Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

 

IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Bezug:

 

bullet IAS 21 Die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Entstehungsgeschichte:

 

bullet IFRIC D22 herausgegeben am 19. Juli 2007. Kicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung (50 KB).
bullet Ende der Kommentierungsfrist 19. Oktober 2007
bullet IFRIC Interpretation 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb herausgegeben am 3. Juli 2008
bullet Pressemitteilung zu IFRIC 16 (in englischer Sprache, 59 KB)
bullet Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
bullet Boardsitzung im Januar 2009 – IASB verständigt sich darauf, Änderungen an IFRIC 16 vorzuschlagen
bullet 30. Januar 2009: Standardentwurf Nr. ED/2009/1 herausgegeben, in dem vorgeschlagen wird, IFRIC 16 hinsichtlich der Designation eines Sicherungsinstruments in einer Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb zu ändern. Stellungnahmen werden bis zum 2. März 2009 erbeten
bullet 16. April 2009: IFRIC 16 geändert im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2009; Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2009

 

ZUSAMMENFASSUNG VON IFRIC 16

 

Mit IFRIC 16 werden drei Hauptpunkte geklärt:

 

Entsteht das Risiko aus (a) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die funktionale Währung des Mutterunternehmens oder (b) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung im Konzernabschluss des Mutterunternehmens?

 

IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass aus der Darstellungswährung keine Risikoposition entsteht, die für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung durch ein Unternehmen in Frage kommt. Also kann ein Mutterunternehmen nur die Fremdwährungsdifferenzen als abgesichertes Risiko designieren, die aus dem Abweichen der eigenen funktionalen Währung von der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs entstehen.

 

Welches Unternehmen innerhalb eines Konzerns kann das Sicherungsinstrument bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb halten? Gilt insbesondere, dass das Mutterunternehmen, das die Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb hält, auch das Sicherungsinstrument zu halten hat?

 

IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass das Sicherungsinstrument (die Sicherungsinstrumente) von jedem Unternehmen innerhalb das Konzerns gehalten werden kann (können).

 

Wie hat ein Unternehmen die Beträge zu bestimmen, die aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung sowohl für das Sicherungsinstrument als auch für das Grundgeschäft umzugliedern sind, wenn das Unternehmen die Investition veräußert?

 

IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass, obwohl IAS 39 bei der Bestimmung der Beträge, die im Hinblick auf das Sicherungsinstrument aus der Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind, anzuwenden ist, IAS 21 in Hinblick auf das Grundgeschäft anzuwenden ist.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC 16 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, und Unternehmen haben die Wahl, die Interpretation prospektiv oder rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Pressemitteilung

 

bullet Pressemitteilung zu IFRIC 16 (in englischer Sprache, 59 KB).

 

 

Änderung an IFRIC 16 auf der IASB-Sitzung vom Januar 2009 vorgeschlagen

 

Auf der Sitzung vom Januar 2009 erörterte der Board einen Sachverhalt, der von einem Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16 aufgebracht worden war. Der Stab hatte geprüft (durch Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht erörtert worden war, als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen den Beträgen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind, abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne Sicherungsbilanzierung würde die Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während die Differenz aus der Nettoinvestition in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.

 

Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern, dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)".

 

Damit diese Änderung rechtzeitig für die Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur Verfügung steht, kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten Quartals 2009 zur Verfügung stände.

 

 

Januar 2009: Standardentwurf herausgegeben

 

Auf Grundlage der Beschlüsse, die auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 gefasst wurden, hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Standardentwurf ED/2009/1, in dem vorgeschlagen wird, Unternehmen zu gestatten, ein Instrument als Sicherungsinstrument bei einer Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb zu verwenden, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb, der gesichert wird, gehalten wird. Der IASB schlägt in dem Standardentwurf vor, Paragraf 14 von IFRIC 16 dahingehend zu ändern, dass der in Parenthese enthaltene Kommentar '(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)' gestrichen wird. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens sind Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Stellungnahmen werden bis zum 2. März 2009 erbeten. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
   
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu, einen Verein schweizerischen Rechts, und/oder sein Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu und seiner Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.