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Beschreibung
des Sachverhalts
Wie hat ein Unternehmen Ausschüttungen in Form von
Sachausschüttungen– bedingungslose, nicht
wechselseitige Übertragungen von Vermögenswerten eines
Unternehmens an seine Anteilseigner in ihrer Eigenschaft als
Anteilseigner (auch genannt „unbare
Ausschüttungen" oder „in-specie-Ausschüttungen")
– zu bilanzieren?
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
Juli 2007
Möglicher
Anwendungsbereich des Projektes
IFRIC traf die
folgenden Entscheidungen:
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In-specie-Ausschüttungen werden als bedingungslose, nicht
umkehrbare Übertragungen von Vermögenswerten durch ein
Unternehmen an seine Eigenkapitalgeber in ihrer
Eigenschaft als Eigenkapitalgeber definiert.
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Alle Eigenkapitalgeber eines Unternehmens in der gleichen Klasse
werden gleich behandelt. |
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Nach der Ausschüttung hat das Unternehmen, das den Vermögenswert
ausgeschüttet hat, keine weiteren Rechte auf den
wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Vermögenswert resultiert.
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Ausgeschüttete Vermögenswerte können jegliche unbare
Vermögenswerte sein (einschließlich Anteile an
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint
Ventures). |
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Die Leitlinien würden sich nur der bilanziellen Behandlung im
Abschluss des ausschüttenden Unternehmens widmen, und die
Auswirkungen der in-specie-Ausschüttungen würden aus Sicht
dieses Unternehmens dargestellt. |
Der Stab wies darauf
hin, dass Situationen, in denen die Eigenkapitalgeber eines
Unternehmens, die zu der gleichen Klasse gehören aber nicht gleich
behandelt werden, nicht in den Anwendungsbereich fallen, da solche
Transaktionen ihrer Natur nach eher Tauschtransaktionen entsprächen und
nahelegten, dass es weitere Transaktionen zwischen den
Eigenkapitalgebern gäbe. Solcher Sachverhalten sollte man sich in einem
zweiten Schritt annehmen, wenn man es für nötig halte.
IFRIC erörterte kurz,
ob die durch die Eigenkapitalgeber ausübbare Option zur Barausschüttung
in Erwägung gezogen werden sollte. Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass Barausschüttungsoptionen nicht adressiert werden sollen,
aber dass das Bestehen solcher Optionen den allgemeinen
Anwendungsbereich der zugrunde liegenden in-specie-Ausschüttungen nicht
einschränken.
Mögliche
alternative Behandlungsweisen der ausgeschütteten Vermögenswerte
Auf Grundlage des
vorläufigen Anwendungsbereiches erörterte IFRIC die folgenden
Sachverhalte:
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Sind die
ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttungen
neu zu bewerten und was würde die Neubewertung auslösen?
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Wenn eine
Neubewertung erfolgt, zu welchem Wert sollten die Vermögenswerte
neu bewertet werden? |
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Wie würden die
Differenzen zwischen den Buchwerten und den Neubewertungen
bilanziert? |
Der Stab schlug die
folgenden Alternativen vor:
Alternative 1:
Ein Unternehmen hat
die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht
neu zu bewerten, d.h.:
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Ausschüttungen
werden zu den Buchwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte
erfasst, die unmittelbar vor der Ausschüttung bestimmt wurden.
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Es werden
keine Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. |
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Stattdessen
werden die beizulegenden Zeitwerte der ausgeschütteten
Vermögenswerte in die Angaben des Abschlusses aufgenommen.
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Alternative 2:
Ein Unternehmen hat
die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung neu zu
bewerten, d.h.:
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Die
Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit ihrem
beizulegenden Zeitwert neu bewertet. Es gibt keine Ausnahme zu
der Anforderung, mit dem beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten.
