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Beschreibung des Sachverhalts
Wie ist ein Sicherungsgeschäft im Konzernabschluss bei einer „Nettoinvestitions-Sicherungsbeziehung einer wirtschaftlich
selbständigen ausländischen Teileinheit“ zu bilanzieren?
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im November 2006
Der Mitarbeiterstab zeigte zwei Fragen auf, die IFRIC bei der Betrachtung der Absicherung von Nettoinvestitionen
berücksichtigen sollte:
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Was ist das abgesicherte Risiko: Ist dies die Absicherung der offenen
Position zweier Unternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen innerhalb eines Konzerns oder
der offenen Position zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der
funktionalen Währung des abgesicherten Unternehmens. Die erste Alternative weist darauf hin, dass der Konzern
wirtschaftliche Risiken zwischen verschiedenen funktionalen Währungen absichert, während die zweite
Alternative auf die Absicherung eines Bilanzierungsrisikos abzielt, wenn es zur
Konsolidierung des abgesicherten Unternehmens kommt (bei der Umwandlung in die Darstellungswährung des Konzerns). |
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Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden:
Sollte das Sicherungsinstrument bei dem unmittelbaren Mutterunternehmen oder beim
ranghöchsten Mutterunternehmen des abgesicherten Unternehmens gehalten werden, oder sollten andere
Unternehmen innerhalb der Gruppe die Erlaubnis haben, das Sicherungsinstrument zu halten. |
Was ist das abgesicherte Risiko?
Die Mitglieder von IFRIC waren sich nicht einig darüber, ob nach IAS 21.18 die Konsolidierung in einem Prozess oder schrittweise erfolgt.
Die Lösung dieser Frage ist fundamental, da eine in einem Schritt durchgeführte
Konsolidierung (bei der Unternehmen direkt in den Konzern miteinbezogen werden) anzeigen würde, dass das Risiko nur
auftritt, wenn die funktionale Währung des Unternehmens in die Darstellungswährung überführt wird. Das einzige
abzusichernde Risiko wäre dann die Überführung zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der funktionalen
Währung des besicherten Unternehmens. Andere Mitglieder von IFRIC waren der Meinung, dass Unternehmen
Nettoinvestition-Sicherungsbeziehungen verwenden, um Dividendenzahlungen von ausländischen Unternehmen
abzusichern. Außerdem gibt es ein echtes wirtschaftliches Risiko zwischen Unternehmen, die unterschiedliche
funktionale Währungen besitzen, welches nicht berücksichtigt wird, wenn eine Absicherung der Darstellungswährung erlaubt
wird.
Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?
Der Mitarbeiterstab stellte zwei mögliche Alternativen heraus, welche von IFRIC erörtert
wurden (die Alternativen basieren auf das abgesicherte wirtschaftliche Risiko):
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Das Sicherungsinstrument kann von jedem Mutterunternehmen gehalten werden, dem
unmittelbare darüber liegenden bis zu dem obersten, welches durch das Halten der ausländischen
Investition einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. |
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Die zweite Möglichkeit wäre, es jedem Unternehmen innerhalb des Konzerns zu
erlauben, das Sicherungsinstrument solange zu halten, bis es durch konzerninterne Transaktionen
zum betreffenden Mutterunternehmen weitergeleitet wird. Unter der Voraussetzung, dass das
Sicherungsinstrument die gleichen funktionalen Währungen absichert wie die der Nettoinvestition und
des betreffenden Mutterunternehmens, würden die Gewinne und Verluste des Instrumentes die
wirtschaftlichen Risiken im Konzernabschluss ausgleichen. |
Mitglieder von IFRIC erörterten, ob es wünschenswert wäre, von den Regelungen nach US GAAP
abzuweichen, wenn die erste Alternative Verwendung finden sollte. Gemäß US GAAP ist es einem Konzern nur gestattet,
das Risiko zwischen dem unmittelbaren Mutterunternehmen und der Nettoinvestition abzusichern, wohingegen sie allerdings
dem Konzern erlauben, das Sicherungsinstrument überall im Konzern zu halten. Die zweite Alternative stimmt eher mit
den US GAAP überein, Unterschiede bestünden allerdings noch darin, dass es Unternehmen erlaubt wird, das Risiko zwischen
Nettoinvestitionen und jeglichem zwischen dem unmittelbaren und dem obersten Mutterunternehmen
des Konzerns abzusichern.
IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Dem Mitarbeiterstab
wurde aufgetragen den Anwendungsbereich festzulegen, verwendete Nettoinvestitionen sowie das abzusichernde Risiko
zu bestimmen und festzulegen, welche Instrumente verwendet werden könnten.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2007
IFRIC hielt eine erstmalige substantielle Diskussion zu einem Projekt ab, das Leitlinien zur bilanziellen
Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem
ausländischen Geschäftsbetrieb in Konzernabschlüssen bietet.
Sollte IFRIC klarstellen, ob IAS 21 auf eine Konsolidierungsmethode hindeutet?
IFRIC diskutierte, ob die Konsolidierungstechniken
(z.B. zweistufige Konsolidierung von Tochtergesellschaften über
Zwischenmuttergesellschaften und anschließender Konsolidierung der
Zwischenmuttergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft versus
einstufige Konsolidierung aller Tochtergesellschaften auf Ebene der
Muttergesellschaft) einen Unterschied in dieser Frage mit sich brächten.
Nach der zeitweiligen Diskussion dieser Angelegenheit entschied IFRIC,
dass hier ein separates Thema vorliege, das nicht Bestandteil einer
Interpretation zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen
einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb sein solle.
Projektrahmen
Was ist das abgesicherte Risiko?
Im Anschluss an eine Anhörung stimmte IFRIC zu,
dass das abgesicherte Objekt die Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb ist, und nicht notwendigerweise entweder eine Sicherung
von Zahlungsströmen oder eine Sicherung von beizulegenden Zeitwerten
vorliege. Die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb ist eine separate Kategorie der bilanziellen Abbildung
von Sicherungsbeziehungen.
Welche Währung?
IFRIC stimmte zu, dass die Sicherung einer
Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb die Sicherung
von Risiken zwischen der funktionalen Währung des ausländischen
Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung der berichtenden
Muttergesellschaft darstellt. Das heißt, dass wenn eine
Zwischenmuttergesellschaft Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen
muss, diese Zwischenmuttergesellschaft die Nettoinvestition in einem
ausländischen Geschäftsbetrieb auf Basis der funktionalen Währung der
Zwischenmuttergesellschaft bilanziell absichern kann – selbst dann, wenn
diese Währung eine andere ist als die der obersten Muttergesellschaft.
Auf welcher Ebene kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?
IFRIC stimmte zu, dass es nicht darauf ankommt, auf
welcher Ebene innerhalb des Konzerns das Sicherungsinstrument gehalten
wird. Darüber hinaus vertraten einige IFRIC-Mitglieder und
IASB-Beobachter die Sichtweise, es sei nicht notwendig, dass die
funktionale Währung der Gesellschaft, die das Sicherungsinstrument hält,
und die funktionale Währung der Muttergesellschaft dieselben seien.
(Hierin liegt ein potentieller Unterschied zu US GAAP). Die
IFRIC-Mitglieder richteten ihr Augenmerk auch auf die bestehenden
Leitlinien, die in IAS 39.IG.F.2.14 niedergelegt sind und innerkonzernliche Sicherungsbeziehungen zum Gegenstand haben.
Dienstältere Mitarbeiter des IFRIC-Stabes waren
unzufrieden mit diesen Schlussfolgerungen und gaben zu Bedenken, dass
gewisse Einschränkungen notwendig seien, auf welcher Ebene das
Sicherungsinstrument innerhalb des Konzern gehalten werden könne. Es
könnte vorkommen, dass die Ebene, auf der das Sicherungsinstrument im
Konzern gehalten wird, die betragsmäßige Erfassung innerhalb der
Jahresabschlüsse und die Ausgestaltung der Jahresabschlüsse
beeinflusst. IFRIC wird diese Fragestellungen auf einem künftigen
Treffen behandeln.
Die Projektmitarbeiter erkundigten sich, ob IFRIC
an der Alternative interessiert sei, die Anforderungen aus US GAAP an
die bilanzielle Abbildung von Sicherungen von Nettoinvestitionen zu
übernehmen. Dies war nicht der Fall.
