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IAS 32 FINANZINSTRUMENTE: DARSTELLUNG
Entstehungsgeschichte von IAS 32
September 1991Standardentwurf E40 Finanzinstrumente
Januar 1994E40 wird geändert und als Standardentwurf E48 Finanzinstrumente erneut veröffentlicht
Juni 1995Der Bereich „Angaben und Darstellung“ von E48 wird als IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung übernommen; die Arbeiten an Ansatz und Bewertung werden fortgesetzt
1. Januar 1996Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 32 (1995)
Dezember 1998IAS 32 wurde durch IAS 39 überarbeitet; Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2001
17. Dezember 2003Die überarbeitete Version von IAS 32 wird vom IASB veröffentlicht
Die nachstehende Zusammenfassung von IAS 32 berücksichtigt diese Änderungen.
1. Januar 2005Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 32 (überarbeitet 2003)
18. August 2005Die Angabevorschriften in IAS 32 werden durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, der verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, anzuwenden ist, ersetzt; dabei wurde der Titel von IAS 32 in "Finanzinstrumente: Darstellung" abgeändert
22. Juni 2006Entwurf vorgeschlagener Änderungen im Hinblick auf Kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidation entstehen
14. Februar 2008IAS 32 hinsichtlich kündbarer Instrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen geändert.
Die nachfolgende Zusammenfassung wurde um die erfolgten Änderungen aktualisiert.
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen (in englischer Sprache, 101 KB).
1. Januar 2009Datum des Inkrafttretens der Änderungen im Hinblick auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen, die bei Liquidation entstehen
6. August 2009Standardentwurf ED/2009/9 Klassifizierung von Bezugsrechten veröffentlicht
Relevante Interpretationen
Aufzählung IAS 32 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen
Aufzählung IAS 32 (überarbeitet 2003) ersetzt SIC-16 Gezeichnetes Kapital – Zurückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile)
Aufzählung IAS 32 überarbeitet 2003) ersetzt SIC-17 Eigenkapital – Kosten einer Eigenkapitaltransaktion
Aufzählung IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
Aufzählung Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
Aufzählung Projekt zur Klassifizierung von Bezugsrechten
Aufzählung Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Zusammenfassung von IAS 32

Zielsetzung von IAS 32

 

Die in IAS 32 dargelegte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verständnisses der Abschlussadressaten für den Einfluss von Finanzinstrumenten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.

IAS 32 verfolgt diese Zielsetzung in mehrfacher Hinsicht:

 

Aufzählung Klarstellung der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital, die von einem Unternehmen ausgegeben worden sind.
Aufzählung Regelung der Bilanzierung von eigenen Anteilen (die vom Unternehmen zurückgekauften Aktien).
Aufzählung Aufstellung strenger Bedingungen, unter denen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz saldiert werden dürfen.
Aufzählung Erfordernis einer Vielzahl von Angaben über Finanzinstrumente einschließlich Informationen über deren beizulegende Zeitwerte.

 

IAS 32 ist immer zusammen mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu betrachten. IAS 39 behandelt unter anderem die Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, sowie ihre Folgebewertung, Wertminderung, Ausbuchung und die Abbildung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“).

 

Anwendungsbereich

 

IAS 32 regelt die Darstellung und offen zulegende Informationen über alle Arten von Finanzinstrumenten, mit folgenden Ausnahmen: [IAS 32.4]

 

Aufzählung Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Jedoch ist IAS 32 für alle Derivate auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden.
Aufzählung Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers aus leistungsorientierten Arbeitnehmerplänen [siehe IAS 19]
Aufzählung Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (diese werden nach IFRS 4 bilanziert). Jedoch ist IAS 32 anzuwenden auf Finanzinstrumente, die die Form von (Rück-)Versicherungsvertrags annehmen, aber grundsätzlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten. IAS 32 ist auch anzuwenden auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind.
Aufzählung Verträge über künftige Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss [siehe IFRS 3].
Aufzählung Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen (diese werden nach IFRS 2 bilanziert). Handelt es sich jedoch um Transaktionen, die über eine nichtfinanzielle Position abgeschlossen wurden, aber in bar, mittels eines anderen Finanzinstruments oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten beglichen werden können, so sind diese nach IAS 32 zu bilanzieren. Auch eigene Anteile für solche Vergütungen sind nach IAS 32 darzustellen.

