| Zielsetzung von IAS 12
Das Ziel von IAS 12 (überarbeitet 1996) ist die Regelung der
Bilanzierung von Ertragsteuern.
Wichtige Definitionen
[IAS 12.5]
Temporäre Differenzen: Unterschiedsbeträge zwischen dem
Buchwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld in der Bilanz und
seinem Steuerwert.
Zu versteuernde temporäre Differenzen: Ein temporärerer
Unterschied, die zu steuerpflichtigen Beträgen in der Zukunft führen,
wenn der Buchwert des Vermögenswertes realisiert oder die Schuld erfüllt
wird.
Abzugsfähige temporäre Differenzen: Ein temporärer
Unterschied, die zu Beträgen führen, die in Zukunft abzugsfähig sind,
wenn der Buchwert des Vermögenswertes realisiert oder eine Schuld
erfüllt wird.
Tatsächliche Ertragsteuern
Die tatsächlichen Ertragsteuern für die laufende und frühere Perioden
sind in dem Umfang, in dem sie noch nicht bezahlt sind, als Schuld
anzusetzen, und als Vermögenswert in dem Umfang anzusetzen, in der der
bereits gezahlte Betrag den geschuldeten Betrag übersteigt.
[IAS 12.12]
Der in der Erstattung tatsächlicher Ertragsteuern einer früheren Periode
bestehende Vorteil eines steuerlichen Verlustrücktrages ist als
Vermögenswert anzusetzen.
[IAS 12.13]
Tatsächliche Ertragsteuerschulden und Ertragsteueransprüche sind mit dem
Betrag zu bewerten, zu dem eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet
wird, basierend auf Steuersätzen (und Steuervorschriften), die am
Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden.
[IAS 12.46]
Ansatz von latenten Steuerschulden
Dem Grundsatz des IAS 12 nach sind für alle zu versteuernden
temporären Differenzen latente Steuerschulden zu bilden. Die folgenden
drei Ausnahmen bestehen beim Ansatz latenter Steuerschulden:
[IAS 12.15]
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Schulden, die daraus resultieren, dass für einen Geschäfts- oder
Firmenwert eine Abschreibung steuerlich nicht absetzbar ist; |
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Schulden, die aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes
oder einer Schuld resultieren, die nicht aus einem
Unternehmenszusammenschluss stammen und zum Zeitpunkt der Transaktion
weder das handelsrechtliche noch das steuerliche Ergebnis
beeinflussen; und |
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Schulden, die aus nicht ausgeschütteten Gewinne aus Investitionen
resultieren, bei denen das Unternehmen in der Lage ist, den zeitlichen
Verlauf der Umkehrung der temporären Differenzen zu bestimmen und es
wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Differenz in absehbarer
Zeit nicht umkehren wird. |
Ansatz von latenten Steueransprüchen
Ein
latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären
Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass
ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die
abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der
latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld zu einem Geschäftsvorfall, der: [IAS 12.24]
 |
kein Unternehmenszusammenschluss
ist; und |
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zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles weder das handelsrechtliche
Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) noch das zu versteuernde
Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst; |
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Ein Unternehmen hat einen latenten
Steueranspruch für alle abzugsfähigen temporären Differenzen aus
Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und
assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures
ausschließlich in dem Umfang zu bilanzieren, in dem es
wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in
absehbarer Zeit umkehren wird und dass zu versteuernde Ergebnis
zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre Differenz
verwendet werden kann.
[IAS 12.44] |
Der Buchwert der latenten Steueransprüche ist zu jedem Bilanzstichtag
erneut zu beurteilen und in dem Umfang zu reduzieren, in dem es nicht
mehr wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen für einen Teil
oder den ganzen Steueranspruch erzeugt wird. Jegliche Reduzierung sollte
danach in dem Umfang umgekehrt werden, in dem es wahrscheinlich wird,
dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar ist.
[IAS 12.37]
Ein latenter Steueranspruch für noch nicht genutzte steuerliche
Verlustvorträge oder noch nicht genutzte Steuergutschriften ist in dem
Umfang zu bilanzieren, in dem es wahrscheinlich erscheint, dass
zukünftig zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung stehen wird, gegen
das noch nicht genutzte Verluste oder Steuergutschriften verwendet
werden können.
[IAS 12.34]
Bewertung von latenten Steueransprüchen und Steuerschulden
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden sind anhand der
Steuersätze zu bewerten, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein
Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet
wird ("Liability"-Methode), basierend auf den Steuersätzen, die zum
Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind.
[IAS 12.47]
Die Bewertung hat die Erwartungen des Unternehmens am Bilanzstichtag zu
berücksichtigen, in welcher Weise der Buchwert der Vermögenswerte und
Schulden realisiert oder erfüllt wird.
[IAS 12.51]
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden sind nicht
abzuzinsen.
[IAS 12.53]
Ansatz von Steueraufwand oder Steuerertrag
Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu
erfassen und in das Periodenergebnis einzubeziehen, ausgenommen in dem
Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:
[IAS 12.58]
 |
einem Geschäftsvorfall oder Ergebnis, das unmittelbar im
Eigenkapital erfasst wurde; oder |
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einem Unternehmenszusammenschluss.
