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Beschreibung
des Sachverhalts
Wie hat ein Versorgungsunternehmen Kundenbeiträge zu
bilanzieren, die in Form einer Sachanlage geleistet werden?
Solche Beiträge entstehen, weil der Kunde ein Sachanlage
einzubringen hat (oder Barmittel zur Errichtung und zum Erwerb
einer Sachanlage), die dann genutzt wird, um dem Kunden
fortlaufenden Zugang zur Lieferung von Gütern oder
Dienstleistungen zu gewähren.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
Juli 2007
IFRIC hatte festgestellt, dass dieser Sachverhalt
bei verschiedenen Formen von Vereinbarungen auftreten kann, und gab zu
bedenken, dass die Einbeziehung all dieser Vereinbarungen den
Anwendungsbereich zu groß lassen werden könnte für eine Interpretation.
Deshalb kam IFRIC zu dem Schluss, dieses Thema schrittweise anzugehen.
Bei dieser Sitzung erörterte IFRIC Situationen, in
denen ein Kunde eine Sachanlage in ein Versorgungsunternehmen einbringt.
Der Vorsitzende hielt fest, dass die Möglichkeit der Erweiterung des
Anwendungsbereichs auf andere Versorgungswerte erörtert wird, wenn man
zu einem Schluss bezüglich Sachanlagen gekommen sei.
Die Analyse des Stabs umfasste die folgenden
Aspekte:
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Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen (einschließlich der
Erwägung der Auswirkungen von IFRIC 4 Feststellung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält)? |
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Ist IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand ein angemessener Standard, um den eingebrachten
Vermögenswert zu bilanzieren? |
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Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden? |
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Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?
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Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen?
IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass nur eingebrachte Sachanlagen, die die Merkmale für den
Ansatz als Vermögenswert des Versorgungsunternehmens erfüllen, in den
Anwendungsbereich der Interpretation fallen sollten.
Deshalb hat ein Unternehmen, das
Vermögenswerte erhält, zuerst zu prüfen, ob es den Vermögenswert in
seiner Bilanz anzusetzen hat. Insbesondere sollte es prüfen, ob ihm der
zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus diesen Vermögenswerten zufließt,
ob es für andere den Zugang zu diesem Nutzen einschränken kann und ob es
die Kontrolle über diese Vermögenswerte hat.
In einem zweiten Schritt hat das
Unternehmen einzuschätzen, ob die Erbringung der fortlaufenden
Versorgungsleistung für den Kunden ein Leasingverhältnis nach IFRIC 4
enthält. Wenn das der Fall ist, hat das Unternehmen das
Leasingverhältnis über den vermögenswert nach IAS 17
Leasingverhältnisse zu bilanzieren.
Der Stab wurde gebeten, ein
überarbeitetes Papier für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung zu
erstellen.
Ist IAS 20 ein angemessener Standard, um einen eingebrachten
Vermögenswert zu bilanzieren?
IFRIC kam einstimmig zu dem
Schluss, dass es nicht angemessen sei, Kundebeiträge als Zuwendungen der
öffentlichen Hand gleich zu betrachten.
Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden?
IFRIC kam zu dem vorläufigen
Schluss, dass der eingebrachte Vermögenswert erstmalig zum beizulegenden
Zeitwert anzusetzen sei, da die Einbringung Teil eines Tausches von
Vermögenswerten sei, d. h. es handele sich nicht um eine einseitige
Transaktion. Nach Meinung von IFRIC kann der Kunde im Gegenzug zur
Einbringung des Vermögenswertes das Zugangsrecht zur fortlaufenden
Versorgungsleistung und/oder einen schwebenden Vertrag zum Erhalt einer
Lieferung von Gütern und/oder einer fortlaufenden Versorgungsleistung
erhalten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert unabhängig davon erfolgen soll, wie das
Unternehmen die zugehörige Forderung bilanziert.
Zusätzlich wurde festgehalten,
dass der beizulegende Zeitwert aus Sicht der
Versorgungs-/Dienstleistungsunternehmens bestimmt werden soll.
Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?
IFRIC erörterte zwei
Sichtweisen:
Sichtweise 1:
Der Ertrag entspricht keiner
Verbindlichkeit und keinem Beitrag zum Eigenkapital, sondern erhöht das
Einkommen.
Sichtweise 2:
Der Ertrag entspricht einer
Verbindlichkeit, die als Schuld erfasst werden muss und über die
Lebensdauer der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.
IFRIC diskutierte ausführlich,
und es wurden verschiedene Ansichten ausgedrückt. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ertrag nicht einem Beitrag zum
Eigenkapital entspricht, sondern dass dieser Sachverhalt sich allein auf
die Zuordnung von Erträgen bezieht. IFRIC gestand ein, dass die
Bilanzierung des Ertrags von den Vertragsbedingungen abhängt.
