|
Das Rahmenkonzept
 |
definiert die Zielsetzung von Abschlüssen; |
 |
identifiziert die qualitativen Merkmale, die den Nutzen der im Abschluss enthaltenen Informationen bestimmen; |
 |
definiert die grundlegenden Abschlussposten des Abschlusses und deren Ansatz- und Bewertungskonzepte (Rahmenkonzept,
Paragraf 1, nachfolgend durch F.1 abgekürzt) |
Mehrzweckabschlüsse
Das Rahmenkonzept richtet sich auf Mehrzweckabschlüsse, die ein Unternehmen (einschließlich Staatsunternehmen) mindestens
einmal jährlich aufstellt und publiziert, um die allgemeinen Informationsbedürfnisse eines weiten externen Adressatenkreises
zu befriedigen. Folglich lässt sich das Rahmenkonzept nicht notwendigerweise auf Finanzberichte anwenden, die für besondere
Zwecke erstellt werden, wie beispielsweise Berichte an Steuerbehörden oder staatliche Aufsichtsbehörden, Börsenprospekte und
Berichte in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen.
Adressaten und deren Informationsbedürfnisse
Die wesentlichen Gruppen an Abschlussadressaten sind derzeitige und potentielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber,
Lieferanten und weitere Kreditoren, Kunden, Regierungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit. All diese
Adressatengruppen sind bei ihrer Entscheidungsfindung auf Abschlüsse angewiesen (F.9).
Das Rahmenkonzept stellt außerdem fest, dass, da Investoren dem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen, Abschlüsse,
die die Bedürfnisse dieser Gruppe stillen, auch die Informationsbedürfnisse der meisten anderen Adressaten befriedigen.
Gemeinsames Interesse aller Adressaten ist die Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu
erwirtschaften und den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit dieser zukünftigen Cashflows vorherzusagen (F.10).
Das Rahmenkonzept merkte an, dass Abschlüsse nicht alle Informationen geben, die die Adressaten gegebenenfalls für ihre
wirtschaftlichen Entscheidungen benötigen. Zum einen zeigen Abschlüsse die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ereignisse und
Geschäftsvorfälle der Vergangenheit, währenddessen die Entscheidungen der meisten Adressaten sich auf die Zukunft beziehen.
Darüber hinaus enthalten Abschlüsse nur eine begrenzte Anzahl anderer als Finanzinformationen, die von Abschlussadressaten
benötigt werden.
Während nicht alle Informationsbedürfnisse der Adressatengruppen durch Abschlüsse befriedigt werden können, gibt es doch
Informationen, die alle Adressaten gemeinsam betreffen, und Abschlüsse für allgemeine Zwecke richten sich auf die Befriedigung
dieser Bedürfnisse.
Verantwortung für Abschlüsse
Das Management trägt die Hauptverantwortung für die Aufstellung und Darstellung des Abschlusses eines Unternehmens (F.11).
Die Zielsetzung von Abschlüssen
Die Zielsetzung von Abschlüssen besteht darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen
in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu vermitteln, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen
Entscheidungen nützlich sind (F.12-14).
Vermögens- und Finanzlage
Die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens wird von den wirtschaftlichen Ressourcen bestimmt, die in seiner Verfügungsmacht
stehen, seiner Vermögens- und Finanzstruktur, seiner Liquidität und Zahlungsfähigkeit sowie seiner Anpassungsfähigkeit an
Veränderungen in seinem Tätigkeitsumfeld (F.16).
Die Bilanz stellt diese Art an Informationen bereit (F.19).
Ertragskraft
Ertragskraft ist die Fähigkeit eines Unternehmens, einen Gewinn aus den Ressourcen zu generieren, in die investiert wurde.
Informationen über die Höhe und Schwankungen der Gewinne helfen bei der Vorhersage zukünftiger Zahlungsströme aus der bestehenden
Ressourcengrundlage des Unternehmens und erwarteter potentieller zusätzlicher Zahlungsströme aus zusätzlichen Ressourcen, in die
gegebenenfalls investiert wird (F.17).
