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| Der Agendaausschuss des IFRS-Interpretations Committee
(vormals IFRIC) erörtert potenzielle Agendaprojekte des
Committees und spricht Empfehlungen gegenüber dem Committee aus. Die
übliche Verfahrensweise ist wie folgt:
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Der Agendaausschuss empfiehlt,
einen Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung des IFRS-Interpretations
Committee
aufzunehmen, und empfiehlt den Wortlaut der öffentlichen
Erklärung dieser Entscheidung durch das Committee. Der Vorschlag und
der Wortlaut der Begründung werden am Tag vor der
Sitzung von den Mitgliedern informell erörtert;
gegebenenfalls wird die Formulierung überarbeitet, eventuell
sogar der Vorschlag geändert. |
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Die Empfehlungen des
Agendaausschusses werden vom Committee diskutiert. Stimmt
es den
Empfehlungen zu, wird die vorgeschlagene Erklärung im IFRIC
Update veröffentlicht. In diesem Newsletter werden
Parteien, die mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind,
zur Kommentierung via Email gebeten. Die Kommentierungsfrist
beträgt jeweils mindestens 30 Tage. |
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Auf einem nachfolgenden Treffen
beschließt das Committee, den Sachverhalt nicht auf die Agenda
aufzunehmen, ebenso wie die endgültige Formulierung der Erklärung.
Die endgültige Entscheidung des IFRS-Interpretations
Committee, sowie deren Erklärung werden
im IFRIC Update veröffentlicht. |
Der Veröffentlichung der Entscheidung zur Nichtaufnahme eines
Sachverhalts auf die Agenda schickt das IFRS-Interpretations
Committee die folgende Formulierung
voraus:
Die
nachfolgenden Erklärungen werden lediglich zu Informationszwecken
veröffentlicht und haben keine Auswirkungen auf bestehende
IFRIC-Vorschriften. Agendaentscheidungen sind keine
Interpretationen. Interpretationen von IFRIC werden nur nach
ausführlichen Beratungen und unter Einhaltung festgelegter
Verfahrensweisen ("Due Process"), einschließlich einer formalen,
schriftlichen Abstimmung verabschiedet. IFRIC-Interpretationen
können nur durch die Zustimmung von neun der vierzehn Mitglieder
des IASB endgültig verabschiedet werden.
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Zusammenfassung der Sachverhalte, die
nicht auf die Agenda von des IFRS-Interpretations Committee genommen wurden
Aktualisiert aufgrund der Sitzung des IFRS-Interpretations
Committee vom Juli 2010 |
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Nachfolgend finden Sie eine nach IFRS geordnete Zusammenfassung aller
Sachverhalte, die nicht auf die IFRIC-Agenda genommen wurden, sowie
die öffentliche Erläuterung von IFRIC zu den Gründen, weshalb
der Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.
Scrollen Sie nach unten, oder klicken Sie auf die
nachfolgenden Links zur Ansicht der mit jedem IFRS verbundenen
Sachverhalte:
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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards |
IFRS 1: Undurchführbarkeit und Umrechnung
Sachverhalt: Zwei Fragen zu IFRS 1:
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Soll die Ausnahme bei Undurchführbarkeit nach IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler auch für
Erstanwender gelten? |
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Soll eine besondere Ausnahme für Erstanwender gewährt werden, um
Unternehmen die Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden zum Wechselkurs
am Umrechnungszeitpunkt zu erlauben, anstelle der Anwendung des
Funktionalwährungs-Ansatzes von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der
Wechselkurse? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober 2004
Begründung: IFRIC befasste sich mit zwei Fragen der erstmaligen Anwendung der IFRS.
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Zur ersten Frage gestand IFRIC ein, dass hier potenzielle
Problemfelder bestehen, speziell hinsichtlich 'alter' Posten, wie Sachanlagen.
Allerdings ist eine Lösung dieser Probleme normalerweise durch eines der
Übergangswahlrechte von IFRS 1 möglich. |
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Zur zweiten Frage machte IFRIC deutlich, dass der Standpunkt von IFRS
1 und IAS 21 eindeutig sei. IFRIC kam zu der Überzeugung, dass eine Interpretation
keine Abhilfe schaffen würde. |
IFRS 1: Bilanzierung von Kosten, die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang
Sachverhalt: Sollte ein Unternehmen den
Buchwert selbsterstellter Vermögenswerte beim Übergang auf
die IFRS anpassen und, wenn nicht, wie ist die Veränderung
in der Bilanzierungsmethode der versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste im Buchwert der selbsterstellten
Vermögenswerte in den Folgeperioden widergespiegelt werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010
Begründung: Das Committee kam zu dem
Schluss, dass dieser Sachverhalt gegenwärtig nicht weit
verbreitet ist, obwohl er einige Rechtskreise betreffen
kann, die derzeit auf IFRS übergehen, und dass es keine
Interpretationen gibt, die deutlich voneinander abweichen
(weder entstehende noch bereits in der Praxis bestehende).
Daher entscheid das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
IFRS 1: Wiederholte Anwendung
Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen,
das früher einmal seinen Abschluss im Einklang mit den IFRS
erstellte und IFRS 1 anwendete, um ausländischen
Börsenvorschriften zu genügen, dann aber die Börsennotierung
aufgab und nicht länger nach IFRS berichtete, wieder zur
Berichterstattung nach IFRS übergehen, wenn der Rechtskreis,
in dem das Unternehmen ansässig ist, auf die
Berichterstattung nach IFRS übergeht und das Unternehmen
erneut Abschlüsse nach IFRS erstellen muss? Kann IFRS 1 ein
zweites Mal angewendet werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2010
Begründung: Das Committee hielt fest,
dass ein Unternehmen unter diesen Umständen IFRS 1 ein
zweites Mal anzuwenden hat, weil die Beispiele in IFRS 1.3
deutlich machen, dass ein Unternehmen beurteilen muss, ob
der jüngste Abschluss des Unternehmens nach IFRS erstellt
wurde. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen. Das Committee entschied
jedoch, dem Board zu empfehlen, die Leitlinien zur
wiederholten Anwendung von IFRS 1 im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts zu verdeutlichen.
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen |
IFRS 2: Kreditunterstützte Anteilspläne für Arbeitnehmer
Sachverhalt: Wie sind kreditunterstützte
Anteilspläne für Arbeitnehmer
nach IFRS 2 zu bilanzieren? Bei vielen solcher Pläne werden
Anteilserwerbe von Arbeitnehmern durch Kredite des
Emittenten gefördert, die lediglich durch die Aktien
besichert werden. Soll dieser Kredit als Teil der
anteilsbasierten Vergütung betrachtet werden (und somit der
gesamte Vertrag als Option), oder soll der Kredit als
separater Vermögenswert bilanziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2005
Begründung: IFRIC merkte an, dass die Ausgabe von
Aktien unter Verwendung der Mittel eines vom Emittenten
ausgereichten Kredits, bei denen ein Regressanspruch
lediglich auf die Aktien besteht, als Optionsgewährung
betrachtet wird, bei der die Optionen zu dem Zeitpunkt
oder den Zeitpunkten ausgeübt wird, zu denen der Kredit
zurückgezahlt wird. IFRIC erwartet keine unterschiedliche
Anwendung in der Praxis und wird den Sachverhalt nicht auf
die Agenda nehmen.
Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des
Unternehmens stehender, alternativer Barleistung
Sachverhalt: Befindet sich ein
Aktienplan für Arbeitnehmer, bei dem sich das ausgebende
Unternehmen das Wahlrecht vorbehält, eine Auszahlung
entweder in Form von Barmitteln oder in Form von
Eigenkapitalinstrumenten vorzunehmen, und sich der
Betrag der Barauszahlung nicht in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Aktienkurses des ausgebenden
Unternehmens verändert, innerhalb des Anwendungsbereichs
von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2006
Begründung: IFRS 2 definiert anteilsbasierte
Vergütungen als Geschäftsvorfälle, bei denen das Unternehmen
Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens in einer Höhe
erhält, die vom Preis des Eigenkapitalinstrumentes des
Unternehmens abhängig ist. IFRIC hielt fest, dass die
Definition einer anteilsbasierten Vergütung nicht verlangt,
dass das Risiko für das Unternehmen von den Schwankungen
des Anteilspreises des Unternehmens abhängig ist. Außerdem
ist es eindeutig, dass IFRS 2 anteilsbasierte Vergütungen
miterfasst, bei denen die Vertragsbedingungen dem
Unternehmen eine Wahlmöglichkeit über die Art der Auszahlung
einräumen, da diese auf besondere Art und Weise in den
Paragraphen 41-43 in IFRS 2 behandelt werden. IFRIC kam
daher zu dem Schluss, dass ein Aktienplan für Mitarbeiter,
bei denen der Arbeitgeber das Wahlrecht der Erfüllung
entweder in Aktien oder in Barmitteln hat, und der
Erfüllungsbetrag sich nicht mit den Schwankungen des
Aktienkursen des Unternehmens verändert, sich innerhalb des
Anwendungsbereiches von IFRS 2 befindet. Da die Vorschriften
von IFRS 2 eindeutig seien, erwartet IFRIC nicht, dass
grundlegende Unterschiede in der Praxis entstehen werden.
IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IFRS 2 Aktienpläne mit im Ermessen des Arbeitnehmers stehender,
alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeitraum
Sachverhalt: Was stellt in einem Aktienplan
für Mitarbeiter, bei denen den Arbeitnehmern ein
Wahlrecht zum Erhalt von Barmitteln oder Anteilen zu
einem künftigen Zeitpunkt eingeräumt wird, den
"Gewährungszeitpunkt" und was den "Erdienungszeitpunkt"
dar? Zum Zeitpunkt, zu dem der Plan vereinbart wurde,
waren den beteiligten Vertragspartnern die Bestimmungen
und Bedingungen des Plans einschließlich der Formel
klar, die zur Bestimmung des zu zahlenden Barbetrags an
jeden einzelnen Arbeitnehmer (oder die Anzahl der an
jeden einzelnen Arbeitnehmer zu übertragenden Anteile)
herangezogen werden würde. Der genaue Betrag an
Barmitteln oder der Anzahl an Aktien wäre jedoch nur zu
einem künftigen Zeitpunkt bekannt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2006
Begründung: IFRS 2 definiert den
Gewährungszeitpunkt als den Zeitpunkt, zu dem eine
gemeinsame Verständigung über die Bestimmungen und
Bedingungen existiert. Außerdem verlangt IFRS 2 nicht, dass
es sich beim Gewährungszeitpunkt um den Zeitpunkt handelt,
zu dem der genaue auszuzahlende Barbetrag (oder die genaue
Anzahl an zu liefernden Anteilen) den beteiligten Parteien
bekannt ist. Darüber hinaus werden anteilsbasierte
Vergütungstransaktionen mit im Ermessen der Gegenpartei
stehenden Barauszahlungen in den Paragraphen 34-40 von IFRS
2 behandelt. In Paragraph 35 von IFRS 2 wird ausgesagt, dass
wenn ein Unternehmen der Gegenpartei die Wahl lässt, ob eine
anteilsbasierte Vergütung in bar oder durch die Ausgabe von
Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden soll, so liegt die
Gewährung eines zusammengesetzten Finanzinstruments vor, das
aus einer Schuldkomponente (dem Recht der Gegenpartei auf
Barvergütung) und einer Eigenkapitalkomponente (dem Recht
der Gegenpartei auf einen Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente anstelle von flüssigen Mitteln)
besteht. Paragraph 38 in IFRS legt fest, dass das
Unternehmen die erhaltenen oder erworbenen Güter oder
Dienstleistungen in Bezug auf jeden jeden Bestandteil des
zusammengesetzten Instrumentes getrennt bilanzieren soll.
IFRIC war daher der Ansicht, dass der Erdienungszeitraum für
den Eigenkapitalbestandteil und für den
Fremdkapitalbestandteil getrennt bestimmt werden sollte, und
dass der Erdienungszeitraum für jeden Bestandteil
unterschiedlich sein kann. Da der "Gewährungszeitpunkt" in
IFRS 2 definiert ist, und die Vorschriften in den
Paragraphen 34-40 in IFRS 2 eindeutig sind, erwartet IFRIC
nicht, dass es aufgrund der Sachverhalte zu grundlegenden
Unterschieden in der praktischen Anwendung kommt. IFRIC
entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IFRS 2 Fair-Value-Bewertung einer
Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums
Sachverhalt: Können Aktien, die nur von
den Beschäftigten eines Unternehmens erworben werden können
und die einer Transferbeschränkung nach Ablauf des
Erdienungszeitraums unterliegen, nach einer Methode
bewertet werden, die sich an einem tatsächlichen oder
synthetischen Markt orientiert, der nur aus
Geschäftsvorfällen zwischen einem Unternehmen und seinen
Beschäftigten besteht und in dem die Preise beispielsweise
die persönliche Kreditwürdigkeit des Mitarbeiters
widerspiegeln?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006
Begründung: IFRIC hielt
fest, dass nach IFRS 2 tatsächliche oder hypothetische
Geschäftsvorfälle beachtet werden müssen - und zwar nicht
nur mit Mitarbeitern, sondern mit allen tatsächlichen oder
möglichen Marktteilnehmern, die in Aktien mit beschränkter
Handelbarkeit investieren wollen, die ihnen angeboten wurden
oder ihnen möglicherweise angeboten werden. Die Zielsetzung
von IFRS 2 betrifft die Schätzung des beizulegenden
Zeitwerts der anteilsbasierten Vergütungen, nicht deren Wert
aus Sicht der Beschäftigten. IFRIC ist der Meinung, dass der
Sachverhalt nicht zu bedeutenden Anwendungsunterschieden in
der Praxis führen wird und dass die Anforderungen in IFRS 2
unzweideutig sind. IFRIC
entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IFRS 2 Zunahme des für Beschäftigte
relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von unvorhersehbaren
Kapitalumschichtungen
Sachverhalt: Wenn sich der beizulegende
Zeitwert der den Beschäftigten zugeteilten
Eigenkapitalinstrumente aufgrund einer
Kapitalneustrukturierung des Treugebers, die bei Zuteilung
des Eigenkapitalinstruments nicht abzusehen war, erhöht, ist
dies eine Änderung der Bedingungen, die nach IFRS 2 als
eine Änderung von Schätzungen oder eine andere Art von
Neufestlegungen darzustellen ist?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006
Begründung: IFRIC war
der Meinung, dass dieser besondere dargestellte Fall kein
normaler, regelmäßig auftretender wirtschaftlicher Fall sei
und deshalb keine große Erheblichkeit habe. IFRIC
entschied sich daher dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IFRS 2 Treuhandvermögen für Leistungen
an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Treugebers
Sachverhalt: Der Treuhänder hält Anteile
des Treugebers, die vom Treuhänder entweder beim Treugeber
erworben werden oder auf dem freien Markt. Der Erwerb dieser
Anteile wird entweder durch den Treugeber finanziert oder
über einen Bankkredit. Unter den meisten Umständen
kontrolliert der Treugeber den Treuhänder, der das
Treuhandvermögen der Arbeitnehmer verwaltet. Bisweilen
kontrolliert der Treugeber möglicherweise sogar die vom
Treuhänder gehaltenen Anteile. Die Frage ist, ob Leitlinien
dazu entwickelt werden sollten, die sich der bilanziellen
Behandlung der durch den Treuhänder gehaltenen
Eigenkapitalinstrumente des Treugebers im Einzelabschluss
der Treugebers widmen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2006
Begründung: IFRIC kam zu
dem Schluss, dass man in Anbetracht der Vielzahl von
Treuhändern und Treuhandvereinbarungen nicht zeitnah zu
einer Lösung kommen könne. IFRIC wies darauf hin, dass
dieser Sachverhalt Bezüge zu zwei aktiven Projekten des IASB
aufweist: Rahmenkonzept und die Überarbeitung von IAS 27 im
Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprojekt. Aus diesen
Gründen
entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IFRS 2 – Geschäftsvorfälle, bei denen
die Art der Erfüllung von künftigen Ereignissen abhängt
Sachverhalt: Wie ist eine
anteilsbasierte Vergütung zu bewerten, wenn die Art der
Erfüllung von einem der folgenden Punkte abhängt:
 |
ein künftiges Ereignis, das außerhalb der Kontrolle
sowohl des Unternehmens als auch der Gegenpartei liegt,
oder |
 |
ein künftiges Ereignis, das innerhalb der Kontrolle
der Gegenpartei liegt. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung: IFRIC kam zu
dem Schluss, dass es angemessener sei, diese Frage im Rahmen
der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2, die
turnusgemäß erfolgen wird, zu erörtern.
IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen, die abzüglich Quellensteuer erfüllt werden
Sachverhalt:
Beim Interpretations Committee ging die Bitte ein, die
Klassifizierung einer anteilsbasierten Vergütung
klarzustellen, bei der das Unternehmen einen bestimmten Teil
der Anteile einbehält, die sonst an die Gegenpartei bei
Ausübung bzw. Fälligwerden der anteilsbasierten Vergütung
ausgezahlt würden. Die Anteile werden vom Unternehmen im
Gegenzug für die Begleichung der Quellensteuerverpflichtung
im Zusammenhang mit der anteilsbasierten Vergütung
einbehalten. Die frage an das Interpretations Committee
lautete, ob der einbehaltene Teil der anteilsbasierten
Vergütung als Barerfüllung oder als Eigenkapitalerfüllung zu
klassifizieren ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2011
Begründung: Das Committee entschied,
sich diesem Sachverhalt nicht zu widmen, weil das Beantworten dieser Frage einer
Änderung von IFRS 2 erfordern würde. Stattdessen entschied das Committee,
dem Board zu empfehlen, diesen Sachverhalt in ein
zukünftiges Projekt zu IFRS 2 mit aufzunehmen.
|
|
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse |
IFRS 3 Austausch von Geschäftsbetrieben
oder anderen nicht-monetären Vermögenswerten im Gegenzug für
Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder
assoziierten Unternehmen
Sachverhalt: Mit welchem Betrag sollen
Austauschtransaktionen von Geschäftsbetrieben oder anderen,
nicht-monetären Vermögenswerten im Gegenzug für Anteile an
Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder
assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss angesetzt
werden:
 |
zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, somit unter
Ansatz eines 'Verkaufs'-Gewinns (oder Verlustes) im
Konzernabschluss; oder |
 |
zum Buchwert vor dem Zusammenschluss, somit unter Stornierung
des Gewinns (oder Verlustes) im Konzernabschluss; oder |
 |
zum Buchwert vor dem Zusammenschluss in Höhe des verbleibenden
Eigentumsanteils: somit unter Ansatz eines Gewinns
im Konzernabschluss lediglich in Höhe des
Minderheitenanteils? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC entschied, dass dieses Thema
nicht auf die Agenda genommen, sondern während des
Board-Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse“ (Phase II)
behandelt werden sollte (insbesondere Austauschtransaktionen
von Geschäftsbetrieben oder anderen nicht-monetären
Vermögenswerten im Gegenzug für Anteile an
Tochterunternehmen). Auf seiner Sitzung vom Januar 2003
erörterte der IASB die Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Gegenleistung
in der Form eines Geschäftsbetriebes oder anderer
nicht-monetärer Vermögenswertes an ein Unternehmen im
Austausch für von diesem Unternehmen herausgegebene
Eigenkapitalinstrumente transferiert wird, wodurch dieses
ein Tochterunternehmen des ersten Unternehmens wird. Der
Board beschloss, dass der vom Erwerber transferierte
Geschäftsbetrieb oder nicht-monetäre Vermögenswert nicht als
Teil des erworbenen Nettovermögens angesehen werden sollte,
weil der Erwerber den Geschäftsbetrieb oder den
nicht-monetären Vermögenswert sowohl vor dem
Unternehmenszusammenschluss als auch danach beherrscht. Aus
diesem Grund sollte der gesamte, im Rahmen des Transfers des
Geschäftsbetriebes oder des nicht-monetären Vermögenswerte
an das erworbene Unternehmen anfallende Gewinn oder Verlust
im Konzernabschluss storniert werden. Der Board wird diesen
Sachverhalt nicht behandeln, da er sich auf
Austauschtransaktionen bezieht, die in Joint Ventures oder
der Assoziierung von Unternehmen resultieren und er somit
außerhalb des Themenbereichs des
Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts liegt. IFRIC
entschied, den Sachverhalt nach Abschluss der Phase II des
Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts erneut zu erörtern.
IFRS 3 Bedingte Gegenleistungen beim Verkäufer
Sachverhalt: Bilanzierung von vom Verkäufer
erhaltenen, bedingten Gegenleistungen bei
Unternehmenszusammenschlüssen
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung:
IFRIC merkte an, dass eine der bei der
Bilanzierung von vom Verkäufer erhaltenen, bedingten
Gegenleistungen zu stellenden Fragen ist, ob IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung einschlägig ist. IFRIC
beschloss, dass die Veröffentlichung einer Interpretation zu
diesem Sachverhalt nicht notwendig sei, da
 |
er in der Praxis nicht häufig vorkommt; und
|
 |
der Board die Frage bedingter Gegenleistungen auf Seiten des Käufers
momentan im Rahmen seines Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts (Phase II)
behandelt. |
IFRS 3 Nicht-monetärer Austausch von Vermögenswerten
Sachverhalt: Ist es sachgerecht, den Tausch eines
nicht-monetären Vermögenswertes gegen einen Anteil an einer
zwischengeschalteten Holding, die den nicht-monetären
Vermögenswert hält, nicht anzusetzen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung:
IFRIC gab ein Beispiel zu diesem
Sachverhalt vor. Unternehmen A tauscht seinen Anteil von 13%
an Unternehmen B und erhält als Gegenleistung Anteile
an Unternehmen C. Unternehmen C besitzt lediglich den
100%igen Anteil an Unternehmen B. Die Folge ist, dass der
Besitz des Unternehmens A am Unternehmen B in einer
unterschiedlichen Rechtsform (über eine zwischengeschaltete
Holding) und nicht direkt gehalten wird. Die Frage ist, ob
der Tausch der Anteile von Unternehmen A an Unternehmen B
gegen den 13%igen Anteil an Unternehmen C zu einem
Nicht-Ansatz der Beteiligung an Unternehmen B mit etwaigen
Gewinnen oder Verlusten und zu einem Ansatz der Beteiligung
in Unternehmen C führen würde. IFRIC entschied, keine
Interpretation zu veröffentlichen, da das Beispiel relativ
eingeschränkt ist. IFRIC zog in Erwägung, dieses Beispiel in
die künftigen Richtlinien zur Berichterstattung über
verbundene Geschäftsvorfälle einzubeziehen. Dieses Thema
wird in einem Interpretationsentwurf als Teil des Projekts
„Berichterstattung über verbundene Geschäftsvorfälle“
während der Sitzung im Februar 2003 behandelt (obwohl der
Interpretationsentwurf kein spezifisches Beispiel zu diesem
Thema enthielt). Dennoch hatte der Board bis dato keine
Möglichkeit, auf den Fortschritt des IFRIC beim
"Verbundenen"-Programm einzugehen.
IFRS 3 Erwerb eines Anteils einer
Tochtergesellschaft von Dritten
Sachverhalt: Bilanzierung des Erwerbs
eines von Dritten gehaltenen Anteils an einem
Tochterunternehmen beim berichterstattenden Unternehmen
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2005
Begründung: IFRIC erkennt an, dass dies
ein dringendes Thema ist, und dass es in der gegenwärtigen
Bilanzierungspraxis zu großen Unterschieden kommt. Dennoch
soll dieser Sachverhalt in der zweiten Phase des Projekts
„Unternehmenszusammenschlüsse“ des Boards behandelt werden.
IFRIC beschloss, dass es den Fortgang des Board-Projektes
verfolgen und neu überdenken würde, den Sachverhalt auf die
Agenda für das spätere Jahr 2005 zu setzen.
IFRS 3 Neues Unternehmen als
Erwerber identifiziert
Sachverhalt: Ob ein neu gegründetes Unternehmen
zwecks Herbeiführung eines Unternehmenszusammenschlusses,
der mit Barmitteln als Gegenleistung für das erworbene
Unternehmen bezahlt wird, als der Erwerber angesehen werden
kann.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: In IFRS 3.22 wird dargelegt, dass im
Falle der Gründung eines neuen Unternehmens mit der Ausgabe
von Eigenkapitaltiteln zwecks Herbeiführung eines
Unternehmenszusammenschlusses eines der sich
zusammenschließenden, vor dem Zusammenschluss bestehenden
Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Hinweise als
der Erwerber identifiziert werden soll. Jedoch verbietet es
IFRS 3.22 nicht, ein neu gegründetes Unternehmen, das
Barzahlungen zur Herbeiführung eines
Unternehmenszusammenschlusses vornimmt, als den Erwerber zu
identifizieren.
IFRS 3 Vorübergehende gemeinschaftliche
Kontrolle
Sachverhalt: IFRS 3 ist nicht auf
Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen alle der
sich zusammenschließenden Unternehmen sowohl vor als auch
nach dem Zusammenschluss unter gemeinschaftlicher Kontrolle
gestanden haben, es sei denn, die gemeinschaftliche
Kontrolle bestand nur vorübergehend. Fällt eine
Reorganisation, die die Gründung eines neuen Unternehmens
beinhaltet, um den Verkauf eines Teils eines Unternehmens zu
ermöglichen, unter IFRS 3, da die Kontrolle lediglich
vorübergehend war?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: IFRS 3.22 legt dar, dass im Falle
einer Gründung eines neuen Unternehmens mit der Ausgabe von
Eigenkapitaltiteln zwecks Herbeiführung eines
Unternehmenszusammenschlusses eines der sich
zusammenschließenden, vor dem Zusammenschluss bestehenden
Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Hinweise als
der Erwerber identifiziert werden soll. IFRIC merkte an,
dass sich die Frage, ob ein Unternehmen oder ein
Geschäftsbetrieb unter gemeinschaftlicher Kontrolle steht,
aus Konsistenzgründen auf die sich zusammenschließenden
Unternehmen bezieht, die vor dem Zusammenschluss bestanden.
Dabei bleibt das neu gegründete Unternehmen außer acht.
Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht zu
behandeln. IFRIC wurde ebenfalls um Hinweise zu einer
Anfrage dazu gebeten, wie IFRS 3 bei Umstrukturierungen
anzuwenden ist, bei denen die Beherrschung innerhalb der
ursprünglichen Gruppe verbleibt. IFRIC entschied, dieses
Thema nicht zu behandeln, da es aufgrund der
unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis sowie dem
expliziten Ausschluss der Transaktionen unter
gemeinschaftlicher Kontrolle vom Anwendungsbereich von IFRS
3 unwahrscheinlich ist, dass IFRIC in angemessener Zeit zu
einer Einigung kommen wird.
IFRS 3 Von Minderheiten erhaltene
Puts und Forwards
Sachverhalt:
Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss
erhaltene Puts und Forwards bedingte Kaufpreiszahlungen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2006
Begründung:
Da die Rechnungslegung für
solche Vereinbarungen vom Board als Teil der derzeitigen
Überlegungen zur vorgeschlagenen Überarbeitung von IFRS 3
mit behandelt werden, entschloss sich IFRIC, zu diesem
Sachverhalt kein Projekt auf die Agenda zu nehmen.
IFRS 3 Neubeurteilung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Erworbenen in Folge eines
Unternehmenszusammenschlusses
Sachverhalt:
Ob und unter welchen Umständen ein
Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der
Klassifizierung oder Designation des Erworbenen von
Vermögenswerten, Schulden und Verträgen zur Folge hat, die
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben oder
übernommen wurden. Beispiele für solche Neubeurteilungen
könnten die folgenden einschließen:
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007
Begründung: Auf der Boardsitzung im Februar 2007
erörterten die Boardmitglieder diesen Sachverhalt und kamen
zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt als Teil der Phase
II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen behandelt
werden solle. IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRS 3
Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
Sachverhalt:
Unter welchen Umständen sollte ein Erwerber beim einem Unternehmenszusammenschluss
eine nicht vertragliche Kundenbeziehung als immateriellen
Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert
ansetzen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass das erläuternde Beispiel IE28 in IFRS 3 Leitlinien zur
Verfügung stelle. IFRIC erkannte jedoch an, dass IFRS 3
nicht deutlich sei. Daher kam IFRIC zu dem Schluss, dass der
IASB IFRS3 folgendermaßen ändern solle:
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Streichung der
Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht
vertraglichen kundenbezogenen immateriellen
Vermögenswerten, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss angesetzt werden, und
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Überprüfung der
Indikatoren, mit denen das Vorliegen einer
Kundebeziehung in IE28 bestimmt wird, und Aufnahme
dieser Indikatoren in den überarbeiteten Standard.
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IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
IFRS 3
Erwerbsbezogene Kosten bei einem Unternehmenszusammenschluss
Sachverhalt:
Wie hat ein Unternehmen erwerbsbezogene Kosten zu bilanzieren, die dem Erwerber
entstanden sind, bevor er IFRS3 (wie 2008 überarbeitet) angewendet hat die also entstanden
sind als IFRS 4 in der Version von 2004 anzuwenden war und die sich auf einen Unternehmenszusammenschluss beziehen,
der im weiteren Verlauf nach der überarbeiteten Version des IFRS bilanziert wird? Nach der Version 2004 von IFRS 3 wurden Erwerbskosten
als Teil der Kosten des Zusammenschlusses behandelt; der der Version 2008 werden Erwerbskosten als Aufwand
erfasst.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC erkannte an, dass die Bilanzierung der Erwerbskosten
nach den IFRS 3-Versionen von 2004 und 2008 abweicht, und kam zu dem Schluss, dass im Übergangsjahr 2009 sowohl die
Behandlung aus dem Jahr 2004 als auch die aus dem Jahr 2008 akzeptable ist, wenn angegeben wird, welche
der Methoden angewendet wird. Da es sich um einen Sachverhalt des Übergangsjahrs handelt, entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
IFRS
3 – Frühere Anwendung von IFRS 3
Sachverhalt:
Wenn IFRS 3 vorzeitig angewendet wird, muss der Standard
dann ab dem Beginn eines Berichtsjahrs angewendet werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass diese Frage nach IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Änderungen von Schätzungen und Fehler zu beantworten ist, nach dem die Anwendung ab dem Beginn eines Berichtsjahrs
erfolgen muss. Da IAS 8 in diesem Fall eindeutig ist, entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
IFRS
3 – Bewertung nicht-kontrollierender Anteile
Sachverhalt:
In IFRS 3.19 wird dem Erwerber die Wahl gelassen, nicht kontrollierende Anteile entweder zum beizulegenden Zeitwert
oder zum entsprechenden Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen
Unternehmens zu bewerten. Nach IFRS 3 schließen nicht kontroliierende Anteile nicht nur
Minderheitenanteile an den Stammaktien des erworbenen Unternehmens sondern auch
Optionen, Optionsscheine und die Eigenkapitalkomponente wandelbarer Instrumente ein. Bezieht sich die Wahl in IFRS 3.19 immer auf alle
Komponenten der nicht kontrollierenden Anteile oder können Einzelentscheidungen
für die einzelnen Komponenten getroffen werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2009
Begründung: IFRIC ist zu dem Schluss gekommen, dass IFRS 3 in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist.
