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Zielsetzung
Die Zielsetzung von IAS 19 besteht darin, die Bilanzierung und Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer (hierunter werden
sämtliche Formen von Gegenleistungen eines Unternehmens im Austausch für geleistete Dienste von Arbeitnehmern verstanden) zu regeln.
Das sämtlichen Anforderungen dieses Standards zugrunde liegende Prinzip ist, die Kosten der Erbringung von Leistungen an
Arbeitnehmer in der Periode zu erfassen, in der diese durch den Arbeitnehmer verdient werden zu erfassen und nicht erst, wenn diese
gezahlt oder fällig werden.
Anwendungsbereich
IAS 19 ist (neben weiteren Arten von Leistungen an Arbeitnehmer) auf folgende Sachverhalte anzuwenden:
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Löhne und Gehälter |
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Vergütete Abwesenheit (bezahlter Urlaub oder Krankengeld) |
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Pläne für Gewinnbeteiligungen |
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Boni |
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Kranken- und Lebensversicherungen während des Arbeitsverhältnisses |
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Wohngeld |
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Kostenlose oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen, die Arbeitnehmern gewährt werden |
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Rentenleistungen
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Kranken- und Lebensversicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
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Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit und andere Leistungen für langjährige Dienstzeit |
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Jubiläumsgelder |
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Später fällige Vergütungsbestandteile wie Gehaltsumwandlung |
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Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
Das Grundprinzip in IAS 19
Die Kosten der Bereitstellung von Leistungen an Arbeitnehmer sind in der Periode zu erfassen, in der die Leistung durch den
Arbeitnehmer verdient wurde und nicht dann, wenn sie gezahlt oder fällig wird.
Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer
Für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (solche, die innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der Arbeitsleistung
fällig werden, z.B. Löhne, bezahlter Urlaub und Krankengeld, Boni und geldwerte Leistungen wie zum Beispiel medizinische
Versorgung und Unterbringung) ist in der Periode der Leistungserbringung seitens der Arbeitnehmer der nicht abgezinste Betrag der
Leistung zu erfassen, der erwartungsgemäß im Austausch für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird [IAS 19.10]. Die erwarteten
Kosten für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer in Form von vergüteten Abwesenheiten sind dann zu erfassen, wenn die
Arbeitsleistungen die durch Arbeitnehmer erbracht werden, die ihre Ansprüche erhöhen, oder im Fall nicht ansammelbarer Ansprüche
in dem Zeitpunkt, in dem die Abwesenheit eintritt [IAS 19.11].
Erfolgsbeteiligungspläne und Bonuszahlungen
Das Unternehmen hat die erwarteten Kosten eines Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplanes dann, und nur dann zu erfassen, wenn
das Unternehmen auf Grund eines vergangenen Ereignisses gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und die
erwarteten Kosten verlässlich geschätzt werden können [IAS 19.17].
Arten von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Bilanzierungsmethode für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden danach bestimmt, ob es sich dabei um
einen beitrags- oder einen leistungsorientierten Plan handelt:
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Bei beitragsorientierten Plänen entrichtet ein Unternehmen festgelegte Beträge an einen Fonds hat aber weder
rechtlich noch faktisch die Verpflichtung weitere Zahlungen zu leisten, wenn der Fonds nicht über ausreichende
Vermögenswerte verfügt, um die Ansprüche von Arbeitnehmern aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
erfüllen. |
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Ein leistungsorientierter Plan ist ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der kein
beitragsorientierter Plan ist. Dieses schließt sowohl formale Pläne als auch formlosen Verfahren ein, die eine faktische
Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern begründen. |
Beitragsorientierte Pläne
Für beitragsorientierte Pläne (einschließlich gemeinschaftlicher Pläne mehrerer Arbeitgeber, staatlicher Pläne und versicherter
Pläne, bei denen die Verpflichtung des Arbeitgebers der eines beitragsorientierten Planes ähnlich ist), ist der als Austausch für
die vom Arbeitnehmer in der Periode erbrachten Leistungen zu zahlende Beitrag als Aufwand der Periode zu erfassen [IAS 19.44].
Soweit Beiträge an einem beitragsorientierten Plan nicht in voller Höhe innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Periode, in
der die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht haben, fällig werden, sind sie auf ihren Barwert abzuzinsen [IAS 19.45].
