|
Zielsetzung von IAS 18
Die Zielsetzung von IAS 18 besteht darin, die bilanzielle Behandlung von
Erträgen aus bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen
zu regeln.
Grundlegende Definition
Ertrag: Der aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens
(wie dem Verkauf von Gütern, dem Verkauf von Dienstleistungen, Zinsen,
Nutzungsentgelte, Dividenden) resultierende Bruttozufluss
wirtschaftlichen Nutzens (Zahlungsmittel, Forderungen, sonstige
Vermögenswerte) [IAS 18.7].
Bemessung der Erträge
Erträge sind zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu
beanspruchenden Gegenleistung zu bemessen [IAS 18.9]. Der Tausch von
Gütern und Dienstleistungen, die gleichartig und gleichwertig sind, ist
kein Geschäftsvorfall, der einen Ertrag bewirkt. Der Tausch
unterschiedlicher Güter oder Dienstleistungen generiert hingegen
Erträge [IAS 18.12].
Ist der Zufluss der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
zeitlich verzögert, liegt der beizulegende Zeitwert der Gegenleitung
unter dem Nominalwert der zu beanspruchenden Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente, so dass eine Abzinsung sachgerecht ist. Dies
kommt vor, wenn beispielsweise das Unternehmen dem Käufer einen
zinslosen Kredit einräumt oder unter dem Marktzins liegende Zinsen
berechnet. Der zu berücksichtigende Zinssatz hat sich am Marktzinssatz
zu orientieren [IAS 18.11].
Verkauf von Gütern
Erlöse auf dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn alle
folgenden Kriterien erfüllt sind [IAS 18.14]:
 |
Das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit
dem Eigentum verbunden sind, auf den Käufer übergetragen; |
 |
dem Unternehmen verbleibt weder eine weiterhin bestehende
Einflussnahmemöglichkeit, wie sie gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist,
noch die tatsächliche Verfügungsmacht über die verkauften Güter; |
 |
die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden; |
 |
es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der
wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird; und |
 |
die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch
anzufallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden. |
Erbringung von Dienstleistungen
Erträge aus Dienstleistungsgeschäften sind nach Maßgabe des
Fertigstellungsgrades des Geschäfts am Bilanzstichtag zu erfassen (die
sog. Percentage-of-Completion-Methode), vorausgesetzt, die folgenden
Kriterien sind erfüllt [IAS 18.20]:
 |
die Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden; |
 |
es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen
dem Unternehmen zufließen wird; |
 |
der Fertigstellungsgrad am Bilanztag kann verlässlich bestimmt
werden; und |
 |
die angefallenen und noch anzufallenden Kosten können verlässlich
bestimmt werden. |
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, sind Erträge aus dem
Dienstleistungsgeschäft nur in dem Maße zu erfassen, wie die
angesetzten Aufwendungen wiedererlangt werden können (ein
"Kostenerstattungsansatz") [IAS 18.26].
Zinsen, Nutzungsentgelte, Dividenden
Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden, aus denen dem Unternehmen
wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird und deren Höhe verlässlich bestimmt werden
kann, sind wie folgt als Ertrag zu erfassen [IAS 18.29-30]:
 |
Zinsen: zeitproportional unter Berücksichtigung der
Effektivverzinsung; |
 |
Nutzungsentgelte: periodengerecht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages; und |
 |
Dividenden: mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung. |
Angaben [IAS 18.35]
|