IFRIC wird mit der Entwicklung des Entwurfs einer
Interpretation auf einem künftigen Treffen fortfahren.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2007
IFRIC setze seine Diskussion der Bilanzierung einer Absicherung für eine
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb fort (siehe
IAS Plus Report vom Januar 2007). Die Diskussion bei dieser Sitzung
konzentrierte sich auf zwei wesentliche Sachverhalte: (1) Wo kann das
Sicherungsinstrument innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden; und
(2) welches Risiko aus der Nettoinvestition für eine Absicherung eignet?
Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?
IFRIC war sich einig, dass ein Sicherungsinstrument von jeder Einheit
innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden kann, vorausgesetzt, dass
das Instrument als effektiv eingeschätzt wird, d.h., dass die
funktionale Währung sowohl des Mutterunternehmens als auch der
Nettoinvestition mit der Währung übereinstimmt, auf der der Wert des
Sicherungsinstruments beruht.
Welches Risiko eignet sich zur Absicherung?
Es gab kein Interesse innerhalb IFRIC zur Übernahme der Beschränkungen der
US GAAP, wonach ein Unternehmen nur sein direktes Risiko aus einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern kann.
Stattdessen war IFRIC der Ansicht, dass die Bilanzierung den
wirtschaftlichen Gehalt widerspiegeln sollte. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass auf der Konsolidierungsebene das von einer Nettoinvestition
verursachte sicherbare Risiko jedes Risiko zwischen der Nettoinvestition
in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und jedes direkten, mittleren
oder obersten Mutterunternehmens in der Kette sein könnte. Dies wird
gemeinhin als „Bottom up“-Ansatz bezeichnet.
Es gab einige Diskussionen darüber, wie der Beschluss des IFRIC am besten
kommuniziert werden könnte, ob eine Interpretation herausgegeben werden
sollte oder durch die Entwicklung der Leitlinien zur Umsetzung von IAS
21. Der Stab wurde darum gebeten, zur nächsten Sitzung mit einer
Empfehlung aufzuwarten.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2007
IFRIC diskutierte einige letzte Fragen,
die mit einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur Bilanzierung
einer abgesicherten Netto-Investition in einem ausländischen Teilbetrieb
in Verbindung stehen.
Umrechnung in die Darstellungswährung
Nach einer erheblichen Diskussion stimmte IFRIC überein, dass die Umsetzungsleitlinien in IAS 39,
Sachverhalt F2.14 auf die Absicherung einer Netto-Investition anwendbar
sind. Es besteht keine Erfordernis zur Nutzung interner
Sicherungsinstrumente. Anders ausgedrückt: Der Umrechnungsgewinn oder ‑verlust
kann als Teil des Sicherungsinstruments verwendet werden.
Dieser Ansatz würde es einem Unternehmen ermöglichen, ein Sicherungsinstrument an beliebiger Stelle im Konzern
auszuweisen. Um jedoch ein qualifizierendes Instrument zu erhalten, was
sowohl prospektiv als auch retrospektiv wirksam ist, müssen die Beträge,
die in der Umrechnungsreserve enthalten sind, berücksichtigt werden,
wenn die Sicherungseffektivität getestet wird. Falls der
Effektivitätstest nicht die Umrechnungsreserve mit einschließt, könnte
das Instrument als nicht qualifizierend gelten.
Welche Risikoposition entsteht aufgrund der Netto-Investition?
IFRIC kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen bis zum vollen Umfang seines Buchwert in einer
Netto-Investition absichern kann, ungeachtet dessen, ob diese
Netto-Investition Beteiligungen an anderen ausländischen Teilbetrieben
hat, da IAS 39 keine Risikoreduzierung verlangt, wenn Hedge Accounting
verwendet wird.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
IFRIC kam überein, dass der Interpretationsentwurf eine prospektive Anwendung des
Interpretationsentwurfs vorsehen sollte. Einige IFRIC-Mitglieder gaben
zu bedenken, dass es wahrscheinlich in Anbetracht der
Dokumentationspflichten für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung
undurchführbar sei, eine retrospektive Anwendung zu verlangen.
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung Jedoch wollten einige der
IFRIC-Mitglieder den nächsten überarbeiteten Interpretationsentwurf
sehen, bevor sie sich endgültig festlegen wollten, ob eine weitere
Diskussion durch IFRIC notwendig sei.
Nächste Schritte
Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der
Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im
IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der
IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf
bis Juli 2007 veröffentlicht sein.
