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Zielsetzung von IAS 1
Die Zielsetzung von IAS 1 (2007) ist es, die Grundlagen für die Darstellung eines allgemeinen Abschlusses vorzuschreiben,
um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den
Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. IAS 1 legt das allgemeine Rahmenkonzept und die Pflichten für die
Darstellung von Abschlüssen, Richtlinien für ihre Struktur und Mindestanforderungen für den Inhalt von Abschlüssen dar (IAS 1.1).
Normen für den Ansatz, die Bewertung und Angaben bestimmter Transaktionen befinden sich in anderen Standards und
Interpretationen (IAS 1.3).
Anwendungsbereich
Anzuwenden auf alle allgemeinen Abschlüsse, die auf den International Financial Reporting Standards basieren
(IAS 1.2).
Ein Mehrzweckabschluss soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, Berichte
anzufordern, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind (IAS 1.7).
Zielsetzung des Abschlusses
Die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen besteht darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche
Entscheidungen zu treffen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, stellt ein Abschluss Informationen über
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die Vermögenswerte |
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die Schulden |
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das Eigenkapital |
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die Erträge und Aufwendungen einschließlich Bewertungserfolgen |
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sonstige Änderungen des Eigenkapitals sowie |
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die Zahlungsströme |
eines Unternehmens zur Verfügung (IAS 1.9). Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen
Informationen in den Anhangangaben, die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt
und die Sicherheit ihrer Entstehung zu prognostizieren.
Bestandteile des Abschlusses
Ein vollständiger Abschluss besteht aus (IAS 1.10):
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einer Darstellung der Vermögenslage zum Ende der Periode |
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einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode (oder eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Darstellung
des sonstigen Gesamteinkommens) |
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einer Darstellung über die Eigenkapitaländerungen für die Periode |
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einer Darstellung der Zahlungsströme für die Periode |
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einem Anhang, in dem die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammengefasst und sonstige
Erläuterungen enthalten sind. |
Wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode rückwirkend anwendet, Posten in seinem Abschluss
rückwirkend ändert oder Posten in seinem Abschluss umgliedert, hat es auch eine Darstellung der Vermögenslage zum Beginn
der frühesten Vergleichsperiode darzustellen.
Ein Unternehmen darf andere als die vorstehenden Bezeichnungen für die Abschlussbestandteile verwenden.
Berichte, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden einschließlich eines Berichtes über die
Unternehmenslage durch das Management, Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen befinden sich außerhalb des
Anwendungsbereiches der IFRS (IAS 1.4)
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes und Befolgung der IFRS
Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
darzustellen („Fair Presentation“). Hierzu gehört die glaubwürdige Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle,
sonstiger Ereignisse und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Ansatzkriterien für
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt,
führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (IAS 1.15).
Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diesen Umstand im Anhang anzugeben. Ein Abschluss
darf nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt
(IAS 1.16).
Die Anwendung nicht sachgerechter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewendeten Bilanzierungs-
oder Bewertungsmethoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen geheilt werden (IAS 1.18).
IAS 1 räumt ein, dass die Unternehmensleitung in äußert seltenen Fällen zu dem Schluss kommen kann, dass die
Einhaltung einer in einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend wäre, dass es zu einem
Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses kommen würde. In einem solchen Fall ist das
Unternehmen berechtigt, von der Anwendung einer solchen IFRS-Bestimmung abzusehen, sofern es detaillierte Angaben zu der
Art, den Gründen und Auswirkungen der Abweichung macht (IAS 1.19-20).
Unternehmensfortführung
Ein Unternehmen hat bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses von der Unternehmensfortführung auszugehen. Wenn die
Geschäftsleitung wesentliche Bedenken hinsichtlich der Unternehmensfortführung hat, hat es die Unsicherheiten anzugeben.
Wenn die Geschäftsleitung zu dem Schluss kommt, dass von einer Unternehmensfortführung nicht ausgegangen werden kann, ist
der Abschluss nicht auf Basis der Unternehmensfortführung aufzustellen; für diesen Fall fordert IAS 1 eine Reihe von
Angaben (IAS 1.25).
Konzept der Periodenabgrenzung
IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen seinen Abschluss, mit Ausnahme der Informationen zu Zahlungsströmen, nach dem
Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen hat (IAS 1.27).
