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Zielsetzung von IAS 17
Die Zielsetzung des IAS 17 (überarbeitet 2003) besteht darin, Leasingnehmern und Leasinggebern sachgerechte Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sowie Angabepflichten vorzuschreiben, die in Verbindung mit Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen anzuwenden sind.
Anwendungsbereich
IAS 17 ist auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, mit Ausnahme von Leasingvereinbarungen in Bezug auf Mineralien, Öl, Erdgas
und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen und Lizenzvereinbarungen über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente,
Copyrights und ähnliche Vereinbarungen [IAS 17.2].
IAS 17 ist jedoch nicht als Bewertungsgrundlage für die folgenden Leasinggegenstände heranzuziehen [IAS 17.2]:
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Von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien bilanziert werden und die der
Leasingnehmer nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zum beizulegenden
Zeitwert bilanziert ("Fair Value Model") |
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Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, die vom Leasinggeber im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses bereitgestellt
werden (siehe IAS 40) |
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Biologische Vermögenswerte, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses gehalten werden (siehe
IAS 41 Landwirtschaft) |
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Biologische Vermögenswerte, die von Leasinggebern im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses bereitgestellt werden (siehe
IAS 41) |
Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem
Eigentum verbunden sind, überträgt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Mietleasingverhältnis klassifiziert. Die Klassifizierung
wird zu Beginn des Leasingverhältnisses vorgenommen [IAS 17.4 und 8].
Ob es sich um ein Finanzierungsleasing oder ein Mietleasingverhältnis handelt, hängt eher von dem wirtschaftlichen Gehalt der
Vereinbarung als von seiner rechtlichen Form ab. Situationen, die normalerweise zu der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses
als Finanzierungsleasingverhältnis führen würden, schließen die folgenden ein [IAS 17.10]:
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Am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dem Leasingnehmer das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen; |
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der Leasingnehmer hat die Kaufoption, den Vermögenswert zu einem Preis zu erwerben, der erwartungsgemäß deutlich niedriger
als der zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist, so dass zu Beginn des
Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist, dass die Option ausgeübt wird; |
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die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes,
auch wenn das (rechtliche) Eigentum nicht übertragen wird;
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zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem
beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes; und
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die Leasinggegenstände haben eine spezielle Beschaffenheit, so dass sie ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer
genutzt werden können. |
Andere Situationen, die ebenfalls zu der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing führen können, beinhalten
die folgenden [IAS 17.11]:
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Wenn der Leasingnehmer das Leasingverhältnis auflösen kann, werden die Verluste des Leasinggebers in Verbindung mit der
Auflösung vom Leasingnehmer getragen; |
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Gewinne und Verluste, die durch Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes des Restwertes entstehen, fallen dem Leasingnehmer
zu (beispielsweise in Form einer Mietrückerstattung); und |
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der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis für eine zweite Mietperiode zu einer Miete fortzuführen, die
wesentlich niedriger als die marktübliche Miete ist. |
Wenn ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten umfasst, beurteilt ein Unternehmen die Klassifizierung
jeder Komponente gesondert als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnis. Für die Bestimmung, ob die Grundstückskomponente ein Miet-
oder ein Finanzierungsleasingverhältnis darstellt, ist ein wichtiger Faktor, dass das Grundstück in der Regel eine unbegrenzte
wirtschaftliche Nutzungsdauer hat [IAS 17.15A]. Die Mindestleasingzahlungen sind für die Grundstücks- und Gebäudekomponente im
Verhältnis der relativen Fair Values aufzuteilen [IAS 17.16]. Bei einem Leasing von Grundstücken und Gebäuden, bei dem der für die
Grundstückskomponente anfänglich anzusetzende Wert unwesentlich ist, können die Grundstücke und Gebäude bei der Klassifizierung des
Leasingverhältnisses als eine Einheit betrachtet und als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnis klassifiziert werden [IAS 17.17].
Auch ist eine gesonderte Bewertung der Grundstücks- und Gebäudekomponenten nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Anteil des
Leasingnehmers an den Grundstücken und Gebäuden um als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien i.S.v. IAS 40 handelt und nach dem
"Fair Value Model" bilanziert wird [IAS 17.18].