IFRIC D22 am 19. Juli 2007 herausgegeben
Am 19. Juli 2007 gab IFRIC den Interpretationsentwurf D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb heraus. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 19. Oktober 2007.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2008
Der Stab stellte IFRIC seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum
Interpretationsentwurf D22 Absicherung einer Nettoinvestition in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen sind. Der Stab wies
darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen Zustimmung dafür
ausgedrückt wurde, dass IFRIC sich dieses Sachverhalts annehme. Es wurde
auch darauf hingewiesen, dass die Bereiche, in denen Bedenken geäußert
wurden, genau die Bereiche wären, derer IFRIC sich annehmen wolle:
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Welche Mutterunternehmen können ihre Nettoinvestitionsrisiken
absichern? |
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Was kann abgesichert werden, d. h. welcher Betrag kommt für eine
Sicherungsbeziehung in Frage und wie ist er zu bestimmen? |
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Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden, und beeinflusst
der Ort die Hedgeeffektivität? |
Der Stab wies darauf hin, dass man sich zuerst der grundlegenden
Sachverhalte anzunehmen habe und dass man danach kleine Sachverhalte und
Formulierungsfragen bedenken könne.
Bezüglich des ersten Sachverhalts kam IFRIC überein, dass keine
weiteren Erwägungen notwendig seien. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin,
dass die endgültige Interpretation darin eindeutig sein müsse, dass ein
Unternehmen aus der Risikomanagementperspektive doppelt absichern kann
aber trotzdem keine Hedge-Accounting-Behandlung erreichen. Ein andere
IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Interpretation klarstellen
müsse, dass ein ausländischer Geschäftsbetrieb mehr als einmal
hinsichtlich des gleichen Risikos durch mehr als ein Mutterunternehmen
abgesichert werden kann, vorausgesetzt, diese Mutterunternehmen sichern
unterschiedliches Nettovermögen ab.
Bezüglich des zweiten Sachverhalts war in einer Stellungnahme die
frage aufgebracht worden, ob der Betrag des Nettovermögens, der für eine
Absicherung in Frage kommt, entweder auf Basis der
„Summe des Nettovermögens der
einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe" bestimmt werden könne oder auf
Basis einer Zwischenkonsolidierungsstufe des Nettovermögens.
IFRIC diskutierte das Thema ausführlich und kam zu dem Schluss, dass
man sich vielen Bedenken dadurch widmen könne, dass man sich ein
detailliertes Beispiel ansehe (dies ist vom Stab auf Grundlage eines
Beispiels aus einer der Stellungnahmen zu entwerfen). Ein IFRIC-Mitglied
hielt fest, dass ein solches Beispiel eindeutig hinsichtlich der
betrachteten Berichtseinheit und hinsichtlich der Frage sein müsse, ob
der Fokus auf separaten Einzelabschlüssen oder auf Konzernabschlüssen
liege. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Terminologie konsistent
sein müsse, um Verwirrungen zu vermeiden. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf
hin, dass die bereits vereinbarten Prinzipien vor dem Hintergrund der
aus einem solch detaillierten Beispiel zu ziehenden Schlüsse noch einmal
überdacht und eventuell überarbeitet werden müssten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, und einige IFRIC-Mitglieder betonten
einmal, dass alle Bezeichnungen mit denen der gängigen
Risikomanagementverfahrensweisen im Einklang stehen müssten. Außerdem
dürfe die endgültige Interpretation die Unternehmen nicht zwingen, ihre
Sicherungsstrategien zu ändern.
IFRIC erörterte dann den dritten Sachverhalt bezüglich des Ortes des
Sicherungsinstruments. In einigen Stellungnahmen waren Bedenken
hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung von IFRIC zum Ausdruck
gebracht worden, dass der Ort keinen Einfluss auf die Effektivität der
Sicherungsbeziehung haben sollte. Diese Schlussfolgerung basiert auf
einem Verweis, der auf die Anwendungsleitlinien zu IAS 39 gemacht wird (IAS 39 AL F.2.14).
Der Stab wies darauf hin, dass er der Meinung sei, dass der gezogenen
Schluss richtig sei. Gleichzeitig sei er der Meinung, dass eine
zwingendere Herleitung für diese Schlussfolgerung angemessen sei. Er
argumentierte, dass die Schlussfolgerung auf dem Zweck der Absicherung
von Nettoinvestitionen beruhe und dass dieser Zweck nicht vom Ort des
Sicherungsinstruments beeinflusst werden solle.
