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Zielsetzung von IAS 24
Die
Zielsetzung von IAS 24 ist sicherzustellen, dass die Abschlüsse
Angaben beinhalten, welche erforderlich sind, um die Aufmerksamkeit
auf die Möglichkeit zu lenken, dass die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens durch das Bestehen nahe stehender
Unternehmen und Personen sowie die Geschäftsvorfälle und offene
Positionen mit solchen Unternehmen und Personen beeinflusst worden
sein könnte.
Wer sind nahe
stehende Unternehmen und Personen?
Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn
eine der Parteien über die Möglichkeit verfügt, die andere Partei
zu beherrschen oder einen maßgeblichen Einfluss auf deren Finanz-
und Geschäftspolitik auszuüben.
Ein
Unternehmen oder eine Person ist dem berichtenden Unternehmen nahe
stehend, wenn [IAS 24.9]:
(a)
die Partei direkt oder indirekt über eine oder mehrere
Zwischenstufen:
(i)
das Unternehmen (das schließt Mutterunternehmen, Tochterunternehmen
und Schwestergesellschaften ein) beherrscht, von ihm beherrscht
wird oder unter gemeinsamer Beherrschung steht;
(ii) einen Anteil am Unternehmen besitzt, der ihm maßgeblichen
Einfluss auf das Unternehmen gewährt; oder
(iii) an der gemeinsamen Führung des Unternehmens beteiligt ist;
(b)
die Partei ein assoziiertes Unternehmen des anderen Unternehmens
ist (wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen definiert);
(c)
die Partei ein Joint Venture ist, bei dem das Unternehmen ein
Partnerunternehmen ist (siehe IAS 31 Anteile an Joint Ventures);
(d)
die Partei eine Person in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder
seines Mutterunternehmens ist;
(e)
die Partei ein naher Familienangehöriger einer natürlichen Person
gemäß (a) oder (d) ist;
(f)
die Partei ein Unternehmen ist, das von einer unter (d) oder (e)
bezeichneten Person beherrscht wird, mit ihr unter gemeinsamer
Beherrschung steht, von ihr maßgeblich beeinflusst wird oder die
einen wesentlichen Stimmrechtsanteil, ob direkt oder indirekt, an
diesem Unternehmen besitzt; oder
(g)
die Partei eine zu Gunsten der Arbeitnehmer des Unternehmens oder
eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehende Versorgungskasse
für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Vor
der Überarbeitung von IAS 24 im Jahre 2003 waren die Beziehungen zu
öffentlichen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der
Angaberegelungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen
ausgeschlossen. Diese
Ausnahme wurde
in
der
2003er Version
aufgehoben.
Deshalb sind gewinnorientierte öffentliche Unternehmen, welche die
IFRS anwenden, von den Angabepflichten zu Geschäftsvorfällen mit
anderen öffentlichen Unternehmen nicht mehr befreit.
Folgendes sind nicht notwendigerweise nahe stehende Unternehmen
oder Personen [IAS 24.11]:
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zwei Unternehmen allein aufgrund eines gemeinsamen
Geschäftsführers oder eines Mitglieds des Managements in
Schlüsselposition; |
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zwei Risikokapitalgeber allein aufgrund der gemeinsamen
Beherrschung des Joint Venture; |
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Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche
Versorgungsunternehmen, und Ministerien und Regierungsbehörden
alleine aufgrund des gewöhnlichen Umgangs; und |
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einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebshändler
oder Generalvertreter mit denen das Unternehmen einen
signifikanten Teil seiner Geschäftstätigkeit vorwiegend
aufgrund der sich ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit
abwickelt. |
Was sind
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen?
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind
die Übertragungen von Ressourcen oder Verpflichtungen zwischen
wirtschaftlich nahe stehenden Unternehmen oder Personen, unabhängig
davon ob ein Preis berechnet wird [IAS 24.9].
Angaben
Beziehungen zwischen
Mutter- und
Tochterunternehmen.
Es
sind das Mutterunternehmen und, falls abweichend dass letztendlich
beherrschende Unternehmen zu benennen, unabhängig davon, ob
Geschäfte zwischen dem Mutter und dem Tochterunternehmen statt
gefunden haben. Erstellen weder das Mutterunternehmen, noch das
letztendlich beherrschende Unternehmen öffentlich verfügbare
Abschlüsse, ist das nächst höhere Mutterunternehmen anzugeben,
welches solche Abschlüsse erstellt [IAS 24.12].