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Jegliche
Differenzen zwischen Buchwerten und beizulegenden Zeitwerten
werden sofort erfolgswirksam erfasst. |
IFRIC diskutierte
ausführlich, und die Meinungen waren fast genau hälftig zwischen den
Alternativen aufgeteilt.
IFRIC-Mitglieder, die
Alternative 1 befürworteten, wiesen darauf hin, dass die IFRS (die heute
bestehen), keine Neubewertung im Fall von Ausschüttungen auslösen, und
das eine Ausschüttung keine Veräußerung von Vermögenswerten darstellt.
Demzufolge würden Differenzen zwischen den Buchwerten und den
beizulegenden Zeitwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte nicht
erfasst. Darüber hinaus äußerten sich zwei IFRIC-Mitglieder besorgt,
dass in-specie-Ausschüttungen nicht der Definition von Erträgen nach
Paragraph 92 des Rahmenkonzepts entsprächen, da sie nicht zu einer
Vermehrung von Vermögenswerten oder einer Verminderung von Schulden
führten.
IFRIC-Mitglieder, die
Alternative 2 befürworteten, argumentierten, dass die betroffenen
Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung kapitalisiert würden und
dass eine solche Veränderung eine Neubewertung auslösen würde. Es wurde
vorgeschlagen, dass die bilanzielle Behandlung von
in-specie-Ausschüttungen nicht anders sein sollte als die von
Situationen, in der der betroffene Vermögenswert zuerst verkauft wird
und hinterher die Barmittel an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet
werden.
Ein IFRIC-Mitglied bot
eine andere Lesart an: Die Ausschüttung sollte zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden (weil die Eigenkapitalgeber etwas mit einem
Wert vom Unternehmen bekommen). Die Ausschüttung wird erfasst und nur
einmal bewertet. Es ist die Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung,
die die Neubewertung des Vermögenswertes auslöst, der zur Erfüllung der
Verpflichtung verwendet wird.
Eine Probeabstimmung
der Mitglieder ergab, dass es genügend Unterstützung für Alternative 2
gab, so dass eine weitere Analyse dieser Alternative durch den Stab
gerechtfertigt ist. Um den Bedenken der Mitglieder entgegenzutreten, die
Alternative 1 bevorzugten, schlug die Führung des Stabs vor, während der
Neuausarbeitung des Papiers für die nächste Sitzung auch den folgenden
Ansatz weiter zu untersuchen:
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Es ist zu
bestimmen, ob eine Verpflichtung geschaffen wird durch die
Erklärung, dass die Dividende durch eine unbare Ausschüttung
erfolgen wird. |
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Wenn eine
solche Verpflichtung entstanden ist, wie ist die zugehörige
Schuld zu bemessen? |
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Es ist zu
bestimmen, ob die Kapitalisierung oder die fiktive
Kapitalisierung des ausgeschütteten Vermögenswertes, der zur
Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird, zu einem
Gewinn/Verlust führt und ob ein Gewinn oder Verlust im Abschluss
gezeigt wird. |
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
September 2007
IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von
Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und
andere unbare Ausschüttungen genannt worden". Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich
auf die folgenden Sachverhalte:
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(i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen
und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden
bewerten? |
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(ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das
Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag
zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte
bilanzierte werden? |
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(iii) Sollte es Ausnahmen vom
Bewertungsprinzip geben? |
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(iv) Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
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Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die
damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?
IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es
erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen,
die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde
der Journaleintrag als Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital)
enthalten und als Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.
Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden
Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 39
Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bewertet werden.
Möglichkeit 2:
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bewertet werden.
Möglichkeit 3:
Die
auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des
Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet
werden.
IFRIC kam zu dem vorläufigen
Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37
bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).
Unter Möglichkeit 2 sollte die
Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des
Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung
darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der
Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des
Vermögenswertes.
Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu
zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?
IFRIC hielt fest, dass sich das
Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für
seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen
sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.
IFRIC wies darauf hin, dass
jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der
auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC
hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der
Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer
Schuld.
IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu
dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im
vollständigen Einkommen zu erfassen ist.
