Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

 

IAS 1 DARSTELLUNG DES ABSCHLUSSES
Entstehungsgeschichte von IAS 1
März 1974Entwurf E1 Angabe über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Januar 1975IAS 1 Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Juni 1975E5 Informationen, die im Anschluss anzugeben sind
Oktober 1976IAS 5 Informationen, die im Anschluss anzugeben sind
Juli 1978E14 Kurzfristige Vermögenswerte und kurzfristige Schulden
November 1979IAS 13 Darstellung der kurzfristigen Vermögenswerte und kurzfristigen Schulden
1994IAS 1 IAS 5 und IAS 13 wurden neu formatiert
Juli 1996E53 Darstellung des Abschlusses
August 1997IAS (1997) Darstellung des Abschlusses, ersetzt IAS 1 (1975), IAS 5 und IAS 13 (1979)
1. Juli 1998Zeitpunkt des Inkrafttretens des IAS 1 (1997)
18. Dezember 2003Die überarbeitete Fassung von IAS 1 wird vom IASB veröffentlicht.
1. Januar 2005Zeitpunkt des Inkrafttretens des IAS 1 (2003)
18. August 2005Änderung an IAS 1 zwecks zusätzlicher Angaben zum Kapital

Klicken Sie hier für eine Zusammenfassung der Änderungen

Klicken Sie hier für die Pressemitteilung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)

1. Januar 2007Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 vom August 2005
6. September 2007Überarbeitete Fassung von IAS 1 herausgegeben
1. Januar 2009IAS 1 (2007) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen
22. Juni 2006Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 im Hinblick auf kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen würde IAS 1 neue Angabepflichten hinzufügen
14. Februar 2008IAS 1 geändert um neue Angabevorschriften für kündbare Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
1. Januar 2009Datum des Inkrafttretens für die Änderung hinsichtlich kündbarer Instrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen vom Februar 2008
22. Mai 2008IAS 1 geändert um Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2007 im Hinblick auf die Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig
1. Januar 2009Datum des Inkrafttretens für die Änderung an IAS 1 vom Mai 2008
16. April 2009IAS 1 geändert um Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2009 zur Klassifizierung von Schulden als kurzfristig
1. Januar 2010Datum des Inkrafttretens für die Änderung an IAS 1 vom April 2009
27. Mai 2010Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Darstellung des Gesamtergebnisses
Relevante Interpretationen
bullet IAS 1 (2003) ersetzt SIC-18 Stetigkeit – Alternative Verfahren
bullet IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer
bullet SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen
bullet SIC-29 Angaben – Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
bullet Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat
Geplante Änderungen durch den IASB
bullet Darstellung des Abschlusses (Phase 2)

 

Zusammenfassung von IAS 1

Zielsetzung von IAS 1

 

Die Zielsetzung von IAS 1 (2007) ist es, die Grundlagen für die Darstellung eines allgemeinen Abschlusses vorzuschreiben, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. IAS 1 legt das allgemeine Rahmenkonzept und die Pflichten für die Darstellung von Abschlüssen, Richtlinien für ihre Struktur und Mindestanforderungen für den Inhalt von Abschlüssen dar (IAS 1.1). Normen für den Ansatz, die Bewertung und Angaben bestimmter Transaktionen befinden sich in anderen Standards und Interpretationen (IAS 1.3).

 

Anwendungsbereich

 

Anzuwenden auf alle allgemeinen Abschlüsse, die auf den International Financial Reporting Standards basieren (IAS 1.2).

 

Ein Mehrzweckabschluss soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, Berichte anzufordern, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind (IAS 1.7).

 

Zielsetzung des Abschlusses

 

Die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen besteht darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, stellt ein Abschluss Informationen über

 

bullet die Vermögenswerte
bullet die Schulden
bullet das Eigenkapital
bullet die Erträge und Aufwendungen einschließlich Bewertungserfolgen
bullet sonstige Änderungen des Eigenkapitals sowie
bullet die Zahlungsströme

 

eines Unternehmens zur Verfügung (IAS 1.9). Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen in den Anhangangaben, die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und die Sicherheit ihrer Entstehung zu prognostizieren.

