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Zielsetzung von IAS 27
Die Zielsetzung von IAS 27 besteht darin, Standards sowohl für
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die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen einer Gruppe von Unternehmen unter der Beherrschung eines Mutterunternehmens als auch für |
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die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung und assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen, wenn Unternehmen freiwillig oder aufgrund nationaler Vorschriften einen separaten Abschluss erstellen |
vorzuschreiben.
Wichtige Definitionen ([IAS 27.4]
Konzernabschluss: Abschluss eines Konzerns, der die Konzernunternehmen so darstellt, als ob es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen handele.
Tochterunternehmen: Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.
Mutterunternehmen: Ein Unternehmen mit einem oder mehreren Tochterunternehmen.
Beherrschung: Die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.
Identifikation von Tochterunternehmen
Beherrschung wird angenommen, wenn das Mutterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte des Unternehmens verfügt. Auch wenn nicht über mehr als die Hälfte der
Stimmrechte verfügt wird, kann eine Beherrschung durch die Möglichkeit begründet sein [IAS 27.13]:
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über mehr als die Hälfte der Stimmrechte kraft einer mit anderen Anteilseignern abgeschlossenen Vereinbarung zu verfügen oder |
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die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens gemäß einer Satzung oder einer Vereinbarung zu bestimmen oder |
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die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans zu ernennen oder abzusetzen oder |
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die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen des Geschäftsführungs-, und/oder Aufsichtsorgans zu bestimmen. |
Darstellung des Konzernabschlusses
Ein Mutterunternehmen ist verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen konsolidiert [IAS 27.9] mit einer
Ausnahme: Ein Mutternunternehmen brauch dann und nur dann keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn alle vier der folgenden Bedingungen erfüllt sind [IAS 27.10]:
- das Mutterunternehmen ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens und die
anderen Anteilseigner, einschließlich der sonst nicht stimmberechtigten, darüber unterrichtet sind, dass es keinen Konzernabschluss erstellt und dazu keine Einwände erheben;
- die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens werden an keiner Börse gehandelt;
- das Mutterunternehmen hat bei keiner Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde ihre Abschlüsse zum Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse an einer Wertpapierbörse
eingereicht oder dies beabsichtigt; und
- das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, der veröffentlicht wird und den IFRS entspricht.
Der Konzernabschluss schließt alle Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ein, im Inland wie im Ausland [IAS 27.12]. Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen mit von
der des Mutterunternehmens abweichenden Tätigkeit gibt es nicht. Darüber hinaus besteht aufgrund
von Änderungen an IAS 27 durch IFRS 5 im März 2004 keine Ausnahme für Tochterunternehmen, bei denen eine Beherrschung nur
vorübergehend begründet wird, weil das Tochterunternehmen ausschließlich zum Zweck der Wiederveräußerung in der nahen Zukunft erworben wird.
Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPEs) sind zu konsolidieren wenn die wirtschaftliche Substanz der Beziehung darauf hindeutet, dass die Zweckgesellschaft von
dem berichtenden Unternehmen beherrscht wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Aktivitäten der Zweckgesellschaft vorbestimmt sind
oder wenn die Mehrheit der Stimmen oder des Eigenkapitals nicht dem berichtenden Unternehmen gehört. [SIC-12]
Erfüllt eine Beteiligung nicht mehr die Kriterien eines Tochterunternehmens, ist sie, soweit angemessen, gemäß IAS 28 als assoziiertes Unternehmen, gemäß
IAS 31 als ein gemeinsam geführtes Unternehmen oder gemäß IAS 39 als eine Investition zu bilanzieren [IAS 27.31].
Konsolidierungsmethode
Konzerninterne Salden, Transaktionen, Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe zu eliminieren. Konzerninterne Verluste können ein Indikator für zu
berücksichtigende Wertminderungen betroffener Vermögenswerte sein [IAS 27.24-25].
Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Töchterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind auf den
gleichen Stichtag aufzustellen, es sein denn, dies ist praktisch undurchführbar [IAS 27.26]. Ist es für ein Tochterunternehmen praktisch
nicht durchführbar, seinen Abschluss auf den gleichen Stichtag, wie das Mutterunternehmen aufzustellen, sind Berichtigungen für die Auswirkungen
bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse die zwischen den beiden Stichtagen stattgefunden haben, vorzunehmen. Unter keinen
Umständen darf der Unterschied zwischen den beiden Stichtagen mehr als drei Monate betragen [IAS 27.27].
Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden anzuwenden [IAS 27.28].
Minderheitsanteile sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals getrennt vom Eigenkapital des Mutterunternehmens auszuweisen. Minderheitsanteile am Konzernergebnis
sind gleichfalls gesondert anzugeben [IAS 27.33].
Übersteigen die auf Minderheitsanteile entfallenden Verluste den auf diese Anteile entfallenden Anteil am Eigenkapital, ist der übersteigende Betrag und
jeder weitere auf Minderheitsanteile entfallende Verlust gegen die Mehrheitsbeteiligung am Konzernkapital zu verrechnen, mit Ausnahme des
Betrages, den die Minderheiten zum einen verbindlich verpflichtet sind selbst zu zahlen, und soweit sie zum anderen in der Lage sind die
Verluste auszugleichen. Falls das Tochterunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne ausweist, sind diese in voller Höhe der
Mehrheitsbeteiligung zuzuweisen, bis der zuvor von der Mehrheit übernommene Verlustanteil der Minderheiten zurückerstattet ist [IAS 27.35].
Separate Abschlüsse eines Mutterunternehmens oder eines Anteilseigners an einem Tochterunternehmen oder einem gemeinsam geführten Unternehmen
Im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens/Investors sind Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinsam geführten Unternehmen entweder
[IAS 27.37]:
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mit den Anschaffungskosten oder |
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gemäß IAS 39 zu bilanzieren. |
Solche Anteile dürfen in den separaten Abschlüssen des Mutterunternehmens/Investors nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
Angaben
Für Konzernabschlüsse erforderliche Angaben [IAS 27.40]:
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die Art der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wenn dem Mutterunternehmen, direkt oder
indirekt über Tochterunternehmen, nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte gehört; |
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die Begründung, warum der Besitz unmittelbar oder mittelbar durch Tochterunternehmen von mehr als der Hälfte der
Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte keine Beherrschung darstellt; |
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der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird
und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung
unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; und |
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die Art und der Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit der Tochterunternehmen zum Mitteltransfer in Form von
Dividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an das Mutterunternehmen. |
Für separate Abschlüsse von Mutterunternehmens, die keinen Konzernabschluss erstellen müssen, erforderliche Angaben [IAS 27.41]:
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die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Abschlüsse nach IFRS handelt; dass von der Befreiung von der
Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde, Name und Gründungs- oder Sitzland des Unternehmens, dessen Konzernabschluss nach den Regeln der
International Financial Reporting Standards zur Veröffentlichung erstellt wurde und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss
erhältlich ist; |
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eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter
Angabe des Namens, des Gründungs- und Sitzlandes, der Beteiligungsquote, und soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und |
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eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode für diese Anteile. |
Für separate Abschlüsse eines Mutterunternehmens, Partnerunternehmens mit Beteiligungen an einem gemeinsam geführten Unternehmen oder eines Anteilseigners eines
assoziierten Unternehmens erforderliche Angaben [IAS 27.42]:
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die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Abschlüsse nach IFRS handelt und die Gründe, warum die Abschlüsse aufgestellt wurden, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben; |
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eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der
Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und |
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eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode für diese Anteile. |
Januar 2008: Überarbeiteter Standard IAS 27 herausgegeben
Am 11. Januar 2008 hat der IASB eine überarbeitete Fassung von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse und Folgeänderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse herausgegeben. Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die in einem
Standardentwurf enthalten waren, den der Board im Juni 2005 veröffentlicht hat.
Die Pressemitteilung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 60 KB). Die Änderungen treten für Geschäftsjahre
in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist
zulässig, jedoch nur für ein Geschäftsjahr, das am oder nach dem
30. Juni 2007 beginnt.
| Einige der wesentlichen Änderungen an IFRS 3 |
- Anschaffungskosten. Die Kosten der Ausgabe von Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten werden
nach IAS 39 bilanziert. Alle anderweitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb sind als Aufwand zu
erfassen, einschließlich Erstattungen an das erworbene Unternehmen für die Tragung eines Teils der
Anschaffungskosten. Beispiele für Kosten, die aufwandswirksam zu erfassen sind, beinhalten Suchkosten,
Gebühren für Beratungs-, Rechts-, Bilanzierungs-, Bewertungs- und anderweitige Leistungen sowie allgemeine
Verwaltungsaufwendungen (einschließlich der Kosten für die Aufrechterhaltung einer internen Abteilung, die mit
Erwerben befasst ist).
