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Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstrumentes, welches auch einen
nicht-derivativen Trägervertrag enthält. Einige der Zahlungsströme verändern sich in ähnlicher Weise wie bei einem freistehenden
Derivat.
Ein Beispiel für ein eingebettetes Derivat ist eine Wandeloption, die Teil einer Wandelanleihe ist. Der beizulegende
Zeitwert des wandelbaren (strukturierten) Instruments ändert sich teilweise entsprechend den Bewegungen im beizulegenden
Zeitwert der Eigenkapitalanteile, in die es getauscht werden kann - was mit einer freistehenden Option vergleichbar ist.
Der IASB verlangt in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung von einem Unternehmen, zu dem Zeitpunkt, zu dem es
Vertragspartei wird, zu überprüfen, ob der Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, das dem Standard zufolge vom
Trägervertrag abzuspalten und getrennt wie ein freistehendes Derivat zu bilanzieren ist.
In IFRIC 9 wird der Frage nachgegangen,
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ob gemäß IAS 39 eine solche Beurteilung nur dann vorgenommen werden muss, wenn das Unternehmen Partei des
strukturierten Vertrags wird, oder während der gesamten Vertragslaufzeit; und |
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ob ein erstmaliger Anwender der IFRS seine Beurteilung auf Grundlage jener Umstände durchführen soll, die
bestanden, als das Unternehmen zuerst Vertragspartei wurde, oder zu jenen, die bestehen, wenn das Unternehmen die IFRS
zum ersten Mal anwendet. |
Gemäß IFRIC 9 muss eine Beurteilung dahingehend, ob ein eingebettetes Derivat vom Trägervertrag abzuspalten und getrennt
wie ein Derivat zu bilanzieren ist, nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wird.
Eine erneute Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt ist verboten, es sei denn, es kommt zu Änderungen in den
Vertragsbedingungen, welche die aus dem ursprünglichen Vertrag resultierenden Zahlungsströme auf maßgebliche Art und Weise
verändern. In diesem Fall ist eine erneute Beurteilung erforderlich.
Ein erstmaliger Anwender muss die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat abgespalten werden muss, auf Grundlage
jener Umstände durchführen, die zu dem Zeitpunkt bestanden, als das Unternehmen zuerst Vertragspartei wurde, es sei denn, dass
es nachträglich zu Änderungen an den Vertragsbedingungen kam, welche die Zahlungsströme auf maßgebliche Art und Weise
verändert haben.
IFRIC 9 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die an oder nach dem 1. Juni 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen.
Erörterung auf der Boardsitzung im Dezember 2008
Der Board verständigte sich darauf, eine Änderung im Schnellverfahren an IFRIC 9 vorzuschlagen, um klarzustellen, dass ein
Unternehmen im Falle einer Umklassifizierung zu beurteilen hat, ob ein eingebettetes
Derivat nach IAS 39 eigenständig bilanziert werden muss. Diese Änderung würde für Perioden in Kraft treten, die am oder nach dem
15. Dezember 2008 enden.
Dezember 2008: Standardentwurf des IASB zu eingebetteten Derivaten
Der International Accounting Standards Board hat am 22. Dezember 2008 eine weitere Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung vorgeschlagen. Im Oktober 2008 hatte der Board den Standard kurzfristig geändert, um Umklassifizierungen
finanzieller Vermögenswerte aus den Bewertungskategorien "zur Veräußerung verfügbar" und "zu Handelszwecken
gehalten" in bestimmten Umständen zuzulassen. Mit dem vorliegenden Entwurf will der IASB eine Regelungslücke in diesen
Vorschriften schließen. Dabei handelt es sich um die Frage, ob ein Unternehmen, das ein strukturiertes Produkt zum Zeitpunkt
seines Zugangs als "zu Handelszwecken gehalten" klassifiziert hat und eine Umklassifizierung vornehmen möchte, das
Produkt nunmehr auf das Vorliegen trennungspflichtiger Derivate prüfen muss oder nicht.
Der IASB stellt in dem Änderungsentwurf klar, dass IFRIC 9 in diesem Fall nicht anwendbar sei, weil das strukturierte Produkt
infolge der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bislang nie auf das Vorliegen eingebetteter Derivate untersucht
worden sei. Ergo müsse eine Prüfung zu dem Zeitpunkt erstmalig erfolgen, zu dem ein Unternehmen mit der Umklassifizierung einen
anderen Bewertungsmaßstab für den Trägervertrag verwendet.
Der IASB bittet um Stellungnahmen bis zum 21. Januar 2009. Der Entwurf kann kostenfrei von der
Internetseite des IASB
bezogen werden (in englischer Sprache, 368 KB). Hier finden Sie die
zugehörige Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 44 KB).
Änderung an IFRIC 9 auf der IASB-Sitzung vom Januar 2009 vorgeschlagen
Der Board kam überein, dass eine Änderung an Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate notwendig sei, um
klarzustellen, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von
Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit der überarbeiteten Definition
einer Geschäftstätigkeit in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben. Damit hatte
der Board sich nicht gesondert befasst, als er IFRS 3 (2008 entwickelte.
Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5 Diese Interpretation ist nicht auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten aus
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(a) einem Unternehmenszusammenschluss; |
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(b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4
von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 überarbeitet) beschrieben; oder |
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(c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert |
anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Damit diese Änderung rechtzeitig zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den 1. Juli 2009), kam der
Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem
Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum).
Januar 2009: Standardentwurf herausgegeben
Auf Grundlage der Beschlüsse, die auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 gefasst wurden, hat der International Accounting Standards Board (IASB)
den Standardentwurf ED/2009/1, in dem vorgeschlagen wird, in
Verträge eingebettete Derivate aus dem Anwendungsbereich von IFRIC 9
auszuklammern, die im Zuge eines Zusammenschlusses von Einheiten
oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle oder bei der
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zugegangen sind. Das
vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens sind Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen – zeitgleich mit Datum des
Inkrafttretens von IFRS 3 (2008). Stellungnahmen werden bis zum 2. März 2009
erbeten. Weitere Informationen finden Sie hier.
März 2009: Änderung von IFRIC 9 hinsichtlich eingebetteter Derivate bei Umklassifizierung
Der IASB hat am 12. März 2009 die bilanzielle Behandlung von eingebetteten Derivaten für Unternehmen klargestellt,
die von der Umklassifizierungsänderung Gebrauch machen, die der IASB im Oktober 2008 veröffentlicht hatte.
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Nach der Umklassifizierungsänderung ist es Unternehmen gestattet, bestimmte Finanzinstrumente unter bestimmten
Umständen aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert umzuklassifizieren.
Mit den heute veröffentlichten Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39 wird klargestellt, dass bei Umklassifizierung aus
der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert alle eingebetteten Derivate neu beurteilt werden und wenn
notwendig separat im Abschluss erfasst werden müssen. |
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Die Änderungen sind Teil der
Reaktionen des IASB auf Ansichten, die bei den Gesprächen am
Runden Tisch geäußert wurden, die gemeinsam mit dem FASB im
November und Dezember 2008 organisiert worden waren.
Teilnehmer hatten den IASB gebeten, die bilanzielle
Behandlung von eingebetteten Derivaten bei Umklassifizierung klarzustellen, um abweichende Handhabungen
in der Praxis zu vermeiden. |
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Die dargestellten Änderungen sind rückwirkend auf Berichtsperioden anzuwenden,
die am oder nach dem 30. Juni 2009 enden. |
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Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 22 KB). |
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