 

IAS 32 ist auf solche Verträge über Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Positionen anzuwenden, wenn diese in bar, durch ein anderes Finanzinstrument oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann, mit Ausnahme von Verträgen, die zum Zwecke des Erhalts oder der Lieferung einer nichtfinanziellen Position für die erwarteten Beschaffungs-, Verkaufs-, oder Verbrauchserfordernisse des Unternehmens eingegangen wurden und weiterhin gehalten werden. [IAS 32.8]

 

Wichtige Definitionen [IAS 32.11]

 

Finanzinstrument: Ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

 

Finanzieller Vermögenswert: Jeder Vermögenswert der folgendes darstellt:

 

Aufzählung Flüssige Mittel;
Aufzählung Ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens;
Aufzählung Ein vertragliches Recht:
Aufzählung flüssige oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
Aufzählung finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen für das Unternehmen auszutauschen; oder
Aufzählung ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird und: ein Kassainstrument ist, welches das Unternehmen verpflichtet bzw. verpflichten kann, eine variable Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente zu erhalten; oder
Aufzählung ein Derivat ist, das nicht durch den Austausch eines festen Betrags in Flüssigen Mitteln oder anderen Finanzinstrumenten für eine feste Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden kann oder wird. Eigenkapitalinstrumente im Sinne dieser Definition enthalten keine solchen Verträge, die ihrerseits Verträge über den zukünftigen Empfang oder die zukünftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

 

Finanzielle Verbindlichkeit: Eine finanzielle Verbindlichkeit ist jede Verbindlichkeit, die einen vertragliche Verpflichtung darstellt:

Aufzählung flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
Aufzählung Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu Bedingungen zu tauschen, die potenziell ungünstig sind; oder
Aufzählung Ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden kann oder wird.

 

Eigenkapitalinstrument: Ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.

 

Beizulegender Zeitwert: Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

 

Die Definition eines Finanzinstruments, die in IAS 32 verwendet wird, ist die gleiche wie in IAS 39.

 

Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital

 

Dem Grundsatz von IAS 32 nach sind Finanzinstrumente entweder als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Entscheidend ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages, nicht seine rechtliche Ausgestaltung („substance over form“). Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eine Klassifizierung vornehmen. Die Zuordnung darf später nicht aufgrund geänderter Bedingungen abgeändert werden [IAS 32.15].

 

Ein Finanzinstrument ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument, wenn (a) das Instrument keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an ein anderes Unternehmen beinhaltet und (b) wenn das Instrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten beglichen werden kann oder wird, es entweder:

 

Aufzählung ein Kassainstrument ist, welches keine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente zu liefern; oder
Aufzählung ein Derivat, welches durch den Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts für eine feste Anzahl an seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen wird. [IAS 32.16]

 

Beispiel – Vorzugsaktien

 

Wenn ein Unternehmen Vorzugsaktien emittiert, die eine feste Dividende vorsehen und die eine Rückkaufsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt beinhalten, dann ist der wirtschaftliche Gehalt die vertragliche Verpflichtung, zu liefern und sollte daher als Verbindlichkeit erfasst werden. Im Gegensatz dazu haben normale Vorzugsaktien keine fixe Fälligkeit und der Emittent hat keine vertragliche Verpflichtung zu irgendwelchen Zahlungen. Daher stellen diese Eigenkapital dar. [IAS 32.18]

 

Beispiel – Instrumente mit Verkaufsoption

 

Ein Finanzinstrument räumt dem Halter ein Recht zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert ein (ein „puttable instrument“). Es handelt sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, auch wenn die Höhe der zu übertragenden Zahlungsmitteln oder der anderen finanziellen Vermögenswerte auf Basis eines Index oder einer anderen Variable ermittelt wird, die Schwankungen unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob die rechtliche Gestaltung des Instrument mit Inhaberkündigungsrechten dem Inhaber einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten einräumt.

 

Beispiel – Ausgabe eines festen Geldbetrags in Form von Eigenkapitalinstrumenten

 

Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung eine Anzahl an seinen eigenen Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten zu erhalten oder zu liefern, die so in ihrer Anzahl variieren, dass der beizulegende Zeitwert der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die es erhält oder die es liefert, dem festen Geldbetrag des vertraglichen Rechts oder der vertraglichen Verpflichtung entsprechen, ist eine finanzielle Verbindlichkeit [IAS 32.20].

