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Definition von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind Vereinbarungen
durch die eine Regierung oder eine andere Institution Aufträge
an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen
bereitzustellen, wie Straßen, Energieversorgung, Gefängnisse
oder Krankenhäuser. Ziel dieses Projektes von IFRIC war die
Klarstellung bestimmter Sachverhalte bezüglich bestehender
Verlautbarungen des IASB, die auf
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen Anwendung finden.
Zwei Arten von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
In IFRIC 12 werden zwei Arten von
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unterschieden.
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In der
einen erfasst der Betreiber einen finanziellen
Vermögenswert, speziell ein unbedingtes
vertragliches Recht zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder
anderen finanziellen Vermögenswerten von der Regierung
als Gegenleistung für die Erstellung und Erneuerung von
Vermögenswerten des öffentlichen Sektors. |
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In der anderen erfasst der
Betreiber einen immateriellen Vermögenswert - ein Recht
des Betreibers zur Erhebung von Gebühren bei der
Benutzung von Vermögenswerten des öffentlichen Sektors,
die er erstellt oder erneuert hat. Ein Recht zur
Erhebung von Gebühren ist kein unbedingtes Recht zum
Erhalt von Zahlungsmitteln, da die Beträge hinsichtlich
der Nutzung der Dienstleistungen durch die
Öffentlichkeit ungewiss sind. |
Für den Fall, dass beide Arten von Vereinbarungen innerhalb
eines Vertrages vorhanden sind, erlaubt IFRIC 12:
In dem Ausmaße, indem die Regierung eine unbedingte
Zahlungsgarantie zur Errichtung eines Vermögenswertes des
öffentlichen Bereiches ausgibt, erfasst der Betreiber einen
finanziellen Vermögenswert. In dem Ausmaße, indem der Betreiber
auf die Nutzung der Dienstleistung durch die Öffentlichkeit
angewiesen ist, um Zahlungen zu erhalten, erfasst der Betreiber
einen immateriellen Vermögenswert.
Bilanzierung - Modell des finanziellen Vermögenswertes
Nach dem Modell des finanziellen Vermögenswertes ist das
unbedingte vertragliche Recht, das der Betreiber im Austausch
für die baulichen Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen
vom Konzessionsgeber erhält, als finanzieller Vermögenswert zu
erfassen. Der Betreiber hat ein unbedingtes Recht zum Erhalt von
Zahlungsmitteln, wenn der Konzessionsgeber einen
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(a)
spezifischen oder bestimmbaren Betrag; oder |
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(b) gegebenenfalls den
Fehlbetrag zwischen den von Nutzern der öffentlichen
Dienstleistungen erhaltenen Beträgen und den
spezifischen oder bestimmbaren Beträgen, auch wenn die
Zahlungen davon abhängig sind, ob der Betreiber eine
bestimmte Qualität oder Funktionsfähigkeitserfordernisse
zu gewährleisten hat, |
an den Betreiber vertraglich garantiert.
Der Betreiber bewertet den finanziellen Vermögenswert zum
beizulegenden Zeitwert.
Bilanzierung - Modell des immateriellen Vermögenswertes
Der Betreiber erfasst einen immateriellen Vermögenswert in
dem Maße, in dem er ein Recht (eine Lizenz) zur Erhebung einer
Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Dienstleistungen hat.
Ein Recht zur Erhebung von Gebühren stellt kein unbedingtes
Recht zum Erhalt von Zahlungsmitteln dar, da die Beträge von der
Nutzung der Dienstleistungen durch die Öffentlichkeit abhängig
sind.
Der Betreiber bewertet die immateriellen Vermögenswerte zum
beizulegenden Zeitwert.
Operative Erträge
Der Betreiber einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung
erfasst und bewertet einen Ertrag gemäß IAS 11 und IAS 18 für
die von ihm durchgeführten Dienstleistungen.
Bilanzierung bei der Regierung (Konzessionsgeber)
Die Bilanzierung von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
seitens der Regierung wird in IFRIC 12 nicht berücksichtigt.
IFRS sind nicht für nicht-gewinnorientierte Aktivitäten des
privaten oder öffentlichen Sektors vorgesehen.
Der
International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB)
begann sein eigenes Projekt zu
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, welches die
Bilanzierung seitens des Konzessionsgebers in Betracht zieht.
Die in IFRIC 12 angewendeten Prinzipien werden als Teil des
Projektes mit einbezogen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC 12 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Januar 2008 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist
zulässig. |