| Zielsetzung des IAS 16
Zielsetzung des IAS 16 ist die Vorgabe der bilanziellen Behandlung
von Sachanlagen. Die grundsätzlichen Fragen betreffen den zeitlichen
Ansatz von Vermögenswerten, die Bestimmung ihrer Buchwerte, und ihrer zu
erfassenden Abschreibungsaufwendungen.
Anwendungsbereich
Während IAS 16 nicht auf zur Veräußerung gehaltene Sachanlagen, biologische Vermögenswerte, die mit
landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (vgl. IAS 41) oder
Abbau- und Schürfrechte (vgl.
IFRS 6) sowie Bodenschätze, wie Öl, Erdgas und ähnliche
nichtregenerative Ressourcen anzuwenden ist, gilt er für Sachanlagen,
die verwendet werden, um solche Vermögenswerte zu entwickeln bzw. zu
erhalten
und nicht in den
Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen. [IAS 16.3]
Ansatz
Sachanlagen sind als Vermögenswerte anzusetzen, wenn: [IAS 16.7]
es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener
künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird; und
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich
ermittelt werden können.
Diese Ansatzkriterien sind auf alle Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Sachanlagen zum Zeitpunkt ihres Anfalls
anzuwenden. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören die
ursprünglich für den Erwerb oder Bau der Sachanlage angefallenen Kosten,
sowie Folgekosten der Erweiterung, des Ersatzes oder Wartung.
IAS 16 gibt für den Ansatz keine Maßeinheit vor – definiert also
nicht was eine individuelle Sachanlage darstellt. [IAS 16.9] Es ist
allerdings zu beachten, dass soweit das Anschaffungskostenmodell zum
Einsatz kommt (s. unten), jedes Teil einer Sachanlage, dessen
Anschaffungswert im Verhältnis zu gesamten Wert des Gegenstandes
signifikant ist, getrennt abzuschreiben ist. [IAS 16.43]
Es wird in IAS 16 angeführt, dass Teile einiger Sachanlagen in
regelmäßigen Zeitabständen gegebenenfalls eines Ersatzes bedürfen. Der
Buchwert einer Sachanlage erfasst die Kosten für den Ersatz eines Teils
eines solchen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten, sofern
die Ansatzkriterien (künftiger Nutzen und Verlässlichkeit der Bewertung)
erfüllt sind. Der Buchwert jener Teile, die ersetzt wurden, wird gemäß
den Ausbuchungsbestimmungen von IAS 16.67-72 ausgebucht. [IAS 16.13]
Die Fortführung des Betriebs einer Sachanlage (bspw. eines Flugzeugs)
kann auch die Durchführung regelmäßiger größerer Wartungen voraussetzen,
ungeachtet dessen ob Teile ersetzt werden. Bei Durchführung jeder
größeren Wartung werden deren Kosten im Buchwert der Sachanlage als
Ersatz erfasst, sofern die Ansatzkriterien erfüllt sind. Wenn
erforderlich, können die geschätzten Kosten einer künftigen ähnlichen
Wartung als Hinweis benutzt werden, worauf sich die Kosten des jetzigen
Wartungsbestandteils zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung der
Sachanlage beliefen. [IAS 16.14]
Erstmalige Bewertung
Die Bewertung bei Erfassung erfolgt zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. [IAS 16.15] Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten umfassen alle Kosten die anfallen, um den
Vermögenswert in den beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen.
Dazu gehört nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Kosten der
Standortvorbereitung, der erstmaligen Lieferung und Verbringung, die
Installations- und Monatgekosten, Honorare, sowie die geschätzten Kosten
für den Abbruch und das Abräumen des Gegenstandes und die
Wiederherstellung des Standortes (s. IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen). [IAS 16.16-17]
Wenn die Bezahlung der Sachanlage die üblichen Zahlungsfristen
überschreitet, sind Marktzinsen zu erfassen oder einzurechnen. [IAS 16.23]
Wird ein Vermögenswert im Tausch gegen einen anderen Vermögenswert
(gleicher oder anderer Art) erworben, sind die Anschaffungskosten zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn (a) dem Tauschgeschäft
fehlt es an wirtschaftlicher Substanz, oder (b) der beizulegende
Zeitwert des erhaltenen noch des hingegebenen Vermögenswertes
verlässlich schätzbar ist. Wenn der erworbene Gegenstand nicht zum
beizulegenden Zeitwert bemessen wird, werden die Anschaffungskosten zum
Buchwert des hingegebenen Vermögenswertes bewertet. [IAS 16.24]
Folgebewertung
IAS 16 lässt zwei Bewertungsmethoden zu:
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Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell. Der
Vermögenswert wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen angesetzt.
[IAS 16.30] |
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Neubewertungsmodell. Der Vermögenswert wird zum
Neubewertungsbetrag, welcher seinem beizulegenden Zeitwert zum
Zeitpunkt der Neubewertung abzüglich nachfolgender Abschreibungen
entspricht, angesetzt, vorausgesetzt der beizulegende Zeitwert kann
verlässlich bewertet werden. [IAS 16.31] |
Neubewertungsmodell
Bei Anwendung des Neubewertungsmodells sind Neubewertungen regelmäßig
vorzunehmen, so dass am Bilanzstichtag der Buchwert des Vermögenswerts
nicht wesentlich von seinem beizulegenden Zeitwert abweicht. [IAS 16.31]
Wird eine Sachanlage neubewertet, ist die ganze Gruppe der
Sachanlagen, zu denen dieser Gegenstand gehört, neu zu bewerten. [IAS 16.36]
Neubewertete Vermögenswerte sind auf gleiche Weise abzuschreiben, wie
bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells (s. unten).
Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwertes, ist die
Wertsteigerung direkt in das Eigenkapital unter die Position
Neubewertungsrücklage einzustellen, es sei denn die Wertsteigerung macht
eine als Aufwand erfasste Abwertung rückgängig. In diesem Fall ist sie
als Ertrag zu erfassen. [IAS 16.39]
Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwertes, ist die
Wertminderung in dem Umfang, in dem sie frühere in der
Neubewertungsrücklage erfasste Wertsteigerungen desselben Vermögenswerts
übersteigt, als Aufwand zu erfassen. [IAS 16.40]
Bei Veräußerung des Vermögenswertes kann die Neubewertungsrücklage
direkt den Gewinnrücklagen zugeführt werden oder im Eigenkapital unter
der Position Neubewertungsrücklage belassen werden. Die Zuführung zu den
Gewinnrücklagen hat erfolgsneutral zu erfolgen (kein “Recycling” über
die GuV). [IAS 16.41]
Abschreibung (Anschaffungskostenmodell und Neubewertungsmodell)
Für alle abschreibbaren Vermögenswerte gilt:
Das Abschreibungsvolumen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich vergangener Abschreibungen, Wertminderungsaufwendungen und
Restwert) ist auf eine systematische Weise über die Nutzungsdauer des
Vermögenswerts zu verteilen. [IAS 16.50]
Der Restwert und die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts sind
mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahres zu überprüfen, bei Abweichung
der Erwartungen von früheren Einschätzungen, sind die Änderungen als
Schätzungsänderungen gemäß IAS 8 zu bilanzieren. [IAS 16.51]
Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verbrauch des künftigen
wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts durch das Unternehmen zu
entsprechen. [IAS 16.60]
Die Abschreibungsmethode ist mindestens am Ende eines jeden
Geschäftsjahres zu überprüfen und ist, sofern Änderungen in dem
erwartetem Nutzenverlauf eingetreten sind, prospektiv als Änderung einer
Schätzung gemäß IAS 8 zu ändern. [IAS 16.61]
Der Abschreibungsbetrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen, soweit er nicht in die Buchwerte anderer Vermögenswerte
einzurechnen ist. [IAS 16.48]
Die Abschreibung beginnt, wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht,
und endet, wenn dieser ausgebucht ist, die Abschreibung hört aufgrund
einer Stilllegung nicht auf. [IAS 16.55]
Werthaltigkeit des Buchwertes
IAS 36 schreibt die Prüfung der
Werthaltigkeit von Vermögenswerten („Impairment testing“) und, wenn
erforderlich, die Erfassung von Wertminderungen für Sachanlagen vor.
Ansprüche auf Entschädigungen für Wertminderungen von Dritten sind,
wenn die Entschädigungen einforderbar werden, in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. [IAS 16.65]
Ausbuchung (Stilllegung und Veräußerung)
Ein Vermögenswert ist bei Abgang oder Stilllegung, ohne dass künftig
wirtschaftlicher Nutzen aus seinem Abgang erwartet wird, aus der Bilanz
auszubuchen. Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung entspricht der
Differenz zwischen dem Erlös und dem Buchwert und ist in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. [IAS 16.67-71]
Angaben
Für jede Gruppe von Sachanlagen sind anzugeben: [IAS 16.73]
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die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des Buchwerts;
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die verwendete(n) Abschreibungsmethode(n);
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die Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;
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der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen und
Wertminderungsaufwendungen; |
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eine Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der Periode
unter Angabe der:
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Zugänge; |
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Vermögenswerte,
die
zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder zu einer
als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe gehören, und andere Abgänge;
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Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse;
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Erhöhungen oder Verminderungen aufgrund von Neubewertungen;
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Wertminderungsaufwendungen;
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Wertaufholungen;
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Abschreibungen;
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Netto-Währungsumrechnungsdifferenzen;
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andere Änderungen.
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ebenso anzugeben sind: [IAS 16.74]
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Beschränkungen von Verfügungsrechten;
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Ausgaben für die Erstellung von Sachanlagen in der Periode;
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Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen;
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Entschädigungen dritter Parteien für Sachanlagen, die
wertgemindert oder untergegangen sind oder außer Betrieb genommen
wurden, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden.
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Werden Sachanlagen zu neubewerteten Beträgen erfasst, sind weitere
Angaben erforderlich: [IAS 16.77]
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der Stichtag der Neubewertung;
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ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;
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die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts geführt haben; |
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der Umfang in dem die beizulegenden Zeitwerte unter Bezugnahme auf
die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu
marktüblichen Bedingungen getätigte Transaktionen direkt ermittelt
wurden, oder ob andere Bewertungsmethoden zur Schätzung herangezogen
wurden; |
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der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte
nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären;
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die Neubewertungsrücklage, mit Angabe der Veränderung in der
Periode und bestehender Ausschüttungsbeschränkungen.
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