Hier geht es zu sämtlichen IFRIC-Agendaprojekten
Beschreibung des Sachverhalts
Im Mai 2009 erhielt IFRIC eine Anfrage, in der eine Klarstellung der Definition von Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen
erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde, waren:
 |
Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen,
damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird? |
 |
Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte
Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll? |
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es
Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten
Bilanzierungsweise bestünde.
Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde:
im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden
drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:
 |
als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate
herausgegeben werden; |
 |
als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe
eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde; |
 |
als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die
Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte. |
Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte
abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung
die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die
Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.
Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich
des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine
umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.
IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2010
Auf seiner Sitzung im Januar 2010 hatte sich das IFRSIC vorläufig darauf verständigt, seinem Arbeitsprogramm ein
Projekt zur Klarstellung der Unterscheidung einer Dienstleistungsbedingung, einer Leistungsbedingung und einer
Nichtausübungsbedingung hinzuzufügen. Der Stab stellte dem Komitee die Ergebnisse seiner Nachforschungen und seine
vorläufige Sichtweise vor. Einer Reihe von IFRSIC-Mitgliedern war unwohl bei der vorgeschlagenen Liste an Sachverhalten,
die der Stab zur weiteren Nachforschung und Untersuchung benannt hatte. Diese Mitglieder waren zudem der Ansicht, dass
eine Analyse und Änderung/Verbesserung der vom Stab benannten Sachverhalte zu einem völligen Umschreiben von IFRS 2
führen würde, was eine Aufgabe sei, die der Board auszuführen hätte.
Ein IFRSIC-Mitglied meinte, dass der eigentliche Sachverhalte, der bei Bilanzierern derzeit zu Problemen führe, die
Wechselwirkung zwischen mehreren Bedingungen sei, vor allem 'und' vs. 'oder'-Bedingungen, und dass sich das IFRSIC nur
auf diesen Sachverhalt konzentrieren und eine vollständige Überprüfung von IFRS 2 dem Board überlassen sollte. Ein anderes
IFRSIC-Mitglied beobachtete, dass, obwohl die Leitlinien in US-GAAP zu anteilsbasierten Vergütungen in einer anderen
Weise als IFRS 2 abgefasst seien, die Prinzipien im Großen und Ganzen dieselben seien, und dass dieselben Sachverhalte
nach US-GAAP nicht aufträten, weil jedem klar sei, wie die Vorschriften für Dienstleistungs- und Leistungsverpflichtungen
aussähen.
Das IFRSIC wies den Stab an, die in den US-GAAP enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Wechselwirkung von mehrfachen
Bedingungen zu untersuchen und festzustellen, ob man sie in IFRS 2 übernehmen könne, ohne irgendwelchen IFRS-Vorschriften
zu widersprechen.
Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Mai 2010
Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen
Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und
ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert
worden war.
Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen
Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des
Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche
Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des
Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine
grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie
argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt
sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das
Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom
Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das
Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von
den Anwendern aufgebracht worden seien.
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken
hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und
der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer
derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2
zu identifizieren).
Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der
Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die
Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte
Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.
Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des
Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei,
vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme
oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board
begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.
Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer
Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen
sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer
gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Sachverhalt | Vorgeschlagene
Änderung |
| Ausübungsbedingung | Die Definition einer
Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden,
damit die folgenden Punkte
verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die
Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine
vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung
und (3) die Streichung von Beschreibungen von
bestimmten Bedingungen. |
| Nichtausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte
in die IFRS aufgenommen werden und alle
Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben
eines Rechtsanspruchs führen. |
| Dienstbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Dienstbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und nur auf eine
Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum
beschränkt werden. |
| Leistungsbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt
werden, die sich allein auf die
Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des
Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten
ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP
aufgenommen werden. |
| Marktbedingung | Die Definition einer
Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen
werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer
Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in
der eigenständigen Definition anderer
Ausübungsbedingungen aufgenommen werden. |
| Andere Ausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer anderen Ausübungsbedingung
sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle
Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der
Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind
Bedingungen, die als Dienst- oder
Leistungsbedingung kategorisiert sind. |
| Bedingtes Merkmal | Leitlinien zu einem bedingten
Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften")
sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der
Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die
IFRS aufgenommen werden. |
| Erdienungszeitraum | Die Definition eines
Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden,
um das Konzept des expliziten oder impliziten
Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine
einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist. |
| Zuweisungszeitraum | Eine eigenständige Definition
des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS
aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen,
über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt
wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens
multipler Ausübungsbedingungen. |
| Multiple Ausübungsbedigungen | In die IFRS sollten
Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die
sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in
Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen. |
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass
die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu
denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich
Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in
Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert
wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von
Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die
Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2
vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung
vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor
zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur
Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem
Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle
Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für
bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein
regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen
genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu
klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).
Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den
Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten
Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche
Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den
Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige
der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.
Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen
Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach
beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den
Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung
an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die
Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu
ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung,
dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser
Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen
erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen
Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).
Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die
Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht
existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige
dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass
die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP
nicht hinterfragt werden.
Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien
für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch
zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene
Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als
multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept
unverändert bleibt.
Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später
ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung
stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht
wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.
Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des
Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine
Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet.
Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere
Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer
Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage
widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers
oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im
Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der
Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert
habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende
Weise adressiert werden könnten.
Schlussfolgerung
Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab
zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das
Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab
helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren
und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die
Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010
vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser
Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise
verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren
Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig
wie möglich sein würde.
Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Juli 2010
Das Committee setzte seine Erörterungen zur Unterscheidung
zwischen Ausübungsbedingungen und Nichtausübungsbedingungen fort,
und der Vorsitzende erinnerte das Committee daran, dass das Ziel der
Diskussionen sei, die nächsten Schritte im Prozess festzulegen und
nicht Entscheidungen aus früheren Sitzungen wieder zu erörtern.
Definition einer Leistungsbedingung
Der Stab stellte eine Untersuchung der Attribute einer
Leistungsbedingung vor, die die folgenden seien:
 |
der Anreiz besteht nur, wenn der Arbeitnehmer in
der Lage ist, zu beeinflussen, ob das Ziel erreicht
wird, und |
 |
das Leistungsziel liegt im Interesse des
Unternehmens. |
Diese Attribute stehen in den wesentlichen Zügen mit US-GAAP im
Einklang.
Bei der Untersuchung der Auswirkungen dieser Attribute auf die
gegenwärtige Praxis unter IFRS 2 wendete der Stab die Attribute auf
eine Reihe von erläuternden Beispielen an, unter denen auch "Save as you Earn"-Programme (SAYE-Programme), erste öffentliche Zeichnungsangebote
(IPO) und Änderungen in den Beherrschungsvorschriften waren.
Einige Committee-Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie zwar den
Begründungen und den Schlussfolgerungen der erläuternden Beispiele
zustimmen würden, aber den Attributen würden sie nicht zustimmen.
Ein Committee-Mitglied meinte, dass ein jeglicher anteilsbasierter
Vergütungsplan im Interesse des Unternehmens liegen würde, da das
Unternehmen ihn sonst nicht aufgestellt hätte. Dieses Mitglied war
der Meinung, dass Leistungsbedingungen sich eher auf die
Geschäftstätigkeit/-vorfälle des Unternehmens beziehen sollten, und
ihr Erreichen sollte vom Unternehmen abhängen, nicht vom
Arbeitnehmer.
Einige Mitglieder des Committee waren nicht der Meinung, dass die
vorgeschlagenen Änderungen an den Definitionen eine Verbesserung
gegenüber den bestehenden Leitlinien darstellen würden, und dass
weitere Probleme hervorgerufen würden, wenn man in der
vorgeschlagenen Richtung mit dem Projekt fortfahren würde.
Ein Committee-Mitglied wies darauf, dass diese Verwirrung und
diese Abweichungen in der Praxis in den Vereinigten Staaten nicht
vorkämen, und dass US-GAAP-Abschlussersteller nicht die gleichen
Schwierigkeiten haben würden, Leistungsbedingungen von
Marktbedingungen zu unterscheiden.
Der Vorsitzende gab zu Antwort, dass die Übernahme von
Definitionen in US-GAAP jenseits des Auftrags des Committees läge;
er gab zögernd zu, dass jegliche Schritte, die unternommen werden,
um Leitlinien zu entwickeln, die Klarstellung der anzuwendenden
Prinzipien bewirkten, mit dem Auftrag des Committees im Einklang
stehen müssten, da der Board sich des Sachverhalt wohl nicht vor
Ende 2011 annehmen würde.
Verschiedene Committee-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die
Definition eine Leistungsbedingung, die Bezug auf die
Geschäftstätigkeit oder -vorfälle des Unternehmens nimmt (wie in den
Fragen an das Committee in den Agendapapieren beschrieben), ihrem
Verständnis einer Leistungsbedingung eher entspräche. Sie schlugen
vor, jegliche Verweise auf die vom Stab identifizierten Attribute zu
streichen.
