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Mit IFRIC 16 werden drei Hauptpunkte geklärt:
Entsteht das Risiko aus (a) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die
funktionale Währung des Mutterunternehmens oder (b) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen
Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung im Konzernabschluss des Mutterunternehmens?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass aus der Darstellungswährung keine Risikoposition entsteht, die für die Bilanzierung einer
Sicherungsbeziehung durch ein Unternehmen in Frage kommt. Also kann ein Mutterunternehmen nur die Fremdwährungsdifferenzen als abgesichertes
Risiko designieren, die aus dem Abweichen der eigenen funktionalen Währung von der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs entstehen.
Welches Unternehmen innerhalb eines Konzerns kann das Sicherungsinstrument bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb halten? Gilt insbesondere, dass das Mutterunternehmen, das die Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb hält,
auch das Sicherungsinstrument zu halten hat?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass das Sicherungsinstrument (die Sicherungsinstrumente) von jedem Unternehmen innerhalb das
Konzerns gehalten werden kann (können).
Wie hat ein Unternehmen die Beträge zu bestimmen, die aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung sowohl für das
Sicherungsinstrument als auch für das Grundgeschäft umzugliedern sind, wenn das Unternehmen die Investition veräußert?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass, obwohl IAS 39 bei der Bestimmung der Beträge, die im Hinblick auf das
Sicherungsinstrument aus der Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind, anzuwenden ist,
IAS 21 in Hinblick auf das Grundgeschäft anzuwenden ist.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC 16 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, und Unternehmen haben die Wahl, die
Interpretation prospektiv oder rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Pressemitteilung
Änderung an IFRIC 16 auf der IASB-Sitzung vom Januar 2009 vorgeschlagen
Auf der Sitzung vom Januar 2009 erörterte der Board einen Sachverhalt, der von einem Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16 aufgebracht
worden war. Der Stab hatte geprüft (durch Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht
erörtert worden war, als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen
den Beträgen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind, abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der
Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne Sicherungsbilanzierung würde die
Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während die Differenz aus der
Nettoinvestition in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.
Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern, dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit Ausnahme des ausländischen
Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)".
Damit diese Änderung rechtzeitig für die Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur Verfügung steht, kam der Board überein, dass er
einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den
Konsultationsprozess zulässige Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet
werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten Quartals 2009 zur Verfügung stände.
Januar 2009: Standardentwurf herausgegeben
Auf Grundlage der Beschlüsse, die auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 gefasst wurden, hat der International Accounting Standards Board (IASB)
den Standardentwurf ED/2009/1, in dem vorgeschlagen wird, Unternehmen zu gestatten, ein Instrument als Sicherungsinstrument bei einer Absicherung
einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb zu verwenden, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb, der gesichert wird,
gehalten wird. Der IASB schlägt in dem Standardentwurf vor, Paragraf 14 von IFRIC 16 dahingehend zu ändern, dass der in Parenthese enthaltene
Kommentar '(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)' gestrichen wird. Das vorgeschlagene Datum des
Inkrafttretens sind Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Stellungnahmen werden bis zum 2. März 2009
erbeten. Weitere Informationen finden Sie hier.
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