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IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 stellt klar, dass
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung auf Vereinbarungen
anzuwenden ist, bei denen ein Unternehmen anteilsbasierte
Vergütungen offensichtlich ohne oder für eine ungenügende
Gegenleistung gewährt.
IFRIC 8 erläutert, dass wenn die identifzierbare
Gegenleistung augenscheinlich unter dem beizulegenden Zeitwert
der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder der eingegangenen
Schulden liegt, dieser Sachverhalt darauf hindeutet, dass eine
andere Gegenleistung entweder empfangen wurde oder noch
empfangen werden wird. Deshalb ist IFRS 2 anzuwenden.
IFRIC 8 tritt für am oder nach dem 1. Mai 2006 beginnende
Geschäftsjahre in Kraft. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. |