|
Grundlegende Definitionen [IAS 8.5]
 |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind die besonderen
Prinzipien, grundlegenden Überlegungen, Konventionen, Regeln und
Praktiken, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung
eines Abschlusses anwendet. |
 |
Eine Änderung einer Schätzung ist die Anpassung des Buchwertes
eines Vermögenswertes oder einer Schuld oder eines entsprechenden
Aufwands, welche aus der erneuten Einschätzung des künftigen Nutzens
und der Verpflichtungen aus dem Vermögenswert oder der Schuld resultiert. |
 |
International Financial Reporting Standards sind die von
dem International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten
Standards und Interpretationen. Sie bestehen aus:
 |
den International Financial Reporting Standards (IFRS); |
 |
den International Accounting Standards (IAS); sowie |
 |
den vom IASB anerkannten Interpretationen des International
Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) oder des
ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC). |
|
 |
Wesentlichkeit. Weglassungen oder fehlerhafte Darstellungen
sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des
Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten
beeinflussen könnten. |
 |
Fehler vergangener Perioden sind weggelassene oder
fehlerhaft dargestellte Sachverhalte in den Abschlüssen einer oder
mehrerer vergangenen Perioden aufgrund unterlassener oder
fehlerhafter Heranziehung verlässlicher Informationen, welche zum
Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung der Abschlüsse zur
Verfügung standen und von denen vernünftigerweise erwartet werden
konnte, dass sie zur Vorbereitung und Veröffentlichung dieser
Abschlüsse erhoben und herangezogen wurden. Solche Fehler resultieren
aus mathematischen Fehlern, Fehlern in der Anwendung von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Flüchtigkeitsfehlern oder
Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrugsfällen. |
Wahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bezieht sich ein Standard oder eine Interpretation ausdrücklich auf
einen Geschäftsvorfall, anderweitige Ereignisse oder Gegebenheiten, so
ist bzw. sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode(n) für den
entsprechenden Sachverhalt durch Anwendung des Standards oder der
Interpretation unter Berücksichtigung aller relevanten
Umsetzungshinweise des IASB für den Standard oder die Interpretation
festzulegen [IAS 8.7].
Ist ein Geschäftsvorfall, ein anderweitiges Ereignis oder eine Gegebenheit
von keinem Standard oder keiner Interpretation geregelt, hat das Management mit
seinem Urteilsvermögen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu
entwickeln und anzuwenden, welche in Bereitstellung von relevanten und
verlässlichen Informationen resultiert [IAS 8.10]. Bei dieser
Beurteilung hat das Management sich auf folgende Quellen in absteigender
Reihenfolge zu beziehen und ihre Anwendbarkeit einzuschätzen:
 |
Bestimmungen und Hinweise in Standards und
Interpretationen des IASB, welche ähnliche und verwandte Sachverhalte regeln;
und |
 |
im Rahmenkonzept enthaltene Definitionen,
Erfassungskriterien
und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und
Aufwendungen [IAS 8.11]. |
Das Management darf auch aktuelle Verlautbarungen anderer
Standardsetzer, welche Bilanzierungsstandards auf der Grundlage eines ähnlichen Rahmenkonzepts entwickeln, anderes
Bilanzschrifttum sowie die anerkannte Branchenpraxis in Erwägung ziehen, soweit
diese nicht in Konflikt zu den in Paragraph 11 benannten Quellen stehen
[IAS 8.12].
Stetigkeit der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ein Unternehmen hat seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Gegebenheiten stetig
auszuwählen und anzuwenden, es sei denn, ein Standard oder eine
Interpretation erlaubt bzw. schreibt die Kategorisierung von
Sachverhalten vor, für die andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sachgerecht sind. Sofern ein Standard oder eine Interpretation eine
derartige Kategorisierung vorschreibt oder erlaubt, so ist eine
geeignete Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszuwählen und stetig
auf jede Kategorie anzuwenden [IAS 8.13].
