Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

 

IAS 24 – ANGABEN ÜBER BEZIEHUNGEN ZU NAHE STEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN
Entstehungsgeschichte von IAS 24
März 1983Entwurf E25 Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen herausgegeben
Juli 1984IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht
1. Januar 1986Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (1984) Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
1994IAS 24 in das neue Format gebracht
18. Dezember 2003Herausgabe durch den IASB der überarbeiteten Version von IAS 24
1. Januar 2005Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (2003)
Februar 2007Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presseerklärung (in englischer Sprache, 62 KB)
Dezember 2008Überarbeiteter Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presserklärung (in englischer Sprache, 46 KB)
4. November 2009Überarbeitete Fassung von IAS 24 veröffentlicht ( weiterführende Informationen)
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 104 KB)
1. Januar 2011Datum des Inkrafttretens von IAS 24 (2009)
Relevante Interpretationen
Aufzählung Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
Aufzählung derzeit keine
Zusammenfassung von IAS 24

 

Zielsetzung von IAS 24

Die Zielsetzung von IAS 24 besteht darin sicherzustellen, dass die Abschlüsse Angaben beinhalten, welche erforderlich sind, um die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit zu lenken, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens durch das Bestehen nahe stehender Unternehmen und Personen sowie die Geschäftsvorfälle und offene Positionen mit solchen Unternehmen und Personen beeinflusst worden sein könnte.

 

Wer gilt als nahe stehende(s) Unternehmen und Personen?

Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn sie in einer Beziehung zu dem Unternehmen stehen, das einen Abschluss aufstellt. Dazu gehören [IAS 24.9]:

 

Aufzählung eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person, wenn diese Person
  1. das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist;
  2. maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat; oder
  3. im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet.
Aufzählung ein Unternehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören zum selben Konzern (was bedeutet, dass Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwesterunternehmen alle einander nahestehen)
  2. eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen (oder ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens eines Konzerns, dem auch das andere Unternehmen angehört);
  3. beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten;
  4. eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens;
  5. bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Unternehmens. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, werden die in den Plan einzahlenden Arbeitgeber ebenfalls als dem berichtenden Unternehmen nahestehend betrachtet;
  6. Das Unternehmen wird von einer unter dem ersten Aufzählungspunkt genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung, an der eine solche Person beteiligt ist; oder
  7. Eine das berichtende Unternehmen beherrschende oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligte Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition.

 

Die nachfolgend Genannten werden nicht als nahe stehende Unternehmen oder Personen angesehen [IAS 24.11]:

Aufzählung zwei Unternehmen, die lediglich ein Geschäftsleitungsmitglied oder ein anderes Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition bei dem einen Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat;
Aufzählung zwei Partnerunternehmen, die lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens ausüben;
Aufzählung Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen sowie Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand, die das berichtende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen; sowie
Aufzählung einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein Unternehmen ein signifikantes Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit.

 

Was gilt als Geschäftsvorfall mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen?

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind die Übertragungen von Ressourcen oder Verpflichtungen zwischen wirtschaftlich nahe stehenden Unternehmen oder Personen, unabhängig davon ob ein Preis berechnet wird [IAS 24.9].

 

Angaben

Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Es sind das Mutterunternehmen und, falls abweichend dass letztendlich beherrschende Unternehmen zu benennen, unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen dem Mutter und dem Tochterunternehmen stattgefunden haben. Erstellen weder das Mutterunternehmen, noch das letztendlich beherrschende Unternehmen öffentlich verfügbare Abschlüsse, ist das nächst höhere Mutterunternehmen anzugeben, welches solche Abschlüsse erstellt [IAS 24.16].

 

Managementvergütung. Es ist der Gesamtbetrag der Vergütung des Managements in Schlüsselpositionen zu benennen sowie seine Aufteilung auf die folgenden Kategorien [IAS 24.17]:

 

Aufzählung kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
Aufzählung andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;
Aufzählung Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; und
Aufzählung Kapitalbeteiligungsleistungen

 

Personen in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane mit ein [IAS 24.9].