 

Bestandteile des Abschlusses

 

Ein vollständiger Abschluss besteht aus (IAS 1.10):

 

bullet einer Darstellung der Vermögenslage zum Ende der Periode
bullet einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode (oder eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Darstellung des sonstigen Gesamteinkommens)
bullet einer Darstellung über die Eigenkapitaländerungen für die Periode
bullet einer Darstellung der Zahlungsströme für die Periode
bullet einem Anhang, in dem die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammengefasst und sonstige Erläuterungen enthalten sind.

 

Wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode rückwirkend anwendet, Posten in seinem Abschluss rückwirkend ändert oder Posten in seinem Abschluss umgliedert, hat es auch eine Darstellung der Vermögenslage zum Beginn der frühesten Vergleichsperiode darzustellen.

 

Ein Unternehmen darf andere als die vorstehenden Bezeichnungen für die Abschlussbestandteile verwenden.

 

Berichte, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden – einschließlich eines Berichtes über die Unternehmenslage durch das Management, Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen – befinden sich außerhalb des Anwendungsbereiches der IFRS (IAS 1.4)

 

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes und Befolgung der IFRS

 

Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen („Fair Presentation“). Hierzu gehört die glaubwürdige Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Ansatzkriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (IAS 1.15).

 

Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diesen Umstand im Anhang anzugeben. Ein Abschluss darf nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt (IAS 1.16).

 

Die Anwendung nicht sachgerechter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewendeten Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen geheilt werden (IAS 1.18).

 

IAS 1 räumt ein, dass die Unternehmensleitung in äußert seltenen Fällen zu dem Schluss kommen kann, dass die Einhaltung einer in einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend wäre, dass es zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses kommen würde. In einem solchen Fall ist das Unternehmen berechtigt, von der Anwendung einer solchen IFRS-Bestimmung abzusehen, sofern es detaillierte Angaben zu der Art, den Gründen und Auswirkungen der Abweichung macht (IAS 1.19-20).

 

Unternehmensfortführung

 

Ein Unternehmen hat bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses von der Unternehmensfortführung auszugehen. Wenn die Geschäftsleitung wesentliche Bedenken hinsichtlich der Unternehmensfortführung hat, hat es die Unsicherheiten anzugeben. Wenn die Geschäftsleitung zu dem Schluss kommt, dass von einer Unternehmensfortführung nicht ausgegangen werden kann, ist der Abschluss nicht auf Basis der Unternehmensfortführung aufzustellen; für diesen Fall fordert IAS 1 eine Reihe von Angaben (IAS 1.25).

 

Konzept der Periodenabgrenzung

 

IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen seinen Abschluss, mit Ausnahme der Informationen zu Zahlungsströmen, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen hat (IAS 1.27).

 

Darstellungsstetigkeit

 

Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn eine Änderung begründet sich entweder in einer Änderung der Umstände oder in einer Vorschrift eines neuen IFRS (IAS 1.45).

 

Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

 

Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert darzustellen. Unähnliche Posten sind nur zusammenzufassen, sofern sie einzeln betrachtet unwesentlich sind (IAS 1.29).

 

Saldierung von Posten

 

Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, es sei denn dies wird von einem Standard oder einer Interpretation gefordert oder erlaubt (IAS 1.32).

 

Vergleichsinformationen

 

IAS 1 fordert, dass sofern ein anderer Standard nichts anderes vorschreibt, im Abschluss Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode für alle im Abschluss angegebenen Beträge anzugeben (IAS 1.38).

 

Werden Vergleichsbeträge geändert oder neu gegliedert, werden verschiedene Angaben gefordert (IAS 1.41).

 

Struktur und Inhalt von Abschlüssen im Allgemeinen

 

Eindeutige Benennung (IAS 1.50):

 

bullet der Abschlussbestandteile
bullet des berichtenden Unternehmens
bullet ob sich der Abschluss auf ein einzelnes Unternehmen oder einen Konzern bezieht
bullet der Bilanzstichtags oder der Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht
bullet der Berichtswährung
bullet des Präzisionsgrads (Tausend, Millionen, etc.)