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ein Unternehmen darf eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur
dann ändern, wenn die Änderung:
 |
aufgrund eines Standards oder einer Interpretation erforderlich
ist; oder |
 |
dazu führt, dass der Abschluss zuverlässigere und relevantere
Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen
Ereignissen oder Gegebenheiten auf die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage oder Zahlungsströme des Unternehmens vermittelt [IAS 8.14]. |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, welche in der
Vergangenheit nicht vorgekommen sind, keine Änderung der
Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden darstellt [IAS 8.16].
Wird die Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode von
einem neuen Standard oder einer neuen Interpretation des IASB gefordert, ist die
Änderung entsprechend den Anforderungen der neuen Regelung zu
bilanzieren oder, falls die neue Regelung keine spezielle
Übergangsregelung enthält, retrospektiv anzuwenden
[IAS 8.19].
Die retrospektive Anwendung fordert die Anpassung der
Eröffnungsbilanzwerte jeder betroffenen Eigenkapitalkomponente der
frühesten dargestellten Vorperiode sowie der sonstigen angegebenen Vergleichswerte für
jede dargestellte Vorperiode so, als wäre die neue Bilanzierungs- bzw.
Bewertungsmethode schon immer angewendet worden [IAS 8.22.]
 |
Wenn die Bestimmung der periodenspezifischen oder
kumulierten Wirkung der Änderung für eine oder mehrere dargestellte
Vorperioden allerdings praktisch undurchführbar ist, hat das Unternehmen die neue
Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode auf die Buchwerte der
Vermögenswerte und der Schulden zu Beginn der frühesten Periode, in
der eine retrospektive Anwendung praktisch durchführbar ist,
anzuwenden - dies kann die aktuelle Periode sein - und die
betroffenen Eigenkapitalkomponenten der Eröffnungsbilanz dieser
Periode entsprechend anzupassen [IAS 8.24]. |
 |
Wenn die Ermittlung des kumulierten Effekts
auf alle früheren Perioden am Anfang der Berichtsperiode
undurchführbar ist, hat das Unternehmen darüber hinaus die Vergleichsinformationen dahingehend anzupassen, dass die neue Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode prospektiv zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur
Anwendung kommt [IAS 8.25]. |
Angaben zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Zu den Angaben bei Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
infolge eines neuen Standards oder einer neuen Interpretation gehören [IAS 8.28]:
 |
der Name des Standards oder der Interpretation, welche(r) die
Änderung verursacht; |
 |
die Art der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; |
 |
eine Beschreibung der Übergangsvorschriften, einschließlich derer,
die eventuell eine Auswirkung auf künftige Perioden haben können; |
 |
der Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit
durchführbar, für jede dargestellte Vorperiode
 |
jedes betroffenen Abschlusspostens und |
 |
des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur
sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet); |
|
 |
der Anpassungsbetrag im Hinblick auf
Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden, soweit durchführbar;
sowie |
 |
eine Erläuterung und Beschreibung, inwieweit die Änderung der
Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode vorgenommen worden ist, falls eine retrospektive Anpassung praktisch undurchführbar ist. |
Die Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden wiederholt
werden.
Angaben zu freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- bzw.
Bewertungsmethoden beinhalten [IAS 8.29]:
 |
die Art der Änderung der Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode; |
 |
eine Begründung, warum die Anwendung der neuen Bilanzierungs- bzw.
Bewertungsmethode zuverlässigere und relevantere Informationen
vermittelt; |
 |
den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit
durchführbar, für jede dargestellte Vorperiode:
 |
jedes betroffenen Abschlusspostens und |
 |
des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur
sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet); |
|
 |
der Anpassungsbetrag im Hinblick auf
Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden, soweit durchführbar;
sowie |
 |
eine Erläuterung und Beschreibung, inwieweit die Änderung der
Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode vorgenommen worden ist, falls eine retrospektive Anpassung praktisch undurchführbar ist. |
Die Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden wiederholt
werden.