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Wenn sich die Steuer auf Posten bezieht, die unmittelbar dem
Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet wurden, ist die Steuer
ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu
belasten.
[IAS 12.61]
Wenn die Steuer aus einem Unternehmenszusammenschluss in Form eines
Unternehmenserwerbs entsteht, ist sie als identifizierbarer
Vermögenswert oder Schuld am Tag des Erwerbs in Übereinstimmung mit
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse anzusetzen
(und berührt folglich den Geschäfts- oder Firmenwert oder den negativen
Unterschiedsbetrag).
Steuerliche Konsequenzen von Dividenden
In
manchen Ländern sind Ertragsteuern einem erhöhten oder verminderten
Steuersatz unterworfen, falls der Periodengewinn nach Steuern oder die
Gewinnrücklagen teilweise oder vollständig als Dividenden ausgezahlt
werden. In anderen Ländern werden Ertragsteuern erstattet, falls der
Periodengewinn nach Steuern oder die Gewinnrücklagen teilweise oder
vollständig als Dividenden ausgezahlt werden. In diesen Fällen sind bei
der Bewertung von latenten Steueransprüchen oder Steuerschulden die
Steuersätze zu berücksichtigen, die auf nicht ausgeschüttete Gewinne
anzuwenden sind [IAS 12.52]. Unter diesen Umständen sind die
ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen zu erfassen,
wenn die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung erfasst wird [IAS 12.52B].
IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag fordert Angaben und
verbietet den Ansatz von Schulden für Dividenden, die nach dem
Bilanzstichtag aber vor der öffentlichen Bekanntgabe vorgeschlagen und
beschlossen wurden. IAS 12 fordert sowohl Angaben zu den steuerlichen
Konsequenzen solcher Dividenden als auch Angaben zu der Art und den
Beträgen von potentiellen ertragsteuerlichen Konsequenzen solcher
Dividenden.
[IAS 12.82A]
Darstellung
Tatsächliche Steueransprüche und tatsächliche Steuerschulden sind nur
dann zu saldieren, wenn das Unternehmen ein einklagbares Recht und die
Absicht zu einer Saldierung hat.
[IAS 12.71]
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden sind nur dann zu
saldieren, falls das Unternehmen ein einklagbares Recht zur Saldierung
hat und die diese sich auf Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen
Steuerbehörde erhoben werden für das dasselbe Steuersubjekt oder
unterschiedlicher Steuersubjekte, die beabsichtigen zur gleichen Zeit
die Vermögenswerte zu realisieren und die Schulden zu erfüllen.
[IAS 12.74]
Angaben
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Steueraufwand (Steuerertrag), der
dem Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zuzurechnen ist
(ist in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen)
[IAS 12.77] |
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Die Hauptbestandteile des
Steueraufwands (Steuerertrags)
[IAS 12.79] |
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Die Summe der tatsächlichen und
latenten Steuern, die direkt dem Eigenkapital belastet oder
gutgeschrieben werden
[IAS 12.81] |
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Eine Erklärung der Relation
zwischen Steueraufwand (Steuerertrag) und den Steuern, die bei
Anwendung des gegenwärtigen Steuersatzes zu erwarten sind und
dem handelsrechtlichen Ergebnis (dies kann als Überleitung der
Steuerbeträge oder als Überleitung der Steuersätze dargestellt
werden)
[IAS 12.81] |
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Änderungen der Steuersätze
[IAS 12.81] |
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Beträge und andere Details von abzugsfähigen temporären
Differenzen, noch nicht genutzter steuerlicher Verlusten und noch
nicht genutzten Steuergutschriften
[IAS 12.81] |
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Temporäre Differenzen in
Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten
Unternehmen, Zweigniederlassungen und Joint Ventures
[IAS 12.81] |
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Bezüglicher jeder Art temporärer
Differenzen und jeder Art noch nicht genutzten steuerlicher
Verluste und noch nicht genutzter Steuergutschriften den Betrag
der in der Bilanz angesetzten latenten Steueransprüche und
Steuerschulden und den Betrag des in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfassten Steueraufwands und Steuerertrags
[IAS 12.81] |
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Die Steuern hinsichtlich
aufgegebener Geschäftsbereiche
[IAS 12.81] |
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Die steuerlichen Konsequenzen aus
Dividenden, die nach dem Bilanzstichtag vorgeschlagen und
beschlossen wurden
[IAS 12.81] |
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Einzelheiten zu latenten
Steueransprüchen
[IAS 12.82] |
Dezember 2010: IASB veröffentlicht
Änderungen an IAS 12
Am 20. Dezember 2010 hat der IASB eine Änderung an IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht, die im
September 2010 herausgegeben worden
war.
Die Änderung bietet eine praktische Lösung für das Problem der
Abgrenzung der Frage, ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch
Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird, durch die Einführung
einer widerlegbaren Vermutung, dass die Realisierung des Buchwerts
im Normalfall durch Veräußerung erfolgt.
Als Konsequenz der Änderung gilt SIC 21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig
abzuschreibenden Vermögenswerten nicht mehr für zum
beizulegenden Zeitwert bewertete als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien. Die übrigen Leitlinien wurden in IAS 12 integriert und der SIC 21 demzufolge zurückgezogen.
Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (33 KB).
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