 

Berichtsperiode

 

Es wird davon ausgegangen, dass Abschlüsse mindestens jährlich aufgestellt werden. Wenn sich der Berichtszeitraum ändert und der Abschluss für eine andere Periode aufgestellt wird, hat ein Unternehmen die Gründe für die Änderung anzugeben sowie davor zu warnen, dass die Vergleichbarkeit eingeschränkt sein kann (IAS 1.36).

 

Darstellung der Vermögenslage (Bilanz)

 

Ein Unternehmen muss normalerweise eine Bilanzgliederung aufstellen, in der kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden gesondert dargestellt werden. Nur wenn eine Gliederung nach der Liquidität verlässliche und relevantere Informationen zur Verfügung stellt kann die Gliederung nach der Fristigkeit aufgegeben werden (IAS 1.60). In jedem Fall wird, wenn Vermögens- oder (Schuld-)posten, die außerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, mit Vermögenswerten (Schulden) vermischt werden, die innerhalb von zwölf Monaten realisiert (erfüllt) werden, eine Angabe im Anhang gefordert, die die längerfristigen Beträge von solchen trennt, die innerhalb von 12 Monaten realisiert (erfüllt) werden (IAS 1.61).

 

Kurzfristige Vermögenswerte sind Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente, Vermögenswerte, die zum Inkasso gehalten werden, die zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Verlaufs des Geschäftszyklus gehalten werden, oder Vermögenswerte, die zu Handelszwecken innerhalb der nächsten zwölf Monaten gehalten werden. Alle anderen Vermögenswerte sind langfristig (IAS 1.66).

 

Kurzfristige Schulden sind solche, die innerhalb von zwölf Monaten im normalen Verlauf des Geschäftszyklus des Unternehmens getilgt werden, oder solche, für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung um zwölf Monate hat. Alle anderen Schulden sind langfristig (IAS 1.69).

 

Langfristige Schulden, von denen erwartet wird, dass sie gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung refinanziert werden, sind langfristig, selbst wenn sie innerhalb von zwölf Monaten fällig wären (IAS 1.73).

 

Wenn eine Schuld sofort fällig wird, weil das Unternehmen eine Verpflichtung gemäß einer langfristigen Kreditvereinbarung am oder vor dem Bilanzstichtag verletzt hat, ist diese Schuld kurzfristig, selbst wenn der Kreditgeber nach dem Bilanzstichtag und vor Veröffentlichung des Abschlusses damit einverstanden ist, die Zahlung aufgrund der Verletzung nicht mehr zu verlangen (IAS 1.74). Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, wenn der Kreditgeber zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in der das Unternehmen die Verletzung berichtigen kann und der Kreditgeber die sofortige Zahlung nicht verlangen kann (IAS 1.75).

 

Posten, die mindestens in der Darstellung der Vermögenslage darzustellen sind (IAS 1.54):

bullet (a) Sachanlagen
bullet (b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
bullet (c) immaterielle Vermögenswerte
bullet (d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden)
bullet (e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen
bullet (f) biologische Vermögenswerte
bullet (g) Vorräte
bullet (h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
bullet (i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
bullet (j) Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
bullet (k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten
bullet (l) Rückstellungen
bullet (m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (j) und (k) ausgewiesen werden)
bullet (n) Steuerschulden und -ansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern
bullet (o) Latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12 Ertragsteuern
bullet (p) in Veräußerungsgruppen enthaltene Schulden
bullet (q) im Eigenkapital asugewiesener nicht beherrschende Anteile
bullet (r) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

 

Zusätzliche Einzelposten können für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens notwendig sein (IAS 1.54).