Andere Committee-Mitglieder gaben zu Antwort, dass, wenn diese
Attribute gestrichen würden, die Definition für IPO und Änderungen
in den Beherrschungsvorschriften funktionieren würde, nicht jedoch
für SAYE-Programme. Da die Mehrheit der Committee-Mitglieder
zustimmte, dass die gegenwärtige Praxis, die Sparvorschrift in
SAYE-Programmen als Nichtausübungsbedingungen zu behandeln (ähnlich
einem Preis für eine Optionsausübung), zu der am ehesten
sachgerechten Behandlung führt, wenn der Arbeitnehmer beschließt,
nicht zu sparen, solange der Erdienungszeitraum weiterhin
eingehalten wird, beschloss das Committee, SAYE-Programme aus allen
künftigen Diskussionen auszunehmen und sich nur auf IPO, Änderungen
in den Beherrschungsvorschriften und andere erläuternde Beispiele zu
konzentrieren, die Problembereiche illustrieren.
Auf dieser Grundlage stimmte die Mehrheit der Committee-Mitglieder
für die vorgeschlagene Definition einer Leistungsbedingung.
Das Committee fuhr fort, die erläuternden Beispiele, die vom Stab
zur Verfügung gestellt worden waren, zu erörtern, aber entschied
sich, dem Stab einige Zeit zu gewähren, um die Beispiele auf
Grundlage der früheren Entscheidungen zu Leistungsbedingungen
gegebenenfalls zu ändern. Die Committee-Mitglieder waren sich
allgemein nicht einig, ob ein Leistungsziel mit einer
Bewertungsperiode, die länger als der geforderte Erdienungszeitraum
ist, eine Leistungsbedingung oder eine Nichtausübungsbedingung ist.
Einige Mitglieder waren der Meinung, dass unter US-GAAP diese
Leistungsziele als Leistungsbedingung behandelt werden, während
andere Committee-Mitglieder und der Stab der Meinung waren, es
handele sich dabei um Nichtausübungsbedingungen. Der Vorsitzende bat
den Stab, zu der Frage weitere Untersuchungen vorzunehmen und diese
auf der nächsten Sitzung vorzustellen.
Ein Committee-Mitglied hielt fest, dass das Committee bis jetzt
noch nicht entschieden habe, ob dieses Projekt als Teil des
jährlichen Verbesserungsprojekts oder als Interpretation fortgeführt
werden solle. Der Vorsitzende bat das Committee, dem Stab Zeit zu
geben, seine Analyse auf Grundlage der heute geführten Diskussion
abzuschließen, und bat den Stab, die Kriterien für den jährlichen
Verbesserungsprozess und für Interpretationen zu prüfen und im
September eine Empfehlung dazu vorzustellen, wie am besten mit dem
Projekt fortgefahren werden sollte. Ein anderes Committee-Mitglied
bat außerdem darum, dass die Stabpapiere, die auf der
Septembersitzung verteilt werden würden, auch die ursprünglichen
Fragen hervorheben sollten, die von den Anwendern gestellt worden
seien, da das Committee offensichtlich aus den Augen verloren habe,
was eigentlich klargestellt werden solle. Der Stab verpflichtete
sich, weitere Untersuchungen zu den erläuternden Beispielen
vorzunehmen und die überarbeiteten Beispiele und die entsprechenden
Untersuchungen auf der nächsten Sitzung vorzustellen.
Diskussion bei der IFRS-IC-Sitzung im
September 2010
Wettbewerbsklauseln und Leistungszeiträume länger als die
verlangten Erdienungszeiträume
Das Committee erörterte eine Untersuchung des Stabs, bei der es
darum ging, ob eine Wettbewerbsklausel als eine Dienstbedingung zu
behandeln sei. Nach umfangreicher Diskussion stimmte das Committee
der Einschätzung zu, dass die anteilsbasierte Vergütungstransaktion,
die einer Wettbewerbsklausel unterliegt, nur als eine Transaktion
mit Parteien darstellt, die keine Mitarbeiter sind. daher sollte IFRS 2.13
auf die Dienstbedingung angewendet werden, die daraus resultiert,
dass der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Wettbewerbsklausel nicht
für einen Wettbewerber des Unternehmens arbeitet. Daher sollte eine
Wettbewerbsklausel als "bedingtes Merkmal" angesehen werden.
