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INTERPRETATIONEN:  SIC-7

Einführung des Euro

Bezug:

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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

 

Entstehungsgeschichte:

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Herausgegeben: Mai 1998

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Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Juni 1998

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Überarbeitet Dezember 2003 zum 1. Januar 2005 (als Teil des Improvements Projects des IASB)

 

Zusammenfassung von SIC-7

Diese Interpretation befasst sich damit, wie die aus der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) resultierende Einführung des Euro die Anwendung von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse beeinflussen wird. SIC-7 stellt fest, dass die Vorschriften des IAS 21 strikt einzuhalten sind, wenn ein Land der EWWU beitritt. Das bedeutet, dass

 

bullet monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung aus Transaktionen weiterhin zum Stichtagskurs in die funktionale Währung umzurechnen sind. Etwaige sich ergebende Umrechnungsdifferenzen sind sofort als Ertrag oder als Aufwand zu erfassen mit der Ausnahme, dass ein Unternehmen weiterhin seine bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung anzuwenden hat, die aus der Absicherung des Währungsrisikos einer erwarteten Transaktion entstehen;
bullet kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe weiterhin als Eigenkapital zu klassifizieren sind und nur bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb im Ergebnis zu erfassen sind; und
bullet Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Schulden, die auf Fremdwährungen der Teilnehmerstaaten lauten, nicht dem Buchwert des dazugehörigen Vermögenswertes zuzurechnen sind.

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