Die IFRIC-Mitglieder scheinen allgemein der Meinung zu sein, dass der
Ort des Sicherungsinstruments keine Rolle spielen solle. Ein
IFRIC-Mitglied äußerte Bedenken bezüglich des „Recyclings" von
zurückgestellten Gewinnen oder Verlusten. Einige IFRIC-Mitglieder
äußerten auch die Ansicht, dass unabhängig von der Sicherungsstrategie,
die ein Unternehmen für Risikomanagementzwecke anwendet, dies im
Konzernabschluss der Konzernmutter keinen Unterschied machen dürfe.
IFRIC kam überein, dass diese Sachverhalte auch anhand eines
detaillierten Beispiels untersucht werden solle, das vom Stab wie schon
bei der Erörterung der vorigen Sachverhalts festgehalten entwickelt
werden solle. Ein IFRIC-Mitglied strich heraus, dass der Schwerpunkt des
Beispiels nicht allein auf dem Grundgeschäft liegen solle, sondern dass
das Beispiel sich auch explizit dem Sicherungsinstrument widmen solle.
Der Nächste Schritt ist also die Entwicklung eines detaillierten
Beispiels durch den Stab mit frühzeitigen Anregungen und Rückmeldungen
von Seiten der IFRIC-Mitglieder. Das Beispiel wird dann auf der Sitzung
im März erörtert, wobei das Ziel ist, eine abschließende Einigung
hinsichtlich der Prinzipien des Interpretationsentwurfs zu erreichen.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2008
Auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2008 hatte IFRIC
die Stellungnahmen erörtert, die zu dem Entwurf
D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb eingegangen waren. Als Ergebnis dieser
Erörterungen war der Stab gebeten worden, ein umfassendes Beispiel zu
erarbeiten, um einige dem Entwurf zugrunde liegende Prinzipien zu
erörtern.
Die Prinzipien, die der Stab zu verdeutlichen
suchte, waren die folgenden:
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Dasselbe Risiko kann im Konzern nur einmal
abgesichert werden. |
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Der Betrag der abzusichernden Nettoinvestition
kann nicht verdoppelt werden. |
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Ein Mutterunternehmen kann eine von ihm
indirekt gehaltene Nettoinvestition absichern. |
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Die Frage, wo das Sicherungsinstrument gehalten
wird, hat keinen Einfluss auf dessen Sicherungseffektivität. |
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Die Art der Konsolidierung (direkte oder
indirekte Methode) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität. |
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Die Art des Sicherungsinstruments (monetäres
Instrument oder Derivat) hat keinen Einfluss auf die
Sicherungseffektivität. |
Der Stab stellt verschiedene Szenarien vor, die sich um
Absicherung einer Nettoinvestition mit Hilfe von monetären Instrumenten
oder Derivaten drehten, um die Prinzipien zu veranschaulichen. Die
Beispiele enthielten detaillierte Angaben zu den notwendigen
Berechnungen und Buchungseinträgen.
Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Beispiele dazu gedacht
seien, die Prinzipien zu beweisen, da die Abschlussblätter mit Hilfe
dieser Prinzipien aufgebaut worden waren.
IFRIC erörterte einige Punkte bezüglich der Abschlussblätter
ausführlicher.
Konsolidierungsmethode
Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besonders besorgt über die
Annahme, dass die direkte Konsolidierungsmethode die einzig richtige sei
und dass andere Methoden angepasst werden müssten, um zu den gleichen
Ergebnissen zu kommen wie die direkte Methode. Der IFRIC-Vorsitzende
wies die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Interpretation keine
Methode der Konsolidierung vorschreibe sondern die derzeit anzuwendenden
Standards widerspiegele. Der Stab wies darauf hin, dass die Frage sich
nicht um den Konsolidierungsprozess selbst drehe sondern um
Effektivitätstests.
Übersicherung und zweimalige Absicherung desselben Risikos
Es wurde außerdem bestätigt, dass ein Unternehmen dasselbe Risiko
nicht zweimal absichern könne, und einige Designierungen/designierte
Beträge seien unzulässig, da sie zu einer Übersicherung führen würden.
Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies in Praxis normalerweise nicht
vorkomme, da es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben zu
übersichern.
