|
Zurück
zur thematischen Auflistung der Themen, die gegenwärtig auf der
Agenda von IFRIC stehen
Beschreibung
des Sachverhalts
Der wesentliche Sachverhalt besteht darin, ob ein
preisreguliertes und nach IFRS bilanzierendes Unternehmen
Kosten und Verpflichtungen als Vermögenswerte und Schulden
ansetzen sollte, die auf eine Preisregulierung zurückgehen (regulierte
Vermögenswerte und Schulden). Im Kern geht es also darum, ob
die Preisregulierung zur Schaffung eines Vermögenswerts oder
einer Schuld führen kann, die die Definitions- und
Ansatzkriterien für Vermögenswerte und Schulden erfüllen,
welche im IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und
Darstellung von Abschlüssen niedergelegt sind.
Entsprechen beispielsweise höhere Erlöse, deren
Eintreibung von zukünftigen Kunden infolge der
Preisregulierung erwartet wird, der Art von 'zukünftigen
wirtschaftlichen Vorteilen', auf die in der Definition eines
Vermögenswertes im Rahmenkonzept Bezug genommen wird? Falls
ja, wie beurteilt man dann das Erfordernis, dass das
Unternehmen diese zukünftigen Vorteile 'kontrolliert'? Was
passiert beispielsweise, wenn der Preisregulierer
entschieden hat, dass ein Unternehmen bestimmte Kosten über
zukünftige Preise an seine Kunden überwälzen darf, diese
Entscheidung aber revidiert oder gerichtlich angefochten
werden kann?
Hintergrund
Bei den Sitzungen einer Gruppe nationaler Standardsetzer
(NSS) im März und September 2007 erwogen diese, als
möglichen Beitrag zu einer ersten Entwicklung
internationaler Leitlinien auf diesem Gebiet ein
Diskussionspapier des NSS zu diesem Sachverhalt zu
veröffentlichen. Man war sich allerdings einig, dass die
bevorzugte Behandlungsweise dieses Themas in einer
Behandlung durch IFRIC selbst läge und man IFRICs Sichtweise
einholen wolle. Die NSS sind der Ansicht, dass die Lösung
dieses Sachverhalts von großer Dringlichkeit ist, vor allem
in jenen Rechtskreisen, die dabei sind, die IFRS als ihre
Kerngrundlage der Rechnungslegung zu übernehmen. Die NSS
sind besorgt über die uneinheitliche Praxis bei diesem
Themenfeld.
Entscheidung von IFRIC im August 2005
Im August 2005 entschied IFRIC, den folgenden Sachverhalt zu IAS 38
nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen:
|
IAS 38: Regulierter Vermögenswert
Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Bitte um
Leitlinien zu Geschäftsaktivitäten, die einer
Preisregulierung unterworfen sind. Die Anfrage bezog sich
auf Situationen, in denen eine aufsichtsbehördliche
Vereinbarung einem Unternehmen erlaubt, seine Preise
in künftigen Jahren zu erhöhen, um Abflüsse wirtschaftlicher
Ressourcen während des gegenwärtigen Jahres oder der vorherigen Jahre
zurück zu gewinnen. IFRIC wurde gefragt, ob SFAS 71
Accounting for the Effects of Certain Types of Regulation
(Rechnungslegung über die Auswirkungen bestimmter Arten von
Regulierung) gemäß der Hierarchie aus IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler zur Auswahl einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode angewendet werden könnte, wenn sonst keine
speziellen Regelungen in den IFRS existieren.
Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005
Begründung: IFRIC hatte bereits diskutiert, ob
ein regulierter Vermögenswert in Zusammenhang mit
Dienstleistungskonzessionen entweder als nachträgliche
Anschaffungskosten oder als immaterieller Vermögenswert erfasst werden sollte, um
die Erwartung widerzuspiegeln, dass das Unternehmen diese
Kosten als Teil des künftig verlangten Preises
zurückgewinnen wird. IFRIC war zu dem
Schluss gekommen, dass die IFRS anwendende Unternehmen nur die
Vermögenswerte ansetzen sollen, die im Einklang mit dem
IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von
Abschlüssen sowie den einschlägigen
Rechnungslegungsstandards wie etwa IAS 11
Fertigungsaufträge, IAS 18 Erträge, IAS 16 Sachanlagen und IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind. IFRIC
hatte festgestellt, dass SFAS 71 Unternehmen zum Ansatz von
regulierten Vermögenswerten verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt werden. Dennoch kam IFRIC zu dem Schluss, dass die
Ansatzkriterien des SFAS 71 nicht in völliger
Übereinstimmung mit den Ansatzkriterien der entsprechenden IFRS stehen.
Daher können die Vorschriften von SFAS 71 nicht zur
Auslegung der Vorschriften der IFRS angewendet werden.
