Hier geht es zu sämtlichen IFRIC-Agendaprojekten
Beschreibung des Sachverhalts
Im Mai 2009 erhielt IFRIC eine Anfrage, in der eine Klarstellung der Definition von Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen
erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde, waren:
 |
Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen,
damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird? |
 |
Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte
Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll? |
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es
Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten
Bilanzierungsweise bestünde.
Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde:
im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden
drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:
 |
als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate
herausgegeben werden; |
 |
als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe
eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde; |
 |
als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die
Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte. |
Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte
abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung
die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die
Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.
Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich
des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine
umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.
IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2010
Auf seiner Sitzung im Januar 2010 hatte sich das IFRSIC vorläufig darauf verständigt, seinem Arbeitsprogramm ein
Projekt zur Klarstellung der Unterscheidung einer Dienstleistungsbedingung, einer Leistungsbedingung und einer
Nichtausübungsbedingung hinzuzufügen. Der Stab stellte dem Komitee die Ergebnisse seiner Nachforschungen und seine
vorläufige Sichtweise vor. Einer Reihe von IFRSIC-Mitgliedern war unwohl bei der vorgeschlagenen Liste an Sachverhalten,
die der Stab zur weiteren Nachforschung und Untersuchung benannt hatte. Diese Mitglieder waren zudem der Ansicht, dass
eine Analyse und Änderung/Verbesserung der vom Stab benannten Sachverhalte zu einem völligen Umschreiben von IFRS 2
führen würde, was eine Aufgabe sei, die der Board auszuführen hätte.
Ein IFRSIC-Mitglied meinte, dass der eigentliche Sachverhalte, der bei Bilanzierern derzeit zu Problemen führe, die
Wechselwirkung zwischen mehreren Bedingungen sei, vor allem 'und' vs. 'oder'-Bedingungen, und dass sich das IFRSIC nur
auf diesen Sachverhalt konzentrieren und eine vollständige Überprüfung von IFRS 2 dem Board überlassen sollte. Ein anderes
IFRSIC-Mitglied beobachtete, dass, obwohl die Leitlinien in US-GAAP zu anteilsbasierten Vergütungen in einer anderen
Weise als IFRS 2 abgefasst seien, die Prinzipien im Großen und Ganzen dieselben seien, und dass dieselben Sachverhalte
nach US-GAAP nicht aufträten, weil jedem klar sei, wie die Vorschriften für Dienstleistungs- und Leistungsverpflichtungen
aussähen.
Das IFRSIC wies den Stab an, die in den US-GAAP enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Wechselwirkung von mehrfachen
Bedingungen zu untersuchen und festzustellen, ob man sie in IFRS 2 übernehmen könne, ohne irgendwelchen IFRS-Vorschriften
zu widersprechen.
Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Mai 2010
Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen
Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und
ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert
worden war.
Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen
Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des
Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche
Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des
Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine
grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie
argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt
sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das
Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom
Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das
Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von
den Anwendern aufgebracht worden seien.
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken
hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und
der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer
derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2
zu identifizieren).
Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der
Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die
Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte
Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.
Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des
Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei,
vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme
oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board
begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.
Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer
Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen
sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer
gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Sachverhalt | Vorgeschlagene
Änderung |
| Ausübungsbedingung | Die Definition einer
Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden,
damit die folgenden Punkte
verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die
Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine
vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung
und (3) die Streichung von Beschreibungen von
bestimmten Bedingungen. |
| Nichtausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte
in die IFRS aufgenommen werden und alle
Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben
eines Rechtsanspruchs führen. |
| Dienstbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Dienstbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und nur auf eine
Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum
beschränkt werden. |
| Leistungsbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt
werden, die sich allein auf die
Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des
Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten
ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP
aufgenommen werden. |
| Marktbedingung | Die Definition einer
Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen
werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer
Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in
der eigenständigen Definition anderer
Ausübungsbedingungen aufgenommen werden. |
| Andere Ausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer anderen Ausübungsbedingung
sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle
Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der
Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind
Bedingungen, die als Dienst- oder
Leistungsbedingung kategorisiert sind. |
| Bedingtes Merkmal | Leitlinien zu einem bedingten
Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften")
sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der
Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die
IFRS aufgenommen werden. |
| Erdienungszeitraum | Die Definition eines
Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden,
um das Konzept des expliziten oder impliziten
Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine
einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist. |
| Zuweisungszeitraum | Eine eigenständige Definition
des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS
aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen,
über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt
wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens
multipler Ausübungsbedingungen. |
| Multiple Ausübungsbedigungen | In die IFRS sollten
Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die
sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in
Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen. |
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass
die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu
denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich
Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in
Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert
wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von
Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die
Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2
vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung
vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor
zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur
Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem
Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle
Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für
bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein
regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen
genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu
klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).
Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den
Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten
Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche
Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den
Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige
der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.
Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen
Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach
beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den
Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung
an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die
Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu
ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung,
dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser
Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen
erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen
Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).
Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die
Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht
existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige
dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass
die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP
nicht hinterfragt werden.
Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien
für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch
zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene
Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als
multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept
unverändert bleibt.
Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später
ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung
stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht
wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.
Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des
Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine
Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet.
Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere
Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer
Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage
widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers
oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im
Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der
Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert
habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende
Weise adressiert werden könnten.
Schlussfolgerung
Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab
zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das
Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab
helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren
und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die
Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010
vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser
Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise
verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren
Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig
wie möglich sein würde.
|