Informationen über die Ertragslage werden in erster Linie über die Gewinn- und Verlustrechnung bereitgestellt (F.19).
IAS 1 fügt einen vierten Abschlussbestandteil bei, die Eigenkapitalveränderungsrechnung.
Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage
Abschlussadressaten suchen nach Informationen bezüglich der Investitions-, Finanzierungs- und betrieblichen Tätigkeit eines
Unternehmens im Berichtszeitraum. Diese Informationen dienen dazu, die Fähigkeit des Unternehmens zur Erwirtschaftung von
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten und deren Verwendung bewerten zu können (F.18).
Die Kapitalflussrechnung stellt diese Art an Informationen bereit (F.19).
Anhang und ergänzende Übersichten
Der Abschluss enthält auch einen Anhang, ergänzende Übersichten und weitere Informationen, die (a) Posten der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung erläutern, (b) Angaben über Risiken und Unsicherheiten, die das Unternehmen betreffen, machen und
(c) jede Ressource und Verpflichtung, die in der Bilanz nicht erfasst sind, erläutern (F.21).
Zugrundeliegende Annahmen
Das Rahmenkonzept legt die zugrundeliegenden Annahmen von Abschlüssen fest:
 |
Periodenabgrenzung. Die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen werden erfasst, wenn sie
auftreten und nicht, wenn Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente eingehen oder abfließen, und im Abschluss der
Periode ausgewiesen, der sie zuzurechnen sind (F.22). |
 |
Unternehmensfortführung. Abschlüsse unterstellen, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten unbegrenzt fortführt.
Gilt diese Annahme nicht mehr, ist dieser Umstand einschließlich einer anderen Grundlage zur Abschlusserstellung
anzugeben (F.23). |
Qualitative Merkmale von Abschlüssen
Diese Merkmale sind jene Eigenschaften, die die Informationen in Abschlüssen für Anleger, Kreditgeber und andere nützlich
machen. Das Rahmenkonzept identifiziert vier vorrangige qualitative Merkmale (F.24):
 |
Verständlichkeit |
 |
Relevanz |
 |
Verlässlichkeit |
 |
Vergleichbarkeit |
Verständlichkeit
Informationen müssen so dargestellt werden, dass sie für die Adressaten, die angemessene Kenntnisse geschäftlicher und
wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung haben sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender
Sorgfalt zu lesen, leicht verständlich sind (F.25).
Relevanz
Informationen in Abschlüssen sind relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen. Davon
ist auszugehen, wenn sie (a) Hilfe bei der Beurteilung vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Ereignisse in Bezug auf ein
Unternehmen bieten oder (b) zurückliegende Beurteilungen, die sie getätigt haben, korrigieren oder bestätigen (F.26-28).
Wesentlichkeit ist eine Komponente von Relevanz. Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte
Darstellung die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten (F.29).
Zeitnähe ist eine weitere Komponente von Relevanz. Um nützlich zu sein, müssen die an die Adressaten bereit gestellten
Informationen innerhalb des Zeitraums, in dem diese höchstwahrscheinlich ihre Entscheidungen treffen, bereit gestellt werden
(F.43).
Verlässlichkeit
Informationen in Abschlüssen sind verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden
Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass Ereignisse und Transaktionen verlässlich dargestellt
werden. Informationen sind nicht verlässlich, wenn sie absichtlich so aufbereitet worden sind, dass sie die Entscheidung der
Adressaten in eine bestimmte Richtung lenken sollen (F.31-32).
Manchmal gibt es einen Konflikt zwischen Relevanz und Verlässlichkeit hierbei sind Ermessensentscheidungen zu fällen,
um ein angemessenes Gleichgewicht zu gewährleisten (F.45).