Der Stab wurde gebeten, bei der
Fortsetzung des Projekts verschieden alternative
Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen
Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der
nächsten Sitzung wieder erörtert werden.
Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?
IFRIC setzte die Diskussion fort
und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen
geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten
Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne
beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem
aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht
in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle
unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven
Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in
der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll.
Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung
kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter
gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.
Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende
ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
IFIRC erkannte an, dass eine
Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu
dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht
erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus
IFRS 5 auf die als
Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC
erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die
Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste
Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei
Möglichkeiten untersucht:
1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern,
dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des
Standards fallen.
2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf
aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5
entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein
jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards
konfligiert.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
November 2007 IFRIC setzte seine Überlegungen zu einem vorgeschlagenen
Interpretationsentwurf zur bilanziellen Behandlung von
Sachausschüttungen an die Eigentümer fort. Der größte Teil der
Diskussion drehte sich um die Bilanzierung der Vermögenswerte, die
ausgeschüttet werden sollen, und um die Frage, ob und wie
Bewertungsanpassungen im Abschluss widergespiegelt werden sollen. IFRIC
bestätigte die auf der letzten Sitzung getroffenen Entscheidungen. Diese
beinhalteten die folgenden:
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Eine Ausschüttung ist definiert als eine
bedingungslose, nicht gegenseitige Übertragung eines Vermögenswertes
von einem Unternehmen an seine Eigentümer in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer. |
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Der Interpretationsentwurf sollte sich allen
Sachausschüttungen widmen mit einer Ausnahme (die Ausschüttung eines
Vermögenswertes, der im Endeffekt durch das gleiche Mutterunternehmen
vor und nach der Ausschüttung beherrscht wird). Die Sichtweise sollte
der Abschluss des ausschüttenden Unternehmens sein. |
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Die Bewertung von allen
Dividenden/Ausschüttungen, die zu zahlen sind (bar oder unbar),
sollte von einem einzigen Standard adressiert werden:
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.
In Übereinstimmung mit IAS 37 wird die Schuld mit der besten
Schätzung des Aufwands bewertet, der für die Erfüllung der
Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag nötig sein würde. |
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Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Vermögenswert an
die Eigentümer ausschüttet (d.h. die Verbindlichkeit erfüllt), wird
jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten
Vermögenswerte und dem Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung
in der Aufstellung des vollständigen Einkommens erfasst (und nicht
als Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den
Eignern). [Die Frage, wo im vollständigen Einkommen dies
erfasst wird, wird weiter unten erörtert.] |
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Wo innerhalb des vollständigen Einkommens soll der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der
IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung erfasst werden? |
Der Stab von IFRIC stellte seine Argumente vor, die die Sichtweise
unterstützen, dass die Differenz
zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem
Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung als Gewinn oder Verlust
erfasst werden sollte und nicht als Teil des anderen vollständigen
Einkommens. Die Mitglieder des Stabs wiesen außerdem darauf hin, dass
sie nicht glaubten, dass der Unterschiedsbetrag der Definition von
Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den Eignern
genüge, und daher zu dem Schluss gekommen seien, dass die Differenz
nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden könne.
Die Mitglieder von IFRIC waren zu diesem Sachverhalt geteilter
Meinung. Manche unterstützten die Position des Stabs uneingeschränkt;
andere wollten den Unterschiedsbetrag im anderen vollständigen Einkommen
erfassen, wenn die Ausschüttung unwiderruflich sei, und sie zum
Ausschüttungsdatum in die Gewinne und Verluste umgliedern (die
Begründung für diese Behandlungsweise wurde nicht ersichtlich). Wieder
andere wollten das vollständige Einkommen ganz außen vor lassen.