Daher wird IFRIC vorsclagen, dass der IASB IFRS 3 im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprozesses
ändert.
IFRS
3 – Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien
Sachverhalt:
Wie hat ein Erwerber die anteilsbasierten Vergütungsprämien des erworbenen Unternehmens zu bewerten, die
(a) nicht ersetzt oder (b) freiwillig ersetzt sind?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2009
Begründung: IFRIC ist zu dem Schluss gekommen, dass IFRS 3 in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist.
Daher wird IFRIC vorschlagen, dass der IASB IFRS 3 im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprozesses
ändert.
IFRS
3 – Unternehmenszusammenschlüsse unter Einschluss
neu gegründeter Einheiten: Faktoren, die die Identifizierung
des Erwerbers berühren
Sachverhalt:
Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zu den
Umständen oder Faktoren ein, die für die Identifizierung
eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss
relevant sind. Insbesondere wurde in der Bitte ein
Tatsachenmuster beschrieben, bei dem ein Konzern
beabsichtigt, Tochtergesellschaften mit Hilfe eines
neugegründeten Unternehmens auszugliedern.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: September
2011
Begründung: Das Komitee hielt fest, dass
die Bilanzierung eines Sachverhalts, der die Gründung eines
neuen Unternehmens beinhaltet, zu umfassend für eine
Interpretation oder eine Änderung im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses ist. Daher entschied das Komitee,
diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, und
empfahl, dass der Board das beschriebene Tatsachenmuster aus
der Einreichung im Rahmen seines Projekts zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle mit
berücksichtigen soll.
IFRS
3 – Unternehmenszusammenschlüsse unter Einschluss
neu gegründeter Einheiten: Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Beherrschung
Sachverhalt:
Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zur
Bilanzierung von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Beherrschung ein. Insbesondere ging es in der Einreichung um
eine Situation, in der ein Mutterunternehmen (Unternehmen
A), das sich vollständig im Besitz von Anteilseigner A
befindet, einen Geschäftsbereich (Geschäftsbereich A) an
eine neues Unternehmen (als 'Newco' bezeichnet) überträgt,
das sich ebenfalls vollständig im Besitz von Anteilseigner A
befindet. Die Bitte galt der Klarstellung von (a) der
Bilanzierung zum Zeitpunkt der Übertragung des
Geschäftsbereichs an Newco und (b) der Frage, ob ein
Börsengang von Newco, der möglicherweise nach der
Übertragung von Geschäftsbereich A an Newco auftritt, bei
der Analyse des Geschäftsvorfalls nach IFRS 3 von Belang
ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: September
2011
Begründung: Das Komitee hielt fest, dass
die Bilanzierung eines Sachverhalts, der die Gründung eines
neuen Unternehmens beinhaltet, zu umfassend für eine
Interpretation oder eine Änderung im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses ist. Daher entschied das Komitee,
diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, und
empfahl, dass der Board das beschriebene Tatsachenmuster aus
der Einreichung im Rahmen seines Projekts zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle mit
berücksichtigen soll.
IFRS
3 – Erwerber in einem umgekehrten Unternehmenserwerb
Sachverhalt:
Beim Komitee ging eine Bitte um Leitlinien zu der Frage
ein, ob eine Geschäftsbetrieb, der keine rechtliche Einheit
ist, als Erwerber in einem umgekehrten Unternehmenserwerb
angesehen werden kann.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: September
2011
Begründung: Das Komitee hielt fest, dass
in den IFRS und im gegenwärtigen Rahmenkonzept nicht
vorgeschrieben ist, dass eine Berichtseinheit eine
rechtliche Einheit sein muss. Das Komitee kam zu dem
Schluss, dass ein Erwerber, der eine Berichtseinheit aber
keine rechtliche Einheit ist, als Erwerber in einem
umgekehrten Unternehmenserwerb angesehen werden kann. Daher
entschied das Komitee, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen.
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IFRS 4 Zusätzliche
Gewinnbeteiligungseigenschaften von Versicherungsverträgen
oder finanziellen Verbindlichkeiten
Sachverhalt: Wie lautet die Definition einer
"zusätzlichen Gewinnbeteiligungseigenschaft", für die IFRS 4 Angaben vorschreibt?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung:
IFRIC wurde um Interpretations-Leitlinien gebeten zu:
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der Definition einer zusätzlichen Gewinnbeteiligungseigenschaft
(Discretionay Participation Feature - DPF) in IFRS 4
Versicherungsverträge; und |
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der Wechselwirkung des Angemessenheitstests (Absätze 15-19 von IFRS 4) mit
der Mindestbewertung des Garantiebestandteils einer finanziellen Schuld,
die ein DPF enthält (Absatz 35(b) von IFRS 4) |
IFRIC wurde über Bedenken dahin gehend in Kenntnis
gesetzt, dass Schlüsselangaben hinsichtlich dieser
Eigenschaften nur bei Posten verlangt werden, die als DPF
angesehen werden. Deshalb würde eine enge Auslegung einer
DPF eindeutige und umfassenden Angaben über Verträge mit
solchen Eigenschaften nicht sicherstellen. IFRIC bemerkte,
dass Angabepflichten in diesem Bereich besonders wichtig
sind unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für eine
große Vielfalt an Behandlungsweisen, bis der IASB die Phase II
des Projekts zu Versicherungsverträgen abschließt. IFRIC
merkte an, dass IFRS 4 einen Versicherer zur Offenlegung von
Informationen zwecks Identifizierung und Erläuterung der
Beträge im Jahresabschluss aus Versicherungsverträgen
verpflichtet (Absatz 36). Des weiteren sind Informationen zu veröffentlichen, die den
Adressaten dabei helfen, die Beträge, den zeitlichen Anfall
und die Unsicherheit künftiger Cashflows aus
Versicherungsverträgen nachzuvollziehen (Absatz 38). IFRIC merkte an, dass
die Leitlinien zur Umsetzung von IFRS 4
Versicherungsverträge entworfen wurden, um Unternehmen bei
der Herleitung der Angaben zu Versicherungsverträgen zu
unterstützen, die eine DPF enthalten. IFRIC
entschied sich dazu, diesen Sachverhalt nicht zur Agenda
hinzuzufügen, da er eine der schwierigsten Sachverhalte
beinhaltet, die der IASB in der zweiten Phase seines Projektes
zu Versicherungsverträge zu lösen hat. Die Tatsache, dass
sich der IASB bei der Entwicklung von IFRS 4 dazu
entschieden hatte, solche Fragen in die Phase II zu
verschieben, schränkt den Spielraum zur Verringerung der
Vielfältigkeit mit Hilfe einer Interpretation ein.
IFRS 4 Frage des Anwendungsbereichs in Bezug auf REITs (auch IAS 32)
Sachverhalt: In einige Rechtskreisen
muss ein Real Estate Investment Trust (REIT) einen
Mindestprozentsatz seiner Erträge an die Anleger
ausschütten, um eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu
bekommen. Der verbleibende Anteil der Erträge kann nach
Ermessen der Fondsverwaltung ausgeschüttet werden. Die Frage
ist, ob das Ermessen der Ausschüttung hinsichtlich der
verbleibenden REIT-Erträge die Definition einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung
(EÜB) nach IFRS 4 erfüllt. Wenn die EÜB-Definition erfüllt
ist, ist nach IFRS 4 die Klassifizierung der
Eigentümeranteile als Schuld zulässig und eine Überprüfung
des Instruments auf finanzielle Schuld- und
Eigenkapitalkomponenten nach IAS 32 nicht notwendig.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung:
IFRIC hielt fest, dass in der Definition einer EÜB in
Anhang A von IFRS 4 vorgeschrieben ist, dass unter anderem
mit dem Instrument dem Halter das Recht auf garantierte
Leistungen gewährt werden und dass die EÜB-Leistungen
zusätzliche Leistungen zu diesen garantierten Leistungen
sind. Darüber hinaus wies IFRIC darauf hin, dass es
garantierte Leistungen an den Halter geben muss, damit die
Definition erfüllt ist, und dass solche garantierten
Leistungen normalerweise diejenigen sind, die in
Versicherungsaktivitäten enthalten sind. IFRIC kam zu dem
Schluss, dass eine Zurverfügungstellung von Leitlinien zu
dieser Frage eher Anwendungsleitlinien als einer
Interpretation entsprechen würden. Daher entschied IFRIC,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IFRS 5 Zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
IFRS 5 Plan zum Verkauf des
beherrschenden Anteilsbesitzes an einem Tochterunternehmen
Sachverhalt: Wie ist IFRS 5 in Fällen, in denen ein Unternehmen sich dazu verpflichtet hat,
den beherrschenden Anteilsbesitz an seinem
Tochterunternehmen zu verkaufen, anzuwenden? Insbesondere:
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Was löst die Klassifizierung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten aus? |
 |
Wenn eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten
erforderlich ist, sind dann alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu
klassifizieren oder nur der Teil, der veräußert werden soll? |
 |
Ist eine Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich
notwendig, wenn das Unternehmen plant, weiterhin einen wesentlichen
Einfluss über sein früheres Tochterunternehmen nach Verkauf zu behalten? |
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Wie sollte der verbleibende Anteil nach dem Verkauf des
beherrschenden Anteils bewertet werden? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2007
Begründung:
 |
Bezüglich der ersten beiden Sachverhalte hielt IFRIC fest, daß Paragraph 6 in
IFRS 5 fordert: "Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine
Veräußerungsgruppe) ist als zur Veräußerung gehalten zu
klassifizieren, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend
durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte
Nutzung realisiert wird." [Hervorhebung durch den Autor]
IFRIC entschied, dem Board zu empfehlen, IFRS 5 dahingehend
zu ändern, dass deutlich würde, ob das Kriterium der
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten für alle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gelte, wenn ein
Unternehmen einem Plan verpflichtet ist, der den Verlust der
Kontrolle über das Tochterunternehmen mit sich bringt. IFRIC
war der Meinung, dass IFRS 5 dahingehend geändert werden
solle, dass deutlich würde, dass die Verpflichtung auf einen
Plan, der die Bedingungen nach IFRS 5 bezüglich des Verlusts
der Kontrolle über das Tochterunternehmen erfüllt, die
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten aller Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens auslöst. |
 |
Bezüglich des dritten Sachverhalts hielt IFRIC fest, dass eine
als zur Veräußerung gehalten klassifizierte
Veräußerungsgruppe auch ein aufgegebener Geschäftsbereich
sind, wenn die Bedingungen in Paragraph 32 in IFRS 5 erfüllt
sind. Da IFRIC nicht erwartet, dass in der Praxis
Unterschiedlichkeiten auftreten, kam man zu dem Schluss,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. |
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IFRIC wies darauf hin, dass der letzte
Sachverhalt als Teil des Projekts des Boards zu
Unternehmenszusammenschlüssen behandelt wird, und entschloss
sich daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. |
IFRS 5 Angaben
Sachverhalt: Sind die Angabeforderungen aus
anderen Standards, solange dies nicht ausdrücklich ausgenommen wird, auf
nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene oder aufgegebene
Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen) anzuwenden? Oder sind in IFRS 5 und
anderen Standards, die sich ausdrücklich solchen Vermögenswerten
und Geschäftsbereichen widmen, alle geforderten Angaben
für diese Vermögenswerte und Geschäftsbereiche genannt?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2007
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass dieser
Sachverhalt am effizientesten durch eine Klarstellung von IFRS 5
gelöst werden könne, und beschloss, den Sachverhalt an an den IASB weiterzureichen
und ihn nicht selbst auf die Agenda zu nehmen. IFRIC kam
außerdem zu dem Schluss, dass eine solche Klarstellung allgemein
die Ansicht widerspiegeln sollte, dass in IFRS 5 und
anderen Standards, die sich ausdrücklich solchen Vermögenswerten
und Geschäftsbereichen widmen, alle geforderten Angaben
für diese Vermögenswerte und Geschäftsbereiche genannt werden,
obwohl sich zusätzliche Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen) notwendig sein könnten, um den allgemeinen
Anforderungen aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses
gerecht zu werden.
IFRS 5 Abwertung einer Veräußerungsgruppe
Sachverhalt: In IFRS 5 wird vorgeschrieben, dass eine Veräußerungsgruppe
zum niedrigeren Wert aus ihrem Buchwert und ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
zu bewerten ist. Wie ist das Prinzip anzuwenden, wenn der Unterschied zwischen dem
Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten den Buchwert der langfristigen Vermögenswerte
übersteigt?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
November 2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass hier eine
innere Uneinheitlichkeit in IFRS 5 gibt. Auf der einen Seiten wird in
IFRS 5.23 vorgeschrieben, dass der Wertminderungsverlust dem Buchwert der
langfristigen Vermögenswerte der Veräußerungsgruppe mindern zugewiesen wird. Auf der anderen Seite ist in IFRS 5 vorgeschrieben, dass die
Veräußerungsgruppe auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu mindern ist.
Diese innere Uneinheitlichkeit kann durch Interpretation nicht gelöst werden. Daher wird IFRIC vorschlagen,
dass der IASB IFRS 5 ändert.
IFRS 5 Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert
Sachverhalt: Beim Committee ging eine
Bitte um Leitlinien dazu ein, ob ein Wertminderungsverlust
bei einer Veräußerungsgruppe, die als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert ist, aufgeholt werden kann, wenn er
sich auf die Umkehr eines Wertminderungsverlusts bezieht,
der in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt
wurde.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010
Begründung: Das Committee erkannte einen
möglichen Konflikt zwischen den Leitlinien in Paragraph 22
und Paragraph 23 von IFRS 5 in Bezug auf den Ansatz und die
Zuweisung einer Wertaufholung bei Wertberichtigungen von
Veräußerungsgruppen in Bezug auf den Geschäfts- oder
Firmenwert. Das Committee erkannte jedoch auch, dass der
Sachverhalt nicht schnell im Rahmen der bestehenden IFRS und
des Rahmenkonzepts gelöst werden kann und dass es
unwahrscheinlich ist, dass das Committee zeitnah zu einer
Einigung gelangt. Das Committee nahm auch die Entscheidung
des Boards vom Dezember 2009 zur Kenntnis, derzeit kein
Projekt auf seine Agenda zu nehmen, das sich der Bestimmung
von Wertverlusten und ihren Aufholungen nach IFRS 5 widmet.
Daher entscheid sich das Committe, diesen Sachverhalt nicht
auf seine Agenda zu nehmen, und empfahl, dass sich der Board
dieses Sachverhalts im Rahmen der Überprüfung nach der
Einführung von IFRS 5 annimmt.
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IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen |
Absicht, den Anwendungsbereich von IFRS 6 auf Exploration und Evaluierung zu begrenzen
Sachverhalt: Ob der begrenzte Anwendungsbereich
des IFRS 6 auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten a)
die Absicht des Boards widerspiegelt, lediglich die nationalen
Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf Exploration und
Evaluierung zu beschränken und die gegenwärtigen
Vorgehensweisen in der Branche auf anderen Feldern der
Rohstoffbranche (z.B. Entwicklung und Abbau) zu gestatten,
oder b) ob sich der IASB nur deshalb auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten
beschränkt, weil dies
der einzige Bereich ist, in dem der IASB Erleichterungen von der
Hierarchie zur Ableitung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden nach IAS 8 zulassen wollte? Der letzten
Ansicht entsprechend würde die IAS 8-Hierarchie
vollständig auf die Auswahl von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Tätigkeiten außerhalb der Explorations- und
Evaluierungsphase Anwendung finden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2006
Begründung: Im Rahmen der Meldung an IFRIC zur
Agenda wurden einige Widersprüche zwischen der gegenwärtigen
etablierten Vollkosten-Bilanzierung von Unternehmen der
Rohstoffbranche in Bezug auf Entwicklungs- und
Abbautätigkeiten festgestellt. Darüber hinaus wurde die
Frage gestellt,
ob der IASB eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen
Vorgehensweise in der Praxis im Vorgriff auf ein
umfangreiches Rohstoffindustrie-Projekt beabsichtigte. IFRIC merkte an, dass der begrenzte
Anwendungsbereich des IFRS 6 lediglich Erleichterung für
die Bilanzierung und Bewertung von Explorations- und
Evaluierungstätigkeiten schaffen sollte, und dass sich diese
Erleichterungen nicht auf Aktivitäten vor oder nach der Explorations- und Evaluierungsphase
erstrecken. Die
Grundlage für Schlussfolgerungen in IFRS 6 beinhaltet die Absicht des Boards, die
Änderungen an den aktuellen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Unternehmen auf
Explorations- und Evaluierungstätigkeiten zu begrenzen. IFRIC
war der Meinung, dass es eindeutig sei,
dass der Anwendungsbereich des IFRS 6 die Erleichterungen
von der Anwendung der Hierarchie
auf die Bilanzierung- und Bewertungsmethoden von Explorations- und
Evaluierungstätigkeiten beschränkt, und dass es keine
Grundlage für die Interpretation gebe, dass IFRS 6
irgendwelche zusätzlichen Erleichterungen in Bereichen
außerhalb des Anwendungsbereiches gewährt. Daher ist IFRIC
der Ansicht, dass die Verschiedenartigkeit in der Praxis
nicht etabliert werden sollte, und entschied, diesen
Sachverhalt nicht zu seiner Agenda hinzuzufügen.
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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
IFRS 7 Darstellung der "Nettofinanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung
Sachverhalt: Ändert IFRS 7 die frühere
IFRIC-Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 32 und 81 in
IAS 1
Darstellung des Abschlusses die Angabe von
„Nettofinanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und
Verlustrechnung verbieten, solange nicht gleichzeitig auch die
Finanzierungskosten und -erträge im Hauptteil der Gewinn- und
Verlustrechnung getrennt angegeben werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass IFRS 7 die vorherige Schlussfolgerung nicht ändere. IFRIC
entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
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IFRS 12
Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen |
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IFRS 13
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts |
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Rahmenkonzept für die Aufstellung und
Darstellung von Abschlüssen |
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IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
IAS 1 Betriebliche und gewöhnliche Geschäftstätigkeit
Sachverhalt: Mögliche Leitlinien für die
Positionen, die nicht zu den "betrieblichen Tätigkeiten"
oder den "gewöhnlichen
Tätigkeiten" gezählt werden würden, wenn diese
Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt werden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2003
Begründung: Der Board schlug im Entwurf
der Verbesserungen an IAS 1 vor, die Angabepflicht der Positionen
"Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit" und
"Gewinn/Verlust der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" zu
streichen. Da einige Unternehmen diese Posten
wahrscheinlich weiterhin darstellen werden, entweder freiwillig oder
weil sie dazu verpflichtet sind (bspw. aufgrund nationaler Vorschriften),
diskutierte IFRIC, ob es angemessen sei,
Leitlinien zu den Positionsarten zur Verfügung zu stellen,
die keinen Teil der betrieblichen oder gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit darstellen. IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht
auf seine Agenda aufzunehmen, da dieser am besten im Rahmen
des gemeinsamen IASB/FASB-Projekts "Reporting Comprehensive
Income" diskutiert werden sollte.
IAS 1 Normaler Geschäftszyklus
Sachverhalt: Zum Zwecke der Klassifizierung von Vermögenswerten als
kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte: Sind die
Hinweise zum normalen Verlauf des Geschäftszyklus in IAS
1.57(a) nur dann anwendbar, wenn das Unternehmen einen
dominierenden Geschäftszyklus hat?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: Dieser Sachverhalt ist insbesondere
für Vorräte von Konglomeraten von Bedeutung, die sich, bei enger
Auslegung der Formulierung, immer auf das Zwölf-Monats-Kriterium
in IAS 1.57(c) beziehen müssen, anstatt auf das Kriterium des
Geschäftszyklus abzustellen. IFRIC entschied sich, diesen
Sachverhalt nicht weiter zu betrachten, da nach Ansicht von
IFRIC die Formulierung sowohl als Einzahl als auch als Mehrzahl zu verstehen
sei, und dass die Art der Vorräte im Vergleich zum normalen Geschäftszyklus
für die Klassifizierung entscheidend ist. Wenn außerdem Vorräte
unterschiedlicher Geschäftszyklen gehalten werden, und diese
wesentlich für das Verständnis des Bilanzlesers sind, erfordert
bereits IAS 1.71 die Offenlegung weiterer Informationen.
IAS 1 Vergleichsinformationen für Börsenprospekte
Sachverhalt: Sollten die Vorschriften in IAS 1.36
hinsichtlich Vergleichsinformationen aufgrund von bemerkten praktischen
Problemen bei der Befolgung der EU-Vorschriften
für Börsenprospekte geändert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht zu behandeln, da dieses Thema einen unterschiedlichen
Ansatz zwischen IAS 1 und gewissen anderen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften beinhalte, der nicht
lediglich durch die Herausgabe einer Interpretation zu IAS 1 zu lösen ist.
IAS 1 Klassifizierung des Schuldbestandteils eines wandelbaren Instruments
Sachverhalt:
Sollte der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes
als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC kam zu dem
Schluss, dass die IFRS beide Klassifizierungen unterstützen.
Einerseits ist eine Verpflichtung langfristig, wenn in den
nächsten zwölf Monaten keine Zahlung erfolgt. Auf der
anderen Seite kann nach IAS 32 eine finanzielle
Verbindlichkeit durch Lieferung von
eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt
werden (d.h. die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist nicht
auf die Lieferung von Barmitteln oder anderen
vermögenswerten beschränkt). Die Umwandlung eines
wandelbaren Instruments kann innerhalb der nächsten zwölf
Monate erfolgen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass beide
Argumentationsketten dem Board mit Bitte um Klarstellung zur
Kenntnis gebracht werden sollen. IFRIC kam zu dem Schluss,
währenddessen diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
zu nehmen.
IAS 1 (und IAS 39) Darstellung von Derivaten, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert werden, als kurzfristig oder langfristig
Sachverhalt:
Sollen Derivate, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39
klassifiziert sind, in der Bilanz dargestellt werden?
Solche Derivate werden teilweise mehr als ein Jahr nach dem
Bilanzstichtag erfüllt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007
Begründung: Da IAS 39 nur den Ansatz und die
Bewertung von Finanzinstrumenten betrifft, ist die
Klassifizierung als zu Handelszwecken gehalten nicht als
Darstellungsleitlinie zu verstehen. Leitlinien zur
Klassifizierung als kurzfristig oder langfristig werden in
den Paragraphen 56 bis 62 von IAS 1 gegeben. IFRIC hielt
jedoch fest, dass
einige Adressaten IAS 1.62 so lesen könnten, dass zu
Handelszwecken gehaltene Positionen immer als kurzfristige
Vermögenswerte dargestellt werden müssten. Daher kam IFRIC
überein, dem Board vorzuschlagen, eine kleine Veränderung
von IAS 1.62 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes
des Boards vorzunehmen, um einer solchen Lesart
entgegenzutreten.
IAS 1 Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung
Sachverhalt: Das Committee war um
Leitlinien gebeten worden hinsichtlich der
Angabevorschriften in IAS 1 in Bezug auf Unsicherheiten
hinsichtlich der Fähigkeit der Unternehmensfortführung eines
Unternehmens.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2010
Begründung: Das Committee hielt fest,
dass in IAS 1 genügend Leitlinien zu Angabevorschriften in
Bezug auf Unsicherheiten hinsichtlich der Fähigkeit eines
Unternehmens, als fortgeführtes Unternehmen zu bestehen,
gegeben sind und dass keine Abweichungen in der Praxis zu
erwarten sind. Das Committee entscheid daher, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 1 Klassifizierung als lang- oder kurzfristig von kündbaren Darlehen
Sachverhalt: Das Committee war um
Leitlinien hinsichtlich der Klassifizierung einer Schuld als
lang- oder kurzfristig gebeten worden, die nicht innerhalb
von 12 Monaten nach dem Berichtszeitpunkt zur Rückzahlung
ansteht, die aber vom Darlehensgeber jederzeit ohne Angabe
von Gründen gekündigt werden kann.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2010
Begründung: Das Committee hielt fest,
dass in IAS 1 genügend Leitlinien zur Darstellung von Schulden als lang- oder kurzfristig gegeben sind und dass keine Abweichungen in der Praxis zu
erwarten sind. Das Committee entscheid daher, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 2 Skonti
Sachverhalt: Sollten erhaltene Skonti von den
Anschaffungskosten abgezogen werden können?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC entschied, sich nicht zur
Erstellung einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu
verpflichten, da Absatz 11 in IAS 2 ausreichende Hinweise
zur Verfügung stellt. Skonti sollten von den
Anschaffungskosten der erworbenen Güter abgezogen werden.
IAS 2 Vorratsverbrauch durch Dienstleistungsgesellschaften
Sachverhalt: Wie sollte der Nettoveräußerungswert
ermittelt werden, wenn das Vorratsvermögen im Rahmen der zur
Verfügung gestellten Dienstleistung verbraucht wird
(Beispiel: Ein Mobilfunk-Unternehmen gibt an Vertragskunden
für einen Vertrag mit festgelegter Grundgebühr Mobiltelefone gratis
heraus).
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2004
Begründung: IFRIC merkte an, dass dieser
Sachverhalt auch für gewerbliche Unternehmen
besteht. IFRIC kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesem
Sachverhalt um die Beurteilung der Werthaltigkeit von einem
Vermögenswert ohne direkten Cashflow handelt. IFRIC war sich
sich einig, dass solche Unternehmen die Vorräte nutzen, um
einen künftigen Ertragszufluss zu erzielen. Daher sollten sie
wie andere Posten des Vorratsvermögens behandelt werden.
IAS 2 Nachlässe und Rabatte
Sachverhalt: IFRIC betrachtete drei verbundene Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung
von IAS 2, die von der Urgent Issue Group (UIG)
des australischen Accounting Standards Boards ausgegangen
waren:
 |
(a) ob erhaltene
Nachlässe aufgrund pünktlicher
Rechnungsbegleichung von den Kosten der Vorräte
abgezogen werden oder als finanzieller Ertrag
erfasst werden sollten; |
 |
(b) ob alle anderen Rabatte von den Kosten der
Vorräte abgezogen werden sollten? Die Alternative
bestünde darin, einige Rabatte als Ertrag oder als eine
Verringerung der Werbeaufwendungen zu behandeln; und |
 |
(c) ob Mengenrabatte nur in den Fällen angesetzt werden, in
denen Schwellenmengen erreicht werden oder auf
proportionale Art und Weise, wenn die Erzielung als
wahrscheinlich eingeschätzt wird. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2004
Begründung:
Zu (a) einigte sich IFRIC darauf, dass Nachlässe aufgrund
pünktlicher Rechnungsbegleichung von den Kosten der Vorräte
abgezogen werden sollten. Da die Vorschriften unter IFRS
ausreichend klar sind, entschied sich IFRIC dazu, das Thema
nicht weiter zu behandeln.
Zu (b) einigte sich IFRIC darauf, dass IAS 2 nur den
Abzug der
erhaltenen Rabatte und
Nachlässe von den Anschaffungspreis bei der Berechnung der Anschaffungskosten
der Vorräte zur Berücksichtigung vorschreibt. Rabatte, die
sich speziell und ausschließlich auf die Erstattung von
Absatzaufwendungen beziehen,
würden von den Kosten der Vorräte nicht abgezogen werden.
Da die Vorgaben nach IFRS ausreichend klar sind, einigte
sich IFRIC darauf, das Thema nicht weiter zu
behandeln.
Zu (c) einigte sich IFRIC darauf, dass es keine
ausreichenden Hinweise auf
unterschiedliche Anwendungen in der Praxis gebe, um die
Hinzufügung dieses
Sachverhaltes auf die Agenda zu rechtfertigen.
|
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IAS 7 Kapitalflussrechnung |
IAS 7 Klassifizierung eigener Anteile in der konsolidierten Kapitalflussrechnung
Sachverhalt: Wie sollten eigene Anteile in der
Kapitalflussrechnung klassifiziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: Vier Szenarien wurden im Hinblick auf
die Klassifizierung von eigenen Anteilen in der konsolidierten
Kapitalflussrechnung nach IAS 7 in Erwägung gezogen:
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ein
Tochterunternehmen kauft (verkauft) Anteile seines
Mutterunternehmens; |
 |
das
Mutterunternehmen kauft (verkauft) Anteile des
Tochterunternehmens von (an) einen
Minderheitsanteilseigner; |
 |
das
Tochterunternehmen gibt Anteile an
Minderheitsanteilseigner aus; und |
 |
das
Tochterunternehmen kauft eigene Anteile von
den Minderheitsanteilseignern. |
Während IFRIC bemerkte, dass Lösungen abgeleitet werden
könnten, die im Einklang mit der gegenwärtigen Bilanzierung
für Transaktionen mit Minderheitsanteilseignern stehen
würden, wurde auch angemerkt, dass sich diese Bilanzierung
möglicherweise ändern wird, da der Board vorläufig entschieden hat, dass
Transaktionen zwischen Mehrheits- und
Minderheitsanteilseigner Eigenkapital-Transaktionen
darstellen. Deshalb entschied IFRIC, dass dieser Sachverhalt
an das Team des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse Phase
II weitergeleitet werden sollte, um Folgeänderungen an IAS 7
zu berücksichtigen. Die Klassifizierung der Cashflows, die aus
diesen Szenarien entstehen, wurde im ersten Entwurf der
Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse als
Ergebnis der Phase II des Unternehmenszusammenschlüsse-Projektes behandelt (als eine
Folgeänderung an IAS 7).
IAS 7 Mehrwertsteuer
Sachverhalt: Sollten Cashflows, über die im Sinne
von IAS 7 berichtet wird, einschließlich oder ausschließlich Mehrwertsteuer
berechnet werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: Es gab Hinweise dafür, dass sich eine
unterschiedliche Bilanzierung herausbilden würde, wobei die
Unterschiede für Unternehmen am deutlichsten waren, die die
direkte Methode der Berichterstattung über Cashflows gewählt
haben. IAS 7 behandelt die Mehrwertsteuer
nicht explizit. IFRIC merkte an, dass es, um in Einklang mit IAS 1
Darstellung des Abschlusses zu sein, für Unternehmen
angebracht sei, anzugeben, ob sie ihre Brutto-Cashflows
einschließlich oder ausschließlich Mehrwertsteuer
darstellen. IFRIC entschied, keine Interpretation zu
diesem Thema herauszugeben, da wenn sich
unterschiedliche Anwendungen in der Praxis herausbilden,
diese voraussichtlich nicht sehr weit verbreitet sein
werden. IFRIC wird dem IASB empfehlen, die Behandlung der
Mehrwertsteuer als Teil der Überarbeitung von IAS 7
aufzunehmen, welche innerhalb des Projektes zur
Erfolgsberichterstattung durchgeführt werden wird.
