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IFRIC 15 vereinheitlicht die Bilanzierungspraxis in allen
Rechtskreisen hinsichtlich der Erfassung von Erträgen aus dem
Verkauf von Einheiten wie beispielsweise Wohnungen oder
einzelnen Häusern „ab Plan“ (also bevor die Errichtung
abgeschlossen ist) seitens der Errichtungsgesellschaft.
Grundlegende Frage
Die grundlegende Frage ist, ob die Errichtungsgesellschaft
Güter verkauft (fertige Wohnungen oder Häuser) oder
Dienstleistungen (Erstellungsdienstleistungen als
Baugesellschaft, die vom Erwerber beauftragt wird). Erträge aus
dem Verkauf von Gütern werden normalerweise bei Lieferung
erfasst. Erträge aus dem Verkauf von Dienstleistungen werden
normalerweise nach Grad der Fertigstellung während des
Baufortschritts erfasst.
IAS 11 oder IAS 18?
IFRIC 15 stellt Leitlinien zur Verfügung, wie bestimmt werden
kann, ob eine Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien in
den Anwendungsbereich von IAS 11 Fertigungsaufträge
oder in den Anwendungsbereich von
IAS 18 Erträge
fällt. Daraus ergibt sich, wann die Erträge aus der
Errichtung erfasst werden sollten.
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Eine Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien ist
nur dann ein Fertigungsauftrag, der in den
Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wenn der Erwerber in
der Lage ist, die strukturellen Hauptelemente des
Bauplans festzulegen, bevor die Errichtung beginnt,
und/oder Änderungen der strukturellen Hauptelemente zu
bestimmen, wenn die Errichtung begonnen hat (unabhängig
davon, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht). |
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Wenn der Erwerber diese Möglichkeit hat, ist IAS 11
anzuwenden. |
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Wenn der Erwerber diese Möglichkeit nicht hat, ist
IAS 18 anzuwenden. |
Wenn IAS 11 anzuwenden ist, wie ist zu bilanzieren?
Wenn IAS 11 anzuwenden ist, werden die Erträge nach dem Grand
der Fertigstellung erfasst. Dies gilt jedoch nur, wenn
verlässliche Schätzungen des Baufortschritts und der zukünftigen
Kosten vorgenommen werden können.
Wenn IAS 18 anzuwenden ist, Dienstleistung oder
Güter?
Selbst wenn IAS 18 anzuwenden ist, kann der
Vereinbarung die Lieferung von
Errichtungsdienstleistungen betreffen und nicht
von Gütern. Dies wäre beispielsweise wahrscheinlich der
Fall, wenn die Errichtungsgesellschaft die
Errichtungsmaterialien nicht zu erwerben und zur
Verfügung zu stellen hat. Wenn die
Errichtungsgesellschaft die Errichtungsdienstleistung
zusammen mit den Errichtungsmaterialien zur Verfügung zu
stellen hat, um ihre Verpflichtungen aus der
Vereinbarung, dem Erwerber eine Immobilie zu liefern, zu
erfüllen, ist die Vereinbarung eine Vereinbarung über
die Verkauf von Gütern nach IAS 18.
Auswirkungen von IFRIC 15
Die wichtigste erwartete Änderung durch IFRIC 15 in der
Praxis ist für manche Unternehmen eine Verschiebung weg
von der Erfassung der Erträge im Laufe des
Baufortschritts hin zur Erfassung der Erträge zu einem
einzigen Zeitpunkt – bei Abschluss der Errichtung
oder bei Lieferung. Vereinbarungen, die davon betroffen
sind, werden hauptsächlich diejenigen sein, die derzeit
in Übereinstimmung mit IAS 11 bilanziert werden und
nicht die Definition eines Fertigungsauftrags erfüllen,
wie sie von IFRIC interpretiert wurde. Diese übertragen
dem Erwerber nicht die Kontrolle und den wesentlichen
Nutzen und die wesentlichen Risiken aus der
Eigentümerschaft der in Errichtung befindlichen
Immobilie in deren gegenwärtigen Zustand während des
Baufortschritts.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC 15 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Januar 2009 beginnen, und ist rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist
zulässig. Pressemitteilung
Pressemitteilung zu IFRIC 15 (in englischer
Sprache, 54 KB). |