Leistungsorientierte Pläne
Für leistungsorientierte Pläne sollte der Betrag, der in der Bilanz erfasst wurde, dem Barwert der leistungsorientierten
Verpflichtung entsprechen (dies ist der Barwert der erforderlichen, erwarteten zukünftigen Zahlungen zur Begleichung der
Verpflichtung aus der Leistung der Arbeitnehmer in der laufenden und früheren Periode), korrigiert um noch nicht erfasste
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und noch nicht erfassten, nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand, abzüglich des zum
beizulegenden Zeitwert bewerteten Planvermögens am Bilanzstichtag [IAS 19.54].
Die Bestimmung des Barwertes einer leistungsorientierten Verpflichtung hat nach der Methode der laufenden Einmalprämien
("Projected Unit Credit Method") zu erfolgen [IAS 19.64]. Die Bewertung hat mit einer ausreichenden Regelmäßigkeit zu
erfolgen, damit die im Abschluss erfassten Beträge nicht wesentlich von den Beträgen abweichen, die sich am Bilanzstichtag ergeben
würden [IAS 19.56]. Die Annahmen, die zum Zweck solcher Bewertungen gemacht werden, müssen unvoreingenommen gewählt und aufeinander
abgestimmt sein [IAS 19.72]. Der Zinssatz der zur Diskontierung von geschätzten Zahlungsströme herangezogen wird, ist auf Grundlage
der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für erstrangige Industrieanleihen erzielt werden [IAS 19.78].
Im Zeitablauf werden immer wieder versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auftreten, die einerseits Anpassungen aufgrund
von Erfahrungswerten (Differenzen zwischen vorherigen versicherungsmathematischen Annahmen und den tatsächlich eingetretenen
Verhältnissen) und andererseits Effekte der Änderungen von versicherungsmathematischen Annahmen darstellen. Auf lange Sicht gesehen
können sich versicherungsmathematische Gewinne und Verluste ausgleichen. Aus diesem Grund sind Unternehmen nicht gezwungen, alle
diese Gewinne und Verluste sofort zu erfassen. Der Standard legt fest, dass wenn die kumulierten nicht erfassten
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste 10% des höheren Betrags aus der leistungsorientierten Verpflichtung und dem
beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens übersteigen, ein Teil der Nettogewinne oder -verluste sofort als Ertrag oder Aufwand zu
erfassen ist. Der erfasste Teil ist der Überschuss, verteilt über die erwartete durchschnittliche Restlebensarbeitszeit der vom Plan
erfassten Arbeitnehmer. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die nicht die oben beschriebene 10%-Grenze erreichen (der
"Korridor"), brauchen nicht erfasst werden, obgleich Unternehmen ein Wahlrecht haben, dies zu tun [IAS 9.92-93].
Im Dezember 2004 gab der IASB eine Änderung an IAS 19 heraus, in der er Unternehmen das Wahlrecht einräumt,
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in voller Höhe in der Berichtsperiode zu erfassen, in der sich anfallen, und zwar
außerhalb des Periodenergebnisses in einer Aufstellung über das Gesamtergebnis. Dieses Wahlrecht ist ähnlich den Vorschriften im
britischen Standard FRS 17 Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand. Der Board schlussfolgerten, dass das Vorgehen nach
FRS 17 vorbehaltlich weiterer Arbeiten zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Darstellung des
Gesamtergebnisses Erstellern von IFRS-Abschlüssen als Wahlrecht zur Verfügung stehen sollte [IAS 19.93A].
Über die Laufzeit des Plans werden Änderungen von Leistungen aus dem Plan zu Zu- oder Abnahmen der Verpflichtung des Unternehmens
führen.
Der Begriff nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand umschreibt die sich aufgrund von Änderungen der Planvereinbarungen
in der aktuellen Periode ergebenden Änderungen der Verpflichtungen für Leistungen der Arbeitnehmer aus früheren Perioden.
