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Standards: IAS 24

Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Entstehungsgeschichte von IAS 24

März 1983

Entwurf E25  Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

Juli 1984

IAS 24  Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

1. Januar 1986 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (1984)  Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
1994 IAS 24 wurde neu gefasst
18. Dezember 2003 Herausgabe durch den IASB der überarbeiteten Version von IAS 24
Die nachfolgende Zusammenfassung berücksichtigt daraus resultierende Änderungen.
1. Januar 2005 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (2003)
Februar 2007 Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presseerklärung (in englischer Sprache, 62 KB)
Dezember 2008 Überarbeiteter Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presserklärung (in englischer Sprache, 46 KB)
4. November 2009 Überarbeiteter IAS 24 veröffentlicht (weitere Informationen)
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 104 KB)
1. Januar 2011 Datum des Inkrafttretens von IAS 24 (2009)

Relevante Interpretationen

bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Derzeit vom IASB erwogene Änderungen

bullet Änderungen an IAS 24 – Staatlich kontrollierte Unternehmen

Zusammenfassung von IAS 24

Zielsetzung von IAS 24

 

Die Zielsetzung von IAS 24 ist sicherzustellen, dass die Abschlüsse Angaben beinhalten, welche erforderlich sind, um die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit zu lenken, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens durch das Bestehen nahe stehender Unternehmen und Personen sowie die Geschäftsvorfälle und offene Positionen mit solchen Unternehmen und Personen beeinflusst worden sein könnte.

 

Wer sind nahe stehende Unternehmen und Personen?

 

Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn eine der Parteien über die Möglichkeit verfügt, die andere Partei zu beherrschen oder einen maßgeblichen Einfluss auf deren Finanz- und Geschäftspolitik auszuüben.

 

Ein Unternehmen oder eine Person ist dem berichtenden Unternehmen nahe stehend, wenn [IAS 24.9]:

(a) die Partei direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenstufen:

 

(i) das Unternehmen (das schließt Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften ein) beherrscht, von ihm beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung steht;

(ii) einen Anteil am Unternehmen besitzt, der ihm maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen gewährt; oder

(iii) an der gemeinsamen Führung des Unternehmens beteiligt ist;

 

(b) die Partei ein assoziiertes Unternehmen des anderen Unternehmens ist (wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen definiert);

(c) die Partei ein Joint Venture ist, bei dem das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist (siehe IAS 31 Anteile an Joint Ventures);

(d) die Partei eine Person in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens ist;

(e) die Partei ein naher Familienangehöriger einer natürlichen Person gemäß (a) oder (d) ist;

(f) die Partei ein Unternehmen ist, das von einer unter (d) oder (e) bezeichneten Person beherrscht wird, mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht, von ihr maßgeblich beeinflusst wird oder die einen wesentlichen Stimmrechtsanteil, ob direkt oder indirekt, an diesem Unternehmen besitzt; oder

(g) die Partei eine zu Gunsten der Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehende Versorgungskasse für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.

 

Vor der Überarbeitung von IAS 24 im Jahre 2003 waren die Beziehungen zu öffentlichen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Angaberegelungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen ausgeschlossen. Diese Ausnahme wurde in der 2003er Version aufgehoben. Deshalb sind gewinnorientierte öffentliche Unternehmen, welche die IFRS anwenden, von den Angabepflichten zu Geschäftsvorfällen mit anderen öffentlichen Unternehmen nicht mehr befreit.

 

Folgendes sind nicht notwendigerweise nahe stehende Unternehmen oder Personen [IAS 24.11]:

bullet

zwei Unternehmen allein aufgrund eines gemeinsamen Geschäftsführers oder eines Mitglieds des Managements in Schlüsselposition;

bullet

zwei Risikokapitalgeber allein aufgrund der gemeinsamen Beherrschung des Joint Venture;

bullet

Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen, und Ministerien und Regierungsbehörden alleine aufgrund des gewöhnlichen Umgangs; und

bullet

einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebshändler oder Generalvertreter mit denen das Unternehmen einen signifikanten Teil seiner Geschäftstätigkeit vorwiegend aufgrund der sich ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit abwickelt.

 

 

Was sind Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen?

 

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind die Übertragungen von Ressourcen oder Verpflichtungen zwischen wirtschaftlich nahe stehenden Unternehmen oder Personen, unabhängig davon ob ein Preis berechnet wird [IAS 24.9].