Hat ein Unternehmen einen neu herausgegebenen, aber noch nicht in Kraft
getretenen Standard oder eine Interpretation nicht angewendet, hat es
diese Tatsache sowie alle bekannten oder sinnvoll schätzbaren
Informationen, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkung, welche die Regelung im Jahr ihrer erstmaligen Anwendung
möglicherweise haben wird, relevant
sind, anzugeben [IAS 8.30].
Änderungen von Schätzungen
Die Auswirkung der Änderung einer Schätzung ist prospektiv vorzunehmen,
und zwar
durch erfolgswirksame Erfassung in [IAS 8.36]:
 |
der Periode der Änderung, wenn die Änderung nur diese Periode
betrifft, oder |
 |
der Periode der Änderung und in späteren Perioden, sofern die
Änderung sowohl die Berichtsperiode als auch spätere Perioden betrifft. |
Soweit die Änderung einer Schätzung jedoch zu Änderungen der
Vermögenswerte oder Schulden führt oder sich auf einen
Eigenkapitalposten bezieht, hat die Erfassung dadurch zu erfolgen, dass
der Buchwert des entsprechenden Vermögenswerts, der Schuld oder
der Eigenkapitalposition in der Periode der Änderung anzupassen ist [IAS 8.37].
Angaben zu Änderungen von Schätzungen
Anzugeben sind:
 |
die Art und der Betrag der Änderung einer Schätzung, die eine
Auswirkung in der Berichtsperiode hat oder von der erwartet wird, dass
sie Auswirkungen in zukünftigen Perioden hat;
|
 |
der Umstand, dass die Angabe des Betrags der Auswirkung auf zukünftige Perioden
nicht erfolgt, weil die Schätzung dieser Auswirkung undurchführbar
ist [IAS 8.39-40]. |
Fehler
Das grundlegende Prinzip in IAS 8 besagt, dass ein Unternehmen alle
wesentlichen Fehler aus Vorperioden rückwirkend ab dem ersten zur
Veröffentlichung freigegebenen Abschluss nach deren Entdeckung zu
berichtigen hat, indem es [IAS 8.42]:
 |
die Vergleichsbeträge für die dargestellten
Vorperioden,
in denen der Fehler auftrat, anpasst oder |
 |
die Eröffnungssalden von Vermögenswerten, Schulden
und Eigenkapital für die früheste dargestellte Periode anpasst, wenn
der Fehler vor der frühesten dargestellten Periode aufgetreten
ist. |
Wenn die Ermittlung der
periodenspezifischen Effekte eines Fehlers auf die
Vergleichsinformationen für eine oder mehrere dargestellte
Vorperioden undurchführbar ist, hat das Unternehmen jedoch die Eröffnungssalden von Vermögenswerten,
Schulden und Eigenkapital für die früheste Periode anzupassen, für die
eine rückwirkende Anpassung durchführbar ist (dabei kann es sich um die
Berichtsperiode handeln) [IAS 8.44].
Des Weiteren hat das Unternehmen die Vergleichsinformationen
dahingehend anzupassen, dass der Fehler prospektiv ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt korrigiert wird,
wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers auf alle
Vorperioden zu Beginn der Berichtsperiode undurchführbar ist [IAS 8.45].
Angaben zu Fehlern vergangener Perioden
Angaben zu Fehlern in Vorperioden umfassen [IAS 8.49]:
 |
die Art des Fehlers in
Vorperioden; |
 |
für jede dargestellte Vorperiode, soweit praktisch durchführbar, den
Betrag der Berichtigung:
 |
jedes betroffenen Abschlusspostens und |
 |
des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie (nur
sofern das Unternehmen IAS 33 anwendet); |
|
 |
die betragsmäßige Korrektur am
Anfang der frühesten dargestellten Vorperiode; sowie |
 |
die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben, unter
Angabe wie und ab wann der Fehler beseitigt wurde, wenn eine
rückwirkende Anpassung nicht durchführbar ist. |
Diese Angaben müssen nicht in Abschlüssen nachfolgender Perioden
wiederholt werden. |