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IFRIC 6 legt fest, wann bestimmte Hersteller elektronischer Güter
eine Rückstellung für Aufwendungen aus
Entsorgungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der
umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten privater Nutzer gemäß IAS 37 anzusetzen
haben.
Die EG-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Richtlinie 2002/96/EG) hat die Frage aufgeworfen, wann ein
Hersteller bestimmter elektronischer Güter eine Rückstellung für
die umweltgerechte Beseitigung solcher Altgeräte zu bilden hat.
Die Richtlinie schreibt vor, dass Aufwendungen aus
Entsorgungspflichten für Altgeräte privater Nutzer, die vor dem
13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurden (sog. historische
Altgeräte), von den Herstellern von Produkten gleichwertigen
Typs zu tragen sind, die in jener Periode am Markt teilnehmen,
die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie
bestimmt ist (sog. Bewertungsperiode). Die Hersteller haben
anteilsmäßig zu den Kosten beizutragen, basierend auf ihrem
jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.
Die von IFRIC 6 behandelte Fragestellung besteht darin
festzulegen, was das verpflichtende Ereignis für den Ansatz
einer Rückstellung gemäß IAS 37.14(a) ist, wenn ein Unternehmen
aufgrund seines Marktanteils verpflichtet ist, in einer
Bewertungsperiode zu Aufwendungen aus Entsorgungsverpflichtungen
beizutragen:
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die Herstellung oder der
Verkauf (das Inverkehrbringen) des historischen Altgerätes? |
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die Marktteilnahme während der
Bewertungsperiode? |
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tatsächlich entstandener
Aufwand im Zusammenhang mit abfallwirtschaftlichen
Handlungen? |
IFRIC 6 legt fest, dass die Marktteilnahme während der
Bewertungsperiode das verpflichtende Ereignis für den Ansatz
einer Rückstellung darstellt. Die Bewertungsperiode ist der
Zeitraum, der für die Berechnung der Entsorgungsverpflichtungen
auf Basis von Marktanteilen zugrunde gelegt wird. IFRIC 6 hält
fest, dass es dieser Zeitraum ist, nicht der
Herstellungszeitpunkt des Gerätes oder die Entstehung von
Aufwendungen, der das verpflichtende Ereignis für den Ansatz der
Rückstellung darstellt.
IFRIC 6 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach
dem 1. Dezember 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. |