Insbesondere gelte Folgendes:
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Wenn es eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem
Kunden, der den Vermögenswert einbringt, und dem Versorgungsunternehmen
gibt, ist es höchstwahrscheinlich so, dass das Versorgungsunternehmen
eine Verbindlichkeit bilanzieren muss und dass der Ertrag, der aus der
Einbringung eines Kundenbeitrags entsteht, abgegrenzt werden muss und
über die Laufzeit der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.
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Wenn es keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden, der den Vermögenswert einbringt,
und dem Versorgungsunternehmen gibt, kann es sein, dass das
Versorgungsunternehmen keine Verbindlichkeit bilanzieren muss. Dies kann
zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Bauherr einen Gegenstand in ein
Versorgungsunternehmen einbringt und das Versorgungsunternehmen in
Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung weder eine Verpflichtung
zur Erbringung einer Versorgungsleistung hat noch eine Verpflichtung,
einen Zugang zu seinen Versorgungsleistungen zu gewähren. Ein
IFRIC-Mitglied schlug vor, dass in diesem Fall der Ansatz des Ertrags
nach den Leitlinien in IAS 18 erfolgen solle.
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Ein IFRIC-Mitglied wies darauf
hin, dass in beiden Fällen das Rechnungslegungsprinzip sein sollte, "den
Ertrag über die Laufzeit der Versorgungsleistung
aufzuteilen", aber dass diese Laufzeit unter gewissen Umständen eine
Länge von "null" haben könne.
Es wurden keine Entscheidungen
getroffen, aber der Stab wurde gebeten, eine neues Papier zu erarbeiten,
dass die auf dieser Sitzung wiedergegebenen Meinungen widerspiegelt.
Insbesondere sollte das Papier Indikatoren für die Ertragserfassung im
Voraus und die Abgrenzung von Erträgen einschließen.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
September 2007
IFRIC setzte seine Erörterung der
Bilanzierung von Sacheinlagen fort. Die
Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden
Sachverhalte:
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(i) Bilanzierung des Erhalts von
Kundenbeiträgen, |
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(ii) Schätzung der Dauer der fortlaufenden
Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum), |
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(iii) mögliche Ausweitung des
Anwendungsbereiches. |
Bilanzierung des Erhalts von Kundenbeiträgen
Der Stab stellte ein Flussdiagramm vor, das den auf
der Julisitzung vereinbarten Ansatz wiedergab:
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Schritt 1: Ist es zur Übertragung der
Sachanlage gekommen? |
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Schritt 2:
Enthält der Vertrag über die
Erbringung der fortlaufenden Versorgungsleistung für den Kunden
eine Leaseback-Vereinbarung? |
Im Hinblick auf Schritt 1 entschied IFRIC, keine
detaillierten Leitlinien bezüglich des Begriffs der Kontrolle über einen
Vermögenswert zur Verfügung zustellen. Jegliche Interpretation sollte
auf die bestehenden Leitlinien in den IFRS verweisen und nur die
Schlüsselfaktoren nennen. Bezüglich Schritt 2 kam IFRIC zu dem Schluss,
dass eine solche Feststellung unter Berücksichtigung von
IFRIC 4 Feststellung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält erfolgen solle.
Nachfolgend erörterte IFRIC die
bilanziellen Auswirkungen von drei Bilanzierungsmodellen, die sich aus
diesem Ansatz ergeben. (Für eine detaillierte Analyse und
verdeutlichende Beispiele verweisen wir auf die Unterlagen für
Beobachter, Agenda Paper 4A und Appendix to Agenda Paper 4A, die auf der
Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.)
Beiträge ohne
Leaseback-Vereinbarung
In diesem Fall wird die Sachanlage mit dem
beizulegenden Zeitwert und einer zugehörigen Schuld in der Bilanz
erfasst. Die Sachanlage wird dann über die wirtschaftliche Nutzungsdauer
abgeschrieben. Die Verpflichtung wird Einkommen auf einer Grundlage
erfasst, die die Zurverfügungstellung des Zugangs zu der erbrachten
fortlaufenden Versorgungsleistung widerspiegelt, d.h. über den
Versorgungszeitraum.
Beiträge mit einer
Miet-Leaseback-Vereinbarung
Der einzige Unterschied zu Beiträgen ohne eine
Leaseback-Vereinbarung besteht darin, dass ein Teil des Ertrages aus
Mieteinnahmen entsteht und nicht aus der Erbringung einer
Versorgungsleistung.
Beiträge mit einer
Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung
IFRIC ist der Meinung, dass in diesem Fall keine
Sachanlage übertragen wurde (Schritt 1) und dass der Geschäftsvorfall
daher außerhalb des Anwendungsbereiches läge.