Diejenigen, die diese Behandlungsweise unterstützten, unterstützten den
Vorschlag für die Bewertung der Schuld aber glaubten, dass der andere
Teil (die nicht erfasste Bewertungsdifferenz des auszuschüttenden
Vermögenswertes) nicht der Definition von „Einkommen"
nach dem Rahmenkonzept des IASB genüge und deshalb aus dem vollständigen
Einkommen ausgeschlossen werden solle.
Es folgte eine lange und komplizierte Debatte, an deren Ende der
Vorsitzende einen Kompromiss vorschlug. Der Interpretationsentwurf
sollte auf der vom Stab vorgeschlagenen Grundlage entworfen werden (d.h.
jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung
der Ausschüttungsverpflichtung sollte als Gewinn oder Verlust erfasst
werden). In der Grundlage für Schlussfolgerungen sollte eine Alternative
Sichtweise dargestellt werden, nach der die Differenz direkt im
Eigenkapital erfasst werden sollte. Die Einladung zur Stellungnahme
würde die Anwender bitten, beide Ansichten zu erwägen, wenn zum
Interpretationsentwurf Stellung genommen würde. IFRIC stimmte zu, auf
diese Weise fortfahren zu können.
Ist eine Änderung von IFRS 5 notwendig?
IFRIC kam überein, eine Änderung an IFRS 5
Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche vorzuschlagen, um zu fordern, dass
Vermögenswerte, die zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten werden,
erstmalig (d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen unwiderruflich
zur Ausschüttung verpflichtet ist) nach IFRS 5 zu bewerten. Dies soll
die Möglichkeit einer Bilanzierungsarbitrage zwischen zwei
unterschiedlichen Ansätzen zum Anlagenabgang verhindern.
Angaben nach IFRS 5 wären für Vermögenswerte, die im Rahmen einer
Sachausschüttung abgehen, zu leisten.
Eine Minderheit der IFRIC-Mitglieder glaubten, dass es unnötig sei,
IFRS 5 zu ändern, aber diese Ansicht fand keine Unterstützung.
Pläne zur Wiederanlage der Dividenden
IFRIC kam überein, dass der Interpretationsansatz sich den Plänen zur
Wiederanlage der Dividenden widmen solle. IFRIC stimmte dem Stab zu,
dass die Möglichkeit der Wiederanlage, die den Anteilseignern in Form
von Plänen zur Wiederanlage angeboten würde, für die Sachausschüttungen
nicht relevant seien.
Nächste Schritte
Der Stab von IFRIC wird eine überarbeiteten Entwurf des
Interpretationsentwurfs vorbereiten einschließlich einer überarbeiteten
Grundlage für Schlussfolgerungen, die die Alternative Sichtweise zur
Behandlung der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und
der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung. Dies wird von den
Mitgliedern von IFRIC außerhalb des Sitzungsrahmens durchgesehen. Wenn
die IFRIC-Mitglieder der Meinung sind, dass der Stab die getroffenen
Entscheidungen korrekt umgesetzt hat, wird der Entwurf zur
Dezembersitzung 2007 des IASB zwecks Positivbestätigung eingereicht (die
Positivbestätigung ist wegen der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 5
erforderlich).
Wenn der IASB dem Interpretationsentwurf zustimmt, wird dieser
wahrscheinlich Anfang Januar 2008 veröffentlicht.
Januar 2008:
Interpretationsentwurf D23
Am
17. Januar 2008 hat IFRIC den Interpretationsentwurf
D23 Sachausschüttungen an
Eigentümer mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht.
Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 25. April 2008
ab.