 

IAS 1 beschreibt nicht das Aussehen der Bilanz. Es können erst kurzfristige Vermögenswerte und dann langfristige dargestellt werden oder umgekehrt, und es können erst kurzfristige Schulden und dann langfristige Schulden und dann das Eigenkapital dargestellt werden oder umgekehrt. Der langfristige Finanzierungsansatz – Anlagevermögen + Umlaufvermögen – kurzfristige Schulden = langfristige Schulden zzgl. Eigenkapital –, wie er in Großbritannien und anderswo angewandt wird, wird ebenfalls akzeptiert.

 

Das Stammkapital und die Rücklagen betreffend hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen (IAS 1.79):

 

bullet die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;
bullet den Nennwert
bullet eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Ende der Periode
bullet eine Beschreibung der Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen
bullet eigene Anteile, einschließlich derer, die von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen gehalten werden
bullet Anteile, die für die Ausgabe auf Grund von Optionen und Verkaufsverträgen vorgehalten werden
bullet eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals

 

Gesamtergebnisrechnung

 

Das Gesamtergebnis einer Periode beinhaltet das Periodenergebnis zuzüglich des sonstigen Gesamtergebnisses dieser Periode. Infolge der Überarbeitung von IAS 1 im Jahr 2003 wird in dem Standard nunmehr 'Gewinn oder Verlust' statt 'Nettogewinn oder -verlust' als beschreibender Ausdruck für die letzte Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet.

 

Alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, ein Standard oder eine Interpretation schreibt etwas Anderes vor (IAS 1.88). Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer einige Bestandteile nicht in das Periodenergebnis eingehen, sondern stattdessen im sonstigen Gesamtergebnis einzustellen sind (IAS 1.89).

 

Die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses beinhalten:

 

bullet Änderungen des Neubewertungsrücklage (IAS 16 und IAS 38)
bullet versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf leistungsorientierte Pläne, die in Übereinstimmung mit IAS 19 erfasst werden
bullet Bewertungserfolge aus der Umrechnung von Abschlüssen eines ausländischen Teilbetriebs (IAS 21)
bullet Bewertungserfolge aus der Neubewertung finanzieller Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden (IAS 39)
bullet den effektiven Teil der Bewertungserfolge von Sicherungsinstrumenten bei einem Cash Flow Hedge (IAS 39).

 

Ein Unternehmen besitzt hinsichtlich der erfassten Ertrags- und Aufwandsposten ein Darstellungswahlrecht und erstellt entweder

 

bullet eine einzige Gesamtergebnisrechnung oder
bullet zwei Aufstellungen:
bullet einer Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung)
bullet eine Gesamtergebnisrechnung, die mit dem Periodenergebnis beginnt (Schlusszeile der Gewinn- und Verlustrechnung) und die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses darstellt (IAS 1.81)

 

Die folgenden Posten sind mindestens in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen (IAS 1.82):

 

bullet (Umsatz-)Erlöse
bullet Finanzierungsaufwendungen
bullet Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
bullet Steueraufwendungen
bullet ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus: (i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und (ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde
bullet Gewinne oder Verluste
bullet jeder Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses nach Art unterteilt
bullet der Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und
bullet das Gesamtergebnis

 

Die folgenden Posten sind zudem in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode als Ergebniszuordnungen anzugeben (IAS 1.83):

 

bullet der Gewinn oder Verlust der Periode, der nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist; und
bullet das Gesamtergebnis, das nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

 

Zusätzliche Posten sind darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist (IAS 1.85).

 

Ertrags- oder Aufwandsposten dürfen weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang als 'außerordentliche Posten' dargestellt werden (IAS 1.87).

 

Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind diese entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben, einschließlich (IAS 1.98):

 

bullet Abschreibungen der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholungen solcher Abschreibungen
bullet eine Restrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Restrukturierungsaufwand
bullet ein Abgang von Sachanlagen
bullet eine Veräußerung von Finanzanlagen
bullet eine Aufgabe von Geschäftsbereichen
bullet eine Beendigung von Rechtsstreitigkeiten
bullet sonstige Auflösung von Rückstellungen

 

Aufwendungen sind entweder nach ihrer Art (Rohstoffe, Belegschaft, Abschreibungen etc.) oder ihrer Funktion (Umsatzkosten, Verkauf, Verwaltung etc.) entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang aufzugliedern (IAS 1.99). Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben zusätzlich Informationen über die Art der Aufwendungen – mindestens den Aufwand für planmäßige Abschreibungen sowie Aufwendungen für die Belegschaft – anzugeben (IAS 1.104).