IAS 7 Klassifizierung von Aufwendungen als aus Investitions- oder Geschäftstätigkeit stammend
Sachverhalt: Was sollten die Kriterien sein, nach
denen Aufwendungen in der Kapitalflussrechnung als aus
Investitions- oder Geschäftstätigkeit stammen klassifizierte
werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2008
Begründung: IFRIC entschied, den Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn an den Board zu
verweisen, da man der Meinung war, dass IAS 7 in dieser
Hinsicht nicht eindeutig sei. Die Frage war IFRIC im
Zusammenhang mit Kapitalflüssen in Bezug auf Explorations-
und Evaluationstätigkeiten in den Rohstoffindustrien
gestellt worden, aber der Stab war zu dem Schluss gekommen,
dass er sich in vielen Situationen wiederfände. Die
Agendaentscheidung enthält auch eine Empfehlung an den
Board, dass die Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung
dem Ansatz folgen sollte, d.h. nur Aufwendungen für einen in
der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfassten
Vermögenswert qualifiziert in der Kapitalflussrechnung für
die Klassifizierung als aus Investitionstätigkeit stammend.
IAS 7 Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten
Sachverhalt: Sollten Anlagen in Aktien oder Einheiten von Geldmarktfonds, die jederzeit kündbar sind, als Zahlungsmitteläquivalente
klassifiziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass nach IAS 7 der Betrag der Zahlungsmittel, der erhalten wird, zum
Zeitpunkt der erstmaligen Anlage bekannt sein muss. Daher können die Einheiten nicht als Zahlungsmitteläquivalente angesehen
werden, weil sie zwar jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können, jedoch zu dem dann geltenden Preis in einem aktiven Markt.
IFRIC hielt auch fest, dass ein Unternehmen sich Gewissheit verschaffen müsste, dass eine jegliche Anlage nur einem
vernachlässigbaren Risiko von Wertveränderungen unterliegt, um sie als Zahlungsmitteläquivalenten zu klassifizieren. Da IAS 7
eindeutig ist, entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Änderungen von
Schätzungen und Fehlern |
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IAS 8 Hierarchie der Leitlinien hinsichtlich der Wahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Sachverhalt: Beim Interpretations Committee war die Anfrage eingegangen, ob es sachgerecht sein könne,
nur bestimmte Aspekte eines IFRS in Betracht zu ziehen, auf den in einem Analogschluss Bezug genommen wird,
oder ob man alle Aspekte des IFRS, auf den man sich bezieht, beachtet werden müssen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2011
Begründung: Das Committee kam zu dem Schluss, dass der Prozess für die Entwicklung von Bilanzierungsmethoden
per Analogieschluss in den Paragraphen 8 - 12 von IAS 8 nicht klargestellt werden muss, da die gegenwärtigen Leitlinien ausreichend
sind. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen.
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IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
IAS 11 Vertragsvorbereitungskosten
Sachverhalt: Mögliche Leitlinien dazu, ab wann
es angemessen ist, einen Vermögenswert für
Vertragsvorbereitungskosten zu aktivieren (im Gegensatz zur
Aufwandsverrechnung)?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC entschied, keine Interpretation
zu veröffentlichen, da Paragraph 21 aus IAS 11
Fertigungsaufträge Leitlinien hinsichtlich der Bilanzierung
von Vorvertragskosten in Bezug auf Fertigungsaufträge zur
Verfügung stellt, und dass diese Leitlinien auch für analoge
Umstände verwendet werden können. Obwohl IFRIC sich darauf
verständigte, zu diesem Sachverhalt keine Interpretationen
zu veröffentlichen, stellte es fest, dass bei der
Entscheidung über die Aktivierung von Vorvertragskosten sehr
umsichtig gehandelt werden sollte.
IAS 11 Projektbilanzierung - Bilanzierung beim Auftragnehmer
Sachverhalt: Mögliche Leitlinien zur
ordnungsgemäßen Bilanzierung beim Auftragnehmer für die
Entwicklung eines Fertigungsprojekts von der Vertragsunterzeichnung bis zur
Fertigstellung.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2004
Begründung: IFRIC einigte sich darauf, diese
Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der
Sachverhalt sich auf die
Anwendung und nicht auf den Grundsatz bezieht. Zudem gab es
keine überzeugenden Hinweise dafür, dass es in
der Praxis zu weit verbreiteten Problemen kommt.
IAS 11 und IAS 18 Verträge vor Fertigstellung zum Verkauf von Wohnimmobilien
Sachverhalt: Erfüllen "Verträge vor Fertigstellung"
(so wie von der Urgent Issues Group des Australischen
Accounting Standards Board im Abstract 53 Pre-Completion
Contracts for the Sale of Residential Development Properties
verwendet) die Definition eines Fertigungsauftrags nach IAS 11?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2004
Begründung: IFRIC einigte sich darauf, dass Verträge vor
Fertigstellung möglicherweise nicht die Definition eines
Fertigungsauftrages so wie in IAS 11 beschrieben erfüllen,
da diese Verträge nicht speziell für die Fertigung von Wohneinheiten
ausgehandelt wurden. Diese stellen eher Vereinbarungen zum Kauf
und Verkauf solcher Einheiten dar. Wenn Verträge vor
Fertigstellung zudem nicht die Definition von
Fertigungsaufträgen erfüllen, würden die Vorschriften
in IAS 18 eine Ertragserfassung verbieten, bevor die Rechte
übertragen wurden, wenn die Chancen und Risiken des
Eigentums nicht vorher auf den Käufer übergegangen sind. IFRIC
war sich einig, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda
aufgenommen werden sollte. IFRIC stellte fest, dass die Definition eines Fertigungsauftrages in IAS 11
zu diesem Thema ausreichend deutlich sei; sie würde typische Verträge vor Fertigstellung
nicht mit einschließen und weitere Leitlinien wären nicht
notwendig. IFRIC hat außerdem ein Projekt auf der Agenda mit
dem Ziel, die Kriterien zur Abgrenzung von
kombinierten und segmentierten Verträgen eindeutig zu
gestalten. Die Merkmale von Verträgen
vor Fertigstellung, die eventuell Relevanz für kombinierte
Verträge haben, könnten als Teil dieses Projektes betrachtet
werden. Der
Board führt zudem gegenwärtig ein Projekt zur Ertragserfassung
durch, das auch
Ertragserfassung bei Geschäften mit Immobilien
behandelt. IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien zu IAS 18
ausreichend deutlich seien, um eine verfrühte
Ertragserfassung aus Verträgen vor Fertigstellung zu
vermeiden.
IAS 11 Aufteilung von Gewinnen bei nichtsegmentierten Verträgen
Sachverhalt:
Ist es bei einem nichtsegmentierten Vertrag angemessen, den
unterschiedlichen Bestandteilen des Vertrages
unterschiedliche Gewinnmargen zuzurechen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC hielt fest, dass
bei einem nichtsegmentierten Vertrag über eine Fertigung und
andere Dienstleistungen, die nicht direkt mit den
Fertigungsaktivitäten zusammenhängen, die Paragraphen 4 und
13 in IAS 18 fordern, den Vertrag in zwei Komponenten
aufzuteilen, eine Fertigungskomponente im Anwendungsbereich
von IAS 11 und eine Dienstleistungskomponente im
Anwendungsbereich von IAS 18, um den wirtschaftlichen Gehalt
des Geschäftsvorfalls widerzuspiegeln. IFRIC wies darauf
hin, dass die Segmentierungskriterien in IAS 11 sich nur auf
auf den weiterführende Erfassung der Gewinnmargen aus der
Fertigungskomponente beziehen; die Anforderungen aus IAS 18.13
beziehen sich auf die Dienstleistungskomponente. Als
Folgewirkung können eventuell unterschiedliche Gewinnmargen
aus den verschieden Komponenten eines solchen
nichtsegmentierten Vertrags erfasst werden.
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IAS 12 Neubewertung von Vermögenswerten
Sachverhalt: Führen Veränderungen des beizulegenden
Zeitwertes von Vermögenswerten zu zu versteuernden temporären
Differenzen und zu passiven latenten Steuern nach IAS 12?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende
Leitlinien zur Verfügung stellt.
IAS 12 Effektive Steuersätze
Sachverhalt: Welcher Steuersatz sollte angewendet
werden, um aktive und passive latente Steuern bei Unternehmen mit geringen effektiven
Steuersätzen zu bewerten, wenn ein Teil der Einkünfte
steuerbefreit ist?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Februar 2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende
Leitlinien zur Verfügung stellt.
IAS 12 und IAS 40 Nicht-abschreibbare und abschreibbare Vermögenswerte
Sachverhalt: Ob der gesamte
Teil der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien aus
einem Finanzierungsleasing über ein Grundstück und ein Gebäude,
die nach dem Fair-Value-Modell des IAS 40 bilanziert werden,
als nicht-abschreibbarer Vermögenswert im Sinne von SIC-21
Ertragsteuern - Realisierung von neubewerteten, nicht
planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten, Paragraph 4 zu
gelten hat (Dies hätte
zur Konsequenz, dass alle aktiven und passiven latenten Steuern
auf den Vermögenswert
zu dem Steuersatz bewertet werden sollten, der beim Verkauf
der Immobilien angemessen wäre).
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Februar 2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 12 ausreichende
Leitlinien zur Verfügung stellt.
IAS 12 Ertragssteuern: Verschiedenes
Sachverhalt: Ob IFRIC sechs Sachverhalte zu latenten
Steuern (wie unten beschrieben) zu seiner Agenda hinzufügen
sollte?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Februar 2003
Begründung:
IFRIC stellte fest, dass alle diese
Sachverhalte möglicherweise vom kurzfristigen Konvergenzprojekt
des Boards zu IAS 12
betroffen sind. IFRIC einigte sich darauf, auf die Entscheidung des Boards zum
Umfang des Projekts zu warten, bevor mit diesen
Sachverhalten auf der Agenda fortgefahren werden sollte. Die
sechs Sachverhalte und die Begründung von IFRIC sind:
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Sachverhalt 1-3:
Die Sachverhalte 1-3 behandeln, ob und wie Unternehmen die Ausnahme
vom Ansatz latenter Steuern beim Erstansatz von
Vermögenswerten und Schulden anwenden sollen.
Begründung 1-3: Der IASB hat vorläufig
entschieden, IAS 12 zu ändern, indem die Ausnahme bei
Erstansatz herausgenommen wird. Deshalb hat es IFRIC
abgelehnt, dieses Thema auf seine Agenda zu nehmen.
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Sachverhalt 4: Ein Unternehmen gibt
ein Eigenkapitalinstrument heraus, wobei alle Zahlungen
daraus von den zu versteuernden Erträgen abzugsfähig
sind. Sollte das Unternehmen
eine aktive latente Steuer beim Ansatz eines
Eigenkapitalinstrumentes erfassen und sollte der Ertragsteuervorteil
aus diesen Zahlungen als Ertrag oder im Eigenkapital
erfasst werden? Begründung 4: Der zugrunde liegende Sachverhalt
behandelt die Fragestellung, wie die steuerlichen
Konsequenzen von Ausschüttungen an externe Anteilseigner
bilanziert werden sollten. IFRIC stellte fest, dass die
Bilanzierung von steuerabzugsfähigen Dividenden in IAS 12
eindeutig sei. In IAS 12 Paragraph 52B wird ausgesagt: „...die
ertragsteuerlichen Konsequenzen von
Dividendenzahlungen sind zu erfassen, wenn die
Verpflichtung zur Dividendenausschüttung erfasst
wird. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen der
Dividendenzahlungen sind mehr mit Geschäften oder
Ereignissen der Vergangenheit verbunden als mit der
Ausschüttung an die Anteilseigner. Deshalb werden
die ertragsteuerlichen Konsequenzen der
Dividendenzahlungen, wie in Paragraph 58 gefordert,
im Periodenergebnis erfasst, es sei denn, dass sich
die ertragsteuerlichen Konsequenzen der
Dividendenzahlungen aus den Umständen ergeben, die
in Paragraph 58 (a) und (b) beschrieben sind...“ IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht weiter zu
behandeln, da der Board während seiner Sitzung im April 2003
bestätigte, dass steuerliche Konsequenzen von Dividenden
erfasst werden, wenn zur Zahlung der Dividende
eine Schuld angesetzt wird. |
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Sachverhalt 5: Ein Unternehmen kauft
eine Option auf eigene
Aktien und klassifiziert diese als
Eigenkapitalinstrumente. Die Kosten dieser Option sind
gegenüber zukünftigen zu versteuernden Einnahmen steuerlich abzugsfähig.
Sollte ein Unternehmen eine aktive latente Steuer im Zuge
des Ansatzes der Eigenkapitalinstrumente erfassen? Begründung 5: Während der Sitzung des Boards im
Juni 2004 kam man zu der vorläufigen Entscheidung, die
Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach IAS 12
abzuändern. Auf diese Art und Weise soll erläutert werden, dass die
Bemessungsgrundlage ein Bewertungsmerkmal darstellt und den
Betrag darstellt, zu dem ein Vermögenswert, eine Schuld oder
ein Eigenkapitalinstrument für steuerliche Zwecke nach
bestehender Rechtslage als Ergebnis eines oder mehrerer vergangener Ereignisse
erfasst wird. Dementsprechend würde ein Unternehmen
latente Steuern auf temporäre Differenzen auf
Eigenkapitalinstrumente erfassen. IFRIC einigte sich
darauf, dass eine weitere Behandlung dieses
Sachverhaltes nicht notwendig
sei. |
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Sachverhalt 6: Bestimmte Steuerrechtskreise
berechnen Steuerschulden auf einer gebietsmäßigen statt
einer weltweiten Grundlage, so dass das Auslands-Ergebnis nicht
zu versteuern ist, bis es ins Inland zurückgeführt wird. Für
den Fall, dass das Unternehmen nicht die Absicht hat, das
Auslands-Ergebnis ins Inland zurückzuführen und somit nicht
davon ausgeht, der Besteuerung im Inland unterworfen
zu werden, soll es dann eine latente Steuerschuld
erfassen?
Begründung 6: IFRIC kam überein, dass IAS
12 den Ansatz einer
latenten Steuerschuld verlangt. Die gegenwärtige Ausnahme in IAS 12
bezieht sich auf Unterschiede zwischen dem Buchwert eines
Anteils an Tochterunternehmen, Geschäftsbereichen und
assoziierte Unternehmen oder Anteilen an Joint Ventures, die
hauptsächlich aus nicht ausgeschütteten Gewinnen
resultieren. Diese Ausnahme gilt nicht für temporäre
Differenzen, die zwischen dem Buchwert und der
Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen
Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen,
Geschäftsbereiche und assoziierten Unternehmen oder
der Anteile an Joint Ventures
bestehen. Zusätzlich hat der Board vorläufig entschieden,
diese Ausnahme zu streichen. Daher hat IFRIC die
Entscheidung getroffen, den Sachverhalt nicht weiter zu
behandeln. |
IAS 12 Ertragsteuer-Bilanzierung nach dem Steuer-Konsolidierungssystem: Tochterunternehmen verlässt die Unternehmensgruppe
Sachverhalt: Dieser Sachverhalt betrifft
den Ansatz und die Bewertung von Steueransprüchen und
Steuerschulden unter dem Steuer-Konsolidierungssystem, bei
dem eine 100%ige Tochtergesellschaft den
Steuer-Konsolidierungskreis verlässt oder erwartet wird,
dass sie den Steuerkonsolidierungskreis verlässt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: IFRIC merkte an, dass dieser
Sachverhalt eher für Einzelabschlüsse als für konsolidierte
Abschlüsse von Bedeutung sei. Ferner sei es schwierig,
Leitlinien vorzugeben, die zwischen Unternehmen auf
konsistente Art und Weise angewendet werden können, da die
Steuergesetze in jedem Rechtskreis unterschiedlich sind. Aus
diesen Gründen einigte sich IFRIC darauf, den Sachverhalt
nicht weiter zu verfolgen.
IAS 12 Vortrag von noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und Steuergutschriften
Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, Richtlinien
zur Anwendung des Wahrscheinlichkeitskriteriums zum Ansatz
von aktiven latenten Steuern, die durch den Vortrag von
noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und
Steuergutschriften entstehen, zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere sollten die Leitlinien behandeln, ob das
Kriterium auf den Teil der noch nicht genutzten steuerlichen
Verluste und Steuergutschriften als Ganzes oder auf Teile des gesamten Betrages angewendet
werden soll.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC entschied, keine Leitlinien zu
entwickeln, da in der Praxis das Kriterium grundsätzlich auf
alle Bestandteile des gesamten Betrages angewendet wird.
IFRIC sind keine größeren Unterschiede in der Praxis
bekannt.
IAS 12 Diskontierung gegenwärtiger Steuerverbindlichkeiten
Sachverhalt: Ist es angemessen, gegenwärtige
Steuerverbindlichkeiten nach IFRS zu diskontieren, falls eine Vereinbarung mit
der Steuerbehörde erreicht wurde, die es dem Unternehmen erlaubt, diese
Steuern über einen Zeitraum von mehr als 12
Monaten zu zahlen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2004
Begründung: Die grundsätzliche Ansicht von IFRIC
war, dass gegenwärtige Steuerverbindlichkeiten diskontiert
werden sollten, wenn die Auswirkungen wesentlich sind.
Jedoch wurde bemerkt, dass ein möglicher Widerspruch mit den
Vorschriften von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand vorliegt. Da der IASB sich
vorläufig dafür entschieden hat, IAS 20 zurückzuziehen,
waren sich die Mitglieder einig, dass der Sachverhalt der
Diskontierung gegenwärtiger Steuerverbindlichkeiten nicht
mehr länger unklar sein dürfte, und dass der Sachverhalt
nicht auf die Agenda hinzugefügt werden müsste.
IAS 12 Klassifizierung von Zinsen und Strafzahlungen
Sachverhalt: Wie sollen Zinsen und Strafzahlungen,
die durch unbezahlte Steuerverpflichtungen entstehen, klassifiziert
werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2004
Begründung: Obwohl IFRIC zustimmte, dass die IFRS
diesen Sachverhalt nicht speziell ansprechen würden, lehnte
es IFRIC
jedoch ab, diesen Sachverhalt auf seine Agenda aufzunehmen, da die
Angabevorschriften des IAS 12 und IAS 1
Darstellung des Abschlusses eine ausreichende Transparenz in
Bezug auf diese Erläuterungen
bieten.
IAS 12 Estnische Dividendensteuer
Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, ob die
Steuer auf Dividenden nach estnischem Einkommenssteuerrecht
erfasst werden sollte als:
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Gewinn oder Verlust im
Einklang mit den Paragraphen 52A und 52B
von IAS 12 Ertragsteuern; oder
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direkt im Eigenkapital
im Einklang mit Paragraph 65A von IAS 12 Ertragsteuern? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2004
Begründung: Die Mitglieder von IFRIC haben ihre Bedenken
darüber geäußert, dass sie eine Anfrage zur Interpretation eines
einzelnen Steuersystems auf ihre Agenda nehmen, insbesondere da
die Merkmale des estnischen Steuersystems nicht besonders
weit verbreitet sind. Die IFRIC-Mitglieder stellten außerdem
fest, dass der Board des IASC das estnische Steuerrecht
während seiner Beratungen der Änderungen an IAS 12 im Jahre 2000 diskutiert
hatte.
IAS 12 Latente Steuern in Bezug auf Finanzierungsleasingverhältnisse
Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, die Behandlung
von latenten Steuern in Bezug auf Vermögenswerte und
Schulden aus Finanzierungsleasingverhältnissen aufzunehmen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Juni 2005
Begründung: Obwohl IFRIC sich der Unterschiede in
der Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des IAS 12 in Bezug auf
Vermögenswerte und Schulden aus
Finanzierungsleasingverhältnissen bewusst ist, entschied IFRIC,
keine Leitlinien zu entwickeln, da
der Sachverhalt direkt in den Anwendungsbereich des Projekts „Kurzfristige
Konvergenz der Ertragssteuern“ mit FASB fällt. Ein Entwurf
wird gegen Ende des Jahres erwartet.
IAS 12 Nicht-planmäßig abzuschreibende immaterielle Vermögenswerte
Sachverhalt: Sollte IFRIC Leitlinien zu
verschiedenen Sachverhalten entwickeln, die durch die Anwendung von IAS 12
auf nicht-planmäßig abzuschreibende immaterielle
Vermögenswerte entstehen, einschließlich zur Frage, welcher
Steuersatz zur Berechnung der latenten Steuern auf
immaterielle Vermögenswerte herangezogen werden sollte, die
aufgrund von Änderungen an Bilanzierungsstandards nicht
länger abgeschrieben werden? IFRIC befasste sich auch mit
der Relevanz von SIC-21 Ertragsteuern - Realisierung von
neubewerteten, nicht-planmäßig abzuschreibenden
Vermögenswerten.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: IFRIC entschied, keine Interpretation
zu dieser Thematik zu entwickeln, da die Sachverhalte in den
Anwendungsbereich des kurzfristigen Konvergenzprojektes mit
dem FASB fallen. Ein
Entwurf wird gegen Ende des Jahres erwartet. Als Antwort auf
die Bedenken dahin gehend, dass die Hierarchie in IAS 8
einen Analogieschluss entsprechend den Vorgaben von SIC-21 in
all jenen
Situationen erfordert, in denen Vermögenswerte zum
beizulegenden Wert bewertet werden, merkte IFRIC an, dass
SIC-21 einen begrenzten Anwendungsbereich habe, der diesen
speziellen Sachverhalt nicht mit behandelt.
IAS 12 Unternehmen mit einem Vermögenswert
Sachverhalt: IFRIC befasste sich mit der Anwendung von IAS 12 auf
Unternehmen mit einem Vermögenswert, und ob die erwartete Art des
Rückgriffs auf den Vermögenswert unter allen Umständen die
Veräußerung des Unternehmens und nicht die Veräußerung des Vermögenswertes
widerspiegeln
sollte.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda aufzunehmen, da der Sachverhalt direkt in den
Anwendungsbereich des kurzfristigen Konvergenzprojekts zu
Ertragsteuern des IASB in Zusammenarbeit mit dem FASB fällt. Ein
Standardentwurf wird im Jahre 2006 erwartet.
IAS 12 Anwendungsbereich
Sachverhalt: Welche Steuerarten befinden sich im
Anwendungsbereich von IAS 12?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: IFRIC stellte fest, dass IAS 12 auf
Ertragsteuern, die wie Steuern definiert sind und auf dem
steuerpflichtigen Gewinn basieren, anzuwenden ist. Dies
bedeutet, dass (i) nicht alle Steuern zum Anwendungsbereich
des IAS 12 gehören aber (ii) da der zu versteuernde Gewinn nicht dem
Buchgewinn gleicht, müssen die Steuern
nicht auf einer Zahl basieren, die genau dem Buchgewinn
entspricht, um im Anwendungsbereich des IAS 12 zu liegen.
Der letzte Punkt wird auch durch die Vorschrift des IAS 12
zur Offenlegung einer Erläuterung zum Zusammenhang zwischen Steueraufwand und
Buchgewinn ausgedrückt. Des weiteren
merkte IFRIC an, dass der Begriff „zu versteuernder
Gewinn“ den Schluss zulässt, sich eher auf eine Netto- als auf eine Bruttogröße
zu beziehen. Schließlich stellte IFRIC fest, dass jede
Steuerart, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 12
fällt, vom Anwendungsbereich von IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen erfasst wird.
Jedoch bemerkte IFRIC die Vielfalt der Steuerarten, die weltweit
bestehen und die Notwendigkeit der Ermessensausübung bei der Bestimmung,
ob einige Steuern Ertragsteuern sind. Da über die obigen
Erläuterungen hinausgehende Leitlinien nicht in
angemessener Zeit entwickelt werden könnten, entschied sich
IFRIC dazu, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu
nehmen.
IAS 12 Nicht überwiesene Auslandseinkünfte
Sachverhalt:
Sollte ein Unternehmen mögliche passive latente Steuern
aufgrund temporärer Differenzen bilanzieren, die aus
Einkünften in ausländischen Rechtskreisen herrühren und
nicht zu versteuern sind, ehe sie in das Sitzland des
Unternehmens überwiesen werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2007
Begründung:
IFRIC stellt fest, dass der Ansatz möglicher passiver
latenter Steuern aus temporären Differenzen in Bezug auf
Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen,
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ein Bestandteil des IASB-Projektes
zu Ertragssteuern ist. Das Projektteam des Boards ist über den dem IFRIC
gegenüber zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt informiert
worden. Da der Sachverhalt Bestandteil eines Boardprojekts
ist, von dem in Kürze der Abschluss erwartet wird, kam IFRIC
zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 12 Klassifizierung von Tonnagesteuern durch Reedereien
Sachverhalt: Ist eine durch eine
Reederei zu zahlende Steuer auf Grundlage der Tonnage eine
Einkommensteuer, wenn das Unternehmen die Wahl hat, entweder
eine Einkommensteuer oder eine Tonnagesteuer zu zahlen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung:
Nach IAS 12 ist Einkommensteuer eine Steuer auf Grundlage von Nettogewinnen, nicht von
Bruttoerträgen. Eine Tonnagesteuer ist auf einen
Bruttobetrag gegründet, nicht auf einen Nettobetrag des
Ergebnisses der geschäftlichen Tätigkeit. IFRIC entschied,
den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da man zu
dem Schluss kam, dass IAS 12 in dieser Hinsicht eindeutig
ist.
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IAS 14 Segmentberichterstattung |
IAS 16 Abschreibung des Anlagevermögens
Sachverhalt: IFRIC diskutierte einen möglichen
Sachverhalt in Bezug darauf, ob die Produktions-Methode zur
Abschreibung nach IAS 16 angewendet werden kann, wenn der
Verschleiß eines Vermögenswertes nicht direkt mit dem Grad
der Beanspruchung in Beziehung steht. Wenn zum Beispiel eine neue Straße
gebaut wird, deren Kapazität die gegenwärtige Nachfrage
übersteigt: sollte dann die Abschreibung in der ersten Periode
geringer sein als in den folgenden Perioden, falls erwartet
wird, dass sich die Nutzung während der Nutzungsdauer des
Vermögenswertes erhöht?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004
Begründung: IFRIC betonte, dass dies vor allem ein
konzeptionelles Problem darstellt, und entschied, dieses
nicht auf die IFRIC-Agenda zu nehmen. Dennoch empfahl IFRIC,
dass dieser
Sachverhalt im Rahmen des Projekts „Rahmenkonzepte“ vom
Board betrachtet werden sollte.
IAS 16 und IAS 17 Abschreibung von im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleasten Vermögenswerten
Sachverhalt: IFRIC untersucht, ob die
Anteils-Methode zur Abschreibung nach IFRS zulässig sei.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2004
Begründung: Die Anteils-Methode würde einem
Unternehmen gestatten, einen Vermögenswert, bei dem es nicht
um eine Forderung handelt, zum größten Teil so abzuschreiben, als wenn er
eine Forderung darstellen würde.
Als Ergebnis würde der abgeschriebene Betrag den Gegenwartswert der
daraus erwarteten zukünftigen Netto-Cashflows widerspiegeln. IFRIC
bemerkte, dass es, während es über einige Sachverhalte in
Bezug auf Dienstleistungskonzessionen beraten hatte,
betrachtet hatte, ob die Verwendung einer Anteils-Methode
bei der Abschreibung angemessen sei. Bei dieser Diskussion kam IFRIC zu dem Entschluss, dass die
Verwendung der Anteils-Methode zur
Abschreibung nicht angemessen sei. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleaste
Vermögenswerte bei Dienstleistungskonzessionen keine besonderen
Vermögenswerte darstellen, die es zu einer anderen
Schlussfolgerung hinsichtlich der Verwendung der
Anteils-Methode bringen würden. Es hielt fest, dass die
Grundlage für Schlussfolgerungen bei künftigen Interpretationen zu
Dienstleistungskonzessionen eine Diskussion der
Schlussfolgerungen zur Anteils-Methode zur Abschreibung
enthalten wird.
IAS 16 Neubewertung von im Bau befindlichen als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Sachverhalt: Gilt das Neubewertungsmodell aus IAS 16
auch für im Bau befindliche als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: Der IASB hat zugestimmt, dass im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2006 der Board
vorschlagen würde, IAS 16 und IAS 40 so zu ändern, dass
klargestellt wird das im Bau befindliche als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien nach IAS 40 zu
bilanzieren sind. Da dieser Sachverhalt vom Board gelöst
wird, kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 16 "Brutto-" oder "Nettodarstellung" von Verkäufen von Vermögenswerten, die zur Vermietung gehalten werden
Sachverhalt: Sollte der Verkauf eines
Vermögenswertes, der zuvor an Dritte vermietet wurde,
„brutto" (Erlös und Aufwand des
Verkaufs) oder „netto" (Gewinn
oder Verlust) in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt
werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2007
Begründung: Die IFRS
scheinen nahezulegen, dass sowohl die Brutto- als auch die
Nettodarstellung akzeptabel sind:
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Nettodarstellung: IAS 16.68
hält fest, dass Gewinne aus der Ausbuchung einer
Sachanlage nicht als Erlöse auszuweisen sind. |
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Bruttodarstellung: Der
Ausweis eines Bruttoerlöses in der Gewinn- und
Verlustrechnung wäre übereinstimmend mit dem
Paragraphen 72 des Rahmenkonzeptes, mit IAS 18
Erträge, mit IAS 2 Vorräte, mit IAS 40
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und
mit dem dem Verrechnungsverbot in IAS 1
Darstellung des Abschlusses. |
Aus diesem Grund kam IFRIC zu dem Schluss,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern
ihn dem Board zur Kenntnis zu bringen.
IAS 16 Angabe von ungenutzten Vermögenswerten und
aufgeschobener Fertigstellung von in Erstellung befindlichen Vermögenswerten
Sachverhalt: Welche Angaben sind
gefordert in Bezug auf nicht genutztes Sachanlagevermögen oder in Erstellung befindliche Vermögenswerte,
bei denen die Fertigstellung aufgeschoben wurde?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2009
Begründung: Obwohl in IAS 16.79(a) dazu
ermutigt - wenn auch nicht explizit gefordert - wird, dass
Unternehmen den Wert der Sachanlagen angeben, die derzeit
nicht genutzt werden, wird in IAS 1.112(c) gefordert,
dass zusätzliche Informationen anzugeben sind, die für das
Verständnis des Abschlusses von Bedeutung sind. IFRIC kam zu
dem Schluss, dass es wahrscheinlich ist, dass Unternehmen
der Meinung sind, dass die Angabe von nicht genutztem
Sachanlagevermögen oder in Erstellung befindliche
Vermögenswerten, bei denen die Fertigstellung aufgeschoben
wurde, für das Verständnis des Abschlusses von Bedeutung
ist. Aus diesem Grund ist IFRIC der Meinung, dass keine
Interpretation notwendig ist, in der genau dies besagt wird.