Im Hinblick auf ein Erfolgsziel, dass einen verlangten
Erdienungszeitraum überschreitet, hielt das Committee fest, dass die
Praxis unter den gegenwärtigen Vorschriften von IFRS 2 ist, dass,
wenn das Erreichen eines Erfolgsziels erst nach dem geforderten
Erdienungszeitraum bestimmt wird, das Erfolgsziel keine
Leistungsbedingung darstellt. Diese Sichtweise wird von jeder der
vier größten internationalen Prüfungsgesellschaften geteilt.
Der Stab schlug eine überarbeitete Definition einer
"Leistungsbedingung" wie folgt vor:
Eine Bedingung, die die Ausübung, den Ausübungspreis
oder andere einschlägige Faktoren betrifft, die bei
der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts einer
Leistung verwendet wird, die sich auf zwei Dinge
bezieht:
(a) das Erbringen eines Dienstes durch eine Gegenpartei über
einen explizit oder implizit festgelegten Zeitraum und
(b) das Erreichen eines festgelegten Erfolgszieles, das
unter Bezug auf entweder
(i)
die eigenen Geschäftstätigkeit oder
Geschäftsvorhaben des Unternehmens oder
(ii) das gleiche Erfolgsziel eines anderen Unternehmens oder
einer Gruppe von Unternehmen
definiert ist, während die
Gegenpartei den vorgeschriebenen Dienst erbringt.
Das Committee kam überein, dass ein Erfolgsziel mit einer
impliziten oder expliziten Dienstbedingung "vollständig
zusammengeschlossen" sein muss, um eine Leistungsbedingung
darzustellen. Darüber hinaus soll ein Erfolgsziel, das nicht mit
einer impliziten oder expliziten Dienstbedingung vollständig
zusammengeschlossen ist, als Nichtausübungsbedingung angesehen
werden.
Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise im Projekt
Als eine größere Herausforderung erwies sich die Frage, wie das
Ergebnis der Erwägungen des Committee dargestellt werden sollten.
Einige Mitglieder des Committee waren der Ansicht, dass die
Entscheidungen des Committee die Absicht von IFRS 2 nicht änderten
und dass das Committee dazu übergehen könne, einen
Interpretationsentwurf zu entwickeln. Andere waren vorsichtiger, da
sie der Meinung waren, dass das Committee grundlegende Änderungen an
den Formulierungen in IFRS 2 vorschlagen würde, daher sollten die
Änderungen über den jährlichen Verbesserungsprozess vorgenommen
werden. Andere waren wiederum der Meinung, dass der IASB
eingeschaltet werden müsse und dass vor dem Hintergrund des
sensiblen Themas von IFRS 2 ein Bericht über die Erörterungen des
Committee und seinen Schlussfolgerungen dem IASB übergeben werden
sollten, damit dieser dem Committe klare Hinweise für das weitere
Vorgehen geben könnte.
Am Ende Stimmte das Committee zu, dass der Stab diesen
Sachverhalt auf der Septembersitzung des IASB vortragen solle. Es
wäre eventuell möglich, einige der Fragen im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses zu klären, aber die größeren Sachverhalte
insbesondere diejenigen, bei denen die Änderungen des IASB an IFRS 2
aus dem Jahr 2008 geändert würden würden zu praktischen
Fragen führen, die am besten vom IASB selbst geklärt werden würden.
Dies könne vielleicht bei der Überprüfung nach der Einführung von
IFRS 2 nach 2011 geschehen.
Jegliche weiteren Schritte des Committee hängen von den
Anweisungen ab, die der IASB geben wird.
Diskussion bei der IASB-Sitzung im
September 2010
Das IFRS Interpretations Committee hat eine Reihe von
Sachverhalten in Bezug auf IFRS 2 untersucht, die ihm als Bitte
um Klarstellung oder Bitte um Änderung von IFRS 2 zugetragen
wurden. Das Committee hat für die folgenden sechs Sachverhalte
Lösungen gesucht, die mit den zugrunde liegenden Prinzipien in
IFRS 2 im Einklang stehen:
- Korrelation zwischen der
Verantwortung eines Mitarbeiters und
dem Erfolgsziel
- Aktienmarktindexziel
- Leistungszeiträume länger als die
verlangten Erdienungszeiträume
- Wettbewerbsklauseln
- Zusammenwirken multipler
Ausübungsbedingungen
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Das Committee ist zu dem Schluss gekommen, dass der
eigentliche Grund für diese Sachverhalte ein Mangel an Klarheit
in der gegenwärtigen Definition von Ausübungsbedingungen, das
Fehlen einer Definition von Nichtausübungsbedingungen und das
Fehlen von Leitlinien zum Zusammenwirken multipler
Ausübungsbedingungen ist. Das Committee
hat verschiedene Wege erörtert, wie seine Schlussfolgerungen in
IFRS 2 einfließen können, aber da man unterschiedlicher Meinung
war und man sich außerdem des Umfangs, der Auswirkungen und der
Dringlichkeit dieser Sachverhalte bewusst war, erbat man
Hinweise vom Board, wie mit dem Projekt fortgefahren werden
solle.