Da IFRIC bereits zu dem Schluss gekommen war, dass das
besondere "Regulatorische-Vermögenswerte-Modell" von SFAS 71
nicht ohne Modifizierungen angewendet werden könnte, stellte IFRIC
fest, dass die angefallenen Aufwendungen zur Durchführung
preisregulierender Aktivitäten im Einklang mit den
einschlägigen IFRS erfasst werden sollten und entschied sich, kein
Projekt zu regulierten Vermögenswerten auf seine Agenda zu
nehmen.
|
Im Oktober 2005 gestand der IFRIC-Koordinator in einem
Schreiben an eine der NSS-Gruppen ein, dass der Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld infolge einer
Preisregulierung nach IFRS oder mit der IFRIC-Entscheidung
vom August 2005 nicht ausgeschlossen ist:
| Zusammengefasst lässt sich festhalten,
dass die Agendaentscheidung von IFRIC den Ansatz
regulierter Vermögenswerte und Schulden nicht
ausschließt. Sie verlangt lediglich, dass
Unternehmen die bestehenden Standards unter
Einschluss des Rahmenkonzepts sorgfältig auf Posten
anwenden, für die ein Ansatz erwogen wird, und
gestattet keine automatische Anwendung der
Vorschriften von SFAS 71. |
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2008
IFRIC hielt eine Lehreinheit ab, die der Bilanzierung der Auswirkung
von Zinsregulierungen im Zusammenhang mit IFRS-Berichterstattung stand.
Obwohl viele zinsregulierte Unternehmen bereits nach IFRS Bericht
erstatten, gibt es in vielen Rechtskreisen, die IFRS bereits eingeführt
haben oder die die Einführung erwägen, lokale
Rechnungslegungsvorschriften, die von den IFRS abweichen. Ersteller in
diesen Rechtskreisen, in Europa und Nordamerika, haben Fragen gestellt
bezüglich der sachgerechten Anwendung von IFRS in diesen Situationen.
IFRIC führte eine umfassende und interessante Diskussion, aber es
schien, dass der erste Standpunkt war, dass nicht-IFRS bilanzielle
Behandlungen wie beispielsweise die in FAS 71 Bilanzierung der
Auswirkungen bestimmter Arten von Bilanzierung nicht in Einklang mit
IFRS stünden. Obwohl diese Schlussfolgerung unangenehm sein könne, gäbe
es wenig Hinweise, dass es sich hierbei um eine nicht korrekte Analyse
des Sachverhalts handele. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass man
ähnlichen Sachverhalten auch bei der Entwicklung von IFRIC 12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen begegnet sei, aber das habe
nicht dazu geführt, dass Vermögenswerte und Schulden im Abschluss
angesetzt worden seien, die nicht den Definitionen dieser Posten im
Rahmenkonzept des IASB entsprochen hätten. Während der Diskussion hielt
ein Beobachter fest, dass es einige Ähnlichkeiten zwischen der
Kostenzuschlagbilanzierung (IAS 11) und zinsregulierten
Geschäftsvorfällen beständen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der
kritische Unterschied zwischen den beiden sei, dass die Beziehung in
IAS 11 ein vertragliches Recht sei, den Zuschlagsteil vergütet zu
bekommen. Dies wäre bei zinsregulierten Unternehmungen meist nicht der
Fall.
Der Stab von IFRIC wird weiter Daten sammeln und weiter den
Sachverhalt untersuchen und wird auf einer späteren Sitzung mit einem
Agendavorschlag wieder vor IFRIC erscheinen.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2008
Der Stab stellte IFRIC seine Empfehlung zu regulierten
Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage der durchgeführten
Untersuchungen vor. Der Stab schlug vor, den Sachverhalt nicht auf die
Agenda von IFRIC zu nehmen, sondern den Sachverhalt an den Board zu
verweisen und diesem zu empfehlen, ihn auf seine Agenda zu nehmen.
Es wurde festgehalten, dass dieser Sachverhalt von
besonderer Relevanz für Rechtskreise sei, die die Einführung
der IFRS planen oder erwägen würden und nach deren
gegenwärtigen Rechnungslegungsgrundsätzen den Ansatz solcher
Vermögenswerte und Schulden gefordert oder gestattet würde.
IFRIC erörterte eine Weile, ob solche Vermögenswerte und
Schulden überhaupt existieren oder nur unter sehr seltenen
Umständen. Einige IFRIC-Mitglieder hatten sehr deutliche
Ansichten zu diesem Thema. Es wurde festgehalten, dass die
Möglichkeit, in der Zukunft vorteilhafte Preise zu
berechnen, keinen Vermögenswert darstellen würde, da ihre
Realisierung von künftigen Erlösen abhänge; genauso sei die
Verpflichtung, niedrigere Preise in der Zukunft zu
berechnen, keine Schuld (es sei denn, der Vertrag wird
dadurch belastend).
Viele IFRIC-Mitglieder stimmten den Untersuchungen des
Stabs nicht zu aber unterstützen die Empfehlung des Stabs,
den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt mit
Hilfe der bestehenden Standards adressiert werden kann, aber
es gebe keine Abweichungen in der Praxis, da solche Posten
selten von Unternehmen angesetzt würden, die die IFRS
anwenden.
Schließlich kam IFRIC per Mehrheitsentscheid vorläufig
überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen
und zu empfehlen, dass der Sachverhalt an den Board
verwiesen werden soll.
|