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Zielsetzung von IAS 24
Die Zielsetzung von IAS 24 besteht darin sicherzustellen, dass die Abschlüsse Angaben beinhalten, welche erforderlich
sind, um die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit zu lenken, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens durch
das Bestehen nahe stehender Unternehmen und Personen sowie die Geschäftsvorfälle und offene Positionen mit solchen Unternehmen
und Personen beeinflusst worden sein könnte.
Wer gilt als nahe stehende(s) Unternehmen und Personen?
Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn sie in einer Beziehung zu dem Unternehmen stehen, das
einen Abschluss aufstellt. Dazu gehören [IAS 24.9]:
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eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person, wenn diese Person
- das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist;
- maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat; oder
- im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine
Schlüsselposition bekleidet.
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ein Unternehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören zum selben Konzern (was bedeutet, dass
Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwesterunternehmen alle einander nahestehen)
- eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen
(oder ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens eines Konzerns, dem auch
das andere Unternehmen angehört);
- beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten;
- eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist
ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens;
- bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen
nahestehenden Unternehmens. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, werden
die in den Plan einzahlenden Arbeitgeber ebenfalls als dem berichtenden Unternehmen nahestehend betrachtet;
- Das Unternehmen wird von einer unter dem ersten Aufzählungspunkt genannten Person beherrscht oder steht unter
gemeinschaftlicher Führung, an der eine solche Person beteiligt ist; oder
- Eine das berichtende Unternehmen beherrschende oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligte Person hat
maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines
Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition.
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Die nachfolgend Genannten werden nicht als nahe stehende Unternehmen oder Personen angesehen [IAS 24.11]:
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zwei Unternehmen, die lediglich ein Geschäftsleitungsmitglied oder ein anderes Mitglied des Managements in einer
Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition bei dem einen
Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat; |
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zwei Partnerunternehmen, die lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens ausüben; |
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Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen sowie Behörden und Institutionen der öffentlichen
Hand, die das berichtende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen
lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen; sowie |
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einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein Unternehmen
ein signifikantes Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen
Abhängigkeit. |
Was gilt als Geschäftsvorfall mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen?
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind die Übertragungen von Ressourcen oder Verpflichtungen
zwischen wirtschaftlich nahe stehenden Unternehmen oder Personen, unabhängig davon ob ein Preis berechnet wird [IAS 24.9].
Angaben
Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Es sind das Mutterunternehmen und, falls abweichend dass
letztendlich beherrschende Unternehmen zu benennen, unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen dem Mutter und dem Tochterunternehmen
stattgefunden haben. Erstellen weder das Mutterunternehmen, noch das letztendlich beherrschende Unternehmen öffentlich verfügbare
Abschlüsse, ist das nächst höhere Mutterunternehmen anzugeben, welches solche Abschlüsse erstellt [IAS 24.16].
Managementvergütung. Es ist der Gesamtbetrag der Vergütung des Managements in Schlüsselpositionen zu benennen sowie
seine Aufteilung auf die folgenden Kategorien [IAS 24.17]:
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kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer; |
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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; |
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andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer; |
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Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; und |
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Kapitalbeteiligungsleistungen |
Personen in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens
direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane mit
ein [IAS 24.9].
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen. Falls Geschäfte zwischen den nahe stehenden Unternehmen
und Personen statt gefunden haben, ist die Art der Beziehung anzugeben, sowie die zum Verständnis der potenziellen Effekte der
Beziehung auf die Abschlüsse erforderlichen Informationen zu den Geschäftsvorfällen und offenen Positionen. Diese Angaben sind
getrennt für jede Kategorie nahe stehender Unternehmen und Personen zu machen und umfassen [IAS 24.18
f.]
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den Betrag der Geschäfte; |
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den Betrag der offenen Positionen, einschließlich deren Bedingungen und Sicherheiten; |
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die erfassten Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Bezug auf die offenen Positionen; |
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den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand aus Forderungsberichtigung oder zweifelhaften Forderungen. |
| Beispiele für Geschäftsvorfälle, welche anzugeben sind, wenn sie mit nahe stehenden Unternehmen oder
Personen statt fanden |
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Käufe oder Verkäufe von Gütern |
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Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten |
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Geleistete oder bezogene Leistungen |
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Leasingvereinbarungen |
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den Transfer von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung |
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Lizenzvereinbarungen |
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Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitalanlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen) |
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die Bereitstellung von Bürgschaften und Sicherheiten |
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Verpflichtungen, bei künftigem Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses etwas Bestimmtes zu tun,
worunter auch (bilanzierte und nicht bilanzierte) schwebende Geschäfte fallen |
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die Begleichung von Schulden des Unternehmens durch einen nahe stehenden Dritten, oder Begleichung der Schulden
eines nahe stehenden Dritten durch das Unternehmen |
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Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen denen mit unabhängigen Geschäftspartnern
entsprechen, erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind [IAS 24.21].
November 2009: IASB ändert IAS 24 zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Der IASB hat IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen geändert, um eine
Teilausnahme von den Angabepflichten für regierungsverbundene Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Definition eines
nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu verdeutlichen. Der Board hat den grundlegenden Ansatz in der
Vorgängerversion von IAS 24 in Bezug auf nahe stehende Unternehmen und Personen nicht geändert, nach dem von Unternehmen
gefordert ist, Informationen über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen zur Verfügung zu stellen.
Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bedenken dar, dass die früheren Angabevorschriften und die Definition eines nahe
stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu komplex und in der Praxis schwer anzuwenden seien, insbesondere in
einem Umfeld, in dem staatliche Kontrolle vorherrschend ist. Der überarbeitete Standard soll diesen Bedenken wie folgt gerecht
werden:
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Regierungen nahe stehenden Unternehmen wird eine Teilausnahme gewährt. Bis dato mussten Unternehmen, die
staatlich kontrolliert oder bedeutend beeinflusst sind, Informationen zu allen Geschäftsvorfällen mit Unternehmen, die
vom gleichen Staat kontrolliert oder bedeutend beeinflusst werden, offenlegen. Nach dem überarbeiteten Standard sind
weiterhin Angaben erforderlich, die für Adressaten von Abschlüssen wichtig sind. Informationen jedoch, die nur mit hohem
Kostenaufwand zur Verfügung gestellt werden können oder von wenig Wert für die Adressaten sind, sind von nun an
ausgenommen. Dies wird dadurch erreicht, dass nur Angaben zu solchen Geschäftsvorfällen gefordert sind, die einzeln oder
zusammen genommen von Bedeutung sind. |
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Es gibt eine überarbeitete Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person. |
Mit dem überarbeiteten Standard wird auch klargestellt, dass eine Angabe zu jeder Verpflichtung eines nahe stehenden
Unternehmens oder einer nahe stehenden Person, etwas Bestimmtes zu tun, wenn ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintritt oder
nicht eintritt, erforderlich ist; dies gilt auch für schwebende Verträge (angesetzt oder nicht angesetzt). Der überarbeitete
Standard tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen; eine vorzeitige
Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (104 KB).
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