- Bedingte Gegenleistung. Falls sich
der Betrag einer bedingten Gegenleistung infolge eines
Ereignisses nach dem Erwerb verändert (wie bspw. der
Erreichung eines Erfolgsziels), hängt die Bilanzierung
der Veränderung der Leistung davon ab, ob die
zusätzliche Leistung in Eigenkapitalinstrumenten, in bar
oder in anderen Vermögenswerten bezahlt oder geschuldet
wird. Handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente, wird
der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet. Falls die
zusätzliche Gegenleistung in bar oder anderen
Vermögenswerten erbracht oder geschuldet wird, wird die
Veränderung erfolgswirksam erfasst. Ändert sich der
Betrag der Gegenleistungen, weil neue Informationen über
den beizulegenden Zeitwert der Gegenleistungen zum
Erwerbszeitpunkt (und nicht aufgrund eines Ereignisses
nach dem Erwerb) vorliegen, sind die Zahlen rückwirkend
anzupassen.
- Geschäftswert und nicht kontrollierender Anteil.
IFRS 3 wird ein Wahlrecht hinzugefügt, wonach ein
Unternehmen 100% am Geschäfts- oder Firmenwert des
erworbenen Unternehmens und nicht nur den Anteil des
Erwerbers am Geschäftswert bilanzieren darf. Das führt
dazu, dass der nun höhere Betrag des Geschäftswerts auch
zu einem höheren nicht kontrollierenden Anteil (neuer
Ausdruck für 'Minderheitenanteil') am Nettovermögen des
erworbenen Unternehmen führt. Dies ist unter dem Namen 'Methode
des vollständigen Geschäftswerts' (full goodwill method)
bekannt. Derartige nicht kontrollierende Anteile werden
im Konzerneigenkapital ausgewiesen. Das Wahlrecht zur
Erfassung des 'vollständigen Geschäftswerts' kann für
jeden Erwerbsvorgang neu ausgeübt werden.
| Beispiel: M zahlt 800, um 80% an T zu erwerben. Der beizulegende Zeitwert des
vollständigen identifizierbaren Nettovermögens von T beträgt 600. Falls
lediglich der Anteil von M am Geschäftswert angesetzt wird, würde im
Konzernabschluss ein Geschäftswert von 320 (800 - [600 x 80%]) und ein nicht
kontrollierender Anteil von 120 (20% x 600) ausgewiesen. Falls 100% des
Geschäftswerts angesetzt werden, dann beträgt dieser 400 (800÷0.8 - 600)
und der nicht kontrollierende Anteil 200 (20% x 800÷0.8). |
- Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte.
Falls Erwerber und Erworbener bereits früher eine
Geschäftsbeziehung hatten (bspw. der Erwerber dem
Erworbenen das Recht eingeräumt hatte, sein geistiges
Eigentum zu nutzen), muss dies getrennt vom
Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. in den
meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns
oder Verlusts in Höhe der an den Verkäufer übertragenen
Gegenleistung führen, was faktisch einer "Beendigung"
der vormaligen Beziehung entspricht. Der Gewinn oder
Verlust ist wie folgt zu bemessen:
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für bereits bestehende nicht-vertragliche
Beziehungen (z.B. einen Prozess): durch Bezug auf
den beizulegenden Zeitwert |
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für bereits bestehende vertragliche Beziehungen:
zum niedrigeren aus (a) der
vorteilhaften/nachteiligen Vertragsposition und (b)
jedweder in dem Vertrag genannten
Beendigungsregelung, die der Gegenpartei, für die
der Vertrag nachteilig ist, zusteht. |
Wenn der Geschäftsvorfall aber faktisch ein
zurückerworbenes Recht widerspiegelt, ist ein
immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage
der verbleibenden Vertragslaufzeit zu bewerten, ohne
Verlängerungen in Betracht zu ziehen. Der Vermögenswert
ist nachfolgend planmäßig über die Vertragslaufzeit
abzuschreiben, ebenfalls ohne Verlängerungen zu
berücksichtigen.