 

Beispiel – Eine Vertragspartei hat ein Wahlrecht zur Art der Begleichung des Instruments

 

Wenn ein derivatives Finanzinstrument einer Vertragspartei ein Wahlrecht zur Art der Erfüllung einräumt (zum Beispiel, wenn der Emittent oder Halter zwischen einer Nettobegleichung in flüssigen Mitteln oder durch Tausch von Aktien in flüssige Mittel wählen kann), ist es ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, außer alle Begleichungsalternativen würden auf ein Eigenkapitalinstrument hinauslaufen. [IAS 32.26]

 

Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Am 14. Februar 2008 hat der International Accounting Standards Board IAS 32 und IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:

 

Aufzählung Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des Halters des Instruments zurück.
Aufzählung Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens abzugeben.

 

Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung statthaft ist. Europäische IFRS-Anwender haben zuvor die Übernahme der Neufassung in europäisches Recht abzuwarten. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 51 KB).

 

Sie können hier eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 bezüglich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen herunterladen (in englischer Sprache, 101 KB).

 

Dieser Newsletter enthält die folgenden Beispiele, anhand derer die Arten von Instrumenten erläutert werden, die von den neuen Vorschriften berührt werden:

 

Emittiertes Finanzinstrument Klassifizierung nach der derzeitigen Fassung von IAS 32 Klassifizierung nach der geänderten Fassung von IAS 32
Jederzeit während der Laufzeit zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält Fremdkapital Eigenkapital
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die nicht das nachrangigste Instrument ist Fremdkapital Fremdkapital
Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, unbedingte Dividendenzahlung vorsieht Fremdkapital Hybridkapital (teilweise Eigen-, teilweise Fremdkapital)
Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält Fremdkapital Eigenkapital
Jedes der vorstehend beschriebenen Instrumente, das von einem Tochterunternehmen emittiert wurde und von einer nicht beherrschenden Partei gehalten wird, im Konzernabschluss Fremdkapital Fremdkapital

 

Hybride Finanzinstrumente

 

Einige Finanzinstrumente – manchmal hybride Instrumente genannt – besitzen aus Sicht des Emittenten sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente. In diesem Fall erfordert IAS 32, dass die Bestandteile je nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf Basis der Definition von Fremd- und Eigenkapital getrennt bilanziert und dargestellt werden. Die Aufteilung ist bei Ausgabe vorzunehmen und nicht aufgrund späterer Veränderungen von Marktzinsen, Aktienkursen oder anderen Ereignissen zu ändern, das die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Wandeloption ändert. [IAS 32.28]

 

Zur Veranschaulichung: eine Wandelanleihe enthält zwei Komponenten. Eine ist eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die vertragliche Verpflichtung des Emittenten, Geld zu zahlen und die andere ist eine Eigenkapitalinstrument, nämlich die Option des Halters in Stammaktien umzuwandeln. Ein anderes Beispiel ist ein Schuldinstrument mit trennbarem Optionsschein.

 

Wenn der anfängliche Buchwert eines hybriden Finanzinstruments auf seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufgeteilt werden muss, ist der Eigenkapitalkomponente der Restwert zuzuweisen, der sich nach Abzug des getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerts der Schuldkomponente vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt. [IAS 32.31]

 

Zinsen, Dividenden, Gewinn und Verluste im Zusammenhang mit einem Instrument, das als Verbindlichkeit klassifiziert wurde, sind erfolgswirksam zu erfassen. Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen bei Vorzugaktien, die als Verbindlichkeit klassifiziert wurden, als Aufwand zu behandeln sind. Auf der anderen Seite sind Ausschüttungen (z.B. Dividenden) an die Halter eines finanziellen Instruments, dass als Eigenkapital eingeordnet wird, direkt im Eigenkapital zu erfassen, nicht erfolgswirksam. [IAS 32.35]

 

Eigene Anteile

 

Die Kosten für den Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten (Eigene Anteile) werden vom Eigenkapital abgezogen. Ein Gewinn oder Verlust bei Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug von eigenen Aktien wird nicht erfasst. Eigene Anteile können vom Unternehmen oder anderen Konzernmitgliedern gekauft und gehalten werden. Die gezahlte oder erhaltene Gegenleistung wird direkt mit dem Eigenkapital verrechnet. [IAS 32.33]

 

Verrechnung

 

IAS 32 enthält auch Regeln für die Verrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten vor. Er legt fest, dass ein finanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Verbindlichkeit miteinander verrechnet und als Nettobetrag dargestellt werden müssen, falls und nur falls ein Unternehmen: [IAS 32.42]

 

Aufzählung einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur Verrechnung dieser Beträge hat; und
Aufzählung es beabsichtigt, auf Nettobasis zu begleichen oder den Vermögenswert zu realisieren und die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen.