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung von
der Julisitzung 2007, dass eine von einem Kunden beigetragenen
Sachanlage zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz des
Versorgungsunternehmens erfasst werden muss, solange die Anwendung von
IFRIC 4 nicht zu einer Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung führt.
Schätzung der Dauer der fortlaufenden
Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum)
Im Juli 2007 hatte IFRIC festgehalten, dass das
Versorgungsunternehmen feststellen müsse, ob der Kundenbeitrag zu einer
fortgesetzten Versorgungsverpflichtung führt. Wenn das der Fall ist,
sollte diese Verpflichtung in der Bilanz erfasst werden, und der
Kundenbeitrag ist im Einkommen über den Versorgungszeitraum zu erfassen.
IFRIC diskutierte ausführlich, und es wurden
verschiedenen Ansichten vorgebracht. Die folgenden Fragen wurden
erhoben:
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Was ist die Verpflichtung des
Versorgungsunternehmens: ursprünglich Zugang zu dem
Vermögenswert zu gewährleisten, fortlaufenden Zugang zu dem
vermögenswert zu gewährleisten und/oder eine fortlaufende
Versorgungsleistung zu erbringen? |
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Sollte der Versorgungszeitraum der Zeitraum
sein, in dem der Kunde das Recht hat, Zugang zu dem
Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung zu
erhalten (beispielsweise laut Vertrag oder Satzung), oder der
Zeitraum, von dem erwartet wird, dass der Kunde Zugang zu
dem Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung
hat (d.h. sollen Vertragsverlängerungen berücksichtigt werden)?
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Ändert sich die bilanzielle Behandlung in
Situationen, in denen die Sachanlage von einer Partei
eingebracht wird ,aber Zugang zu dem Vermögenswert und/oder der
fortlaufenden Versorgungsleistung hat eine andere Partei? Es
wurde zugegeben, dass in diesen Fällen der Beitragende
normalerweise die Sachanlage beiträgt, um die Möglichkeit zu
erhalten, Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben, und nicht,
um das Recht auf Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben. So
mag beispielsweise ein Bauunternehmer eine Unterstation zur
Stromverteilung beitragen, um die Erschließung einer Reihe von
Häusern zu ermöglichen. Der Unternehmer selbst nutzt den Zugang
und die Versorgungsleistung nicht. Der Kunde, der ein Haus
innerhalb des erschlossenen Gebiets kauft, erhält den Zugang zu
der Versorgungsleistung. |
Im Hinblick auf die ersten beiden Fragen wiesen
einige IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass in einigen Rechtskreisen manche
Branchen reguliert seien (beispielsweise Stromversorgung) und dass daher
die Verpflichtung, Zugang zu gewähren, als immerwährend angesehen werden
könnte. Andere wiesen darauf hin, dass die gesetzliche Vertragslaufzeit
unverhältnismäßig kurz sein könne im Vergleich zu der erwarteten
Gesamtdauer der Versorgungsvereinbarung.
Im Hinblick auf die dritte Frage glaubten einige,
dass es keine weitere Verpflichtung in den Fällen gebe, in denen das
Versorgungsunternehmen nur verpflichtet ist, einen ursprünglichen Zugang
zu dem Vermögenswert zu ermöglichen. Andere IFRIC-Mitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich des vollständigen Ertragsvereinnahmung am Tag 1, da
ihrer Meinung nach es nicht wahrscheinlich sei, dass eine Sachanlage
eingebracht wird und die andere Partei „zu
nicht verpflichtet ist".
Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber es
herrschte Übereinstimmung, dass der Versorgungszeitraum nicht die
Nutzungsdauer der Sachanlage überschreiten sollte.
Der Stab wurde gebeten, in den
Interpretationsentwurf unter Berücksichtigung der Ansichten und
Bedenken, die auf dieser Sitzung vorgebracht worden seien, Indikatoren
aufzunehmen, wie Erträge aus der Habenbuchung auf zukünftige Zeiträume
zu verteilen seien. Der Interpretationsentwurf sollte auch die
verschiedenen Leistungsverpflichtungen, die entstehen könnten,
darstellen.
Mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches
IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, den
Anwendungsbereich auf die Einbringung von Sachanlagen oder Barmitteln,
die für die Herstellung oder den Erwerb von bestimmten Sachanlagen
beigetragen werden, auszuweiten.
IFRIC beabsichtigt, einen Interpretationsentwurf,
der diese Entscheidungen widerspiegelt, auf der nächsten Sitzung zu
erörtern.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
November 2007
Einbringung von Barmittel
Im September 2007 war IFRIC übereingekommen, den Umfang des Projekts
zu Kundenbeiträgen auszuweiten und die Einbringung von Barmitteln mit
aufzunehmen. Solche Beiträge entstehen, wenn ein Kunde einem
Versorgungsdienstleister Barmittel übermittelt. Als Ergebnis des Erhalts
dieser Barmittel hat der Versorgungsdienstleister eine Sachanlage
herzustellen oder zu erwerben, die dann genutzt wird, um an den Kunden
Waren oder Dienstleistungen zu liefern. Die Sachanlage ist ein
Vermögenswert des Versorgungsdienstleisters. Die Vereinbarung zur
fortlaufenden Versorgungsleistung kann jedoch die Überlassung des
Vermögenswertes an den Kunden im Rahmen eines Leasinggeschäfts
beinhalten.