Darstellungsstetigkeit
Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn
eine Änderung begründet sich entweder in einer Änderung der Umstände oder in einer Vorschrift eines neuen IFRS (IAS 1.45).
Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten
Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert darzustellen. Unähnliche Posten sind nur zusammenzufassen,
sofern sie einzeln betrachtet unwesentlich sind (IAS 1.29).
Saldierung von Posten
Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, es sei denn dies wird von einem
Standard oder einer Interpretation gefordert oder erlaubt (IAS 1.32).
Vergleichsinformationen
IAS 1 fordert, dass sofern ein anderer Standard nichts anderes vorschreibt, im Abschluss Vergleichsinformationen
hinsichtlich der vorangegangenen Periode für alle im Abschluss angegebenen Beträge anzugeben (IAS 1.38).
Werden Vergleichsbeträge geändert oder neu gegliedert, werden verschiedene Angaben gefordert (IAS 1.41).
Struktur und Inhalt von Abschlüssen im Allgemeinen
Eindeutige Benennung (IAS 1.50):
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der Abschlussbestandteile |
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des berichtenden Unternehmens |
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ob sich der Abschluss auf ein einzelnes Unternehmen oder einen Konzern bezieht |
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der Bilanzstichtags oder der Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht |
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der Berichtswährung |
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des Präzisionsgrads (Tausend, Millionen, etc.) |
Berichtsperiode
Es wird davon ausgegangen, dass Abschlüsse mindestens jährlich aufgestellt werden. Wenn sich der Berichtszeitraum
ändert und der Abschluss für eine andere Periode aufgestellt wird, hat ein Unternehmen die Gründe für die Änderung
anzugeben sowie davor zu warnen, dass die Vergleichbarkeit eingeschränkt sein kann (IAS 1.36).
Darstellung der Vermögenslage (Bilanz)
Ein Unternehmen muss normalerweise eine Bilanzgliederung aufstellen, in der kurzfristige und langfristige Vermögenswerte
und Schulden gesondert dargestellt werden. Nur wenn eine Gliederung nach der Liquidität verlässliche und relevantere
Informationen zur Verfügung stellt kann die Gliederung nach der Fristigkeit aufgegeben werden (IAS 1.60). In jedem
Fall wird, wenn Vermögens- oder (Schuld-)posten, die außerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, mit
Vermögenswerten (Schulden) vermischt werden, die innerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, eine Angabe im
Anhang gefordert, die die längerfristigen Beträge von solchen trennt, die innerhalb von 12 Monaten realisiert (erfüllt)
werden (IAS 1.61).
Kurzfristige Vermögenswerte sind Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente, Vermögenswerte, die zum Inkasso
gehalten werden, die zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Verlaufs des Geschäftszyklus gehalten werden, oder
Vermögenswerte, die zu Handelszwecken innerhalb der nächsten zwölf Monaten gehalten werden. Alle anderen
Vermögenswerte sind langfristig (IAS 1.66).
Kurzfristige Schulden sind solche, die innerhalb von zwölf Monaten im normalen Verlauf des Geschäftszyklus des
Unternehmens getilgt werden, oder solche, für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der
Erfüllung um zwölf Monate hat. Alle anderen Schulden sind langfristig (IAS 1.69).
Langfristige Schulden, von denen erwartet wird, dass sie gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung refinanziert werden,
sind langfristig, selbst wenn sie innerhalb von zwölf Monaten fällig wären (IAS 1.73).
Wenn eine Schuld sofort fällig wird, weil das Unternehmen eine Verpflichtung gemäß einer langfristigen Kreditvereinbarung
am oder vor dem Bilanzstichtag verletzt hat, ist diese Schuld kurzfristig, selbst wenn der Kreditgeber nach dem Bilanzstichtag
und vor Veröffentlichung des Abschlusses damit einverstanden ist, die Zahlung aufgrund der Verletzung nicht mehr zu verlangen
(IAS 1.74). Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, wenn der Kreditgeber zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist
von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in der das Unternehmen die Verletzung berichtigen kann und der
Kreditgeber die sofortige Zahlung nicht verlangen kann (IAS 1.75).