IAS 16 Kosten für den Test des Vermögenswerts
Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Klarstellung ein, wie bei der
Bilanzierung von Verkaufserlösen aus dem Test eines Vermögenswerts, bevor dieser zur wirtschaftlichen Produktion bereit ist, vorzugehen
ist. Genauer gesagt lautete die dem Committee gestellte Frage, ob die Erlöse aus Vermögenswerten, die bereits für die Produktion
eingesetzt werden können, gegen die Kosten für den Test von Vermögenswerten aufgerechnet werden dürfen, die noch nicht
für die Nutzung zur Verfügung stehen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2011
Begründung: Das Committee geht nicht
davon aus, dass Abweichungen in der Praxis auftreten werden,
und kam deshalb zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf
seine Agenda zu nehmen.
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IAS 17 Verträge zum Verkauf von Kapazitäten
Sachverhalt: Bei einigen „Verkaufs"-Verträgen, wie
etwa solchen in der
Telekommunikations- und Energieindustrie, wird dem Käufer
für eine bestimmte Zeit ein Recht zur Nutzung
eines Teils oder der gesamten Kapazität eines vom Verkäufer
betriebenen Netzes übertragen. IFRIC erwog, den Sachverhalt
in Bezug auf Verträge über den Verkauf von Kapazitäten
zu behandeln, und dabei insbesondere:
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sollte der Verkäufer den erfassten Vermögenswert in Höhe der verkauften
Kapazität ausbuchen? |
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wann sollen die Umsätze aus dem Vertrag erfasst werden? |
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sollte die Behandlung von Umsätzen auf die gleiche Art und Weise erfolgen,
wenn die gesamte oder ein Teil der erhaltenen
Gegenleistung in Kapazitäten des Netzes eines
anderen Unternehmens besteht? |
 |
sollte der Verkäufer die erhaltene Gegenleistung oder Forderung aus dem
Verkauf als Ertrag oder als eine andere Umsatzart ansetzen? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2003
Begründung: IFRIC entschied, die Entscheidung dazu
zu verschieben, ob
dieser Sachverhalt behandelt werden sollte, bis es die
Interpretation zu Beurteilung, ob eine Vereinbarung
ein Leasingverhältnis enthält abgeschlossen hat. Der
Interpretationsentwurf D3 Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält wurde
von IFRIC im Januar 2004 mit einer Kommentarfrist bis 19.
März 2004 herausgegeben. Inzwischen wurde eine endgültige
Interpretation zu diesem Thema herausgegeben: IFRIC 4
Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis
enthält.
IAS 17 Unter-Finanzierungsleasingverhältnisse bei Finanzierungsleasingverhältnissen
Sachverhalt: IFRIC erwog einen Vorschlag,
wonach IAS 17
einer Interpretation dahin gehend bedarf, wenn
aufgrund von Finanzierungsleasingverhältnissen erhaltene Vermögenswerte
(etwa von Herstellern) im Gegenzug von Vermittlern im Rahmen
von Finanzierungsleasingverhältnissen an Endverbraucher
verleast werden. Dies resultiert daher, da die Vermittler
die Vermögenswerte wie Vorratsvermögen behandeln, wenn diese vom Hersteller
erhalten und in der Folge an die Endverbraucher verkauft werden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC ist der Ansicht, dass dieser
Sachverhalt auf angemessene Art und Weise von den Leitlinien
in IAS 17 zu
Finanzierungsleasingverhältnissen (sowohl für den Vermittler
in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer und Leasinggeber und für den Endverbraucher
als Leasingnehmer) sowie von den Ausbuchungsvorschriften in IAS
39 (Paragraphen 39 - 42) abgedeckt wird, da sie auf die
Finanzierungsleasingverbindlichkeiten bei dem Vermittler
anzuwenden sind. IFRIC stimmte mit der vorgeschlagenen
Behandlung nicht überein.
IAS 17 Erfassung von Anreizvereinbarungen gemäß SIC-15 bei Mietleasingverhältnissen
Sachverhalt: IFRIC führte Überlegungen zu dem angemessenen
Zeitraum durch, über den Anreizvereinbarungen bei
Operating-Leasingverhältnissen
erfasst werden, wenn ein Anreiz angeboten wird und das Leasingverhältnis
eine Vertragsbedingung enthält, die die Anpassung der
Leasingraten an die marktüblichen Verhältnisse fordert. Zwei mögliche Ansätze
in Bezug auf den Zeitraum, über den der Anreiz erfasst
werden könnte, sind:
 |
Erfassung des Anreizes über den
vollen Zeitraum des Operating-Leasingverhältnisses; oder |
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Erfassung des Anreizes über
den kürzeren Zeitraum aus der Dauer
des Leasingverhältnisses und einem Zeitraum, der zu einem
Zeitpunkt endet, von dem erwartet wird, dass die herrschenden
Marktraten auch tatsächlich zu
zahlen sind. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: IFRIC stellte fest, dass SIC-15.5
folgendes fordert: „Der Leasingnehmer hat die Summe der
Vorteile aus Anreizen als ein Abzug von den Mietaufwendungen
linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu
erfassen, es sei denn, eine andere systematische
Verteilungsmethode entspricht dem zeitlichen Verlauf des
Nutzens des Leasingnehmers aus der Nutzung des geleasten
Vermögenswertes.“ Nach Ansicht von IFRIC sind diese
Formulierungen eindeutig. IFRIC stimmte einem Argument nicht
zu, wonach die Leasingaufwendungen eines Leasingnehmers,
nachdem ein Operating-Leasingverhältnis an die Marktverhältnisse
angepasst wurde, mit den Leasingaufwendungen eines
Unternehmens vergleichbar sein muss, das zum gleichen
Zeitpunkt ein neues Leasingverhältnis zu Marktbedingungen
begonnen hat. Darüber hinaus war IFRIC nicht der Ansicht, dass
die Neufestlegung der Raten an sich eine Änderung des
zeitlichen Verlaufs wie in
SIC-15.5 darstellen würde. IFRIC entschied, kein
Projekt zur Änderung von SIC-15 vorzunehmen.
IAS 17 Zeitverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Anwenders bei Operating Leasingverhältnissen
Sachverhalt: IFRIC wurde gebeten, sich mit dem Erfassungsprofil von Erträgen und Aufwendungen
bei einem Operating-Leasingverhältnis zu beschäftigen, bei dem die
jährlichen Zahlungen mit einem festen Prozentsatz über die Laufzeit des Leasingverhältnisses
ansteigen. Der
Adressat fragte, ob es akzeptabel sei, diese Steigerungen in
jeder Rechnungslegungsperiode zu erfassen, wenn sie als
Kompensation für die jährliche erwartete Inflationsrate über die
Laufzeit gedacht wären.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung: IFRIC merkte an, dass die Bilanzierung
für Operating-Leasingverhältnisse in IAS 17
keine Anpassungen zur Berücksichtigung des Zeitwertes des
Geldes berücksichtigt. IAS 17 verlangt hingegen
eine lineare Verteilung bei der Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen
aus Operating-Leasingverhältnissen, es sei denn, dass eine andere systematische
Basis der zeitlichen Nutzenverteilung besser entspricht. IFRIC
bemerkte, dass die Erfassung von Erträgen und
Aufwendungen aufgrund jährlich fester Inflationsraten nicht
im Einklang mit dem zeitlichen Anfall des Nutzens der
Anwender stehen würden. Aus diesem Grunde entschied IFRIC,
diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen, da es keine großen Anwendungsunterschiede in der
Praxis erwarte.
Bitte Beachten: Bei der oben dargestellten Entscheidung
berücksichtigten die Mitglieder von IFRIC die zum im
September-Update veröffentlichten Entwurf erhaltenen
Stellungnahmen zu dem im September veröffentlichten Entwurf, bestätigten
jedoch, dass dies ihre Meinungen zu den Anforderungen von IAS 17
ändern würden.
IAS 17 Leasingverhältnisse über Grundstücke, bei denen das Eigentum nicht auf den Mieter übertragen wird
Sachverhalt: In IAS 17.4 wird festgelegt, dass
sich ein Grundstück normalerweise dadurch auszeichnet, dass
es eine unbestimmte wirtschaftliche Nutzungsdauer aufweist.
Wenn nicht davon ausgegangen wird, dass das Eigentum am Ende des
Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, dann
erhält der Leasingnehmer normalerweise nicht alle dem
Eigentum innewohnenden Chancen und Risiken, in welchem Fall
das Leasingverhältnis ein Operating-Leasingverhältnis
darstellen würde. IFRIC wurde um eine Auskunft gebeten, ob
langfristige Grundstück-Leasingverhältnisse als
Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert werden müssen,
da der Leasingnehmer auf der Grundlage einer
Barwertbetrachtung im wesentlichen alle Chancen und Risiken
trägt, obwohl das Eigentum nicht auf den Leasingnehmer
übergeht.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: IFRIC stellte fest, dass
Leasingverhältnisse über Grundstücke mit unbestimmter
wirtschaftlicher Lebensdauer, bei denen nicht von einer
Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer zum Ende des
Leasingverhältnisses ausgegangen wird, immer als
Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert wurden, bevor
eine Änderung an IAS 17 in Zusammenhang mit IAS 40
durchgeführt wurde.
Insbesondere wurde IAS 17 deshalb geändert, um
klarzustellen, dass bei Grundstück-Leasingverhältnissen ohne
Eigentumsübertragung der Leasingnehmer normalerweise nicht
im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken
und Chancen erhält. Einige haben die Einführung des
Ausdrucks "normalerweise" so verstanden, als würde es darauf
hindeuten, dass ein langfristiges
Grundstück-Leasingverhältnis ohne Eigentumsübertragung an
den Leasingnehmer von nun an als
Finanzierungsleasingverhältnis behandelt wurde, da der
Zeitwert des Geldes den Restwert bis zu einem
vernachlässigbaren Betrag verringern würde. IFRIC merkte an, dass der Board diesen Ansatz in
Verbindung mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen
in Bezug auf Grundstücke und Gebäude, so wie in BC 8 zusammengefasst,
in Erwägung zog, dann aber ablehnte, da er "mit den
Kriterien zur Leasingklassifizierung im Standard im Widerspruch stehen würde, die auf dem Ausmaß
basieren, in dem die mit dem Eigentum verbundenen Chancen
und Risiken eines "geleasten" Vermögenswertes beim
Leasingnehmer oder Leasinggeber liegen".
Der Board betonte außerdem, dass er keine wesentlichen Änderungen am
Standard vorgenommen hatte.
IFRIC nannte als ein Beispiel einer Leasingklassifizierung,
die von der
Einführung des Wortes „normalerweise“ betroffen sei, ein
Grundstücksleasingverhältnis, bei dem sich der Leasinggeber
mit dem Leasingnehmer darauf verständigt hatte, diesem zum
Ende des Leasingverhältnisses den beizulegenden Zeitwert des Grundstücks zu
zahlen. Unter solchen Umständen wären die mit dem Grund und
Boden verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zum Ende
des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergegangen,
obwohl das rechtliche Eigentum nicht übertragen wird. Daher
wird ein Grundstückleasingverhältnis unabhängig von der
Laufzeit des Leasingverhältnisses als
Operating-Leasingverhältnis klassifiziert, es sei denn, dass
das Eigentum voraussichtlich auf den Leasingnehmer übergeht
oder die mit dem Grundstück verbundenen wesentlichen Risiken
und Chancen zum Ende des Leasingverhältnisses auf den
Leasingnehmer übergehen.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
zu nehmen, da, obwohl Grundstückleasingverhältnisse ohne
Eigentumsübergang weit verbreitet sind, IFRIC keine
grundlegenden Unterschiede in der Praxis beobachtet hat und
nicht erwartet, dass solche aufkommen werden.
IAS 17 Erfassung von bedingten Mietzahlungen
Sachverhalt: Ob eine Schätzung der zu zahlenden/zu
erhaltenden bedingten Mietzahlungen aus einem
Operating-Leasingverhältnis in der Summe der
Leasingauszahlungen/-erträge gleichmäßig über die Dauer des
Leasingverhältnisses erfasst werden sollte.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2006
Begründung: IFRIC stellte fest, dass, obwohl der
Standard hinsichtlich dieses Sachverhaltes nicht eindeutig
ist, dieses nicht grundsätzlich dazu führt, dass bedingte
Leasingzahlungen in dem gleichmäßig über die Dauer des
Leasingverhältnisses zu erfassenden Betrag berücksichtigt
werden. Aus diesem Grunde entschied sich IFRIC, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.
Dennoch einigte sich IFRIC auf folgendes:
 |
eine Empfehlung an den IASB zu senden, dass IAS 17 bei
der nächsten Möglichkeit klar gestellt werden
sollte, um festzulegen, dass bedingte Mietzahlungen nicht
in den Mindestleasingzahlungen zwecks Ertrags- und
Aufwandserfassung enthalten sein sollten; |
 |
im Rahmen der
Ablehnung der Thematik konzentrierte sich IFRIC auf
die Ertrags- und Aufwandserfassung ("Glättung") und
nicht auf die der Leasingklassifizierung verbundenen
Sachverhalte. |
IAS 17 Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
Sachverhalt: Ob
ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung
als solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn der
Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des
Vermögensgegenstandes aufgrund einer Rückkaufvereinbarung
zurückbehält.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2007
Begründung: IAS 17 gilt nur für Geschäftsvorfälle,
die das Recht auf Nutzung des Gegenstandes übertragen.
SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von
Transaktionen in der rechtlichen Form von
Leasingverhältnissen und IFRIC 4 Feststellung, ob
eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält geben
Leitlinien zur Feststellung, wann eine Vereinbarung ein
Nutzungsrecht überträgt. Wenn nach Anwendung der Kriterien
aus SIC-27 und IFRIC 4 ein Unternehmen feststellt, dass eine
Vereinbarung nicht das Nutzungsrecht überträgt, fällt der
Geschäftsvorfall nicht in den Anwendungsbereich von IAS 17,
und die Sale-and-lease-back-Bilanzierung aus IAS 17 sollte
nicht angewendet werden. Daher kam IFRIC zu dem Schluss,
dass stark abweichende Interpretationen in der Praxis nicht
auftreten sollten.
IAS 17 Zeitlicher Nutzenverlauf auf Seiten des Nutzers
Sachverhalt: IAS 17.33 lautet: 'Leasingzahlungen
innerhalb eines Operating-Leasingverhältnisses sind als Aufwand
linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei
denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem zeitlichen
Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer.' IFRIC wurde um Leitlinien
gebeten, welche Alternativen zu einer linearen Erfassung des Leasingaufwands
als sachgerecht angesehen werden könnten.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: September
2008
Begründung: IFRIC war der Ansicht, dass IAS 17 klar zum Ausdruck bringt, dass jede Abweichung von der linearen Erfassung der Leasingaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis den zeitlichen Nutzungsverlauf des Vermögenswerts und nicht die Kosten oder Nutzen des Leasingnehmers widerspiegeln muss. IFRIC ging nicht davon aus, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Handhabungen kommt.
|
IAS 18 Verlängerte Zahlungsfristen
Sachverhalt: Die Mitglieder von IFRIC betrachteten
die Bilanzierung für verlängerte Zahlungsfristen, wie etwa
ein sechsmonatiger zinsfreier Kredit.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2004
Begründung: Die Mitglieder von IFRIC halten die
Bilanzierung für eindeutig und lehnten eine Aufnahme des
Sachverhaltes auf die Agenda ab. Die IFRIC-Mitglieder stimmten zu, dass IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf die
Forderung
in diesen Fällen anzuwenden ist, und dass die Auswirkungen
des Zeitwertes des Geldes berücksichtigt werden sollten, wenn
diese wesentlich sind (IAS 39.AG69-AG82). Die Mitglieder von IFRIC
stellten fest, dass es dem Wortlaut von Paragraph 18 in IAS 18
Erträge an Klarheit fehlt und
Verbesserungsbedarf besteht.
IAS 18 Abschläge bei unmittelbarer Erfüllung (Skonti)
Sachverhalt: Wie sollen Abschläge für unmittelbare Erfüllung
bilanziert werden, und wie sollen diese in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2004
Begründung: Die Mitglieder von IFRIC einigten sich
darauf, dass Abschläge für unmittelbare Erfüllung zum Zeitpunkt des
Verkaufs geschätzt und als ein Abzug von den Erträgen
dargestellt werden sollten. Die Mitglieder von IFRIC waren
sich einig, dass sie Leitlinien zur Vornahme solcher Schätzungen
zur Verfügung stellen sollten und lehnten eine Aufnahme
dieses Sachverhaltes auf die Agenda ab.
IAS 18 Abonnentenanwerbekosten in der Telekommunikationsbranche
Sachverhalt: Wie sollte ein Anbieter von
Telekommunikations-Dienstleistungen die freie Vergabe oder
Vergabe zu einem reduzierten Preis von Telefonhandgeräten an Kunden
bilanzieren, die einen Dienstleistungsvertrag abschließen?
 |
a. Sollten die
Verträge so behandelt werden, als ob sie zwei
getrennt identifizierbare Bestandteile beinhalten,
d.h., der Verkauf eines Telefons und die
Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Vorgehensweise entspricht IAS
18.13, wonach die Erträge jeder einzelnen Komponente
zugerechnet würden; oder |
 |
b. Sollten die
Telefone als Kosten für die Anwerbung eines neuen
Kunden behandelt werden, mit denen keine Erträge
verbunden sind? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: IFRIC erkannte an, dass dieser Sachverhalt
von weit reichender Bedeutung sowohl innerhalb der Telekommunikationsbranche,
als auch in anderen Branchen ist. IAS 18 enthält keine
Leitlinien dazu, was mit „getrennt identifizierbaren
Bestandteilen“ gemeint ist, und die Vorgehensweisen in der
Praxis unterscheiden sich. Jedoch merkte IFRIC an, dass sich die
Bedingungen von Abonnenten-Verträgen erheblich unterscheiden.
Jegliche Leitlinien zur Bilanzierung von vergünstigten
Handgeräten müssten prinzipienbasiert sein, um der Bandbreite
an in der Praxis vorkommenden
verschiedenartigen Vertragsbedingungen Rechnung zu
tragen. Der IASB entwickelt derzeit Grundsätze zur
Identifizierung getrennter Bestandteile der Erträge aus einem Vertrag.
Deshalb entschied sich IFRIC, dieses Thema nicht auf seine
Agenda zu nehmen.
IAS 18 Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften
Sachverhalt: Wie ist IAS 18.8 anzuwenden, wenn ein
Unternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt, die
Forderungen eines Kunden aus einem Verkaufsvertrag zu
erfüllen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2007
Begründung: IFRIC gestand ein, dass IAS 18 zwar
keine detaillierten Leitlinien zur Verfügung stelle, IAS 18.8
das Thema aber adressiere: „Gleiches
gilt bei Vermittlungsgeschäften für
die in den Bruttozuflüssen wirtschaftlichen Nutzens
enthaltenen Beträge, die für
den Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer
Erhöhung des
Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen.
Beträge, die das
Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen
keinen Ertrag dar.
Ertrag ist demgegenüber die Provision." Die Paragraphen 6
und 18(d) des Anhangs von IAS 18 beziehen sich auf den
wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls, um zu
bestimmen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder
als Vermittler. IFRIC kam zu dem Schluss, dass
 |
die Bestimmung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber
handelt oder als Vermittler, von Tatsachen und Umständen
abhängt und Urteilsvermögen erforder und |
 |
jegliche Leitlinien, die über die in IAS 18
gegebenen hinaus gehen, eher Umsetzungsleitlinien wären
als eine Interpretation. |
Aus diesen Gründen entschied sich IFRIC, keine
Interpretation zu entwickeln und den Sachverhalt von der
Agenda zu nehmen. IFRIC kam überein, dem Board zu empfehlen,
in den Anhang von IAS 18 Leitlinien aufzunehmen, die den
Anwendern helfen würden, zu bestimmen, ob ein Unternehmen
als Auftraggeber handelt oder als Vermittler.
IAS 18 Erlöse/IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bilanzierung nachlaufender Provisionen
Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen laufende
Provisionsvereinbarungen (sogenannte nachlaufende Provisionen)
bilanzieren, bei denen die vertragliche Verpflichtung zur
Zahlung/Empfang der Provision nicht an die Erbringung einer
zukünftigen Leistung geknüpft ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2008
Begründung: Derartige Vereinbarungen bestehen
in vielen Branchen, so dass der Sachverhalt weit verbreitet ist.
Die Bilanzierungspraxis auf diesem Gebiet ist unterschiedlich. Die
Unterschiedlichkeit rührt in Teilen daher, dass IAS 18 und IAS 39
unterschiedliche Ansatzkriterien vorsehen und die Ansichten
auseinandergehen, ob IAS 18 oder IAS 39 der relevante Standard seien.
Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und der erheblichen
Auswirkungen eines jeden getroffenen Beschlusses kam IFRIC zu
der Auffassung, dass man nicht in der Lage sein würde, in kurzer
Zeit eine Beschlussfassung herbei zu führen. Zudem würde der
Board diese Sachverhalte in seinen Projekten zur Erlöserfassung und
zu Schulden erwägen.
IAS 18 Erhalt einer Dividende in Form von Eigenkapitalinstrumenten
Sachverhalt: Wie hat eine Unternehmen
Erträge zu erfassen, die aus einer Dividende Stammen, die in
Form von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des
Investitionsempfängers ausgeschüttet wurde?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung: IFRIC hielt fest, dass in
IAS 18.29(a) analoge Umstände behandelt werden. In dem Fall
wird die Dividende nicht als Ertrag erfasst, weil es nicht
wahrscheinlich ist, dass es einen wirtschaftlichen Nutzen
gibt, der mit der Transaktion in Verbindung steht und der
dem Anleger zufließen wird. IFRIC kam zu dem Schluss, dass
jegliche Leitlinien, die man zu dieser Frage entwickeln
könne, Anwendungsleitlinien sein würden. Daher entschied
sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen.
|
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer |
IAS 19 Ermittlung des Diskontierungszinssatzes
Sachverhalt: IFRIC erwog die Herausgabe von
Leitlinien zur Bestimmung des
Diskontierungszinssatzes, der bei Berechnung der Schuld aus
einem leistungsorientierten Plan nach IAS 19 zu verwenden ist, wenn kein
liquider Markt
für erstklassige Unternehmensanleihen vorhanden ist, und die Laufzeiten
für Staatsanleihen sehr viel kürzer sind als die für
leistungsorientierte Verpflichtungen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC war sich einig, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 19
ausreichende Leitlinien beinhaltet.
IAS 19 Nicht-diskontierte unverfallbare Leistungen
Sachverhalt: IFRIC erwog, Leitlinien in Bezug
darauf herauszugeben, ob
unverfallbare Ansprüche, die fällig werden, wenn ein
Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, zu einem nicht-diskontierten Betrag
erfasst werden sollen (d.h. der Betrag, der zu zahlen
wäre, wenn alle Arbeitnehmer das Unternehmen zum Abschlussstichtag verlassen würden).
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2002
Begründung: IFRIC war sich darin einig, keine
Interpretation zu diesem Sachverhalt herauszugeben, da die
Behandlung nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
eindeutig ist. In IAS
19 wird festgelegt, dass die Bewertung der Schuld für die unverfallbaren Ansprüche den erwarteten
Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers widerspiegeln
soll,
und dass die Schuld auf den Barwert abzuzinsen ist.
IAS 19 Klassifizierung eines abgesicherten Plans
Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, Leitlinien in
Bezug auf einen speziell abgesicherten, in Schweden
vorkommenden Plan herauszugeben und insbesondere
dazu, ob es sich bei diesem speziellen Plan um einen
leistungsorientierten Plan oder einen beitragsorientierten
Plan gemäß IAS 19 handelt. Außerdem sollte für den Fall,
dass es sich einen leistungsorientierten
Plan handelt, geklärt werden, ob dieser unter die in IAS 19
möglichen Ausnahmeregelungen für einige gemeinschaftliche
Pläne mehrerer Arbeitgeber fällt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe
einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 19
klar dahin gehend ist, dass der spezielle Plan als
leistungsorientierter Plan anzusehen ist.
IAS 19 Bilanzierung für die Übertragung von ablösbaren Anteilen an den Schulden aus Arbeitnehmer-Pensionsfonds an die japanische Regierung
Sachverhalt: Bei dem Sachverhalt geht es darum, wie ein Arbeitgeber
die Abspaltung des ablösbaren Anteils der Verpflichtung aus
leistungsorientierten, Pensionsfonds-basierten Plänen für
Arbeitnehmer (dies sind leistungsorientierte Pensionspläne
im Sinne des japanischen "Welfare Pension Insurance Law")
vom Anteil des Unternehmens zu bilanzieren hat. Außerdem ist
die Bilanzierung des ablösbaren Anteils und der verbundenen
Vermögenswerte an die japanische Regierung zu klären.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: IFRIC kam zu dem Entschluss, dass
dieser Sachverhalt keine weit reichende sowie praktische Relevanz
in Zusammenhang mit den IFRS aufweist (d.h. der Sachverhalt ist zu
speziell, um ihn auf die Agenda von IFRIC aufzunehmen). IFRIC
stellte außerdem fest, dass ihm keine Fragen zur Interpretation
aus der Praxis bekannt seien.
IAS 19 Bestimmung des angemessenen Diskontierungssatzes zur Abzinsung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt: IFRIC betrachtete die folgende Frage
in Bezug auf den Paragraphen 78 in IAS 19. Wenn kein
liquider Markt für erstrangige Industrieanleihen in einem
Land existiert, kann dann der
Diskontierungszinssatz für leistungsorientierte
Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
Hilfe eines künstlich konstruierten Äquivalents bestimmt
werden, anstatt der Verwendung des Zinssatzes von
Staatsanleihen? IAS 19 Paragraph 78 schreibt folgendes fest:
„Der Zinssatz, der zur Diskontierung der Verpflichtungen für
die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden
Leistungen (finanziert oder nicht-finanziert) herangezogen
wird, ist auf der Grundlage der Renditen zu bestimmen, die
am Bilanzstichtag für erstrangige, festverzinsliche
Industrieanleihen am Markt erzielt werden. In Ländern ohne
liquiden Markt für solche Industrieanleihen sind stattdessen
die (am Bilanzstichtag geltenden) Marktrenditen für
Regierungsanleihen zu verwenden.“
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC war der Ansicht, dass Absatz 78
dahin gehend eindeutig ist, dass ein künstlich geschaffenes Äquivalent
einer erstrangigen Industrieanleihe mit Bezug auf den
Anleihemarkt eines anderen Landes nicht zur Bestimmung des
Diskontierungszinssatzes herangezogen werden darf. IFRIC
beobachtete, dass der Verweis auf „in einem Land“ auch
vernünftigerweise so verstanden werden könnte, dass dies
Unternehmensanleihen mit einschließt, die in einem
regionalen Markt erhältlich sind, zu dem das Unternehmen Zugang hat, unter
der Voraussetzung, dass die Währung des regionalen Marktes
und des Landes identisch ist (z.B. der Euro).
Dies würde nicht zutreffen, wenn sich die Landeswährung von der
Währung des regionalen Marktes unterscheidet.
IAS 19 „Spezielle Lohnsteuer“
Sachverhalt: Ob Steuern bezüglich
leistungsorientierten Pensionsplänen, beispielsweise
Steuern, die auf die Beitragszahlungen in eine
leistungsorientierten Plan zu zahlen sind, oder Steuern, die
im Bezug auf andere Maßnahmen bezüglich
leistungsorientierter Pläne zu zahlen sind, als Teil der
leistungsorientierten Verpflichtung in Übereinstimmung mit
IAS 19 zu bilanzieren sind.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2007
Begründung: IFRIC hielt fest, dass Steuern, die
von einem leistungsorientierten Plan zu zahlen sind, in der
Definition von Erträgen aus Planvermögen in IAS 19 enthalten
sind. Die Einkommensteuer, die vom Unternehmen zu zahlen
ist, wird aber auch in Übereinstimmung mit IAS 12
bilanziert. Der Anwendungsbereich von IAS 19 ist nicht auf
die Leistungen beschränkt, die den Arbeitnehmern gezahlt
werden. Er beinhaltet einige Kosten von Leistungen an
Arbeitnehmer, die nicht an die Arbeitnehmer gezahlt werden.
Es könnte eine große Bandbreite von Steuern auf
Pensionskosten weltweit existieren, jede spezifisch für den
jeweiligen Rechtskreis, und es ist eine Frage des Ermessens,
ob sie Einkommensteuern im Sinne von IAS 12 sind, Kosten aus
Leistungen an Arbeitnehmer im Sinne von IAS 19 oder andere
Kosten im Sinne von IAS 37. In Anbetracht der Vielzahl von
Steuervereinbarungen kam IFRIC zu dem Schluss, dass
Leitlinien nicht in einer angemessenen Zeit entwickelt
werden könnten.
IAS 19 Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand
Sachverhalt:
Sollten Planänderungen, die Leistungen verringern, als
Plankürzungen oder als negativer nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand bilanziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2007
Begründung: IFRIC hielt fest, dass die Grundlage
für Schlussfolgerungen in IAS 19 darauf hinweist, dass sich
der IASC der Mehrdeutigkeit in der Unterscheidung zwischen
negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und
Plankürzungen bewusst war aber zu dem Schluss gekommen sei,
dass dieser Sachverhalt zu selten aufträte, um die
Komplexität, die eine detailliertere Anforderung mit sich
bringen würde, zu rechtfertigen. Da neuerdings der
Sachverhalt häufiger auftritt und sich uneinheitliche
Praktiken entwickeln, glaubt IFRIC, dass dieser Sachverhalt
adressiert werden sollte. IFRIC hält jedoch fest, dass der
IASB derzeit ein Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer auf
seiner Agenda hat. IFRIC kam daher zu dem Schluss, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn dem
Board zur Kenntnis zu bringen.
IAS 19 Leistungszuweisung bei leistungsorientierten Plänen
Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen die
Leistungen in einem leistungsorientierten Plan auf einzelne
Dienstleistungsperioden verteilen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September
2007
Begründung: IFRIC hielt fest, dass es,
obwohl der Board Leistungszuweisungen in der Phase 1 seines
Projekts zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht adressiert, dennoch schwierig
sein werde, sich dieses Sachverhaltes anzunehmen, solange
der Board ein noch nicht abgeschlossenes Projekt zu
leistungsorientierten Plänen habe. IFRIC kam daher zu dem
Schluss, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen.