Ort des Sicherungsinstruments
Einige IFRIC-Mitglieder strichen heraus, dass die
Konsolidierungsmethode Auswirkungen auf die angesetzten Beträge
haben könne, wenn das Sicherungsinstrument nicht in dem (Teil-)Konzern
gehalten würde, in dem das Grundgeschäft bestehe (d.h. die
Nettoinvestition).
„Recycling“
Die Diskussion wendete sich dann dem Sachverhalt des „Recyclings" zu,
sobald die Nettoinvestition oder das Unternehmen, das das
Sicherungsinstrument hält, veräußert wird. Es wurde festgehalten, dass
die zu praktischen Verwicklungen und Komplikationen führen könne, da die
Beträge in der betreffenden Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen
eindeutig identifizierbar sein müssten, um den korrekten Zeitpunkt des
Recyclings zu gewährleisten, das sich aus der Annahme ergibt, dass IAS
39 Vorrang vor IAS 21 in Bezug auf Hedge Accounting hat. Einige
Mitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der theoretischen
Fundierung und der praktischen Anwendung dieses Ansatzes. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Umfang dieser Interpretation keine
Leitlinien zu diesem Sachverhalt umfassen würde, da es sich dabei um
einen allgemeinen Hedge-Accounting-Sachverhalt handele. Einige
Mitglieder schienen dennoch nicht überzeugt zu sein.
IFRIC setzte seine Debatte zu den Sachverhalten
Konsolidierungsmethode und Recycling fort. Während Übereinstimmung zu
herrschen schien, dass die Interpretation keine Konsolidierungsmethode
vorschreiben solle, baten einige Mitglieder den Stab, einige Wörter als
Caveat aufzunehmen, um die Unternehmen daran zu erinnern, dass sie die
Beträge in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen verfolgen müssten,
die sich auf Hedge Accounting beziehen. Dies könne in großen und
komplexen Konzernstrukturen eine Herausforderung darstellen. Ein
Mitglied nannte auch mögliche Übergangssachverhalte. Ein anderes
IFRIC-Mitglied äußerte die Überzeugung, dass die korrekte Einführung des
IFRIC-Ansatzes eine überwältigende Aufgabe für einige Unternehmen
darstellen könnte.
IFRIC erörterte ebenfalls, welche Beispiele als erläuternde Beispiele
in die endgültige Interpretation Eingang finden sollten; eine
Entscheidung wurde allerdings nicht getroffen. Der Stab wurde gebeten,
das Beispiel anzupassen, dass derzeit im Interpretationsentwurf
enthalten ist.
Andere in den Stellungnahmen aufgebrachte Sachverhalte
Der Stab bat IFRIC, die vorläufigen Entscheidungen zu Sachverhalten
zu bestätigen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht worden
waren.
Kann ein Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss Hedge
Accounting anwenden? Wie werden die gesicherten Beträge bilanziert?
Ja, aber das wäre dann eine andere Art von Sicherungsbeziehung
(beispielsweise ein Fair-Value-Hedge). Keine weiteren Klarstellungen
notwendig.
IFRIC stimmte dem zu.
Wie soll ein Unternehmen Ineffektivität Rechnung tragen, die aus
einer Wertminderung der Nettoinvestition während des
Sicherungszeitraumes entsteht?
Jegliche Ineffektivität wird erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine
Ausnahmen für die Absicherung von Nettoinvestitionen. Eine solche
nachträgliche Übersicherung würde zu Ineffektivität führen. Keine
weiteren Klarstellungen notwendig.
IFRIC stimmte dem zu.
Sollten die Übergangsbestimmungen verdeutlicht werden?
In einigen Stellungnahmen wurde um Verdeutlichung der
Übergangsbestimmungen hinsichtlich der prospektiven Anwendung der
Interpretation gebeten. Der Stab schlug vor, den Übergangsparagraphen
wie folgt zu ändern:
„... bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation. Hat
ein Unternehmen in der Vergangenheit einen Geschäftsvorfall als
Absicherung einer Nettoinvestition designiert, aber die Absicherung
genügt nicht den Bedingungen einer Sicherungsbeziehung nach dieser
Interpretation, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, die diese
Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden."
IFRIC stimmte dem zu.
