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob die rechtliche Gestaltung des Instrument mit
Inhaberkündigungsrechten dem Inhaber einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten einräumt.
Veranschaulichung Ausgabe eines festen Geldbetrags in Form von Eigenkapitalinstrumenten
Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung eine Anzahl an seinen eigenen Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten
zu erhalten oder zu liefern, die so in ihrer Anzahl variieren, dass der beizulegende Zeitwert der eigenen Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens, die es erhält oder die es liefert, dem festen Geldbetrag des vertraglichen Rechts oder der vertraglichen Verpflichtung
entsprechen, ist eine finanzielle Verbindlichkeit [IAS 32.20].
Veranschaulichung Eine Vertragspartei hat ein Wahlrecht zur Art der Begleichung des Instruments
Wenn ein derivatives Finanzinstrument einer Vertragspartei ein Wahlrecht zur Art der Erfüllung einräumt (zum Beispiel, wenn der
Emittent oder Halter zwischen einer Nettobegleichung in flüssigen Mitteln oder durch Tausch von Aktien in flüssige Mittel wählen kann),
ist es ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, außer alle Begleichungsalternativen würden auf ein
Eigenkapitalinstrument hinauslaufen. [IAS 32.26]
Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
Am 14. Februar 2008 hat der International Accounting Standards Board IAS 32 und IAS 1
Darstellung des Abschlusses im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen,
die lediglich im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die
derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten
Anspruch auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im
Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:
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Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem
proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares
Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben
oder wird fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in
den Ruhestand des Halters des Instruments zurück. |
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Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem
Unternehmen nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am
Nettovermögen des Unternehmens abzugeben. |
Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die Änderungen
treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung
statthaft ist. Die Presseerklärung des IASB können Sie
hier einsehen (in
englischer Sprache, 51 KB).
Sie können hier eine Sonderausgabe des IAS Plus-
Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender
Verpflichtungen herunterladen (in englischer Sprache, 101 KB).
Dieser Newsletter enthält die folgenden Beispiele, anhand derer die Arten von Instrumenten erläutert werden, die von den neuen
Vorschriften berührt werden:
| Emittiertes Finanzinstrument |
Klassifizierung nach der derzeitigen Fassung von IAS 32 |
Klassifizierung nach der geänderten Fassung von IAS 32 |
| Jederzeit während der Laufzeit zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende
Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung
enthält |
Fremdkapital |
Eigenkapital |
| Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die nicht
das nachrangigste Instrument ist |
Fremdkapital |
Fremdkapital |
| Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, unbedingte Dividendenzahlung vorsieht |
Fremdkapital |
Hybridkapital (teilweise Eigen-, teilweise Fremdkapital) |
| Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert
kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform
darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende
Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung
enthält |
Fremdkapital |
Eigenkapital |
| Jedes der vorstehend beschriebenen Instrumente, das von einem
Tochterunternehmen emittiert wurde und von einer nicht beherrschenden
Partei gehalten wird, im Konzernabschluss |
Fremdkapital |
Fremdkapital |
Hybride Finanzinstrumente
Einige Finanzinstrumente manchmal hybride Instrumente genannt besitzen aus Sicht des Emittenten sowohl
eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente. In diesem Fall erfordert IAS 32, dass die Bestandteile je nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt auf Basis der Definition von Fremd- und Eigenkapital getrennt bilanziert und dargestellt werden. Die
Aufteilung ist bei Ausgabe vorzunehmen und nicht aufgrund späterer Veränderungen von Marktzinsen, Aktienkursen oder anderen
Ereignissen zu ändern, das die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Wandeloption ändert [IAS 32.29 f.].
Zur Veranschaulichung: eine Wandelanleihe enthält zwei Komponenten. Eine ist eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die
vertragliche Verpflichtung des Emittenten, Geld zu zahlen und die andere ist eine Eigenkapitalinstrument, nämlich die Option
des Halters in Stammaktien umzuwandeln. Ein anderes Beispiel ist ein Schuldinstrument mit trennbarem Optionsschein.
Wenn der anfängliche Buchwert eines hybriden Finanzinstruments auf seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufgeteilt werden
muss, ist der Eigenkapitalkomponente der Restwert zuzuweisen, der sich nach Abzug des getrennt ermittelten beizulegenden
Zeitwerts der Schuldkomponente vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt [IAS 32.32].
Zinsen, Dividenden, Gewinn und Verluste im Zusammenhang mit einem Instrument, das als Verbindlichkeit klassifiziert wurde,
sind erfolgswirksam zu erfassen. Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen bei Vorzugaktien, die als Verbindlichkeit klassifiziert
wurden, als Aufwand zu behandeln sind. Auf der anderen Seite sind Ausschüttungen (z.B. Dividenden) an die Halter eines
finanziellen Instruments, dass als Eigenkapital eingeordnet wird, direkt im Eigenkapital zu erfassen, nicht erfolgswirksam [IAS 32.35].
Eigene Anteile
Die Kosten für den Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten (Eigene Anteile) werden vom Eigenkapital abgezogen. Ein
Gewinn oder Verlust bei Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug von eigenen Aktien wird nicht erfasst. Eigene Anteile können vom
Unternehmen oder anderen Konzernmitgliedern gekauft und gehalten werden. Die gezahlte oder erhaltene Gegenleistung wird direkt
mit dem Eigenkapital verrechnet [IAS 32.33].
AufrechnungIAS 32 enthält auch Regeln für die Verrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten vor. Er legt fest, dass ein finanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Verbindlichkeit miteinander
verrechnet und als Nettobetrag dargestellt werden müssen, falls und nur falls ein Unternehmen [IAS 32.42]:
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einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur Verrechnung dieser Beträge hat; und |
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es beabsichtigt, auf Nettobasis zu begleichen oder den Vermögenswert zu realisieren und die Verbindlichkeit
gleichzeitig zu begleichen. |
Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten
Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital, gemindert um alle damit verbundenen
Ertragsteuervorteile, zu bilanzieren [IAS 32.35].
Angaben
Angaben zu Finanzinstrumenten sind nicht länger in IAS 32, sondern in IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben geregelt.
Die Angaben im Hinblick auf eigene Aktien sind in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen für Aktienrückkäufe
von nahe stehenden Unternehmen und Personen geregelt [IAS 32.34 und 39].
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