IAS 19 Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen
Sachverhalt:
Wie sind die Auswirkungen auf einen
leistungsorientierten Plan aufgrund von Regierungsmaßnahmen
zu bilanzieren?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2007
Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IAS 19 im
Paragraphen GS55 bereits Leitlinien dazu vorhanden sind,
dass die Identität eines Verursachers von Änderungen keine
Auswirkungen auf die Bilanzierung haben soll. Dieser
Paragraph 55 zeigt, dass der IASC nicht der Meinung war,
dass die Quelle einer Änderung (Entscheidung einer dritten
Partei wie beispielsweise der Regierung gegenüber einer
Entscheidung der Treuhänder eines Plans) keine Auswirkungen
auf die Bilanzierung haben sollte.
IAS 19 Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen
Sachverhalt:
Zwei Sachverhalte im Hinblick auf die
Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen:
 |
Wie sind Arbeitnehmerbeiträge generell zu
bilanzieren? |
 |
Wie ist ein Plan zu bilanzieren, in dem die Kosten für
die Zurverfügungstellung der Leistungen zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt werden? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
November
2007
Begründung:
 |
Bezüglich des ersten Sachverhalts legt Paragraph
120A von IAS 19 nahe, dass Arbeitnehmerbeiträge zu den
fortlaufenden Kosten eines Plans den gegenwärtigen
Dienstzeitaufwand für das Unternehmen vermindern. Des
Weiteren wird in IAS 19.9 gefordert, dass
Arbeitnehmerbeiträge, die bei Auszahlung der Leistungen
zu zahlen sind (wie beispielsweise Beiträge zu einem
Gesundheitsfürsorgeplan nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses), bei der Bestimmung der
Leistungsverpflichtung zu berücksichtigen sind. |
 |
Bezüglich des zweiten Sachverhalts hielt IFRIC fest,
dass in IAS 19.85 folgendes ausgesagt wird: Wenn ein Unternehmen auf Grund
der formalen Regelungen eines Planes (oder auf
Grund einer faktischen, darüber hinausgehenden
Verpflichtung) die zugesagten
Leistungen in künftigen Perioden anpassen muss, sind diese
Anpassungen bei der
Bewertung der Verpflichtung zu berücksichtigen." Daher hielt
IFRIC folgendes fest:
 |
Wenn die Bedingungen eines leistungsorientierten
Plans Bestimmungen zur Aufteilung von
Überschüssen beinhalten, sollte die
Verpflichtung des Arbeitgebers, jegliche
Überschüsse aus dem Plan zum Nutzen der
Planteilnehmer zu verwenden (beispielsweise
durch Anpassung der Leistungen an die
Teilnehmer), bei der Bewertung seiner
Verpflichtung berücksichtigt werden. |
 |
Wenn die Bedingungen eines leistungsorientierten
Plans Bestimmungen zur Aufteilung von Kosten
beinhalten, sollte die Verpflichtung der
Arbeitnehmer, Beiträge zur Verringerung oder
Tilgung eines bestehenden Defizits zu
leisten, bei der Bewertung der
Verpflichtungen des Arbeitgebers
berücksichtigt werden. |
|
IAS 19 Todesfallleistungen
Sachverhalt:
Todesfallleistungen sind Zahlungen an
einen Arbeitnehmer, wenn er während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses stirbt. Der Sachverhalt betrifft die
Frage, wie Todesfallleistungen den Dienstzeitperioden nach
IAS 19 zugerechnet werden sollen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2008
Begründung: IFRIC heilt fest, dass in
Paragraph 67(b) von IAS 19 vorgeschrieben wird, die Kosten
aus Leistungen bis zu dem Zeitpunkt zuzuordnen sind
„ab dem weitere Leistungen des Arbeitnehmers die Leistungen
aus dem Plan, von Erhöhungen wegen Gehaltssteigerungen
abgesehen, nicht mehr wesentlich erhöhen". Im Fall von
Todesfallleistungen hielt IFRIC fest:
 |
der angenommene Zeitpunkt des Todes wäre der
Zeitpunkt, ab dem weitere Leistungen des Arbeitnehmers
die Leistungen aus dem Plan nicht mehr wesentlich
erhöhen; |
 |
die Verwendung unterschiedlicher
Sterblichkeitsannahmen für einen leistungsorientierten
Plan und eine zugehörige Todesfallleistung würde nicht
im Einklang mit IAS 19.72 stehen, wo vorgeschrieben
wird, gegenseitig kompatible versicherungsmathematische
Annahmen zu verwenden; und |
 |
wenn die Bedingungen in IAS 19.39 eingehalten
würden, wäre die Bilanzierung von Todesfallleistungen
auf beitragsorientierte Grundlage angemessen. |
IFRIC kam zu dem Schluss, dass Uneinheitlichkeit in der
Anwendung in diesem Bereich wahrscheinlich nicht bedeutend
sein würde. Darüber hinaus wären jegliche Leitlinien, die
man herausgeben könne, Anwendungsleitlinien zur Methode der
laufenden Einmalprämien. IFRIC kam daher zu dem Schluss, den
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 19 Definition von Planvermögen
Sachverhalt:
Wenn eine Investitions- oder
Versicherungspolice von einem Unternehmen an einen
Pensionsplan ausgegeben wird, der die eigenen Mitarbeiter
abdeckt (oder die Mitarbeiter des Konzerns), sind solche
Policen dann Teil des Planvermögens im Konzern- und
separaten Einzelabschluss des Sponsors?
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Januar 2008
Begründung: IFRIC hielt fest, dass, wenn eine
Police von einem Konzernunternehmen an den Leistungsfond für
Arbeitnehmer herausgegeben wird, dann würde die bilanzielle
Behandlung davon abhängen, ob die Police ein „nicht
übertragbares Finanzinstrument, das von der Berichtseinheit
herausgegeben würde, sei". Da die Police von einem nahe
stehenden Unternehmen herausgegeben würde, könnte es die
Definition einer Versicherungspolice nicht erfüllen. IFRIC
war der Meinung, dass der Sachverhalt von zu geringem Umfang
sei, um eine Interpretation zu entwickeln, und entscheid
sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 19 Zusagen auf der Basis von Erfolgsschwellen
Sachverhalt:
Wie ist die beitragsorientierte
Verpflichtung zu bewerten, wenn Leistungszusagen an das
Erreichen bestimmter Leistungsziele geknüpft sind? Solche
Erfolgsschwellen können von weiteren Pensionszahlungen, wenn
bestimmte Leistungsziele erreicht werden, bis hin zu
komplexeren Vereinbarungen, die zusätzliche
Sponsorenbeiträge oder zusätzliche angenommene
Dienstleistungsperioden betreffen, reichen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
Januar 2008
Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IAS 19.73
folgendes ausgesagt wird: „Versicherungsmathematische
Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines
Unternehmens zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestimmen." Leistungsziele sind Variablen, die die
tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestimmen. Sie sollten daher in die
Bestimmung der zu erbringenden Leistungen einbezogen werden.
Darüber hinaus müssen die Auswirkungen der Zurechnung von
Leistungen ebenfalls erwogen werden, wenn die Leistungen von
Erfolgsschwellen abhängen. In Anbetracht der Anforderungen
in IAS 19 erwartet IFRIC keine uneinheitliche
Anwendung und entschied, den Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 19 Erfüllung
Sachverhalt: Wenn im Rahmen eines
leistungsorientierten Plans die Mitglieder die Wahl haben,
sich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand sich eine
Einmalzahlung anstelle von fortlaufenden Zahlungen auszahlen
zu lassen, ist die Einmalzahlung dann eine Erfüllung wie in
IAS 19 definiert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2008
Begründung: Ereignisse, die durch die
versicherungsmathematischen Annahmen, die der Bewertung der
leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde liegen,
abgedeckt sind, werden nach IAS 19 nicht als Erfüllung
behandelt. IFRIC entschied, den Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen, da es in der Praxis wenig
Uneinheitlichkeit gebe.
IAS 19 Bilanzierung von satzungsgemäßen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen
Sachverhalt: Beim Committee ging eine
Bitte um Klarstellung ein, wie eine satzungsgemäße
Gewinnbeteiligungsvereinbarung zu bilanzieren ist, nach der
einem Unternehmen vorgeschrieben ist, zehn Prozent der
Gewinne (nach steuerlichen Vorschriften berechnet und
bestimmten Ausnahmen unterworfen) mit seinen Arbeitnehmern
zu teilen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2010
Begründung: Das Committee hielt fest, dass die satzungsgemäße Gewinnbeteiligungsvereinbarung,
die in der Anfrage beschrieben wurde, nach IAS 19 zu bilanzieren ist und dass IAS 19 genügend Leitlinien zu den anzusetzenden
Beträgen und ihrer Bemessung enthält. Daher seien bedeutende Abweichungen in der
Praxis nicht zu erwarten.
Das Committee entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.
IAS 19 Beitragsorientierte Pläne mit Ausübungsbedingungen
Sachverhalt: Beim Committee ging eine
Bitte um Klarstellung ein, welche Auswirkungen Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung von beitragsorientierten
Pläne haben. Das Committee wurde gefragt, ob die Beiträge zu solchen Plänen als Aufwand in der Periode zu erfassen sind, in der sie gezahlt
werden, oder über die ganze Ausübungsperiode hinweg.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2011
Begründung: Das Committee hielt fest, dass es keine bedeutenden Abweichungen in Bezug auf die Auswirkungen, die
Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen für Leistungen an Arbeitnehmer haben, gibt und dass
auch nicht zu erwarten steht, dass solche Abweichungen zukünftig auftreten werden.
Das Committee entschloss sich daher, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen.
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IAS 20 Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand |
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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse |
IAS 21 Wechselkurs zur Neubewertung von Fremdwährungs-Transaktionen und Umrechnung von ausländischen Geschäftsaktivitäten
Sachverhalt: IAS 23 besagt, dass
„Fremdkapitalkosten ... zu dem Maße Umrechnungsdifferenzen
enthalten können, die aus der Aufnahmen von Fremdkapital in
fremder Währung entstehen, wie diese als eine Anpassung des
Zinsaufwands zu betrachten sind". Der Sachverhalt betrifft
die Frage, welche Gewinne und Verluste aus
Fremdwährungsumrechnungen als Anpassung des Zinsaufwands im
Sinne von IAS 23 betrachtet werden können. Wie ist außerdem
die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die zur
Absicherung solcher Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: IFRIC hielt fest, dass
Paragraph 26 von IAS 21 folgendes festlegt: „Für den Fall,
dass mehrere Wechselkurse vorhanden sind, sollte der
Wechselkurs gewählt werden, zu dem die künftigen Cashflows
aus der Transaktion festgesetzt worden wären, wenn diese
Cashflows am Tag der Bewertung generiert worden wären.“
IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien im verbesserten
IAS 21 zufriedenstellend seien und entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.
IAS 21 Bestimmung der funktionalen Währung einer Investmentholdinggesellschaft
Sachverhalt: Soll das zugrundeliegende wirtschaftliche Umfeld der Tochterunternehmen bei der Bestimmung der
funktionalen Währung im Einzelabschluss der Investmentholdinggesellschaft in Betracht gezogen werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010
Begründung: Paragraf 12 von IAS 21 bestimmt, dass, wenn die 'Indikatoren gemischt auftreten und die
funktionale Währung nicht klar ersichtlich ist, die Geschäftsleitung nach eigenem Ermessen die funktionale Währung bestimmt,
welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände am glaubwürdigsten
darstellt.' Wie ein Unternehmen IAS 21 zum Zwecke der Bestimmung der funktionalen Währung anwendet ob es sich um eine
Investmentholdinggesellschaft oder eine andere Art von Unternehmen handelt erfordert eine Ermessensausübung. Das IFRSIC
kam zu dem Schluss, den Sachverhalt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, weil jede Form von Leitlinien, die es zur
Verfügung stellen könnte, der Art nach eher Anwendungsleitlinien als eine Interpretation wäre.
IAS 21 Rückzahlungen einer Beteiligung/Währungsumrechnungsrücklage
Sachverhalt: Das Committee erhielt eine
Bitte um Leitlinien hinsichtlich der Reklassifizierung der
Währungsumrechnungsrücklage, wenn eine Rückzahlung einer
ausländischen Beteiligung eintritt. In der Bitte war es
insbesondere um Leitlinien dazu gegangen, ob die
Währungsumrechnungsrücklage für Geschäftsvorfälle recycelt
werden soll, bei denen es zu einer der beiden Reduzierungen
kommt:
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Reduzierung des anteiligen Eigenkapitals
des Anlegers am empfangenden Unternehmen oder
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 |
Reduzierung der absoluten Beteiligung am
Investitionsempfänger selbst wenn es nicht
zu einer Reduzierung des anteiligen
Eigenkapitals des Anlegers am empfangenden
Unternehmen kommt. Eine Reduzierung der
Miteigentümerschaft kann anteilig, absolut
oder beides sein. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2010
Begründung: Das Committee hielt fest,
dass in IAS 21.48D vorgeschrieben ist, dass ein Unternehmen
"jegliche Reduzierung m anteiligen Eigentum eines
Unternehmens an einem ausländischen Investitionsempfänger"
als Teilveräußerung behandeln muss. Ausgenommen sind die in
48A genannten Reduzierungen, die als Veräußerungen behandelt
werden. Wie ein Unternehmen die Vorschriften in 48D
anwendet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Unternehmen
"jegliche Reduzierung m anteiligen Eigentum eines
Unternehmens an einem ausländischen Investitionsempfänger"
als absolute Reduzierung, anteilige Reduzierung oder beides
interpretiert.
Das Committee ist der Meinung, dass unterschiedliche
Interpretationen zu Abweichungen beider Anwendung von IAS 21
auf die Reklassifizierung der Währungsumrechnungsrücklage in der Praxis führen können, wenn
eine Rückzahlung einer
ausländischen Beteiligung eintritt. Das Committee entschied jedoch, diesen Sachverhalt weder
auf seine Agenda zu nehmen noch dem IASB zu empfehlen, sich dieser Frage im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts anzunehmen, da es nicht der MEinung ist, dass zu diesem Sachverhalt zeitnah eine
Lösung erarbeitet werden kann. Das Committe empfiehlt, dass der IASB erwägen sollte, diesen Sachverhalt im Rahmen einer
allgemeinen Überprüfung von IAS 21 in sein Arbeitsprogramm für die Zeit nach
2011 aufnehmen soll.
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IAS 23 (überarbeitet 2007) Fremdwährungsdifferenzen im Zusammenhang mit aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten
Sachverhalt: Die Frage ist, welcher Wechselkurs
von einem Unternehmen zur
Neubewertung von Fremdwährungstransaktionen und
zur Umrechnung von ausländischen Geschäftsaktivitäten
herangezogen werden soll, wenn mehr als ein Wechselkurs vorhanden
ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2008
Begründung: IFRIC hielt fest, dass
das in IAS 23.8 beschriebene Prinzip besagt, dass „ein
Unternehmen Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerbe, dem
Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts
zugeordnet werden können, als Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren hat".
IFRIC hielt außerdem fest, dass Paragraph 11 besagt, „der
Betrag der Fremdkapitalkosten, die direkt einem
qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, kann
schwierig zu bestimmen sein und einer Ermessensentscheidung
bedürfen". Daher ist also die Frage, wie ein Unternehmen IAS
23 auf Fremdkapital in ausländischer Währung anwendet, eine
Frage der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die einer
Ermessensentscheidung bedürfen. IFRIC hielt außerdem fest,
dass im Rahmen des Projekts zur Änderung von IAS 23 der
Board diesen Sachverhalt explizit erörtert habe und
entschieden habe, keine weiteren Leitlinien in diesem
Bereich zu entwickeln. IFRIC kam zu dem Schluss, keine
Leitlinien zu entwickeln, da der Board bereits entschieden
habe, diese nicht zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied
daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 23 Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'
Sachverhalt: Welche Fremdkapitalkosten
sollten in die 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'
nach IAS 23.14 aufgenommen werden? Insbesondere ist die Frage, ob
allgemeine Fremdmittelaufnahmen eine Fremdkapitalaufnahme zum Kauf eines
bestimmten Vermögenswerts beinhalten sollten, der kein Vermögenswert ist,
der für eine Aktivierung der Fremdkapitalkosten nach IAS 23 qualifiziert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2009
Begründung: Während der Erörterungen des jährlichen Verbesserungsprojekts
im Juli 2009 hielt der IASB fest, dass nach IAS 23 nur Schulden aus der Bestimmung des allgemeinen
Fremdkapitalaufnahmesatzes ausgeschlossen sind,
die für den Erwerb qualifizierender Vermögenswerte verwendet werden. Daher entscheid IFRIC,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen |
IAS 24 Identifizierung und Angabe von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von staatseigenen Unternehmen
Sachverhalt: Der Sachverhalt bezieht sich auf die praktischen Schwierigkeiten
für einige Unternehmen, wie insbesondere
staatseigene Unternehmen, bei der Identifizierung und Angabe
von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004
Begründung: IFRIC hielt fest, dass
das in IAS 23.8 beschriebene Prinzip besagt, dass „ein
Unternehmen Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerbe, dem
Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts
zugeordnet werden können, als Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren hat".
IFRIC hielt außerdem fest, dass Paragraph 11 besagt, „der
Betrag der Fremdkapitalkosten, die direkt einem
qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, kann
schwierig zu bestimmen sein und einer Ermessensentscheidung
bedürfen". Daher ist also die Frage, wie ein Unternehmen IAS
23 auf Fremdkapital in ausländischer Währung anwendet, eine
Frage der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die einer
Ermessensentscheidung bedürfen. IFRIC hielt außerdem fest,
dass im Rahmen des Projekts zur Änderung von IAS 23 der
Board diesen Sachverhalt explizit erörtert habe und
entschieden habe, keine weiteren Leitlinien in diesem
Bereich zu entwickeln. IFRIC kam zu dem Schluss, keine
Leitlinien zu entwickeln, da der Board bereits entschieden
habe, diese nicht zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied
daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 24 Angabe über Vergütungen von Hauptführungskräften
Sachverhalt: IAS 24.IN5 (so wie in 2003
überarbeitet)
sagt aus, dass die Hauptveränderung in IAS 24 (2003)
gegenüber der vorherigen Fassung (1994) darin besteht, dass
„der Standard Angaben über die Vergütung von
Hauptführungskräften verlangt“. IFRIC wurde
darum gebeten zu begutachten, ob aufgrund dieser
einführenden Bemerkung abgeleitet werden kann, dass IAS 24
(1994) keine Angaben über die Vergütung von
Hauptführungskräften verlangt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2004
Begründung: IFRIC merkte an, dass die Aussagen in
der Einleitung von IAS 24 (2003) deshalb gemacht wurden, um
explizit hervorzuheben, dass die Angaben zu den
Hauptführungskräften verlangt sind, da im Entwurf von 2002
vorgeschlagen wurde, diese Angaben zu unterlassen. Es
handelt sich nicht um eine Änderung gegenüber den
Vorschriften von IAS 24 (1994). IAS
24 (1994) kennt keine besondere Ausnahme von der
Berichterstattung über Management-Vergütungen. Dementsprechend beinhaltet IAS 24
(1994) eine Pflicht für Unternehmen zur Angabe von
Vergütungen für Schlüsselführungskräfte unter der Voraussetzung, dass
diese die Definition von nahe stehenden Personen
erfüllen. Eine Interpretation wurde als nicht notwendig
angesehen.
IAS 24 Interpretation des Ausdrucks „Information“ in IAS 24 Paragraph 17
Sachverhalt: IFRIC wurde darum gebeten, die
Mindestangaben in Paragraph 17 hinsichtlich der „Geschäftsvorfälle
und Forderungen und Verbindlichkeiten, die zum Verständnis
der möglichen Auswirkungen von Beziehungen (mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen) auf die
Jahresabschlüsse erforderlich sind" zu erläutern bzw. zu ergänzen.
Beispielsweise wurde vorgeschlagen, dass eine Interpretation
von Paragraph 17 insbesondere Angaben zum Zweck und dem
wirtschaftlichen Gehalt der Geschäftsvorfälle, der Identität der nahe stehenden
Unternehmen und Personen, dem Ausmaß der Beteiligung des
Managements, der besonderen Risiken sowie den Auswirkungen
solcher Geschäftsvorfälle auf den Abschluss verlangen solle.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2004
Begründung: IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der IASB im Zuge der
Überarbeitungen an IAS 24 im Jahre 2003 das Ausmaß
besonderer Mindestangaben debattiert hatte, und die vorgeschlagenen Sachverhalte
dort nicht berücksichtigt wurden. IFRIC stimmte zu, dass
dieser Sachverhalt für eine Diskussion im Board und
eventuell im Standardbeirat geeignet sei, aufgrund seiner
weitergehenden Tragweite.
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IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen |
IAS 26 Identifizierung und Angabe von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von staatseigenen Unternehmen
Sachverhalt: IFRIC betrachtete ein mögliches
Problem, das mit einem offensichtlichen Konflikt mit IAS 26
verwandt ist. Die Organisation, die diesen Sachverhalt an IFRIC
weitergeleitet hat, merkte an, dass es offensichtlich sei,
dass IAS 26 dazu gedacht war, alle Formen von
Altersversorgungsplänen zu behandeln, und dass der
Anwendungsbereich des Standards ausreichend allgemein sei, um
diesen auch auf Pläne anzuwenden, die nicht vom Arbeitgeber
aufgelegt werden. Zwar enthält IAS 26.9: „Einige
Altersversorgungspläne haben Geldgeber, die nicht mit den
Arbeitgebern identisch sind; dieser Standard bezieht sich
auch auf die Abschlüsse solcher Pläne.“
Dennoch definiert IAS 26.8 Altersversorgungspläne als „Vereinbarungen,
durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern
Versorgungsleistungen bei oder nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt.“
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2004
Begründung: IFRIC ist der Meinung, dass der
Wortlaut von IAS 26 verbessert werden könnte, stellte jedoch
fest, dass die Absicht hinter dem Standard (so wie in Absatz 9
beschrieben) eindeutig sei. Insgesamt war IFRIC nicht der
Ansicht, dass dies ein vordringlicher
Sachverhalt sei, und schlug vor, dass dieser Sachverhalt im
Zuge redaktioneller Korrekturen an IAS 26 zu einer
angemessen Zeit behandelt wird.
IAS 26 Bewertung von Planvermögen
Sachverhalt: Das Committee erwägte
aufgrund einer Bitte um Leitlinien , das
Zusammenwirken von IAS 26 und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Bezug auf
die Bilanzierung von Planvermögen im Abschluss eines
Pensionsplans klarzustellen, der nach IAS 26 erstellt wird.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2010
Begründung: Das Committee hielt fest,
dass die Leitlinien in IAS 26.32 klar besagen, dass das
Planvermögen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist. das
Committee wies auch darauf hin, dass klar ist, dass
Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens in
Übereinstimmung mit IAS 26.35 in der Aufstellung der
Änderungen des Nettovermögens dargestellt und angegeben
werden sollen, dass für Leistungen zur Verfügung steht. Das Committee
kam zu dem Schluss, dass die IFRS eindeutig sind und dass
Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten sind. Daher
entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen und keine Änderungen an den Standards zu
empfehlen. |
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IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS |
IAS 27 Die Auswirkungen von Vetorechten auf die Beherrschung
Sachverhalt: IFRIC diskutierte einen
Sachverhalt in Bezug auf die Auswirkungen von an Dritte
übertragene Vetorechte auf die Beurteilung dahin gehend, ob
der Besitzer von mehr als der Hälfte der Stimmrechte an einem
Unternehmen die Beherrschung hat.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC beschloss, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da der Board diesen Sachverhalt
erwartungsgemäß in
der nahen Zukunft als Teil des Projekts zu Konsolidierung und
Zweckgesellschaften behandeln wird. Bei der Sitzung im
Februar 2004 stimmte der Board vorläufig zu, dass der
Inhaber
von Vetorechten offensichtliche Beherrschung zunichte machen
kann und dies
sogar dann, wenn:
 |
diese Rechte auf die Möglichkeit zur
Verhinderung von Handlungen beschränkt sind,
wenn
|
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sich diese Vetorechte auf die operativen und finanziellen Richtlinien
beziehen; und wenn |
 |
sich diese Vetorechte auf Entscheidungen im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beziehen, und sich nicht |
 |
nur auf wesentliche Änderungen in der Organisation (wie
z.B. Veräußerung von Geschäftseinheiten oder dem Kauf von
wesentlichen Vermögenswerten) beziehen. |
Der Board wird diesen Sachverhalt im Rahmen des Projekts
zu Konsolidierung und Zweckgesellschaften weiter
diskutieren.
IAS 27 Mögliche Änderung an SIC-12
Sachverhalt: Der IASB forderte IFRIC auf seiner
Oktober-Sitzung 2002 auf, zu untersuchen, ob eine beschränkte
Änderung an SIC-12 Konsolidierung (einschließlich
Zweckgesellschaften) eine angemessene
Zwischenlösung für IFRIC sei, da das Projekt des Boards zu Konsolidierungsverfahren
und -methoden (einschließlich ihrer Anwendung auf
Zweckgesellschaften) vermutlich nicht zu einem neuen Standard in naher Zukunft
führen wird. Die Änderung würde klarstellen, dass eine
"Mehrheit" der Chancen oder Risiken sich auf die Mehrheit der Variabilität des
erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisses bezieht, und nicht auf das
absolute wirtschaftliche Ergebnis. Ein Ziel
der Durchführung einer solchen Änderung wäre die Konvergenz mit dem
FASB-Ansatz bei der
Entwicklung seines Projekts zu Zweckgesellschaften.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2002
Begründung: IFRIC diskutierte diesen Sachverhalt
während der Sitzung im November und entschied, eine solche
Änderung an SIC-12 nicht zu empfehlen. Zu den Gründen
zählten:
 |
SIC-12 wird in der Praxis nicht
so interpretiert, als ob es sich auf das
absolute wirtschaftliche Ergebnis bezieht, so dass die
beschränkte Änderung vermutlich keine oder nur geringe
Auswirkungen in der Praxis hätte, vor allem vor dem
Hintergrund betrachtet, dass das Projekt des Boards
zu Konsolidierungsverfahren und -methoden
(einschließlich ihrer Anwendung auf
Zweckgesellschaften) wahrscheinlich nicht in naher
Zukunft zu einem neuen Standard führen wird; |
 |
es bestehen schwierige Fragen in
Bezug darauf, was genau mit der Variabilität des Ergebnisses
gemeint ist (sowie weitere Fragen in Bezug auf die
Interpretation von SIC-12), die nach Ansicht von IFRIC am
besten durch den Board im Rahmen von dessen Projekt gelöst werden können;
und |
 |
da der Ansatz des FASB noch nicht endgültig ausgearbeitet ist,
sah IFRIC eine Änderung von SIC-12 in einer
bestimmten Art und Weise als verfrüht an. Die
Analyse von IFRIC wurde dem Board während seiner Sitzung im Dezember 2002
vorgetragen. Ein Entwurf zum Thema
"Konsolidierung“ (einschließlich Zweckgesellschaften) wird für
das vierte Quartal 2004 erwartet. |
IAS 27 Gegenseitige Beteiligungen
Sachverhalt: IFRIC betrachtete Umstände, in
der A einen Anteil an B und B gleichzeitig einen Anteil an A
hält. Diese Beteiligungen werden als gegenseitige Beteiligungen
(„Cross-Holdings“) bezeichnet. IFRIC diskutierte, ob
es Leitlinien in Bezug auf die angemessene Bilanzierung zur
Verfügung stellen sollte für:
 |
a) falls die gegenseitigen Beteiligungen unter Verwendung der „Equity-Methode“ in IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen bilanziert werden;
|
 |
b) falls ein Beherrschungsverhältnis besteht, und die Anteile nach IAS 27 bilanziert werden. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: Hinsichtlich a) einigte sich IFRIC
darauf, keine Veröffentlichung einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 28.20 (überarbeitet 2003)
die Eliminierung gegenseitiger
Beteiligungen verlangt (durch die Anwendung von
Konsolidierungsverfahren). In Bezug auf b) entschied sich IFRIC
bis zu dem Zeitpunkt
zu warten, an dem die Änderungen zur Verbesserung von IAS 27
fertig gestellt sind (als Teil des Projekts
zu Unternehmenszusammenschlüsse Phase II), bevor es sich
damit auseinandersetzt, ob es diesen Sachverhalt auf seine
Agenda nehmen soll. IFRIC wird diesen
Sachverhalt wieder betrachten, sobald das Projekt
zu Unternehmenszusammenschlüsse Phase II fertig gestellt
ist. Damit
wird im Jahre 2005 gerechnet.
IAS 27 Veröffentlichung eines separaten Abschlusses vor dem Konzernabschluss
Sachverhalt: Ob ein separater Abschluss,
der vor dem Konzernabschluss veröffentlicht wurde, als im
Einklang mit den IFRS angesehen werden kann.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2006
Begründung: IAS 27 verlangt, dass ein separater
Abschluss den Abschluss identifizieren muss, der im Einklang
mit IAS 27.9 aufgestellt wurde, auf den er sich bezieht (der
Konzernabschluss), es sei denn, dass die Befreiung aus
Paragraph 10 anwendbar ist.
IFRIC beschloss, da es aufgrund der Eindeutigkeit des
Standards keine Unterschiede in der Praxis erwarte, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.
IAS 27 Transaktionskosten bei nicht beherrschenden Anteilen
Sachverhalt: Wie werden Transaktionskosten bilanziert, die beim Erwerb oder der Veräußerung eines
nicht beherrschenden Anteils entstehen, der/die nicht zum Verlust der Beherrschung
eines Unternehmens führt?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: In IAS 27 ist vorgeschrieben, dass Transaktionen mit
Eigentümern nicht Teil der Erträge und Aufwendungen sind, die aus den
Aktivitäten des Unternehmens in der Periode entstehen. Da
IAS 27 eindeutig ist, entschied IFRIC, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 27 Kombinierte Abschlüsse und Neudefinition der Berichtseinheit
Sachverhalt: Darf ein Unternehmen einen
IFRS-Abschluss erstellen, der eine Auswahl von Unternehmen
unter gemeinschaftlicher Beherrschung beinhaltet, und sich
nicht nur auf Mutter/Tochter-Beziehungen beschränken wie in
IAS 27 definiert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung: IFRIC entschied sich, dieses
Projekt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board zwei
Projekte auf seiner Agenda hat, die Bezug zu diesem
Sachverhalt haben: ein Projekt zu Geschäftsvorfällen unter
gemeinsamer Kontrolle und die Phase D Berichtseinheit seines
Projekts zum Rahmenkonzept.
