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INTERPRETATIONSENTWÜRFE:  IFRIC D20

Kundenbindungsprogramme

Bezug:

bullet IAS 18 Erträge
bullet IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bullet IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

 

Entstehungsgeschichte:

bullet IFRIC D20 herausgegeben am 7. September 2006. Klicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung (82 KB).
bullet Ende der Kommentierungsfrist 6. November 2006
bullet Der Interpretationsentwurf steht der Öffentlichkeit auf der Website des IASB zum Download zur Verfügung (in englischer Sprache).

 

Stellungnahmen von Deloitte zu diesem Interpretationsentwurf
bullet Unsere Stellungnahmen finden Sie hier.

 

Interpretationsentwürfe stellen noch nicht verabschiedete Vorschläge dar

 

Zusammenfassung von IFRIC D20

Kundenbindungsprogramme werden von Unternehmen verwendet, um Kunden Anreize zum Kauf ihrer Produkte zu bieten. Jedes Mal, wenn ein Kunde Güter oder Dienstleistungen erwirbt, oder eine andere qualifizierende Handlung durchführt, gewährt das Unternehmen dem Kunden eine Prämiengutschrift (mit verschiedenen Bezeichnungen wie "Punkte", "Flugmeilen" etc.). Der Kunde kann die Prämiengutschrift gegen Prämien wie etwa kostenfreie oder vergünstigte Güter oder Dienstleistungen einlösen.

 

Die grundlegende, von IFRIC behandelte Frage besteht darin, ob die Verpflichtung eines Unternehmens zur Bereitstellung von kostenfreien oder reduzierten Gütern oder Dienstleistungen wie folgt erfasst und bewertet werden sollte:

 

bullet

1. Verteilung eines Teils der aus dem anfänglichen Verkaufsgeschäft erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung auf die Prämiengutschriften und Verschiebung der Ertragserfassung (d.h. Anwendung von Paragraph 13 von IAS 18); oder

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2. Erfassung des vollständigen ursprünglichen Ertrages und gleichzeitige Erfassung einer Rückstellung für die geschätzten künftigen Aufwendungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen (d.h. Anwendung von Paragraph 19 von IAS 18).

 

Bei Zutreffen von 1. (Verteilung eines Teils der ursprünglichen Gegenleistung auf die Prämiengutschriften) stellen sich als weitere Fragen, wie viel verteilt werden und wann es zu einer Erfassung als Ertrag kommen sollte.

 

In IFRIC D20 hat IFRIC vorgeschlagen, dass ein Unternehmen:

 

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den Paragraph 13 von IAS 18 anwenden und die Prämiengutschriften als einen getrennt identifizierbaren Ertragsbestandteil des ursprünglichen Verkaufsgeschäfts erfassen sollte; und

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den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung aus dem ursprünglichen Verkaufsgeschäft zwischen den ursprünglich verkauften Gütern und Dienstleistungen und den gewährten Prämiengutschriften auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte der Bestandteile verteilen sollte.

 

Der Interpretationsentwurf würde drei Monate nach einer Veröffentlichung in Form einer endgültigen Interpretation in Kraft treten und rückwirkend anzuwenden sein, indem Abschlüsse früherer Perioden rückwirkend angepasst werden.

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