Posten, die mindestens in der Darstellung der Vermögenslage darzustellen sind (IAS 1.54):
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(a) Sachanlagen |
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(b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien |
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(c) immaterielle Vermögenswerte |
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(d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden) |
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(e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen |
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(f) biologische Vermögenswerte |
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(g) Vorräte |
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(h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen |
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(i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
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(j) Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte |
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(k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten |
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(l) Rückstellungen |
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(m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (j) und (k) ausgewiesen werden) |
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(n) Steuerschulden und -ansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern |
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(o) Latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12 Ertragsteuern |
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(p) in Veräußerungsgruppen enthaltene Schulden |
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(q) im Eigenkapital asugewiesener nicht beherrschende Anteile |
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(r) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind. |
Zusätzliche Einzelposten können für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögenslage des Unternehmens notwendig sein (IAS 1.54).
IAS 1 beschreibt nicht das Aussehen der Bilanz. Es können erst kurzfristige Vermögenswerte und dann langfristige
dargestellt werden oder umgekehrt, und es können erst kurzfristige Schulden und dann langfristige Schulden und dann das
Eigenkapital dargestellt werden oder umgekehrt. Der langfristige Finanzierungsansatz Anlagevermögen +
Umlaufvermögen kurzfristige Schulden = langfristige Schulden zzgl. Eigenkapital , wie er in Großbritannien
und anderswo angewandt wird, wird ebenfalls akzeptiert.
Das Stammkapital und die Rücklagen betreffend hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen (IAS 1.79):
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die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll
eingezahlten Anteile; |
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den Nennwert |
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eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Ende der Periode |
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eine Beschreibung der Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen |
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eigene Anteile, einschließlich derer, die von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen gehalten werden |
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Anteile, die für die Ausgabe auf Grund von Optionen und Verkaufsverträgen vorgehalten werden |
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eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals |
Gesamtergebnisrechnung
Das Gesamtergebnis einer Periode beinhaltet das Periodenergebnis zuzüglich des sonstigen Gesamtergebnisses dieser Periode.
Infolge der Überarbeitung von IAS 1 im Jahr 2003 wird in dem Standard nunmehr 'Gewinn oder Verlust' statt 'Nettogewinn oder
-verlust' als beschreibender Ausdruck für die letzte Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet.
Alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, ein Standard oder eine
Interpretation schreibt etwas Anderes vor (IAS 1.88). Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer einige Bestandteile nicht in
das Periodenergebnis eingehen, sondern stattdessen im sonstigen Gesamtergebnis einzustellen sind (IAS 1.89).
Die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses beinhalten:
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Änderungen des Neubewertungsrücklage (IAS 16 und IAS 38) |
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versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf leistungsorientierte Pläne, die in Übereinstimmung mit IAS 19
erfasst werden |
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Bewertungserfolge aus der Umrechnung von Abschlüssen eines ausländischen Teilbetriebs (IAS 21) |
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Bewertungserfolge aus der Neubewertung finanzieller Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden (IAS 39) |
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den effektiven Teil der Bewertungserfolge von Sicherungsinstrumenten bei einem Cash Flow Hedge (IAS 39). |
Ein Unternehmen besitzt hinsichtlich der erfassten Ertrags- und Aufwandsposten ein Darstellungswahlrecht und erstellt entweder
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eine einzige Gesamtergebnisrechnung oder |
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zwei Aufstellungen:
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einer Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung)
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eine Gesamtergebnisrechnung, die mit dem Periodenergebnis beginnt (Schlusszeile der Gewinn- und
Verlustrechnung) und die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses darstellt (IAS 1.81) |
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Die folgenden Posten sind mindestens in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen (IAS 1.82):
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(Umsatz-)Erlöse |
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Finanzierungsaufwendungen |
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Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert
werden |
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Steueraufwendungen |
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ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus: (i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen
Geschäftsbereichs und (ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen
Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde |
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Gewinne oder Verluste |
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jeder Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses nach Art unterteilt |
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der Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach
der Equity-Methode bilanziert werden; und |
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das Gesamtergebnis |
Die folgenden Posten sind zudem in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode als Ergebniszuordnungen anzugeben (IAS 1.83):
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der Gewinn oder Verlust der Periode, der nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens
zuzurechnen ist; und |
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das Gesamtergebnis, das nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist. |
Zusätzliche Posten sind darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens
relevant ist (IAS 1.85).
Ertrags- oder Aufwandsposten dürfen weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung
(falls erstellt) noch im Anhang als 'außerordentliche Posten' dargestellt werden (IAS 1.87).
Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind diese entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben,
einschließlich (IAS 1.98):
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Abschreibungen der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholungen solcher Abschreibungen |
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eine Restrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Restrukturierungsaufwand |
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ein Abgang von Sachanlagen |
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eine Veräußerung von Finanzanlagen |
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eine Aufgabe von Geschäftsbereichen |
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eine Beendigung von Rechtsstreitigkeiten |
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sonstige Auflösung von Rückstellungen |
Aufwendungen sind entweder nach ihrer Art (Rohstoffe, Belegschaft, Abschreibungen etc.) oder ihrer Funktion (Umsatzkosten,
Verkauf, Verwaltung etc.) entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang aufzugliedern (IAS 1.99). Unternehmen,
die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben zusätzlich Informationen über die Art der Aufwendungen mindestens den
Aufwand für planmäßige Abschreibungen sowie Aufwendungen für die Belegschaft anzugeben (IAS 1.104).
Kapitalflussrechnung
Statt separate Anforderungen an die Vorlage der Darstellung von
Zahlungsströmen zu stellen, verweist IAS 1.111 auf
IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme.
Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals
IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen eine Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals als ein eigenständiger
Bestandteil des Abschlusses aufstellt. Diese Aufstellung muss Folgendes zeigen (IAS 1.106):
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das Gesamtergebnis der Periode, wobei Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind, und die auf
nicht-beherrschenden Anteile getrennt auszuweisen sind |
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die Auswirkungen bei rückwirkender Anwendung für jeden Bestandteil, sofern anwendbar |
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Überleitungen zwischen den Buchwerten zu Beginn und Ende der Periode für jeden Eigenkapitalbestandteil, bei getrennter
Angabe:
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des Periodenergebnisses |
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jedes Postens des sonstigen Gesamteinkommens |
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Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, wobei Einlagen durch und Ausschüttungen an die Eigentümer sowie Veränderungen
im Anteilsbesitz an Tochtergesellschaften, die nicht zu einem Kontrollverlust führen, getrennt auszuweisen sind |
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Darüber hinaus sind die folgenden Beträge entweder unmittelbar in der Eigenkapitalveränderungsrechnung im Anhang auszuweisen
(IAS 1.107):
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Dividendenbeträge, die als Ausschüttungen erfasst wurden, sowie |
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der entsprechende Betrag je Aktie |
Anhang
Der Anhang enthält (IAS 1.112):
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aktuelle Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
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die nach IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind und |
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zusätzliche Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind |
Der Anhang muss Querverweise von den anderen Abschlussbestandteilen in den Anhang aufweisen (IAS 1.113).
IAS 1.114 empfiehlt, dass der Anhang in der folgenden Reihenfolge aufgestellt wird:
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eine Erklärung zur Befolgung der IFRS |
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eine Zusammenfassung der maßgeblichen Bilanzierung- und Bewertungsmethoden einschließlich (IAS 1.108)
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der bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und |
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sonstige angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind |
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ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird sowie |
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sonstige Angaben, einschließlich
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Eventualschulden (siehe IAS 37) und nicht bilanzierter vertraglicher Verpflichtungen und |
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nicht-finanzielle Angaben, z.B. die Ziele und Methoden des finanziellen Risikomanagements (siehe IAS 32) |
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Angaben über Beurteilungen. In der überarbeiteten Fassung von
IAS 1 ist neu, dass ein Unternehmen in der Zusammenfassung der
wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in anderen
Angaben die Beurteilungen der Unternehmensleitung bei der Anwendung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Ausnahme solcher, bei
denen Schätzungen verwendet werden die den Ausweis im Abschluss
am wesentlichsten beeinflussen, anzugeben hat (IAS 1.122).
In IAS 1.123 genannte Beispiele beinhalten Ermessensspielräume
der Geschäftsleitung bei der Beurteilung
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der Frage, ob es sich bei den Finanzanlagen um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt |
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von Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen von Finanzanlagen und Leasingvermögen auf andere Unternehmen übertragen werden |
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der Frage, ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden sowie |
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der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft im Wesentlichen vermuten lässt, dass die SPE durch das Unternehmen beherrscht wird |
Hauptquellen der Unsicherheit bei Schätzungen. Ebenfalls
neu in der überarbeiteten Fassung von IAS 1 in 2003 ist die
Bestimmung, dass ein Unternehmen im Anhang die wesentlichen
zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über die
sonstigen am Stichtag wesentlichen Quellen der Schätzunsicherheiten
zu machen hat, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann,
dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung
der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich
wird (IAS 1.125). Budgetinformationen oder Prognosen müssen
nicht angegeben werden (IAS 1.130).