IAS 27 Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der Pooling-of-Interests-Methode
Sachverhalt: Wie ist eine
Vergleichsabschluss darzustellen, wenn die Pooling-of-Interests-Methode
für Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinschaftlicher
Beherrschung angewendet wird, wenn ein Abschluss im Einklang
mit den IFRS erstellt wird?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung: IFRIC entschied sich, dieses
Projekt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board ein
Projekt auf seiner Agenda hat, bei dem die Definition von
gemeinschaftlicher Beherrschung und die Methoden für die
Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter
gemeinschaftlicher Beherrschung im Konzern- und separaten
Abschluss des Erwerbers untersucht werden.
IAS 27 Konzernumstrukturierungen im separaten Abschluss
Sachverhalt: Beim Komitee ging eine
Bitte um Klarstellung ein, bei der es um die Frage ging, ob
die Paragraphen 38B und 38C von IAS 27 (geändert 2008) oder
die Paragraphen 13 und 14 von IAS 27 (überarbeitet 2011)
entweder direkt oder per Analogieschluss Anwendung auf
Umstrukturierungen finden, die dazu führen, dass ein neu zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, mehr als nur ein Tochterunternehmen hat.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September 2011
Begründung: Das Komitee hielt fest, dass
es bereits ausreichend Leitlinien in IAS 27 (geändert 2008)
und IAS 27 (überarbeitet 2011) gibt, nach denen klar ist, ob
diese Paragraphen direkt oder per Analogieschluss anzuwenden
sind. Daher entschloss sich das Komitee, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen.
|
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IAS 28 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS |
IAS 28 Anwendung der Equity-Methode
Sachverhalt: IFRIC erwog verschiedene
Beispiele, die die Frage aufbrachten, ob die im Entwurf zur
Verbesserung des IAS 28 enthaltene Annahme, wonach ein
Anteilseigner einen "maßgeblichen Einfluss" über die
Geschäftstätigkeit des Investitionsobjektes ausübt, wenn der
Anteilseigner direkt oder indirekt über Tochterunternehmen
20% oder mehr der Stimmrechte eines Investitionsobjektes
hält, erfüllt wurde. Die Beispiele lassen sich in in zwei
Hauptkategorien unterteilen:
 |
a) ein Anteilseigner
besitzt
ein Tochterunternehmen, das nicht zu 100% im Besitz
steht, und das Tochterunternehmen hält 20% der Stimmrechte an dem
Investitionsobjekt, in das investiert wurde; und |
 |
b) der Anteilseigner hält
20% oder mehr der Stimmrechte an dem
Investitionsobjekt des Anteilseigners durch assoziierte
Unternehmen oder Joint Ventures (im Gegensatz zu
Tochterunternehmen). |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: IFRIC entschied, dass bei den
Beispielen unter:
 |
a) die Annahme erfüllt
ist; |
 |
b) in einem Fall
basierte die
Schlussfolgerung, dass die Equity-Bilanzierung
anzuwenden wäre, auf dem Mechanismus der Equity-Bilanzierung,
und nicht auf der Anwendung der 20%-Annahme. In einem anderen Fall war
es unklar, ob die Annahme erfüllt wäre. |
IFRIC entschied, dieses Thema an das
Verbesserungs-Projekt weiterzuleiten, um den Wortlaut in IAS 28
klarzustellen. Paragraph 6 des überarbeiteten IAS 28 wurde geändert,
um diesen Sachverhalt zu behandeln (Paragraph 4 des
Entwurfs).
IAS 28 Anteile nach Beendigung der Equity-Bilanzierung
Sachverhalt: IFRIC zog die Behandlung des
Sachverhalts in Betracht, wie ein Anteilseigner eine zusätzliche
Beteiligung an einem assoziiertes Unternehmen bilanzieren
sollte, wenn die Equity-Bilanzierungsmethode beendet wurde, weil der Anteil
des Anteilseigners an den Verlusten nach Erwerb des
assoziierten Unternehmens so hoch ist, dass der Buchwert
der Beteiligung Null beträgt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da er nicht das IFRIC-Kriterium
von praktischer und weit reichender Relevanz
erfüllt.
IAS 28 – Mögliche Auswirkungen der
Überarbeitungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Equity-Methode
Sachverhalt: Der IASB und der FASB haben
ein gemeinsames Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen
abgeschlossen. In Folge dieses Projekts widmet sich EITF
(das amerikanische Pendant des IFRIC) folgende Fragen in
Bezug auf die Equity-Methode, die aus dem neuen Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen entstehen:
 |
Wie ist die Wertminderung eines zugrunde liegenden
immateriellen Vermögenswerts von unbestimmter
Nutzungsdauer einer nach der Equity-Methode bilanzierten
Beteiligung zu bestimmen? |
 |
Wie ist einer Veränderung von der Equity-Methode auf
die Anschaffungskostenmethode Rechnung zu tragen? |
IFRIC sah sich mit der Frage konfrontiert, ob IFRIC oder
gar der IASB sich ähnlichen Fragen zu widmen habe.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass in IAS 28 genügend Leitlinien zu den oben genannten
Fragen enthalten seien und daher unter den IFRS keinen
Abweichungen in der Praxis zu erwarten seien.
IAS 28 – Mögliche Auswirkungen der Überarbeitungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
Sachverhalt: Der IASB und der FASB haben
ein gemeinsames Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen
abgeschlossen. In Folge dieses Projekts widmet sich EITF
(das amerikanische Pendant des IFRIC) folgende Fragen in
Bezug auf die Equity-Methode, die aus dem neuen Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen entstehen:
 |
Wie ist der anfängliche Buchwert einer Anlage nach
der Equity-Methode zu bestimmen? |
 |
Wie ist die Ausgabe von Aktien des
Investitionsempfängers einer Anlage nach der Equity-Methode
zu bilanzieren? |
IFRIC sah sich mit der Frage konfrontiert, ob IFRIC oder
gar der IASB sich ähnlichen Fragen zu widmen habe.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: Im Hinblick auf die erste Frage war IFRIC der Meinung, dass IAS 28.11
eindeutig aussagt, dass die Kosten einer Investition in ein assoziiertes Unternehmen bei erstmaligem Ansatz
den Kaufpreis und alle direkt zurechenbaren Aufwendungen für
den Erwerb umfassen. Im Hinblick auf die zweite Frage kam
IFRIC zu dem Schluss, dass IAS 28.19A ausreichend Leitlinien
bietet. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen.
IAS 28 – Wagniskapitalkonsolidierungen und Teilnutzung der Fair-Value-Option
Sachverhalt: In einem Konzern wird eine
Investition in ein assoziiertes Unternehmen gehalten, von
dem ein Teil durch ein Tochterunternehmen gehalten wird,
dass eine Finanzfonds ist, der IAS 39 anwendet, und ein Teil
von einem anderen Tochterunternehmen gehalten wird, dass die
Equity-Methode anwendet. Können beide Bewertungsgrundlagen
im Konzernabschluss verwendet werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass bei diesem Thema erhebliche Abweichungen in der Praxis vorkommen, da sowohl innerhalb von IAS 28
als auch zwischen IAS 28 und anderen Standards scheinbar Widersprüche vorlägen. IFRIC entschied daher, dass diese Frage am besten geklärt werden
könne, indem man sie an den IASB weiterreicht. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen.
IAS 28 – Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Sachverhalt: Wie sind Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
im separaten Abschluss des Investors zu bilanzieren?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass es nicht klar sei, ob eine
Investor in seinem separaten Abschluss Wertminderung nach IAS 36 oder IAS 39 bestimmen solle.
In Anbetracht der bestehenden Leitlinien in den IFRS kam IFRIC
zu dem Schluss, dass wahrscheinlich bedeutenden Abweichungen bei diesem Thema in der Praxis
vorliegen. IFRIC entschied daher, dass diese Frage am besten
geklärt werden könne, indem man sie an den IASB
weiterreicht. Daher entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
IAS 29 Hochinflation
Sachverhalt: Die Rechnungslegung über Inflation
wird behandelt in IAS 21 (vormalig IAS 15) und IAS 29. IAS 15 befürwortete die freiwillige Bereitstellung
ergänzender Informationen über die Veränderung des
Preisniveaus,
wohingegen IAS 29 verlangt, dass der Abschluss angepasst wird, falls bestimmte Kriterien
für
Hochinflation erfüllt sind. Der Board schlug in seinem
Verbesserungs-Projekt die Aufhebung von IAS 15 vor.
Des weiteren beinhaltet das Projekt „Kurzfristige
Konvergenz“ des Boards die Inflationsbilanzierung.
IFRIC diskutierte verschiedene Sachverhalte zum Thema
Rechnungslegung für Inflation und Hochinflation, um dem
Board Informationen zum „Verbesserungs- und zum kurzfristigen
Konvergenz-Projekt“ zur Verfügung zu stellen,
einschließlich:
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mögliches Fehlen von Leitlinien zur Bilanzierung zu
Hochinflation in Zusammenhang mit der
vorgeschlagenen Aufhebung von IAS 15; |
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Bestimmung, wann eine Volkswirtschaft
hochinflationär ist; und |
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praktische Sachverhalte, die vom IFRIC Agenda-Komitee
aufgebracht wurden. Zu diesen zählen die Fragen, was
einen allgemeinen Preisindex ausmacht und die
Darstellung von Vergleichszahlen bei erstmaliger
Anwendung von IAS 29. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2002
Begründung: IFRIC stimmte mehreren besonderen
Empfehlungen zu, die der Board in seinen Verbesserungs- und
Kurzfristige-Konvergenz-Projekten berücksichtigen konnte. IAS
15 wurde im Rahmen des „Verbesserungs-Projekts“ aufgehoben.
Praktische Fragen bei Anwendung von IAS 29 werden im Rahmen
des IFRIC-Interpretationsentwurfs D5 Erstmalige Anwendung von IAS 29
Rechnungslegung in Hochinflationsländern behandelt.
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IAS 31 Rechnungslegung über Anteile von Joint Ventures |
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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung |
IAS 32 Im Ermessen des Unternehmens stehende Ausschüttungen und wirtschaftlicher Zwang
Sachverhalt: IFRIC erwog die Behandlung
verschiedener Sachverhalte im Zusammenhang mit im Ermessen
des Unternehmens stehenden
Ausschüttungen und ökonomischen Zwängen, über die in der Ausgabe
Mai 2001 der Nachrichten von SIC berichtet wurde. Diese
Sachverhalte waren mit der Klassifizierung von
Finanzinstrumenten nach IAS 32 verbunden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht zu behandeln, da davon ausgegangen wird,
dass das Konzept des
wirtschaftlichen Zwangs im Zuge des Verbesserungs-Projekts
in IAS 32 gestrichen wird.
IAS 32 Zu Handelszwecken gehaltene eigene Anteile
Sachverhalt: IFRIC untersuchte die Bereitstellung
von Leitlinien zu der Frage, ob eine Ausnahme von SIC-16
Gezeichnetes Kapital - Rückgekaufte eigene
Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile) für
eigene Aktien, die zu Handelszwecken gehalten werden,
gemacht werden sollte, um für diese eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
mit Berichterstattung von Wertschwankungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu ermöglichen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe
einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da IAS 39 und SIC-16 eindeutig
darstellen, dass:
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(a) eigene Aktien unter allen Umständen als Abzug vom
Eigenkapital behandelt werden sollten; |
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(b) sie nicht als
ein Vermögenswert, der zu Handelszwecken gehalten wird,
klassifiziert werden dürfen; und |
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(c) keine Gewinne oder
Verluste aus diesen Aktien in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst werden. |
Diese Sachverhalte wurden im Rahmen des Prozesses der
Verbesserung von IAS 32 berücksichtigt.
IAS 32 Klassifizierung von nicht-rückzahlbaren Vorzugsaktien
Sachverhalt: Bei diesem Sachverhalt handelt es
sich darum, ob einfache, nicht-rückzahlbare Vorzugsaktien
als Fremd- oder Eigenkapital klassifiziert werden sollten.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2004
Begründung: IFRIC war sich einig, dass sich in IAS
32/39 ausreichende Leitlinien zur Anwendung zu diesem
Sachverhalt befinden, und empfahl, dass der Sachverhalt
nicht auf die IFRIC-Agenda genommen wird.
IAS 32 Klassifizierung von nicht-rückzahlbaren Vorzugsaktien
Sachverhalt: IFRIC zog in Betracht, ob eine Schuld
für Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit unter IAS 19
fällt, oder ob es sich dabei um eine finanzielle Schuld im
Anwendungsbereich von IAS 32 handelt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung: IFRIC merkte an, dass IAS 19 darauf
schließen lässt, dass leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne
eine große Bandbreite formeller und informeller
Vereinbarungen beinhalten.
Daher ist es eindeutig, dass der Ausschluss
leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne aus IAS 32 alle Leistungen
an Arbeitnehmer mit einschließt, die von IAS 19
abgedeckt sind. IFRIC entschied, dass es diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda nehmen würde, das aufgrund der
Eindeutigkeit des Standards keine Unterschiede in der
praktischen Anwendung erwarte.
IAS 32 Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden
Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen
Sachverhalt: IFRIC wurde zu seiner Meinung
bezüglich einer Situation gefragt, in der die Änderungen der
Vertragsbedingungen eines Eigenkapitalinstruments dazu
führen, dass das Instrument als finanzielle Verbindlichkeit
des Emittenten klassifiziert wird. Zwei Sachverhalte wurden
diskutiert:
- Auf welcher Grundlage sollte die finanzielle Verbindlichkeit an
dem Tag, an dem die Bedingungen geändert werden,
bewertet werden?
- Wie sollte ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
des vorher erfassten Eigenkapitalinstrumentes und
dem Betrag, der für die finanzielle Verbindlichkeit
am Tag der Vertragsbedingungsänderungen angesetzt
wird, bilanziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC
hielt fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Vertragsbedingungen geändert werden, eine finanzielle
Verbindlichkeit erstmals angesetzt wird. Eine finanzielle
Verbindlichkeit ist bei erstmaligem Ansatz nach IAS 39 mit
dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Darüber hinaus führt
die Änderung der Vertragsbedingungen des Instruments zur
Ausbuchung des ursprünglichen Eigenkapitalinstruments. IFRIC
war deshalb der Meinung, dass zum Zeitpunkt der Änderung der
Vertragsbedingungen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verbindlichkeit im
Eigenkapital erfasst werden sollte. Da die Fachliteratur in
dieser Hinsicht einig ist, besteht kein Bedarf einer
Interpretation.
IAS 32 Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden
Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen
Sachverhalt: Welche Rolle spielen
vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftlicher Zwang bei
der Klassifizierung von Finanzinstrumenten?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC
hielt fest, dass der Board diesen Sachverhalt im Juni 2006
erörtert hatte. Der IASB-Update enthält in der
Juniausgabe 2006 folgende Aussage:
Der Board bestätigte, dass eine solche
vertragliche Verpflichtung entweder explizit oder
indirekt festgelegt werden kann, aber sie muss durch
die Vorschriften und Bedingungen des Instruments
festgelegt werden. Daher würde wirtschaftlicher
Zwang allein nicht zu einer Klassifizierung eines
Finanzinstruments als Schuld nach IAS 32 führen. Der
Board hob auch hervor, dass IAS 32 eine Bewertung
der Substanz der vertraglichen Vereinbarung
vorschreibt. IAS 32 gestattet oder verlangt jedoch
nicht, dass Faktoren, die nicht Bestandteil der
vertraglichen Vereinbarung sind, bei der
Klassifizierung eines Finanzinstrument herangezogen
werden.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass die Aussage des Boards im
IASB-Update ausreichend Leitlinien zur Verfügung
stellt.
IAS 32 Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten
Sachverhalt:
IFRIC wurde gebeten, zu erörtern, ob die Herausgabe von
derivativen Finanzinstrumenten (Wandeloptionen) durch ein
Tochterunternehmen, die die Inhaber dazu berechtigen,
diese Instrumente in eine festgelegte Anzahl
Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des
Emittenten zu einem festen Betrag in fremder Währung
umzuwandeln, zu einer Klassifizierung als (a) finanzielle
Verbindlichkeit oder (b) Eigenkapital im Konzernabschluss
des Mutterunternehmens führt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC ist der Meinung,
das die Frage so speziell ist, dass sie in der Praxis nicht
von großer Bedeutung sein wird. IFRIC entschloss sich daher,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 32 Puts und Forwards, die von Minderheitsanteilseignern gehalten werden
Sachverhalt:
Wie
ist die angemessene Bilanzierungsmethode, wenn ein
Mutterunternehmen einen Forward-Vertrag eingeht, der den
Erwerb der Anteile eins [nicht beherrschenden]
Minderheitenanteilseigners eines Tochterunternehmens
beinhaltet, oder wenn der [nicht beherrschende]
Minderheitenanteilseigner seine Anteile kündigen und dem
Mutterunternehmen andienen kann?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IAS 32.23
legt fest, dass ein Mutterunternehmen eine finanzielle
Verbindlichkeit anzusetzen hat, wenn es die vertragliche
Verpflichtung hat, in der Zukunft die Minderheitenanteile
gegen die Zahlung flüssiger Mittel zurückzukaufen. Das
Mutterunternehmen wird die Verbindlichkeit ins Eigenkapital
umgliedern, wenn der Vertrag ausläuft, ohne dass eine
Lieferung erfolgt. IFRIC gestand ein, dass es in der Praxis
wahrscheinlich zu einer uneinheitlichen Anwendung hinsichtlich der
Klassifizierung des zugehörigen Eigenkapitals kommen wird.
IFRIC glaubt jedoch nicht, dass eine Übereinstimmung zu
diesem Sachverhalt zeitnah erreicht werden kann.
IFRIC entschloss sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
IAS 32 Vom Eigenkapital in Abzug zu bringende Transaktionskosten
Sachverhalt: Was ist die Bedeutung der Begriffe
'zusätzlich' und 'direkt zuordenbar' im Hinblick (a) auf die
Festlegung, welche Transaktionskosten in Übereinstimmung mit IAS 32.37
vom Eigenkapital in Abzug gebracht werden müssen und (b) auf die
Verteilung von Transaktionskosten, die sich gemeinsam auf zwei
oder mehr Transaktionen beziehen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: September
2008
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass
die beiden Begriffe in vielen Standards und Interpretationen
ähnlich, aber nicht identisch gebraucht würden. IFRIC empfahl,
dass einheitliche Abgrenzungen für beide Begriffe im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprojekts des Boards entwickelt und
dem Glossar hinzugefügt werden, statt sie in einem engen
Zusammenhang von IAS 32 durch eine Interpretation zu definieren.
IAS 32 – Klassifizierung von kündbaren
und ewig laufenden Instrumenten
Sachverhalt: Wie sind kündbare
Instrumente eines Unternehmens, die allen anderen anderen
Instrumenten nachrangig sind, zu klassifizieren (Eigen- oder
Fremdkapital), wenn das Unternehmen außerdem ewig laufende
Instrumente hält, die als Eigenkapital klassifiziert sind?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass in IAS 32 deutlich gemacht sind, dass nichts gegen
mehrere Klassen von Eigenkapital spricht. Daher würde das
Vorhandensein eines ewig laufenden Eigenkapitalinstruments
die Klassifizierung eines kündbaren Instruments mit
berühren. Da nicht zu erwarten ist, dass sich Abweichungen
in der Praxis entwickeln werden, entschloss sich IFRIC,
diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.
IAS 32 Frage des Anwendungsbereichs in Bezug auf REITs (auch IFRS
4)
Sachverhalt: In einige Rechtskreisen
muss ein Real Estate Investment Trust (REIT) einen
Mindestprozentsatz seiner Erträge an die Anleger
ausschütten, um eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu
bekommen. Der verbleibende Anteil der Erträge kann nach
Ermessen der Fondsverwaltung ausgeschüttet werden. Die Frage
ist, ob das Ermessen der Ausschüttung hinsichtlich der
verbleibenden REIT-Erträge die Definition einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung
(EÜB) nach IFRS 4 erfüllt. Wenn die EÜB-Definition erfüllt
ist, ist nach IFRS 4 die Klassifizierung der
Eigentümeranteile als Schuld zulässig und eine Überprüfung
des Instruments auf finanzielle Schuld- und
Eigenkapitalkomponenten nach IAS 32 nicht notwendig.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung:
IFRIC hielt fest, dass in der Definition einer EÜB in
Anhang A von IFRS 4 vorgeschrieben ist, dass unter anderem
mit dem Instrument dem Halter das Recht auf garantierte
Leistungen gewährt werden und dass die EÜB-Leistungen
zusätzliche Leistungen zu diesen garantierten Leistungen
sind. Darüber hinaus wies IFRIC darauf hin, dass es
garantierte Leistungen an den Halter geben muss, damit die
Definition erfüllt ist, und dass solche garantierten
Leistungen normalerweise diejenigen sind, die in
Versicherungsaktivitäten enthalten sind. IFRIC kam zu dem
Schluss, dass eine Zurverfügungstellung von Leitlinien zu
dieser Frage eher Anwendungsleitlinien als einer
Interpretation entsprechen würden. Daher entschied IFRIC,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 32 Anwendung der "fest gegen fest"-Bedingung
Sachverhalt: In IAS 32.22 heißt es, dass
"mit Ausnahme der in Paragraph 22A genannten Umstände ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen
festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (erhält oder) liefert,
[...] als
Eigenkapitalinstrument einzustufen [ist]" (oft als "fest gegen fest"-Bedingung
bezeichnet). IFRIC wurde um Leitlinien gebeten, wenn dieser
Paragraph auf andere Situation anzuwenden ist als die, die
expressis verbis in Paragraph 22 angesprochen werden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung:
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
zu nehmen, da erwartet wird, dass im Rahmen des
Boardprojekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von
Eigenkapital Sachverhalte zeitnah geregelt werden, die in
Bezug zu der "fest gegen fest"-Bedingung stehen.
IAS 32 Ermessen der Anteilseigner
Sachverhalt: Stellen Vorzugsaktien Fremd- oder Eigenkapital dar, wenn der Halter eines Instruments ein
Wahlrecht zum Erhalt von Barmitteln oder Eigenkapitalinstrumenten besitzt?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010
Begründung: Das IFRSIC konzedierte, dass es zu unterschiedlicher Handhabung in der Praxis komme. Da der IASB
derzeit an einem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital arbeitet, empfahl das IFRSIC, dass der Board
sich eher dieses Sachverhalts im Rahmen dieses Projekts annehmen sollte, statt dass IFRIC den Sachverhalt in sein eigenes
Arbeitsprogramm aufnimmt.
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IAS 34 Zwischenberichterstattung |
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IAS 34 – Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenabschlüssen
Sachverhalt: Sind Aktualisierungen der
Jahresangaben des beizulegenden Zeitwerts in Kurzzwischenberichten notwendig?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IAS 34 besagt eindeutig, dass die Angabe erforderlich ist, wenn seit dem letzten Jahresbericht ein bedeutendes
Ereignis eingetreten ist. Daher bietet IAS 34 genügend Leitlinien, um Unternehmen zu ermöglichen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen der
Angaben des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten erforderlich sind. IFRIC entschloss sich,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
IAS 36 Ein-/Ausschluss der erwarteten Cashflows vom Nutzungswert, die aufgrund einer künftigen Restrukturierung entstehen
Sachverhalt: IFRIC erwog zwei
Sachverhalte in Bezug auf IAS 36 Paragraph 37. Dieser
Paragraph schreibt vor, dass bei der Berechnung des
Nutzungswertes keine Cashflows berücksichtigt werden sollen,
die (a) aufgrund einer künftigen Restrukturierung erwartet
werden, zu denen sich das Unternehmen noch nicht
verpflichtet hat; oder (b) durch künftige
Vermögensaufwendungen entstehen, die den Vermögenswert über
den Leistungsstand hinaus verbessern oder erweitern werden,
der unmittelbar vor der Tätigung der Ausgabe gemessen wird.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2003
Begründung: IFRIC hielt fest, dass eine Lösung dieser
Sachverhalte wahrscheinlich eine Änderung an IAS 36 erfordern würde.
Außerdem ändert der IASB IAS 36 derzeit bereits im Rahmen
seines Projekts
zu Unternehmenszusammenschlüsse. Aus diesen Gründen einigte
sich IFRIC,
dass diese Sachverhalte besser vom Board direkt als von
IFRIC behandelt werden
sollten.
Der Board befasste sich mit diesem Sachverhalt auf seiner
Sitzung im November 2003. Dabei wurden als Ergebnis der
Diskussion kleinere Änderungen an IAS 36.27(b) vorgenommen.
Diese Sachverhalte werden ausführlich in den Paragraphen
BC68-BC75 der Grundlage für Schlussfolgerungen in IAS 36
klar gestellt.
IAS 36 Wertminderung von nicht entwickelten Reserven bei Unternehmen der Rohstoffindustrie
Sachverhalt: IFRIC betrachtete ein mögliches
Problem, ob der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit eines Unternehmens der
Rohstoffindustrie (üblicherweise eine Lagerstätte), bei der die
Produktion aufgenommen wurde, die erwarteten Einnahmen aus sowie
die notwendigen Ausgaben für die Weiterentwicklung des
Betriebs zwecks Zugang zu den nicht entwickelten
Reserven über die Nutzungsdauer der Lagerstätte
beinhalten sollte.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2004
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC bat jedoch den Board, diesen Sachverhalt
während der Beratungen zu ED 6 Exploration und Evaluierung
von mineralischen Ressourcen zu betrachten.
IAS 36 Wertminderung von nicht entwickelten Reserven bei Unternehmen der Rohstoffindustrie
Sachverhalt: Ob eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit (cash-generating unit, CGU)
mehr als eine einzige Verkaufslokalität umfassen kann,
beispielsweise aufgrund gemeinsam genutzter Infrastruktur,
gemeinsamer Marketing- und Preisfestlegungsmethoden oder
gemeinsamen Personals.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2007
Begründung: IAS 36.6 verlangt die
Identifizierung von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten auf Basis unabhängiger
Mittelzuflüsse und nicht auf Basis von Nettokapitalflüssen.
Deshalb sind Mittelabflüsse wie gemeinsame Infrastruktur-
oder Marketingkosten nicht zu beachten. IFRIC kam daher zu
dem Schluss, dass weitere Leitlinien nicht notwendig seien.
IAS 36 Wechselwirkung mit den Übergangsvorschriften von IFRS 8
Sachverhalt: Wie sollen die Übergangsvorschriften in IFRS 8 Geschäftssegmente mit IAS 36
zusammenwirken? Speziell: Soll die inkrementelle Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts (die in früheren Jahren zu
erfassen gewesen wäre, falls man Zahlungsmittel generierende Einheiten nach IFRS 8 und nicht nach IAS 14 abgegrenzt hätte),
die man infolge der rückwirkenden Anwendung von IFRS 8 festgestellt hätte, als Anpassung von Vorjahren oder als Ereignis der
laufenden Periode dargestellt werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010
Begründung: Da IFRS 8 für Geschäftsjahre gilt, die am 31. Dezember 2009 oder danach enden, kam das IFRSIC
zu dem Schluss, dass es zeitnah keine Leitlinien bereitstellen könne. Aus diesem Grund beschloss man, den Sachverhalt nicht in
das Arbeitsprogramm aufzunehmen.
IAS 36 Berechnung des Gebrauchswerts
Sachverhalt: Beim Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, ob geschätzte künftige
Kapitalflüsse, die man aus Dividenden erwartet und die unter Verwendung eines Modells abgezinster Dividenden (Dividend
Discount Model, DDM) berechnet werden, eine sachgerechte Kapitalflussprojektion
für die Bestimmung der Berechnung des Gebrauchswerts einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit nach IAS 36.33 ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2010
Begründung: Das Committee hielt fest, dass die gegenwärtigen Prinzipien in IAS 36 für die Berechnung des
Gebrauchswerts einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ausreichend sind und dass jegliche Leitlinien, die man entwickeln
könnte, nur den Charakter von Anwendungsleitlinien hätten.
Aus diesem Grund beschloss man, den Sachverhalt nicht in das
Arbeitsprogramm aufzunehmen.
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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
IAS 37 Rückstellungen: belastende Verträge
Sachverhalt: IFRIC zog die Behandlung des
Sachverhalts in Betracht, wann ein Unternehmen die
Wertminderung eines erhaltenen Vermögenswertes oder eines
anderen Verlustes aufgrund eines fest geschlossenen, belastenden Vertrags erfassen
sollte, und wie diese bewertet werden sollte?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 37 und IAS 36 ausreichende
Leitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung stellen.
IAS 37 Rückstellungen: Beispiele faktischer Verpflichtungen
Sachverhalt: IFRIC erwog die Behandlung von Beispielen
dazu,
wann faktische Verpflichtungen nach IAS 37 vorliegen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied sich, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 37 ausreichende
Leitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung stellt.
IAS 37 Rückstellungen: belastende Verträge – Operating-Leasingverhältnisse und andere schwebende Verträge
Sachverhalt: IFRIC zog in Erwägung, den
Sachverhalt einer
Interpretation der Vorschriften von IAS 37 in Bezug auf belastende Verträgen auf die Agenda zu nehmen. IFRIC
diskutierte den Umfang dieses Sachverhalts, die zugrunde
liegende Argumentation zur Erfassung solcher Rückstellungen,
und wie diese Rückstellungen bewertet werden sollen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Dezember
2003
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, war sich jedoch einig, die
in der Diskussion aufgebrachten Punkte
dem Board mitzuteilen, einschließlich der
Wechselwirkung mit der Überarbeitung von IAS 37 im Rahmen des
Konvergenz-Projekts. Aufgrund des begrenzten Umfangs des IAS 37 Konvergenz-Projekts
entschied der Board, keine grundlegenden Änderungen an den
Vorschriften zu belastenden Verträgen vorzunehmen. Des weiteren wurde angemerkt, dass zwei weitere Projekte
(Leasing und Ertragserfassung) derzeit auf der Agenda stehen würden, die
einen Einfluss auf diese Vorschriften haben könnten. Dennoch
zieht der Board weitere Leitlinien zusätzlich zu den
bestehenden Vorschriften in Erwägung, um klarzustellen,
dass wenn Verträge belastend werden als Ergebnis der Handlungen
eines Unternehmens, keine Rückstellung erfasst wird, bevor
die Handlung vorgenommen wird.
