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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind Vereinbarungen womit
eine Regierung oder eine andere Institution Aufträge an private
Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen,
wie Straßen, Energieversorgung, Gefängnisse oder Krankenhäuser.
D12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des
Bilanzierungsmodells
Der Betreiber kann diese Infrastruktureinrichtungen zum Zwecke
der Konzession herstellen oder erwerben. D12 schlägt vor, dass, wie
es häufig vorkommt, wenn der Konzessionsgeber anhaltend über den
Gebrauch der Infrastruktureinrichtungen während und nach der
Konzession bestimmt, der Betreiber die Infrastruktureinrichtungen
nicht als seine eigenen Sachanlagen zu bilanzieren hat. Vielmehr
sollte er bereitgestellte bauliche Dienstleistung für den
Konzessionsgeber im Rahmen eine Fertigungsauftrages bilanzieren und
sollte die Rechte, die er im Austausch für die Errichtung der
Infrastruktureinrichtungen erhält nach einem der folgenden
Bilanzierungsmodelle bilanzieren:
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(a) das Modell des finanziellen
Vermögenswertes – wenn der Konzessionsgeber die hauptsächliche
Verpflichtung hat den Betreiber für die konzessionierten
Dienstleistungen zu bezahlen |
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(b) das Modell des immateriellen
Vermögenswertes – wenn der Nutzer die hauptsächliche
Verpflichtung hat, den Betreiber für die konzessionierten
Dienstleistungen zu bezahlen. |
Das Modell des finanziellen Vermögenswertes, das in dem
Interpretationsentwurf D13 beschrieben ist, wird angewendet, wenn
der Konzessionsgeber (eher als der Nutzer) die hauptsächliche
Verpflichtung hat, den Betreiber für die konzessionierten
Dienstleistungen zu bezahlen.
Das Modell des immateriellen Vermögenswertes, das im
Interpretationsentwurf D14 beschrieben ist, ist in allen anderen
Fällen anzuwenden.
D13 und D14 stellen Leitlinien bereit, wie der Betreiber
relevante IFRS anzuwenden hat, wenn er einen finanziellen bzw.
einen immateriellen Vermögenswert erfasst. Beide behandeln den
Ansatz und die Bewertung von Erträgen und Aufwendungen aus dem
Vertrag und Vermögenswerten und Verpflichtungen aus der
Dienstleistungskonzession (wie Verpflichtungen zur Reparatur und
Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen).
D13
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des
finanziellen Vermögenswertes
Nach dem Modell des finanziellen Vermögenswertes ist das Recht,
das der Betreiber im Austausch für die baulichen Dienstleistungen
oder andere Gegenleistungen erhält, als finanzieller Vermögenswert
zu bilanzieren. D13 beschreibt, wie das Modell des immateriellen
Vermögenswertes anzuwenden ist, einschließlich der folgenden
Grundsätze:
Ansatz:
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Wenn es wahrscheinlich ist, dass
die gesamten Kosten des Vertrags die gesamten Erträge des
Vertrags übersteigen, ist der erwartete Verlust, sofort als
Verlust zu erfassen, andernfalls ist keine Verpflichtung oder
ein verbundenes Recht in dem Umfang zu erfassen, in dem die
Verträge ausgeführt sind und auch bleiben. |
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Eine Verpflichtung ist zu
erfassen, sobald die Gegenleistung im Voraus für die Leistung
erhalten wurde. |
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Ein Betrag, den der
Konzessionsgeber aus dem Vertrag schuldig ist, ist als
finanzieller Vermögenswert zu erfassen, wenn der Betreiber vor
Erhalt der Gegenleistung seine Leistung erbringt. Dieser
finanzielle Vermögenswert ist nach IAS 39 als (a) Kredit oder
Forderung, (b) als zur Veräußerung gehalten oder (c)
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (zwingend bei der
erstmaligen Erfassung designiert) zu klassifizieren.
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Bewertung:
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Verpflichtungen aus Verträgen
sind auf der Basis der erhaltenen Gegenleistung für die eigene
Leistung zu bewerten. |
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Finanzielle Vermögenswerte sind
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. |
D14
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des
immateriellen Vermögenswertes
Bei dem Modell des immateriellen Vermögenswertes wird der
Betreiber der Dienstleistungskonzession so betrachtet, als erhielte
er einen immateriellen Vermögenswert von dem Konzessionsgeber im
Austausch für die Errichtung oder anderer Dienstleistungen, die er
dem Konzessionsgeber erbracht hat. Der Betreiber hat Erträge sowie
Gewinne und Verluste aus diesem Austausch gemäß IAS 11 und IAS 18
zu erfassen.
Die Erträge werden zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen
immateriellen Vermögenswertes bewertet, angepasst um den Betrag
jeglicher geflossener Zahlungsmitteln oder
Zahlungsmitteläquivalenten. Wenn der beizulegenden Zeitwert des
erhaltenen immateriellen Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt
werden kann, sind die Erträge zum beizulegenden Zeitwert der, durch
den Betreiber dargebrachten Dienstleistungen zu bewerten, angepasst
um den Betrag jeglicher geflossener Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalenten.
Verpflichtungen neue Infrastruktureinrichtungen zu errichten
oder bereits existierende zu erweitern sind in den erbrachten
Gegenleistungen für den immateriellen Vermögenswert enthalten und
daher in seinen Anschaffungskosten. Allerdings sind alle anderen
vertraglichen Verpflichtungen – einschließlich Verpflichtungen zur
Instandhaltung, Austausch oder Wiederherstellung der
Infrastruktureinrichtungen – sind nicht in der erbrachten
Gegenleistung für den immateriellen Vermögenswert enthalten.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Für die drei Interpretationen werden als Zeitpunkt des
Inkrafttretens die Geschäftsjahre vorgeschlagen, die am oder nach
dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung würde erlaubt.
Eine Überleitung würde generell retrospektiv erfolgen es sei denn,
dass eine Neudarstellung nicht durchführbar ist. SIC 29 Angaben -
Dienstleistungslizenzen SIC 29 würde geändert um zusätzliche
Angaben zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Ablauf der
Kommentierungsfrist Um Kommentierungen wird bis zum 3. Mai
2005 gebeten. Verlängert bis 31. Mai 2005. |