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand kann entweder positiv (wenn Leistungen einbezogen oder verbessert werden) oder negativ sein
(wenn bestehende Leistungen reduziert werden). Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ist in dem Umfang, in dem er auf ehemalige
Arbeitnehmer oder auf unverfallbare Ansprüche aktiver Arbeitnehmer entfällt, sofort zu erfassen. Ansonsten ist er linear über die
durchschnittlich bis zur Unverfallbarkeit verbleibenden Perioden zu erfassen [IAS 19.96].
Mit dem Begriff Plankürzungen oder Erfüllungen beschreibt der IASB Bewertungserfolge aus Kürzungen oder Erfüllungen eines
Plans, die dann zu erfassen sind, wenn die Kürzung oder Erfüllung eintritt. Kürzungen sind Verringerungen im Anwendungsbereich
der vom Plan erfassten Mitarbeiter oder der Leistungen.
Wenn die Berechnung der Beträge wie oben beschrieben in der Bilanz einen Vermögenswert ergeben, ist der Betrag beschränkt auf die
gesamten saldierten nicht erfassten versicherungsmathematischen Verluste und nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwendungen plus des
Barwertes von Rückerstattungen und Minderungen zukünftiger Beitragszahlungen in den Plan [IAS 19.58].
Der IASB gab die endgültige Änderung an IAS 19 in Bezug auf die 'Vermögenswertobergrenze' im Mai 2002 heraus. Die Änderung
verhindert die Erfassung von Bewertungsgewinnen, die allein deshalb auftreten, weil versicherungsmathematische Verluste oder
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand abgegrenzt wurden und verbietet den Ansatz von Bewertungsverlusten, die nur deshalb auftreten,
weil versicherungsmathematische Gewinne abgegrenzt wurden [IAS 19.58A].
Der als Aufwand der Periode im Zusammenhang mit leistungsorientierten Plänen zu erfassende Betrag errechnet sich als Saldo der
folgenden Komponenten [IAS 19.61]:
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laufender Dienstzeitaufwand (die versicherungsmathematische Schätzung der durch Arbeitnehmerleistungen in der Periode
verdienten Leistungsansprüche); |
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Zinsaufwand (die Zunahme des Barwertes der Verpflichtung als Ereignis der Annährung an den Erfüllungszeitpunkt um eine
Periode); |
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erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen*; |
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versicherungsmathematische Gewinne und Verluste soweit sie erfasst werden; |
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nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, in dem Umfang in dem er erfasst wird; |
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die Auswirkungen von Plankürzungen und Abgeltungen |
*Der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen setzt sich aus Zinsen, Dividenden und anderen Erträgen aus dem Planvermögen zusammen
und umfasst auch realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste bezüglich des Planvermögens, abzüglich etwaiger Kosten für
die Verwaltung des Plans (bei denen es sich nicht um Kosten handelt, die bereits in die versicherungsmathematischen Annahmen
eingeflossen sind, die zur Bemessung der leistungsorientierten Verpflichtung verwendet werden) sowie abzüglich der vom Plan selbst
zu entrichtenden Steuern [IAS 19.7].
IAS 19 enthält ausführliche Angabevorschriften zu leistungsorientierten Plänen [IAS 19.120-125].
IAS 19 enthält ferner Leitlinien für die Zuordnung der Kosten in
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einem Plan mehrerer Arbeitgeber auf einzelne Unternehmen [IAS 19.29-33] |
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einem konzernweiten leistungsorientierten Plan auf die einzelnen Konzernunternehmen [IAS 19.34-34B] |
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einem staatlichen Plan auf die an diesem teilnehmenden Unternehmen [IAS 19.36-38]. |
Andere langfristig fällige Leistungen
IAS 19 fordert eine vereinfachte Anwendung der oben beschriebenen Methode für sonstige langfristig fällige Leistungen an
Arbeitnehmer. Diese Methode unterscheidet sich von den Bilanzierungsanforderungen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses darin, dass [IAS 19.128-129]
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versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sofort erfasst werden und der "Korridor" (wie oben für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt) nicht angewendet wird; und |
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sämtlicher nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfasst wird. |
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt der IASB in IAS 19 fest, dass dann und nur dann
Schulden zu erfassen sind, wenn das Unternehmen nachweislich dazu verpflichtet ist, entweder [IAS 19.133]
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das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmergruppe vor dem Zeitpunkt der regulären
Pensionierung zu beenden oder |
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Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Angebots zur Förderung eines freiwilligen
vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen. |
Ein Unternehmen ist dann, und nur dann, nachweislich zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, wenn es für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen detaillierten formalen Plan besitzt und keine realistische Möglichkeit hat, sich dem
zu entziehen [IAS 19.134]. Wenn Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag
fällig werden, sind diese zu diskontieren [IAS 19.139].
