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Zielsetzung von IAS 21
Die Zielsetzung von IAS 21 besteht darin festzulegen, wie Fremdwährungsgeschäfte und ausländische Geschäftsbetriebe in den
Abschluss eines Unternehmens einbezogen werden und wie Abschlüsse in die Darstellungswährung umzurechnen sind [IAS 21.1]. Die
grundsätzlichen Fragestellungen beziehen sich darauf, welche Wechselkurse heranzuziehen sind und wie die Auswirkungen von Änderungen
der Wechselkurse in den Abschlüssen zu berücksichtigen sind [IAS 21.2.
Wichtige Definitionen
[IAS 21.8]
Funktionale Währung: die Währung des primären Wirtschaftsraumes, in dem das Unternehmen tätig ist. Der Begriff
"funktionale Währung" wird in der 2003er Version des IAS 21 an Stelle von "Bewertungswährung" benutzt,
meint allerdings im Wesentlichen dasselbe
Darstellungswährung: die Währung, in der die Abschlüsse aufgestellt werden
Umrechnungsdifferenzen: eine Differenz, die aus der Umrechnung der gleichen Anzahl von Währungseinheiten in eine andere
Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen resultiert
Ausländischer Geschäftsbetrieb: ein Tochterunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen, ein Joint Venture oder eine
Niederlassung, dessen Aktivitäten in einem Land angesiedelt sind, welches nicht das Land des berichtenden Unternehmens ist.
Grundlegende Schritte für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in die funktionale Währung
Die folgenden Schritte sind von einem Einzelunternehmen, einem Unternehmen mit ausländischen Geschäftseinheiten (wie zum Beispiel
einem Mutterunternehmen mit ausländischen Tochterunternehmen) oder einem ausländischen Geschäftsbetrieb (wie zum Beispiel einem
Tochterunternehmen oder einer Niederlassung) anzuwenden:
- Das Berichtsunternehmen bestimmt seine funktionale Währung.
- Das Unternehmen rechnet alle Fremdwährungsposten in die funktionale Währung um.
- Das Unternehmen stellt die Auswirkungen dieser Umrechnung in Übereinstimmung mit den Paragragen 20-37 und 50 dar.
Fremdwährungsgeschäfte
Ein Fremdwährungsgeschäft ist erstmalig mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles umzurechnen (Durchschnittswerte
sind erlaubt, wenn sie eine sinnvolle Annäherung an den tatsächlichen Wert darstellen) [IAS 21.21-22].
An jedem folgenden Bilanzstichtag sind gem. IAS 21.23
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monetäre Posten in fremder Währung unter Verwendung des Stichtagskurses anzusetzen; |
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nicht-monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, mit dem Kurs am Tage
des Geschäftsvorfalls umzurechnen; |
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nicht-monetäre Posten, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, mit dem Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt
der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig war. |
Umrechnungsdifferenzen aus der Abwicklung monetärer Posten oder der Umrechnung monetärer Posten zu Kursen, die sich von den
ursprünglichen unterscheiden oder über die in vorherigen Abschlüssen berichtet wurde, sind bis auf eine Ausnahme als Periodenaufwand
oder Ertrag zu erfassen [IAS 21.28]. Die Ausnahme ist, dass Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der Teil einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist, bis zur Veräußerung der Nettoinvestition als separater Posten des
Eigenkapitals anzusetzen und erst zu diesem Zeitpunkt als Aufwand oder Ertrag zu erfassen sind [IAS 21.32].
Im Hinblick auf einen monetären Posten, der Teil einer Investition eines Unternehmens in einen ausländischen Teilbetrieb ist,
sollte die bilanzielle Behandlung im Konzernabschluss nicht von der Währung abhängen, auf die der monetäre Posten lautet [IAS 21.33].
Auch sollte die Bilanzierung nicht davon abhängen, welches Konzernunternehmen einen Geschäftsvorfall mit einem ausländischen
Teilbetrieb eingeht [IAS 21.15A]. Wenn ein Bewertungserfolg aus einem nicht-monetären Posten im sonstigen Gesamtergebnis erfasst
wird (bspw. eine Neubewertung nach IAS 16 Sachanlagen), wird jede Fremdwährungskomponente dieses
Bewertungserfolgs ebenfalls im sonstigen Gesamtergebnis erfasst [IAS 21.30].
Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung
Die Ergebnisse und finanziellen Posten jedes Unternehmens, dessen funktionale Währung nicht die Währung eines Hochinflationslandes
ist, sind in eine andere Darstellungswährung nach folgender Vorgehensweise umzurechnen [IAS 21.39]:
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Vermögenswerte und Schulden, die in der Bilanz dargestellt werden (einschließlich Vergleichszahlen), sind zum
Stichtagskurs des jeweiligen Bilanzstichtages umzurechnen. Dieses schließt einen jeglichen Geschäfts- oder Firmenwert mit ein,
der aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs entstanden ist; jegliche am beizulegenden Zeitwert ausgerichteten
Anpassungen der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden, die aus diesem Unternehmenserwerb des betreffenden ausländischen
Geschäftsbetriebs stammen, werden als Teil der Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs behandelt
[IAS 21.47]; |
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Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung (einschließlich Vergleichszahlen) werden zum Wechselkurs am Tag
des Geschäftsvorfalles umgerechnet; und |
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alle sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen sind als separater Posten im Eigenkapital zu erfassen. |
Spezielle Regelungen gelten für die Umrechnung von Ergebnissen und der Finanzlage von Unternehmen in eine andere Darstellungswährung,
deren funktionale Währung, die eines Hochinflationslandes ist [IAS 21.42-43].
Wenn die wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit in der Währung einer Hochinflationswirtschaft berichtet, sind die
Abschlüsse der wirtschaftlich selbständigen Teileinheit nach den Vorgaben von IAS 29 Rechnungslegung
in Hochinflationsländern vor der Umrechnung in die Berichtswährung anzupassen [IAS 21.36].
Die Regelungen in IAS 21 bezüglich der Abwicklung und Umrechnung von Abschlüssen sind beim Übergang der nationalen Währung auf
den Euro von Unternehmen, die zu den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehören, strikt anzuwenden
Vermögenswerte und Schulden sind weiterhin mit dem Stichtagskurs umzurechnen, kumulierte Umrechnungsdifferenzen verbleiben im
Eigenkapital und Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schulden, die auf Fremdwährungen der Teilnehmerstaaten lauten, sind
nicht dem Buchwert des dazugehörenden Vermögenswertes zuzurechnen (SIC-7).
Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs
Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die kumulativen Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt als
separater Bestandteil des Eigenkapitals abgegrenzt wurden und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb beziehen, im Ergebnis
der gleichen Periode zu erfassen, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird [IAS 21.48].
Steuerliche Auswirkungen von Wechselkursdifferenzen
Steuerliche Auswirkungen von Wechselkursdifferenzen sind gemäß IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren.
Angaben
Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
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den Betrag der Umrechnungsdifferenzen, der im Periodenergebnis erfasst worden ist (mit Ausnahme von Differenzen, die bei
Finanzinstrumenten angefallen sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit
IAS 39 bewertet wurden) [IAS 21.52(a)] |
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den Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der als separater Posten in das Eigenkapital eingestellt wurde, und eine
Überleitungsrechnung des Betrages solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode [IAS 21.52(b)] |
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Falls die Darstellungswährung von der funktionalen Währung abweicht, ist diese Tatsache anzugeben sowie die funktionale
Währung und die Gründe warum eine andere Darstellungswährung benutzt wird [IAS 21.53] |
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eine Änderung der funktionalen Währung entweder bei dem berichtenden Unternehmen oder einer wesentlichen ausländischen
Teileinheit und die Gründe hierfür [IAS 21.54] |
Wenn das Unternehmen seine Abschlüsse in einer anderen Währung als der funktionalen Währung aufstellt, darf es nur dann angeben,
dass die Abschlüsse den IFRS entsprechen, wenn sie alle Anforderungen jedes anzuwendenden Standards (einschließlich IAS 21) und
jeder anzuwendenden Interpretation erfüllen [IAS 21.55].
Schnellumrechnung
Manchmal stellt ein Unternehmen seinen Abschluss oder andere finanzielle Informationen in einer Währung auf, die entweder eine
andere als die funktionale Währung oder eine andere als die Darstellungswährung ist, weil die Beträge einfach mit dem Wechselkurs am
Ende der Periode umgerechnet wurden. Dies wird als Schnellumrechnung bezeichnet. Als Ergebnis ergibt sich bei Anwendung der
Schnellumrechnung, dass die sich ergebenden Ergebnisse nicht mit allen IFRS übereinstimmen, insbesondere IAS 21. In diesen Fällen
sind die folgenden Angaben erforderlich [IAS 21.57]:
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eine deutliche Kennzeichnung der Informationen als zusätzliche Informationen, um sie von den Informationen zu unterscheiden,
die den IFRS entsprechen |
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eine Angabe der Währung, in der die zusätzlichen Informationen gezeigt werden |
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eine Angabe der funktionalen Währung des Unternehmens und die Methode, mit der die zusätzlichen Informationen bestimmt wurden |
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