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SIC-15 stellt die Erfassung von
Anreizvereinbarungen in Zusammenhang mit
Mietleasingverhältnissen sowohl für den Leasingnehmer als auch
für den Leasinggeber klar. Die Interpretation legt fest, dass
Leasinganreizvereinbarungen (wie zum Beispiel mietfreie Perioden
oder die Übernahme von Umzugskosten des Leasingnehmers durch den
Leasinggeber) als Bestandteil der Gegenleistung für die Nutzung
des Leasinggegenstandes zu behandeln sind. IAS 17.33 und IAS
17.50 (überarbeitet 2003) fordern, dass das Unternehmen die
Anreizvereinbarungen als Reduzierung der Leasingerträge bzw. der
Leasingaufwendungen behandelt. Wenn sie als Bestandteil der
Nettogegenleistung für die Nutzung des Leasinggegenstandes
vereinbart sind, sind die Anreizvereinbarungen sowohl bei dem
Leasinggeber als auch bei dem Leasingnehmer über die Laufzeit
des Leasingverhältnisses zu erfassen, wobei jede Partei eine
einzelne Amortisierungsmethode verwendet, die auf die
Nettogegenleistung anzuwenden ist. |