August 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zur Bestimmung des Diskontierungssatzes
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 20. August 2009 Vorschläge zur Änderung hinsichtlich der Bestimmung des
Diskontierungssatzes bei der Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Die Vorschläge
stellen eine Reaktion auf Bitten der Anwender dar, sich einem Problem zu widmen, das durch die Finanzmarktkrise besonders hervorgetreten
ist. In IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ist vorgeschrieben, dass der Diskontierungssatz, den ein Unternehmen für die
Bewertungen von Leistungen an Arbeitnehmer verwendet, in Anlehnung an Renditen für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu
bestimmen ist. Wenn es jedoch keinen liquiden Markt für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen gibt, hat ein Unternehmen
Marktrenditen für Staatsanleihen zu verwenden. Die globale Finanzmarktkrise hat jedoch zu einer sich vergrößernden Spannweite
zwischen Renditen aus Industrieanleihen und Renditen aus Staatsanleihen geführt. Daher berichten Unternehmen mit ähnlichen
Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern diese zum Teil zu sehr unterschiedlichen Beträgen. Um sich diesem Sachverhalt rasch
anzunehmen, schlägt der IASB vor, die Vorschrift der Verwendung von Renditen aus Staatsanleihen zu streichen. Stattdessen würden
Unternehmen die Renditen aus erstrangigen, festverzinslichen Industrieanleihen schätzen. Wenn diese Änderungen übernommen würden, sei
sichergestellt, dass die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zwischen einzelnen Rechtskreisen gewährleistet bleibe unabhängig davon, ob
ein liquider Markt für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen vorliege.
Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Sachverhalts und dem begrenzten Umfang der vorgeschlagenen Änderungen hat der IASB eine
verkürzte Kommentierungsfrist für den Entwurf vereinbart. Der IASB beabsichtigt, Unternehmen zu gestatten, die Änderungen aus diesem
Entwurf für ihre Abschlüsse zum Dezember 2009 zu übernehmen. Der Entwurf steht Ihnen in der
"Open to Comment"-Rubrik auf der Internetseite des IASB zur
Verfügung; die Kommentierungsfrist endet am 30. September 2009.
Oktober 2009: IASB entscheidet, Entwurf zur Bestimmung des Diskontierungssatzes nicht fertigzustellen
Dem Board wurde auf seiner Sitzung im Oktober 2009 eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine vorgeschlagenen
Änderungen an IAS 19 Abzinsungssatz für Leistungen an Arbeitnehmer (ED/2009/01) eingegangen sind. Es wurden außerdem die
Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.
Da Stab hielt fest, dass 100 Stellungnahmen eingegangen seien; darüber hinaus habe es schriftlichen Austausch mit Anwendern gegeben,
seit die Stabpapiere für diese Sitzung zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen sehr polarisiert seien: Diejenigen, die die Änderungen unterstützten, täten dies
mit Nachdruck; diejenigen, die dagegen seien, seien in ihrer Ablehnung nicht weniger heftig. Darüber hinaus sei deutlich geworden,
dass durch den Prozess der Veröffentlichung zur Stellungnahme eine Reihe von Bereichen hervorgehoben worden seien, in denen die
Vorschläge zu Problemen führen würden, derer sich der Stab vorher nicht bewusst gewesen sei. Die Vorschläge des Boards könnten zu mehr
Abweichungen in der Praxis führen als zu weniger. Deshalb stellte der Stab drei Möglichkeiten vor:
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Marktrenditen für Regierungsanleihen sind zu verwenden, wenn es schwierig ist, Renditen für erstrangige Industrieanleihen
zu schätzen, nicht, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt. Der Stab würde weiter ausarbeiten,
was unter dem Begriff "schwierig" zu verstehen ist, wenn der Board sich für diese Möglichkeit entscheidet. |
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Mit den Vorschlägen im Entwurf, die Vorschrift der Verwendung einer Marktrendite für Regierungsanleihen zu streichen, wird
fortgefahren. |
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Die bestehende Vorschrift, auf eine Marktrendite für Staatsanleihen Bezug zu nehmen, wenn es keinen liquiden Markt für
erstrangige Industrieanleihen gibt, wird beibehalten. Das entspräche dann der Einstellung des Projekts. |
Die Boardmitglieder führten eine vehemente Diskussion. Einige bezeichneten die Analyse des Stabs als zu vereinfachend und
hinterhältig. Andere wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung die Gefahr zeige, die darin liege, ein Unternehmen eine
Bewertungseingabe zu verwenden, die weder der Währung noch der Dauer seiner leistungsorientierten Verpflichtung entspreche.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit den drei Möglichkeiten nicht zufrieden. Schlussendlich gab es jedoch unter den Boardmitgliedern
nicht genügend Unterstützung für die Verabschiedung der Änderungen. Daher bleibt die Vorschrift in IAS 19.78 in Kraft, dass in
Ermangelung von Renditen für erstrangige Industrieanleihen Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind.