Der Board erörterte die folgenden Möglichkeiten, die
Schlussfolgerungen des Committee in IFRS 2 einfließen zu lassen:
 |
Interpretationen, |
 |
Bestandteil des jährlichen
Verbesserungsprojekts, |
 |
eigenständiges Projekt zur Änderung von
IFRS 2 oder |
 |
Bestandteil der Überprüfung nach der
Einführung von IFRS 2. |
Der Stab wies darauf hin, dass diese Sachverhalte die
Agendakriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess
erfüllen, aber er erkannte an, dass der Umfang der Änderungen
und insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen der Definition
in IFRS 2 ein eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2
rechtfertigen können.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
anteilsbasierte Vergütungen komplizierte Geschäftsvorfälle sind
und das separate Änderungen für die Lösung dieser sechs
Sachverhalte, die vom Committee identifiziert worden seien, die
Tür für eine Unmenge von anderen Sachverhalten öffnen würden,
die jetzt noch nicht bedacht worden seien. Ihrer Meinung nach
sei eine Überprüfung nach der Einführung der einzig gangbare
Weg. Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass separate
Änderungsprojekte schneller abgeschlossen werden könnten als
jährliche Verbesserungen, da diese an den Jahreszyklus gebunden
wären. Der Stab unterstützte dies und erläuterte, dass die
Schlussfolgerungen, zu den das Committee gelangt sei, die
gleichen seien wie die in der Praxis mehrheitlich unterstützten
Ansichten. dadurch würden die Minderheitenmeinungen aus der Welt
geschafft, die sich bis jetzt entwickelt hätten.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass für IFRS 2 auf
absehbare Zeit keine Überprüfung nach der Einführung vorgesehen
sei und dass sie keine Priorität, wenn man andere Standards
bedenke wie beispielsweise IAS 12 und IAS 21, die ebenfalls
umfassend überprüft werden müssen. Er schlug vor, die nationalen
Standardsetzer zu bitten, herauszuarbeiten, was genau die
Probleme mit IFRS 2 wären und wie sie gelöst werden könnten. Der
Board wiederholte noch einmal seine Prioritäten in Bezug auf die
Projekte des Arbeitsabkommens und empfahl, den Komplex von
Sachverhalten wieder an das Committee zurückzugeben, das
herausfinden sollte, welche dieser Sachverhalte durch
Interpretationen oder im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts gelöst werden könnten. Diejenigen, die auf
diese Weise gelöst werden könnten, sollten vom Committee
bearbeitet werden. Zu den verbleibenden Sachverhalte soll eine
Agendaentscheidung für das Arbeitsprogramm des IASB nach 2011
gefällt werden.
Diskussion bei der IFRS-IC-Sitzung im
November 2010
Das Committee hat verschiedene Sachverhalte in Bezug auf
Ausübungsbedingungen in IFRS 2 erörtert und erwogen, welche
Möglichkeiten die besten Lösungen für die einzelnen Sachverhalte
bieten (also Interpretation, Bestandteil des jährlichen
Verbesserungsprojekts, eigenständiges Projekt zur Änderung von
IFRS 2 oder Bestandteil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS
2).
Das Committee war unterschiedlicher Meinung, wie man weiter
vorgehen sollte, und hatte den IASB um Stellungnahme gebeten. Auf
der Sitzung im September 2010 hatte der
IASB anerkannt, dass nicht jeder Sachverhalt auf die gleiche Art und
Weise adressiert werden muss, und daher das Committee gebeten, die
Sachverhalte, die erörtert werden, zu priorisieren und dann die
weitere Vorgehensweise zu bestimmen.
