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IAS 17 – LEASINGVERHÄLTNISSE
Entstehungsgeschichte von IAS 17
Oktober 1980Entwurf E19 Rechnungslegung für Leasingverhältnisse herausgegeben
September 1982IAS 17 Rechnungslegung für Leasingverhältnisse erschienen
1. Januar 1984Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 17 (1982)
1994IAS 17 (1982) in das neue Format gebracht
April 1997Entwurf E56 Leasingverhältnisse herausgegeben
Dezember 1997IAS 17 Leasingverhältnisse erschienen
1. Januar 1999Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 17 (1997) Leasingverhältnisse
18. Dezember 2003Überarbeitete Version des IAS 17 vom IASB herausgegeben
1. Januar 2005Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 17 (überarbeitet 2003)
16. April 2009IAS 17 im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2009 hinsichtlich der Klassifizierung von geleasten Grundstücken geändert
1. Januar 2010Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 17 vom April 2009, wobei eine frühzeitige Anwendung zulässig ist (mit entsprechender Angabe)
Relevante Interpretationen
Aufzählung IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Aufzählung SIC-15 Mietleasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen
Aufzählung SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen
Aufzählung Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
Aufzählung Aktuelles Agendaprojekt Leasingverhältnisse
Zusammenfassung von IAS 17

 

Zielsetzung von IAS 17

Die Zielsetzung des IAS 17 (überarbeitet 2003) besteht darin, Leasingnehmern und Leasinggebern sachgerechte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Angabepflichten vorzuschreiben, die in Verbindung mit Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen anzuwenden sind.

 

Anwendungsbereich

IAS 17 ist auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, mit Ausnahme von Leasingvereinbarungen in Bezug auf Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen und Lizenzvereinbarungen über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente, Copyrights und ähnliche Vereinbarungen [IAS 17.2].

 

IAS 17 ist jedoch nicht als Bewertungsgrundlage für die folgenden Leasinggegenstände heranzuziehen [IAS 17.2]:

 

Aufzählung Von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien bilanziert werden und die der Leasingnehmer nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bilanziert ("Fair Value Model")
Aufzählung Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, die vom Leasinggeber im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses bereitgestellt werden (siehe IAS 40)
Aufzählung Biologische Vermögenswerte, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses gehalten werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft)
Aufzählung Biologische Vermögenswerte, die von Leasinggebern im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses bereitgestellt werden (siehe IAS 41)

 

Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Mietleasingverhältnis klassifiziert. Die Klassifizierung wird zu Beginn des Leasingverhältnisses vorgenommen [IAS 17.4 und 8].

 

Ob es sich um ein Finanzierungsleasing oder ein Mietleasingverhältnis handelt, hängt eher von dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung als von seiner rechtlichen Form ab. Situationen, die normalerweise zu der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasingverhältnis führen würden, schließen die folgenden ein [IAS 17.10]:

 

Aufzählung Am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dem Leasingnehmer das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen;
Aufzählung der Leasingnehmer hat die Kaufoption, den Vermögenswert zu einem Preis zu erwerben, der erwartungsgemäß deutlich niedriger als der zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist, so dass zu Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist, dass die Option ausgeübt wird;
Aufzählung die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes, auch wenn das (rechtliche) Eigentum nicht übertragen wird;
Aufzählung zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes; und
Aufzählung die Leasinggegenstände haben eine spezielle Beschaffenheit, so dass sie ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden können.

 

Andere Situationen, die ebenfalls zu der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing führen können, beinhalten die folgenden [IAS 17.11]:

 

Aufzählung Wenn der Leasingnehmer das Leasingverhältnis auflösen kann, werden die Verluste des Leasinggebers in Verbindung mit der Auflösung vom Leasingnehmer getragen;
Aufzählung Gewinne und Verluste, die durch Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes des Restwertes entstehen, fallen dem Leasingnehmer zu (beispielsweise in Form einer Mietrückerstattung); und
Aufzählung der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis für eine zweite Mietperiode zu einer Miete fortzuführen, die wesentlich niedriger als die marktübliche Miete ist.

 

Wenn ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten umfasst, beurteilt ein Unternehmen die Klassifizierung jeder Komponente gesondert als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnis. Für die Bestimmung, ob die Grundstückskomponente ein Miet- oder ein Finanzierungsleasingverhältnis darstellt, ist ein wichtiger Faktor, dass das Grundstück in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer hat [IAS 17.15A]. Die Mindestleasingzahlungen sind für die Grundstücks- und Gebäudekomponente im Verhältnis der relativen Fair Values aufzuteilen [IAS 17.16]. Bei einem Leasing von Grundstücken und Gebäuden, bei dem der für die Grundstückskomponente anfänglich anzusetzende Wert unwesentlich ist, können die Grundstücke und Gebäude bei der Klassifizierung des Leasingverhältnisses als eine Einheit betrachtet und als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnis klassifiziert werden [IAS 17.17]. Auch ist eine gesonderte Bewertung der Grundstücks- und Gebäudekomponenten nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Anteil des Leasingnehmers an den Grundstücken und Gebäuden um als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien i.S.v. IAS 40 handelt und nach dem "Fair Value Model" bilanziert wird [IAS 17.18].