Verlässlichkeit wird beeinflusst durch die Verwendung von Schätzungen und durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit
bilanzierten und bewerteten Posten im Abschluss. Diesen Unsicherheiten wird zum Teil durch Anhangangaben, zum Teil durch das
Vorsichtsprinzip bei der Aufstellung von Abschlüssen begegnet. Vorsicht bedeutet, dass ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der
Ermessensausübung, die für die erforderlichen Schätzungen unter gewissen Umständen erforderlich ist, einbezogen wird, so dass
Vermögenswerte oder Erträge nicht zu hoch und Schulden oder Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Das Vorsichtsprinzip
kann nur im Zusammenhang mit den qualitativen Merkmalen des Rahmenkonzeptes gesehen werden, insbesondere der Relevanz und der
getreuen Darstellung von Geschäftsvorfällen. Das Vorsichtsprinzip rechtfertigt nicht einen bewusst zu hohen Ansatz von Schulden
oder Aufwendungen oder einen bewusst zu niedrigen Ansatz von Vermögenswerten oder Erträgen, da der Abschluss dann nicht mehr
neutral wäre und deshalb das Kriterium der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllen würde (F.36-37).
Vergleichbarkeit
Es muss Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen, damit sie Tendenzen
in dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erkennen können. Die Adressaten müssen ebenfalls Abschlüsse verschiedener
Adressaten vergleichen können. Anhangangaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind für die Vergleichbarkeit unerlässlich
(F.39-42).
Abschlussposten
Der Abschluss zeigt die wirtschaftlichen Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, indem er sie nach ihren
ökonomischen Merkmalen in verschiedene Klassen einteilt. Diese werden als Abschlussposten bezeichnet.
Die unmittelbar mit der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage verbundenen Posten (Bilanz) sind (F.49):
 |
Vermögenswerte |
 |
Schulden |
 |
Eigenkapital |
Die unmittelbar mit der Ermittlung der Ertragskraft verbundenen Posten (Gewinn- und Verlustrechnung) sind (F.70):
 |
Erträge |
 |
Aufwendungen |
Die Kapitalflussrechnung beinhaltet sowohl Posten der Gewinn- und Verlustrechung als auch der Bilanz (F.47).
Definition der Posten zur Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage
 |
Vermögenswert: Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die
ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr
künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt (F.49(a)). |
 |
Schuld: Eine Schuld ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der
Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist (F.49(b)). |
 |
Eigenkapital: Eigenkapital ist der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte
des Unternehmens (F.49(c)). |
Definitionen der Posten zur Ermittlung der Ertragskraft
 |
Erträge: Erträge stellen eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in Form von
Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Schulden dar, die zu einer Erhöhung des
Eigenkapitals führen und nicht auf eine Einlage der Anteilseigner zurückzuführen sind (F.70). |
 |
Aufwendungen: Aufwendungen stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in
Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Schulden dar, die zu einer Abnahme
des Eigenkapitals führen und nicht auf Ausschüttungen an die Anteilseigner zurückzuführen sind (F.70). |
Die Definition der Erträge umfasst Erlöse und Bewertungsgewinne. Erlöse fallen im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des
Unternehmens an und haben verschiedene Bezeichnungen, wie Umsatzerlöse, Dienstleistungsentgelte, Zinsen, Mieten, Dividenden
und Lizenzerträge. Bewertungsgewinne stehen für weitere Posten, die die Definition von Erträgen erfüllen. Sie können im Rahmen
der gewöhnlichen Tätigkeit anfallen oder nicht. Bewertungsgewinne stellen eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens dar und
unterscheiden sich insofern ihrer Art nach nicht von Erlösen. Folglich werden sie in diesem Rahmenkonzept nicht als
eigenständige Posten betrachtet (F.74).
Die Definition von Aufwendungen umfasst sowohl Aufwendungen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, als
auch Bewertungsverluste. Zu den Aufwendungen, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens anfallen, zählen
beispielsweise die Umsatzkosten, Löhne und Gehälter sowie Abschreibungen. Gewöhnlich treten sie als Abfluss oder als Abnahme von
Vermögenswerten auf, beispielsweise von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, Vorräten und Sachanlagen.
