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Angesichts der Kyoto-Übereinkunft haben mehrere Regierungen
Programme entwickelt oder befinden sich im Prozess der
Entwicklung, die zu einer Verringerung der
Treibhausgasemissionen ermuntern sollen. Die Interpretation hat
die Bilanzierung durch Unternehmen in einem Programm der Art
"fixieren oder handeln" zum Gegenstand, obgleich ihre Regelungen
auch für andere Programme relevant sein können, die ebenfalls
darauf ausgelegt sind, das Ausstoßniveau zu verringern und
einige Eigenschaften des "fixieren oder handeln"-Programms
besitzen.
Unter einem
derartigen Regime gibt eine Regierung (oder eine ihrer
Gebietskörperschaften) Rechte heraus, welche die teilnehmenden
Unternehmen dazu berechtigen, ein bestimmtes Schadstoffniveau
auszustoßen (dies kann kostenfrei oder gegen Entgelt geschehen).
Die Teilnehmer an dem Programm können die Rechte kaufen und
verkaufen, weshalb in vielen Programmen ein aktiver Markt für
diese Rechte besteht. Zum Ende einer festgelegten Periode sind
die Teilnehmer gehalten, Rechte entsprechend ihrer tatsächlichen
Emissionen abzugeben.
In der
Interpretation wird festgelegt, dass:
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Rechte
immaterielle Vermögenswerte sind, die im Abschluss in
Übereinstimmung mit IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
angesetzt werden müssen; |
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wenn Rechte durch die
Regierung (oder eine ihrer Gebietskörperschaften) an einen
Teilnehmer zu einem geringeren Betrag als ihrem
beizulegenden Zeitwert abgegeben werden, die Differenz
zwischen dem gezahlten Betrag (sofern vorhanden) und ihrem
beizulegenden Zeitwert eine Zuwendung der öffentlichen Hand
darstellt, die in Übereinstimmung mit IAS 20
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand zu bilanzieren ist; |
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in dem Maße, wie einer
Teilnehmer Emissionen verursacht, er für seine
Verpflichtung, Rechte abzuführen, eine Rückstellung in
Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen anzusetzen hat.
Diese Rückstellung ist üblicherweise mit dem Marktwert der
Rechte zu bewerten, die für die Begleichung benötigt werden. |
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juni 2005
IFRIC diskutierte zwei Papiere:
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eine vorgeschlagene Ergänzung an IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte, mit der eine zusätzliche
Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen würde, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden; |
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einen Vorschlag von EFRAG, wie Hedge
Accounting benutzt werden könnte, um die Anomalien, die durch
IFRIC 3 hervorgerufen werden, zu lösen. |
Auf seiner Februarsitzung war IFRIC übereingekommen, eine begrenzte
Ergänzung an IAS 38 vorzubereiten, ungeachtet der Präferenz einiger
Mitglieder, das im Standard enthaltene Neubewertungsmodell einer
vollständigen Überprüfung zu unterziehen. Man hielt fest, das die
Auswirkung der vorgeschlagenen Ergänzung darin bestünde, dass die
Erfolge an dieselbe Stelle geschoben würden (GuV); gleichwohl kann es
immer noch zu einer zeitlichen Unausgeglichenheit klommen, weil zu
Periodenbeginn ein Vermögenswert existiert, dessen Zeitwertänderungen
zu erfassen sind, wohingegen sich die entsprechende Schuld erst über die
Zeit aufbaut.
EFRAG stellte ein Papier vor, in dem vorgeschlagen wurde, die
Emissionsrechte in ein Hedge Accounting-Modell aufzunehmen, das auf die
Prinzipien des Cash Flow Hedgings zurückgreifen würde, um diesen
Sachverhalt zu behandeln. Es gab Unterstützung einer ganzen Zahl von
IFRIC-Mitgliedern; gleichwohl drückten viele ihre Abneigung aus, das
Projekt voranzutreiben, bevor der IASB ausdrücklich befragt worden ist,
ob er dieses als ein angemessenes Projekt ansähe, das man verfolgen
solle.