Hinweis auf der IFRIC-Sitzung im
März 2008
Die IFRIC-Koordinatorin wies darauf hin, dass eine Analyse
der Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D23
Sachausschüttungen an
Eigentümer auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2008 erörtert werden
wird.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
Juli 2008
D23 Sachausschüttungen an Eigentümer – erste erneute Erörterung
D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachausschüttungen an Eigentümer
bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen
vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie
mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten
Themen waren:
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Allgemeiner Ansatz in D23 |
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Anwendung von IFRS 5 auf den
auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer
Schuld |
Allgemeiner Ansatz in D23
In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der
Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden Bedenken in den
Stellungnahmen benannt worden waren:
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Der Anwendungsbereich wird durch
Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung
zu eng. |
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Die Bewertung zum beizulegenden
Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht
angemessen. |
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Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der
Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust
erfasst werden. |
Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:
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Fortsetzung des Projekts, |
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Aufnahme von Geschäftsvorfällen
unter gemeinsamer Kontrolle, |
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Einführung eines einheitlich
anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die
Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert
oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu
bewerten, |
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Beibehaltung der in D23
vorgeschlagenen Angaben. |
Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts
in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung
der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war.
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese
Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren
würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.
Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle,
die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen
unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige
IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des
Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu
stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den
Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den
verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an,
dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein
würde.
IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige
IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der
Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise
in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte,
welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich
des Interpretationsentwurfs fallen.
Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst,
wenn der Anwendungsbereich Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung
in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet
werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.
Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung
eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es
angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle
unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.
Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der
vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie
darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der
Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor,
dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in
IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von
IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender
Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung
der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als
gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.
Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs,
ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.
Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und
Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld
Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich
der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu
D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen,
dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine
Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der
Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.
IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte,
dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die
höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern
zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.
IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von)
Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten
aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des
Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.
Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung
mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären
Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in
denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer
Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden
sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die
Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein
IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).
Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann
die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im
Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der
endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor,
dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der
Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu
einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei,
solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner
angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch
die Geschäftsleitung anzusetzen.
Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.
Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf
Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu
entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer
Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt
würden.
Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass,
wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte
Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz
zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte,
selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
September 2008
Bestätigung der Änderungen am Interpretationsentwurf, die auf der
Sitzung im Juli entschieden worden waren
Der Stab erläuterte die verschiedenen Änderungen, die am
Interpretationsentwurf vorgenommen worden sind und die sowohl eine
Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen darstellen als auch eine
Reaktion auf die Bedenken der IFRIC-Mitglieder. Einige IFRIC-Mitglieder
waren der Meinung, dass die Beispiele zum Anwendungsbereich deutlicher
sein sollten und dass die Berichtseinheit ein börsennotiertes
Unternehmen sein sollte, um Zweifelsfälle zu vermeiden. Es wurde
vereinbart, dass der Stab die erläuternden Beispiele überarbeiten (und
möglicherweise ausweiten) wird. Vor dem Hintergrund wurde anerkannt,
dass die endgültige Interpretation von US-GAAP abweichen wird.
Hinsichtlich der Bewertung der auszuschüttenden Dividende erörterte
IFRIC, ob in der Interpretation ein Bewertungsattribut für die Schuld
aus der Dividendenverpflichtung vorgeschrieben werden sollte. Ein
IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass Schwierigkeiten entstehen würden,
wenn die Dividende weder ein Finanzinstrument im Anwendungsbereich von
IAS 39 sein würde noch eine Schuld nach IAS 37, da es keinen generellen
Standard zu Schulden gebe und der einzige Bezugspunkt das Rahmenkonzept
sein würde. Im überarbeiteten Entwurf wird der beizulegende Zeitwert der
ausgeschütteten Vermögenswerte als das Bewertungsattribut definiert. Als
Reaktion auf Bedenken der Mitglieder stimmte der Stab zu, die
Formulierung zu ändern, so dass es heißt, dass die auszuschüttende
Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert der
auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet wird (wie im ursprünglichen
Entwurf formuliert). Es wurde festgehalten, dass der Grund, weshalb
IFRIC auf den beizulegenden Zeitwert Bezug nehme, darin liege, dass
sichergestellt werden soll, dass alle unbaren Ausschüttungen einheitlich
bewertet werden sollen.