Die Sachverhalte aus IFRS 2, die derzeit vom Committee erörtert
werden, beinhalten die folgenden:
 |
Sachverhalt 1 –
Korrelation
zwischen der
Verantwortung
eines
Mitarbeiters und
dem Erfolgsziel |
 |
Sachverhalt 2 –
Aktienmarktindexziel |
 |
Sachverhalt 2A –
Ausübungsbedingungen,
die keine
Leistungs- oder
Dienstbedingungen
sind |
 |
Sachverhalt 3 –
Leistungszeiträume
länger als die
verlangten
Erdienungszeiträume |
 |
Sachverhalt 4 –
Wettbewerbsklauseln |
 |
Sachverhalt 5 –
Zusammenwirken
multipler
Ausübungsbedingungen |
 |
Sachverhalt 6 –
Beendigung von
Arbeitsverhältnissen |
Der Stab wies darauf hin, dass die Sachverhalte 1, 2, 3, 4 und 6
aus Anfragen an das Committee stammten, während die Sachverhalte 2A
und 5 während der Erörterungen des Committee aufgekommen sind. Das Committee
entschied, wie folgt vorzugehen:
 |
Sachverhalte 1, 2, 3
und 6 werden im
Rahmen des
jährlichen
Verbesserungsprojekts
geklärt. |
 |
Für Sachvarhalte 2A, 4
und 5 wird der
IASB gebeten,
ein
eigenständiges
Projekt zur
Änderung von
IFRS 2 auf die
Agenda zu
nehmen. |
Das Committee hielt fest, dass die Erwägung einer Bitte um ein
eigenes Projekt im Zusammenhang mit der Erwägung der Empfehlung des
ANC erfolgen müsse, IFRS 2 vollständig zu überarbeiten.
Als Teil des Prozesses, in dessen Rahmen die Sachverhalte 1, 2, 3
und 6 im jährlichen Verbesserungsprojekt geklärt werden sollen, kam
das Committee vorläufig zu dem Schluss, die Leistungs- und
Dienstbedingungen in der Definition von Ausübungsbedingungen in IFRS
2 wie folgt zu trennen:
Ausübungsbedingungen
Die Bedingungen, die bestimmen, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch
welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten
Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, Vermögenswerte oder
Eigenkapitalinstrumente zu erhalten. Ausübungsbedingungen sind entweder
Dienstbedingungen oder Leistungsbedingungen. Dienstbedingungen verlangen von der
Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit. Leistungsbedingungen
verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit und die
Erfüllung bestimmter Erfolgsziele (wie z.B. eine bestimmte Steigerung des
Unternehmensgewinns innerhalb eines bestimmten Zeitraums). Eine
Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung enthalten.
Leistungsbedingungen
Die LeistungsbBedingungen, die
(a) von der Gegenpartei die Ableistung einer
bestimmten Dienstzeit und
(b) die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele in dem Zeitraum, in dem die Gegenpartei
die in (a) geforderte Dienstzeit ableistet, (wie z.B.
eine bestimmte Steigerung des Unternehmensgewinns
innerhalb eines bestimmten Zeitraums)
verlangen.
Ein Erfolgsziel wird durch Bezug auf die eigenen
Geschäftstätigkeit oder Geschäftsvorhaben des
Unternehmens oder durch Bezug auf seinen Aktienkurs
definiert. Ein Erfolgsziel kann sich entweder auf
das Unternehmen als Ganzes beziehen oder auf einen
Teil des Unternehmens wie beispielsweise eine
Abteilung oder einen einzelnen Mitarbeiter. Eine
Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung
enthalten.
Dienstbedingungen
Die DienstbBedingungen, die von der Gegenpartei die
Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangen.
Wenn die Gegenpartei während des Erdienungszeitraums
aufhört, die Dienstzeit abzuleisten, hat die
Gegenpartei unabhängig von den Gründen dafür die
Bedingung nicht erfüllt.
Diskussion bei der IASB-Sitzung im
November 2010
In Bezug auf den Sachverhalt hinsichtlich der Ausübungs- und
Nichtausübungsbedingungen unter
IFRS 2 gibt es sechs Fragen, die derzeit vom Committee erörtert
werden. Der Stab wies darauf hin, dass das Committee den Vorschlag
des IASB von der Septembersitzung angenommen und entschieden habe,
vier der Fragen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu
klären (Sachverhalte 1, 2, 3 und 6). Die beiden anderen Probleme
sollen in einen Agendavorschlag für den Board überführt werden, ein
eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 aufzunehmen (dies
gilt für Sachverhalte 4 und 5). Der Board stimmte dieser
Entscheidung zu.
|