IAS 37 Verpflichtungen zur Reparatur/Instandhaltung von Sachanlagen eines anderen Unternehmens
Sachverhalt: IFRIC betrachtete einen Vorschlag,
der während seines Projektes zu Dienstleistungskonzessionen
gemacht wurde. Dieser sieht vor, dass IFRIC ein getrenntes Projekt zur
Interpretation der Vorschriften von IAS 37 in Bezug auf die Verpflichtungen zur Reparatur
oder Instandhaltung von Sachanlagen eines anderen
Unternehmens, die das berichterstattende
Unternehmen nutzt, auf seine Agenda nimmt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: IFRIC entschied, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da Unternehmen in der
Praxis Rückstellungen für Reparaturen dann erfassen, sobald
der Schaden
oder die Nutzung eintritt, für die das Unternehmen
einzutreten hat. IFRIC war sich keiner grundlegend unterschiedlichen Anwendung in der Praxis
bewusst.
IAS 37 Pfand auf rückgabefähige Behältnisse
Sachverhalt: In manchen Brachen liefern
Unternehmen ihre Produkte in rückgabefähigen Behältnissen
und berechnen Pfand für jedes geliefertes Behältnis. Sie
sind verpflichtet, den Pfandbetrag zu erstatten, wenn die
Behältnisse vom Kunden zurückgegeben werden. Sollte diese
Verpflichtung nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung bilanziert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai 2008
Begründung: IFRIC argumentierte, dass die
Verpflichtung eine Transaktion bezüglich des Austausches von
Barmitteln (die Pfandzahlung) gegen die Behältnisses (nicht
finanzielle Vermögenswerte) ist. Ob diese Transaktion
stattfindet liegt im Ermessen des Kunden. Weil die
Transaktion den Austausch eines nicht finanziellen
Vermögenswertes betrifft, erfüllt sie nicht die Definition
eines Finanzinstruments nach IAS 32 und fällt daher nicht in
den Anwendungsbereich von IAS 39. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass eine uneinheitliche Anwendung in diesem Bereich
wahrscheinlich nicht bedeutend sein würde, und entschied
daher, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 37 Preisregulierte
Vermögenswerte und Schulden
(bezieht sich auch auf IAS 38)
Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn
ein Unternehmen in einer preisregulierten Branche eine
Schuld (oder einen Vermögenswert) ansetzt, die (der) aus der
Preisregulierung durch eine Regulierungsbehörde oder einen
Staat entsteht?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: Im Dezember 2008 nahm der
IASB ein beschleunigtes
Projekt zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen auf seine Agenda.
IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf
seine Agenda zu nehmen.
IAS 37 Einbeziehung des eigenen Kreditrisikos in den Diskontierungssatz
Sachverhalt: Beim Interpretations Committee ging die Bitte um Klarstellung der Formulierung
'spezifische Risiken im Zusammenhang mit einer Schuld' ein; insbesondere ging es um die Frage, ob dies bedeute,
dass das eigene Kreditrisiko des Unternehmens
(Erfüllungsrisiko) aus den Anpassungen ausgeschlossen werden
sollte, die an dem Diskontierungssatz für die Bewertung der
Schulden vorgenommen werden.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2011
Begründung: Das Committee hielt fest, dass diese Bitte um Leitlinien am besten als Teil des
Boardprojekts zur Ersetzung von IAS 37 durch einen neuen Standard zu Schulden abgehandelt werden sollte und dass
der Board bereits die Bitte erwägt, zusätzliche Leitlinien in diesen neuen Standard aufzunehmen. Aus diesem
Grund entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
IAS 38 Kosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von elektronischen Datenbanken
Sachverhalt: IFRIC erwog, folgende Sachverhalte zu
betrachten:
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(a) wie sollten Kosten für den Erwerb oder der Erstellung von Informationen
zur Einfügung in eine elektronische Datenbank
bilanziert werden? |
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falls die vorgenannten Kosten (aus (a)) aktiviert werden, sollten interne
und/oder externe Kosten eingeschlossen sein, und sollten
direkte und/oder indirekte Kosten eingeschlossen werden? |
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falls die obigen Kosten (aus (a)) angesetzt werden, wie sollten die
Kosten zum Erhalt und der Verbesserung der Datenbank angesetzt werden? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Februar
2002
Begründung: IFRIC entschied, diese Sachverhalte
nicht zu behandeln da SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte –
Websitekosten und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
ausreichend Leitlinien beinhalten.
IAS 38 Anwerbekosten für Vertragskunden
Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Frage zur
Anwendung von IAS 38, die von der Urgent Issues Group (UIG) des
australischen Accounting Standards Board weitergeleitet wurde. Die UIG
war darüber besorgt, dass deren Abstract 42
Subscriber Acquisition Costs in the Telcommunications
Industry (Anwerbekosten für Vertragskunden in der
Telekommunikationsbranche) mit den IFRS unvereinbar sein könnte.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2004
Begründung: Die Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken
dahin gehend zum Ausdruck, dass die in UIG 42 aufgebrachten Sachverhalte auf
eine ganze Reihe von Situationen
zutreffen könnten und nicht auf den
Telekommunikationssektor beschränkt seien. Für den Fall,
dass IFRIC diese Thematik auf seine Agenda gesetzt hätte,
hätten Bedenken bestanden, ob IFRIC in der Lage gewesen
wäre, dazu einen Konsensbeschluss in angemessener Zeit
zu finden. IFRIC bemerkte außerdem, dass dieser Sachverhalt
mit verschiedenen Projekten des Boards in Zusammenhang steht. Daher entschied
IFRIC vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu
nehmen.
IAS 38 Regulierter Vermögenswert
Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Bitte um
Leitlinien zu Geschäftsaktivitäten, die einer
Preisregulierung unterworfen sind. Die Anfrage bezog sich
auf Situationen, in denen eine aufsichtsbehördliche
Vereinbarung einem Unternehmen erlaubt, seine Preise
in künftigen Jahren zu erhöhen, um Abflüsse wirtschaftlicher
Ressourcen während des gegenwärtigen Jahres oder der vorherigen Jahre
zurück zu gewinnen. IFRIC wurde gefragt, ob SFAS 71
Accounting for the Effects of Certain Types of Regulation
(Rechnungslegung über die Auswirkungen bestimmter Arten von
Regulierung) gemäß der Hierarchie aus IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler zur Auswahl einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode angewendet werden könnte, wenn sonst keine
speziellen Regelungen in den IFRS existieren.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: IFRIC hatte bereits diskutiert, ob
ein regulierter Vermögenswert in Zusammenhang mit
Dienstleistungskonzessionen entweder als nachträgliche
Anschaffungskosten oder als immaterieller Vermögenswert erfasst werden sollte, um
die Erwartung widerzuspiegeln, dass das Unternehmen diese
Kosten als Teil des künftig verlangten Preises
zurückgewinnen wird. IFRIC war zu dem
Schluss gekommen, dass die IFRS anwendende Unternehmen nur die
Vermögenswerte ansetzen sollen, die im Einklang mit dem
IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von
Abschlüssen sowie den einschlägigen
Rechnungslegungsstandards wie etwa IAS 11
Fertigungsaufträge, IAS 18 Erträge, IAS 16 Sachanlagen und IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind. IFRIC
hatte festgestellt, dass SFAS 71 Unternehmen zum Ansatz von
regulierten
Vermögenswerten verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt werden. Dennoch kam IFRIC zu dem Schluss, dass die
Ansatzkriterien des SFAS 71 nicht in völliger
Übereinstimmung mit den Ansatzkriterien der entsprechenden IFRS stehen.
Daher können die Vorschriften von SFAS 71 nicht zur
Auslegung der Vorschriften der IFRS angewendet werden.
Da IFRIC bereits zu dem Schluss gekommen war, dass das
besondere "Regulatorische-Vermögenswerte-Modell" von SFAS 71
nicht ohne Modifizierungen angewendet werden könnte, stellte IFRIC
fest, dass die angefallenen Aufwendungen zur Durchführung
preisregulierender Aktivitäten im Einklang mit den
einschlägigen IFRS erfasst werden sollten und entschied sich, kein
Projekt zu regulierten Vermögenswerten auf seine Agenda zu
nehmen.
IAS 38 Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten
Sachverhalt:
Sollte ein Mobilfunkanbieter Subscriber-Identity-Module-Karten (SIM-Karten)
als einen immateriellen Vermögenswert nach IAS 38 bilanzieren
oder als Vorratsvermögen nach IAS 2?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC lehnte ab, diesen Sachverhalt
auf die Agenda zu nehmen, weil er (a) nicht weit verbreitet
sei und (b) einem Sachverhalt ähnele, den auf die Agenda zu
nehmen IFRIC abgelehnt hatte (IAS 18 - Welche Kosten, die
einem Mobilfunkanbieter bei Eintritt in einen Vertrag mit einem
Kunden entstehen, dürfen als Abonnentenanwerbekosten
bilanziert werde? - März 2006).
IAS 38 Anwendung von IAS 38 (überarbeitet 2004)
Sachverhalt:
Sollen die Folgeänderungen zu IAS 38 aus dem Dezember 2003
retrospektiv oder prospektiv angewendet werden, wenn ein
Unternehmen IAS 38 (überarbeitet 2004) frühzeitig anwendet?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC kam überein, dass, obwohl es zu
einer uneinheitlichen Anwendung bei der Art und Weise gekommen sein
möge, wie die beiden Pakete von Änderungen an IAS 38 im Jahr
2004 angewendet wurden, der Sachverhalt nicht weit
verbreitet sei und dass es in Zukunft wahrscheinlich nicht
zu einer weiteren uneinheitlichen Anwendung kommen werde. IFRIC kam
daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 38 Preisregulierte
Vermögenswerte und Schulden
(bezieht sich auch auf IAS 37)
Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn
ein Unternehmen in einer preisregulierten Branche eine
Schuld (oder einen Vermögenswert) ansetzt, die (der) aus der
Preisregulierung durch eine Regulierungsbehörde oder einen
Staat entsteht?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: Im Dezember 2008 nahm der
IASB ein beschleunigtes
Projekt zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen auf seine Agenda.
IFRIC entschied sich daher, diesen Sachverhalt nicht auf
seine Agenda zu nehmen.
IAS 38 Bilanzierung von Verkaufskosten während des
Erstellungsprozesses durch eine Immobiliengesellschaft
Sachverhalt: Ist es sachgerecht, wenn
eine Immobiliengesellschaft während der Erstellung Verkaufs-
und Marketingkosten als Teil der Kosten eines Vermögenswerts
aktiviert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung: Die Bilanzierung von
Verkaufskosten wird in einer Reihe von IFRS adressiert. In
manchen Standards wird die Aktivierung unter bestimmten
Umständen verboten, beispielsweise in den folgenden:
 |
Nach IAS 2 dürfen Verkaufskosten nicht als Vorräte aktiviert werden, wenn die Immobilieneinheiten
als Vorräte anzusehen sind. |
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Nach IAS 16 dürfen diese Kosten nicht als Sachanlagen aktiviert werden, es sei denn, der ungewöhnliche Fall liegt vor, dass sie
direkt dem Prozess zuzurechnen sind, mit dem der Vermögenswert in einen gebrauchsfertigen Zustand versetzt wird. |
 |
Nach IAS 11 sind Verkaufskosten von den Kosten eines Fertigungsauftrages ausgenommen. |
In anderen Standards jedoch kommt man zu der Schlussfolgerung, dass einige direkte und zusätzliche Kosten, die bei
Abschluss eines genau identifizierbaren Vertrags mit einem Kunden wieder einbringbar sind, unter
bestimmten engen Voraussetzungen aktiviert werden dürfen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Bilanzierung solcher
Kosten in Abhängigkeit von bestimmten Fakten und Tatsachen ändert, es nicht möglich sei,
eine Schlussfolgerung hinsichtlich der sachgerechten Bilanzierung für weitgefasste
Kategorien von Verkaufs- und Marketingkosten unter allen Umständen zu finden. IFRIC entschied daher,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 38 Kosten der Befolgung von REACH
Sachverhalt: Wie sind Kosten zu bilanziell zu behandeln, die im Zusammenhang mit der
Befolgung der europäischen Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction
of Chemicals, REACH) entstehen, die am 1. Juni 2007 in Kraft
trat?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass IAS 38 Definitionen und Ansatzkriterien für
immaterielle Vermögenswerte beinhaltet, die Leitlinien bieten, die Unternehmen in die Lage setzen,
die Kosten der Befolgung von REACH zu bilanzieren. IFRIC kam zu dem Schluss, dass jegliche Leitlinien, die entwickelt werden
könnten, mehr Umsetzungsleitlinien entsprächen als einer Interpretation. IFRIC entschied daher,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 38 – Abschreibungsmethode für
immaterielle Vermögenswerte
Sachverhalt: Was bedeutet "Verbrauch des
wirtschaftlichen Nutzens" bei der Bestimmung der
sachgerechten Abschreibungsmethode für einen immateriellen
Vermögenswert mit begrenzter Nutzungsdauer? Sind die lineare
und die leistungsabhängige Abschreibung (einschließlich
einer ertragsbasierten leistungsabhängigen Abschreibung)
sachgerechte Methoden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2010
Begründung: Die Mitglieder von IFRIC
waren bei diesem Sachverhalt geteilter Ansicht. Einige waren
der Meinung, dass eine Interpretation dabei helfen könnte,
die Uneinheitlichkeit bei der Umsetzung dieses Prinzips zu
verringern, während andere der Meinung waren, dass jegliche
Leitlinien höchstens Anwendungsleitlinien werden könnten. IFRIC
hielt fest, dass die Bestimmung der Abschreibungsmethode
also eine Ermessensentscheidung sei, und solche
Entscheidungen wären im Anhang zu anzugeben. Vor dem
Hintergrund der verschiedenen Meinungen kam IFRIC zu dem
Schluss, dass man in angemessener Zeit keine Übereinstimmung
hinsichtlich der frage würde erzielen können. Daher
entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen.
|
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
IAS 39 Bedeutung von "andere als vorübergehende" ("other than temporary") Wertminderung und die Anwendung auf bestimmte Beteiligungen
Sachverhalt: In Zusammenhang mit der Diskussion
auf der Sitzung vom 21. November 2002 um EITF Issue Nr. 02-14
Whether the Equity-Method of Accounting Applies When an
Investor Does Not Have an Investment in Voting Stock of an
Investee but Exercises Significant through Other Means
(Ob die Equity-Methode Anwendung
findet, falls ein Anteilseigner keine Beteiligung an den
stimmberechtigten Anteilen eines Investitionsobjekt besitzt, aber einen
maßgeblichen Einfluss über andere Mittel und Wege ausübt),
diskutierte EITF die Bedeutung von "andere als
vorübergehende" Wertminderung und die
Anwendung auf bestimmte, zu Anschaffungskosten gehaltene
Beteiligungen. EITF forderte den FASB-Stab zur
Berücksichtigung anderer
Wertminderungs-Verfahren innerhalb der US-GAAP bei der
Entwicklung seiner Meinungen auf. Des weiteren bat EITF
darum, den Anwendungsbereich des
Wertminderungssachverhalts dahin gehend zu erweitern, um die
Beteiligungen nach der Equity-Methode und Beteiligungen, die
von SFAS 115 Accounting for Certain Investments in Debt and
Equity Securities (Rechnungslegung für bestimmte
Beteiligungen in Fremd- und Eigenkapitalinstrumente) erfasst
werden, mit zu berücksichtigen. Außerdem bat EITF darum,
dass dieser Sachverhalt von EITF als getrennter Sachverhalt
behandelt werden sollte.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: April
2003
Begründung: IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen, da er durch die Entscheidungen des Boards im Rahmen
der Projekte zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 und IAS 39 beeinflusst
werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Wertminderungen
(oder Wertaufholungen) und anderen Werterhöhungen oder
-minderungen wurde vom Board im Zuge der Verbesserung von IAS 39
berücksichtigt. Obwohl die IFRS nicht den Begriff einer
"anderen als vorübergehenden"
Wertminderung verwendet, legt IAS 39.61 (Dezember 2003) dar, dass: „…eine
signifikante oder länger anhaltende Abnahme des
beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen
Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung
ist...“
IAS 39 Das „eng verbunden“-Kriterium für eingebettete Derivate
Sachverhalt: IFRIC erwog die Bereitstellung einer
Interpretation
zur Bedeutung von „eng verbunden“ im Rahmen
eingebetteter Derivative in IAS 39.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2003
Begründung: IFRIC entschied, dieses Thema nicht zu
behandeln, da:
 |
eine Änderung des
Ansatzes in IAS 39 weit über die Herausgabe einer
Interpretation der existierenden Vorschriften
hinausgehen würde; |
 |
IFRIC nicht
ausreichend Zeit zur Verfügung steht, einen Beitrag zum Projekt des Boards zur Verbesserung von IAS
39 zu leisten, unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, dass dieser Standard innerhalb kurzer
Zeit fertig gestellt werden soll. |
Es wird erwartet, dass dieser Sachverhalt in dem
überarbeiteten IAS 39 behandelt wird.
IAS 39 Übergangsvorschriften zur Wertminderung von Available-for-Sale-Beteiligungstiteln
Sachverhalt: Die überarbeitete Fassung von IAS 39,
die im Dezember 2003 herausgegeben wurde, enthält bestimmte
Indikatoren für die Wertminderung von Anlagen in
Available-for-Sale-Beteiligungstiteln, die in der vorherigen
Fassung von IAS 39 nicht enthalten waren. Die Frage, die
IFRIC vorlag, war, ob diese neuen Indikatoren
 |
als Änderung in den
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei Anwendung
der überarbeiteten Fassung von IAS 39 behandelt
werden sollten (in diesem Fall würde die Änderung
rückwirkend angewendet, und alle Vergleichszahlen
und die Eröffnungsbilanz der thesaurierten Gewinne
müssten für ab der frühesten dargestellten
Berichtsperiode angepasst werden) oder |
 |
als Schätzungsänderung
behandelt werden sollten (dann müssten sie nach IAS 8
prospektiv angewendet werden, und die Anpassungen
würden erfolgswirksam im Berichtsjahr erfasst). |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2004
Begründung: IAS 39 (in der überarbeiten Fassung von 2003) ändert die
Leitlinien der vorhergehenden Fassung von IAS 39 dafür,
wann sachliche Hinweise auf die Wertminderung von Available-for-Sale-Beteiligungstiteln
vorliegen. Insbesondere wurde die Forderung nach entweder
einer erheblichen oder einer andauernden Verringerung des
beizulegenden Zeitwerts des Instruments aufgenommen. Das
Agendakomitee von IFRIC konnte sich nicht darüber einigen,
ob diese Änderung eine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden darstellt oder nur eine Verdeutlichung
dessen, was in IAS 39 von jeher gefordert worden sei.
IFRIC diskutierte den Sachverhalt und zeigte einen Vorzug
dafür, dass die Wertminderungen, die als Ergebnis der
Änderungen an IAS 39 erfasst würden, als Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzuordnen seien (und
nicht als Korrektur eines Fehlers). Es gab jedoch keine
übereinstimmende Meinung. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Stab
glaubte, dass die Antwort eindeutig sei, und da die
Ansichten, dass eine Einordnung als Fehler früherer
Berichtszeiträume oder eine Erfassung im laufenden Einkommen
die richtige Behandlungsweise seien, nur
Minderheitenmeinungen waren.
IAS 39 Bilanzierung angefallener Verluste
Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob ein Unternehmen nach IAS 39 eine Wertminderung bei einer Gruppe von Krediten
erfassen sollte, falls sich die Verlusterwartung bei
erstmaliger Erfassung der Kredite nicht verändert hatte, aber das
Unternehmen aufgrund vergangener Erfahrungswerte verlässlich
schätzen kann, dass die verlustbringenden Ereignisse nach der erstmaligen
Erfassung, jedoch vor dem Berichtszeitpunkt aufgetreten
sind.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2004
Begründung: IFRIC entschied, dass die
Interpretation dieses Standards
eindeutig sei, und dass ein Unternehmen solche angefallenen
Wertminderungs-Verluste erfassen sollte, die von objektiven
Nachweisen gestützt werden, über die vor dem Berichtszeitpunkt
des Unternehmens nicht
berichtet wurde. Dennoch kann kein Wertminderungs-Verlust erfasst werden,
wenn die
relevanten Ereignisse nicht bemerkt wurden. IFRIC empfahl, dass das
Bildungs-Team der IASC-Stiftung diesen Sachverhalt für
mögliches Lehrmaterial berücksichtigen sollte.
IAS 39 Effektivzinssätze
Sachverhalt: IFRIC betrachtete, ob künftige
Kreditverluste bei der Bestimmung der effektiven Zinssätze
berücksichtigt werden sollten.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2004
Begründung: IFRIC kam zu der Entscheidung, dass
IFRS an dieser Stelle eindeutig sei. IAS 39 Paragraph 9 legt
dar, dass bei Berechnung der effektiven Zinssätze eines
Unternehmens keine künftigen Kreditverluste zu
berücksichtigen sind. Zusätzlich bieten die Anwendungsleitlinien
in IAS 39.B26 ausreichende Erläuterungen
zu diesem Thema.
IAS 39 Hedging des Warenpreisrisikos
Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob unter IAS 39
ein nicht-finanzielles Instrument in Preisrisiko-Komponenten aufgeteilt
werden kann, mit einer Komponente, die sich auf einen
effizienten, liquiden und regulierten Warenaustausch bezieht und als
besicherter Posten designiert wird (im Gegensatz zum
Preisrisiko des gesamten nicht-finanziellen Postens).
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2004
Begründung: IFRIC war sich einig, dass IAS 39
Paragraph 82
und .AG100 klare Leitlinien zu dieser Angelegenheit
bereitstellen. IFRIC merkte außerdem an, dass die Erlaubnis
zur Aufteilung eines
nicht-finanziellen Vermögenswertes in Preisrisiko-Komponenten,
bei denen die getrennten Komponenten als der besicherte
Posten designiert werden, eine
Änderung an IAS 39 und nicht lediglich eine Interpretation
benötigen würde.
IAS 39 Einzelnes Instrument als Sicherungsinstrument für mehr als eine Risikoart designiert
Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob dann, wenn ein
einzelnes Sicherungsinstrument als Absicherung von mehr als
einer Risikoart designiert wird, die Effektivität für die gesamte
besicherte Position, die alle identifizierten Risiken
umfasst, durchgeführt werden kann, falls diese Risiken
untrennbar mit dem Sicherungsinstrument verbunden sind.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Oktober
2004
Begründung: IFRIC war sich einig, dass IAS 39
eindeutig in dieser Angelegenheit sei. Der Standard
verlangt keine getrennten Effektivitätstests, wenn ein einzelnes
Sicherungsinstruments als Absicherung für mehr als ein Risiko
designiert wird. IFRIC stellte außerdem fest, dass der Sachverhalt
gegenwärtig weder weit verbreitet noch durchdringend sei.
IAS 39 Sicherungs-Effektivitätstest: Schwankungen der Effektivität/zeitliche Planung der Tests
Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob unter IAS 39 ein Unternehmen, das
ein Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung
designiert, welches den rückwirkenden Effektivitätstest
nicht besteht, in Folgeperioden das Sicherungsinstrument in eine Sicherungsbeziehung
mit dem selben finanziellen Vermögenswerte oder Schuld
neu-designieren kann, und dann "Hedge-Accounting" anwenden
kann für die Folgezeit, in der die
Sicherungsbeziehung effektiv ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC stellte fest, dass der Standard
eine Neu-Designation des Sicherungsinstruments in eine
Sicherungsbeziehung mit dem selben finanziellen Vermögenswert
oder Schuld in einer nachfolgenden Periode nicht
ausschließt, vorausgesetzt, dass die Sicherungsbeziehung
die Hedge-Accounting-Anforderungen von IAS 39 erfüllt. Es
kam zu dem Schluss, dass obwohl dieser
Sachverhalt praktische Relevanz besitzt, er keine
grundlegend unterschiedlichen Interpretationen zulässt. Daher
entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen.
IAS 39 Wertminderung eines Eigenkapitalinstruments
Sachverhalt: IFRIC untersuchte, ob es Leitlinien
zur Feststellung dazu entwickeln sollte, ob eine "signifikante oder
länger anhaltende
Abnahme" des beizulegenden Zeitwertes eines
Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten
gemäß IAS 39 Paragraph
61 statt gefunden hat, in einer Situation, in der vorher
ein Wertminderungsaufwand für einen Anteil erfasst wurde, der
als "zur Veräußerung gehalten" klassifiziert wurde.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juni
2005
Begründung: IFRIC entschied, keine Leitlinien zu
diesem Sachverhalt zu entwickeln. IFRIC stellte fest, dass
sich IAS 39 auf die ursprünglichen Anschaffungskosten bei
erstmaliger Erfassung bezieht und eine vorherige
Wertminderung nicht als die Begründung einer neuen
"Anschaffungskostenbasis" ansieht. IFRIC merkte außerdem an, dass die
Leitlinien zur Umsetzung in E.4.9. von IAS 39 aussagt, dass
ein weiteres Absinken des Wertes nach der erfolgswirksamen
Erfassung eines Wertminderungsaufwands ebenfalls
als Gewinn oder Verlust zu erfassen ist. Deshalb sollte für
ein Eigenkapitalinstrument, für das bereits
Wertminderungsaufwendungen erfasst wurden, „signifikant“ in Bezug auf die ursprünglichen
Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung und „länger anhaltend“ in
Bezug auf die Periode beurteilt werden, in der der beizulegende Wert
des Anteils unter den ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger
Erfassung gelegen hatte. IFRIC war der Ansicht, dass IAS 39 in Bezug auf diese Punkte eindeutig
sei, wenn alle Hinweise in den Vorschriften von IAS 39 und
den Leitlinien zur Umsetzung zusammen betrachtet werden.
IAS 39 Bedeutung von Lieferung
Sachverhalt: IFRIC betrachtete die Anwendung der
Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 39.5 für den "eigenen
Einkaufs-,
Verkaufs-, oder Nutzungsbedarf", wenn:
 |
die Beschaffenheit
oder die Mechanismen des
Marktes einen Aufbau oder einen
Intermediär (wie z.B. einen Gold-Veredler oder
Strombörsenbetreiber) notwendig macht, die den Hersteller
von der physischen Lieferung seiner Produkte an den
Vertragspartner des Preissicherungsvertrags abhält;
und |
 |
in einigen Fällen die
physische Lieferung an den Intermediär zum aktuellen
Marktpreis erfolgt, auch dann, wenn
der Hersteller sich durch einen getrennten Vertrag
vor dem Kassa-Preisrisiko geschützt hat, der
auf effektive Art und Weise einen festen Preis für die Produkte
des Herstellers festlegt. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2005
Begründung: IFRIC stellte fest, dass „Lieferung“
zum Zwecke der Ausnahme von Paragraph 5 nicht
notwendigerweise auf die physische Lieferung des zugrunde
liegenden Gegenstands an einen speziellen Kunden beschränkt
ist, da die physische Lieferung keine Bedingung für die
Anwendung der Ausnahme darstellt. IFRIC war der Meinung,
dass die Lieferung von Gold an einen Veredler im Gegenzug für
eine gleichwertige Menge an veredeltem Gold keine Lieferung
darstellt, aber die Verteilung dieses weiter verarbeiteten
Goldes an einen Kunden als Lieferung angesehen werden
könnte. IFRIC entschied,
keine Leitlinien zur Bedeutung von „Lieferung“
herauszugeben, da IFRIC keine grundlegend
unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis bekannt sind. IFRIC
deutete an, dass eine künstliche Vereinbarung,
die aus der Verbindung eines mit einem Kunden
abgeschlossenen Nicht-Liefervertrages zum Ankauf oder
Verkauf der Ware durch einen Intermediär nicht die Ausnahme
aus Paragraph 5 erfüllen würde. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, da IAS 39 in
beiden Punkten eindeutig sei.
IAS 39 Beibehaltung von Abwicklungsrechten
Sachverhalt: IFRIC wurde gebeten, Leitlinien
dazu herauszugeben, ob eine Vereinbarung, nach der ein Unternehmen
die vertraglichen Rechte zum Erhalt von Cashflows aus einem
finanziellen Vermögenswert übertragen hat, jedoch weiterhin
Dienstleistungen in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert anbietet,
die Definition einer Übertragung von Cashflows im Sinne von IAS 39
Paragraph 18(a) nicht erfüllen würde.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung: IFRIC stellte fest, dass Paragraph 18(a) auf
die Frage ausgerichtet ist, ob ein Unternehmen die
vertraglichen Rechte zum Erhalt von Cashflows aus einem
finanziellen Vermögenswert überträgt. Die Feststellung, ob die
vertraglichen Rechte von Cashflows übertragen
wurden, wird nicht vom Übertragenden beeinflusst, der die Rolle
eines Beauftragten zur Einziehung und Verteilung der Cashflows
beibehält. Daher verursacht nicht allein die
Beibehaltung der Dienstleistungsrechte beim Unternehmen, das
den finanziellen Vermögenswert überträgt, die
Nicht-Erfüllung der
Anforderungen in Paragraph 18(a) von IAS 39. IFRIC
entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu
nehmen, da es nicht die Entstehung grundlegender Unterschiede in der praktischen Anwendung
erwarten würde.
IAS 39 Revolvierende Strukturen
Sachverhalt: IFRIC erörterte eine Anfrage dazu, ob revolvierende Strukturen die
Durchleitungsvorschriften aus Paragraph 19(c) von IAS 39
erfüllen?
Bei einer revolvierenden Struktur zieht ein Unternehmen im
Auftrag der eigentlichen Empfänger Cashflows ein und
nutzt diese eingezogenen Beträge zum Kauf neuer Vermögenswerte,
anstatt zur Weiterleitung der Barmittel an die eigentlichen Empfänger. Bei Fälligkeit
wird der Hauptbetrag an die eigentlichen Empfänger aus den Cashflows
zurückgezahlt, die aus den neu-investierten
Vermögenswerten entstanden sind.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2005
Begründung: IFRIC merkte an, dass zur Erfüllung
der Durchleitungsvorschriften in IAS 39 Paragraph
19(c) ein Unternehmen dazu verpflichtet ist, sämtliche Cashflows, die
es im Auftrag der eigentlichen Empfänger eingezogen hat,
ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Zusätzlich
beschränkt dieser Paragraph zulässige Neu-Investitionen auf
Posten, die sich als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
qualifizieren. Die meisten revolvierenden Vereinbarungen gehen mit wesentlichen
Verzögerungen bei der Rückzahlung der ursprünglichen Mittel
einher. Des weiteren hat die Art der normalerweise neu
erworbenen Vermögenswerte zur Folge, dass die meisten
revolvierenden Vereinbarungen eine Neu-Investition in
Vermögenswerte mit sich bringen, die nicht als
Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente qualifizieren. Daher
ist es eindeutig, dass solche Strukturen nicht den
Anforderungen in Paragraph 19(c) entsprechen. Aus diesem
Grunde wird IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda
nehmen, da es nicht erwartet, dass es zu grundlegenden
Unterschieden in der praktischen Anwendung kommt.