 

Kapitalflussrechnung

 

Statt separate Anforderungen an die Vorlage der Darstellung von Zahlungsströmen zu stellen, verweist IAS 1.111 auf IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme.

 

Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1 fordert, dass ein Unternehmen eine Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals als ein eigenständiger Bestandteil des Abschlusses aufstellt. Diese Aufstellung muss Folgendes zeigen (IAS 1.106):

 

bullet das Gesamtergebnis der Periode, wobei Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind, und die auf nicht-beherrschenden Anteile getrennt auszuweisen sind
bullet die Auswirkungen bei rückwirkender Anwendung für jeden Bestandteil, sofern anwendbar
bullet Überleitungen zwischen den Buchwerten zu Beginn und Ende der Periode für jeden Eigenkapitalbestandteil, bei getrennter Angabe:
bullet des Periodenergebnisses
bullet jedes Postens des sonstigen Gesamteinkommens
bullet Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, wobei Einlagen durch und Ausschüttungen an die Eigentümer sowie Veränderungen im Anteilsbesitz an Tochtergesellschaften, die nicht zu einem Kontrollverlust führen, getrennt auszuweisen sind

 

Darüber hinaus sind die folgenden Beträge entweder unmittelbar in der Eigenkapitalveränderungsrechnung im Anhang auszuweisen (IAS 1.107):

 

bullet Dividendenbeträge, die als Ausschüttungen erfasst wurden, sowie
bullet der entsprechende Betrag je Aktie

 

Anhang

 

Der Anhang enthält (IAS 1.112):

 

bullet aktuelle Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
bullet die nach IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind und
bullet zusätzliche Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind

 

Der Anhang muss Querverweise von den anderen Abschlussbestandteilen in den Anhang aufweisen (IAS 1.113).

 

IAS 1.114 empfiehlt, dass der Anhang in der folgenden Reihenfolge aufgestellt wird:

 

bullet eine Erklärung zur Befolgung der IFRS
bullet eine Zusammenfassung der maßgeblichen Bilanzierung- und Bewertungsmethoden einschließlich (IAS 1.108)
bullet der bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und
bullet sonstige angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind
bullet ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird sowie
bullet sonstige Angaben, einschließlich
bullet Eventualschulden (siehe IAS 37) und nicht bilanzierter vertraglicher Verpflichtungen und
bullet nicht-finanzielle Angaben, z.B. die Ziele und Methoden des finanziellen Risikomanagements (siehe IAS 32)

 

Angaben über Beurteilungen. In der überarbeiteten Fassung von IAS 1 ist neu, dass ein Unternehmen in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in anderen Angaben die Beurteilungen der Unternehmensleitung bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden – die den Ausweis im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen, anzugeben hat (IAS 1.122).

 

In IAS 1.123 genannte Beispiele beinhalten Ermessensspielräume der Geschäftsleitung bei der Beurteilung

 

bullet der Frage, ob es sich bei den Finanzanlagen um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt
bullet von Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen von Finanzanlagen und Leasingvermögen auf andere Unternehmen übertragen werden
bullet der Frage, ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden sowie
bullet der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft im Wesentlichen vermuten lässt, dass die SPE durch das Unternehmen beherrscht wird

 

Hauptquellen der Unsicherheit bei Schätzungen. Ebenfalls neu in der überarbeiteten Fassung von IAS 1 in 2003 ist die Bestimmung, dass ein Unternehmen im Anhang die wesentlichen zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über die sonstigen am Stichtag wesentlichen Quellen der Schätzunsicherheiten zu machen hat, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird (IAS 1.125). Budgetinformationen oder Prognosen müssen nicht angegeben werden (IAS 1.130).

