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IFRIC 1 enthält Leitlinien zur Bilanzierung von Änderungen von
Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und
ähnliche Verpflichtungen, die sowohl als Teil der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten einer Sachanlage gemäß IAS 16 oder als
Rückstellung (Schuld) nach IAS 37 angesetzt wurden. Ein Beispiel
wäre eine vom Betreiber eines Kernkraftwerks angesetzte Schuld
für künftig erwartete Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung
und dem Rückbau (Entsorgung) der Anlage. Die Interpretation
behandelt spätere Veränderungen in der Höhe der Schuld, welche
(a) aus einer Änderung der Fälligkeit oder der Höhe der
geschätzten Entsorgungs- oder Wiederherstellungskosten oder (b)
aus der Änderung des aktuellen auf dem Markt basierenden
Abzinsungssatzes resultieren können.
Nach IAS 37 hat der als Rückstellung angesetzte Betrag die
zum Bilanzstichtag bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der
Verpflichtung notwendigen Aufwendungen zu sein. Dieser ist mit
seinem Barwert anzusetzen, der nach IFRIC 1 unter Heranziehung
des aktuellen auf dem Markt basierenden Abzinsungssatzes zu
bestimmen ist. Die Interpretation behandelt drei Arten von
Änderungen einer bestehenden Verpflichtung für die Übernahme
solcher Kosten.
Die zwei wesentlichen Arten von Änderungen, die in der
Interpretation behandelt werden, ergeben sich aus:
a) einer
Änderung des geschätzten Abflusses von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen (beispielsweise können sich die
geschätzten Kosten für die Stilllegung und den Rückbau eines
Kernkraftwerks sowohl in der Fälligkeit als auch in der Höhe
signifikant ändern); und
b) einer
Änderung des gegenwärtigen, aus Marktbedingungen
abgeleiteten Abzinsungssatzes.
Die meisten Unternehmen bilanzieren ihre Sachanlagen nach dem
Anschaffungskostenmodell. In diesem Fall sind diese Änderungen
als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermögensgegenstandes zu aktivieren und prospektiv über die
verbleibende Nutzungsdauer der entsprechenden Anlage
abzuschreiben. Dies entspricht IAS 16 hinsichtlich anderer
Änderungen von Schätzungen, die Sachanlagen betreffen.
In Anbetracht der Konvergenzbestrebungen hat das IFRIC die
Vorgehensweise nach US GAAP in dem Statement of Financial
Accounting Standards No. 143 Accounting for Asset Retirement
Obligations in Erwägung gezogen. Die Interpretation
behandelt Änderungen bei geschätzten Cashflows in ähnlicher
Weise wie SFAS 143. SFAS 143 fordert jedoch keine Anpassung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Rückstellung
infolge von Änderungen am gegenwärtigen, aus Marktbedingungen
abgeleiteten Abzinsungssatzes wiedergibt. IFRIC hatte sich gegen
diesen Ansatz entschieden, da IAS 37, anders als US GAAP, den
Ansatz von Rückstellungen zum bestmöglichen Schätzwert fordert,
welcher die aktuellen Abzinsungssätze widerspiegeln sollte.
Darüber hinaus war IFRIC wichtig, dass beide Änderungen in der
gleichen Art und Weise behandelt werden.
Bilanzieren Unternehmen ihre Sachanlagen unter Anwendung des
Neubewertungsmodells, führt die Änderung der Verpflichtung zu
keiner veränderten bilanziellen Bewertung des
Vermögensgegenstandes. Stattdessen gehen die Änderungen in die
für diesen Vermögenswert angesetzte Neubewertungsrücklage ein,
die die Differenz zwischen der Bewertung und dem Betrag
darstellt, der unter dem Anschaffungskostenmodell der Buchwert
des Vermögenswertes gewesen wäre. Die Änderungen werden analog
zu anderen Änderungen der Neubewertungsrücklagen behandelt. Jede
kumulierte Wertminderung wird erfolgswirksam, jede kumulierte
Wertsteigerung im Eigenkapital erfasst.
Bei der dritten in der Interpretation behandelten Änderung
handelt es sich um eine Erhöhung der Schuld, die den Zeitablauf
widerspiegelt – dies wird auch als Aufzinsung bezeichnet. Diese
wird erfolgswirksam als Finanzierungsaufwand erfasst, wenn sie
anfällt. |