- Immaterielle Vermögenswerte. Sind
stets anzusetzen und zu bewerten. Es besteht keine
Ausnahme hinsichtlich einer nicht "zuverlässigen
Bemessung".
- Stufenweiser Erwerb. Vor
Kontrollerlangung wird die Beteiligung entsprechend IAS 28, IAS
31 und IAS 39 bilanziert. An dem Tag der
Kontrollerlangung werden die Vermögenswerte und
Schulden, einschließlich des Geschäftswerts, des
erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert
bewertet. Jedwede Anpassung an den zuvor angesetzten
Vermögenswerten und Schulden wird erfolgswirksam
erfasst. Die Kontrollerlangung ruft somit eine
Neubewertung hervor.
- Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Beibehaltung von Kontrolle.
Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den
Eigentümern bilanziert. Dabei wird kein Erfolg erfasst.
- Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Verlust von Kontrolle.
Der Verlust der Kontrolle führt zu einer Bewertung des
verbleibenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert.
Jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden
Zeitwert und dem Buchwert stellt einen Erfolg aus
Abgängen dar und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Anschließend sind IAS 28, IAS 31 oder IAS 39
entsprechend für den verbleibenden Anteil einschlägig.
- Erwerb weiterer Anteile am Tochterunternehmen, nachdem Kontrolle erlangt wurde.
Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den
Eigentümern bilanziert (so wie der Erwerb 'eigener
Anteile'). Der Geschäftswert bleibt unverändert.
- Änderungen im Anwendungsbereich.
Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 ist auf
Zusammenschlüsse von Unternehmen auf Gegenseitigkeit und
solche ohne Gegenleistung anzuwenden (zweifach notierte
Anteile). Diese sind von der gegenwärtigen Fassung von
IFRS 3 ausgeschlossen. Die überarbeitete Fassung ist
nicht auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter
gemeinsamer Kontrolle anzuwenden. Der IASB hat
diesbezüglich im Dezember 2007 seiner Agenda ein
eigenständiges Projekt
Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle
hinzugefügt.
- Übergangsvorschriften. Der geänderte
Standard ist mit Ausnahmen einiger Sachverhalte
grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Die prospektive
Anwendung wird Veränderungen in der Beteiligungen
an Tochterunternehmen und latenten Steuern nach dem
Übergang beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die
Bilanzierung bedingter Gegenleistungen im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen haben, bei denen der
Erwerbszeitpunkt vor dem Tag des Übergangs lag.
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| Einige der wesentlichen Änderungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31 |
- Teilabgänge von Tochterunternehmen.
Posten 5 und 6 oben bei den Änderungen an IFRS 3 stellen
auch Änderungen an IAS 27 dar.
- Teilabgänge von assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen.
Falls ein Anleger den maßgeblichen Einfluss auf ein
assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er den Anteil
am assoziierten Unternehmen aus und erfasst den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der erhaltenen
Gegenleistung nebst jedwedem verbleibenden Anteil und
dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten
Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche
Einfluss verloren geht, erfolgswirksam. Entsprechendes
ist angezeigt, wenn ein Anleger die gemeinschaftliche
Kontrolle über ein gemeinschaftliche kontrolliertes
Unternehmen verliert.
- Den nicht kontrollierenden Anteilen zustehende Ergebnisse.
Die Summe des vollständigen Einkommens wird auf die
nicht kontrollierenden Anteile verteilt, selbst wenn
dies dazu führt, dass der nicht kontrollierende Anteil
negativ wird.
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Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 war das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial
Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)) siehe dazu
unsere Nachricht vom 5. Dezember 2007. Die Änderungen werden auf diesem Gebieten zu einem hohen Maß an
Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP führen, auch wenn einige möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben. Dazu gehört, dass
der FASB die Anwendung der Methode des vollständigen Geschäftswert fordert (statt sie zuzulassen). Es bestehen ferner Unternehmen im
Anwendungsbereich, hinsichtlich der Definition von Kontrolle, wie beizulegenden Zeitwerte, Unwägbarkeiten und Verpflichtungen
gegenüber Arbeitnehmern zu bemessen sind sowie zahlreiche Unterschiede bei den Angaben. Ein Heft mit erläuternden Beispielen,
das auch einen Vergleich mit SFAS 141(R) enthält, wird gemeinsam mit den überarbeiteten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS
Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben (in englischer Sprache, 122 KB).
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