 

Die folgenden anderen Angaben werden von IAS 1.126 gefordert, wenn diese Informationen nicht an einer anderen Stelle des Abschlusses gemacht werden:

 

bullet der Sitz des Unternehmens
bullet das Land, in dem es als juristische Person registriert ist
bullet die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit
bullet eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Hauptaktivitäten
bullet der Name des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens des Konzerns

 

Sonstige Angaben

 

Angaben über Dividenden

 

Zusätzlich zu Informationen über Ausschüttungen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (s.o). muss Folgendes im Anhang angegeben werden (IAS 1.137): "die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Periode im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil" und der Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten Vorzugsdividenden.

 

Angaben zum Kapital

 

Im Rahmen des Projekts zur Entstehung von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben beschloss der IASB, IAS 1 in Bezug auf die nachfolgenden Angaben anzupassen:

 

bullet die Ziele, Grundsätze und Verfahrensweise der Gesellschaft hinsichtlich der Steuerung des Kapitals
bullet quantitative Informationen darüber, was die Gesellschaft als Kapital steuert
bullet ob die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen erfüllen konnte
bullet sofern die Gesellschaft extern auferlegte Kapitalanforderungen nicht erfüllen konnte, die Folgen dessen

 

Diese Offenlegungspflichten finden Anwendung auf alle Gesellschaften für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Erläuternde Beispiele stehen als Leitlinien zur Verfügung.

 

Angaben über kündbare Anteile und nur im Liquidationsfall entstehende Verpflichtungen

 

IAS 1.136A sieht die folgenden zusätzlichen Angaben vor, wenn ein Unternehmen ein kündbares Instrument besitzt, das als Eigenkapitalinstrument klassifiziert wird:

 

bullet des Summe des Betrags, der als Eigenkapital klassifiziert wurde
bullet die Zielsetzung, Methoden und Verfahrensweisen des Unternehmens bei der Steuerung seiner Verpflichtung, die Instrumente auf Anforderung der Kapitaleigner zurückzunehmen oder -kaufen, einschließlich jedweder Änderungen gegenüber der Vorperiode
bullet der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten sowie
bullet Informationen darüber, wie der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rücknahme oder Rückkauf ermittelt wurde.

 

Terminologie

 

Mit der im Jahr 2007 erfolgten umfassenden Überarbeitung an IAS 1 wurde eine neue Terminologie eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurden Folgeänderungen an allen anderen bestehenden IFRS angebracht. Die neue Terminologie wurde dann in allen nachfolgenden IFRS einschließlich deren Änderungen verwendet. IAS 1.8 lautet: "In diesem Standard werden die Begriffe „sonstiges Gesamtergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden." Ferner heißt es in IAS 1.57(b): "die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständnis der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind."

 

Ausdruck vor der Überarbeitung von IAS 1 (2007)Geänderter Ausdruck nach IAS 1 (2007)
BilanzDarstellung der Vermögenslage
KapitalflussrechnungDarstellung der Zahlungsströme
Gewinn- und VerlustrechnungGesamtergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung wird im Fall des Zwei-Darstellungsansatzes beibehalten)
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasstim Periodenergebnis erfasst
[unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (nur für Bestandteile des OCI)im sonstigen Gesamtergebnis erfasst
[unmittelbar] im Eigenkapital erfasst (für die Erfassung sowohl im OCI als auch im Eigenkapital)außerhalb des Periodenergebnisses erfasst (entweder im OCI oder im Eigenkapital)
aus dem Eigenkapital entnommen und ergebniswirksam erfasst ('Recycling')vom Eigenkapital in das Periodenergebnis umgegliedert als Umgliederungsanpassung
Standard und/oder InterpretationIFRS
unmittelbar inin
EigenkapitalhalterEigentümer (Ausnahme für 'Halter von Stammaktien')
BilanzstichtagEnde der Berichtsperiode
BerichtsstichtagEnde der Berichtsperiode
nach dem Bilanzstichtagnach der Berichtsperiode

 

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
   
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu, einen Verein schweizerischen Rechts, und/oder sein Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu und seiner Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.