April 2010: IASB schlägt vor, IAS 19 im Hinblick auf leistungsorientierte Pläne zu ändern
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 29. April 2010 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen herausgegeben. Mit den Vorschlägen würde die
Bilanzierung leistungsorientierter Pläne geändert, mit denen einige Arbeitgeber langfristige Leistungen an Arbeitnehmer wie
beispielsweise Pensionen und Gesundheitsversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewähren. Bei leistungsorientierten Plänen
tragen die Arbeitgeber das Risiko von Kostensteigerungen und möglichen schlechten Anlageerträgen. Mit dem Entwurf werden Verbesserungen
beim Ansatz, beider Darstellung und bei den Angaben zu leistungsorientierten Plänen vorgeschlagen. Die Bewertung von
leistungsorientierten Plänen und die Bilanzierung von beitragsbasierten Leistungszusagen werden im Entwurf nicht angesprochen.
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Unter den Änderungen, die an IAS 19 vorgeschlagen werden, sind die folgenden:
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Sofortiger Ansatz aller geschätzten Änderungen in den Kosten für die Zurverfügungstellung der zugesagten Leistungen und
aller Änderungen im Wert des Planvermögens. Dies würde die verschiedenen Methoden abschaffen, die derzeit in IAS 19
enthalten sind, auch den sogenannte "Korridor", der gestattet, einige dieser Gewinne und Verluste aufzuschieben. |
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Ein neuer Darstellungsansatz, nach dem klar zwischen den verschiedenen Arten von Gewinnen und Verlusten unterschieden
wird, die aus leistungsorientierten Plänen entstehen. Insbesondere wird im Entwurf vorgeschlagen, dass die folgenden
Änderungen in den Leistungskosten getrennt darzustellen sind:
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Dienstzeitaufwand im Periodenergebnis |
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Finanzierungskosten (d.h. Nettozinsen auf die leistungsorientierte Nettoschuld) als Teil der
Finanzierungskosten im Periodenergebnis |
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Neubewertungen im sonstigen Gesamtergebnis |
Diese Posten separat darzustellen, bedeutet, aus IAS 19 die Möglichkeit für Unternehmen zu streichen, im Periodenergebnis
alle Änderungen in den leistungsorientierten Verpflichtungen und im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens zu erfassen.
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Verbesserte Angaben zu solchen Themen wie:
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Merkmale der leistungsorientierten Pläne eines Unternehmens |
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Beträge, die im Abschluss angesetzt werden |
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Risiken, die aus leistungsorientierten Plänen entstehen |
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Teilnahme an Plänen mehrerer Arbeitgeber. |
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Die Kommentierungsfrist zum Entwurf Leistungsorientierte Pläne endet am 6. September 2010. Die Presseerklärung des IASB
finden Sie hier
(in englischer Sprache, 98 KB). Der Entwurf steht Ihnen auf der Internetseite des IASB in der
Rubrik Comment on a
proposal zur Verfügung.
