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Nach IAS 18 können Erträge nicht erfasst
werden, wenn der Betrag der Erträge nicht verlässlich gemessen
werden kann. SIC-31 beschäftigt sich damit, unter welchen
Umständen ein Verkäufer den Ertrag verlässlich mit dem
beizulegenden Zeitwert einer Werbeleistung bemessen kann, der in
einem Tauschgeschäft erhalten oder erbracht wurde. Nach SIC-31
kann der Ertrag aus im Rahmen eines Tauschgeschäfts erbrachten
Werbeleistungen nicht verlässlich als beizulegender Zeitwert der
erhaltenen Werbeleistung bemessen werden. Der Verkäufer kann
jedoch den Ertrag verlässlich mit dem beizulegenden Zeitwert der
von ihm im Zuge eines Tauschgeschäfts erbrachten Werbeleistung
bemessen, wenn als Vergleichsmaßstab nur Geschäfte herangezogen
werden, die keine Tauschgeschäfte sind und die:
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Werbung betreffen, die der Werbung des
zu beurteilenden Tauschgeschäfts gleichen; |
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häufig vorkommen; |
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im Verhältnis zu allen abgeschlossenen
Werbegeschäften des Unternehmens, die der Werbung des zu
beurteilenden Tauschgeschäfts gleichen, nach Anzahl und Wert
überwiegen; |
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eine Barzahlung bzw. eine andere Form
der Gegenleistung (zum Beispiel marktfähige Wertpapiere,
nicht-monetäre Vermögenswerte und andere Dienstleistungen)
enthalten, deren beizulegender Zeitwert verlässlich
ermittelt werden kann; und |
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bei denen der Vertragspartner nicht
derselbe ist wie bei dem zu beurteilenden Tauschgeschäft. |
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