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INTERPRETATIONEN:  IFRIC 3

Emissionsrechte

 

Der IASB hat IFRIC 3 auf seiner Sitzung vom Juni 2005 zurückgezogen.

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Bezug:

Aufzählung

IAS 20  Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

Aufzählung

IAS 37  Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

Aufzählung

IAS 38  Immaterielle Vermögenswerte

 

Entstehungsgeschichte:

Aufzählung Interpretationsentwurf D1 Emissionsrechte ist der erste Interpretationsentwurf von IFRIC
Aufzählung IFRIC D1 Emissionsrechte herausgegeben am 15. Mai 2003
Aufzählung Ende der Kommentierungsfrist 14. Juli 2003
Aufzählung Presseerklärung zu IFRIC D1 (in englischer Sprache, 29 KB)
Aufzählung IFRIC 3  Emissionsrechte herausgegeben am 2. Dezember 2004
Aufzählung Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. März 2005 beginnen
Aufzählung Pressemitteilung zu IFRIC 3 (in englischer Sprache, 38 KB)
Aufzählung Diskutiert auf der IFRIC-Sitzung im Juni 2005.
Aufzählung Diskutiert auf der IASB-Sitzung im Juni 2005, auf der IFRIC 3 zurückgezogen wurde.

 

Zusammenfassung von IFRIC 3

 

Angesichts der Kyoto-Übereinkunft haben mehrere Regierungen Programme entwickelt oder befinden sich im Prozess der Entwicklung, die zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen ermuntern sollen. Die Interpretation hat die Bilanzierung durch Unternehmen in einem Programm der Art "fixieren oder handeln" zum Gegenstand, obgleich ihre Regelungen auch für andere Programme relevant sein können, die ebenfalls darauf ausgelegt sind, das Ausstoßniveau zu verringern und einige Eigenschaften des "fixieren oder handeln"-Programms besitzen.

 

Unter einem derartigen Regime gibt eine Regierung (oder eine ihrer Gebietskörperschaften) Rechte heraus, welche die teilnehmenden Unternehmen dazu berechtigen, ein bestimmtes Schadstoffniveau auszustoßen (dies kann kostenfrei oder gegen Entgelt geschehen). Die Teilnehmer an dem Programm können die Rechte kaufen und verkaufen, weshalb in vielen Programmen ein aktiver Markt für diese Rechte besteht. Zum Ende einer festgelegten Periode sind die Teilnehmer gehalten, Rechte entsprechend ihrer tatsächlichen Emissionen abzugeben.

 

In der Interpretation wird festgelegt, dass:

 

Aufzählung Rechte immaterielle Vermögenswerte sind, die im Abschluss in Übereinstimmung mit IAS 38  Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden müssen;
Aufzählung wenn Rechte durch die Regierung (oder eine ihrer Gebietskörperschaften) an einen Teilnehmer zu einem geringeren Betrag als ihrem beizulegenden Zeitwert abgegeben werden, die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag (sofern vorhanden) und ihrem beizulegenden Zeitwert eine Zuwendung der öffentlichen Hand darstellt, die in Übereinstimmung mit IAS 20  Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand zu bilanzieren ist;
Aufzählung in dem Maße, wie einer Teilnehmer Emissionen verursacht, er für seine Verpflichtung, Rechte abzuführen, eine Rückstellung in Übereinstimmung mit IAS 37  Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen anzusetzen hat. Diese Rückstellung ist üblicherweise mit dem Marktwert der Rechte zu bewerten, die für die Begleichung benötigt werden.

 

 

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juni 2005

 

IFRIC diskutierte zwei Papiere:

 
Aufzählung

eine vorgeschlagene Ergänzung an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, mit der eine zusätzliche Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen würde, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden;

Aufzählung

einen Vorschlag von EFRAG, wie Hedge Accounting benutzt werden könnte, um die Anomalien, die durch IFRIC 3 hervorgerufen werden, zu lösen.

 

Auf seiner Februarsitzung war IFRIC übereingekommen, eine begrenzte Ergänzung an IAS 38 vorzubereiten, ungeachtet der Präferenz einiger Mitglieder, das im Standard enthaltene Neubewertungsmodell einer vollständigen Überprüfung zu unterziehen. Man hielt fest, das die Auswirkung der vorgeschlagenen Ergänzung darin bestünde, dass die Erfolge an dieselbe Stelle geschoben würden (GuV); gleichwohl kann es immer noch zu einer zeitlichen Unausgeglichenheit klommen, weil zu Periodenbeginn ein Vermögenswert existiert, dessen Zeitwertänderungen zu erfassen sind, wohingegen sich die entsprechende Schuld erst über die Zeit aufbaut.

