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IAS 26 BILANZIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG VON ALTERSVERSORGUNGSPLÄNEN
Entstehungsgeschichte von IAS 26
Juli 1985Entwurf E27 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen veröffentlicht
Januar 1987IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen veröffentlicht
1. Januar 1990Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 26 (1987)
1994IAS 26 in das neue Format gebracht
Relevante Interpretationen
Aufzählung Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Zusammenfassung von IAS 26

 

Zielsetzung von IAS 26

 

Die Zielsetzung von IAS 26 besteht darin, Regeln für die Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen festzulegen. Alle Pläne haben in ihrer Berichterstattung eine Aufstellung über die Änderungen der Nettovermögenswerte, die für die Leistungen zur Verfügung stehen, eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften und eine Beschreibung des Plans sowie der Effekte jeglicher Änderungen des Plans während der Periode zu enthalten.

 

 

Wesentliche Definitionen

 

Altersversorgungspläne: eine Vereinbarung, durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (eine Jahresrente oder eine einmalige Zahlung) gewährt (IAS 26.8).

 

Beitragsorientierte Pläne: ein Altersversorgungsplan, bei dem die Versorgungsleistung durch die Beträge zu einem Fonds und den daraus resultierenden Anlageerträgen bestimmt wird (IAS 26.8).

 

Leistungsorientierte Pläne: ein Altersversorgungsplan, bei dem die Versorgungsleistung, die die Arbeitnehmer erhalten, nach Maßgabe einer Formel bestimmt wird, die mit dem Einkommen des Arbeitnehmers in Verbindung steht (IAS 26.8).

 

 

Beitragsorientierte Pläne

 

Der Bericht eines beitragsorientierten Plans hat eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens sowie eine Beschreibung der Finanzierungspolitik zu enthalten (IAS 26.13).

 

 

Leistungsorientierte Pläne

 

Der Bericht eines leistungsorientierten Plans hat Folgendes zu enthalten (IAS 26.17):

 

Aufzählung eine Aufstellung, die das Nettovermögen, das für Leistungen zur Verfügung steht, den versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen (differenziert zwischen unverfallbaren Ansprüchen und verfallbaren Ansprüchen) und eine sich ergebende Vermögensüber- oder -unterdeckung zeigt; oder
Aufzählung eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, einschließlich entweder einer Angabe bezüglich des versicherungsmathematischen Barwerts der zugesagten Versorgungsleistung (differenziert zwischen unverfallbaren Ansprüchen und verfallbaren Ansprüchen) oder einen Verweis auf diese Information in einem beigefügten Gutachten eines Versicherungsmathematikers.

 

Falls zum Bilanzstichtag des leistungsorientierten Plans keine versicherungsmathematische Bewertung erfolgte, ist die aktuellste Bewertung als Grundlage heranzuziehen und der Bewertungsstichtag anzugeben. Der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen basiert auf den Bedingungen des Plans für die auf Basis der bisher erbrachten Dienstzeit zugesagten Versorgungsleistungen, entweder vor dem Hintergrund gegenwärtiger oder erwarteter künftiger Gehaltsniveaus, wobei die verwendete Rechnungsgrundlage anzugeben ist. Es ist der Effekt sämtlicher Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen, welche eine wesentliche Auswirkung auf den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versicherungsleistungen hatten, anzugeben.

 

Der Bericht hat die Beziehung zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistung und dem für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögen sowie die Grundsätze für die über den Fonds erfolgenden Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen zu erläutern.

 

Die Kapitalanlagen des Altersversorgungsplans sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Im Fall von marktfähigen Wertpapieren ist der beizulegenden Zeitwert gleich dem Marktwert. In den Fällen, in denen ein Plan Kapitalanlagen hält, für die eine Schätzung des beizulegenden Zeitwertes nicht möglich ist, ist der Grund für die Nichtverwendung des beizulegenden Zeitwertes anzugeben (IAS 26.33).

 

 

Angaben

 

Aufzählung eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, zeigt (IAS 26.35(a)):
Aufzählung Vermögenswerte zum Ende der Periode
Aufzählung die Grundlage der Bewertung
Aufzählung Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlage, die entweder 5% des Nettovermögens oder 5% einer Wertpapiergattung übersteigt
Aufzählung Einzelheiten jeder Beteiligung am Arbeitgeber
Aufzählung andere Schulden als den versicherungsmathematischen Barwert der Versorgungsleistungen des Plans
Aufzählung eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26.35(b)):
Aufzählung Arbeitgeberbeiträge
Aufzählung Arbeitnehmerbeiträge
Aufzählung Anlageerträge
Aufzählung Sonstige Erträge
Aufzählung Gezahlte Leistungen
Aufzählung Verwaltungsaufwand
Aufzählung Andere Aufwendungen
Aufzählung Ertragsteuern
Aufzählung Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen
Aufzählung Änderungen des beizulegenden Zeitwertes von Kapitalanlagen
Aufzählung Vermögensübertragungen von und an andere Pläne
Aufzählung eine Beschreibung der Grundsätze der Fondsfinanzierung (IAS 26.35(c))
Aufzählung andere Einzelheiten zu den Plan (IAS 26.36)
Aufzählung eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 26.34(b))
Aufzählung eine Beschreibung des Plans und der Auswirkungen aller Änderungen im Plan während der Periode (IAS 26.3(c))
Aufzählung Angaben zu leistungsorientierten Plänen (IAS 26.35(d) und (e)):
Aufzählung der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistung
Aufzählung eine Beschreibung der versicherungsmathematischen Annahmen
Aufzählung eine Beschreibung der Methode zur Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertes der zugesagten Versorgungsleistung

 

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