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INTERPRETATIONSENTWÜRFE:  IFRIC D17

Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

Bezug:

bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

Entstehungsgeschichte:

bullet IFRIC D17 herausgegeben am 19. Mai 2005. Kicken sie hier für die Presserklärung (PDF 66k). Ende der Kommentierungsfrist 18. Juli 2005
bullet Der Interpretationsentwurf steht der Öffentlichkeit auf der Website des IASB zum Download zur Verfügung (in englischer Sprache).

 

Stellungnahmen von Deloitte zu diesem Interpretationsentwurf
bullet Unsere Stellungnahmen finden Sie hier.

 

Interpretationsentwürfe stellen noch nicht verabschiedete Vorschläge dar

 

Zusammenfassung von IFRIC D17

D17 wurde als Antwort auf Anfragen zur Anwendung von IFRS 2 auf anteilsbasierte Vergütung mit eigenen zurück erworbenen Anteilen oder mit Anteilen von Konzernunternehmen.

 

Die vorgeschlagene Interpretation gibt Leitlinien zu Beurteilung, ob bestimmte Arten von Transaktionen entsprechend IFRS 2 als anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich zu behandeln sind. D17 schlägt vor, anteilsbasierte Vergütungen in denen das Mutterunternehmen den Arbeitnehmern eines Tochterunternehmens Rechte an eigenen Anteilen gewährt als anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu behandeln. Tz. 11 schlägt vor, dass ein Tochterunternehmen das den eigenen Arbeitnehmern Rechte an den Anteilen des Muterunternehmens gewährt, diese Transaktion als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich bilanziert. Entsprechend unterscheidet sich bei Transaktionen bei denen den Arbeitnehmern eines Tochterunternehmens Rechte an Anteilen des Mutterunternehmens gewährt werden, die bilanzielle Behandlung im Einzelabschluss des Tochterunternehmens je nachdem ob da Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen den Arbeitnehmern des Tochterunternehmens die Anteilsrechte gewährt hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass IFRIC zu der Meinung gelangt ist, dass das Tochterunternehmen sich im ersteren Fall nicht dazu verpflichtet hat einen Barausgleich zu leisten oder andere eigene Vermögenswerte zu übertragen, wohingegen im zweiten Fall eine solche Verpflichtung eingegangen worden ist (in Form der Verpflichtung zur Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens).

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