Die folgenden anderen Angaben werden von IAS 1.126 gefordert, wenn
diese Informationen nicht an einer anderen Stelle des Abschlusses gemacht
werden:
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der Sitz des Unternehmens |
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das Land, in dem es als juristische Person registriert ist |
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die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit |
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eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Hauptaktivitäten |
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der Name des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens des Konzerns |
Sonstige Angaben
Angaben über Dividenden
Zusätzlich zu Informationen über Ausschüttungen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (s.o). muss Folgendes im Anhang
angegeben werden (IAS 1.137): "die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor
der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Periode
im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil" und der Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten
Vorzugsdividenden.
Angaben zum Kapital
Im Rahmen des Projekts zur Entstehung von IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben beschloss der IASB, IAS 1 in Bezug
auf die nachfolgenden Angaben anzupassen:
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die Ziele, Grundsätze und Verfahrensweise der Gesellschaft hinsichtlich der Steuerung des Kapitals |
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quantitative Informationen darüber, was die Gesellschaft als Kapital steuert |
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ob die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen erfüllen konnte |
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sofern die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen nicht erfüllen konnte, die Folgen dessen |
Diese Offenlegungspflichten finden Anwendung auf alle Gesellschaften für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen; eine
frühere Anwendung wird empfohlen. Erläuternde Beispiele stehen als Leitlinien zur
Verfügung.
Angaben über kündbare Anteile und nur im Liquidationsfall entstehende Verpflichtungen
IAS 1.136A sieht die folgenden zusätzlichen Angaben vor, wenn ein Unternehmen ein kündbares Instrument besitzt, das als
Eigenkapitalinstrument klassifiziert wird:
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des Summe des Betrags, der als Eigenkapital klassifiziert wurde |
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die Zielsetzung, Methoden und Verfahrensweisen des Unternehmens bei der Steuerung seiner Verpflichtung, die
Instrumente auf Anforderung der Kapitaleigner zurückzunehmen oder -kaufen, einschließlich jedweder Änderungen
gegenüber der Vorperiode |
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der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten sowie |
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Informationen darüber, wie der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf ermittelt wurde. |
Terminologie
Mit der im Jahr 2007 erfolgten umfassenden Überarbeitung an IAS 1 wurde eine neue Terminologie eingeführt. Zu diesem
Zeitpunkt wurden Folgeänderungen an allen anderen bestehenden IFRS angebracht. Die neue Terminologie wurde dann in allen
nachfolgenden IFRS einschließlich deren Änderungen verwendet. IAS 1.8 lautet: "In diesem Standard werden die Begriffe
„sonstiges Gesamtergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei,
hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn
oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden." Ferner heißt es in IAS 1.57(b):
"die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können der Art des
Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständnis
der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind."
| Ausdruck vor der Überarbeitung von IAS 1 (2007) | Geänderter Ausdruck
nach IAS 1 (2007) |
| Bilanz | Darstellung der Vermögenslage |
| Kapitalflussrechnung | Darstellung der Zahlungsströme |
| Gewinn- und Verlustrechnung | Gesamtergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung wird im Fall des
Zwei-Darstellungsansatzes beibehalten) |
| in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst | im Periodenergebnis erfasst |
| [unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (nur für Bestandteile des OCI) | im sonstigen Gesamtergebnis erfasst |
| [unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (für die Erfassung sowohl im OCI als auch im Eigenkapital) | außerhalb
des Periodenergebnisses erfasst (entweder im OCI oder im Eigenkapital) |
| aus dem Eigenkapital entnommen und ergebniswirksam erfasst ('Recycling') | vom Eigenkapital in das
Periodenergebnis umgegliedert als Umgliederungsanpassung |
| Standard und/oder Interpretation | IFRS |
| unmittelbar in | in |
| Eigenkapitalhalter | Eigentümer (Ausnahme für 'Halter von Stammaktien') |
| Bilanzstichtag | Ende der Berichtsperiode |
| Berichtsstichtag | Ende der Berichtsperiode |
| nach dem Bilanzstichtag | nach der Berichtsperiode |
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