Mit der Entscheidung, die Einbringung von Barmitteln in das Projekt
zu Kundenbeiträgen mit aufzunehmen, hat IFRIC anerkannt, dass die
Einbringung von Barmitteln ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen hat wie
die Einbringung einer Sachanlage. Diese beiden Sachverhalte sollten
daher zu ähnlichen bilanziellen Auswirkungen führen.
IFRIC erwog, wie die Einbringung von Barmitteln von dem Unternehmen,
das sie erhält, bilanziert werden sollten. Für die Entscheidung, wie ein
Unternehmen den Erhalt eines Kundenbeitrags in Form von Barmitteln zu
bilanzieren hat, erörterte IFRIC fünf mögliche Ansätze:
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Ansatz 1: Die Herstellung oder der Erwerb einer Sachanlage ist keine Dienstleistung an den Kunden. |
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Ansatz 2: Die eingebrachten Barmittel sollten zwischen der Erstellung oder dem Erwerb der Sachanlage
und der fortlaufenden Versorgungsleistung auf Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts aufgeteilt werden. |
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Ansatz 3: Die erhaltenen Barmitteln werden sofort als Ertrag erfasst. |
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Ansatz 4: Die Herstellung oder der Erwerb einer Sachanlage ist eine Dienstleistung an den Kunden, aber dieser sollte kein Ertrag zugewiesen werden. |
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Ansatz 5: Es liegen zwei Geschäftsvorfälle vor: Die Herstellung oder der Erwerb eines Vermögenswertes im Austausch gegen die
Einbringung von Barmitteln und die Gewährung von Zugang zu einer
Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen im Austausch gegen die
Einbringung des Vermögenswertes. |
Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern zeigte sich besorgt ob der
doppelten Ertragserfassung in Ansatz 5 und fragte, wie
Kundenbeiträge konzeptionell von den Anforderungen aus IFRIC 12
abgegrenzt werden könnten. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass
der Unterschied darin bestehe, dass, wenn es zu einem Kundenbeitrag
käme, der Betreiber im Endeffekt den Vermögenswert erhalte.
IFRIC hielt fest, dass die Behandlung von Kundenbeiträgen
schlussendlich von bestimmten Tatsachen und Umständen abhängen werde.
IFRIC kam vorläufig überein, Ansatz 1 zu unterstützen (keine
Gegenstimme).
Interpretationsentwurf
Im September 2007 hatte IFRIC den Stab gebeten, einen
Interpretationsentwurf zu Kundenbeiträgen zu entwickeln. Der Stab
stellte IFRIC den Interpretationsentwurf vor.
IFRIC erörterte die folgen Sachverhalte wie im Agendapapier 4A
dargestellt:
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Sind die Leitlinien zur Bilanzierung von Einbringungen von
Sachanlagen angemessen? – Vorläufige Entscheidung, dass die
Leitlinien unter Vorbehalt einiger editorischer Änderungen
angemessen sind. |
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Sollte der Interpretationsentwurf eine Ausnahme vom Prinzip aus
IAS 8 enthalten, dass eine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode rückwirkend anzuwenden ist? – Vorläufige
Entscheidung, dass der Interpretationsentwurf eine prospektive
Anwendung vorschreiben soll. |
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Sollen weitere Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden
Zeitwerts im Interpretationsentwurf entwickelt werden? – Vorläufige
Entscheidung, dass keine weiteren Leitlinien zur Verfügung gestellt
werden sollten. |
Schließlich erörterte IFRIC eine Stellungnahme zum derzeitigen Status
des Projekts, in der die Ablehnung einiger bis jetzt getroffener
vorläufigen Entscheidungen ausgedrückt wurde. IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, keine weiteren Änderungen am Interpretationsentwurf als
Reaktion auf diese Stellungnahme vorzunehmen.
IFRIC wies den Stab an, den Interpretationsentwurf zu überarbeiten,
um die getroffenen Entscheidung widerzuspiegeln und andere editorische
Änderungen aufzunehmen, und diesen dann noch einmal bei den
IFRIC-Mitgliedern herumzureichen, bevor er veröffentlicht wird. Der
Interpretationsentwurf wird vor der Veröffentlichung nicht noch einmal
auf einer Sitzung erörtert.