 

Rechnungslegung auf Seiten des Leasingnehmers

Die folgenden Grundsätze sind in den Abschlüssen von Leasingnehmern anzuwenden:

 

Aufzählung Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses sind Finanzierungsleasingverhältnisse als Vermögenswerte und Schulden mit dem niedrigeren Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen (diskontiert mit dem Zinssatz, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt oder, falls dies nicht durchführbar ist, mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Unternehmens) anzusetzen [IAS 17.20];
Aufzählung die Mindestleasingzahlungen bei einem Finanzierungsleasing sind in die Finanzierungskosten und einen Tilgungsteil aufzuteilen (die Finanzierungskosten sind so zu verteilen, dass über die Perioden ein konstanter Zinssatz auf die verbleibende Schuld entsteht) [IAS 17.25];
Aufzählung die Abschreibungsgrundsätze für Vermögenswerte, die im Rahmen eines Finanzierungsleasings gehalten werden, haben mit den Grundsätzen übereinzustimmen, die für Vermögenswerte angewendet werden, die sich im Eigentum des Leasingnehmers befinden. Ist es nicht hinreichend sicher, dass der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit das Eigentum an dem Leasinggegenstand erlangt, ist der Vermögenswert über den kürzeren der beiden Zeiträume aus Laufzeit des Leasingverhältnisses und Nutzungsdauer des Vermögenswertes abzuschreiben [IAS 17.27]; und
Aufzählung Leasingzahlungen im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses sind linear als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer [IAS 17.33].

 

Anreize für die Vereinbarung eines neuen oder erneuerten Mietleasingverhältnis sind vom Leasingnehmer als eine Reduktion der Mietaufwendungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art der Anreize oder dem Zeitpunkt der Zahlungen [SIC-15].

 

Rechnungslegung auf Seiten des Leasinggebers

Die folgenden Grundsätze sind in den Abschlüssen von Leasinggebern anzuwenden:

 

Aufzählung Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat der Leasinggeber ein Finanzierungsleasingverhältnis in seiner Bilanz als Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes auszuweisen [IAS 17.36];
Aufzählung der Leasinggeber hat die Finanzerträge in einer Weise zu erfassen, die eine konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition des Leasinggebers in das Finanzierungsleasingverhältnis widerspiegelt [IAS 17.39];
Aufzählung Vermögenswerte, die Gegenstand von Mietleasingverhältnissen sind, sind in der Bilanz des Leasinggebers entsprechend der Eigenschaften dieser Vermögenswerte darzustellen [IAS 17.49]. Die im Rahmen von Mietleasingverhältnissen erzielten Leasingerträge sind linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere planmäßige Verteilung entspricht eher dem zeitlichen Verlauf, in dem sich der aus dem Leasinggegenstand erzielte Nutzenvorteil verringert [IAS 17.50].

 

Anreize für die Vereinbarung eines neuern oder erneuerten Mietleasingverhältnis sind vom Leasinggeber als Reduktion der Mieterträge über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art der Anreize oder dem Zeitpunkt der Zahlungen [SIC-15].

 

Hersteller oder Händler, die als Leasinggeber agieren, haben den Verkaufsgewinn oder -verlust nach der gleichen Methode im Periodenergebnis zu erfassen, wie sie es bei direkten Verkaufsgeschäften tun. Werden künstlich niedrige Zinsen verwendet, so ist der Verkaufsgewinn auf die Höhe zu beschränken, die sich bei Berechnung mit einem marktüblichen Zinssatz ergeben hätte [IAS 17.42].

 

Vermögenswerte aus einem Finanzierungsleasingverhältnis, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer solchen Gruppe gehören), sind gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren [IAS 17.41A].

 

Anfängliche direkte Kosten werden oft in Verbindung mit spezifischen Leasingaktivitäten verursacht, wie dem Aushandeln und Absichern von Leasingvereinbarungen. Die Kosten, die den Aktivitäten des Leasingnehmers für ein Finanzierungsleasing direkt zugerechnet werden können, werden dem als Vermögenswert angesetzten Betrag hinzugerechnet [IAS 17.24]. Diese Behandlung ist nicht von Herstellern oder Händlern anzuwenden; vielmehr sind solche Kosten zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand berücksichtigen, da sie in erster Linie mit dem Verkaufsgewinn des Händlers oder Herstellers in Zusammenhang stehen [IAS 17 46].