 

Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten

 

Die Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten (außer bei Unternehmenszusammenschlüssen) werden als Abzug vom Eigenkapital behandelt, abzüglich etwaiger damit zusammenhängender Ertragsteuervorteile.

 

Angaben

 

Angaben zu Finanzinstrumenten sind nicht länger in IAS 32, sondern in Finanzinstrumente: Angaben geregelt.

 

 

August 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zur Klassifizierung von Bezugsrechten

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 6. August 2009 einen Entwurf zur Klassifizierung von Bezugsrechten veröffentlicht. Mit den Vorschlägen soll die Bilanzierung von Bezugsrechten klargestellt werden, wenn diese in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens denominiert sind. Nach derzeitiger Praxis scheint vorgeschrieben zu sein, dass solche Rechte als derivative Finanzverbindlichkeiten eingestuft werden. Im Entwurf wird ausgesagt, dass solche Bezugsrechte, wenn sie anteilsgemäß an die gegenwärtigen Anteilseigner des Unternehmens zu einem festen Betrag ausgegeben werden, als Eigenkapital zu klassifizieren sind, unabhängig davon, in welcher Währung der Ausübungspreis festgelegt ist. In der Presseerklärung heißt es:

 

Viele Bezugsrechte sind in einer anderen als der funktionalen Währung des Emittenten denominiert, und die globale Finanzmarktkrise hat zu einer Erhöhung der Anzahl solcher Emissionen geführt, da Unternehmen versuchen, zusätzliches Kapital aufzubringen. Der IASB hat deshalb seine Arbeit im Hinblick auf diesen Aspekt seiner umfassenden Reaktion auf die Krise beschleunigt.

 

Die Vorschläge sind in Form einer Änderung an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung abgefasst und mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen versehen (Ende der Kommentierungsfrist: 7. September 2009). Sie wären bei einer Übernahme rückwirkend anzuwenden. Der IASB plant, nach Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen die endgültigen Änderungen noch vor Ende 2009 zu veröffentlichen, wobei eine vorzeitige Anwendung gestattet sein soll. Der Entwurf steht Ihnen in der Rubrik Open to Comment der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die englischsprachige Presseerklärung finden Sie hier (100 KB).

 

 

September 2009: Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Stab stellte eine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf Klassifizierung von Bezugsrechten: vorgeschlagene Änderung an IAS 32 vor, der im August 2009 herausgegeben worden war. Der Board erörterte die Stellungnahmen, traf bestimmte Entscheidungen und wies den Stab an, mit der Erstellung eines Abstimmentwurfs endgültiger Änderungen an IAS 32 fortzufahren.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board erwog den Vorschlag, der von mehreren, die Stellung bezogen hatten, unterbreitet worden war, den Anwendungsbereich des Standards auszudehnen und in fremder Währung emittierte Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen.

 

Der Board beschloss, den Anwendungsbereich der Änderungen nicht auszudehnen und auf fremde Währung lautende, emittierte Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen. Bei diesem Vorgehen stellte der Board zudem klar, dass das zugrundeliegende Instrument (das Instrument, auf dessen Bezug die Rechte angeboten werden) – um in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu kommen – zur Gänze ein Eigenkapitalinstrument sein muss und dass Wandlungseigenschaften in finanziellen Verbindlichkeiten keine 'Eigenkapitalinstrumente' darstellten. Optionsscheine auf das eigene Eigenkapital eines Unternehmen wären demgegenüber im Anwendungsbereich.

 

Klarstellung des Begriffs 'Bezugsrecht'

 

Der Board verständigte sich darauf, den Terminus 'Bezugsrecht' im Zusammenhang mit den Änderungen dergestalt klarzustellen, dass 'Rechte, Optionsscheine, Optionen oder ähnliche Instrumente, die Eigentümern auf einer proportionalen Grundlage gewährt werden' einbezogen werden.