 

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen. Falls Geschäfte zwischen den nahe stehenden Unternehmen und Personen statt gefunden haben, ist die Art der Beziehung anzugeben, sowie die zum Verständnis der potenziellen Effekte der Beziehung auf die Abschlüsse erforderlichen Informationen zu den Geschäftsvorfällen und offenen Positionen. Diese Angaben sind getrennt für jede Kategorie nahe stehender Unternehmen und Personen zu machen und umfassen [IAS 24.18 f.]

 

Aufzählung den Betrag der Geschäfte;
Aufzählung den Betrag der offenen Positionen, einschließlich deren Bedingungen und Sicherheiten;
Aufzählung die erfassten Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Bezug auf die offenen Positionen;
Aufzählung den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand aus Forderungsberichtigung oder zweifelhaften Forderungen.

 

Beispiele für Geschäftsvorfälle, welche anzugeben sind, wenn sie mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen statt fanden
Aufzählung Käufe oder Verkäufe von Gütern
Aufzählung Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten
Aufzählung Geleistete oder bezogene Leistungen
Aufzählung Leasingvereinbarungen
Aufzählung den Transfer von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Aufzählung Lizenzvereinbarungen
Aufzählung Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitalanlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen)
Aufzählung die Bereitstellung von Bürgschaften und Sicherheiten
Aufzählung Verpflichtungen, bei künftigem Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses etwas Bestimmtes zu tun, worunter auch (bilanzierte und nicht bilanzierte) schwebende Geschäfte fallen
Aufzählung die Begleichung von Schulden des Unternehmens durch einen nahe stehenden Dritten, oder Begleichung der Schulden eines nahe stehenden Dritten durch das Unternehmen

 

Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen denen mit unabhängigen Geschäftspartnern entsprechen, erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind [IAS 24.21].

 

November 2009: IASB ändert IAS 24 zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

Der IASB hat IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen geändert, um eine Teilausnahme von den Angabepflichten für regierungsverbundene Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu verdeutlichen. Der Board hat den grundlegenden Ansatz in der Vorgängerversion von IAS 24 in Bezug auf nahe stehende Unternehmen und Personen nicht geändert, nach dem von Unternehmen gefordert ist, Informationen über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bedenken dar, dass die früheren Angabevorschriften und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu komplex und in der Praxis schwer anzuwenden seien, insbesondere in einem Umfeld, in dem staatliche Kontrolle vorherrschend ist. Der überarbeitete Standard soll diesen Bedenken wie folgt gerecht werden:

 

Aufzählung Regierungen nahe stehenden Unternehmen wird eine Teilausnahme gewährt. Bis dato mussten Unternehmen, die staatlich kontrolliert oder bedeutend beeinflusst sind, Informationen zu allen Geschäftsvorfällen mit Unternehmen, die vom gleichen Staat kontrolliert oder bedeutend beeinflusst werden, offenlegen. Nach dem überarbeiteten Standard sind weiterhin Angaben erforderlich, die für Adressaten von Abschlüssen wichtig sind. Informationen jedoch, die nur mit hohem Kostenaufwand zur Verfügung gestellt werden können oder von wenig Wert für die Adressaten sind, sind von nun an ausgenommen. Dies wird dadurch erreicht, dass nur Angaben zu solchen Geschäftsvorfällen gefordert sind, die einzeln oder zusammen genommen von Bedeutung sind.
Aufzählung Es gibt eine überarbeitete Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.

 

Mit dem überarbeiteten Standard wird auch klargestellt, dass eine Angabe zu jeder Verpflichtung eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person, etwas Bestimmtes zu tun, wenn ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintritt oder nicht eintritt, erforderlich ist; dies gilt auch für schwebende Verträge (angesetzt oder nicht angesetzt). Der überarbeitete Standard tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (104 KB).

 

 

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "private company limited by guarantee" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2012 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.