Januar 2008:
Interpretationsentwurf D24
Am
17. Januar 2008 hat IFRIC den Interpretationsentwurf
D24 Kundenbeiträge mit der
Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen läuft am 25. April 2008 ab.
Hinweis auf der IFRIC-Sitzung im
März 2008
Die IFRIC-Koordinatorin wies darauf hin, dass eine Analyse
der Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf
D24 Kundenbeiträge auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2008 erörtert werden
wird.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im
Juli 2008
D24 Kundenbeiträge – erste erneute Erörterung
IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum
Interpretationsentwurf D24
Kundenbeiträge, der im April 2008 veröffentlich worden war,
eingegangen waren. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der
eingegangenen 58 Stellungnahmen Unterstützung vom Vorschlag von IFRIC
ausgedrückt wurde, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden jedoch
in fast allen Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte
von D24 ausgedrückt.
Die Diskussion dreht sich um die in den
Stellungnahmen vorgebrachten Hauptbedenken, die der Frage galten, ob das
unternehmen, dass die Kundenbeiträge erhält, immer die Verpflichtung
hat, fortlaufenden Zugang zu einer Lieferung von Gütern oder
Dienstleistungen zu gewähren.
In manchen Stellungnahmen war darauf
hingewiesen worden, dass, wenn beispielsweise ein Versorgungsunternehmen
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, Zugang zu
Gütern oder Dienstleistungen allen Kunden zum gleichen Preis zu
gewähren, hat derjenige, der den Zugang zur Verfügung stellt, keine
weiteren Verpflichtungen, sobald der Zugang hergestellt ist.
Die Diskussion von IFRIC beruhte auf folgendem Beispiel, das sich auf
Kundenbeiträge für den Zugang zu einem preisregulierten Netz bezieht:
Eine Immobiliengesellschaft entwickelt ein Siedlungsgebiet
in einer entlegenen Gegend, die nicht an das Stromnetz angeschlossen
ist. Um zum Stromnetz Zugang zu erlangen, muss die
Immobiliengesellschaft eine eigene Stromstation errichten, die sie
dann als Beitrag dem Versorgungsunternehmen übergibt, das das
Stromnetz betreibt. Die beigetragene Stromstation wird ein
Vermögenswert des Versorgungsunternehmens, das diese auf eigene
Kosten warten und ersetzen muss. Das Versorgungsunternehmen nutz den
beigetragenen Vermögenswert, um jedes Haus des Siedlungsgebiets an
sein Stromnetz anzuschließen. Die Immobiliengesellschaft verkauft
dann die mit Stromanschluss versehenen Häuser zu einem Preis an
Kunden, der einen Teil der Kosten für die Stromstation beinhaltet.
Durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen ist das
Versorgungsunternehmen verpflichtet, jedem angeschlossenen Kunden
fortlaufend Zugang zum Stromnetz zum gleichen Preis zu gewähren
unabhängig davon, ob der einzelne Kunde einen Vermögenswert
beigetragen hat. Die Kunden haben die Möglichkeit, ihren Strom auch
von anderen Lieferanten zu beziehen als dem Versorgungsunternehmen,
aber das Versorgungsunternehmen ist immer für die Lieferung
zuständig. In einem solchen Fall berechnet der Stromlieferant dem
Kunden vierteljährlich die Kosten für den verbrauchten Strom und
erhebt eine fortlaufende Zugangsgebühr für das
Versorgungsunternehmen. Der Stab war der Meinung,
dass im Gegensatz zu Paragraph 16 von D24 in einem solchen
Szenario der Erlös erfasst werden sollte, sobald die
Verbindungsleistung erbracht worden ist, weil die Herstellung
des erstmaligen Zuganges die einzige erbrachte Dienstleistung im
Austausch für den eingebrachten Vermögenswert ist. Der Stab wies
darauf hin, dass er grundsätzlich nicht erkennen könne, warum
eine fortlaufende Verpflichtung aus dem Kundenbeitrag entstehe,
wenn das Unternehmen, das den Beitrag von einem Kunden erhält,
diesem Kunden gegenüber keine andere Verpflichtung hat, als die
Verpflichtung, die es auch einem Kunden gegenüber hat, der
keinen Beitrag geleistet hat.
Einige IFRIC-Mitglieder stimmten dem Stab im Hinblick auf dieses
(einfache) Tatsachenmuster zu aber hielten fest, dass es andere
Szenarien geben könne, in denen eine fortlaufende Verpflichtung bestehen
könne.
Andere IFRIC-Mitglieder äußerten, dass die Antwort aus der
Perspektive von IAS 18 Erträge gegeben werden solle, d.h. die
Frage sollte beantwortet werden, ob die Dienstleistung im Austausch für
den Kundenbeitrag erbracht worden ist. Dabei sollten die Leitlinien in
IAS 18.13 hinsichtlich abgrenzbarer Bestandteile angewendet werden.