 

Angaben

 

Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Es sind das Mutterunternehmen und, falls abweichend dass letztendlich beherrschende Unternehmen zu benennen, unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen dem Mutter und dem Tochterunternehmen statt gefunden haben. Erstellen weder das Mutterunternehmen, noch das letztendlich beherrschende Unternehmen öffentlich verfügbare Abschlüsse, ist das nächst höhere Mutterunternehmen anzugeben, welches solche Abschlüsse erstellt [IAS 24.12].

 

Managementvergütung. Es ist der Gesamtbetrag der Vergütung des Managements in Schlüsselpositionen zu benennen, sowie seine Aufteilung auf die folgenden Kategorien [IAS 24.16]:

 

bullet

kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;

bullet

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

bullet

andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;

bullet

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; und

bullet

Kapitalbeteiligungsleistungen

 

Personen in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane mit ein [IAS 24.9].

 

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen. Falls Geschäfte zwischen den nahe stehenden Unternehmen und Personen statt gefunden haben, ist die Art der Beziehung anzugeben, sowie die zum Verständnis der potenziellen Effekte der Beziehung auf die Abschlüsse erforderlichen Informationen zu den Geschäftsvorfällen und offenen Positionen.  Diese Angaben sind getrennt für jede Kategorie nahe stehender Unternehmen und Personen zu machen und umfassen [IAS 24.17-18]:

 

bullet

den Betrag der Geschäfte;

bullet

den Betrag der offenen Positionen, einschließlich deren Bedingungen und Sicherheiten;

bullet

die erfassten Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Bezug auf die offenen Positionen;

bullet den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand aus Forderungsberichtigung oder zweifelhaften Forderungen.

 

Beispiele für Geschäftsvorfälle, welche anzugeben sind, wenn sie mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen statt fanden

bullet

Käufe oder Verkäufe von Gütern

bullet

Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten

bullet

Geleistete oder bezogene Leistungen

bullet

Leasingvereinbarungen

bullet

Transfer von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

bullet

Lizenzvereinbarungen

bullet

Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitalanlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen)

bullet

Bürgschaften und Sicherheiten

bullet Begleichung von Schulden des Unternehmens durch einen nahe stehenden Dritten, oder Begleichung der Schulden eines nahe stehenden Dritten durch das Unternehmen

 

Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen denen mit unabhängigen Geschäftspartnern entsprechen, erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind [IAS 24.21].

 

 November 2009: IASB ändert IAS 24 zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

Der IASB hat IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen geändert, um eine Teilausnahme von den Angabepflichten für regierungsverbundene Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu verdeutlichen. Der Board hat den grundlegenden Ansatz in der Vorgängerversion von IAS 24 in Bezug auf nahe stehende Unternehmen und Personen nicht geändert, nach dem von Unternehmen gefordert ist, Informationen über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bedenken dar, dass die früheren Angabevorschriften und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu komplex und in der Praxis schwer anzuwenden seien, insbesondere in Umfeldern, in denen staatliche Kontrolle vorherrschend ist. Der überarbeitete Standard soll diesen Bedenken wie folgt gerecht werden:

bullet Regierungen nahe stehenden Unternehmen wird eine Teilausnahme gewährt. Bis dato mussten Unternehmen, die staatlich kontrolliert oder bedeutend beeinflusst sind, Informationen zu allen Geschäftsvorfällen mit Unternehmen, die vom gleichen Staat kontrolliert oder bedeutend beeinflusst werden, offenlegen. Nach dem überarbeiteten Standard sind weiterhin Angaben erforderlich, die für Adressaten von Abschlüssen wichtig sind. Informationen jedoch, die nur mit hohem Kostenaufwand zur Verfügung gestellt werden können oder von wenig Wert für die Adressaten sind, sind von nun an ausgenommen. Dies wird dadurch erreicht, dass nur Angaben zu solchen Geschäftsvorfällen gefordert sind, die einzeln oder zusammen genommen von Bedeutung sind.
bullet Es gibt eine überarbeitete Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.

Mit dem überarbeiteten Standard wird auch klargestellt, dass eine Angabe zu jeder Verpflichtung eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person, etwas Bestimmtes zu tun, wenn ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintritt oder nicht eintritt, erforderlich ist; dies gilt auch für schwebende Verträge (angesetzt oder nicht angesetzt). Der überarbeitete Standard tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (104 KB).

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