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Geschäftsanteile an Genossenschaften besitzen einige der
Eigenschaften, die für eine Klassifizierung als Eigenkapital
sprechen. Sie berechtigen den Inhaber aber auch, eine Rücknahme
gegen flüssige Mittel zu verlangen, wobei dieses Recht
bestimmten Beschränkungen unterliegen kann. IFRIC 2 enthält
Leitlinien, wie sich anhand dieser Rücknahmebedingungen
bestimmen lässt, ob diese Geschäftsanteile als Fremd- oder
Eigenkapital einzustufen sind. Nach IFRIC 2 stellen
Geschäftsanteile, bei denen die Mitglieder das Recht haben, eine
Rücknahme zu verlangen, im Regelfall Fremdkapital dar. Sie sind
jedoch als Eigenkapital zu klassifizieren, wenn
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das
Unternehmen ein uneingeschränktes Recht auf Ablehnung der
Rücknahme von Geschäftsanteilen besitzt oder |
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lokale
Gesetze, Vorschriften oder die Satzung des Unternehmens die
Rücknahme von Geschäftsanteilen mit Verboten belegen. Die
bloße Existenz jedoch von Gesetzen, Vorschriften oder
Satzungsbestimmungen, die eine Rücknahme nur dann verbieten,
wenn bestimmte Bedingungen (wie beispielsweise
Liquiditätsgrenzen) erfüllt oder nicht erfüllt sind, führt
nicht zu einer Klassifizierung von Geschäftsanteilen als
Eigenkapital. |
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