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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Ausübungsbedingungen
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Beschreibung des Sachverhalts

 

Im Mai 2009 erhielt IFRIC eine Anfrage, in der eine Klarstellung der Definition von Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde, waren:

 

bullet Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen, damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird?
bullet Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll?

 

 

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2010

 

Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten Bilanzierungsweise bestünde.

 

Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde: im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:

 

bullet als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate herausgegeben werden;
bullet als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde;
bullet als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte.

 

Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.

 

Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle. Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.

 

IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.

 

 

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2010

 

Auf seiner Sitzung im Januar 2010 hatte sich das IFRSIC vorläufig darauf verständigt, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zur Klarstellung der Unterscheidung einer Dienstleistungsbedingung, einer Leistungsbedingung und einer Nichtausübungsbedingung hinzuzufügen. Der Stab stellte dem Komitee die Ergebnisse seiner Nachforschungen und seine vorläufige Sichtweise vor. Einer Reihe von IFRSIC-Mitgliedern war unwohl bei der vorgeschlagenen Liste an Sachverhalten, die der Stab zur weiteren Nachforschung und Untersuchung benannt hatte. Diese Mitglieder waren zudem der Ansicht, dass eine Analyse und Änderung/Verbesserung der vom Stab benannten Sachverhalte zu einem völligen Umschreiben von IFRS 2 führen würde, was eine Aufgabe sei, die der Board auszuführen hätte.

 

Ein IFRSIC-Mitglied meinte, dass der eigentliche Sachverhalte, der bei Bilanzierern derzeit zu Problemen führe, die Wechselwirkung zwischen mehreren Bedingungen sei, vor allem 'und' vs. 'oder'-Bedingungen, und dass sich das IFRSIC nur auf diesen Sachverhalt konzentrieren und eine vollständige Überprüfung von IFRS 2 dem Board überlassen sollte. Ein anderes IFRSIC-Mitglied beobachtete, dass, obwohl die Leitlinien in US-GAAP zu anteilsbasierten Vergütungen in einer anderen Weise als IFRS 2 abgefasst seien, die Prinzipien im Großen und Ganzen dieselben seien, und dass dieselben Sachverhalte nach US-GAAP nicht aufträten, weil jedem klar sei, wie die Vorschriften für Dienstleistungs- und Leistungsverpflichtungen aussähen.

 

Das IFRSIC wies den Stab an, die in den US-GAAP enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Wechselwirkung von mehrfachen Bedingungen zu untersuchen und festzustellen, ob man sie in IFRS 2 übernehmen könne, ohne irgendwelchen IFRS-Vorschriften zu widersprechen.

 

 

Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Mai 2010

 

Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert worden war.

 

Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von den Anwendern aufgebracht worden seien.

 

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2 zu identifizieren).

 

Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.

 

Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei, vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.

 

Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

SachverhaltVorgeschlagene Änderung
AusübungsbedingungDie Definition einer Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden, damit die folgenden Punkte verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung und (3) die Streichung von Beschreibungen von bestimmten Bedingungen.
NichtausübungsbedingungEine eigenständige Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und alle Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben eines Rechtsanspruchs führen.
DienstbedingungEine eigenständige Definition einer Dienstbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und nur auf eine Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.
LeistungsbedingungEine eigenständige Definition einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt werden, die sich allein auf die Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP aufgenommen werden.
MarktbedingungDie Definition einer Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in der eigenständigen Definition anderer Ausübungsbedingungen aufgenommen werden.
Andere AusübungsbedingungEine eigenständige Definition einer anderen Ausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind Bedingungen, die als Dienst- oder Leistungsbedingung kategorisiert sind.
Bedingtes MerkmalLeitlinien zu einem bedingten Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften") sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die IFRS aufgenommen werden.
ErdienungszeitraumDie Definition eines Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden, um das Konzept des expliziten oder impliziten Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist.
ZuweisungszeitraumEine eigenständige Definition des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen, über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens multipler Ausübungsbedingungen.
Multiple AusübungsbedigungenIn die IFRS sollten Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen.

 

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2 vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).

 

Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.

 

Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung, dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).

 

Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP nicht hinterfragt werden.

 

Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept unverändert bleibt.

 

Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.

 

Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet. Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende Weise adressiert werden könnten.

 

Schlussfolgerung

 

Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010 vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig wie möglich sein würde.

 

 

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