Fallen innerkonzernliche Kredite wie in IAS 21.15 definiert in den
Anwendungsbereich dieser Interpretation? Könnte ein solcher
innerkonzernlicher Kredit Teil einer Nettoinvestition sein?
Ja, dies geht eindeutig aus dem Standard hervor. Keine weiteren
Klarstellungen notwendig.
IFRIC stimmte dem zu. Ein Mitglied fragte jedoch, ob dies wirklich
die Frage sei, die in der Stellungnahme gestellt worden wäre, da diese
so eindeutig sei.
Erfordert eine Sicherung, die auf einer unteren Ebene im
Konzern designiert wird, auch eine Dokumentation der Sicherungsbeziehung
auf oberen Konzernebenen, damit diese Sicherung auf unterer Konzernebene
für eine Sicherungsbeziehung auf den darüber gelegenen Konzernebenen in
Frage kommt?
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, insbesondere, ob ein
Unternehmen auf einer höheren Ebene „entsichern" müsse, das heißt,
ausdrücklich festhalten, dass es die Sicherungsbeziehungen, die auf
einer unteren Ebene des Konzerns bestehen, nicht aufrecht erhalten will.
IFRIC kam schließlich überein, dass dies außerhalb des Umfangs dieser
Interpretation läge, da es sich dabei um allgemeine Leitlinien dazu
handele, wie Sicherungsbeziehungen zu dokumentieren sind. Daher stimmte
IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, dass keine weiteren Klarstellungen
zur Verfügung gestellt werden sollten.
Sollte die Interpretation die Begründung dafür enthalten, dass das
Sicherungsinstrument nicht von dem ausländischen Geschäftsbetrieb
gehalten werden darf, der abgesichert wird?
Nein, denn dies wurde der Nettoinvestition erlauben, sich selbst
abzusichern, weil das Sicherungsinstrument Teil der Nettoinvestition
wäre.
IFRIC stimmt dem zu.
Der Stab fragte IFRIC dann, ob der Ansicht des Stabs zugestimmt
werde, dass die folgenden Fragen durch die vorgestellten Beispiele
beantwortet würden. Ein Mitglied äußerte Bedenken, da die Beispiele
nicht in der endgültigen Interpretation enthalten wären.
 |
Wie sollte ein Unternehmen verschiedenen
Tatsachenkonstellationen wie beispielsweise den folgenden:
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ein ausländischer Geschäftsbetrieb wird gemeinsam von zwei
Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene gehalten, die
unterschiedliche Währungen haben, |
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eine Kombination von Instrumenten wird von einem oder
mehreren Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten, um ein
Risiko abzusichern; |
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Mutterunternehmen A hält die Tochterunternehmen B (100%) und
C (70%), und B hält 30% an C; würde der 30%-Anteil von B
als Teil des gesicherten Geschäfts im Konzernabschluss von A in
Frage kommen? |
|
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Sollte die Interpretation einen Hinweis
enthalten, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Auswirkungen
auf die Beträge haben sollten, die tatsächlich im Eigenkapital als
effektiver Hedge abgegrenzt werden? |
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Sollte die Interpretation weitere Klarstellungen zu möglichen
Unterschieden in den Beträgen in der Rücklage für
Fremdwährungsumrechnungen enthalten, die aus der
Konsolidierungsmethode resultieren? |
IFRIC kam überein, diese Sachverhalte in der endgültigen
Interpretation nicht zu adressieren.
Weitere Schritte
Der Stab wurde gebeten, die Interpretation vor dem Hintergrund der
Diskussionen dieser Sitzung zu überarbeiten und ausgesuchte Beispiele zu
integrieren. Der Stab wird IFRIC auf der Sitzung im Mai einen neuen
Entwurf der Interpretation zur Verabschiedung durch IFRIC vorlegen.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2008
IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation, der
die Entscheidungen früherer Sitzungen widerspiegelte.
