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INTERPRETATIONEN:  IFRIC 14

IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

Bezug:

 

bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

 

Entstehungsgeschichte:

 

bullet IFRIC D19 herausgegeben am 24. August2006; Pressemitteilung (in englischer Sprache, 64 KB)
bullet Ende der Kommentierungsfrist 31. Oktober 2006
bullet IFRIC Interpretation 14 herausgegeben am 4. Juli 2007
bullet Pressemitteilung zu IFRIC 14 (in englischer Sprache, 37 KB)
bullet Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
bullet 28. Mai 2009: IASB schlägt Änderungen an IFRC 14 vor (weitere Informationen)
bullet 26. November 2009: IASB veröffentlicht Änderungen an IFRC 14 in Hinblick auf freiwillig vorausgezahlte Beiträge im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011; vorzeitige Anwendung gestattet (weitere Informationen)

 

Zusammenfassung von IFRIC 14

 

In vielen Ländern sehen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen vor, dass Arbeitgeber Mindestfinanzierungszahlungen für ihre Pensionspläne oder andere Pläne für Leistungen an Arbeitnehmer leisten. Dies erhöht die Sicherheit der Pensionsleistungszusagen, die den Mitgliedern eines Pensionsplans gemacht werden.

 

Normalerweise würden solche gesetzlichen oder vertraglichen Mindestfinanzierungsvorschriften keine Auswirkungen auf die Bewertung der Vermögenswerte oder Schulden eines leistungsorientierten Plans haben. Dies gilt, weil die gezahlten Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung Vermögenswerte des Plans werden und die zusätzlichen Nettoschulden gleich null wären. Paragraph 58 in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer jedoch beschränkt die Bewertung der Vermögenswerte eines leistungsorientierten Plans auf den "Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens in Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger Beitragszahlungen an den Plan". IFRIC 14 widmet sich der Wechselwirkung zwischen Mindestfinanzierungsvorschriften und der durch IAS 19 auferlegten Bewertungsobergrenze für leistungsorientierte Vermögenswerte oder Schulden

 

IFRIC 14 gibt allgemeine Leitlinien zur Bestimmung der Obergrenze des Überschussbetrags eines Pensionsfonds, der nach IAS 19 als Vermögenswert angesetzt werden kann. In der Interpretation wird auch erklärt, wie sich gesetzliche oder vertragliche Mindestfinanzierungsvorschriften auf Vermögenswerte oder Schulden eines Plans auswirken können. Nach IFRIC 14 hat der Arbeitgeber keine weitere Schuld anzusetzen, es sei denn, die nach den Mindestfinanzierungsvorschriften zu zahlenden Beiträge können nicht an die Gesellschaft zurückgezahlt werden.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC 14 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14

 

Der Stab stellte eine vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14 vor, um die Bilanzierung in Fällen klarzustellen, in denen ein Unternehmen freiwillig Beiträge vorauszahlt und es eine Mindestfinanzierungsanforderung gibt. Der Stab schlug einen Ansatz vor, nachdem die Vorauszahlungen als teilweise rückforderbar behandelt würden. Viele Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die gesamt Vorauszahlung rückforderbar sei und dass daher der vollständige Ansatz der Vorauszahlung sachgerecht sei. Der Vorsitzende ließ abstimmen, und der Board entschied auf vollständigen Ansatz. Die Änderung wird zu gegebener Zeit zur Stellungnahme veröffentlicht. 

 

 

Mai 2009: IASB schlägt Änderungen an IFRIC 14 vor

 

 Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung herausgegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, eine unbeabsichtigte Auswirkung von IFRIC 14 zu korrigieren, nach der Unternehmen unter bestimmten Umständen nicht gestattet ist, einige Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen als Vermögenswert anzusetzen. Mit dem Entwurf wird eine Korrektur des Problems vorgeschlagen. Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 27. Juli 2009 erbeten. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB, in der auch eine Verknüpfung auf den Entwurf enthalten ist, finden Sie hier.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter veröffentlicht, in dem die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 erläutert werden (in englischer Sprache, 73 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Dem Board wurde eine Analyse des Stabs der eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt, die zu der vorgeschlagenen Änderung von IFRIC 14 Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen (ED/2009/04) eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.

 

Der Stab führte kurz in seine Analyse der Stellungnahmen ein. Der Stab wies darauf hin, dass einige Stellungnahmende gewünscht hätten, dass der IASB seine Änderungen auf die Bewertung von Überschüssen und nicht nur auf Rückzahlungen ausweite, aber der Board stimmte dem Stab zu, dass eine solche Ausweitung den Umfang des Projekts sprengen würde.

 

Der Board kam überein, mit der Änderung von IFRIC 14 so fortzufahren, dass sie nur der Behandlung von Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen gilt.

 

Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Definition eines "bedingungslosen Rechts auf Rückzahlung" in IFRIC 14 zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam überein, dass keine weiteren Ausführungen notwendig seien.

 

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, Paragraph 22 in IFRIC 14 zu streichen. Als Reaktion auf Bedenken, die von Stellungnehmenden erhoben worden waren, ob die anderen vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich alle Vorschriften aus dem Paragraphen 22 ersetzten, entschied der Board, den Paragraphen beizubehalten.

 

Der Board kam überein, dass die Änderungen von der frühesten dargestellten Vergleichsperiode im ersten Abschluss, in dem das Unternehmen IFRIC 14 anwendet, anzuwenden sind.

 

 November 2009: IASB ändert IFRIC 14

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 26. November 2009 eine kleinere Änderung an seinen Vorschriften zur Bilanzierung von Pensionsplänen herausgegeben. Die Änderung gilt der Interpretation IFRIC 14, die ihrerseits eine Auslegung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer darstellt. Die Änderung gilt unter den begrenzten Umständen, unter denen ein Unternehmen Mindestfinanzierungsvorschriften unterliegt und eine Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anforderungen genügen. Nach der Änderung wird nun gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Die Änderung Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften tritt verpflichtend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ab den Abschlüssen zum Jahresende 2009 ist zulässig. Die Änderung ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 99 KB).

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