Der Stab wies darauf hin, dass er die Argumentation in der Grundlage
für Schlussfolgerungen ausgeweitet habe, um zu erläutern, warum der
Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes
und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst wird und nicht im Eigenkapital. Ein
IFRIC-Mitglied schlug vor, die alternative Sichtweise der
Eigenkapitalbehandlung in der Grundlage für Schlussfolgerungen
beizubehalten. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass endgültige IFRIC-Interpretationen normalerweise keine Abweichenden Meinungen
enthalten, und dass jede aufgenommene Alternative von den Gründen
begleitet werden müsse, aus denen sie verworfen worden sei.
Hinsichtlich der Formulierungsänderungen, die auf Grundlage der auf
der Julisitzung gefällten Entscheidungen vorgenommen worden waren,
erörterten die IFRIC-Mitglieder kurz, ob vorgeschrieben werden sollte,
den Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden
Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) als
separaten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen;
IAS 1.85 schreibe eh schon den separaten Ausweis wesentlicher Posten
vor. Es wurde argumentiert, dass dies die Disziplin in der Darstellung
erhöhen und das Zusammenfassen dieser Geschäftsvorfälle mit anderen
Gewinnen aus Veräußerungen verhindern würde.
Der geänderte Entwurf spiegelt auch die Entscheidung von IFRIC wider,
IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass unbare Ausschüttungen in den
Anwendungsbereich aufgenommen werden. Mir den Änderungen an IFRS 5
würden Leitlinien eingeführt, nach denen Unternehmen verpflichtet wären,
die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung der Anteilseigner zu der
Ausschüttung in die Einschätzung der hohen Wahrscheinlichkeit des
künftig eintretenden Geschäftsvorfalls mit einzubeziehen, was eine
Voraussetzung ist, damit IFRS 5 anzuwenden ist. Man kam überein, dass diese Leitlinien auch
nützlich für „normale“ Geschäftsvorfälle unter IFRS 5 sein könnten und
dass IFRIC dem Board empfehlen sollte, solche Leitlinien für andere
Veräußerungen nach IFRS 5 aufzunehmen.
Erörterung der Frage einer Bilanzierungsanomalie
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nur kurz. Man kam überein, dass
die Bilanzierungsanomalie (auszuschüttender Vermögenswert generell zu
Buchwerten, zu zahlende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes) anderen Anomalien ähnele, die unter IFRS
häufig auftreten aufgrund der verschiedenen Bewertungsattribute, die
angewendet werden. Man einigte sich, den Board nicht zu bitten, eine
höhere Bewertung des Vermögenswerts, der ausgeschüttet werden soll, über
seinen Buchwert hinaus zuzulassen, und die Anforderungen wie im
Interpretationsentwurf beschrieben, beizubehalten. Man war sich jedoch
einig, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen so entworfen werden
sollte, dass die Argumentation hinter dieser Schlussfolgerung sorgfältig
erklärt würde.
Verabschiedung von Vorschlägen des Stabs zu kleineren
Sachverhalten
Der Stab erklärte, dass kleinere Änderungen nicht erörtert würden,
wenn die IFRIC-Mitglieder nicht bestimmte Änderungen erörtern wollten.
Ein IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einer
Situation galt, in der der beizulegende Zeitwert der zu zahlenden
Ausschüttung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Man kam über ein,
die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern, um die Argumentation von
IFRIC bei Erreichen der Schlussfolgerungen zu verdeutlichen. Ein anderes
IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einem der
erläuternden Beispiele galt. Man kam überein, das Beispiel zu ändern
oder wegzulassen.
Frage der erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
Weil der neue Entwurf der Stellungnahme nicht bedeutend von dem
ursprünglichen Interpretationsentwurf abweicht, war IFRIC der Meinung,
dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig
sei.
Verabschiedung der Interpretation
Der Stab fragte IFRIC dann, ob man den Schlussfolgerungen zustimme,
die in D23 erzielt worden seien. IFRIC bestätigte die Schlussfolgerungen
mit vier Gegenstimmen.
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