Darüber hinaus wies ein IFRIC-Mitglied darauf hin, dass die
Verpflichtung, die aus dem Kundenbeitrag entsteht, unabhängig von
Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden betrachtet werden sollte.
IFRIC erörterte ausführlich, wann eine fortlaufende Verpflichtung,
Zugang zu gewähren, besteht, aber man konnte sich auf kein Prinzip
einigen. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Antwort von
Tatsachen und Umständen abhängt und dass Urteilsvermögen gefragt sein
könne. Der Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass der Verweis auf
Tatsachen, umstände und Urteilsvermögen in einer Interpretation nicht
angemessen sei, sondern dass genaue Leitlinien zur Verfügung gestellt
werden sollten.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass auf der Sitzung im September
eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob IFRIC in der Lage sein
würde, Einigung in dieser Frage innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens
zu erreichen.
IFRIC entscheid, zunächst mit diesem Projekt fortzufahren, und bat
den Stab, diesen Sachverhalt folgendermaßen weiter zu analysieren:
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Entwicklung weiterer
Beispiele, um dabei zu helfen, ein Prinzip zu
entwickeln, unter welchen Umständen eine
Erfüllungsverpflichtung besteht. Der Stab wurde gebeten,
in diesem Zusammenhang Bedenken der Anwender
hinsichtlich der analogen Anwendung zu berücksichtigen. |
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Entwicklung von Indikatoren
hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von
Erfüllungspflichten. |
IFRIC wird die Analyse des Stabs zu Erfüllungspflichten und eine
Analyse anderer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden
waren, auf der Sitzung im September 2008 erörtern.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2008
Der Stab stellte IFRIC einen überarbeiteten Entwurf von D24
Kundenbeiträge vor, der die auf der Julisitzung geäußerten Meinungen
widerspiegeln soll. Der Stab begann mit dem Ansatz und der Bewertung des
beigetragenen Vermögenswertes. Es wurde festgehalten, dass mit dem
überarbeiteten Entwurf versucht worden sei, die Entscheidung zu
vereinfachen, ob der beigetragene Vermögenswert vom empfangenden
Unternehmen angesetzt werden soll. Gleichzeitig hat das Unternehmen zu
entscheiden, ob es den Vermögenswert kontrolliert und ob es sich um ein
Leasingverhältnis im Sinne von IAS 17 oder IFRIC 4 handelt.
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Einige Mitglieder
wiesen darauf hin, dass dies nicht nicht Kernfrage sei, die von der
Interpretation behandelt werde, und dass es die Habenseite, also der
Erlös sei, dessen Buchung nicht nicht eindeutig sei. Der Vorsitzende hob
hervor, dass vor der Habenbuchung eine Sollbuchung stehe (also der zu
erfassende Vermögenswert).
Andere Mitglieder forderten mehr Indikatoren zur Erfassung eines
Vermögenswertes und gaben der Meinung Ausdruck, dass ein alleiniger
Verweis auf IFRIC 4 nicht ausreichend sei. Die IFRIC-Koordinatorin
antwortete, dass ein alleiniger Verweis auf IFRIC 4 nicht beabsichtigt
sei. Der Stab brauche eine Anweisung, ob die Leitlinien gekürzt oder
ausgeweitet werden sollten. Es wurde auch von einigen IFRIC-Mitgliedern
festgehalten, dass die endgültige Interpretation keine neuen Leitlinien
zu Kontrolle einführen sollte. Außerdem könnten die Verweise auf
IFRS-Leitlinien zu Leasing für Verwirrung sorgen. Einige
IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass einige Geschäftsvorfälle tatsächlich
verknüpfte Transaktionen sein könnten.
Der Vorsitzende fasste dann die Diskussion zusammen und bat den Stab,
mehr Leitlinien in die Interpretation aufzunehmen aber diese so einfach
wie möglich zu halten.
Der Stab wendete sich dann der Frage zu, wie die Habenbuchung
aussehen solle. Insbesondere ging es um die Frage, ob IFRIC den
Leitlinien zur Identifizierung separater Komponenten des
Geschäftsvorfalles zustimme (also ob das Verbinden des Kunden mit dem
Netz von einem fortwährenden Zugang trennbar ist).
IFRIC erörterte diese Frage wieder ausführlich, ohne dass eine klare
Linie erkennbar war. Der größte Teil der Diskussion galt der Frage, ob
und in welcher Höhe ein Betrag sofort zu erfassen sei und welcher Betrag
aufgeschoben werden solle. Ein Mitglied hielt die Beispiele für zu
vereinfachend. Ander fragten sich, ob diese Leitlinien analog anzuwenden
sein könnten. Der Vorsitzende sagte dazu, wenn die herausgearbeiteten
Prinzipien gut seien, sei das angemessen.
Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass im Fall einer gesetzlichen
Verpflichtung dies nicht zur Debatte stehe. Andere zeigten sich besorgt
über die praktischen Auswirkungen und die Schwierigkeit der Aufteilung
der Erlöse und die Erfassung von einigen Erlösen im Voraus und einigen
über die Zeit hinweg. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Leitlinien dazu führen könnten, dass in manchen Fällen einige Erlöse im
Voraus erfasst würden, obwohl es nicht angemessen sei.
Der Vorsitzende fragte IFRIC, ob vorbehaltlich
Formulierungsänderungen Leitlinien zu diesen Fragen aufgenommen werden
sollten. IFRIC schien dem zuzustimmen.
Der Stab fragte dann nach weiteren Fragen hinsichtlich des Entwurfs
der Interpretation. Ein IFRIC-Mitglied bat den Stab, in der Grundlage
für Schlussfolgerungen deutlich zu machen, welche Sachverhalte von IFRIC
angesprochen werden sollen. Es wurde außerdem festgehalten, dass in
Abhängigkeit der endgültigen Leitlinien, die zur Verfügung gestellt
würden, es bei der Übernahme einige Übergangserleichterungen geben
sollte.
Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, auch ein Beispiel eines
Vermögensbeitrag in einem nicht regulierten Geschäftsfeld aufzunehmen.
Der Vorsitzende bat den Stab, einen überarbeiteten Entwurf
einschließlich einer Grundlage für Schlussfolgerungen zu erarbeiten und
jegliche Fragen, die aufkommen sollten, wieder vor IFRIC zu bringen.
Obwohl in den Agendapapieren eine Frage zu Angaben enthalten war, wurde
diese während der Sitzung nicht erörtert.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2008
IFRIC verabschiedete eine Interpretation auf Grundlage von D24 Kundenbeiträge.
Name
IFRIC kam überein, dass der Name der Interpretation geändert werden
solle, um auf "Übertragungen" von Vermögenswerten durch Kunden Bezug zu
nehmen. Das soll deshalb geschehen, weil in vielen Rechtskreisen
"Beiträge" keine Geschäftsvorfälle auf Gegenseitigkeit sind. Der
Vorfall, der in dieser Interpretation adressiert wird, ist aber ein
Geschäftsvorfall auf Gegenseitigkeit.
Beschluss
Kontrolle über einen Vermögenswert
Ein Großteil der Diskussion dreht sich darum, ob von dem erhaltenden
Unternehmen ein Vermögenswert angesetzt werden kann. IFRIC wurden
Formulierungen vorgestellt, die überarbeitet worden waren, seit die
Materialien für Beobachter bereitgestellt worden waren. In den
überarbeiteten Formulierungen wird der Schwerpunkt auf die Definition
eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept gelegt. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass Verweise aus IAS 17 und IFRIC 4 verwirrend seien und von der Frage
ablenkten, die in D24 gestellt werde: Wer kontrolliert den übertragenen
Vermögenswert?
IFRIC hielt fest, dass es in Paragraf 49(a) des IASB-Rahmenkonzepts
heißt: "Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens
stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit
darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger
wirtschaftlicher Nutzen zufließt."
IFRIC war der Meinung, dass ein wesentlicher Hinweis für die
Kontrolle einer Sachanlage sein würde, dass das Unternehmen
verantwortlich sei für Reparatur, Wartung, Weiterausbau und Ersetzung
des übertragenen Vermögenswerts.
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage, die von einem
Versorgungsdienstleister erhalten wird, die Definition eines
Vermögenswert erfülle, sollte sie als Vermögenswert des erhaltenen
Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert des Übertragungsdatums angesetzt
werden.
Buchung der Habenseite
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage die Definition eines
Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens erfülle, die Habenseite des
Buchungseintrags ein Bestandteil der Erlöse wäre.
Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass in der Interpretation die
Verwendung des Ausdrucks "Kund" klargestellt werden solle. Derzeit sei
der Entwurf vereinfacht, so dass "Kunde" sich sowohl auf das Unternehmen
bezieht, das die Sachanlage überträgt, als auch auf das Unternehmen, das
fortwährend eine Versorgungsleistung durch den übertragenen
Vermögenswert bezieht. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass in
vielen Fällen das Unternehmen, das die Sachanlage überträgt, keinen
weiteren Bezug zu der Sachanlage habe und dass die Verwendung eines
Ausdrucks für die Beschreibung von zwei oder mehr Parteien mehr
Verwirrung stiften könne als mit der Vereinfachung zu vermeiden gesucht
worden wäre.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich darum, ob der Erlös als
Ergebnis eines einzigen oder eines mehrkomponentigen Geschäftsvorfalls
erzielt werde. Wenn es ein mehrkomponentiger Geschäftsvorfall sei, müsse
ein Teil der Erlöse aufgeschoben und über die entsprechende
Dienstleistungsperiode vereinnahmt werden. Wenn es jedoch ein einziger
Geschäftsvorfall sei, wäre eine sofortige Erfassung der Erlöse
notwendig.
