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Standards: IAS 18

Erträge

 

Entstehungsgeschichte von IAS 18

April 1981

Entwurf E20  Ertragserfassung

Dezember 1982 IAS 18  Ertragserfassung
1. Januar 1984 Inkrafttreten des IAS 18 (1982)

Mai 1992

E41  Ertragserfassung

Dezember 1993 IAS 18  Ertragserfassung (überarbeitet im Rahmen des  Projekts zur 'Vergleichbarkeit von Abschlüssen' auf der Grundlage des E32)
1. Januar 1995 Inkrafttreten von IAS 18 (1993)  Ertragserfassung
Dezember 1998 Überarbeitung durch IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, in Kraft getreten am 1. Januar 2001

Relevante Interpretationen

bullet SIC-27  Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen
bullet SIC-31  Erträge – Tausch von Werbeleistungen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

durch den IASB geplante Änderungen

bullet Revenue Recognition (Ertragserfassung)

Zusammenfassung von IAS 18

 

Zielsetzung von IAS 18

 

Die Zielsetzung von IAS 18 besteht darin, die bilanzielle Behandlung von Erträgen aus bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen zu regeln.

 

 

Grundlegende Definition

 

Ertrag: Der aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens (wie dem Verkauf von Gütern, dem Verkauf von Dienstleistungen, Zinsen, Nutzungsentgelte, Dividenden) resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens (Zahlungsmittel, Forderungen, sonstige Vermögenswerte) [IAS 18.7].

 

 

Bemessung der Erträge

 

Erträge sind zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung zu bemessen [IAS 18.9]. Der Tausch von Gütern und Dienstleistungen, die gleichartig und gleichwertig sind, ist kein Geschäftsvorfall, der einen Ertrag bewirkt. Der Tausch unterschiedlicher Güter oder Dienstleistungen generiert hingegen Erträge [IAS 18.12].

 

Ist der Zufluss der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente zeitlich verzögert, liegt der beizulegende Zeitwert der Gegenleitung unter dem Nominalwert der zu beanspruchenden Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, so dass eine Abzinsung sachgerecht ist. Dies kommt vor, wenn beispielsweise das Unternehmen dem Käufer einen zinslosen Kredit einräumt oder unter dem Marktzins liegende Zinsen berechnet. Der zu berücksichtigende Zinssatz hat sich am Marktzinssatz zu orientieren [IAS 18.11].

 

 

Verkauf von Gütern

 

Erlöse auf dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind [IAS 18.14]:

 

bullet Das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf den Käufer übergetragen;
bullet dem Unternehmen verbleibt weder eine weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit, wie sie gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch die tatsächliche Verfügungsmacht über die verkauften Güter;
bullet die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden;
bullet es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird; und
bullet die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anzufallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

 

 

Erbringung von Dienstleistungen

 

Erträge aus Dienstleistungsgeschäften sind nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades des Geschäfts am Bilanzstichtag zu erfassen (die sog. Percentage-of-Completion-Methode), vorausgesetzt, die folgenden Kriterien sind erfüllt [IAS 18.20]:

 

bullet die Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden;
bullet es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen wird;
bullet der Fertigstellungsgrad am Bilanztag kann verlässlich bestimmt werden; und
bullet die angefallenen und noch anzufallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

 

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, sind Erträge aus dem Dienstleistungsgeschäft nur in dem Maße zu erfassen, wie die angesetzten Aufwendungen wiedererlangt werden können (ein "Kostenerstattungsansatz") [IAS 18.26].

 

 

Zinsen, Nutzungsentgelte, Dividenden

 

Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden, aus denen dem Unternehmen wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird und deren Höhe verlässlich bestimmt werden kann, sind wie folgt als Ertrag zu erfassen [IAS 18.29-30]:

 

bullet Zinsen: zeitproportional unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung;
bullet Nutzungsentgelte: periodengerecht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages; und
bullet Dividenden: mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung.

 

 

Angaben [IAS 18.35]

 

bullet die für die Erfassung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
bullet der Betrag jeder folgenden Kategorie von Erträgen:

 
bullet Verkauf von Gütern
bullet Erbringung von Dienstleistungen
bullet Zinsen
bullet Nutzungsentgelte
bullet Dividenden

 

bullet der in jeder dieser Kategorien erfasste Ertrag aus Tauschgeschäften mit Gütern und Dienstleistungen.

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