Erwägung noch ausstehender Sachverhalte
Die Hauptänderungen an D22 seit Veröffentlichung zur Stellungnahme
sind die folgenden:
 |
Klarstellung, dass der Buchwert des Reinvermögens eines
ausländischen Geschäftsbetriebs, der für eine Absicherung im
Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon
abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen
Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des
ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert
hat. |
 |
Klarstellung, dass die Einschätzung der Hedge-Effektivität nicht von
der Konsolidierungsmethode beeinflusst wird (direkte oder
Stufenkonsolidierung). |
 |
Zusätzliche Leitlinien dazu, welche Beträge vom Eigenkapital in
die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei
Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden
müssen. Der überarbeitete Entwurf verdeutlicht, dass die
Konsolidierungsmethode (direkte oder Stufenkonsolidierung)
Auswirkungen auf den Betrag haben kann, der in der Rücklage für
Fremdwährungsumrechnungen in Bezug auf die einzelnen
ausländischen Geschäftsbetriebe aufgenommen wird. Insbesondere heißt
es: „Wenn das Sicherungsinstrument nicht von dem Mutterunternehmen
gehalten wird, das seine Nettoinvestition absichert, kann die
Anwendung der Stufenkonsolidierung zu einer Umgliederung eines
Betrages in die Gewinne und Verluste führen, der von dem Betrag
abweicht, der verwendet wird, um die Hedge-Effektivität zu
bestimmen." In diesem Fall kann ein Unternehmen (aber muss
nicht) diese Differenz durch „rückwirkende Bestimmung des
Betrages, der sich auf den ausländischen Geschäftsbetrieb
bezieht, durch Anwendung der direkten Konsolidierungsmethode"
beseitigen. |
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Aufnahme von Anwendungsleitlinien,
die alle erläuternden Beispiele in D22 ersetzen. |
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Zusätzliche Übergangsvorschriften,
in denen besagt wird, dass jegliche bestehenden
Sicherungsbeziehungen, die den Bedingungen für die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen in der Interpretation nicht genügen,
prospektiv in Übereinstimmung mit den Anforderungen in IAS 39
aufgelöst werden sollten. |
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob einige Formulierungen in der
Interpretation nicht den Beschluss von IFRIC untergrüben, dass die
Konsolidierungsmethode einen Einfluss auf die Hedge-Effektivität hätte
und darauf, wo das Sicherungsinstrument gehalten werden kann. IFRIC
entschied, diese Formulierungen fallen zu lassen. Insbesondere soll der
letzte Satz von Paragraph 12 des Interpretationsentwurfs gestrichen
werden, der besagt: „Verschiedene Methoden der Konsolidierung können
jedoch Einfluss auf das Fremdwährungsrisiko haben, das allein durch die
Mechanismen der Konsolidierungsmethoden abgesichert werden kann (s.
Anhang A4)."
IFRIC entschied auch, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die
Paragraphen 11 und 13 des Interpretationsentwurfs zu verdeutlichen.
Unter anderem wird in den Paragraphen 11 und 13 besagt, dass „der
Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der
als Grundgeschäft für eine Absicherung im Konzernabschluss eines
Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein
Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene
das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen
Teil davon abgesichert hat" und dass „eine Risikoposition aus einem
Fremdwährungsrisiko, die aus einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb entsteht, kommt nur einmal in einem
Konzernabschluss für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in
Frage." Einige IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die
diesbezüglichen Anwendungsleitlinien in A7 (dritter Aufzählungspunkt)
und A9 schwer zu verstehen seien und irreführend sein könnten. Der Stab
wurde gebeten, die Anwendungsleitlinien zu verdeutlichen, um den
Beschluss besser widerzuspiegeln.
Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Frage, welche
Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen
bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden
müssen, ein wichtiger praktischer Sachverhalt sei, und schlugen vor,
dass ein Beispiel aufgenommen werden solle. Ein IFRIC-Mitglied bot an,
dem Stab ein solches Beispiel zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied,
dass dieses Beispiel vom Stab untersucht werden und als erläuterndes
Beispiel aufgenommen werden solle, wenn es als hilfreich erachtet würde.
Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise
des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt
werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der
Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks
Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.
Datum des Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für
die Jahresabschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem
1. Oktober 2008 beginnen. Die Interpretation solle prospektiv
anzuwenden sein, wobei eine retrospektive Anwendung in
Übereinstimmung mit IAS 8 zulässig sein solle.
Verabschiedung der Interpretation
Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der
Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein
Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde
einstimmig verabschiedet.
Nächste Schritte
IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig
abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen
Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom
Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008
veröffentlicht.
Juli
2008: IFRIC 16 herausgegeben
IFRIC 16 Absicherungen einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
wurde am 3. Juli 2008 herausgegeben. Details finden Sie auf
unserer Seite zu IFRIC 16.
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