Rechnungslegung auf Seiten des Leasingnehmers
Die folgenden Grundsätze sind in den Abschlüssen von Leasingnehmern anzuwenden:
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Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses sind Finanzierungsleasingverhältnisse als Vermögenswerte und Schulden mit
dem niedrigeren Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen
(diskontiert mit dem Zinssatz, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt oder, falls dies nicht durchführbar ist, mit dem
Grenzfremdkapitalzinssatz des Unternehmens) anzusetzen [IAS 17.20]; |
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die Mindestleasingzahlungen bei einem Finanzierungsleasing sind in die Finanzierungskosten und einen Tilgungsteil
aufzuteilen (die Finanzierungskosten sind so zu verteilen, dass über die Perioden ein konstanter Zinssatz auf die verbleibende
Schuld entsteht) [IAS 17.25]; |
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die Abschreibungsgrundsätze für Vermögenswerte, die im Rahmen eines Finanzierungsleasings gehalten werden, haben mit den
Grundsätzen übereinzustimmen, die für Vermögenswerte angewendet werden, die sich im Eigentum des Leasingnehmers befinden. Ist
es nicht hinreichend sicher, dass der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit das Eigentum an dem Leasinggegenstand erlangt, ist
der Vermögenswert über den kürzeren der beiden Zeiträume aus Laufzeit des Leasingverhältnisses und Nutzungsdauer des
Vermögenswertes abzuschreiben [IAS 17.27]; und |
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Leasingzahlungen im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses sind linear als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung über
die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem
zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer [IAS 17.33]. |
Anreize für die Vereinbarung eines neuen oder erneuerten Mietleasingverhältnis sind vom Leasingnehmer als eine Reduktion der
Mietaufwendungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art der Anreize oder dem Zeitpunkt der
Zahlungen [SIC-15].
Rechnungslegung auf Seiten des Leasinggebers
Die folgenden Grundsätze sind in den Abschlüssen von Leasinggebern anzuwenden:
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Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat der Leasinggeber ein Finanzierungsleasingverhältnis in seiner Bilanz
als Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes auszuweisen [IAS 17.36]; |
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der Leasinggeber hat die Finanzerträge in einer Weise zu erfassen, die eine konstante periodische Verzinsung der
Nettoinvestition des Leasinggebers in das Finanzierungsleasingverhältnis widerspiegelt [IAS 17.39]; |
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Vermögenswerte, die Gegenstand von Mietleasingverhältnissen sind, sind in der Bilanz des Leasinggebers entsprechend der
Eigenschaften dieser Vermögenswerte darzustellen [IAS 17.49]. Die im Rahmen von Mietleasingverhältnissen erzielten
Leasingerträge sind linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere planmäßige
Verteilung entspricht eher dem zeitlichen Verlauf, in dem sich der aus dem Leasinggegenstand erzielte Nutzenvorteil verringert
[IAS 17.50]. |
Anreize für die Vereinbarung eines neuern oder erneuerten Mietleasingverhältnis sind vom Leasinggeber als Reduktion der Mieterträge
über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art der Anreize oder dem Zeitpunkt der Zahlungen
[SIC-15].
Hersteller oder Händler, die als Leasinggeber agieren, haben den Verkaufsgewinn oder -verlust nach der gleichen Methode im
Periodenergebnis zu erfassen, wie sie es bei direkten Verkaufsgeschäften tun. Werden künstlich niedrige Zinsen verwendet, so ist der
Verkaufsgewinn auf die Höhe zu beschränken, die sich bei Berechnung mit einem marktüblichen Zinssatz ergeben hätte [IAS 17.42].
Vermögenswerte aus einem Finanzierungsleasingverhältnis, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer solchen
Gruppe gehören), sind gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche zu bilanzieren [IAS 17.41A].
Anfängliche direkte Kosten werden oft in Verbindung mit spezifischen Leasingaktivitäten verursacht, wie dem Aushandeln und Absichern
von Leasingvereinbarungen. Die Kosten, die den Aktivitäten des Leasingnehmers für ein Finanzierungsleasing direkt zugerechnet werden
können, werden dem als Vermögenswert angesetzten Betrag hinzugerechnet [IAS 17.24]. Diese Behandlung ist nicht von Herstellern oder
Händlern anzuwenden; vielmehr sind solche Kosten zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand berücksichtigen, da sie in
erster Linie mit dem Verkaufsgewinn des Händlers oder Herstellers in Zusammenhang stehen [IAS 17 46].
