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In vielen Ländern sehen gesetzliche oder vertragliche
Bestimmungen vor, dass Arbeitgeber Mindestfinanzierungszahlungen
für ihre Pensionspläne oder andere Pläne für Leistungen an
Arbeitnehmer leisten. Dies erhöht die Sicherheit der
Pensionsleistungszusagen, die den Mitgliedern eines
Pensionsplans gemacht werden.
Normalerweise würden solche
gesetzlichen oder vertraglichen Mindestfinanzierungsvorschriften
keine Auswirkungen auf die Bewertung der Vermögenswerte oder
Schulden eines leistungsorientierten Plans haben. Dies gilt,
weil die gezahlten Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung
Vermögenswerte des Plans werden und die zusätzlichen
Nettoschulden gleich null wären. Paragraph 58 in
IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer jedoch beschränkt die
Bewertung der Vermögenswerte eines leistungsorientierten Plans
auf den "Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens in Form von
Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger
Beitragszahlungen an den Plan". IFRIC 14 widmet sich der
Wechselwirkung zwischen Mindestfinanzierungsvorschriften und der
durch IAS 19 auferlegten Bewertungsobergrenze für
leistungsorientierte Vermögenswerte oder Schulden
IFRIC 14 gibt allgemeine Leitlinien zur Bestimmung der
Obergrenze
des Überschussbetrags eines Pensionsfonds, der nach IAS 19 als
Vermögenswert angesetzt werden kann. In der Interpretation wird
auch erklärt, wie sich gesetzliche oder vertragliche
Mindestfinanzierungsvorschriften auf Vermögenswerte oder
Schulden eines Plans auswirken können. Nach IFRIC 14 hat der
Arbeitgeber keine weitere Schuld anzusetzen, es sei denn, die
nach den Mindestfinanzierungsvorschriften zu zahlenden Beiträge
können nicht an die Gesellschaft zurückgezahlt werden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC 14 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Juli 2008 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist
zulässig. Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2009 Vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14
Der Stab stellte eine vorgeschlagene Änderung an
IFRIC 14 vor, um die Bilanzierung in Fällen
klarzustellen, in denen ein Unternehmen freiwillig
Beiträge vorauszahlt und es eine
Mindestfinanzierungsanforderung gibt. Der Stab schlug
einen Ansatz vor, nachdem die Vorauszahlungen als
teilweise rückforderbar behandelt würden. Viele
Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die
gesamt Vorauszahlung rückforderbar sei und dass daher
der vollständige Ansatz der Vorauszahlung sachgerecht
sei. Der Vorsitzende ließ abstimmen, und der Board
entschied auf vollständigen Ansatz. Die Änderung wird zu
gegebener Zeit zur Stellungnahme veröffentlicht.
Mai 2009: IASB schlägt Änderungen an IFRIC 14 vor
Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
herausgegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab,
eine unbeabsichtigte Auswirkung von IFRIC 14 zu korrigieren, nach der
Unternehmen unter bestimmten Umständen nicht gestattet ist, einige
Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen als
Vermögenswert anzusetzen. Mit dem Entwurf wird eine Korrektur des
Problems vorgeschlagen. Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum
27. Juli 2009 erbeten. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB,
in der auch eine Verknüpfung auf den Entwurf enthalten ist, finden Sie
hier.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen
IAS Plus Update-Newsletter
veröffentlicht, in dem die vorgeschlagenen Änderungen an
IFRIC 14 erläutert werden (in englischer Sprache, 73 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Dem Board wurde eine Analyse des Stabs der eingegangenen
Stellungnahmen vorgestellt, die zu der vorgeschlagenen Änderung
von IFRIC 14 Vorauszahlungen im Rahmen von
Mindestfinanzierungsbeiträgen (ED/2009/04) eingegangen sind. Es
wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut
erörtert.
Der Stab führte kurz in seine Analyse der Stellungnahmen ein.
Der Stab wies darauf hin, dass einige Stellungnahmende gewünscht
hätten, dass der IASB seine Änderungen auf die Bewertung von
Überschüssen und nicht nur auf Rückzahlungen ausweite, aber der
Board stimmte dem Stab zu, dass eine solche Ausweitung den
Umfang des Projekts sprengen würde.
Der Board kam überein, mit der Änderung von IFRIC 14 so
fortzufahren, dass sie nur der Behandlung von Vorauszahlungen im
Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen gilt.
Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Definition
eines "bedingungslosen Rechts auf Rückzahlung" in IFRIC 14 zur
Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam überein, dass
keine weiteren Ausführungen notwendig seien.
Im Entwurf war vorgeschlagen worden, Paragraph 22 in IFRIC 14
zu streichen. Als Reaktion auf Bedenken, die von
Stellungnehmenden erhoben worden waren, ob die anderen
vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich alle Vorschriften aus dem
Paragraphen 22 ersetzten, entschied der Board, den Paragraphen
beizubehalten.
Der Board kam überein, dass die Änderungen von der frühesten
dargestellten Vergleichsperiode im ersten Abschluss, in dem das
Unternehmen IFRIC 14 anwendet, anzuwenden sind.
November 2009: IASB ändert IFRIC 14
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am
26. November 2009
eine kleinere Änderung an seinen Vorschriften zur Bilanzierung von
Pensionsplänen herausgegeben. Die Änderung gilt der Interpretation
IFRIC 14, die ihrerseits eine Auslegung von
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer darstellt.
Die Änderung gilt unter den begrenzten Umständen, unter denen ein
Unternehmen Mindestfinanzierungsvorschriften unterliegt und eine
Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anforderungen
genügen. Nach der Änderung wird nun gestattet, dass ein Unternehmen
den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert
darstellt. Die Änderung Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften tritt
verpflichtend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung
ab den Abschlüssen zum Jahresende 2009 ist zulässig. Die Änderung
ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten
Vergleichsperiode anzuwenden. Die Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (in englischer Sprache, 99 KB).
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