Man hielt fest, dass die Ergänzung an IAS 38 für sich genommen
unzureichend ist, um die Bedenken von EFRAG zu mindern, sie stünde aber
nicht im Widerspruch zu EFRAGs Vorschlägen. Demnach würde die Ergänzung
an IAS 38 einen Teil des Problems der Unternehmen lösen, die das Hedge
Accounting nicht verfolgen. Man hielt fest, dass, falls der
Hedgingvorschlag genutzt würde, man Hedging schwerlich vorschreiben
könne (weil die Unternehmen möglicherweise eine Reihe von Kriterien
nicht erfüllen, insbesondere die erwartete Nutzung) und dieses zu noch
mehr Wahlrechten führen könnte. Man verständigte sich darauf, dass die
Anwendung von Hedge Accounting grundsätzlich gefordert werden solle, wo
bestimmte Tatsachen und Umstände bestünden, mit einer verpflichtend
anzuwendenden Standardverfahrensweise, sollte das Unternehmen die
Anforderungen des Hedge Accountings nicht erfüllen. IFRIC kam überein,
dass der Stab mit dem Vorschlag zur Ergänzung von IAS 38 weitermachen
solle, vorbehaltlich der Vergewisserung, dass die Ergänzung ungeachtet
der Tatsache, ob die Hedging-Verfahrensweise eingeführt wird, notwendig
ist und dass das Ergebnis einer solchen Ergänzung nicht darin besteht,
dass IFRIC derart in die Enge getrieben wird, dass seine Möglichkeiten
für die Einführung der Hedging-Regeln begrenzt sind. Der Stab erklärte
sich einverstanden, sich mit dem Finanzinstrumenteteam darüber
kurzzuschließen, ob es sachgerecht sei, Cash Flow Hedging über die
Periode zu nutzen, wenn das Unternehmen nur die Rechte besitzt, und Fair
Value Hedging, nachdem die Emissionen getätigt wurden.
IFRIC stellte fest, dass es
andere Sachverhalte gäbe, wie das richtige Datum der erstmaligen
Erfassung, schien diese aber zu dieser nicht lösen zu wollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni
2005 - Rücknahme von IFRIC 3
Auf der
IASB-Sitzung vom Juni 2005 führte der Stab von IFRIC in das Thema ein, indem
er die Entwicklung von IFRIC 3 und die darauf folgenden Entwicklungen
innerhalb der Europäischen Union darstellte, einschließlich des
Umstands, dass
EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3 für die Anwendung in der
EU nicht empfohlen hatte (in englischer Sprache, 303 KB). Es folgte eine lange und lebhafte Diskussion,
in deren Verlauf mehrere alternative Verfahrensweise vorgeschlagen
wurden.
Die Boardmitglieder erkannten an, dass IFRIC 3 eine
richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum
Ausdruck gebracht habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte
über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder
zu der Zeit, als sie fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest,
dass sie - wie IFRIC - zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass
eine Interpretation wegen des bevorstehenden Starts des
Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings
sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit nicht länger bestünde.
Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine
breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener Schwankungen aus
der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen
sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die bestehenden
Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder
zu beseitigen.
Der Board beschloss, IFRIC 3 mit einer öffentlichen
Erläuterung seines Plans, eine breiter angelegte Beurteilung
durchzuführen, zurückzuziehen (12 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, eine
Enthaltung). Wie dieses aus dem Verkehr ziehen vollzogen werden soll,
wird auf der Julisitzung des IASB entschieden.
Im Juli
veröffentlichte der Board eine
Erklärung zur Rücknahme von IFRIC 3 (in englischer Sprache,
42 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Im Rahmen
der Diskussion des Arbeitsprogramms des Boards wurde angedeutet,
dass der Board beabsichtigt, einen Entwurf in der ersten Hälfte
des Jahres 2006 herauszugeben. Es bleibt zu entscheiden, ob
dieser Ansatz in Form einer Änderung an IAS 38 oder IAS 39
erfolgt. |