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Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur
vollständigen oder partiellen Tilgung der finanziellen
Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese
Eigenkapitalinstrumente als "gezahltes Entgelt" nach
IAS 39.41 anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die
finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell
auszubuchen. |
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Der Kreditnehmer bewertet die Eigenkapitalinstrumente,
die an den Kreditgeber ausgegeben werden, zum beizulegenden Zeitwert,
es sei denn, der beizulegende Zeitwert ist nicht verlässlich
ermittelbar. Die Eigenkapitalinstrumente werden dann mit dem beizulegenden Zeitwert
der getilgten Verbindlichkeit bewertet. |
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Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss
der Kreditnehmer prüfen, ob irgendein Teil des gezahlten
Entgelts eine Änderung der Bedingungen der verbleibenden
Verbindlichkeit ausgelöst hat. Wenn das der Fall ist, muss
der Kreditnehmer den beizulegenden Zeitwert des gezahlten
Entgelts zwischen der getilgten und der noch nicht getilgten
Verbindlichkeit aufteilen. |
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Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen
(Teil-)Verbindlichkeit und dem erstmaligen
Bewertungsbetrag der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
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Wenn nur ein Teil der
Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen,
ob die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit
wesentlich geändert wurden (unter Berücksichtigung jeglichen
Teils der gezahlten Gegenleistung, die dem verbleibenden
Teil der Verbindlichkeit zugewiesen wurde). Wenn es zu einer
wesentlichen Änderung kam, muss der Kreditnehmer die Tilgung
der alten verbleibenden Verbindlichkeit und den Ansatz einer
neuen Verbindlichkeit bilanzieren (s. IAS 39.40). |
Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem
1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die
Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten
dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden.
Die Presseerklärung des IASB finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 107 KB).
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