 

Sale-and-leaseback-Transaktionen

Wenn eine Sale-and-leaseback-Transaktion zu einem Finanzierungsleasingverhältnis führt, darf ein Überschuss der Verkaufserlöse über den Buchwert nicht unmittelbar als Ertrag des Verkäufers/Leasingnehmers erfasst werden. Stattdessen ist er abzugrenzen und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses ertragswirksam zu verteilen [IAS 17.59].

 

Für eine Transaktion, die zu einem Mietleasingverhältnis führt, ist folgende Behandlungsweise geboten [IAS 17.61]:

 

Aufzählung Wenn klar ist, dass die Transaktion zum beizulegenden Zeitwert getätigt wird, ist ein Gewinn und Verlust sofort zu erfassen;
Aufzählung wenn der Veräußerungspreis unter dem beizulegenden Zeitwert liegt, ist ein jeglicher Gewinn oder Verlust sofort zu erfassen, mit der Ausnahme, dass ein Verlust durch künftige, unter dem Marktpreis liegende Leasingzahlungen ausgeglichen wird; in diesem Fall ist der Verlust über den Nutzungszeitraum zu verteilen;
Aufzählung wenn der Veräußerungspreis über dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts liegt, ist der den beizulegenden Zeitwert übersteigende Betrag abzugrenzen und über den Nutzungszeitraum des Vermögenswerts zu verteilen; und
Aufzählung liegt der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Sale-and-leaseback-Transaktion unter dem Buchwert des Vermögenswerts, ist ein Verlust in Höhe der Differenz aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert sofort zu erfassen [IAS 17.63].

 

Angabepflichten

Leasingnehmer – Finanzierungsleasingverhältnisse [IAS 17.31]

 

Leasingnehmer haben bei einem Finanzierungsleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben die folgenden Angaben zu leisten:

 

Aufzählung für jede Klasse von Vermögenswerten den Nettobuchwert zum Abschlussstichtag
Aufzählung eine Überleitungsrechnung von der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag zu deren Barwert
Aufzählung die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
Aufzählung das nächste Jahr
Aufzählung die Jahre 2 bis 5 in Summe und
Aufzählung über Jahr 5 hinaus
Aufzählung als Aufwand erfasste bedingte Mietzahlungen
Aufzählung die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus Untermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, deren Erhalt aufgrund von unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird
Aufzählung eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen, einschließlich der Grundlage der Festlegung bedingter Mietzahlungen, Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie Preisgleitklauseln und auferlegte Beschränkungen für Dividenden, Schulden und weitere Leasingverhältnisse

 

Leasingnehmer – Mietleasingverhältnisse [IAS 17.35]

 

Leasingnehmer haben bei einem Mietleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden Angaben zu leisten:

 

Aufzählung die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aufgrund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
Aufzählung das nächste Jahr
Aufzählung die Jahre 2 bis 5 in Summe und
Aufzählung über Jahr 5 hinaus
Aufzählung die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus Untermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, deren Erhalt aufgrund von unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird
Aufzählung Zahlungen aus Leasingverhältnissen und Untermietverhältnissen, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen, bedingte Mietzahlungen und Zahlungen aus Untermietverhältnissen
Aufzählung eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen, einschließlich der Grundlage der Festlegung bedingter Mietzahlungen, Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie Preisgleitklauseln und auferlegte Beschränkungen für Dividenden, Schulden und weitere Leasingverhältnisse

 

Leasinggeber – Finanzierungsleasingverhältnisse [IAS 17.47]

 

Leasinggeber haben bei einem Finanzierungsleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden Angaben zu leisten:

 

Aufzählung eine Überleitung von der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis am Abschlussstichtag zum Barwert der am Abschlussstichtag ausstehenden Mindestleasingzahlungen
Aufzählung die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis und den Barwert der am Abschlussstichtag ausstehenden Mindestleasingzahlungen für jede der folgenden Perioden:
Aufzählung das nächste Jahr
Aufzählung die Jahre 2 bis 5 in Summe und
Aufzählung über Jahr 5 hinaus
Aufzählung den noch nicht realisierten Finanzertrag
Aufzählung nicht garantierte Restwerte, die zu Gunsten des Leasinggebers anfallen
Aufzählung die kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche ausstehende Mindestleasingzahlungen
Aufzählung in der Berichtsperiode als Ertrag erfasste bedingte Mietzahlungen
Aufzählung eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen

 

Leasinggeber – Mietleasingverhältnisse [IAS 17.56]

 

Leasinggeber haben bei einem Mietleasingverhältnis neben den Vorschriften in IFRS 7 die folgenden Angaben zu leisten:

 

Aufzählung die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Mietleasingverhältnissen als Gesamtbetrag und für jede der folgenden Perioden:
Aufzählung das nächste Jahr
Aufzählung die Jahre 2 bis 5 in Summe und
Aufzählung über Jahr 5 hinaus
Aufzählung die Summe der in der Berichtsperiode als Ertrag erfassten bedingten Mietzahlungen
Aufzählung eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen

 

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