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SIC-32 folgert, dass es sich bei einer
Website, die von einem Unternehmen für den betriebsinternen oder
externen Gebrauch entwickelt wurde und bei deren Entwicklung
interne Ausgaben entstanden sind, um einen selbst geschaffenen
immateriellen Vermögenswert handelt, der den Vorschriften von
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte unterliegt.
SIC-32 identifiziert die folgenden
Entwicklungsphasen einer Website:
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Planungsphase |
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Anwendung und Entwicklung der
Infrastruktur |
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Inhaltliche Entwicklung |
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Betriebsphase |
SIC-32 befasst sich mit der sachgerechten
bilanziellen Behandlung für interne Ausgaben jedes
Entwicklungsschrittes und des Betriebs:
(a) Eine Website, der eine Entwicklung vorausgegangen ist, ist
aber nur dann als immaterieller Vermögenswert zu erfassen, wenn
das Unternehmen außer den allgemeinen Voraussetzungen für Ansatz
und erstmalige Bewertung, wie in IAS 38.21 beschrieben, auch die
Voraussetzungen gemäß IAS 38.57 erfüllt. Insbesondere erfüllt
ein Unternehmen vielleicht die Voraussetzungen für den Nachweis,
dass seine Website einen voraussichtlichen künftigen
wirtschaftlichen Nutzen gemäß IAS 38.57(d) erzeugen wird, wenn
über sie beispielsweise Erträge erwirtschaftet werden können,
möglicherweise sogar direkte Erträge, weil Bestellungen online
aufgegeben werden können. Ein Unternehmen ist nicht in der Lage
nachzuweisen, in welcher Weise eine Website, die ausschließlich
oder hauptsächlich zu dem Zweck entwickelt wurde, die
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten
und zu bewerben; daraus folgt, dass die Ausgaben für die
Entwicklung der Website bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen
sind.
(b) Jede interne Ausgabe für die Entwicklung und den Betrieb
einer unternehmenseigenen Website ist gemäß IAS 38 auszuweisen.
Die Art der jeweiligen Tätigkeit, für die Ausgaben entstehen
(z.B. für die Schulung von Angestellten oder die Unterhaltung
der Website), sowie die Entwicklungs- und Nachentwicklungsphase
der Website, ist zu bewerten, um die angemessene
Bilanzierungsmethode zu bestimmen. Einige Beispiele:
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Planungsphase. Die
Planungsphase gleicht ihrer Art nach der
Forschungsphase aus IAS 38.54-56. Ausgaben innerhalb
dieser Phase sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu
erfassen. |
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Anwendung und Entwicklung der Infrastruktur.
Die Phasen der Anwendung und Entwicklung der
Infrastruktur, der Entwicklung des graphischen
Designs und der inhaltlichen Entwicklung, gleichen
ihrem Wesen nach, sofern der Inhalt nicht zum Zweck
der Vermarktung und Werbung der unternehmenseigenen
Produkte und Dienstleistungen entwickelt wird, der
Entwicklungsphase aus IAS 38.57-64. Ausgaben, die in
diesen Phasen getätigt werden, sind Teil der Kosten
einer Website, die als immaterieller Vermögenswert
gemäß dieser Interpretation erfasst werden, wenn die
Ausgaben direkt zugerechnet werden können und für
die Erstellung, Aufbereitung und Vorbereitung der
Website für den beabsichtigten Gebrauch notwendig
sind. Zum Beispiel sind Ausgaben für den Erwerb oder
die Erstellung von website-spezifischem Inhalt (bei
dem es sich nicht um Inhalte handelt, die die
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen
vermarkten und für sie werben) oder Ausgaben, die
den Gebrauch des Inhalts der Website ermöglichen
(z.B. die Zahlung einer Gebühr für eine
Nachdrucklizenz), als Teil der Entwicklungskosten zu
erfassen, wenn diese Bedingungen erfüllt werden.
Gemäß IAS 38.71 sind Ausgaben für einen
immateriellen Posten, der ursprünglich in früheren
Abschlüssen als Aufwand erfasst wurde, zu einem
späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr als Teil der
Kosten eines immateriellen Vermögenswertes zu
erfassen (z.B. wenn die Kosten für das Copyright
vollständig abgeschrieben sind und der Inhalt danach
auf einer Website bereitgestellt wird). |
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Inhaltliche Entwicklung.
Ausgaben, die während der Phase der inhaltlichen
Entwicklung getätigt werden, wenn es um Inhalte
geht, die zur Vermarktung und Bewerbung der
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen
entwickelt werden (z.B. Produkt-Fotographien), sind
gemäß IAS 38.69(c) bei ihrem Anfall als Aufwand zu
erfassen. Sind zum Beispiel Ausgaben für
professionelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Fotografieren von unternehmenseigenen Produkten
mit Digitaltechnik und der Verbesserung der
Produktpräsentation zu bewerten, sind diese Ausgaben
bei Erhalt der Dienstleistungen im laufenden Prozess
als Aufwand zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die
Digitalaufnahmen auf der Website präsentiert werden.
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Betriebsphase. Die
Betriebsphase beginnt, sobald die Entwicklung einer
Website abgeschlossen ist. Ausgaben, die in dieser
Phase getätigt werden, sind bei ihrem Anfall als
Aufwand zu erfassen, es sei denn, sie erfüllen die
Kriterien aus IAS 38.18. |
(c) Eine Website, die als
immaterieller Vermögenswert gemäß SIC-32 erfasst wird, ist nach
dem erstmaligen Ansatz mittels der Vorschriften aus IAS 38.72-87
zu bewerten. Die bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer einer
Website hat kurz zu sein. |