Bewertungsverluste stehen für weitere Posten, die die Definition von Aufwendungen erfüllen. Sie können im Rahmen der gewöhnlichen
Tätigkeit des Unternehmens entstehen oder nicht. Bewertungsverluste stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens dar und
unterscheiden sich insofern ihrer Art nach nicht von den Aufwendungen, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens
anfallen. Folglich werden sie in diesem Rahmenkonzept nicht als eigenständige Posten betrachtet (F.78).
Ansatz/Erfassung von Abschlussposten
Unter Erfassung versteht man die Berücksichtigung eines Sachverhalts in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der
die Definition eines Abschlusspostens und die folgenden Absatzkriterien erfüllt (F.82-83):
 |
Es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen ein mit dem Sachverhalt verknüpfter künftiger wirtschaftlicher Nutzen
zufließen oder aus ihm abfließen wird; und |
 |
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhaltes können verlässlich ermittelt werden. |
Basierend auf diesen grundlegenden Kriterien
 |
wird ein Vermögenswert in der Bilanz angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der künftige wirtschaftliche
Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder sein Wert verlässlich
ermittelt werden können (F.89); |
 |
wird eine Schuld in der Bilanz angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich aus der Erfüllung einer
gegenwärtigen Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen ergibt, die wirtschaftlichen Nutzen enthalten, und dass der
Erfüllungsbetrag verlässlich ermittelt werden kann (F.91); |
 |
werden Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn es zu einer Zunahme des künftigen
wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Zunahme eines Vermögenswerts oder einer Abnahme einer Schuld kommt, die
verlässlich ermittelt werden kann. Dies bedeutet letztlich, dass mit der Erfassung von Erträgen gleichzeitig die
Erfassung einer Zunahme an Vermögenswerten oder einer Abnahme von Schulden verbunden ist (beispielsweise die Nettozunahme
der Vermögenswerte beim Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen oder die Abnahme der Schulden durch den Verzicht auf eine
zu zahlende Verbindlichkeit) (F.92); |
 |
werden Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn es zu einer Abnahme des künftigen
wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Abnahme eines Vermögenswerts oder einer Zunahme einer Schuld kommt, die
verlässlich ermittelt werden kann. Dies bedeutet letztlich, dass die Erfassung von Aufwendungen mit der gleichzeitigen
Erfassung einer Zunahme an Schulden oder einer Abnahme von Vermögenswerten verbunden ist (beispielsweise die Rückstellung
für Ansprüche der Arbeitnehmer oder die Abschreibung von Betriebs- oder Geschäftsausstattung) (F.94). |
Bewertung/Bemessung der Abschlussposten
Bewertung/Bemessung erfordert eine Bestimmung der Geldbeträge, mit denen die Abschlussposten zu erfassen und zu berichten sind
(F.99).
Das Rahmenkonzept räumt ein, dass heutzutage eine Vielzahl an Bewertungsgrundlagen in unterschiedlichem Maße und in
unterschiedlichen Kombinationen in Abschlüssen eingesetzt werden, einschließlich (F.100):
 |
Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
 |
Wiederbeschaffungskosten |
 |
Nettoveräußerungswerte (Erfüllungsbetrag) |
 |
Barwerte (abgezinst) |
Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind heutzutage der von Unternehmen bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse am
häufigsten verwendete Bewertungsmaßstab. Sie werden gewöhnlich mit anderen Bewertungsmaßstäben kombiniert. Das Rahmenkonzept
beinhaltet kein Konzept oder Prinzipien für die Auswahl der einzusetzenden Bewertungsmaßstäbe für bestimmte Abschlussposten oder
Umstände. Allerdings geben die qualitativen Merkmale hierzu einige Hinweise (F.101).
|