IFRIC verlangte, dass in der Interpretation klargestellt werden, dass
das, was der Kunde erhalte (beispielsweise wenn ein Bürogebäude an das
Stromnetz angeschlossen werde), der fortwährende Zugang zu dem
Versorgungsnetz sei, nicht die Güter oder Dienstleistungen, die durch
diesen Zugang zur Verfügung gestellt werden. Die Güter oder
Dienstleistungen (beispielsweise der Strom) sind normalerweise
Gegenstand eines separaten Geschäftsvorfalls zwischen dem Versorger und
dem Kunden. Nur wenn der Zugang zu einem Versorgungsnetz an einen
Vorzugspreis für die künftige Versorgung gebunden sei, würde der
Geschäftsvorfall als mehrkomponentiger Geschäftsvorfall behandelt und in
seine Bestandteile zerlegt.
Einige IFRIC-Mitglieder waren besorgt, dass einige der Formulierungen
diese Absicht verschleiern würden. Dies gelte insbesondere in
Situationen, in denen der Versorger gesetzlich verpflichtet sei, alle an
sein Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden zu versorgen. IFIRC kam
überein, dass die Interpretation verdeutlicht werden solle, um die
Schlussfolgerung zu verhindern, dass durch eine Anbindung an ein
Versorgungsnetz eine Verpflichtung entstehe.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen
IFRIC entschied, dass die Interpretation drei Monate nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft treten solle. Die Übergangsbestimmungen wurden
ausführlicher erörtert., da einige IFRIC-Mitglieder einen gewissen Grad
retrospektiver Anwendung forderten. Es gab jedoch andere, die
hinsichtlich dieses Ansatzes aus praktischen Erwägungen und wegen der
Möglichkeit rückwirkender Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
Bedenken erhoben.
IFRIC entschied, dass die Interpretation auf Übertragungen von
Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Interpretation, die am oder
nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen, angewendet werden soll (also
nur prospektive Anwendung).
Erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
IFRIC erörterte, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
notwendig sei. Obwohl es einige bedeutende Änderungen an der
Schlussführung gegeben hat, stimmte IFRIC der Analyse des Stabs zu, der
nach der Erwägung der IFRIC-Kriterien für eine erneute Veröffentlichung
zu dem Schluss gekommen, war, dass eine erneute Veröffentlichung nicht
notwendig sei. Der Stab von IFRIC stimmte allerdings dem Vorschlag zu, dass man die
Schritte, die nach der Verabschiedung erfolgen, der Öffentlichkeit
deutlicher machen wolle als üblich, was die Herausgabe der
Interpretation bis Januar 2009 aufschieben würde (s. den unten stehenden
Punkt "Nächste Schritte").
Verabschiedung
IFRIC verabschiedete die Interpretation vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen mit einer Gegenstimme.
Nächste Schritte
Als Reaktion auf Bitten von IFRIC-Mitgliedern stimmte der IFRIC-Stab
folgendem zu:
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Die Veröffentlichung des beinah endgültigen Entwurfs
der Interpretation auf der Internetseite des IASB (mitte
Dezember 2008) wird für einen längeren Zeitraum als
üblich hervorgehoben. Obwohl dieses Dokument keine
Einladung zur Stellungnahme darstelle, würden alle
eingehenden Kommentare von IFRIC auf der Sitzung im
Januar 2009 erörtert. |
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Verweis der Interpretation zur Verabschiedung durch
den IASB erst im Januar 2009 (und nicht im Dezember
2008). |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Vorbehaltlich schriftlicher Abstimmung verabschiedete
der Board IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen
Der Stab schlug vor, dass IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit
dem 1. Juli 2009 in Kraft treten solle und nicht mit dem
1. Mai 2009. Da vorzeitige Anwendung zulässig sei, würde das
Datum des Inkrafttretens 1. Juli 2009 die Unternehmen davon
abhalten, mit späteren Erkenntnissen den beizulegenden
Zeitwert festzulegen. Der Stab schlug außerdem vor,
Formulierungen aufzunehmen, mit denen vorgeschrieben würde,
dass Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit Hilfe
von Informationen bewertet würden, die zum Zeitpunkt der
Übertragungen existierten und bekannt waren.
Der Board stimmte dem zu.
Januar 2009: IFRIC-Interpretation 18 herausgegeben
Am 29. Januar 2009 hat IFRIC
Interpretation 18 Übertragungen von
Vermögenswerten von Kunden herausgegeben.
IFRIC 18 tritt für Übertragungen von Vermögenswerte von Kunden in
Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 erfolgen, und ist
prospektiv anzuwenden.
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