IAS 39 Bewertung von Stromderivaten
Sachverhalt: Fallen Derivate, die ohne
Einschaltung eines Maklers oder Beraters gehandelt werden,
("principle-to-principle derivatives") und die der
Festlegung des Preises der Stromversorgung durch Verknüpfung
mit einer Transaktion zum Kauf oder Verkauf des Stroms durch
einen Zwischenhändler dienen, in den Anwendungsbereich von
IAS 39? Wenn ja, wie sind sie zu bewerten?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, dass die
einzige Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert nach IAS 39 für Derivate gelte, die mit nicht
notierten Eigenkapitalinstrumenten verknüpft sind, was hier
nicht der Fall ist. Deshalb fallen diese Stromderivate unter
IAS 39. IAS 39 enthält generelle Grundsätze, wie der
beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist. IFRIC kam überein,
dass nicht versucht werden solle, detailliertere Leitlinien
zu diesem Sachverhalt zu entwickeln, da das Thema zu
speziell sei.
IAS 39 Test der Hedge-Effektivität auf kumulierter Grundlage
Sachverhalt: Wenn ein Unternehmen
Regressionsanalysen verwendet, um sowohl die
retrospektive als auch die prospektiven Hedge-Effektivität
zu bestimmen, und wenn die Veränderungen im beizulegenden
Zeitwert oder in den Cashflows des Sicherungsinstrumentes
außerhalb der Bandbreite von 80-125% liegen, darf das
Unternehmen dann kein Hedge-Accounting vornehmen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2006
Begründung: IFRIC hielt fest, dass IAS 39 keine
bestimmte Methode vorschreibt, um die
retrospektive und die prospektiven Hedge-Effektivität zu
bestimmen. Die angewendete Methode sollte dokumentiert und
über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung konsistent
angewendet werden. IFRIC gelangte zu dem Schluss, dass die
Tatsache, dass der Unterschiedsbetrag der Veränderungen im
beizulegenden Zeitwert oder in den Cashflows des
Grundgeschäftes und der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert oder in den
Cashflows des Sicherungsinstrumentes außerhalb einer
Bandbreite von 80-125% liegt, nicht notwendinger weise dazu
führt, dass das Unternehmen kein Hedge-Accounting
vornehmen darf. Unabhängig davon jedoch, wie die Hedge-Effektivität
bestimmt wird, müssen nach IAS 39 jegliche Hedge-Ineffektivitäten
erfolgswirksam erfasst werden.
IAS 39 Definitionen eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz
Sachverhalt:
Ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen Umsatz oder
das eigene EBITDA indexiert ist, ein Derivates ist (oder
enthalten kann). Genauer:
 |
Ob sich die Ausnahme von der Definition eines
Derivats von Verträgen, die mit nicht-finanziellen Variablen
verbunden sind, die für bestimmte Parteien eines
Vertrages spezifisch sind, nur für
Versicherungsverträge gilt. |
 |
Ob EBITDA bzw. Umsatz eine finanzielle oder
nicht-finanzielle Variable ist. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2007
Begründung: IFRIC wies den Stab an, diesen
Sachverhalt an den Board weiterzureichen. IFRIC schlug vor,
dass der Board IAS 39 ändern solle (möglicherweise im Rahmen
des jährlichen Verbesserungsprozesses), um die Ausnahme
von der Definition eines Derivats von Verträgen, die mit nicht-finanziellen Variablen
verbunden sind, die für bestimmte Parteien eines Vertrages
spezifisch sind, auf Versicherungsverträge zu beschränken.
IAS 39 Leerverkäufe
Sachverhalt:
Ob die „übliche Kauf- und Verkauf“-Ausnahme in IAS 39 auf
Leerverkäufe von Wertpapieren
angewendet werden könnte - d.h. ob es Unternehmen, die
Leerverkäufe tätigen, gestattet ist, zwischen Handelstag-
und Erfüllungstagbilanzierung zu wählen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2007
Begründung: Die gängige Bilanzierungspraxis der
Rechnungsleger unter IAS 39 setzt die Leerverkäufe im
allgemeinen als finanzielle Verbindlichkeiten zum
beizulegenden Zeitwert an, wobei Veränderungen des
beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst werden.
Praxis in der Industrie ist es, die gleichen Gewinne und
Verluste anzusetzen, die angesetzt worden wären, wenn
Leerverkäufe von Wertpapieren als Derivate bilanziert
würden, aber die Wertpapiere werden in der Bilanz anders
dargestellt. IFRIC erkannte an, dass die Forderung, dass
Unternehmen ihre „Short"-Positionen
als Derivate bilanzieren sollen, beträchtliche Probleme für
ihre Buchhaltungssysteme und -kontrollen mit sich bringen
könnte und dabei wenig, wenn überhaupt, Verbesserung der
Qualität der dargestellten Finanzinformationen bewirken
würde. Aus diesem Grund und weil es wenig Abweichungen in
der Praxis gebe, entschloss sich IFRIC, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 39 und IAS 27 Zu einem anderem Betrag als dem
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente
Sachverhalt:
Die Sachverhalte sind die folgenden:
 |
Wie die kündbaren Instrumente im Abschluss des Halters bilanziert
werden sollen, insbesondere ob die Bilanzierung der
Instrumente im Abschluss des Halters symmetrisch zu
der im Abschluss des Emittenten sein soll. |
 |
Ob ein Unternehmen, das ein Unternehmen beherrscht, das keine
Eigenkapitalinstrumente herausgegeben hat, einen
Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 27 zu
erstellen hat und einen Geschäfts- oder Firmenwert
in Übereinstimmung mit IFRS 3 zu bilanzieren hat. |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2007
Begründung: In Bezug auf den ersten
Sachverhalt legen IAS 32 und IAS 39 nicht ausdrücklich fest,
ob die Bilanzierung eines Finanzinstruments im Abschluss des
Halters symmetrisch zu der im Abschluss des Emittenten sein
soll. Der Emittent eines Finanzinstruments hat es jedoch in
Übereinstimmung mit IAS 32 zu klassifizieren, während der
Halter es in Übereinstimmung mit IAS 39 zu klassifizieren
und zu bilanzieren hat. In Anbetracht der Leitlinien in
IAS 39 kam IFRIC zu dem Schluss, dass der erste Sachverhalt
nicht auf die Agenda genommen werden sollte.
In Bezug auf den zweiten Sachverhalt hängt die
Beherrschung eines Tochterunternehmens und die daraus
folgende Forderung an das Mutterunternehmen, einen
Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 27 zu erstellen
(einschließlich der Forderung, einen Geschäfts- oder
Firmenwert nach IFRS 3 auszuweisen), nicht notwendigerweise
davon ab, dass das Mutterunternehmen Eigenkapitalinstrumente
des Tochterunternehmens besitzt. IFRIC kam daher zu dem
Schluss, dass der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda
genommen werden sollte.
IAS 39 Geschriebene Optionen bei Endverbraucherenergieverträgen
Sachverhalt:
Was ist die Bedeutung von
„geschriebener Option" im
Paragraphen 7 von IAS 39? Nach diesem Paragraphen kann eine
geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht
finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder
anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten erfüllt werden kann nicht als ein Vertrag
angesehen werden, der zum Zweck der Erfüllung eines normalen
Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens
eingegangen wird. Die Anfrage galt hauptsächlich der
Bilanzierung von Endverbraucherenergieverträgen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2007
Begründung: Eine Analyse von derartigen Verträgen
zeigt, dass in vielen Fällen die Kriterien für den Ausgleich
in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch
von Finanzinstrumenten aus den Paragraphen 5 und 6 von IAS 39
nicht gegeben sind. Wenn dies der Fall ist, sind solche
Verträge nicht als in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallend zu betrachten. In Anbetracht dieser Analyse erwartet
IFRIC wenig Abweichungen in der Praxis und kam daher zu dem
Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 39 Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)
Sachverhalt: Wenn ein Unternehmen einen Zinsswap
als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge
designiert, darf das Unternehmen dann
nur die undiskontierten Änderungen der Zahlungsströme des
Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts bei der
Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der
Sicherungsqualifikation berücksichtigen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2007
Begründung: IFRIC hielt fest, dass, wenn ein
Zinsswap als Sicherungsinstrument designiert wird, ein Grund
für die Ineffektivität eine fehlende Abstimmung
im zeitlichen Anfall der Zinsein- und -auszahlungen des
Swaps und des Grundgeschäfts ist. Um den zeitlichen
Anfall der Zinsein- und -auszahlungen in die Bewertung der
Hedge-Effektivität einzubeziehen, muss das Unternehmen auch
den Zeitwert des Geldes berücksichtigen. IAS 39 ist in
dieser Hinsicht eindeutig. Deshalb ist der Vergleich der
undiskontierten Änderungen der Zahlungsströme des
Sicherungsinstruments und der undiskontierten Änderungen der
Zahlungsströme des Grundgeschäfts nicht ausreichend, um die
Hedge-Effektivität zu bewerten. IFRIC erwartet keine
größeren Abweichungen in der Anwendung dieser Anforderungen
in der Praxis.
IAS 39 Von Unternehmen der Glückspielbranche erhaltene Wetteinsätze
Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen der
Glückspielbranche erhaltene Wetteinsätze bilanzieren?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2007
Begründung: IFRIC war der Meinung, dass es in
diesem Bereich in der Praxis keine größeren Abweichungen
gebe, und kam daher zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen:
 |
Wenn ein
Unternehmen der Glückspielbranche eine dem Kunden
entgegen gesetzte Position einnimmt, ist der daraus
resultierende nicht erfüllte Wetteinsatz ein
Finanzinstrument, das wahrscheinlich die Definition
eines derivativen Finanzinstruments erfüllt und
daher nach IAS 39 zu bilanzieren ist. |
 |
In anderen
Situationen nimmt das Unternehmen der
Glückspielbranche keine dem Kunden entgegen gesetzte
Position ein, sondern bietet stattdessen als
Dienstleistung an, die Organisation von Glückspielen
zwischen zwei oder mehr Parteien zu übernehmen. Das
Unternehmen der Glückspielbranche erhält eine
Kommission für diese Dienstleistung unabhängig vom
Ausgang der Wette. IFRIC hielt fest, dass eine
solche Kommission wahrscheinlich die Definition
eines Ertrags erfüllen würde und anzusetzen sei,
wenn die Bedingungen in IAS 18 Erträge
erfüllt seien. |
IAS 39 Absicherung von mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument
Sachverhalt: Wie soll ein Unternehmen die
Anforderungen aus IAS 39.76(b) anwenden, um
die Hedge-Effektivität zu zeigen, wenn es ein
einzelnes derivatives Sicherungsinstrument zur Absicherung
von mehr als einer Risikoart verwendet?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2007
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, denn jegliche
entwickelten Leitlinien würden eher Umsetzungshinweisen
ähneln als einer Interpretation. IFRIC wies darauf hin, dass
nach IAS 39 ein Unternehmen die Hedge-Effektivität jeder
einzelnen Risikoposition einzeln bewerten muss (Leitlinien
zur Anwendung Frage F.1.13). Um dieser Anforderung zu
genügen, weist F.1.13 gleiche und gegenläufige Abschnitte
der funktionalen Währung zu, die in den Vertragsbedingungen
des derivativen Sicherungsinstruments nicht enthalten sind,
um eine Grundlage für die Aufteilung des beizulegenden
Zeitwerts des derivativen Sicherungsinstruments auf mehrere
Komponenten zu bekommen.. Darüber hinaus erlaubt F.1.12
einem Unternehmen, ein Derivat gleichzeitig als
Sicherungsinstrument zur Absicherung von Zahlungsströmen zur
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts zu designieren. Die
Anfrage lautete, ob der Ansatz aus F.1.13 auch auf andere
Umstände ausgeweitet werden kann. IFRIC hielt fest, dass,
obwohl F.1.12 und F.1.13 einem Unternehmen erlauben, einen
fiktionalen Abschnitt als Möglichkeit der Aufteilung des
beizulegenden Zeitwerts des derivativen
Sicherungsinstruments auf mehrere Komponenten zur Bewertung
der Hedge-Effektivität einzuführen, diese Aufteilung nicht
zum Ansatz von Kapitalflüssen führen sollte, die in den
vertraglichen Bedingungen eines Finanzinstruments
nicht existieren (s. Frage C.1 der Leitlinien zur Anwendung
von IAS 39). Darüber hinaus hielt IFRIC fest, dass IAS 39
von einem Unternehmen fordert, bei Beginn einer
Sicherungsbeziehung zu dokumentieren, wie die
Hedge-Effektivität bewertet werden soll. Nach IAS 39 muss
das Unternehmen die gewählte Methode durchgehend über die
Laufzeit der Sicherungsbeziehung anwenden.
IAS 39 Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option
Sachverhalt: IFRIC war gefragt worden, ob IAS 39
den folgenden Sicherungsansatz zulässt: Ein Unternehmen
designiert eine Option in ihrer Gänze als
Sicherungsinstrument zur Absicherung einer einseitigen
Variabilität zukünftiger Cashflows bei einem Cashflow-Hedge.
Alle Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Option
(einschließlich Veränderungen der Zeitwertkomponente) werden
bei der Einschätzung und Bewertung der Hedgeeffektivität
berücksichtigt. Kann ein Unternehmen alle Veränderungen im
Zeitwert der gekauften Option mit den Änderungen im
beizulegenden Zeitwert einer hypothetischen geschriebenen
Option, die die gleiche Laufzeit und den gleichen Nennwert
wie die gesicherte Position hat, vergleichen, um die
Hedgeeffektivität einzuschätzen? Ein solcher Ansatz die
Hedgeineffektivität minimieren oder beseitigen, wenn die
Bedingungen der gekauften Option und der hypothetischen
geschriebenen Option genau aufeinander abgestimmt wären.
Entscheidung zur Nichtaufnahme:
September
2007
Begründung: IFRIC gestand ein, dass in manchen
Stellungnahmen zu der vorläufigen Agendaentscheidung der
Überzeugung Ausdruck verliehen worden war, dass es in der
Praxis abweichende Vorgehensweise gebe. IFRIC entschied
dennoch, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da der Board kürzlich entschieden hatte, eine Änderung an
IAS 39 vorzuschlagen, um klarzustellen, welche Risiken und
Cashflows als gesicherte Risiken oder gescherte Anteile von
Risiken für Zwecke des Hedge Accountings designiert werden
könnten. IFRIC hielt fest, dass erwartet wird, dass das
Projekt des Boards den in dieser Agendaentscheidung
erörterten Sachverhalt adressieren wird.
IAS 39 Anwendungsbereich von Paragraph IAS 39.2(g)
Sachverhalt: In IAS 39.2(g) werden folgende
Verträge aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 ausgenommen:
„Verträge zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in
einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen
zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu
veräußern". Die Frage lautet, ob diese Ausnahme vom
Anwendungsbereich nur für bindende Verträge über den Erwerb
von Anteilen, die einen beherrschenden Anteil an einem
Unternehmen darstellen, innerhalb des Zeitraumes, der für
die Abwicklung eines Unternehmenszusammenschlusses notwendig
ist, gilt, oder ob sie allgemeiner anzuwenden ist. Die Frage
ist auch, ob diese Ausnahme aus dem Anwendungsbereich auch
auf andere ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden kann
wie beispielsweise den Erwerb von Anteilen an einem
assoziierten Unternehmen.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Januar
2008
Begründung: IFRIC gestand ein, dass die
Formulierung in IAS 39.2(g) nicht eindeutig ist und zu
Abweichungen in der Praxis führen könnte. Daher entschied
IFRIC, denn Board zu bitten, den Standard zu verdeutlichen
und insbesondere die folgenden Sachverhalte zu adressieren:
 |
Gilt die Ausnahme vom
Anwendungsbereich in Paragraph 2(g) für alle
Verträge (einschließlich Optionen) zwischen einem
Erwerber und einem Verkäufer in einem
Unternehmenszusammenschluss, das erworbene
Unternehmen zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu
erwerben oder zu veräußern? |
 |
Kann die Ausnahme vom
Anwendungsbereich in Paragraph 2(g) auch auf andere
ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden wie
beispielsweise den Erwerb von Anteilen an einem
assoziierten Unternehmen? |
IAS 39 Anwendung der Effektivzinsmethode
Sachverhalt: Wie ist die Effektivzinsmethode auf
ein Finanzinstrument anzuwenden, dessen Kapitalströme an die
Veränderungen eines Inflationsindexes gebunden sind?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli 2008
Begründung: Die Paragraphen A5 bis A8 von IAS 39
bieten relevante Anwendungsleitlinien für die Anwendung der
Effektivzinsmethode auf Finanzinstrumente mit veränderlichen
Zinssätzen. Mit der Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen, entschied IFRIC auch, den
Sachverhalt an den IASB weiterzureichen mit Bitte um eine
mögliche zukünftige Klarstellung.
IAS 39 Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
Sachverhalt: Muss bei der Bemessung des
beizulegenden Zeitwerts ein Abschlag auf den notierten
Marktpreis eines Wertpapiers vorgenommen werden, wenn eine
vertragliche, staatliche oder anderweitige Beschränkung
besteht, die den Verkauf des Wertpapiers in einem bestimmten
Zeitraum verhindert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November 2008
Begründung: IFRIC stellte fest, dass der
Board an einem Projekt zur Bemessung des beizulegenden
Zeitwerts arbeitet. Leitlinien zu dieser Frage sollten durch
den Board im Rahmen dieses Projekts zur Verfügung gestellt
werden.
IAS 39 – Zwei
Ausbuchungsfragen
Sachverhalt: 1. Wann sind finanzielle
Vermögenswerte "ähnlich" im Sinne der Anwendung des
Ausbuchungstests in IAS 39 bei Gruppen von ähnlichen
Vermögenswerten? 2. Wann sollte der Durchleitungstest auf
die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts angewendet
werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: Nachdem diese Fragen IFRIC
zur Kenntnis gebracht worden waren, entschied sich der IASB,
ein beschleunigtes Projekt
zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten auf seine Agenda
zu nehmen. Ein endgültiger Standard wird 2010 erwartet.
Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 39 – Bestimmung des
Diskontierungssatzes für die Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
Sachverhalt: Wie ist der
Diskontierungssatz zu bestimmen, wenn der beizulegende
Zeitwert mit Hilfe einer Bewertungsmethode bestimmt wird?
Wie sind die Bonitäts- und Liquiditätsaufschlagsanteile des
Diskontierungssatzes zu bestimmen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März
2009
Begründung: Der IASB hat kürzlich einige
Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts in
illiquiden Märkten herausgegeben. Des Weiteren ist der
IASB mitten in einem
Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 39 – Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes
Sachverhalt: Wie ist der
Effektivzinssatz durch einen Emittenten für eine finanzielle Schuld zu bestimmen, die dem Halter einen
Anteil am Nettoeinkommen des Emittenten gewährt aber den Fälligkeitsbetrag der Schuld in Bezug
auf den Anteil des Halters an den Verlusten des Emittenten
reduziert?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass die Anwendungsleitlinienparagraphen 6 und 8 von IAS 39
entsprechende Leitlinien für die Bewertung finanzieller
Schulden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode bieten.
Daher entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 39 – Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen
Sachverhalt: Wenn ein Gruppe von Krediten mit der Absicht begeben wird,
diese zu syndizieren und zeitnah zu veräußern aber sich nicht genügend Käufer finden (eine
nicht geglückte Kreditsyndizierung), aber man sich dennoch weiter bemüht, kurzfristig die übrigen
Kredite zu veräußern, ist der überschussbetrag der nicht veräußerten Kredite dann als zur Veräußerung
verfügbar zu klassifizieren?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung: In IAS 39 ist eindeutig, dass ein
Kredit, der sofort oder kurzfristig veräußert werden soll,
als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren ist. Wenn das Unternehmen jedoch entscheiden hat, den Kredit nicht zu veräußern,
für des aus der Klassifizierung zur Veräußerung verfügbar herausgenommen. Da die Leitlinien in IAS 39
eindeutig sind, entschied IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
IAS 39 – Absicherung unter Verwendung von mehr als einem Derivat als Sicherungsinstrument
Sachverhalt: Wie sind die Anwendungsleitlinien von IAS 39 F.2.1 Ob ein Derivat als Grundgeschäft bestimmt werden kann
anzuwenden, wenn ein Unternehmen einen festverzinslichen Schuldtitel in fremder Währung begibt und ihn dann in einen variabel verzinslichen
Schuldtitel in lokaler Währung unter Anwendung eines Fremdwährungszinsswaps umtauscht? Verhindern diese Leitlinien,
dass Kapitalströme, die einem Derivat zuzuordnen sind, als
abgesicherte Kapitalströme in einer Sicherungsbeziehung
designiert werden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass,
obwohl nach IAS 39 gestattet ist, eine Kombination von
Derivaten gemeinsam als Sicherungsinstrumente in einer
Sicherungsbeziehung zu designieren, es nicht gestattet ist,
"synthetische Grundgeschäfte", die aus der Kombination eines
Derivats mit einem nicht-derivativen Finanzinstrument
entstehen, als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung
mit einem anderen Derivat zu designieren. IFRIC kam zu dem
Schluss, dass jegliche Leitlinien, die entwickelt werden
könnten, mehr Umsetzungsleitlinien entsprächen als einer
Interpretation. IFRIC entschied daher, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 39 – Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend"
Sachverhalt: Was ist die Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend" in IAS 39.61
bei der Erfassung einer Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 39?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: Obwohl IFRIC anerkannte, dass bedeutende Abweichungen in der Praxis vorkommen, hielt es fest,
dass der Board sein Projekt zur Entwicklung eines Ersatzes für IAS 39 beschleunigt habe und erwarte, bald einen neuen Standard
zu veröffentlichen. IFRIC entschied daher, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 39 Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität
Sachverhalt: Ein Vertrag (a) verpflichtet ein Unternehmen zur Lieferung (zum Verkauf) einer festen Anzahl
Einheiten eines nicht-finanziellen Postens, die jederzeit in Barmittel umgewandelt werden kann, zu einem festen Preis und (b)
gewährt der Gegenpartei das Recht, weitere Einheiten desselben Posten zu einem Festpreis pro Einheit zu kaufen. Kann dieser
Vertrag als zwei getrennte Verträge für Zwecke der Anwendung der Paragrafen 5-7 von IAS 39 beurteilt werden? Diese Paragrafen
enthalten Leitlinien dazu, ob ein Vertrag auf Lieferung oder Kauf eines nicht-finanziellen Postens im Anwendungsbereich von
IAS 39 liegt.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: März 2010
Begründung: Das IFRSIC konzedierte, dass erhebliche unterschiedliche Handhabungen in der Praxis aufträten.
Gleichwohl arbeitet der IASB beschleunigt an einem Projekt zur Ablösung von IAS 39 und erwartet, einen neuen Standard bis Ende
2010 herauszugeben. Dieser Sachverhalt liegt im Anwendungsbereich dieses Projekts. IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 39 Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert werden
Sachverhalt: Wie hat ein Unternehmen die
Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten mit
festgesetzter Laufzeit zu bilanzieren, nachdem sie aus der
Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und
Forderungen umklassifiziert wurden?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2010
Begründung: Das Committee erkannte an, dass
es in der Vergangenheit einige Abweichungen in der Praxis
gegeben haben könnte, aber es erwartet nicht, dass diese
Abweichungen weiterhin auftreten, wenn man die klaren
Leitlinien zur Umklassifizierung in IAS 39.50E, .50F und
.54(a) bedenkt. Das Committee entschloss sich daher, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
IAS 40 und IAS 12 nicht-abzuschreibende und abzuschreibende Vermögenswerte
Sachverhalt: Ob die Gesamtheit einer zum Modell
des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40 als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie, die im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses über Grundstücke und
Gebäude einen nicht-abzuschreibenden Vermögenswert nach SIC-21
Ertragsteuern - Realisierung von neubewerteten, nicht
planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten Paragraph 4
darstellt (mit der Folge, dass jegliche aktive oder passive
latente Steuer darauf mit dem Steuersatz zu bewerten ist,
der bei Verkauf der Immobilie anzuwenden wäre).
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC war sich einig, keine Herausgabe
einer Interpretation zu diesem Sachverhalt zu verlangen, da SIC-21, IAS 16 und IAS 12 ausreichende
Leitlinien bereitstellen.
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IAS 41 Diskontierungssatz bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts
Sachverhalt: Wie hat ein Unternehmen den sachgerechten Diskontierungssatz zu berechnen,
wenn der beizulegende Zeitwert des biologischen Vermögenswerts als der Barwert
der erwarteten Nettokapitalströme geschätzt wird?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung: IFRIC kam zu dem Schluss,
dass die allgemeinen Leitlinien in den IFRS zur Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts - einschließlich der Leitlinien
zum sachgerechten Diskontierungssatz - auf die Bewertung
biologischer Vermögenswerte anzuwenden sind. In IAs 41.24
heißt es, dass, wenn geringe biologische Transformationen
seit der erstmaligen Kostenverursachung stattgefunden haben,
würde erwartet, dass der gewählte Diskontierungssatz zu
einem Wert führen würde, der diesen Kosten näherungsweise
entspricht. IFRIC kam zu dem Schluss, dass aufgrund der
bereits bestehenden Leitlinien in der Praxis nicht mit dem
Entstehen bedeutender Abweichungen zu rechnen sei.
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SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften |
SIC-12 nicht-abzuschreibende und abzuschreibende Vermögenswerte
Sachverhalt: Welches relative Gewicht
sollte den verschiedenen Indikatoren in Paragraph 10 von
SIC-12 Konsolidierung –
Zweckgesellschaften bei der Bestimmung, wer eine
Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, beigemessen werden?
Wenn insbesondere alle Entscheidungen, die für die
fortlaufende Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft
notwendig sind, von seinem Gründer vorherbestimmt worden
sind und die Mehrheit der „Eigenkapitalanteilstranche"
an eine dritte Partei übertragen worden sind, welche
Faktoren sind dann wichtiger für die Bestimmung, wer die
Kontrolle über die Zweckgesellschaft hat: (1) die Nutzen-
und Risikofaktoren in den Paragraphen 10(c) und (d) oder (2)
die Faktoren in Paragraph 10(a) (Geschäftstätigkeit der
Zweckgesellschaft entsprechend der besonderen
Geschäftsbedürfnisse einer Partei) und Paragraph 10(b) (eine
Partei hat die Entscheidungsmacht oder hat sie durch
Einrichtung eines „Autopilot"-Mechanismus
delegiert)?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August
2002
Begründung: IFRIC hielt fest, dass die in
Paragraph 10 von SIC-12 genannten Faktoren nur Indikatoren
sind und nicht notwendigerweise eine abschließende
Beurteilung erlauben. IFRIC ist der Meinung, dass dieser
Ansatz mit Absicht gewählt wurde, um anzuerkennen, dass die
Umstände von Fall zu Fall variieren können. Nach Ansicht von
IFRIC wird durch SIC-12 verlangt, dass die Partei, die die
Kontrolle über eine Zweckgesellschaft hat, durch Ausübung
allgemeinen Urteilsvermögens und Sachkenntnis in jedem Fall
bestimmt werden sollte – unter
Berücksichtigung aller relevanten Faktoren. Aus diesem Grund
kam IFRIC zu dem Schluss, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
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IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
IFRIC-12 Anwendungsbereich von IFRIC 12
Sachverhalt: Zwei Sachverhalte:
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Erfordert die Vorschrift, dass der Gewährer den Preis kontrolliert oder reguliert, den der Betreiber
den Beziehern der Dienstleistung, die durch die Infrastruktur ermöglicht wird, berechnen kann, dass der
Gewährer vollständige Kontrolle haben muss? |
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Wie werden Aspekte der Vereinbarung bilanziert, die nicht die Infrastruktur betreffen? |
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: Hinsichtlich des ersten Sachverhalts kam IFRIC zu dem Schluss, dass die Anwendungsleitlinien AL2 und AL3
von IFRIC 12 nicht vorschreiben, dass der Gewährer vollständige Kontrolle über den Preis hat.
Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam IFRIC zu dem Schluss, dass IFRIC 12 einige Leitlinien zur Bilanzierung anderer Aspekte
der Vereinbarung enthält.
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IFRIC 14 IAS 19 Die Begrenzung eines
leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung |
IFRIC 14 Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
Sachverhalt: Gestattet die Annahme einer
'gleichbleibenden Belegschaft' in IFRIC 14 einem Unternehmen
seine berichtenden Ergebnisse zu 'steuern', indem der
zeitliche Verlauf und das Beitragsniveau für einen
leistungsorientierten Plan gewählt werden können?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: November
2008
Begründung: IFRIC gelangte zu der
Auffassung, dass die Annahme einer 'gleichbleibenden
Belegschaft' in IFRIC 14 klar ist und keinen Grund zu einer
fehlerhaften Auslegung gibt. Ferner wurde dieser Sachverhalt
im Zuge der Entwicklung von IFRIC 14 erörtert. Daher
entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu
nehmen.
IFRIC 14 Freiwillige Vorauszahlungen
Sachverhalt: Die Vorschriften in IFRIC
14 könnten unbeabsichtigte Konsequenzen bei der Behandlung
freiwillig vorausgezahlter Beiträge bei einer
Mindestfinanzierungsgrenze haben. Das liegt daran, dass in
IFRIC 14.22 einem Unternehmen vorgeschrieben wird, bestimmte
erwartete Kapitalabflüsse bei der Einschätzung, ob ein
Vermögenswert zum Berichtsstichtag vorliegt, zu
berücksichtigen. In einige Fällen legt die Berücksichtigung
dieser Kapitalströme nahe, dass zum Berichtsstichtag eine
Schuld vorliegt, obwohl das nicht der Fall ist.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Mai
2009
Begründung: Auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 entscheid der Board, ein eigenes
Projekt zur Verbesserung von IFRIC 14 aufzunehmen, um sich diesem Sachverhalt zu widmen. Daher entscheid IFRIC,
diesen Sachverhalt von der Agenda zu streichen.
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IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden |
IFRIC 18 Anwendbarkeit auf den Kunden
Sachverhalt: Wie bilanziert ein Kunde die Übertragung von Vermögenswerten, die für den Empfänger
in den Anwendungsbereich von IFRIC 18 fallen?
Entscheidung zur Nichtaufnahme: Juli
2009
Begründung: IFRIC hielt fest, dass in IFRIC 18 nur
die Bilanzierung durch den Empfänger der übertragenen Vermögenswerte
geklärt ist. IFRIC hielt jedoch auch fest, dass die Bilanzierung durch den Kunden, der Vermögenswerte überträgt, in Einklang mit den Prinzipien
in IFRIC 18 stehen sollte. Darüber hinaus böten andere IFRS relevante Leitlinien für die Bilanzierung
von Gütern oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Tauschtransaktion erhalten oder hingegeben werden.
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