 

Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass die Änderung nicht auf einer konzeptionellen Grundlage erfolge und bezweifelten, dass die 'Proportionalitäts'-Komponente des Bezugsrechts kritisch sei. Für einige war die Frage, ob ein Recht auf proportionaler Grundlage gewährt werde, für die Einstufung eines Instruments als Fremdkapital irrelevant; andere waren besorgt, dass ohne dieses Kriterium das 'fest gegen fest'-Kriterium in IAS 32.11 größeren Belastungen ausgesetzt werde. Der Vorsitzende der Sitzung stellte mit Nachdruck fest, dass die Erwägung von 'fest gegen fest' in das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital gehöre.

 

Proportionalität als Kernkonzept

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Proportionalität betont werden sollte. In der Grundlage für Schlussfolgerungen würde klargestellt, dass die Änderung infolge der eingebetteten Fremdwährungsmerkmale eine Ausnahme von der 'fest gegen fest'-Ausnahme sei. Ferner würde in der Grundlage für Schlussfolgerungen herausgestellt, dass der primäre Fokus der Änderungen in Geschäftsvorfällen mit den bestehenden Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümern bestünde.

 

In Fortsetzung der vorausgegangenen Diskussion hinterfragte der Board die vorgeschlagenen Änderungen, v.a. im Zusammenhang von Anteilseigner in Rechtskreisen, in denen Halter von Eigenkapitalinstrumenten die Rechte nicht annehmen könnten. Die fragten, ob dieses die Bedeutung von Proportionalität gegenüber allen Anteilseignern verletzen oder sogar in Frage stellen würde.

 

In Beantwortung der Fragen von Boardmitgliedern bestätigte der Stab, dass die Bezugsrechte für den Fall, dass eine Klasse Eigenkapitalinstrumente in mehr als nur einer Währung denominiert sei (z.B. Euro und US-Dollar) und die Rechte proportional nur Anteilseignern, die die auf Dollar lautenden Aktien hielten, angeboten würden, außerhalb der vorgeschlagenen Änderungen lägen.

 

Bestehende Eigentümer derselben Eigenkapitalklasse

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung weiterhin vorsehen solle, dass die Bezugsrechte allen bestehenden Eigentümern einer Klasse nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente und nicht sämtlichen bestehenden Eigentümern nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gewährt werden sollten.

 

Ein Boardmitglieder wollte, dass die Änderung dergestalt eingegrenzt würde, dass die Rechte nur allen Anteilseignern der letztrangigen Eigenkapitalklasse angeboten werden müssten. Andere meinten, dass es in vielen multinationalen Unternehmen oftmals mehr als nur eine Klasse an Stammaktien gebe und dass eine solche Beschränkung zu einer 'leeren Menge' führen könne. Allerdings konzedierte der Stab, dass es infolge der Möglichkeit, dass Rechte 'nach Klasse' angeboten werden dürften, zu einer Verwässerung anderer Eigenkapitalklassen kommen könne.

 

Zeitplan

 

Der Board verständigte sich darauf, dass diese Änderung herausgebracht werden sollte, obwohl der Board damit verbundene Sachverhalte in dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital diskutiere.

 

Erneute Veröffentlichung

 

Der Board kam überein, dass die Bedingungen für eine erneute Veröffentlichung nicht erfüllt seien.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten solle, die am oder nach dem 1. Februar 2010 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Board erwog, ob er nicht eine Anwendung ab dem 1. Januar 2010 vorschreiben solle, stellte aber fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Änderung rechtzeitig herausgegeben werden können, um eine mindestens 90-tägige Vorlaufzeit zu gewähren, die für eine Übernahme oder Umsetzung in den Rechtsrahmen, die in verschiedenen Rechtskreisen, in denen die IFRS Anwendung finden, nötig seien.

 

Absicht einer Ablehnung

 

Ein Boardmitglied deutete an, dass er die Änderungen auf der Grundlage ablehne, dass er den Anwendungsbereich für zu weit hält (er würde die Änderungen auf Bezugsrechte beschränken, die der nachrangigsten Eigenkapitalklasse angeboten würden).

 

Nächste Schritte

 

Der Board verständigte sich darauf, dass der Stab mit der Vorbereitung eines Abstimmentwurfs zu Änderungen an IAS 32 auf Grundlage der Entscheidungen des Boards fortfahren solle.

 

 

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