Managementvergütung.
Es ist
der Gesamtbetrag der Vergütung des Managements in
Schlüsselpositionen zu benennen, sowie seine Aufteilung auf die
folgenden Kategorien [IAS 24.16]:
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kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer; |
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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; |
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andere
langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer; |
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Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
und |
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Kapitalbeteiligungsleistungen |
Personen in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung,
Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt
oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt
Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane mit ein
[IAS 24.9].
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen.
Falls Geschäfte zwischen den nahe stehenden Unternehmen und
Personen statt gefunden haben, ist die Art der Beziehung anzugeben,
sowie die zum Verständnis der potenziellen Effekte der Beziehung
auf die Abschlüsse erforderlichen Informationen zu den
Geschäftsvorfällen und offenen Positionen. Diese Angaben sind
getrennt für jede Kategorie nahe stehender Unternehmen und Personen
zu machen und umfassen [IAS 24.17-18]:
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den Betrag der Geschäfte;
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den Betrag der offenen Positionen, einschließlich deren
Bedingungen und Sicherheiten; |
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die erfassten Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in
Bezug auf die offenen Positionen;
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den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand aus
Forderungsberichtigung oder zweifelhaften Forderungen.
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Beispiele für
Geschäftsvorfälle, welche anzugeben sind, wenn sie mit nahe
stehenden Unternehmen oder Personen statt fanden |
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Käufe oder Verkäufe von Gütern |
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Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen
Vermögenswerten |
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Geleistete oder bezogene Leistungen |
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Leasingvereinbarungen |
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Transfer von Dienstleistungen im Bereich Forschung und
Entwicklung |
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Lizenzvereinbarungen |
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Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitalanlagen
in Form von Bar- oder Sacheinlagen) |
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Bürgschaften und Sicherheiten |
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Begleichung von Schulden des Unternehmens durch einen nahe
stehenden Dritten, oder Begleichung der Schulden eines nahe
stehenden Dritten durch das Unternehmen |
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Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen denen mit unabhängigen Geschäftspartnern entsprechen,
erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind
[IAS 24.21].
November 2009: IASB ändert IAS 24 zu nahe
stehenden Unternehmen und Personen
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Der IASB hat IAS 24 Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen geändert,
um eine Teilausnahme von den Angabepflichten für regierungsverbundene
Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Definition eines nahe
stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu
verdeutlichen. Der Board hat den grundlegenden Ansatz in der
Vorgängerversion von IAS 24 in Bezug auf nahe stehende Unternehmen und
Personen nicht geändert, nach dem von Unternehmen gefordert ist,
Informationen über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder
Personen zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen stellen eine Reaktion
auf Bedenken dar, dass die früheren Angabevorschriften und die
Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person zu komplex und in der Praxis schwer anzuwenden seien,
insbesondere in Umfeldern, in denen staatliche Kontrolle vorherrschend
ist. Der überarbeitete Standard soll diesen Bedenken wie folgt gerecht
werden:
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Regierungen nahe stehenden Unternehmen wird eine Teilausnahme gewährt. Bis dato
mussten Unternehmen, die staatlich kontrolliert oder bedeutend
beeinflusst sind, Informationen zu allen Geschäftsvorfällen mit
Unternehmen, die vom gleichen Staat kontrolliert oder bedeutend
beeinflusst werden, offenlegen. Nach dem überarbeiteten Standard
sind weiterhin Angaben erforderlich, die für Adressaten von
Abschlüssen wichtig sind. Informationen jedoch, die nur mit hohem
Kostenaufwand zur Verfügung gestellt werden können oder von wenig
Wert für die Adressaten sind, sind von nun an ausgenommen. Dies wird
dadurch erreicht, dass nur Angaben zu solchen Geschäftsvorfällen
gefordert sind, die einzeln oder zusammen genommen von Bedeutung
sind. |
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Es gibt eine überarbeitete Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person. |
Mit dem überarbeiteten Standard wird auch klargestellt,
dass eine Angabe zu jeder Verpflichtung eines nahe stehenden
Unternehmens oder einer nahe stehenden Person, etwas Bestimmtes zu tun,
wenn ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintritt oder nicht
eintritt, erforderlich ist; dies gilt auch für schwebende Verträge
(angesetzt oder nicht angesetzt). Der überarbeitete Standard tritt für
jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011
beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige
Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (104 KB).
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