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Juni 2011: Änderungen an IAS 19 veröffentlicht
Der IASB hat am 16. Juni 2011 die endgültige Fassung der Änderungen an IAS 19 herausgegeben. Mit den Änderungen werden neue Vorschriften zur Bilanzierung von
Leistungen an Arbeitnehmer eingeführt. Die Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer sind etwas umfangreicher,
können aber auch als pragmatischer Mindestteil dessen angesehen werden, was der IASB zu erreichen gehofft hatte, als das umfassende Projekt in den Anfangsstadien
der Konvergenz aufgenommen wurde. Die Bilanzierung von Pensionen und anderen Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind seit langem ein komplexer und
schwieriger Bereich, und die ursprünglichen Pläne einer vollständigen Überarbeitung der Pensionsbilanzierung mussten angesichts anderer Prioritäten verschoben werden,
so dass der IASB schließlich allein mit der Verbesserung bestimmter Aspekte der bestehenden Vorschriften in IAS 19 fortfuhr.
Vor den Änderungen waren nach IAS 19 Wahlmöglichkeiten zugelassen, wie versicherungsmathematische Verluste und Gewinne aus Pensionen und ähnlichen
Sachverhalten zu bilanzieren seien. Unter anderem war der sogenannte "Korridor"-Ansatz möglich, der zu einer Abgrenzung von Bewertungserfolgen führte. Im
Entwurf wurde vorgeschlagen, den "Korridor"-Ansatz zu streichen und stattdessen zu verlangen, dass alle Auswirkungen
einer Neubewertung im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden (und der verbleibende Teil in der Gesamtergebnisrechnung). Zudem war vorgeschlagen worden, diese
Vorschriften auf alle langfristigen Leistungen an Arbeitnehmer auszuweiten (wie beispielsweise erdiente Sabbatjahre). Mit den endgültigen Änderungen werden nur
Änderungen am Ausweis des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug auf Pensionen (und ähnliche Sachverhalte) vorgenommen, alle anderen langfristigen Leistungen aber identisch
bilanziert, obwohl die Änderungen des angesetzten Betrag vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung widergespiegelt werden.
Außerdem wurde in IAS 19 die Behandlung von Abfindungsleistungen geändert. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den
Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen eine Schuld für Abfindungsleistungen ansetzt. Mit den endgültigen Änderungen werden die entsprechenden Vorschriften nach US-GAAP
wenn auch nicht wortwörtlich übernommen (nach denen einzelne Mitarbeiter benachrichtigt sein müssen), v.a. kann der Zeitrahmen für den Ansatz in einigen Fällen
länger sein.
Schließlich können verschiedene andere Änderungen an IAS 19 in bestimmten Bereichen Auswirkungen haben. So sind Leistungen an Arbeitnehmer, die zwölf Monate
nach dem Ende der Berichtsperiode nicht vollständig erfüllt sind, als "andere langfristige Leistungen" und nicht als "kurzfristige Leistungen" zu
erfassen sein, und obwohl sie als laufende Posten in der Bilanz erfasst werden, werden sie nach der geänderten Fassung von IAS 19 anders bewertet. Die wichtigsten
Inhalte in Kürze:
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Der Ansatz von Änderungen in der Nettoschuld (dem Nettovermögen) aus leistungsorientierten Plänen einschließlich der sofortigen Erfassung von
leistungsorientierten Kosten, der Aufgliederung von leistungsorientierten Kosten nach Bestandteilen, dem Ansatz von Neubewertungen im sonstigen
Gesamtergebnis sowie Planänderungen, Plankürzungen und Erfüllungen wird vorgeschrieben. |
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Es werden bessere Angaben zu leistungsorientierten Plänen gefordert. |
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Die Bilanzierung von Abfindungsleistungen einschließlich der Unterscheidung von Leistungen im Austausch für erbrachte Dienstzeit und Leistungen
im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird geändert, was Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Abfindungsleistungen hat. |
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Verschiedene andere Themen werden klargestellt. Dies schließt die Klassifizierung von Leistungen an Arbeitnehmer, gegenwärtige Schätzungen von
Sterberaten, Steuer- und Verwaltungsaufwand sowie Risikobeteiligungs- und andere bedingte Indexierungsmerkmale ein. |
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Andere Themen, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurden, wurden ebenfalls berücksichtigt. |
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Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. |
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