 

EFRAG stellte ein Papier vor, in dem vorgeschlagen wurde, die Emissionsrechte in ein Hedge Accounting-Modell aufzunehmen, das auf die Prinzipien des Cash Flow Hedgings zurückgreifen würde, um diesen Sachverhalt zu behandeln. Es gab Unterstützung einer ganzen Zahl von IFRIC-Mitgliedern; gleichwohl drückten viele ihre Abneigung aus, das Projekt voranzutreiben, bevor der IASB ausdrücklich befragt worden ist, ob er dieses als ein angemessenes Projekt ansähe, das man verfolgen solle.

 

Man hielt fest, dass die Ergänzung an IAS 38 für sich genommen unzureichend ist, um die Bedenken von EFRAG zu mindern, sie stünde aber nicht im Widerspruch zu EFRAGs Vorschlägen. Demnach würde die Ergänzung an IAS 38 einen Teil des Problems der Unternehmen lösen, die das Hedge Accounting nicht verfolgen. Man hielt fest, dass, falls der Hedgingvorschlag genutzt würde, man Hedging schwerlich vorschreiben könne (weil die Unternehmen möglicherweise eine Reihe von Kriterien nicht erfüllen, insbesondere die erwartete Nutzung) und dieses zu noch mehr Wahlrechten führen könnte. Man verständigte sich darauf, dass die Anwendung von Hedge Accounting grundsätzlich gefordert werden solle, wo bestimmte Tatsachen und Umstände bestünden, mit einer verpflichtend anzuwendenden Standardverfahrensweise, sollte das Unternehmen die Anforderungen des Hedge Accountings nicht erfüllen. IFRIC kam überein, dass der Stab mit dem Vorschlag zur Ergänzung von IAS 38 weitermachen solle, vorbehaltlich der Vergewisserung, dass die Ergänzung ungeachtet der Tatsache, ob die Hedging-Verfahrensweise eingeführt wird, notwendig ist und dass das Ergebnis einer solchen Ergänzung nicht darin besteht, dass IFRIC derart in die Enge getrieben wird, dass seine Möglichkeiten für die Einführung der Hedging-Regeln begrenzt sind. Der Stab erklärte sich einverstanden, sich mit dem Finanzinstrumenteteam darüber kurzzuschließen, ob es sachgerecht sei, Cash Flow Hedging über die Periode zu nutzen, wenn das Unternehmen nur die Rechte besitzt, und Fair Value Hedging, nachdem die Emissionen getätigt wurden.

 

IFRIC stellte fest, dass es andere Sachverhalte gäbe, wie das richtige Datum der erstmaligen Erfassung, schien diese aber zu dieser nicht lösen zu wollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005 - Rücknahme von IFRIC 3

 

Auf der IASB-Sitzung vom Juni 2005 führte der Stab von IFRIC in das Thema ein, indem er die Entwicklung von IFRIC 3 und die darauf folgenden Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union darstellte, einschließlich des Umstands, dass EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3 für die Anwendung in der EU nicht empfohlen hatte (in englischer Sprache, 303 KB). Es folgte eine lange und lebhafte Diskussion, in deren Verlauf mehrere alternative Verfahrensweise vorgeschlagen wurden.

 

Die Boardmitglieder erkannten an, dass IFRIC 3 eine richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum Ausdruck gebracht habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder zu der Zeit, als sie fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest, dass sie - wie IFRIC - zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass eine Interpretation wegen des bevorstehenden Starts des Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit nicht länger bestünde. Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener Schwankungen aus der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die bestehenden Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder zu beseitigen.

 

Der Board beschloss, IFRIC 3 mit einer öffentlichen Erläuterung seines Plans, eine breiter angelegte Beurteilung durchzuführen, zurückzuziehen (12 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, eine Enthaltung). Wie dieses aus dem Verkehr ziehen vollzogen werden soll, wird auf der Julisitzung des IASB entschieden.

 

Im Juli veröffentlichte der Board eine Erklärung zur Rücknahme von IFRIC 3 (in englischer Sprache, 42 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005

 

Im Rahmen der Diskussion des Arbeitsprogramms des Boards wurde angedeutet, dass der Board beabsichtigt, einen Entwurf in der ersten Hälfte des Jahres 2006 herauszugeben. Es bleibt zu entscheiden, ob dieser Ansatz in Form einer Änderung an IAS 38 oder IAS 39 erfolgt.

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