Sale-and-leaseback-Transaktionen
Wenn eine Sale-and-leaseback-Transaktion zu einem Finanzierungsleasingverhältnis führt, darf ein Überschuss der Verkaufserlöse über
den Buchwert nicht unmittelbar als Ertrag des Verkäufers/Leasingnehmers erfasst werden. Stattdessen ist er abzugrenzen und über die
Laufzeit des Leasingverhältnisses ertragswirksam zu verteilen [IAS 17.59].
Für eine Transaktion, die zu einem Mietleasingverhältnis führt, ist folgende Behandlungsweise geboten [IAS 17.61]:
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Wenn klar ist, dass die Transaktion zum beizulegenden Zeitwert getätigt wird, ist ein Gewinn und Verlust sofort zu erfassen; |
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wenn der Veräußerungspreis unter dem beizulegenden Zeitwert liegt, ist ein jeglicher Gewinn oder Verlust sofort zu erfassen,
mit der Ausnahme, dass ein Verlust durch künftige, unter dem Marktpreis liegende Leasingzahlungen ausgeglichen wird; in diesem
Fall ist der Verlust über den Nutzungszeitraum zu verteilen; |
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wenn der Veräußerungspreis über dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts liegt, ist der den beizulegenden Zeitwert
übersteigende Betrag abzugrenzen und über den Nutzungszeitraum des Vermögenswerts zu verteilen; und |
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liegt der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Sale-and-leaseback-Transaktion unter dem Buchwert des Vermögenswerts, ist
ein Verlust in Höhe der Differenz aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert sofort zu erfassen [IAS 17.63]. |
Angabepflichten
Leasingnehmer – Finanzierungsleasingverhältnisse [IAS 17.31]
Leasingnehmer haben bei einem Finanzierungsleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben die folgenden Angaben zu leisten:
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für jede Klasse von Vermögenswerten den Nettobuchwert zum Abschlussstichtag |
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eine Überleitungsrechnung von der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag zu deren Barwert |
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die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
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das nächste Jahr |
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die Jahre 2 bis 5 in Summe und |
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über Jahr 5 hinaus |
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als Aufwand erfasste bedingte Mietzahlungen |
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die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus Untermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, deren Erhalt aufgrund von
unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird |
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eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen, einschließlich der Grundlage der Festlegung bedingter
Mietzahlungen, Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie Preisgleitklauseln und auferlegte Beschränkungen für Dividenden, Schulden
und weitere Leasingverhältnisse |
Leasingnehmer – Mietleasingverhältnisse [IAS 17.35]
Leasingnehmer haben bei einem Mietleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden Angaben
zu leisten:
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die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aufgrund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der
folgenden Perioden:
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das nächste Jahr |
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die Jahre 2 bis 5 in Summe und |
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über Jahr 5 hinaus |
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die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus Untermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, deren Erhalt aufgrund von
unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird |
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Zahlungen aus Leasingverhältnissen und Untermietverhältnissen, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden,
getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen, bedingte Mietzahlungen und Zahlungen aus Untermietverhältnissen |
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eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen, einschließlich der Grundlage der Festlegung bedingter
Mietzahlungen, Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie Preisgleitklauseln und auferlegte Beschränkungen für Dividenden, Schulden
und weitere Leasingverhältnisse |
Leasinggeber – Finanzierungsleasingverhältnisse [IAS 17.47]
Leasinggeber haben bei einem Finanzierungsleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden
Angaben zu leisten:
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eine Überleitung von der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis am Abschlussstichtag zum Barwert der am Abschlussstichtag
ausstehenden Mindestleasingzahlungen |
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die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis und den Barwert der am Abschlussstichtag ausstehenden Mindestleasingzahlungen
für jede der folgenden Perioden:
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das nächste Jahr |
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die Jahre 2 bis 5 in Summe und |
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über Jahr 5 hinaus |
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den noch nicht realisierten Finanzertrag |
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nicht garantierte Restwerte, die zu Gunsten des Leasinggebers anfallen |
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die kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche ausstehende Mindestleasingzahlungen |
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in der Berichtsperiode als Ertrag erfasste bedingte Mietzahlungen |
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eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen |
Leasinggeber – Mietleasingverhältnisse [IAS 17.56]
Leasinggeber haben bei einem Mietleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden
Angaben zu leisten:
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die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Mietleasingverhältnissen als Gesamtbetrag und für jede
der folgenden Perioden:
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das nächste Jahr |
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die Jahre 2 bis 5 in Summe und |
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über Jahr 5 hinaus |
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die Summe der in der Berichtsperiode als Ertrag erfassten bedingten Mietzahlungen |
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eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen |
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